Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3200/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4330/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen die Höhe der seit 1. Januar 2011 geltenden Regelsätze nach dem SGB II. Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechen den Vorgaben des BVerfG (so auch bereits Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2011, Az. L 7 AS 342/11 B und vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B, jeweils zitiert nach ; vgl. zum SGB XII ferner Beschluss des Senats vom 27. September 2011, Az. L 2 SO 3903/11 B).
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. September 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gem. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss unter Verweisung auf den am 23. August 2011 ergangenen Gerichtsbescheid sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Ausdrücklich weist der Senat darauf hin, dass der der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2011 monatlich zustehende Regelsatz in Höhe von 364,- EUR (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] in der mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zu Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, Bundesgesetzblatt I Seite 453 ff. eingeführten Fassung; vgl. ebenfalls Neubekanntmachung des SGB II vom 13. Mai 2011, Bundesgesetzblatt I Seite 850) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat ist der Auffassung - auch wenn es hierzu vereinzelt anderslautende Stimmen in der Literatur gibt - dass die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Vorgaben des BVerfG entsprechen (so auch bereits Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2011, Az. L 7 AS 342/11 B und vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B, jeweils zitiert nach (juris); vgl. zum SGB XII ferner Beschluss des Senats vom 27. September 2011, Az. L 2 SO 3903/11 B).
Der Umstand, dass der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Juni 2011 (Az. L 12 AS 1077/11, zitiert nach (juris), dort Rn. 38) der Frage der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 1. Januar 2011 gültigen Neufassung des § 20 Abs. 2 SGB II angesichts des Umstandes, dass hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, gleichwohl aber eine Vielzahl von Verfahren mit dem Streitgegenstand anhängig sind, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und auf diese Weise den Weg zur Entscheidung durch das Bundessozialgericht eröffnet hat, erlaubt nicht den von der Klägerin gezogenen Rückschluss, dass für das vorliegende Verfahren, das mit im wesentlichen identischer Begründung geführt wird, hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Vielmehr hat auch der 12. Senat in seiner Entscheidung betont, dass er - wie auch der vorliegend erkennende Senat - eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung nicht erkennen kann. Es existiert kein "Automatismus" dergestalt, dass aus der Zulassung einer Revision durch einen anderen Senat desselben Berufungsgerichts bzw. der nachfolgenden Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens (das vom 12. Senat entschiedene Verfahren ist beim BSG anhängig unter dem Az. B 14 AS 153/11 R) bei dem Revisionsgericht auf hinreichende Erfolgsaussichten eines rechtlich im wesentlichen gleichgelagerten Verfahrens geschlossen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 173a Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gem. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss unter Verweisung auf den am 23. August 2011 ergangenen Gerichtsbescheid sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Ausdrücklich weist der Senat darauf hin, dass der der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2011 monatlich zustehende Regelsatz in Höhe von 364,- EUR (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] in der mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zu Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, Bundesgesetzblatt I Seite 453 ff. eingeführten Fassung; vgl. ebenfalls Neubekanntmachung des SGB II vom 13. Mai 2011, Bundesgesetzblatt I Seite 850) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat ist der Auffassung - auch wenn es hierzu vereinzelt anderslautende Stimmen in der Literatur gibt - dass die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Vorgaben des BVerfG entsprechen (so auch bereits Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2011, Az. L 7 AS 342/11 B und vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B, jeweils zitiert nach (juris); vgl. zum SGB XII ferner Beschluss des Senats vom 27. September 2011, Az. L 2 SO 3903/11 B).
Der Umstand, dass der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Juni 2011 (Az. L 12 AS 1077/11, zitiert nach (juris), dort Rn. 38) der Frage der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 1. Januar 2011 gültigen Neufassung des § 20 Abs. 2 SGB II angesichts des Umstandes, dass hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, gleichwohl aber eine Vielzahl von Verfahren mit dem Streitgegenstand anhängig sind, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und auf diese Weise den Weg zur Entscheidung durch das Bundessozialgericht eröffnet hat, erlaubt nicht den von der Klägerin gezogenen Rückschluss, dass für das vorliegende Verfahren, das mit im wesentlichen identischer Begründung geführt wird, hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Vielmehr hat auch der 12. Senat in seiner Entscheidung betont, dass er - wie auch der vorliegend erkennende Senat - eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung nicht erkennen kann. Es existiert kein "Automatismus" dergestalt, dass aus der Zulassung einer Revision durch einen anderen Senat desselben Berufungsgerichts bzw. der nachfolgenden Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens (das vom 12. Senat entschiedene Verfahren ist beim BSG anhängig unter dem Az. B 14 AS 153/11 R) bei dem Revisionsgericht auf hinreichende Erfolgsaussichten eines rechtlich im wesentlichen gleichgelagerten Verfahrens geschlossen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 173a Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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