Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 1365/11 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 698/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Rechtsstreit um Zusicherung von Umzugskosten ist noch nicht erledigt bzw. das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht entfallen (s. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R – juris), wenn der Hilfebedürftige zwar in der neuen Wohnung bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist.
2. Im Falle eines nicht vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt, das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein.
3. Grundsätzlich können sich angemessene Umzugskosten nur auf das persönliche Hab und Gut beziehen, die der Antragsteller im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums benötigt. Hierzu gehört neben erforderlichen Möbelstücken auch ein angemessener Umfang persönlicher Literatur, nicht aber wenn dieser 978 Kartons mit Fachliteratur für einen vom Hilfebedürftigen angestrebten Beruf umfasst.
4. Für einen eventuellen Anspruch aus den §§ 16 ff. SGB II im Hinblick auf Leistungen zur Eingliederung ist das Jobcenter des neuen Wohnsitzes zuständig.
2. Im Falle eines nicht vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt, das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein.
3. Grundsätzlich können sich angemessene Umzugskosten nur auf das persönliche Hab und Gut beziehen, die der Antragsteller im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums benötigt. Hierzu gehört neben erforderlichen Möbelstücken auch ein angemessener Umfang persönlicher Literatur, nicht aber wenn dieser 978 Kartons mit Fachliteratur für einen vom Hilfebedürftigen angestrebten Beruf umfasst.
4. Für einen eventuellen Anspruch aus den §§ 16 ff. SGB II im Hinblick auf Leistungen zur Eingliederung ist das Jobcenter des neuen Wohnsitzes zuständig.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 29. Dezember 2011 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Gießen vom 28. Dezember 2011 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen zur Durchführung seines Umzugs von LG. nach KB. zu bewilligen,
ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 dieser Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiellrechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern vielmehr in einer Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine abschließende Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass der Rechtsstreit sich trotz seiner mittlerweile neuen Wohnanschrift noch nicht erledigt hat bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Erteilung einer Zusicherung nicht entfallen ist (s. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R – juris), weil er nach eigener Aussage zwar in der neuen Wohnung bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist.
Nachdem der Antragsgegner durch Bescheid vom 9. Januar 2012 dem Antragsteller unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2011 pauschale Umzugskosten in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich jeweils 50,00 EUR für maximal zwei Hilfskräfte pro Person und Tag bewilligt hat, hatte sich die Prüfung des Landessozialgerichts nicht mehr mit einem Anordnungsanspruch auf die Bewilligung von Umzugskosten dem Grunde nach, sondern nur noch damit zu befassen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auf eine Bewilligung höherer Umzugskosten zur Seite steht.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S.850) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Gem. § 22 Abs. 6 S. 1 bis 2 SGB II dieser Fassung können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
In welcher Höhe Umzugskosten überhaupt beansprucht werden können, wird nicht gesetzlich bestimmt. Grundsätzlich muss innerhalb des § 22 Abs. 6 SGB II als Anspruchsgrundlage unterschieden werden: Sofern im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist, besteht ein Rechtsanspruch bis zur Grenze der Angemessenheit. Könnte der Umzug des Klägers hier also im Sinne der Norm des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II als vom kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen als notwendig betrachtet werden, so stünden dem Kläger gemäß der "Soll"-Vorschrift vorbehaltlich eines atypischen Falls die angemessenen Umzugskosten wie in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R zum gleichlautenden § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008). Ansonsten würde nur ein Ermessensanspruch gem. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II bestehen.
