Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 2980/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1836/11
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 19/12 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Antrag auf Bewilligung von PKH
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1960 in K., Polen, geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat zuletzt 1997 Arbeitslosengeld I und anschließend Arbeitslosenhilfe bezogen. Seit Januar 2005 bezieht er von der Beklagten zu 4 Leistungen nach dem SGB II. Er hat derzeit einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 inne und ist gehbehindert (Merkzeichen "G"). Hinsichtlich der letztgenannten Feststellungen führt der Kläger derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht.
Nach eigenen Angaben ist der Kläger staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Hüttentechnik. Von 1982 bis 1986 hat er an der Ökonomischen Akademie K. an der Fakultät für Industrie "Organisation und Führung" studiert. Anschließend war er in Polen noch einige Monate als Inspektor tätig. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1989 war er als "Facharbeiter" für insgesamt etwa ein Jahr tätig. Von Oktober 1993 bis März 1996 war er als Arbeiter beim Ordnungsamt in M. tätig. 1999/2000 erfolgte eine Umschulung zum Technischen Zeichner.
Seit Juni 2008 bewarb sich der Kläger bundesweit im Wesentlichen auf nicht ausgeschriebene Verwaltungsstellen in Archiven und Bibliotheken und machte die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 5,00 EUR pro Bewerbung geltend. Mit Bescheid vom 04.03.2009 lehnte die Beklagte zu 4 die Erstattung in Höhe von 5,00 EUR ab und bewilligte dem Kläger eine Erstattung lediglich in Höhe von 3,00 EUR pro Bewerbung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass für Bewerbungen auf Stellen der vorgenannten Art eine Kostenerstattung nicht mehr stattfinden würde, es sei denn, der Kläger könne nachweisen, dass die Stelle ausgeschrieben gewesen sei und seinem Bewerbungsprofil entspreche. Auf den Widerspruch des Klägers hin wurden im Wege des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 16.07.2009 noch einmalig 5,00 EUR pro Bewerbung bewilligt. Hinsichtlich der Ankündigung, künftig Kosten in den benannten Fällen nicht mehr zu erstatten, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 13.04.2010 beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für seine Bewerbungsbemühungen für die Zeit von Mai 2009 bis April 2010 bei der Beklagten zu 4 und fügte 52 Absagen von ihm angeschriebener Stadtverwaltungen bei.
Mit Bescheid vom 20.04.2010 bewilligte die Beklagte zu 4 dem Kläger 156,00 EUR (52 x 3,00 EUR) an Kostenerstattung. Der Kläger habe sich schwerpunktmäßig wiederum in dem Bereich Verwaltungsstellen im Bereich der Archive und Büchereien beworben. Hierfür seien 3,00 EUR pro Bewerbung zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.04.2010 Widerspruch und verwies darauf, dass er sich nicht mehr auf Verwaltungsstellen im Bereich der Archive und Büchereien beworben habe, sondern als "Teamverstärkung der Stadtverwaltung". Er habe Anspruch auf Erstattung von 5,00 EUR pro Bewerbung.
Mit Bescheid vom 23.07.2010 wies die Beklagte zu 4 den Widerspruch zurück. Die Erstattung von Bewerbungskosten stehe im Ermessen des Leistungsträgers. Die von dem Kläger unternommenen Bewerbungsbemühungen, d.h. die Bewerbungen auf Verwaltungsstellen im Bereich der Archive und Büchereien bzw. bei Stadtverwaltungen, seien mit einem Betrag von 3,00 EUR pro Bewerbung ausreichend abgegolten. Die Ausgangsentscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich könnten bei nachgewiesenen tatsächlichen Kosten auch höhere Aufwendungen erstattet werden. Einen solchen konkreten Nachweis höherer Aufwendungen habe der Kläger jedoch nicht geführt.
