Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 108/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und lebt im Haushalt ihrer Eltern in einem Einfamilienhaus. Sie bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und erhielt Regelleistungen in Höhe eines Haushaltsmitglieds. Nach dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.03.2010 (Az. B 8 SO 17/09 R) bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 21.06.2010 für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 Regelleistungen in Höhe eines Haushaltsvorstands. Mit Änderungsbescheid vom 18.04.2011 setzte die Beklagte den Regelbedarf ab 01.05.2011 in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (291,00 Euro monatlich) fest. Zur Be-gründung verwies sie auf die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII eingetretenen Änderungen. Die Klägerin legte am 27.04.2011 Widerspruch ein, worauf ihr die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2011 Gelegenheit zur Äußerung gab. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2011 wies die Städteregion B. den Wider-spruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die eingetretenen Gesetzesänderungen berechtigten zu einer Festsetzung eines geringeren Regelbedarfs mit Wirkung ab 01.05.2011.
Hiergegen richtet sich die am 13.07.2011 erhobene Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden ab 01.05.2011 Leistungen in Höhe der Re-gelbedarfsstufe 1 zu. Die Ermittlung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber genüge nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen. So seien die vom Gesetzgeber für die Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegten Einsparungen nicht ausreichend statistisch belegt. Der Gesetzgeber sei ferner seiner Verpflichtung zur Darstellung einer transparenten Begründung nicht nachgekommen. Insbesondere aber bedeute es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von über 25-jährigen dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen, weil diese nicht eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen könnten und deshalb um 20% weniger Regelleistungen (Regelbedarfsstufe 3) erhielten, als erwerbsfähige Hilfebedürftige, die unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eigene Bedarfsgemeinschaft bilden können und für diesen Fall 100% des Eckregelsatzes erhalten.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 18.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 22.06.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest und verweist auf die eingetretenen Änderungen des materiellen Rechts, an das sie gebunden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide.
Grundlage für die Abänderung des Bescheides vom 21.06.2010 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz (SGB X).
Die formellen Anforderungen sind gewahrt. Zwar hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass des belastenden Änderungsescheides vom 18.04.2011 nicht in einer § 24 Abs. 1 SGB X genügenden Weise angehört. Angesichts der mit Schreiben vom 17.05.2011 im Widerspruchsverfahren der Klägerin eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung indessen ist dieser Verfahrensverstoß nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden.
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Bei dem Bescheid vom 21.06.2010 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Denn die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt und dies trifft auch auf den Ausgangsverwaltungsakt vom 21.06.2010 zu. Die Verringerung derartiger Leistungen wegen einer Änderung der zu Grunde liegenden Verhältnisse stellt daher eine an § 48 Abs. 1 SGB X zu messende Aufhebung dar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2006 – L 7 SO 85/06 ER-B = juris; Hess. LSG, Beschluss vom 18.04.2007 – L 7 SO 85/06 ER = juris; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2011, § 48 Rdnr. 15).
In den rechtlichen Verhältnissen, die dem Ausgangsbescheid vom 21.06.2010 zu Grunde lagen, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt vor bei jeder Änderung der dem Dauerverwaltungsakt zu Grunde liegenden materiellen Rechtsnormen (BSG, Urteil vom 30.06.1998 – B 2 U 41/97 R = BSGE 82, 212, 213). "Wesentlich" sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde den Verwaltungsakt unter den objektiv gegebenen Verhältnisse nicht hätte erlassen dürfen, was anhand des materiellen Rechts zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 24.09.1987 – 10 RKg 9/85 = SGb 1987, 513, 518; BSG, Urteil vom 06.03.2003 – B 11 AL 39/02 R = juris). Unter den ab 01.04.2011 gegebenen rechtlichen Verhältnissen, d.h. nach Maßgabe der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) eingetretenen Änderungen des materiellen Rechts stand der Klägerin lediglich noch ein Regelbedarf in Höhe von 291,- Euro monatlich zu. Denn sie erfüllt die Voraussetzungen der Regelbedarfsstufe 3 der Anlage zu § 28 SGB XII n.F., weil sie eine erwachsene leistungsberechtigte Person ist, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Soweit die Klägerin sich für ihre Auffassung nach wie vor auf das Urteil des BSG vom 19.05.2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R = juris) beruft, übersieht sie, dass dieses zur vor dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage ergangen ist und die darin aufgestellten Grundsätze und Überlegungen angesichts der Änderungen des materiellen Rechts nicht auf das seit dem 01.01.2011 geltende Recht übertragbar ist (ebenso LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER = juris).
Entgegen der Auffassung der Klägerin erweisen sich die Neuregelungen als verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a. = BVerfGE 125, 175 ff.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber zur Konkretisierung des aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abzu-leitenden gesetzlichen Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen muss. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Ge-samtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor, er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen (BVerfG, a.a.O. = juris Rdnr. 139). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung weiter die verfahrens-rechtliche Dimension der grundrechtlichen Gewährleistung auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hervorgehoben. Diese gebietet eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel dieses Grundrechts gerecht werden. Die Festsetzungen der Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 142 f.). Jedoch ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums zu beachten. Für den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab bedeutet dies, dass die gesetzliche Regelung nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Gesetzgeber ein taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt hat und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur Ermöglichung dieser Prüfung obliegt es dem Gesetzgeber, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 143 f.). Das zur Ermittlung des Existenzminimums dem alten Recht zu Grunde liegende Verfahren hält das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz für geeignet, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen (BVerfG, a.a.O, Rdnr. 159 a.E.). Das nach § 2 Regelsatzverordnung 2005 maßgebliche Statistikmodell ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 162). Hinsichtlich des sich aus § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. ergebenden Betrags von 311,- Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft durfte der Gesetzge-ber davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammen lebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 154). Jedoch ist die Regelleistung von (früher) 345,- Euro in nicht verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells, das der Gesetzgeber selbst gewählt hat, ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 173 ff.). So hat der Gesetzgeber in bestimmten Abteilungen der EVS 1998 prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (Pelze und Maßkleidung; Campingmöbel und Kunstgegenstände; Faxgeräte; Sportboote und Segelflugzeuge; Steuerberaterkosten) vorgenommen, ohne dass eine verlässliche Datengrundlage vorlag, anhand derer der Gesetzgeber hätte davon ausgehen können, dass die Referenzgruppe (unterstes Quintil der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 175). Auch die in der Abteilung 04 vorgenommenen Abschläge bei der Ausgabenposition Strom und in der Abteilung 07 bei der Ausgabenposition und Zubehör für Privatfahrzeuge sind nicht tragfähig begründet, weil zwar eine Kürzung dem Grunde nach vertretbar erscheint, ihrer Höhe nach jedoch nicht empirisch belegt ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 177 ff.). Überdies stellt die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während nämlich die statistische Ermittlungsmethode nach § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB XII a.F. auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, setzt eine Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an den Faktoren der Entwicklung der Bruttolähne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und an einem Nachhaltigkeitsfaktor an (BVerfG, a.aO., Rdnr. 184).