Da der Umzug jedenfalls nicht vom Antragsgegner veranlasst war, kommt allenfalls ein Anspruch im Sinne einer Soll-Vorschrift gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. SGB II aufgrund anderweitiger Notwendigkeit in Betracht. Der Umzug gerade nach KB. ist jedoch nicht i. S. des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II "aus anderen Gründen notwendig". Eine solche Notwendigkeit aus anderen Gründen könnte etwa bei Pflegebedürftigkeit oder beim Vorhandensein kleiner Kinder vorliegen, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige auf Grund dieser Umstände gerade auf ein bestimmtes räumliches Umfeld in der Nähe von Verwandten und deren Betreuung angewiesen wären (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 B 14/AS 7/09). Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat er in KB. weder eine feste Zusage hinsichtlich einer neuen Arbeitsstelle noch eine solche konkret in Aussicht. Vielmehr hat er sich dort nur auf eine Arbeitsstelle beworben, was nicht besagt, dass er auch bereits jetzt dorthin umziehen musste.
Da es sich hier mithin nicht um einen vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzug i. S. des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II handelt, greift zu Gunsten des Klägers lediglich die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die grundsätzlich für den Fall des nicht notwendigen bzw. veranlassten Umzugs einschlägig ist (vgl. BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16, Rdnr. 15). § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II räumt dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen ein (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 104). Das Ermessen betrifft sowohl das "ob" der Übernahme der Umzugskosten als auch die Höhe der Umzugskosten.
Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "können", das sich nach dem Wortlaut der Norm sowohl auf das "ob" als auch auf die Höhe der Bewilligung der Umzugskosten bezieht.
Auch Gesichtspunkte, die bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Umzugskosten eines an sich genehmigungsfähigen Umzugs gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II maßgebend wären, können hier als Ermessenskriterien herangezogen werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigen normieren, herangezogen werden. Hieraus ist abzuleiten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R m. w. N.). Als notwendige Umzugskosten könnten daher bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II insbesondere die Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter zu übernehmen sein (vgl. BSG a. a. O. unter Hinweis u. a. auf Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 84).
Der Senat vermag dementsprechend keinen Anordnungsanspruch auf die Zusicherung höherer als seitens des Antragsgegners bewilligten Umzugskosten in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich von 50,00 EUR für zwei Umzugshelfer anzunehmen. Die Beklagte hat offensichtlich in die Entscheidung miteinbezogen, dass zum einen die Anmietung eines Klein-LKW samt Benzin 200,00 EUR für den Umzug nach KB. kosten würde. Des Weiteren wurden zweimal 50,00 EUR für etwaige Umzugshelfer bei Nachweis des Bedarfs bewilligt, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 300,00 EUR ergibt. Dies ist nicht zu beanstanden. Spätestens durch Schriftsatz vom 9. Januar 2012 hat der Antragsgegner zudem zu erkennen geben, dass eine höhere Umzugskostenübernahme in seine Erwägungen mit aufgenommen, jedoch im Hinblick auf andere Bedürftige und sogar Wenigverdiener eine nicht gerechtfertigte Besserstellung bedeuten würde. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen könnte, würde auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R - juris). Diese Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor.
Der Senat vermag einen solchen Anordnungsanspruch auch nicht deshalb zu erkennen, weil der Antragsteller nach eigenem Vortrag über keinen Führerschein verfügt und auf keine Freunde oder Bekannte derzeit zurückgreifen könne, die ein entsprechendes Auto fahren könnten. Ob dies zutreffend ist (der Antragsteller hat sich auf eine Stelle beworben, für die ein Führerschein verlangt wird), kann dahingestellt bleiben. Dem Senat ist aus eigener Sachkunde bekannt, dass Unternehmen existieren, die Umzugshilfsdienste gegen eine Vermittlungsgebühr und einen Stundenlohn in Höhe von 10,00 EUR organisieren und in diesem Zusammenhang auch Fahrer samt Fahrzeug zur Verfügung stellen. Diese bestehen insbesondere in Städten mit Hochschulen, wo für solche Zwecke Studenten vermittelt werden (s. z.B. http://umzugshelfer.studenten-vermittlung.com/preise.aspx). Dass die örtlichen Autovermietungsfirmen bereits mehrfach SGB-II-Empfängern Fahrzeuge vermietet und direkt mit der Antragsgegnerin abgerechnet haben, wurde ebenfalls vorgetragen. Der Senat sieht keinerlei Anlass, daran zu zweifeln.
