L 11 AS 686/11 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 491/11
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 686/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
Regelbedarf ab 01.01.2011 ist nicht evident verfassungswidrig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.08.2011 - S 16 AS 491/11 - wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 05.01.2011 bis 30.06.2011.

Mit Bescheid vom 21.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2011 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 05.01.2011 bis 30.06.2011, wobei für die Zeit vom 05.01.2011 bis 28.02.2011 kein Regelbedarf berücksichtigt worden war. Der Kläger war zum 15.01.2011 umgezogen und hatte Alg II, ohne dass Unterkunftskosten bis dahin angefallen wären, vom bis zum Umzug zuständigen Jobcenter bis 28.02.2011 erhalten. Für die Zeit ab 01.03.2011 bis 30.06.2011 berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR.

Dagegen hat der alleinstehende Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und Alg II in verfassungsgemäßer Höhe sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begehrt. Der Gesetzgeber sei bei Festlegung des Regelbedarfs ohne sachliche Rechtfertigung vom Strukturprinzip des Statistikmodells abgewichen. Er habe den Bedarf an Alkohol nicht (mehr) berücksichtigt und wegen der dadurch entfallenden Flüssigkeitsmenge lediglich 2,99 EUR für Mineralwasser berücksichtigt. Dabei habe der Gesetzgeber jedoch vergessen, den Nährwert des Alkohols (Bier) zu ersetzen. Dies müsse zusätzlich durch die Berücksichtigung der Kosten für eine entsprechende Menge an Fleisch geschehen, was zusätzliche Kosten in Höhe von 25,67 EUR verursache. Auch sei der Regelbedarf "um 1,22 EUR, 3,24 EUR für Schnittblumen und Zimmerpflanzen, 11,08 EUR für Tabakwaren, der Code 1545000 für Gerichtskosten und Geldstrafen" sowie Schreibwaren und Zeichenartikel zu ergänzen.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 22.08.2011 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts (Beschluss vom 27.05.2011 - L 7 AS 342/11 B PKH) sowie des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 -) sowie des SG Aachen (Urteil vom 20.07.2011 - S 5 AS 177/11) nicht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum beachtet, Alkohol und Tabak gehörten nicht zum unablässigen Grundbetrag, die Flüssigkeitsmenge sei durch eine entsprechende Menge an Mineralwasser ersetzt worden. Die Kürzung sei sachlich gerechtfertigt.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und sich zur weiteren Begründung auf das Gutachten von Münder für die Hans Böckler Stiftung (Soziale Sicherheit extra, Sonderheft September 2011, 63 ff) berufen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Kläger fordert einen höheren und damit höheres Alg II, wobei vorliegend für Januar und Februar vom Beklagten keinerlei Regelbedarf berücksichtigt wurde. Nachdem damit die Forderung in ihrer Höhe nicht begrenzt ist und dies auch nicht willkürlich erscheint, ist unter Beachtung des Gutachtens von Becker für die Hans Böckler Stiftung (Soziale Sicherheit extra, Sonderheft September 2011, 7 ff), die im Regelbedarf nicht berücksichtigte Ausgaben in Höhe von 159,83 EUR monatlich ermittelt hat, vorliegend davon auszugehen, dass im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Berufung zulässig wäre und somit die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung zulässig ist (vgl. dazu u.a. Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - sowie BayLSG, Beschluss vom 23.08.2011 - L 10 AL 198/11 B PKH -).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. zum Ganzen: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 73a Rn 7a).

Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend nicht gegeben. Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453 ff) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs 3, Art. 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, GG, Art 100 Rdnr 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.05.2011 - L 7 AS 342/11 B PKH -), selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens von Münder.

Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs- und Ermittlungsgesetzes (BT-Drucks. 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben der Urteile des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) gehalten. Dieses hat dem Gesetzgeber auferlegt, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG Urteile vom 09.02.2010, vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 - veröffentlicht in juris -), die erforderlichen Wertungen hat der parlamentarische Gesetzgeber vorzunehmen. Die materielle Kontrolle des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers beschränkt sich daher darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (LSG Baden-Württemberg aaO).

Der vom Gesetzgeber festgelegte Regelbedarf von monatlich 364,00 EUR kann zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums eines Alleinstehenden nicht als evident unzureichend angesehen werden. Der Gesetzgeber hat sich zur Festlegung des Regelbedarfes des Statistikmodells bedient. Dies ist vom BVerfG ebenso wenig beanstandet worden wie die Tatsache, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz (oder auch gar nicht) in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein.
Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Gesetzgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen und Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg aaO). Die Verbrauchsausgaben für alkoholische Getränke durfte der Gesetzgeber vertretbar nicht dem physischen Existenzminimum zurechnen, da alkoholische Getränke Drogen darstellen und nicht zum unablässigen Grundbedarf gehören. Zum Ausgleich der mit den alkoholischen Getränken verbundenen Flüssigkeitsmenge hat der Gesetzgeber diese durch alkoholfreie Getränke ersetzt und die entsprechenden Verbrauchsausgaben für Mineralwasser in Höhe von 2,99 EUR berücksichtigt (BT-Drucks. 17/3404, S. 53; vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg aaO). Dabei darf zum einen nicht übersehen werden, dass alkoholische Getränke nicht bei den Nahrungsmitteln berücksichtigt worden sind, der erforderliche Kalorienbedarf also nicht auch über den Genuss von Alkoholika gedeckt werden sollte. Somit ist nicht der Nährwert der alkoholischen Getränke zu substituieren. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass durch die Substitution der Flüssigkeitsmenge durch Mineralwasser zu einem Preis von 2,99 EUR auch entsprechend günstige Limonaden eingekauft werden können, die einen so hohen Kaloriengehalt aufweisen, dass die durch die Nichtberücksichtigung von Alkohol entfallenden Kalorien ersetzt werden können.

Festzuhalten ist, dass die Entscheidung, Ausgaben für u.a. für Alkohol nicht zu berücksichtigen, rein politischer Art ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aber gedeckt ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 10.08.2011 - S 16 AS 305/11 NZB- veröffentlicht in juris). Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 05.07.2011 - L 7 AS 334/11 B PKH).

Allein eine andere Auffassung von Münder (aaO) lässt nicht auf eine evidente Verfassungswidrigkeit schließen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass es sich vorliegend um den Regelbedarf eines Alleinstehenden handelt, den das BVerfG bereits in seinen Entscheidungen vom 09.02.2010 nicht als offensichtlich verfassungswidrig angesehen hat.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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