Mit der hiergegen am 28.07.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Neben der Beklagten zu 4 hat der Kläger seine Klage auch gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 gerichtet und später auch auf den Vertreter des Rechtsamtes, den Beklagten zu 3 erstreckt. Diese Personen hätten ihn als Schwerbehinderten diskriminiert. Von dem ursprünglichen Begehren, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 ihm jeweils 500.000 EUR als Entschädigung sowie Kosten der Behandlung in einer Privatklinik in Höhe von 30.000 EUR zu leisten hätten, hat der Kläger im Laufe des Verfahrens wieder Abstand genommen. Auch das gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Begehren, ihm Kosten einer aufgrund der Schwerbehinderung erforderlichen Hilfsmittelversorgung zu erstatten, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr verfolgt.
Den während des Klageverfahrens am 31.03.2011 gestellten Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten für die Zeit von April 2010 bis März 2011 (wiederum 52 Bewerbungen bei Städten und Gemeinden im Bundesgebiet) hat die Beklagte zu 4 bislang nicht entschieden. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung allerdings eine unverzügliche Bescheidung zugesichert. Daraufhin hat der Kläger davon Abstand genommen, den geltend gemachten Betrag von 260,00 EUR im vorliegenden Klageverfahren zu verfolgen. Einen zunächst gegen das Sozialgericht Duisburg gerichteten Antrag auf Leistung eines Kostenvorschusses für weitere Bewerbungsbemühungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung abweichend gegen die Beklagte zu 4 gerichtet, welche diesen in einem gesonderte Verwaltungsverfahren bescheiden wird.
Das Gericht hatte als Beklagte zunächst nur die Beklagte zu 4 in das Rubrum aufgenommen. Auf Hinweis des Klägers wurde das Passivrubrum sodann auf die Beklagten zu 1 und 2 umgestellt und auf eine spätere Zuschrift des Klägers hin um den Beklagten zu 3 ergänzt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ausreichend deutlich, dass der Kläger seine Klage, soweit sie die Erstattung der restlichen Bewerbungskosten betraf, ausschließlich gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtet hatte, die folglich erneut – nunmehr als Beklagte zu 4 - in das Rubrum aufgenommen werden musste.
Der Kläger hat schließlich mitgeteilt, dass unter dem Aktenzeichen 5 XVII 358/11 vor dem Amtsgericht Mülheim ein ihn betreffendes Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren ist noch anhängig.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund seiner Schwerbehinderung ein Betrag von 5,00 EUR pro Bewerbung zusteht. Gegen die Beklagten zu 1 bis 3 macht er zudem außergerichtliche Kosten geltend, die im Zuge der laufenden Korrespondenz im Klageverfahren stetig stiegen und zuletzt von ihm mit 494,45 EUR beziffert wurden. Zudem begehrt der Kläger die Feststellung, dass sich die Beklagten ihm gegenüber rassistisch, asozial und diskriminierend verhalten würden. Auf Anregung der Kammer wurde dieser Feststellungantrag in der mündlichen Verhandlung lediglich in einer entschärften Form formuliert.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihm weitere Bewerbungskosten für den Zeitraum Mai 2009 bis April 2010 in Höhe von 104 EUR zu erstatten; 2. die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Kosten seiner Rechtsverfolgung in Höhe von 494,45 EUR zu erstatten 3. gegenüber allen Beklagten festzustellen, dass sie sich gegenüber ihm, dem Kläger, unrechtmäßig verhalten haben
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass die Entscheidung über die Höhe der Bewerbungskostenerstattung nicht zu beanstanden ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten komme damit ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich habe eine Diskriminierung des Klägers, gleich welcher Art, nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche bestehen nicht.