Der Senat vermag auch angesichts des vom Antragsteller geltend gemachten Umfangs seines Umzugsgutes keinen Anordnungsanspruch auf die Bewilligung höherer Umzugskosten zu erkennen. Insbesondere besteht im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II kein Anspruch auf die Übernahme der Transportkosten für die laut Gerichtsvollzieherin im Räumungsgut vorhandenen 978 Bücherkartons. Grundsätzlich können sich angemessene Umzugskosten nur auf das persönliche Hab und Gut beziehen, die der Antragsteller im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums benötigt. Hierzu gehören sicherlich die erforderlichen Möbelstücke für einen Ein-Personen-Haushalt sowie auch ein angemessener Umfang persönlicher Literatur. Nach der eigenen Aussage bestehen die in den 978 Umzugskartons enthaltenen Bücher in erster Linie aus Fachliteratur zum Thema Fischzucht bzw. beziehen sich auf die vom Antragsteller vorgenommene Produktion von Lebendfutter, wozu er die Fachliteratur benötige, um entsprechende Kulturen zu betreiben und auszubauen. Zum einen bestreitet der Antragsteller selbst nicht, dass ihm seitens des Landgerichts LG. ein Berufsverbot verhängt wurde. Doch selbst wenn ihm damit die Ausübung eines Gewerbes nach eigener Aussage bezüglich anderer Tiere wie Insekten Krebse und Würmer möglich wäre, handelte es sich bei dem Umzugsgut damit um Utensilien für die Ausübung eines Gewerbes, die vom Anspruch auf die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nicht umfasst werden. Ein Anspruch auf den Transport von Fachliteratur, die zu beruflichen Zwecken benötigt wird, kann sich mithin aus § 22 SGB II nicht ergeben, weil sich die Anspruchsnorm nur auf die existenziell notwendigen Bedarf für die Unterkunft und Heizung bezieht (Lang/Link in: Eicher/Spellbrink § 22 SGB II Rdnr. 15c). Unter Unterkunft wird die private Wohnung ein Raum oder ähnliches verstanden, womit ein Bezug zu der durch Art. 13 Grundgesetz (GG) besonders geschützten Stätte privaten Lebens und Wirkens sich manifestiert (Lang/Link a. a. O.). Hinzu kommt der Aspekt, dass die Unterbringung der 978 Bücherkisten in der nunmehr angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung kaum zu realisieren sein dürfte, ohne deren Zweckbestimmung in Frage zu stellen.
Ob diesbezüglich ein Anspruch auf Transport der Literatur aus den §§ 16 ff. SGB II im Hinblick auf Leistungen zur Eingliederung besteht, die in einem begrenzten Rahmen auch die Förderung die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit umfassen, hatte der Senat nicht zu entscheiden, da diese vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin nicht beantragt wurden; hierfür wäre im Übrigen nicht der Antragsgegner, sondern das Jobcenter seines neuen Wohnsitzes zuständig.
Das BSG hat in anderem Zusammenhang zudem bereits festgestellt, dass ein vom dortigen Kläger geforderte Betrag für Umzugskosten in Höhe von 3.700,00 EUR der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II für einen Alleinstehenden für fast ein Jahr entspräche und daher nicht mehr angemessen ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 B 14/AS 7/09 R). Dies muss erst recht für die hier beantragten 17.850,00 EUR gelten.
