Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 3451/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1870/11 B ER und L 19 AS 1871/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.10.2011 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der am 00.00.1983 geborene Antragsteller meldete sich am 14.12.2010 auf eigene Kosten für ein Fernstudium zum Fremdsprachenkorrespondent Englisch IHK an.
Seit dem 10.03.2009 bezieht er durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bewilligt bis zum 30.08.2011.
Durch Bescheid vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2011 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2011 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab, da der Antragsteller die in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.11.2010 festlegten Pflichten - unverzügliche Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge - nicht erfüllt habe. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 3 AS 2868/11.
Durch weiteren Bescheid vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2011 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2011 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab, da der Antragsteller die in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.11.2010 festlegten Pflichten Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme - nicht erfüllt habe. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 3 AS 2916/11.
Durch Bescheid vom 02.05.2011 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06. bis 30.08.2011 um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab, da der Antragssteller die in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.11.2010 festlegten Pflichten - Nachweis von Eigenbemühungen in Form von 5 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen im Turnus von 4 Wochen und unverzügliche Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge - nicht erfüllt habe. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Durch den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 23.05.2011 legte der Antragsgegner u. a. fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben. Der Antragsgegner verpflichtete sich, die Bewerbungsaktivitäten durch die Übernahme angemessener nachgewiesene Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB II zu unterstützen, sofern der Antragsteller dies zuvor beantragt. Dem Verwaltungsakt war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, in der es u.a. heißt:
" Ihr Arbeitslosengeld wurde zuletzt wegen ersten wiederholten Pflichtverstoßes um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des maßgebende Regelbedarfs gemindert (vgl. Bescheid v.). Jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß (Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Eingliederungsbemühungen) wird daher den vollständigen Wegfall des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II zu Folge haben ... "
Durch Postzustellungsurkunde vom 25.05.2011 wurde dem Antragsteller der Verwaltungsakt zugestellt. Hiergegen legte der Antragsteller am 15.08.2011 Widerspruch ein.
Am 23.05.2011 übersandte der Antragsgegner einen Vermittlungsvorschlag für eine geringfügige Tätigkeit als Verkaufshilfe bei der Firma K, Handelsgesellschaft für Mode mbh in N, gegen eine monatliches Entgelt von 400,00 EUR. Als Arbeitgeberkontakt wurde Frau N angegeben. In dem Vermittlungsvorschlag heißt es "Bewerben Sie sich umgehend schriftlich mit folgenden Anlagen: schriftlich, vollständige Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf u. Zeugnisse) an unsere Zentrale in I. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau N." Des weiteren übersandte der Antragsgegner einen Vermittlungsvorschlag als Verkäufer bei der Firma N Spiel- und Haushaltswaren auf Minijob-Basis.
Mit Schreiben vom 30.06.2011 hörte der Antragsgegner den Antragsteller an zur Verhängung einer Sanktion wegen der Nichtvorstellung bei den Arbeitgebern K, N Spiel- und Haushaltswaren. Der Antragsteller reagierte nicht auf das Schreiben. Durch Bescheid vom 04.08.2011 stellte der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2011 wegen wiederholter Pflichtverletzung fest. Der Antragsteller habe die in der Eingliederungsvereinbarung vom 23.05.2011 vereinbarten Pflicht, sich zeitnah d.h. spätestens am 3. Tage nach Erhalt auf Stellenangebote und Vermittlungsvorschläge zu bewerben, verletzt. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung ein, dass er sich am 27.05.2011 bei der Firma K per E-Mail beworben habe. Er legte einen Ausdruck einer vom 27.05.2011 datierten Datei vor, in der es u.a. heißt:
"Sehr geehrte Frau N,
hiermit bewerbe ich mich auf Grund der Stellenausschreibung des Jobcenters.
Da ich zur Zeit Harz 4 beziehe würde ich mich freuen, bei Ihnen einen 400 EUR Job anzutreten zu können. Außerdem mache ich zur Zeit einen Fernlehrgang zum Fremdsprachenkorrespondenten, wodurch ich nicht 100% flexibel bin.
Da ich zur Zeit unter einer Sanktion des Jobcenters stehe, sende ich Ihnen keine Anlage mit ..."