Gemessen an diesen Vorgaben sind die Neuregelungen durch das Gesetz zur Er-mittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII definiert zunächst den für die Gewährung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt (§ 27a Abs. 1 SGB XII n.F.). Der gesamte notwendige Lebensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII n.F.).
Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich aus sechs unterschiedlichen Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII n.F.).
Das für die Ermittlung der Regelbedarfe erforderliche Verfahren wurde vom Gesetz-geber im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) festgelegt. Danach wurden die Regelbe-darfsstufen auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelt (§ 1 RBEG). Dabei lagen die Verbrauchsausgaben von Haushalten zu Grunde, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte, § 2 Nr. 1 RBEG), und von Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte, § 2 Nr. 2 RBEG). Von diesen Haushalten sind Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Berechtigte leben, die im Erhebungszeitraum in § 3 Abs. 1 RBEG aufgeführte Sozialleistungen bezogen haben. Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 RBEG liegen ferner die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zu Grunde. Als Referenzhaushalte werden nach Herausnahme der nach § 3 Abs. 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe von den Einpersonenhaushalten die unteren 15% der Haushalte und von den Familienhaushalten die unteren 20% der Haushalte be-rücksichtigt (§ 4 Satz 1 und 2 RBEG).
Zunächst hat sich der Gesetzgeber zur Bemessung der Regelbedarfe eines transparenten und sachgerechten Verfahrens bedient, das geeignet ist, die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Er hat die anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS) nachgewiesenen tatsächlicher Verbrauchsausgaben der unteren Einkommensschichten zu Grunde gelegt, welche das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilden und sich grundsätzlich für das Statistikmodell entschieden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 = juris, Rdnr. 29). Die Auswahl der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte (§ 2 Nr. 1 RBEG) er-scheint tauglich und sachgerecht. Die Bezugnahme auf die Sonderauswertung der EVS 2008 gewährleistet weiterhin, dass die Berechnung der Bedarfe auf der Grund-lage verlässlicher Zahlen erfolgt. Ferner ist durch die Berücksichtigung der in § 5 RBEG genannten regelbedarfsrele-vanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte und die in § 6 RBEG ge-nannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte ge-währleistet, dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Kürzungen ohne empirische Grundlage unterbleiben (ausführlich dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 = juris, Rdnr. 32 ff.). Gleich-zeitig hat der Gesetzgeber damit seine Obliegenheit zur Offenlegung der eingesetz-ten Methoden und Berechnungsschritte erfüllt. Weiter hat der Gesetzgeber durch die gesetzlichen Neuregelungen sichergestellt, dass Abweichungen vom Statistikmodell und sachwidrige Maßstabswechsel unter-bleiben. Denn die Fortschreibung der Bedarfe orientiert sich nunmehr ausschließlich am Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten (§§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2, 28a Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber auch die für die Regel-bedarfsstufe 3 zu Grunde gelegten Einsparungen in ausreichender Weise belegt. Allerdings ist der Klägerin beizupflichten, dass der den Regelbedarfsstufen 2 und 3 zu Grunde liegende Bedarf in Höhe von 90% bzw. 80% der Regelbedarfsstufe 1 nicht durch Sonderauswertung der EVS 2008 ermittelt worden ist (so auch ausdrücklich die Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 130). Jedoch hat der Gesetzgeber ausführlich begründet, weshalb für die Ermittlung der Regelbedarfsstufe 2 und dem hieraus abgeleiteten Bedarf für die Regelbedarfsstufe 3 keine Sonderauswertungen der EVS 2008 in Auftrag gegeben wurden (vgl. Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 43 f.). Er hat ferner ausführlich begründet, dass für die Regelbedarfsstufe 2 90% der Regelbedarfsstufe 1 anzusetzen sind, weil zwei erwachsene Personen in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, sich also auch die Kosten des Haushalts (insbesondere aufgrund gemeinsamer Nutzung von Geräten wie z.B. Fernseher, Computer, Kühlschrank oder Herd) teilen. Konkret hat er hierzu ausgeführt:
"Eine alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Person muss neben Ernährung und Kleidung auch alle für ihren Haushalt anfallenden Kosten allein finanzieren. Dem wird mit der Regelbedarfsstufe 1 Rechnung getragen, die dem Eckregelsatz im geltenden Recht entspricht. Die Regelbedarfsstufe 1 be-läuft sich nach dem Gesetzentwurf auf 364 Euro monatlich und ergibt sich aus den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte. Ein Teil der für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini-mums erforderlichen Verbrauchsausgaben fällt in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen für jeden Erwachsenen unabhängig von deren Anzahl im Haushalt in gleicher Höhe an. Dies gilt insbesondere für Ernährung und Kleidung. Dabei werden mangels statistischer Grundlagen mögliche Einspar-effekte des gemeinsamen Einkaufs in Mehrpersonenhaushalten bei den ge-nannten Bedarfen nicht berücksichtigt. Daneben gibt es aber Verbrauchs- ausgaben, die mit der Führung eines Haushalts verbunden sind und nur un-terproportional von der Zahl der Personen, die in dem Haushalt leben, abhän-gig sind (haushaltsgebundene Verbrauchsausgaben). Dies gilt nicht nur für Strom- oder Wasserkosten, sondern auch für die