Der Senat verkennt nicht, dass angesichts der drohenden Räumung des Speditionslagers und damit verbundenen Vernichtung des Umzugsgutes dem Antragsteller eine Härte entsteht. Andererseits kann nicht übersehen werden, dass die vom staatlichen Subsidiaritätsgrundsatz getragenen Leistungen der Grundsicherung verlangen, dass vorhandenes Vermögen notfalls verwertet wird, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (vgl. § 12 SGB II). Dementsprechend ist es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich von seinem Eigentum zu trennen, selbst wenn er dafür keinen Gegenwert erhält, dieses aber ansonsten weitere Kosten verursacht. So wie der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten durch die Antragsgegnerin geltend machen konnte, besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Transportkosten in eine neue Wohnung. Die Angemessenheit der Umzugskosten wird zudem nach oben begrenzt durch den Gesichtspunkt, dass auch ein nicht im Sinne des SGB II hilfebedürftiger Wenigverdiener für die Umzugskosten selbst aufkommen und dementsprechend bei einer anderen Entscheidung benachteiligt würde.
Ergab sich somit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner bedurfte es keiner Entscheidung über den Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 29. Dezember 2011 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Gießen vom 28. Dezember 2011 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen zur Durchführung seines Umzugs von LG. nach KB. zu bewilligen,
ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 dieser Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiellrechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern vielmehr in einer Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine abschließende Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass der Rechtsstreit sich trotz seiner mittlerweile neuen Wohnanschrift noch nicht erledigt hat bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Erteilung einer Zusicherung nicht entfallen ist (s. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R – juris), weil er nach eigener Aussage zwar in der neuen Wohnung bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist.
Nachdem der Antragsgegner durch Bescheid vom 9. Januar 2012 dem Antragsteller unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2011 pauschale Umzugskosten in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich jeweils 50,00 EUR für maximal zwei Hilfskräfte pro Person und Tag bewilligt hat, hatte sich die Prüfung des Landessozialgerichts nicht mehr mit einem Anordnungsanspruch auf die Bewilligung von Umzugskosten dem Grunde nach, sondern nur noch damit zu befassen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auf eine Bewilligung höherer Umzugskosten zur Seite steht.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S.850) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Gem. § 22 Abs. 6 S. 1 bis 2 SGB II dieser Fassung können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
In welcher Höhe Umzugskosten überhaupt beansprucht werden können, wird nicht gesetzlich bestimmt. Grundsätzlich muss innerhalb des § 22 Abs. 6 SGB II als Anspruchsgrundlage unterschieden werden: Sofern im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist, besteht ein Rechtsanspruch bis zur Grenze der Angemessenheit. Könnte der Umzug des Klägers hier also im Sinne der Norm des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II als vom kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen als notwendig betrachtet werden, so stünden dem Kläger gemäß der "Soll"-Vorschrift vorbehaltlich eines atypischen Falls die angemessenen Umzugskosten wie in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R zum gleichlautenden § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008). Ansonsten würde nur ein Ermessensanspruch gem. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II bestehen.
Da der Umzug jedenfalls nicht vom Antragsgegner veranlasst war, kommt allenfalls ein Anspruch im Sinne einer Soll-Vorschrift gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. SGB II aufgrund anderweitiger Notwendigkeit in Betracht. Der Umzug gerade nach KB. ist jedoch nicht i. S. des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II "aus anderen Gründen notwendig". Eine solche Notwendigkeit aus anderen Gründen könnte etwa bei Pflegebedürftigkeit oder beim Vorhandensein kleiner Kinder vorliegen, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige auf Grund dieser Umstände gerade auf ein bestimmtes räumliches Umfeld in der Nähe von Verwandten und deren Betreuung angewiesen wären (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 B 14/AS 7/09). Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat er in KB. weder eine feste Zusage hinsichtlich einer neuen Arbeitsstelle noch eine solche konkret in Aussicht. Vielmehr hat er sich dort nur auf eine Arbeitsstelle beworben, was nicht besagt, dass er auch bereits jetzt dorthin umziehen musste.