Zu 1.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 20.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 nicht beschwert. Die Beklagte zu 4 hat zu Recht die pro Bewerbung des Klägers zu erstattenden Bewerbungskosten auf 3,00 EUR festgesetzt und eine darüber hinaus gehende Erstattung abgelehnt.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 5,00 EUR anstelle der bereits bewilligten 3,00 EUR pro Bewerbung für den Zeitraum von Mai 2009 bis April 2010 ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB II in der Fassung bis zum 31.03.2011 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Nach § 45 SGB III können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift entscheidet die Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und kann hierbei Pauschalen festlegen. Über § 16 Abs. 1 SGB II kann auch der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II die in § 45 SGB III benannten Leistungen erbringen.
Vorliegend hat die Beklagte zu 4 sich dem Grunde nach entschieden, die Bewerbungsbemühungen des Klägers im streitigen Zeitraum zu fördern, indem sie Bewerbungskosten erstattet. Diese Entscheidung hat die Kammer nicht zu überprüfen.
Die Beklagte zu 4 hat allerdings die Höhe der Leistungen gegenüber dem Kläger auf 3,00 EUR pro Bewerbung pauschaliert.
Die dem zugrunde liegende allgemeine Entscheidung der Beklagten zu 4, einfache Bewerbungen mit einem Pauschalbetrag von 3,00 EUR zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens ist nicht zu erkennen. Die Beklagte zu 4 berücksichtigt zum einen für umfänglichere Bewerbungen einen höheren Pauschalbetrag, nämlich in Höhe von 5,00 EUR. Zum anderen räumt sie Hilfeempfängern die Möglichkeit ein, noch höhere notwendige Bewerbungskosten im Einzelfall nachzuweisen, die dann in tatsächlicher Höhe erstattet werden. Dies stellt - gemessen an der für eine Massenverwaltung notwendigen Verwaltungsvereinfachung – eine ausreichende und sachliche Differenzierung dar.
Der angefochtene Bescheid macht sich diese allgemein getroffenen Erwägungen zu Eigen und ordnet sodann die Bewerbungsbemühungen des Klägers unter der Rubrik der einfachen – mit 3,00 EUR anzusetzenden – Bewerbungen ein.
Der Kläger hat die ihm eingeräumte Möglichkeit zum Nachweis von im Einzelfall höheren Bewerbungskosten nicht wahrgenommen, sondern jeweils nur die Antworten der von ihm angeschriebenen Stadtverwaltungen beigefügt. Berücksichtigt man die in der Verwaltungsakte gelegentlich exemplarisch zu findenden Anschreiben des Klägers, mit denen er sich auf knappe, undifferenzierte Art und Weise in der Vergangenheit beworben hat, sowie die durchgehend negativen Antworten der jeweiligen Verwaltungen und Behörden, so ist davon auszugehen, dass der Kläger jeweils lediglich einseitige Bewerbungsschreiben, ggf. noch unter Beifügung eines einseitigen Lebenslaufes, versandt hat. Selbst unter Berücksichtigung von Briefumschlägen, Druck- bzw. Kopierkosten und erforderlichem Porto übersteigen damit seine Aufwendungen die von der Beklagten zu 4 gewählte Pauschale erkennbar nicht.
Zu einem abweichenden Ergebnis kommt man auch nicht unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargetan, dass sich die Aufwendungen für seine Bewerbungen durch das Vorliegen der Schwerbehinderung verteuern. Ein allgemeiner "Aufschlag" für die Bewerbungen Schwerbehinderter lässt sich weder dem Gesetz noch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Beklagten zu 4 entnehmen.
Der Kläger kann schließlich auch nicht erfolgreich für sich geltend machen, dass die Behörde in der Vergangenheit bei ihm jeweils 5,00 EUR pro Bewerbung berücksichtigt hat. Denn die Beklagte zu 4 hat sich hierdurch nicht dauerhaft bzgl. der Höhe der Erstattung gebunden. Sie hat vielmehr in dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid in der Fassung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 16.07.2009 aus Sicht der Kammer bereits ausreichend deutlich gemacht, dass sie künftig nicht bereit ist, für pauschale Bewerbungsbemühungen des Klägers die Pauschale von 5,00 EUR anzusetzen. Zwar hat die Beklagte den vorgenannten Hinweis begrifflich auf nicht ausgeschriebene Verwaltungsstellen in Archiven und Bibliotheken bezogen. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass sie sich im Übrigen für den Fall an den Betrag von 5,00 EUR binden wollte, dass der Kläger sich nunmehr genauso undifferenziert und wenig zielführend auf anderweitige nicht ausgeschriebene Stellen, hier als "Teamverstärkung der Stadtverwaltung", bewirbt.