Aus-stattung der Wohnung. So erfordert es das menschenwürdige Existenzmini-mum nicht, dass bei Mehrpersonenhaushalten für jede Person eigene elektri-sche Großgeräte wie Fernseher, Computer, Kühlschrank oder Herd vorgese-hen sind. Gleiches gilt für die Kommunikationsausstattung mit einer Flatrate für jede erwachsene Person. Der zusätzliche Bedarf eines Haushalts, der durch eine hinzukommende zwei-te erwachsene Person per Saldo entsteht, muss also niedriger sein als der Bedarf einer alleinstehenden Person. Damit muss für eine zusätzliche er-wachsene Person im Haushalt, die in keiner Paarbeziehung zu einer anderen Person in diesem Haushalt steht, vor dem Hintergrund der Regelung für Paare und der Regelbedarfsermittlung für Einpersonenhaushalte gelten, dass diese sozialhilferechtlich nicht als alleinstehende Person betrachtet werden kann. Stattdessen muss der Bedarf dieser erwachsenen Person im Haushaltszu-sammenhang gesehen werden, weshalb anfallende relative Einsparungen zu berücksichtigen sind. Da der zusätzliche Bedarf eines Partners im Haushalt geringer ist als der Bedarf einer alleinstehenden Person, ist davon auszuge-hen, dass dies auch für den Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in ei-nem Haushalt gilt. Voraussetzung ist, dass die weitere erwachsene Person sich die vorhandene Ausstattung und Einrichtung der Wohnung mit den ande-ren Personen im Haushalt weitestgehend teilt und sich an den für Anschaffung, Wartung und so weiter anfallenden Kosten nicht oder nur teilweise, in der Gesamtschau aber nur mit einem sehr geringen Anteil beteiligt. Im Ergebnis tragen weit überwiegend die übrige oder die übrigen erwachsenen Personen im Haushalt die Kosten der Haushaltsführung. Diese Fallkonstellation liegt unter anderem dann vor, wenn eine erwachsene Person die Haushaltsführung nicht mitbestimmt. Dies trifft beispielsweise auf einen Untermieter zu, dessen Beteiligung an Nutzungskosten der Haushalts-ausstattung üblicherweise in pauschaler Form über die zu zahlende Miete er-folgt. In diesem Fall ist eine solche indirekte Kostenbeteiligung, sofern die an-gemessene Höhe der Miete nicht überschritten wird, im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmen. Eine weitere Fallkonstellation sind haushaltsführende Eltern oder haushalts-führender Elternteil, wenn ein erwachsenes Kind im elterlichen Haushalt lebt, oder ein haushaltsführender Erwachsener – eventuell mit seinem Partner – ei-nen Elternteil in den Haushalt aufnimmt. In diesen beiden Fällen ist bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII regelmäßig davon auszugehen, dass das Kind oder der Elternteil einen Anspruch auf Leistungen der Grundsi-cherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) hat. Der Leistungsanspruch besteht bei den genannten Personen, die im Haushalt an-derer Personen leben, deshalb nur, weil die in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) geltende Unterhaltsvermutung nicht anwendbar ist. Diese besagt, dass eine Person dann keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens-unterhalt hat, wenn sie mit Personen in einer Wohnung zusammenlebt und aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der übrigen Personen unter-stellt werden kann, dass diese den Lebensunterhalt der bei ihnen lebenden Person gewährleisten. Folglich führt erst die Nichtanwendbarkeit der Unter-haltsvermutung zu einem Leistungsanspruch nach dem SGB XII. Damit war seitens des Gesetzgebers beabsichtigt, insbesondere von Geburt und früher Kindheit dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen einen elternunabhängi-gen Anspruch auf ein Mindesteinkommen zu ermöglichen. Die Einsatzge-meinschaft zwischen Eltern und erwachsenem Kind wurde in diesen Fällen al-so weitestgehend aufgehoben. Allerdings war mit der Einführung der Grundsi-cherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht die Absicht verbunden, die-sen im Haushaltszusammenhang lebenden Personen einen Anspruch einzu-räumen, wie er Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes oder Paaren in Höhe des später eingeführten Partnerregelsatzes zusteht, sondern einen An-spruch in Höhe des Regelsatzanteils eines erwachsenen Haushaltsangehöri-gen (80 Prozent des Eckregelsatzes). Die Zuordnung weiterer erwachsener Personen im Haushalt zur Regelbe-darfsstufe 3 beruht auf einer dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwal-tungspraktikabilität möglichen Typisierung von Sachverhalten. Im Sozialhilfe-recht gilt allerdings ergänzend der Grundsatz, dass sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu richten haben (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Dies bedeutet konkret, dass der zuständige Sozialhilfeträger die Besonderhei-ten des Einzelfalles bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen hat. Um den tatsächlichen Verhältnissen in einem Haushalt Rechnung zu tragen ist im Zuge der Ermessensausübung auch eine ab- weichende Regelsatzfestset-zung nach § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzentwurfs möglich" (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 40).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Überlegung nicht nur ausdrücklich gebilligt, sondern eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gleichmäßigen Bedarfs sogar für gerechter gehalten, als das dem früheren Sozialhilferecht zu Grunde liegende Haushaltsvorstandsprinzip. Im Einzelnen hat es hierzu ausgeführt:
"Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirt-schaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGK 8, 338, 342). Da auf-grund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Auf-teilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung" (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 154).