Da es sich hier mithin nicht um einen vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzug i. S. des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II handelt, greift zu Gunsten des Klägers lediglich die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die grundsätzlich für den Fall des nicht notwendigen bzw. veranlassten Umzugs einschlägig ist (vgl. BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16, Rdnr. 15). § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II räumt dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen ein (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 104). Das Ermessen betrifft sowohl das "ob" der Übernahme der Umzugskosten als auch die Höhe der Umzugskosten.
Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "können", das sich nach dem Wortlaut der Norm sowohl auf das "ob" als auch auf die Höhe der Bewilligung der Umzugskosten bezieht.
Auch Gesichtspunkte, die bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Umzugskosten eines an sich genehmigungsfähigen Umzugs gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II maßgebend wären, können hier als Ermessenskriterien herangezogen werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigen normieren, herangezogen werden. Hieraus ist abzuleiten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R m. w. N.). Als notwendige Umzugskosten könnten daher bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II insbesondere die Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter zu übernehmen sein (vgl. BSG a. a. O. unter Hinweis u. a. auf Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 84).
Der Senat vermag dementsprechend keinen Anordnungsanspruch auf die Zusicherung höherer als seitens des Antragsgegners bewilligten Umzugskosten in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich von 50,00 EUR für zwei Umzugshelfer anzunehmen. Die Beklagte hat offensichtlich in die Entscheidung miteinbezogen, dass zum einen die Anmietung eines Klein-LKW samt Benzin 200,00 EUR für den Umzug nach KB. kosten würde. Des Weiteren wurden zweimal 50,00 EUR für etwaige Umzugshelfer bei Nachweis des Bedarfs bewilligt, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 300,00 EUR ergibt. Dies ist nicht zu beanstanden. Spätestens durch Schriftsatz vom 9. Januar 2012 hat der Antragsgegner zudem zu erkennen geben, dass eine höhere Umzugskostenübernahme in seine Erwägungen mit aufgenommen, jedoch im Hinblick auf andere Bedürftige und sogar Wenigverdiener eine nicht gerechtfertigte Besserstellung bedeuten würde. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen könnte, würde auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R - juris). Diese Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor.
Der Senat vermag einen solchen Anordnungsanspruch auch nicht deshalb zu erkennen, weil der Antragsteller nach eigenem Vortrag über keinen Führerschein verfügt und auf keine Freunde oder Bekannte derzeit zurückgreifen könne, die ein entsprechendes Auto fahren könnten. Ob dies zutreffend ist (der Antragsteller hat sich auf eine Stelle beworben, für die ein Führerschein verlangt wird), kann dahingestellt bleiben. Dem Senat ist aus eigener Sachkunde bekannt, dass Unternehmen existieren, die Umzugshilfsdienste gegen eine Vermittlungsgebühr und einen Stundenlohn in Höhe von 10,00 EUR organisieren und in diesem Zusammenhang auch Fahrer samt Fahrzeug zur Verfügung stellen. Diese bestehen insbesondere in Städten mit Hochschulen, wo für solche Zwecke Studenten vermittelt werden (s. z.B. http://umzugshelfer.studenten-vermittlung.com/preise.aspx). Dass die örtlichen Autovermietungsfirmen bereits mehrfach SGB-II-Empfängern Fahrzeuge vermietet und direkt mit der Antragsgegnerin abgerechnet haben, wurde ebenfalls vorgetragen. Der Senat sieht keinerlei Anlass, daran zu zweifeln.