Zu 2.
Soweit der Kläger klagweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten von den Beklagten zu 1 bis 3 geltend macht, kommt ein solcher Anspruch nicht in Betracht. Grundsätzlich entscheidet das Gericht im Urteil über die Kostenverteilung dem Grunde nach, § 193 Abs. 1 SGG. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ist danach gesondert nach § 197 Abs. 1 SGG auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamten des Gerichts festzusetzen.
Hier ist der Kläger gegenüber keinem der Beteiligten mit einem Klageantrag durchgedrungen – für den Klageantrag zu 3 siehe insoweit sogleich, so dass er auch keine Kostenerstattung verlangen kann. Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar und erst recht nicht nachgewiesen sind.
Zu 3.
Mit dem Klagebegehren zu 3 macht der Kläger geltend, dass die Beklagten ihm in unrechtmäßiger – rassistischer, asozialer und diskriminierender – Weise begegnet seien. Auch wenn er erklärtermaßen eine Entschädigung im engeren Sinne nicht einfordert, so ist dieses Begehren nach dem Verständnis der Kammer im weitesten Sinne auf die Feststellung des Vorliegens einer Verletzungshandlung gerichtet, welche ein (Entschädigungs-)Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten begründet haben könnte. Die Kammer ist insoweit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Zu einer Klage auf Entschädigungsleistungen ist dieses Begehren nicht von vorne herein subsidiär, da der Kläger nicht ohne weiteres auf eine solche – grundsätzlich vor den Zivilgerichten mit entsprechender Verfahrenskostenfolge - zu erhebende Klage verwiesen werden kann. Dass eine etwaige Verletzungshandlung anlässlich des hier unstreitig bestehenden Sozialleistungsverhältnisses nach dem SGB II erfolgt sein könnte, bietet im Übrigen Anlass, den Sozialrechtsweg als eröffnet anzusehen.
Eine tatsächliche Verletzungshandlung in diesem Sinne ist für die Kammer allerdings nicht ersichtlich. Nach Aktenlage ist vielmehr erkennbar, dass die mit der Betreuung des Klägers persönlich befassten Personen ein überdurchschnittliches Maß an Geduld und Mühe aufgebracht haben. Soweit die Kammer dies nachvollziehen konnte, wurde dem Kläger weder seine Schwerbehinderung nachteilig entgegengehalten noch wurde ihm ein aufgrund der Schwerbehinderung gesetzlich zustehender Vorteil bewusst – und damit u.U. in diskriminierender Weise - verweigert. Dass ihm aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft als solcher insbesondere keine höhere Bewerbungskostenerstattung zustand, ist bereits unter 1. dargetan worden.
Ob sich, beispielsweise durch eine Begutachtung im anhängigen Betreuungsverfahren, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, mag die Beklagte zu 4 gesondert prüfen. Ob sich hieraus - in der Zusammenschau mit der festgestellten Schwerbehinderung und Beeinträchtigung der Gehfähigkeit - ggf. abweichende Ansprüche nach dem 4. Kapitel des SGB XII ergeben, ist allerdings nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits.