Sind aber im Rahmen der Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene Personen, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, insgesamt 180% der Regelbedarfsstufe 1 (2 x Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von jeweils 90% der Regelbedarfsstufe 1) anzusetzen, so ist es nicht zu beanstanden, dass in Weiterführung dieser Überlegung für eine Person, die keinen eigenen Haushalt (mit-)führt, sondern lediglich im Haushalt anderer Personen lebt, 80% der Regelbedarfsstufe 1 angesetzt werden. Denn die haushaltsgebundenen Kosten sind in diesem Fall bereits durch diese anderen Personen abgedeckt (vgl. Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 130). Der Gesetzgeber hat diese Überlegung weiter konkretisiert und hierzu ausgeführt:
"Die Abgrenzung der Regelbedarfsstufe 3 wird dahingehend konkretisiert, dass sie für Erwachsene gilt, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben und • weder Ehegatte oder Lebenspartner anderer im Haushalt lebender erwach-sener Personen sind, • noch mit diesen in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben. Demnach kann für diese Leistungsberechtigten weder Regelbedarfsstufe 1 noch Regelbedarfsstufe 2 gelten. Der Unterschied zwischen Regelbedarfsstufe 3 und Regelbedarfsstufe 2 liegt darin, dass Regelbedarfsstufe 2 nur für Paare gilt, bei denen von der gemein-samen Tragung der anfallenden Ausgaben auszugehen ist. Konsequenz ist die Aufteilung der Regelbedarfe auf beide Partner zu gleichen Teilen. Mit Re-gelbedarfsstufe 3 sind hingegen Personenkonstellationen umfasst, in denen es keine gemeinsame Tragung von Ausgaben zu gleichen Teilen gibt. Des-halb wird der bisherige Regelsatzanteil von 80 Prozent für einen Haushaltsan-gehörigen mit der Regelbedarfsstufe 3 beibehalten" (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 40).
Nach Auffassung der Kammer hat der Gesetzgeber damit sowohl ein vertretbares Verfahren gewählt, als auch die den Berechnungen zu Grunde liegenden Überlegungen und Methoden transparent dargestellt. Dass er in Bezug auf die unter die Regelbedarfsstufe 3 fallenden Sachverhalte keine Sonderauswertung der EVS 2008 durchgeführt hat, begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken. Denn er hat die unterschiedliche Bedarfshöhe von Personen der Regelbedarfsstufe 2 und Personen der Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und nachvollziehbar begründet und erläutert, weshalb für Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft voll erwerbsgemindertes Kind im Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf in Höhe von 80% der Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 = juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER = juris).
Das Gericht vermag weiter auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erkennen. Insbesondere begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass im Leistungsregime des SGB II über 25-jährige Haushaltszugehörige eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und somit den vollen Regelsatz erhalten können, während dies für voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieher unter dem Leistungsregime des SGB XII nicht möglich ist.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht ein Gebot völliger Gleichbehandlung. Der Gleich-heitssatz verbietet lediglich, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 71, 39 (58 f.); BVerfGE 120, 125, 144; BVerfGE 124, 199, 219 f.).
Geht man davon aus, dass über 25-jährige Hilfebedürftige unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine Bedarfsgemeinschaft bilden können und so den vollen Regelsatz (der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von derzeit 364,- Euro monatlich) erhalten können, während dies der Klägerin verwehrt ist und damit eine Ungleichbehandlung vorliegt, so ist diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn zwischen der Gruppe der unter das Leistungsregime des SGB XII fallenden Hilfebedürftigen und der unter das Leistungsregime des SGB II fallenden Hilfebedürftigen bestehen gravierende Unterschiede. Das Leistungsregime des SGB II wendet sich an einen grundsätzlich erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehender Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 27). Hinzu kommt, dass mit der Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) und der damit erfolgenden Weichenstellung zugunsten des Leistungsregimes des SGB II zahlreiche Pflichten bzw. Obliegenheiten des Leistungsempfängers einhergehen, welche bei (schuldhafter) Verletzung gravierende Sanktionen (u.U. hin bis zur Versagung der Leistungen) nach sich ziehen. Zu nennen ist etwa der allgemein in § 2 SGB II festgelegte Grundsatz des Forderns sowie der in § 10 Abs. 1 und 2 SGB II festgelegte Grundsatz, dass den Leistungsempfängern prima facie jede Arbeit zumutbar ist. Zu nennen ist weiter der in §§ 31, 32 SGB II festgelegte umfassende Pflichtenkatalog, dessen Verletzung zwingende Sanktionen nach §§ 31a, 32 SGB II zur Folge hat. Diese Pflichten verlangen vom Leistungsempfänger ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit, weshalb die Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit durch einen höheren Regelsatz gerechtfertigt erscheint (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 27). Demgegenüber wird der dauerhaft erwerbsgeminderte Empfänger von SGB XII-Leistungen weitestgehend "in Ruhe gelassen". Er sieht sich nicht einem permanenten Grundsatz des Forderns ausgesetzt, der ihn mehr oder weniger zwingt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auch nicht Sanktionstatbeständen, wenn das Scheitern entsprechender Bemühungen ihm anzulasten ist. Folglich bedarf er wirtschaftlicher Eigenständigkeit nicht in dem Maße, wie sie dem über 25-jährigen Empfänger von SGB II-Leistungen zugestanden wird.
Im Ergebnis beruht die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Leistungssysteme des SGB II und SGB XII damit auf einem sachlichen Grund. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nicht gegeben (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER = juris).
Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Regelleistung der Klägerin ab dem 01.05.2011 aufgehoben hat. Denn die Aufhebung "mit Wirkung für die Zukunft" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X meint Aufhebung für die Zeit nach Bekanntgabe des Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheides (BSG, Urteil vom 24.02.1987 – 11b Rar 53/86 = BSGE 61, 189, 190; BSG, Urteil vom 04.07.1989 – 9 RVs 3/88 = BSGE 65, 185, 188). Da der Änderungsbescheid vom 18.04.2011 datiert, ist dieser folglich mit Wirkung für die Zukunft abgeändert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und lebt im Haushalt ihrer Eltern in einem Einfamilienhaus. Sie bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und erhielt Regelleistungen in Höhe eines Haushaltsmitglieds. Nach dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.03.2010 (Az. B 8 SO 17/09 R) bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 21.06.2010 für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 Regelleistungen in Höhe eines Haushaltsvorstands. Mit Änderungsbescheid vom 18.04.2011 setzte die Beklagte den Regelbedarf ab 01.05.2011 in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (291,00 Euro monatlich) fest. Zur Be-gründung verwies sie auf die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII eingetretenen Änderungen. Die Klägerin legte am 27.04.2011 Widerspruch ein, worauf ihr die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2011 Gelegenheit zur Äußerung gab. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2011 wies die Städteregion B. den Wider-spruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die eingetretenen Gesetzesänderungen berechtigten zu einer Festsetzung eines geringeren Regelbedarfs mit Wirkung ab 01.05.2011.
Hiergegen richtet sich die am 13.07.2011 erhobene Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden ab 01.05.2011 Leistungen in Höhe der Re-gelbedarfsstufe 1 zu. Die Ermittlung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber genüge nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen. So seien die vom Gesetzgeber für die Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegten Einsparungen nicht ausreichend statistisch belegt. Der Gesetzgeber sei ferner seiner Verpflichtung zur Darstellung einer transparenten Begründung nicht nachgekommen. Insbesondere aber bedeute es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von über 25-jährigen dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen, weil diese nicht eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen könnten und deshalb um 20% weniger Regelleistungen (Regelbedarfsstufe 3) erhielten, als erwerbsfähige Hilfebedürftige, die unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eigene Bedarfsgemeinschaft bilden können und für diesen Fall 100% des Eckregelsatzes erhalten.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 18.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 22.06.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest und verweist auf die eingetretenen Änderungen des materiellen Rechts, an das sie gebunden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide.
Grundlage für die Abänderung des Bescheides vom 21.06.2010 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz (SGB X).
Die formellen Anforderungen sind gewahrt. Zwar hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass des belastenden Änderungsescheides vom 18.04.2011 nicht in einer § 24 Abs. 1 SGB X genügenden Weise angehört. Angesichts der mit Schreiben vom 17.05.2011 im Widerspruchsverfahren der Klägerin eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung indessen ist dieser Verfahrensverstoß nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden.
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Bei dem Bescheid vom 21.06.2010 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Denn die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt und dies trifft auch auf den Ausgangsverwaltungsakt vom 21.06.2010 zu. Die Verringerung derartiger Leistungen wegen einer Änderung der zu Grunde liegenden Verhältnisse stellt daher eine an § 48 Abs. 1 SGB X zu messende Aufhebung dar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2006 – L 7 SO 85/06 ER-B = juris; Hess. LSG, Beschluss vom 18.04.2007 – L 7 SO 85/06 ER = juris; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2011, § 48 Rdnr. 15).
In den rechtlichen Verhältnissen, die dem Ausgangsbescheid vom 21.06.2010 zu Grunde lagen, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt vor bei jeder Änderung der dem Dauerverwaltungsakt zu Grunde liegenden materiellen Rechtsnormen (BSG, Urteil vom 30.06.1998 – B 2 U 41/97 R = BSGE 82, 212, 213). "Wesentlich" sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde den Verwaltungsakt unter den objektiv gegebenen Verhältnisse nicht hätte erlassen dürfen, was anhand des materiellen Rechts zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 24.09.1987 – 10 RKg 9/85 = SGb 1987, 513, 518; BSG, Urteil vom 06.03.2003 – B 11 AL 39/02 R = juris). Unter den ab 01.04.2011 gegebenen rechtlichen Verhältnissen, d.h. nach Maßgabe der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) eingetretenen Änderungen des materiellen Rechts stand der Klägerin lediglich noch ein Regelbedarf in Höhe von 291,- Euro monatlich zu. Denn sie erfüllt die Voraussetzungen der Regelbedarfsstufe 3 der Anlage zu § 28 SGB XII n.F., weil sie eine erwachsene leistungsberechtigte Person ist, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Soweit die Klägerin sich für ihre Auffassung nach wie vor auf das Urteil des BSG vom 19.05.2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R = juris) beruft, übersieht sie, dass dieses zur vor dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage ergangen ist und die darin aufgestellten Grundsätze und Überlegungen angesichts der Änderungen des materiellen Rechts nicht auf das seit dem 01.01.2011 geltende Recht übertragbar ist (ebenso LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER = juris).
Entgegen der Auffassung der Klägerin erweisen sich die Neuregelungen als verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a. = BVerfGE 125, 175 ff.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber zur Konkretisierung des aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abzu-leitenden gesetzlichen Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen muss. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Ge-samtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor, er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen (BVerfG, a.a.O. = juris Rdnr. 139). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung weiter die verfahrens-rechtliche Dimension der grundrechtlichen Gewährleistung auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hervorgehoben. Diese gebietet eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel dieses Grundrechts gerecht werden. Die Festsetzungen der Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 142 f.). Jedoch ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums zu beachten. Für den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab bedeutet dies, dass die gesetzliche Regelung nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Gesetzgeber ein taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt hat und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur Ermöglichung dieser Prüfung obliegt es dem Gesetzgeber, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 143 f.). Das zur Ermittlung des Existenzminimums dem alten Recht zu Grunde liegende Verfahren hält das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz für geeignet, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen (BVerfG, a.a.O, Rdnr. 159 a.E.). Das nach § 2 Regelsatzverordnung 2005 maßgebliche Statistikmodell ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 162). Hinsichtlich des sich aus § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. ergebenden Betrags von 311,- Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft durfte der Gesetzge-ber davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammen lebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 154). Jedoch ist die Regelleistung von (früher) 345,- Euro in nicht verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells, das der Gesetzgeber selbst gewählt hat, ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 173 ff.). So hat der Gesetzgeber in bestimmten Abteilungen der EVS 1998 prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (Pelze und Maßkleidung; Campingmöbel und Kunstgegenstände; Faxgeräte; Sportboote und Segelflugzeuge; Steuerberaterkosten) vorgenommen, ohne dass eine verlässliche Datengrundlage vorlag, anhand derer der Gesetzgeber hätte davon ausgehen können, dass die Referenzgruppe (unterstes Quintil der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 175). Auch die in der Abteilung 04 vorgenommenen Abschläge bei der Ausgabenposition Strom und in der Abteilung 07 bei der Ausgabenposition und Zubehör für Privatfahrzeuge sind nicht tragfähig begründet, weil zwar eine Kürzung dem Grunde nach vertretbar erscheint, ihrer Höhe nach jedoch nicht empirisch belegt ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 177 ff.). Überdies stellt die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während nämlich die statistische Ermittlungsmethode nach § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB XII a.F. auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, setzt eine Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an den Faktoren der Entwicklung der Bruttolähne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und an einem Nachhaltigkeitsfaktor an (BVerfG, a.aO., Rdnr. 184).