Der Senat vermag auch angesichts des vom Antragsteller geltend gemachten Umfangs seines Umzugsgutes keinen Anordnungsanspruch auf die Bewilligung höherer Umzugskosten zu erkennen. Insbesondere besteht im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II kein Anspruch auf die Übernahme der Transportkosten für die laut Gerichtsvollzieherin im Räumungsgut vorhandenen 978 Bücherkartons. Grundsätzlich können sich angemessene Umzugskosten nur auf das persönliche Hab und Gut beziehen, die der Antragsteller im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums benötigt. Hierzu gehören sicherlich die erforderlichen Möbelstücke für einen Ein-Personen-Haushalt sowie auch ein angemessener Umfang persönlicher Literatur. Nach der eigenen Aussage bestehen die in den 978 Umzugskartons enthaltenen Bücher in erster Linie aus Fachliteratur zum Thema Fischzucht bzw. beziehen sich auf die vom Antragsteller vorgenommene Produktion von Lebendfutter, wozu er die Fachliteratur benötige, um entsprechende Kulturen zu betreiben und auszubauen. Zum einen bestreitet der Antragsteller selbst nicht, dass ihm seitens des Landgerichts LG. ein Berufsverbot verhängt wurde. Doch selbst wenn ihm damit die Ausübung eines Gewerbes nach eigener Aussage bezüglich anderer Tiere wie Insekten Krebse und Würmer möglich wäre, handelte es sich bei dem Umzugsgut damit um Utensilien für die Ausübung eines Gewerbes, die vom Anspruch auf die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nicht umfasst werden. Ein Anspruch auf den Transport von Fachliteratur, die zu beruflichen Zwecken benötigt wird, kann sich mithin aus § 22 SGB II nicht ergeben, weil sich die Anspruchsnorm nur auf die existenziell notwendigen Bedarf für die Unterkunft und Heizung bezieht (Lang/Link in: Eicher/Spellbrink § 22 SGB II Rdnr. 15c). Unter Unterkunft wird die private Wohnung ein Raum oder ähnliches verstanden, womit ein Bezug zu der durch Art. 13 Grundgesetz (GG) besonders geschützten Stätte privaten Lebens und Wirkens sich manifestiert (Lang/Link a. a. O.). Hinzu kommt der Aspekt, dass die Unterbringung der 978 Bücherkisten in der nunmehr angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung kaum zu realisieren sein dürfte, ohne deren Zweckbestimmung in Frage zu stellen.
Ob diesbezüglich ein Anspruch auf Transport der Literatur aus den §§ 16 ff. SGB II im Hinblick auf Leistungen zur Eingliederung besteht, die in einem begrenzten Rahmen auch die Förderung die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit umfassen, hatte der Senat nicht zu entscheiden, da diese vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin nicht beantragt wurden; hierfür wäre im Übrigen nicht der Antragsgegner, sondern das Jobcenter seines neuen Wohnsitzes zuständig.
Das BSG hat in anderem Zusammenhang zudem bereits festgestellt, dass ein vom dortigen Kläger geforderte Betrag für Umzugskosten in Höhe von 3.700,00 EUR der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II für einen Alleinstehenden für fast ein Jahr entspräche und daher nicht mehr angemessen ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 B 14/AS 7/09 R). Dies muss erst recht für die hier beantragten 17.850,00 EUR gelten.
Der Senat verkennt nicht, dass angesichts der drohenden Räumung des Speditionslagers und damit verbundenen Vernichtung des Umzugsgutes dem Antragsteller eine Härte entsteht. Andererseits kann nicht übersehen werden, dass die vom staatlichen Subsidiaritätsgrundsatz getragenen Leistungen der Grundsicherung verlangen, dass vorhandenes Vermögen notfalls verwertet wird, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (vgl. § 12 SGB II). Dementsprechend ist es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich von seinem Eigentum zu trennen, selbst wenn er dafür keinen Gegenwert erhält, dieses aber ansonsten weitere Kosten verursacht. So wie der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten durch die Antragsgegnerin geltend machen konnte, besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Transportkosten in eine neue Wohnung. Die Angemessenheit der Umzugskosten wird zudem nach oben begrenzt durch den Gesichtspunkt, dass auch ein nicht im Sinne des SGB II hilfebedürftiger Wenigverdiener für die Umzugskosten selbst aufkommen und dementsprechend bei einer anderen Entscheidung benachteiligt würde.
Ergab sich somit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner bedurfte es keiner Entscheidung über den Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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