Am 26.08.2011 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.09.2011. Am 03.11.2011 wurden dem Antragsteller Lebensmittelgutscheine im Gesamtwert von 169,00 EUR ausgehändigt.
Am 07.09.2011 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zur Gewährung der Leistungen nach dem SGB II in rechtmäßiger Höhe zu verpflichten.
Durch Beschluss vom 05.10.2011 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Erteilung einstweiligen Rechtschutzes und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 13.10.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.10.2011 Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerden sind unbegründet.
A. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung ist unbegründet.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wird vorliegend dem Begehren des Antragstellers - Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Antragstellung, d. h. ab dem 07.09.2011 - nicht durch eine Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG - Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.08.2011 - Rechnung getragen. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht zu der vom Antragsteller begehrten vorläufigen Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners führen, da der Antragsgegner vor dem Erlass des Sanktionsbescheides noch keine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.09.2011 an den Antragssteller getroffen hat. Der Sanktionsbescheid vom 04.08.2011 greift nicht in eine durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Rechtsposition des Antragstellers ein, sondern stellt fest, dass während eines bestimmten Zeitraums, über den der Antragsgegner hinsichtlich des Bestehens eines Leistungsanspruchs noch keine Regelung getroffen hat, kein Auszahlungsanspruch besteht. Diese Feststellung ist in ihren Auswirkungen mit einer Leistungsablehnung gleichzustellen. Mithin greift die vorrangige Vorschrift des § 86b Abs. 1 SGG nicht ein.
Da durch das einstweilige Rechtschutzverfahren nur ein Anspruch gesichert werden kann, der im Hauptsachverfahren verfolgt werden kann (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2008 - L 19 B 121/08 AS ER), ist das Begehren des Antragstellers auf die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 07.09. bis 30.11.2011 begrenzt. Der im Widerspruchsverfahren angefochtene Bescheid vom 04.08.2011 enthält keine Regelungen hinsichtlich eines Leistungsanspruchs des Antragstellers für die Zeit ab dem 01.12.2011 enthält.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum vom 07.09. bis 30.11.2011 die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt hat. Denn dem Antragsteller steht im streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf Auszahlung von Leistungen gegenüber dem Antragsgegner nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksam des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. Durch Bescheid vom 04.08.2011 hat der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2011 wegen wiederholter Pflichtverletzung unter Berufung auf §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 31a Abs. 1, 31b SGB II festgestellt.
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist der Bescheid rechtmäßig.
Der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Danach verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, die in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegten Pflichten zu erfüllen. Durch den bestandkräftigen, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 23.05.2011 legte der Antragsgegner u.a. fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben. Der Antragsteller hat sich hinsichtlich der beiden am 23.05.2011 übersandten Vermittlungsvorschläge geweigert, diese Pflicht zu erfüllen (vgl. zum Begriff des Verweigerns: BSG, Urteil vom 15.10.2010 - B 14 AS 92/09 R = juris Rn 21). Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die vorgeschlagenen Tätigkeiten dem Antragsteller nicht zumutbar nach § 10 SGB II gewesen sind. Dies wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Bei der Firma N Spiel- und Haushaltswaren hat sich der Antragsteller nach Aktenlage überhaupt nicht beworben. Sein Tätigwerden gegenüber der Firma K Handelsgesellschaft für Mode mbh in N stellt bei summarischer Prüfung eine unangemessene Bewerbung dar und ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R = juris Rn 19). Mit einer Bewerbung soll ein Leistungsberechtigter sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen Dies gilt - im Sinne einer Obliegenheit - auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags des Grundsicherungsträgers handelt. Ein Leistungsberechtigter ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R = juris Rn 19).
Der Antragsteller hat vorliegend seine Obliegenheiten durch das Abfassen und Absenden seines Bewerbungsschreibens verletzt. Der Arbeitgeber musste allein aufgrund des objektiven Inhalts und der Form davon ausgehen, dass der Antragsteller an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller weder die vom Arbeitgeber geforderte Form - schriftlich - beachtet noch die geforderten Unterlagen - vollständige Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf u. Zeugnisse) - mitübersandt hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, zumindest einen Lebenslauf seiner E-Mail als Datei beizufügen. Vor allem aber die Gestaltung der E-Mail - Schriftbild und Text - wie auch ihr Inhalt - Hinweis auf mangelnde Flexibilität wegen der Teilnahme an einem Fernlehrgang bei der Bewerbung um eine geringfügige Beschäftigung, also einer Teilzeittätigkeit - lässt sich nur als mangelndes Interesse des Antragstellers an der Arbeitsstelle deuten.