Gemessen an diesen Vorgaben sind die Neuregelungen durch das Gesetz zur Er-mittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII definiert zunächst den für die Gewährung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt (§ 27a Abs. 1 SGB XII n.F.). Der gesamte notwendige Lebensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII n.F.).
Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich aus sechs unterschiedlichen Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII n.F.).
Das für die Ermittlung der Regelbedarfe erforderliche Verfahren wurde vom Gesetz-geber im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) festgelegt. Danach wurden die Regelbe-darfsstufen auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelt (§ 1 RBEG). Dabei lagen die Verbrauchsausgaben von Haushalten zu Grunde, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte, § 2 Nr. 1 RBEG), und von Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte, § 2 Nr. 2 RBEG). Von diesen Haushalten sind Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Berechtigte leben, die im Erhebungszeitraum in § 3 Abs. 1 RBEG aufgeführte Sozialleistungen bezogen haben. Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 RBEG liegen ferner die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zu Grunde. Als Referenzhaushalte werden nach Herausnahme der nach § 3 Abs. 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe von den Einpersonenhaushalten die unteren 15% der Haushalte und von den Familienhaushalten die unteren 20% der Haushalte be-rücksichtigt (§ 4 Satz 1 und 2 RBEG).
Zunächst hat sich der Gesetzgeber zur Bemessung der Regelbedarfe eines transparenten und sachgerechten Verfahrens bedient, das geeignet ist, die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Er hat die anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS) nachgewiesenen tatsächlicher Verbrauchsausgaben der unteren Einkommensschichten zu Grunde gelegt, welche das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilden und sich grundsätzlich für das Statistikmodell entschieden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 = juris, Rdnr. 29). Die Auswahl der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte (§ 2 Nr. 1 RBEG) er-scheint tauglich und sachgerecht. Die Bezugnahme auf die Sonderauswertung der EVS 2008 gewährleistet weiterhin, dass die Berechnung der Bedarfe auf der Grund-lage verlässlicher Zahlen erfolgt. Ferner ist durch die Berücksichtigung der in § 5 RBEG genannten regelbedarfsrele-vanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte und die in § 6 RBEG ge-nannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte ge-währleistet, dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Kürzungen ohne empirische Grundlage unterbleiben (ausführlich dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 = juris, Rdnr. 32 ff.). Gleich-zeitig hat der Gesetzgeber damit seine Obliegenheit zur Offenlegung der eingesetz-ten Methoden und Berechnungsschritte erfüllt. Weiter hat der Gesetzgeber durch die gesetzlichen Neuregelungen sichergestellt, dass Abweichungen vom Statistikmodell und sachwidrige Maßstabswechsel unter-bleiben. Denn die Fortschreibung der Bedarfe orientiert sich nunmehr ausschließlich am Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten (§§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2, 28a Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber auch die für die Regel-bedarfsstufe 3 zu Grunde gelegten Einsparungen in ausreichender Weise belegt. Allerdings ist der Klägerin beizupflichten, dass der den Regelbedarfsstufen 2 und 3 zu Grunde liegende Bedarf in Höhe von 90% bzw. 80% der Regelbedarfsstufe 1 nicht durch Sonderauswertung der EVS 2008 ermittelt worden ist (so auch ausdrücklich die Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 130). Jedoch hat der Gesetzgeber ausführlich begründet, weshalb für die Ermittlung der Regelbedarfsstufe 2 und dem hieraus abgeleiteten Bedarf für die Regelbedarfsstufe 3 keine Sonderauswertungen der EVS 2008 in Auftrag gegeben wurden (vgl. Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 43 f.). Er hat ferner ausführlich begründet, dass für die Regelbedarfsstufe 2 90% der Regelbedarfsstufe 1 anzusetzen sind, weil zwei erwachsene Personen in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, sich also auch die Kosten des Haushalts (insbesondere aufgrund gemeinsamer Nutzung von Geräten wie z.B. Fernseher, Computer, Kühlschrank oder Herd) teilen. Konkret hat er hierzu ausgeführt:
"Eine alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Person muss neben Ernährung und Kleidung auch alle für ihren Haushalt anfallenden Kosten allein finanzieren. Dem wird mit der Regelbedarfsstufe 1 Rechnung getragen, die dem Eckregelsatz im geltenden Recht entspricht. Die Regelbedarfsstufe 1 be-läuft sich nach dem Gesetzentwurf auf 364 Euro monatlich und ergibt sich aus den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte. Ein Teil der für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini-mums erforderlichen Verbrauchsausgaben fällt in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen für jeden Erwachsenen unabhängig von deren Anzahl im Haushalt in gleicher Höhe an. Dies gilt insbesondere für Ernährung und Kleidung. Dabei werden mangels statistischer Grundlagen mögliche Einspar-effekte des gemeinsamen Einkaufs in Mehrpersonenhaushalten bei den ge-nannten Bedarfen nicht berücksichtigt. Daneben gibt es aber Verbrauchs- ausgaben, die mit der Führung eines Haushalts verbunden sind und nur un-terproportional von der Zahl der Personen, die in dem Haushalt leben, abhän-gig sind (haushaltsgebundene Verbrauchsausgaben). Dies gilt nicht nur für Strom- oder Wasserkosten, sondern auch für die