Da sich die Kammer nicht in der Lage gesehen hat, den Wert des Feststellungsantrags zu 3. zu beziffern, ist sie insoweit vom Regelstreitwert ausgegangen. Dies bedeutet zugleich, dass die Berufung gegen die vorliegende Entscheidung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auch ohne Zulassung zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1960 in K., Polen, geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat zuletzt 1997 Arbeitslosengeld I und anschließend Arbeitslosenhilfe bezogen. Seit Januar 2005 bezieht er von der Beklagten zu 4 Leistungen nach dem SGB II. Er hat derzeit einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 inne und ist gehbehindert (Merkzeichen "G"). Hinsichtlich der letztgenannten Feststellungen führt der Kläger derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht.
Nach eigenen Angaben ist der Kläger staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Hüttentechnik. Von 1982 bis 1986 hat er an der Ökonomischen Akademie K. an der Fakultät für Industrie "Organisation und Führung" studiert. Anschließend war er in Polen noch einige Monate als Inspektor tätig. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1989 war er als "Facharbeiter" für insgesamt etwa ein Jahr tätig. Von Oktober 1993 bis März 1996 war er als Arbeiter beim Ordnungsamt in M. tätig. 1999/2000 erfolgte eine Umschulung zum Technischen Zeichner.
Seit Juni 2008 bewarb sich der Kläger bundesweit im Wesentlichen auf nicht ausgeschriebene Verwaltungsstellen in Archiven und Bibliotheken und machte die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 5,00 EUR pro Bewerbung geltend. Mit Bescheid vom 04.03.2009 lehnte die Beklagte zu 4 die Erstattung in Höhe von 5,00 EUR ab und bewilligte dem Kläger eine Erstattung lediglich in Höhe von 3,00 EUR pro Bewerbung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass für Bewerbungen auf Stellen der vorgenannten Art eine Kostenerstattung nicht mehr stattfinden würde, es sei denn, der Kläger könne nachweisen, dass die Stelle ausgeschrieben gewesen sei und seinem Bewerbungsprofil entspreche. Auf den Widerspruch des Klägers hin wurden im Wege des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 16.07.2009 noch einmalig 5,00 EUR pro Bewerbung bewilligt. Hinsichtlich der Ankündigung, künftig Kosten in den benannten Fällen nicht mehr zu erstatten, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 13.04.2010 beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für seine Bewerbungsbemühungen für die Zeit von Mai 2009 bis April 2010 bei der Beklagten zu 4 und fügte 52 Absagen von ihm angeschriebener Stadtverwaltungen bei.
Mit Bescheid vom 20.04.2010 bewilligte die Beklagte zu 4 dem Kläger 156,00 EUR (52 x 3,00 EUR) an Kostenerstattung. Der Kläger habe sich schwerpunktmäßig wiederum in dem Bereich Verwaltungsstellen im Bereich der Archive und Büchereien beworben. Hierfür seien 3,00 EUR pro Bewerbung zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.04.2010 Widerspruch und verwies darauf, dass er sich nicht mehr auf Verwaltungsstellen im Bereich der Archive und Büchereien beworben habe, sondern als "Teamverstärkung der Stadtverwaltung". Er habe Anspruch auf Erstattung von 5,00 EUR pro Bewerbung.
Mit Bescheid vom 23.07.2010 wies die Beklagte zu 4 den Widerspruch zurück. Die Erstattung von Bewerbungskosten stehe im Ermessen des Leistungsträgers. Die von dem Kläger unternommenen Bewerbungsbemühungen, d.h. die Bewerbungen auf Verwaltungsstellen im Bereich der Archive und Büchereien bzw. bei Stadtverwaltungen, seien mit einem Betrag von 3,00 EUR pro Bewerbung ausreichend abgegolten. Die Ausgangsentscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich könnten bei nachgewiesenen tatsächlichen Kosten auch höhere Aufwendungen erstattet werden. Einen solchen konkreten Nachweis höherer Aufwendungen habe der Kläger jedoch nicht geführt.
Mit der hiergegen am 28.07.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Neben der Beklagten zu 4 hat der Kläger seine Klage auch gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 gerichtet und später auch auf den Vertreter des Rechtsamtes, den Beklagten zu 3 erstreckt. Diese Personen hätten ihn als Schwerbehinderten diskriminiert. Von dem ursprünglichen Begehren, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 ihm jeweils 500.000 EUR als Entschädigung sowie Kosten der Behandlung in einer Privatklinik in Höhe von 30.000 EUR zu leisten hätten, hat der Kläger im Laufe des Verfahrens wieder Abstand genommen. Auch das gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Begehren, ihm Kosten einer aufgrund der Schwerbehinderung erforderlichen Hilfsmittelversorgung zu erstatten, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr verfolgt.
Den während des Klageverfahrens am 31.03.2011 gestellten Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten für die Zeit von April 2010 bis März 2011 (wiederum 52 Bewerbungen bei Städten und Gemeinden im Bundesgebiet) hat die Beklagte zu 4 bislang nicht entschieden. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung allerdings eine unverzügliche Bescheidung zugesichert. Daraufhin hat der Kläger davon Abstand genommen, den geltend gemachten Betrag von 260,00 EUR im vorliegenden Klageverfahren zu verfolgen. Einen zunächst gegen das Sozialgericht Duisburg gerichteten Antrag auf Leistung eines Kostenvorschusses für weitere Bewerbungsbemühungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung abweichend gegen die Beklagte zu 4 gerichtet, welche diesen in einem gesonderte Verwaltungsverfahren bescheiden wird.
Das Gericht hatte als Beklagte zunächst nur die Beklagte zu 4 in das Rubrum aufgenommen. Auf Hinweis des Klägers wurde das Passivrubrum sodann auf die Beklagten zu 1 und 2 umgestellt und auf eine spätere Zuschrift des Klägers hin um den Beklagten zu 3 ergänzt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ausreichend deutlich, dass der Kläger seine Klage, soweit sie die Erstattung der restlichen Bewerbungskosten betraf, ausschließlich gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtet hatte, die folglich erneut – nunmehr als Beklagte zu 4 - in das Rubrum aufgenommen werden musste.
Der Kläger hat schließlich mitgeteilt, dass unter dem Aktenzeichen 5 XVII 358/11 vor dem Amtsgericht Mülheim ein ihn betreffendes Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren ist noch anhängig.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund seiner Schwerbehinderung ein Betrag von 5,00 EUR pro Bewerbung zusteht. Gegen die Beklagten zu 1 bis 3 macht er zudem außergerichtliche Kosten geltend, die im Zuge der laufenden Korrespondenz im Klageverfahren stetig stiegen und zuletzt von ihm mit 494,45 EUR beziffert wurden. Zudem begehrt der Kläger die Feststellung, dass sich die Beklagten ihm gegenüber rassistisch, asozial und diskriminierend verhalten würden. Auf Anregung der Kammer wurde dieser Feststellungantrag in der mündlichen Verhandlung lediglich in einer entschärften Form formuliert.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihm weitere Bewerbungskosten für den Zeitraum Mai 2009 bis April 2010 in Höhe von 104 EUR zu erstatten; 2. die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Kosten seiner Rechtsverfolgung in Höhe von 494,45 EUR zu erstatten 3. gegenüber allen Beklagten festzustellen, dass sie sich gegenüber ihm, dem Kläger, unrechtmäßig verhalten haben
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass die Entscheidung über die Höhe der Bewerbungskostenerstattung nicht zu beanstanden ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten komme damit ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich habe eine Diskriminierung des Klägers, gleich welcher Art, nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche bestehen nicht.
Zu 1.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 20.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 nicht beschwert. Die Beklagte zu 4 hat zu Recht die pro Bewerbung des Klägers zu erstattenden Bewerbungskosten auf 3,00 EUR festgesetzt und eine darüber hinaus gehende Erstattung abgelehnt.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 5,00 EUR anstelle der bereits bewilligten 3,00 EUR pro Bewerbung für den Zeitraum von Mai 2009 bis April 2010 ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB II in der Fassung bis zum 31.03.2011 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Nach § 45 SGB III können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift entscheidet die Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und kann hierbei Pauschalen festlegen. Über § 16 Abs. 1 SGB II kann auch der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II die in § 45 SGB III benannten Leistungen erbringen.
Vorliegend hat die Beklagte zu 4 sich dem Grunde nach entschieden, die Bewerbungsbemühungen des Klägers im streitigen Zeitraum zu fördern, indem sie Bewerbungskosten erstattet. Diese Entscheidung hat die Kammer nicht zu überprüfen.
Die Beklagte zu 4 hat allerdings die Höhe der Leistungen gegenüber dem Kläger auf 3,00 EUR pro Bewerbung pauschaliert.
Die dem zugrunde liegende allgemeine Entscheidung der Beklagten zu 4, einfache Bewerbungen mit einem Pauschalbetrag von 3,00 EUR zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens ist nicht zu erkennen. Die Beklagte zu 4 berücksichtigt zum einen für umfänglichere Bewerbungen einen höheren Pauschalbetrag, nämlich in Höhe von 5,00 EUR. Zum anderen räumt sie Hilfeempfängern die Möglichkeit ein, noch höhere notwendige Bewerbungskosten im Einzelfall nachzuweisen, die dann in tatsächlicher Höhe erstattet werden. Dies stellt - gemessen an der für eine Massenverwaltung notwendigen Verwaltungsvereinfachung – eine ausreichende und sachliche Differenzierung dar.
Der angefochtene Bescheid macht sich diese allgemein getroffenen Erwägungen zu Eigen und ordnet sodann die Bewerbungsbemühungen des Klägers unter der Rubrik der einfachen – mit 3,00 EUR anzusetzenden – Bewerbungen ein.
Der Kläger hat die ihm eingeräumte Möglichkeit zum Nachweis von im Einzelfall höheren Bewerbungskosten nicht wahrgenommen, sondern jeweils nur die Antworten der von ihm angeschriebenen Stadtverwaltungen beigefügt. Berücksichtigt man die in der Verwaltungsakte gelegentlich exemplarisch zu findenden Anschreiben des Klägers, mit denen er sich auf knappe, undifferenzierte Art und Weise in der Vergangenheit beworben hat, sowie die durchgehend negativen Antworten der jeweiligen Verwaltungen und Behörden, so ist davon auszugehen, dass der Kläger jeweils lediglich einseitige Bewerbungsschreiben, ggf. noch unter Beifügung eines einseitigen Lebenslaufes, versandt hat. Selbst unter Berücksichtigung von Briefumschlägen, Druck- bzw. Kopierkosten und erforderlichem Porto übersteigen damit seine Aufwendungen die von der Beklagten zu 4 gewählte Pauschale erkennbar nicht.
Zu einem abweichenden Ergebnis kommt man auch nicht unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargetan, dass sich die Aufwendungen für seine Bewerbungen durch das Vorliegen der Schwerbehinderung verteuern. Ein allgemeiner "Aufschlag" für die Bewerbungen Schwerbehinderter lässt sich weder dem Gesetz noch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Beklagten zu 4 entnehmen.
Der Kläger kann schließlich auch nicht erfolgreich für sich geltend machen, dass die Behörde in der Vergangenheit bei ihm jeweils 5,00 EUR pro Bewerbung berücksichtigt hat. Denn die Beklagte zu 4 hat sich hierdurch nicht dauerhaft bzgl. der Höhe der Erstattung gebunden. Sie hat vielmehr in dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid in der Fassung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 16.07.2009 aus Sicht der Kammer bereits ausreichend deutlich gemacht, dass sie künftig nicht bereit ist, für pauschale Bewerbungsbemühungen des Klägers die Pauschale von 5,00 EUR anzusetzen. Zwar hat die Beklagte den vorgenannten Hinweis begrifflich auf nicht ausgeschriebene Verwaltungsstellen in Archiven und Bibliotheken bezogen. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass sie sich im Übrigen für den Fall an den Betrag von 5,00 EUR binden wollte, dass der Kläger sich nunmehr genauso undifferenziert und wenig zielführend auf anderweitige nicht ausgeschriebene Stellen, hier als "Teamverstärkung der Stadtverwaltung", bewirbt.
Zu 2.
Soweit der Kläger klagweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten von den Beklagten zu 1 bis 3 geltend macht, kommt ein solcher Anspruch nicht in Betracht. Grundsätzlich entscheidet das Gericht im Urteil über die Kostenverteilung dem Grunde nach, § 193 Abs. 1 SGG. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ist danach gesondert nach § 197 Abs. 1 SGG auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamten des Gerichts festzusetzen.
Hier ist der Kläger gegenüber keinem der Beteiligten mit einem Klageantrag durchgedrungen – für den Klageantrag zu 3 siehe insoweit sogleich, so dass er auch keine Kostenerstattung verlangen kann. Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar und erst recht nicht nachgewiesen sind.
Zu 3.
Mit dem Klagebegehren zu 3 macht der Kläger geltend, dass die Beklagten ihm in unrechtmäßiger – rassistischer, asozialer und diskriminierender – Weise begegnet seien. Auch wenn er erklärtermaßen eine Entschädigung im engeren Sinne nicht einfordert, so ist dieses Begehren nach dem Verständnis der Kammer im weitesten Sinne auf die Feststellung des Vorliegens einer Verletzungshandlung gerichtet, welche ein (Entschädigungs-)Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten begründet haben könnte. Die Kammer ist insoweit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Zu einer Klage auf Entschädigungsleistungen ist dieses Begehren nicht von vorne herein subsidiär, da der Kläger nicht ohne weiteres auf eine solche – grundsätzlich vor den Zivilgerichten mit entsprechender Verfahrenskostenfolge - zu erhebende Klage verwiesen werden kann. Dass eine etwaige Verletzungshandlung anlässlich des hier unstreitig bestehenden Sozialleistungsverhältnisses nach dem SGB II erfolgt sein könnte, bietet im Übrigen Anlass, den Sozialrechtsweg als eröffnet anzusehen.
Eine tatsächliche Verletzungshandlung in diesem Sinne ist für die Kammer allerdings nicht ersichtlich. Nach Aktenlage ist vielmehr erkennbar, dass die mit der Betreuung des Klägers persönlich befassten Personen ein überdurchschnittliches Maß an Geduld und Mühe aufgebracht haben. Soweit die Kammer dies nachvollziehen konnte, wurde dem Kläger weder seine Schwerbehinderung nachteilig entgegengehalten noch wurde ihm ein aufgrund der Schwerbehinderung gesetzlich zustehender Vorteil bewusst – und damit u.U. in diskriminierender Weise - verweigert. Dass ihm aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft als solcher insbesondere keine höhere Bewerbungskostenerstattung zustand, ist bereits unter 1. dargetan worden.
Ob sich, beispielsweise durch eine Begutachtung im anhängigen Betreuungsverfahren, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, mag die Beklagte zu 4 gesondert prüfen. Ob sich hieraus - in der Zusammenschau mit der festgestellten Schwerbehinderung und Beeinträchtigung der Gehfähigkeit - ggf. abweichende Ansprüche nach dem 4. Kapitel des SGB XII ergeben, ist allerdings nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits.
Da sich die Kammer nicht in der Lage gesehen hat, den Wert des Feststellungsantrags zu 3. zu beziffern, ist sie insoweit vom Regelstreitwert ausgegangen. Dies bedeutet zugleich, dass die Berufung gegen die vorliegende Entscheidung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auch ohne Zulassung zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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