Für diese Nichtbewerbungen hat der Antragsteller keinen wichtigen Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II (zum Begriff des wichtigen Grundes: BSG Urteil vom 09.11.2010- B 4 AS 27/10 R = juris Rn 29) nachgewiesen. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, seiner Bewerbung die geforderten Bewerbungsunterlagen beizufügen, ist diese Einlassung unbeachtlich. Der Antragsgegner hat sich in dem Bescheid vom 23.05.2011 verpflichtet, die Bewerbungsaktivitäten des Antragstellers durch die Übernahme angemessener nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB II zu unterstützen, sofern der Antragsteller dies zuvor beantragt. Insoweit musste der Antragsteller die Kosten einer ordnungsgemäßen Bewerbung nicht selbst tragen. Sein Verhalten ist dem Antragsteller auch subjektiv vorwerfbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 As 27/10 R = juris Rn 28). Durch die Verletzung der im Verwaltungsakt vom 23.05.2011 festgelegten Pflichten hat der Antragsteller den Tatbestand der wiederholten Pflichtverletzung i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II erfüllt, da zuvor der Antragsgegner durch Bescheide vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 06.07.2011 das Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2011 und durch Bescheid vom 02.05.2011 das Vorliegen einer wiederholten Pflichtverletzung i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II für die Zeit vom 01.06 bis 30.08.2011 festgestellt hat (§ 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II). Der Antragsteller ist auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer Weigerung, die im Verwaltungsakt vom 23.05.2011 festgelegten Pflichten zu erfüllen, belehrt worden (vgl. zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung bei mehrmaligen wiederholten Pflichtverstößen: LSG NRW, Beschluss vom 22.08.2011 - L 19 AS 1299/11 B ER mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
B. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aus vorstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I. Der am 00.00.1983 geborene Antragsteller meldete sich am 14.12.2010 auf eigene Kosten für ein Fernstudium zum Fremdsprachenkorrespondent Englisch IHK an.
Seit dem 10.03.2009 bezieht er durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bewilligt bis zum 30.08.2011.
Durch Bescheid vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2011 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2011 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab, da der Antragsteller die in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.11.2010 festlegten Pflichten - unverzügliche Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge - nicht erfüllt habe. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 3 AS 2868/11.
Durch weiteren Bescheid vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2011 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2011 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab, da der Antragsteller die in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.11.2010 festlegten Pflichten Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme - nicht erfüllt habe. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 3 AS 2916/11.
Durch Bescheid vom 02.05.2011 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06. bis 30.08.2011 um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab, da der Antragssteller die in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.11.2010 festlegten Pflichten - Nachweis von Eigenbemühungen in Form von 5 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen im Turnus von 4 Wochen und unverzügliche Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge - nicht erfüllt habe. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Durch den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 23.05.2011 legte der Antragsgegner u. a. fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben. Der Antragsgegner verpflichtete sich, die Bewerbungsaktivitäten durch die Übernahme angemessener nachgewiesene Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB II zu unterstützen, sofern der Antragsteller dies zuvor beantragt. Dem Verwaltungsakt war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, in der es u.a. heißt:
" Ihr Arbeitslosengeld wurde zuletzt wegen ersten wiederholten Pflichtverstoßes um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des maßgebende Regelbedarfs gemindert (vgl. Bescheid v.). Jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß (Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Eingliederungsbemühungen) wird daher den vollständigen Wegfall des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II zu Folge haben ... "
Durch Postzustellungsurkunde vom 25.05.2011 wurde dem Antragsteller der Verwaltungsakt zugestellt. Hiergegen legte der Antragsteller am 15.08.2011 Widerspruch ein.
Am 23.05.2011 übersandte der Antragsgegner einen Vermittlungsvorschlag für eine geringfügige Tätigkeit als Verkaufshilfe bei der Firma K, Handelsgesellschaft für Mode mbh in N, gegen eine monatliches Entgelt von 400,00 EUR. Als Arbeitgeberkontakt wurde Frau N angegeben. In dem Vermittlungsvorschlag heißt es "Bewerben Sie sich umgehend schriftlich mit folgenden Anlagen: schriftlich, vollständige Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf u. Zeugnisse) an unsere Zentrale in I. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau N." Des weiteren übersandte der Antragsgegner einen Vermittlungsvorschlag als Verkäufer bei der Firma N Spiel- und Haushaltswaren auf Minijob-Basis.
Mit Schreiben vom 30.06.2011 hörte der Antragsgegner den Antragsteller an zur Verhängung einer Sanktion wegen der Nichtvorstellung bei den Arbeitgebern K, N Spiel- und Haushaltswaren. Der Antragsteller reagierte nicht auf das Schreiben. Durch Bescheid vom 04.08.2011 stellte der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2011 wegen wiederholter Pflichtverletzung fest. Der Antragsteller habe die in der Eingliederungsvereinbarung vom 23.05.2011 vereinbarten Pflicht, sich zeitnah d.h. spätestens am 3. Tage nach Erhalt auf Stellenangebote und Vermittlungsvorschläge zu bewerben, verletzt. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung ein, dass er sich am 27.05.2011 bei der Firma K per E-Mail beworben habe. Er legte einen Ausdruck einer vom 27.05.2011 datierten Datei vor, in der es u.a. heißt:
"Sehr geehrte Frau N,
hiermit bewerbe ich mich auf Grund der Stellenausschreibung des Jobcenters.
Da ich zur Zeit Harz 4 beziehe würde ich mich freuen, bei Ihnen einen 400 EUR Job anzutreten zu können. Außerdem mache ich zur Zeit einen Fernlehrgang zum Fremdsprachenkorrespondenten, wodurch ich nicht 100% flexibel bin.
Da ich zur Zeit unter einer Sanktion des Jobcenters stehe, sende ich Ihnen keine Anlage mit ..."
Am 26.08.2011 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.09.2011. Am 03.11.2011 wurden dem Antragsteller Lebensmittelgutscheine im Gesamtwert von 169,00 EUR ausgehändigt.
Am 07.09.2011 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zur Gewährung der Leistungen nach dem SGB II in rechtmäßiger Höhe zu verpflichten.
Durch Beschluss vom 05.10.2011 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Erteilung einstweiligen Rechtschutzes und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 13.10.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.10.2011 Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerden sind unbegründet.
A. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung ist unbegründet.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wird vorliegend dem Begehren des Antragstellers - Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Antragstellung, d. h. ab dem 07.09.2011 - nicht durch eine Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG - Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.08.2011 - Rechnung getragen. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht zu der vom Antragsteller begehrten vorläufigen Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners führen, da der Antragsgegner vor dem Erlass des Sanktionsbescheides noch keine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.09.2011 an den Antragssteller getroffen hat. Der Sanktionsbescheid vom 04.08.2011 greift nicht in eine durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Rechtsposition des Antragstellers ein, sondern stellt fest, dass während eines bestimmten Zeitraums, über den der Antragsgegner hinsichtlich des Bestehens eines Leistungsanspruchs noch keine Regelung getroffen hat, kein Auszahlungsanspruch besteht. Diese Feststellung ist in ihren Auswirkungen mit einer Leistungsablehnung gleichzustellen. Mithin greift die vorrangige Vorschrift des § 86b Abs. 1 SGG nicht ein.
Da durch das einstweilige Rechtschutzverfahren nur ein Anspruch gesichert werden kann, der im Hauptsachverfahren verfolgt werden kann (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2008 - L 19 B 121/08 AS ER), ist das Begehren des Antragstellers auf die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 07.09. bis 30.11.2011 begrenzt. Der im Widerspruchsverfahren angefochtene Bescheid vom 04.08.2011 enthält keine Regelungen hinsichtlich eines Leistungsanspruchs des Antragstellers für die Zeit ab dem 01.12.2011 enthält.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum vom 07.09. bis 30.11.2011 die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt hat. Denn dem Antragsteller steht im streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf Auszahlung von Leistungen gegenüber dem Antragsgegner nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksam des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. Durch Bescheid vom 04.08.2011 hat der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2011 wegen wiederholter Pflichtverletzung unter Berufung auf §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 31a Abs. 1, 31b SGB II festgestellt.
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist der Bescheid rechtmäßig.
Der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Danach verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, die in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegten Pflichten zu erfüllen. Durch den bestandkräftigen, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 23.05.2011 legte der Antragsgegner u.a. fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben. Der Antragsteller hat sich hinsichtlich der beiden am 23.05.2011 übersandten Vermittlungsvorschläge geweigert, diese Pflicht zu erfüllen (vgl. zum Begriff des Verweigerns: BSG, Urteil vom 15.10.2010 - B 14 AS 92/09 R = juris Rn 21). Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die vorgeschlagenen Tätigkeiten dem Antragsteller nicht zumutbar nach § 10 SGB II gewesen sind. Dies wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Bei der Firma N Spiel- und Haushaltswaren hat sich der Antragsteller nach Aktenlage überhaupt nicht beworben. Sein Tätigwerden gegenüber der Firma K Handelsgesellschaft für Mode mbh in N stellt bei summarischer Prüfung eine unangemessene Bewerbung dar und ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R = juris Rn 19). Mit einer Bewerbung soll ein Leistungsberechtigter sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen Dies gilt - im Sinne einer Obliegenheit - auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags des Grundsicherungsträgers handelt. Ein Leistungsberechtigter ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R = juris Rn 19).
Der Antragsteller hat vorliegend seine Obliegenheiten durch das Abfassen und Absenden seines Bewerbungsschreibens verletzt. Der Arbeitgeber musste allein aufgrund des objektiven Inhalts und der Form davon ausgehen, dass der Antragsteller an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller weder die vom Arbeitgeber geforderte Form - schriftlich - beachtet noch die geforderten Unterlagen - vollständige Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf u. Zeugnisse) - mitübersandt hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, zumindest einen Lebenslauf seiner E-Mail als Datei beizufügen. Vor allem aber die Gestaltung der E-Mail - Schriftbild und Text - wie auch ihr Inhalt - Hinweis auf mangelnde Flexibilität wegen der Teilnahme an einem Fernlehrgang bei der Bewerbung um eine geringfügige Beschäftigung, also einer Teilzeittätigkeit - lässt sich nur als mangelndes Interesse des Antragstellers an der Arbeitsstelle deuten.
Für diese Nichtbewerbungen hat der Antragsteller keinen wichtigen Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II (zum Begriff des wichtigen Grundes: BSG Urteil vom 09.11.2010- B 4 AS 27/10 R = juris Rn 29) nachgewiesen. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, seiner Bewerbung die geforderten Bewerbungsunterlagen beizufügen, ist diese Einlassung unbeachtlich. Der Antragsgegner hat sich in dem Bescheid vom 23.05.2011 verpflichtet, die Bewerbungsaktivitäten des Antragstellers durch die Übernahme angemessener nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB II zu unterstützen, sofern der Antragsteller dies zuvor beantragt. Insoweit musste der Antragsteller die Kosten einer ordnungsgemäßen Bewerbung nicht selbst tragen. Sein Verhalten ist dem Antragsteller auch subjektiv vorwerfbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 As 27/10 R = juris Rn 28). Durch die Verletzung der im Verwaltungsakt vom 23.05.2011 festgelegten Pflichten hat der Antragsteller den Tatbestand der wiederholten Pflichtverletzung i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II erfüllt, da zuvor der Antragsgegner durch Bescheide vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 06.07.2011 das Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2011 und durch Bescheid vom 02.05.2011 das Vorliegen einer wiederholten Pflichtverletzung i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II für die Zeit vom 01.06 bis 30.08.2011 festgestellt hat (§ 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II). Der Antragsteller ist auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer Weigerung, die im Verwaltungsakt vom 23.05.2011 festgelegten Pflichten zu erfüllen, belehrt worden (vgl. zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung bei mehrmaligen wiederholten Pflichtverstößen: LSG NRW, Beschluss vom 22.08.2011 - L 19 AS 1299/11 B ER mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
B. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aus vorstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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