Aus-stattung der Wohnung. So erfordert es das menschenwürdige Existenzmini-mum nicht, dass bei Mehrpersonenhaushalten für jede Person eigene elektri-sche Großgeräte wie Fernseher, Computer, Kühlschrank oder Herd vorgese-hen sind. Gleiches gilt für die Kommunikationsausstattung mit einer Flatrate für jede erwachsene Person. Der zusätzliche Bedarf eines Haushalts, der durch eine hinzukommende zwei-te erwachsene Person per Saldo entsteht, muss also niedriger sein als der Bedarf einer alleinstehenden Person. Damit muss für eine zusätzliche er-wachsene Person im Haushalt, die in keiner Paarbeziehung zu einer anderen Person in diesem Haushalt steht, vor dem Hintergrund der Regelung für Paare und der Regelbedarfsermittlung für Einpersonenhaushalte gelten, dass diese sozialhilferechtlich nicht als alleinstehende Person betrachtet werden kann. Stattdessen muss der Bedarf dieser erwachsenen Person im Haushaltszu-sammenhang gesehen werden, weshalb anfallende relative Einsparungen zu berücksichtigen sind. Da der zusätzliche Bedarf eines Partners im Haushalt geringer ist als der Bedarf einer alleinstehenden Person, ist davon auszuge-hen, dass dies auch für den Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in ei-nem Haushalt gilt. Voraussetzung ist, dass die weitere erwachsene Person sich die vorhandene Ausstattung und Einrichtung der Wohnung mit den ande-ren Personen im Haushalt weitestgehend teilt und sich an den für Anschaffung, Wartung und so weiter anfallenden Kosten nicht oder nur teilweise, in der Gesamtschau aber nur mit einem sehr geringen Anteil beteiligt. Im Ergebnis tragen weit überwiegend die übrige oder die übrigen erwachsenen Personen im Haushalt die Kosten der Haushaltsführung. Diese Fallkonstellation liegt unter anderem dann vor, wenn eine erwachsene Person die Haushaltsführung nicht mitbestimmt. Dies trifft beispielsweise auf einen Untermieter zu, dessen Beteiligung an Nutzungskosten der Haushalts-ausstattung üblicherweise in pauschaler Form über die zu zahlende Miete er-folgt. In diesem Fall ist eine solche indirekte Kostenbeteiligung, sofern die an-gemessene Höhe der Miete nicht überschritten wird, im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmen. Eine weitere Fallkonstellation sind haushaltsführende Eltern oder haushalts-führender Elternteil, wenn ein erwachsenes Kind im elterlichen Haushalt lebt, oder ein haushaltsführender Erwachsener – eventuell mit seinem Partner – ei-nen Elternteil in den Haushalt aufnimmt. In diesen beiden Fällen ist bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII regelmäßig davon auszugehen, dass das Kind oder der Elternteil einen Anspruch auf Leistungen der Grundsi-cherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) hat. Der Leistungsanspruch besteht bei den genannten Personen, die im Haushalt an-derer Personen leben, deshalb nur, weil die in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) geltende Unterhaltsvermutung nicht anwendbar ist. Diese besagt, dass eine Person dann keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens-unterhalt hat, wenn sie mit Personen in einer Wohnung zusammenlebt und aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der übrigen Personen unter-stellt werden kann, dass diese den Lebensunterhalt der bei ihnen lebenden Person gewährleisten. Folglich führt erst die Nichtanwendbarkeit der Unter-haltsvermutung zu einem Leistungsanspruch nach dem SGB XII. Damit war seitens des Gesetzgebers beabsichtigt, insbesondere von Geburt und früher Kindheit dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen einen elternunabhängi-gen Anspruch auf ein Mindesteinkommen zu ermöglichen. Die Einsatzge-meinschaft zwischen Eltern und erwachsenem Kind wurde in diesen Fällen al-so weitestgehend aufgehoben. Allerdings war mit der Einführung der Grundsi-cherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht die Absicht verbunden, die-sen im Haushaltszusammenhang lebenden Personen einen Anspruch einzu-räumen, wie er Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes oder Paaren in Höhe des später eingeführten Partnerregelsatzes zusteht, sondern einen An-spruch in Höhe des Regelsatzanteils eines erwachsenen Haushaltsangehöri-gen (80 Prozent des Eckregelsatzes). Die Zuordnung weiterer erwachsener Personen im Haushalt zur Regelbe-darfsstufe 3 beruht auf einer dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwal-tungspraktikabilität möglichen Typisierung von Sachverhalten. Im Sozialhilfe-recht gilt allerdings ergänzend der Grundsatz, dass sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu richten haben (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Dies bedeutet konkret, dass der zuständige Sozialhilfeträger die Besonderhei-ten des Einzelfalles bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen hat. Um den tatsächlichen Verhältnissen in einem Haushalt Rechnung zu tragen ist im Zuge der Ermessensausübung auch eine ab- weichende Regelsatzfestset-zung nach § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzentwurfs möglich" (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 40).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Überlegung nicht nur ausdrücklich gebilligt, sondern eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gleichmäßigen Bedarfs sogar für gerechter gehalten, als das dem früheren Sozialhilferecht zu Grunde liegende Haushaltsvorstandsprinzip. Im Einzelnen hat es hierzu ausgeführt:
"Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirt-schaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGK 8, 338, 342). Da auf-grund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Auf-teilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung" (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 154).
Sind aber im Rahmen der Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene Personen, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, insgesamt 180% der Regelbedarfsstufe 1 (2 x Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von jeweils 90% der Regelbedarfsstufe 1) anzusetzen, so ist es nicht zu beanstanden, dass in Weiterführung dieser Überlegung für eine Person, die keinen eigenen Haushalt (mit-)führt, sondern lediglich im Haushalt anderer Personen lebt, 80% der Regelbedarfsstufe 1 angesetzt werden. Denn die haushaltsgebundenen Kosten sind in diesem Fall bereits durch diese anderen Personen abgedeckt (vgl. Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 130). Der Gesetzgeber hat diese Überlegung weiter konkretisiert und hierzu ausgeführt:
"Die Abgrenzung der Regelbedarfsstufe 3 wird dahingehend konkretisiert, dass sie für Erwachsene gilt, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben und • weder Ehegatte oder Lebenspartner anderer im Haushalt lebender erwach-sener Personen sind, • noch mit diesen in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben. Demnach kann für diese Leistungsberechtigten weder Regelbedarfsstufe 1 noch Regelbedarfsstufe 2 gelten. Der Unterschied zwischen Regelbedarfsstufe 3 und Regelbedarfsstufe 2 liegt darin, dass Regelbedarfsstufe 2 nur für Paare gilt, bei denen von der gemein-samen Tragung der anfallenden Ausgaben auszugehen ist. Konsequenz ist die Aufteilung der Regelbedarfe auf beide Partner zu gleichen Teilen. Mit Re-gelbedarfsstufe 3 sind hingegen Personenkonstellationen umfasst, in denen es keine gemeinsame Tragung von Ausgaben zu gleichen Teilen gibt. Des-halb wird der bisherige Regelsatzanteil von 80 Prozent für einen Haushaltsan-gehörigen mit der Regelbedarfsstufe 3 beibehalten" (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 40).
Nach Auffassung der Kammer hat der Gesetzgeber damit sowohl ein vertretbares Verfahren gewählt, als auch die den Berechnungen zu Grunde liegenden Überlegungen und Methoden transparent dargestellt. Dass er in Bezug auf die unter die Regelbedarfsstufe 3 fallenden Sachverhalte keine Sonderauswertung der EVS 2008 durchgeführt hat, begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken. Denn er hat die unterschiedliche Bedarfshöhe von Personen der Regelbedarfsstufe 2 und Personen der Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und nachvollziehbar begründet und erläutert, weshalb für Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft voll erwerbsgemindertes Kind im Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf in Höhe von 80% der Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 = juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER = juris).
Das Gericht vermag weiter auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erkennen. Insbesondere begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass im Leistungsregime des SGB II über 25-jährige Haushaltszugehörige eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und somit den vollen Regelsatz erhalten können, während dies für voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieher unter dem Leistungsregime des SGB XII nicht möglich ist.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht ein Gebot völliger Gleichbehandlung. Der Gleich-heitssatz verbietet lediglich, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 71, 39 (58 f.); BVerfGE 120, 125, 144; BVerfGE 124, 199, 219 f.).
Geht man davon aus, dass über 25-jährige Hilfebedürftige unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine Bedarfsgemeinschaft bilden können und so den vollen Regelsatz (der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von derzeit 364,- Euro monatlich) erhalten können, während dies der Klägerin verwehrt ist und damit eine Ungleichbehandlung vorliegt, so ist diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn zwischen der Gruppe der unter das Leistungsregime des SGB XII fallenden Hilfebedürftigen und der unter das Leistungsregime des SGB II fallenden Hilfebedürftigen bestehen gravierende Unterschiede. Das Leistungsregime des SGB II wendet sich an einen grundsätzlich erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehender Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 27). Hinzu kommt, dass mit der Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) und der damit erfolgenden Weichenstellung zugunsten des Leistungsregimes des SGB II zahlreiche Pflichten bzw. Obliegenheiten des Leistungsempfängers einhergehen, welche bei (schuldhafter) Verletzung gravierende Sanktionen (u.U. hin bis zur Versagung der Leistungen) nach sich ziehen. Zu nennen ist etwa der allgemein in § 2 SGB II festgelegte Grundsatz des Forderns sowie der in § 10 Abs. 1 und 2 SGB II festgelegte Grundsatz, dass den Leistungsempfängern prima facie jede Arbeit zumutbar ist. Zu nennen ist weiter der in §§ 31, 32 SGB II festgelegte umfassende Pflichtenkatalog, dessen Verletzung zwingende Sanktionen nach §§ 31a, 32 SGB II zur Folge hat. Diese Pflichten verlangen vom Leistungsempfänger ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit, weshalb die Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit durch einen höheren Regelsatz gerechtfertigt erscheint (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 27). Demgegenüber wird der dauerhaft erwerbsgeminderte Empfänger von SGB XII-Leistungen weitestgehend "in Ruhe gelassen". Er sieht sich nicht einem permanenten Grundsatz des Forderns ausgesetzt, der ihn mehr oder weniger zwingt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auch nicht Sanktionstatbeständen, wenn das Scheitern entsprechender Bemühungen ihm anzulasten ist. Folglich bedarf er wirtschaftlicher Eigenständigkeit nicht in dem Maße, wie sie dem über 25-jährigen Empfänger von SGB II-Leistungen zugestanden wird.
Im Ergebnis beruht die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Leistungssysteme des SGB II und SGB XII damit auf einem sachlichen Grund. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nicht gegeben (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER = juris).
Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Regelleistung der Klägerin ab dem 01.05.2011 aufgehoben hat. Denn die Aufhebung "mit Wirkung für die Zukunft" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X meint Aufhebung für die Zeit nach Bekanntgabe des Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheides (BSG, Urteil vom 24.02.1987 – 11b Rar 53/86 = BSGE 61, 189, 190; BSG, Urteil vom 04.07.1989 – 9 RVs 3/88 = BSGE 65, 185, 188). Da der Änderungsbescheid vom 18.04.2011 datiert, ist dieser folglich mit Wirkung für die Zukunft abgeändert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved