Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 (30) AS 403/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 299/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 59/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.12.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008.
Die am 1949 geborene Klägerin bezog ab dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten. In ihren am 12.01.2007, 18.07.2007 und 11.03.2008 gestellten Weiterbewilligungsanträgen gab sie jeweils an, über ein Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben von 10.000,00 Euro zu verfügen. Die Anträge lehnte der Beklagte durch alle drei Fortzahlungsanträge mangels Hilfebedürftigkeit ab. Die Klägerin habe bei der Antragstellung am 12.01.2007 über verwertbares Vermögen in Form eines Sparkassenzertifikats in Höhe von 10.000,00 Euro und über ein Girokontoguthaben in Höhe von 2.905,10 Euro verfügt, welches den ihr damals zustehenden Vermögensfreibetrag von 9.300,00 Euro überstiegen habe. Auch bei der Entscheidung über die Folgeanträge vom 18.07.2007 und vom 10.03.2008 sei das Sparkassenzertifikat in Höhe von 10.000,00 Euro jeweils leistungsausschließend zu berücksichtigen gewesen, da sich der anzusetzende Freibetrag damals allein auf 9.450,00 Euro belaufen habe. Mit ihrem dagegen am 02.10.2008 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass das Guthaben des Sparkassenzertifikats nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei, weil sie seit Mitte 2006 auf Grund von erheblichen Wohnungsmängeln die Miete einbehalte und die Ansparungen zur Bestreitung der Kosten für eine in Kürze anstehende Sanierung ihrer Zähne benötige. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2008 zurück.
Am 24.09.2008 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei dem Beklagten und gab unter Vorlage eines entsprechenden Kontoauszugs an, dass das Sparkassenzertifikat seit dem 19.09.2008 nur noch ein Guthaben von 8.000,00 Euro aufweise. Daraufhin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2009 für die Zeit vom 24.09.2008 bis 31.01.2009 Arbeitslosengeld II in Höhe von 669,00 Euro monatlich.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2008 hat die Klägerin am 02.12.2008 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Sie meint, ihr stünden auch für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 Leistungen nach dem SGB II zu. Das Vermögen in Form des Sparkassenzertifikats habe die ihr bei den Anträgen vom 12.01.2007, 18.07.2007 und 11.03.2008 zustehenden Vermögensfreibeträge lediglich um 700,00 Euro bzw. 550,00 Euro überstiegen und sei demnach zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Zeit von Januar 2007 bis August 2008 nicht ausreichend gewesen. Das Sparkassenzertifikat sei im Übrigen auch als Rücklage für die Altersvorsorge vorgesehen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2010 abgewiesen. Die Klägerin habe in dem hier in Rede stehenden Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da sie wegen des durchgehend anzurechnenden Vermögens nicht hilfebedürftig gewesen sei. Das Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,00 Euro sei berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II, welches die ihr bei den jeweiligen Antragstellungen zustehenden Freibeträge (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) überstiegen habe und dementsprechend gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vorrangig zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen gewesen sei. Der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II habe für die am 12.04.1949 geborene, allein stehende Klägerin bei der Antragstellung am 12.01.2007 9.300,00 Euro betragen und sei bei den Antragstellungen im Juli 2007 und im März 2008 auf Grund der zwischenzeitlichen Vollendung des 58. Lebensjahres mit 9.450,00 Euro anzusetzen gewesen. Das Guthaben des Sparkassenzertifikats sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II dem Schonvermögen zuzuordnen. Es handele sich nicht um für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Die Verwertung des Vermögens sei auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, Alt. 2 SGB II ausgeschlossen; sie bedeute für die Klägerin keine besondere Härte. Maßgebend seien dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht von den ausdrücklichen Freistellungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II und den Absetzungsbeträgen nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst würden. Solche atypischen Umstände, die den Verbrauch des Vermögens im Falle der Klägerin als über die mit der bloßen Vermögensverwertung grundsätzlich verbundenen Einschnitte hinaus als unzumutbar erscheinen ließen, seien hier nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend mache, dass der das Schonvermögen überschreitende Teil des Guthabens des Sparkassenzertifikats in Höhe von 700,00 Euro bzw. 550,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 nicht ausgereicht habe und ihr deshalb für diesen Zeitraum Leistungen unter Abzug des den jeweiligen Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögens zu gewähren seien, könne sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn die Klägerin sei auf die Verwertung des bei der erstmaligen und den weiteren Antragstellungen vorhandene berücksichtigungsfähige Vermögen jedenfalls bis zur Schrumpfung auf den ihr zustehenden Vermögensfreibetrag zu verweisen.
Gegen das am 18.01.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2011 Berufung eingelegt. Das Urteil beruhe auf falschen Tatsachen und sei nicht nachvollziehbar begründet. Der Beklagte habe die Leistungen einschließlich der Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung ab Januar 2007 ohne Begründung und unter Verletzung von § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ohne Bescheid über einen Zeitraum von zwanzig Monaten vollständig eingestellt. Erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2008 sei ihr mitgeteilt worden, dass alle drei Fortzahlungsanträge wegen angeblicher Überschreitung des Schonvermögens um jeweils einige hundert Euro abgelehnt, d.h. die Leistungen "ganz versagt" würden. Im Übrigen sei in einem Termin am 21.12.2009 beim Sozialgericht geklärt worden, dass sich auf einem - weiteren - Konto (Girokonto) zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 12.01.2007 nachweislich nicht 2.905,10 EUR befanden, sondern lediglich 281.74 EUR. Dies werde im Urteil nicht berücksichtigt, sondern erneut der falsche Betrag zitiert. Es handele sich zudem bei dem "Vermögen" (Sparkassenzertifikat) zu einem großen Teil um sog. Fremdgeld (insbes. Mietrückstände, aber auch anderes Fremdgeld in Höhe von mindestens 2000,- Euro), so dass zu keinem Zeitpunkt eine Überschreitung des Schonvermögens um 500,- Euro oder 700,- Euro gegeben gewesen sei. Als verwertbares oder berücksichtigungsfähiges Vermögen sei nur Vermögen anzusehen, das den Vermögensfreibetrag überschreite. Warum der Vermögensfreibetrag nicht als Schonvermögen angesehen werde, sei für sie nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Auffassung, dass ein geringfügiges und angeblich verwertbares Vermögen (550,- Euro usw.) nicht "in angemessenem Umfang" als nicht-verwertbares Vermögen (Altersvorsorge) eingeschätzt werden könne, wenn der Antragsteller nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Tatsächlich könnten mit den angeblich überschreitenden Beträgen keine 20 Monate lang Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet geschweige denn Lebensunterhalt/Miete bestritten werden. Durch die Versagung der Rentenversicherungseiträge sei in ihrem Kontenverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Lücke von insgesamt 26 Monaten entstanden. Auch bei der Krankenkasse seien entsprechend hohe Schulden aufgelaufen. Der Beklagte hätte ihr gegenüber sofort mit einem begründeten Bescheid die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II versagen müssen anstatt erst nach zwanzig Monaten mitzuteilen, dass dies geschehen sei, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung angeblich 550,- Euro verwertbares Vermögen vorhanden gewesen sei. Der Anspruch auf Fortzahlung von ALG II sei zweifellos und nachweislich gegeben, da eine "Überschreitung des Schonvermögens" zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe und andere Gründe für die Ablehnung nicht genannt worden seien. Zudem seien zur Vermögensfeststellung nicht nur Ersparnisse zu berücksichtigen, sondern auch Schulden abzuziehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.12 2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2008 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.01.2007 bis August 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem h SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise: den Vermögensbetrag, der den ihr jeweils zustehenden Vermögensfreibetrag übersteigt, von den zu bewilligenden Leistungen abzuziehen.
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Aus der Berufung ergäben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. Wie bereits im Bescheid vom 11.09.2008 ausgeführt, habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben oberhalb des Vermögensfreibetrages verfügt. Ein Anspruch auf Leistungen sei daher nicht gegeben gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie richtet sich nach dem kraft Gesetzes zum 01.01.2011 eingetretenen Beteiligtenwechsel Rechnung tragend gegen das beklagte Jobcenter P (im folgenden: der Beklagte), entsprechend ist das Rubrum von Amts wegen berichtigt worden (vgl. zur Beklagtenbezeichnung § 6d SGB II idF des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl I 2010, 1112; zum Beteiligtenwechsel BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R Rn 11).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der erhobene Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II besteht deshalb nicht, weil die Klägerin in der Zeit von Januar 2007 bis August 2008 nicht hilfebedürftig war. Mit der im Sparkassenzertifikat verbrieften Geldforderung verfügte sie über einzusetzendes Vermögen; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die mit der Berufung vorgetragenen Gründe vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen; sie geben lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen. Soweit die Klägerin ausführt, sie hätte bei entsprechender Information alsbald schon nach der ersten Antragstellung im Januar 2007 den Spitzbetrag faktisch verbrauchen und dann damit den Leistungsanspruch nach dem SGB II gegen den Beklagten auslösen können, lässt sich daraus auch unter dem Aspekt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nichts anderes herleiten. Die in ständiger Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungs- bzw. Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (allgM; vgl etwa Schäfer, lexisnexis Onlinekommentar SGB I § 14 Rn. 4, Stand 22.05.2011 mwN). Voraussetzung ist, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Betroffenen oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss ggfs neben anderen Bedingungen zumindest annähernd gleichwertig einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben. Schließlich muss ein Schutzzweckzusammenhang bestehen, d. h. die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 22.10.1996, - 13 RJ 23/95 - Rn 34 m.w.N. in BSGE 79, 168 ff.).
Soweit die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie über die Freibetragsgrenzen und über den Einsatz/Verzehr des Vermögens als Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Leistungen aufzuklären, begründet dies nicht deren Zuerkennung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Verletzung einer solchen Beratungs- oder Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder eine andersartige Fehl- oder Nichtinformation (vgl. hierzu BSG, a.a.O., Rn 39) des Beklagten, die ursächlich den beklagten Vermögensnachteil der Klägerin bewirkt haben könnte, ist unerheblich. Denn der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht nur dann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt einzusetzendes Einkommen oder Vermögen überhaupt nicht vorhanden ist ("Alles-oder-nichts-Prinzip", vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, Stand November 2009, § 12 Rdnr. 308 mit zahlreichen Nachweisen). Auch bei nur geringfügiger Überschreitung der Freigrenzen nach § 12 Abs. 2 SGB II besteht der Anspruch erst dann, wenn der die Hilfebedürftigkeit ausschließende Vermögensteil aufgezehrt wurde. Solange anzurechnendes Vermögen nicht verbraucht ist, etwa weil die Klägerin hier nicht auf ihre Ersparnisse hat zurückgreifen wollen, schließt dieses Vermögen, auch im Fall erneuter Antragstellung, die rechtmäßige Gewährung von Leistungen jederzeit und für unbegrenzte Dauer aus. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögens-Spitzbetrag tatsächlich, wie hier anzunehmen, nur für eine kurze Zeit zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausgereicht hätte. Der Beklagte war vor diesem Hintergrund (natürlich) nicht verpflichtet, der Klägerin nahe zu bringen, dass und in welchem Umfang sie ihr Vermögen verbrauchen müsse, um (gerade schon) als hilfebedürftig angesehen zu werden. Im Gegenteil: Der Verbrauch eines nicht unerheblichen Teils des Vermögens durch die Klägerin innerhalb der kurzen Zeit nach Erhalt des Bescheides vom 11.09.2008 und vor dem Neuantrag vom 24.09.2008 spricht eher dafür, dass sie ihrerseits einem Ersatzanspruch des Beklagten gemäß § 34 SGB II ausgesetzt ist, da sie die dann eingetretene Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat.
Auch mit ihrem Hilfsantrag kann die Klägerin nicht durchdringen.
Eine Bilanzierung des Vermögens findet durch Saldierung von Aktiva und Passiva nicht statt. (BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R , juris Rn. 39; Löns, in: Löns/ Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn. 6; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 12 SGB II Rdnr. 33; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rdnr. 14). Dies folgt auch aus der Subsidiarität staatlicher Fürsorge, der zu Lasten der Gesamtheit der Steuerzahler keine Schuldentilgung für Einzelne aufgebürdet werden darf (vgl. auch BSG Urteil vom 15.04.2008 aaO). Das Vermögen erfasst deshalb nur die aktiven Vermögenswerte, die auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 Rn 39; Löns in Löns/Herold/Tews SGB II 3. Aufl. § 12 Rn 6).
Nicht verbrauchtes, den Anspruch minderndes Vermögen ist so lange zu berücksichtigen, bis es verbraucht ist (vgl. etwa BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5, mwN; Löns in Löns/Herold-Tews aa0 mwN). Es kommt (s.o.) auf tatsächlich vorhandenes und nicht etwa fiktives Vermögen an (Brühl, in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 12 Rn. 5). Dies hat zur Folge, dass ein den Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und der Klägerin dadurch ausdrücklich Monat für Monat und auch für neue Anspruchszeiträume entgegen zu halten ist, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet wurde, also als Vermögen im jeweiligen Verbrauchszeitraum noch existiert (vgl. BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5, mwN ; Berlit, jurisPR-SozR 7/2009 vom 02.04.2009, Anm. 1, s auch BVerwG Urteil vom 19.12.1997, aaO; ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10 juris Rn. 33, mwN). Dies gilt unabhängig davon, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausreicht (Senatsurteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 juris Rn. 43; ebenso LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07-, juris, vgl auch schon zum BSHG: BVerwG Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7/69 - juris Rn. 33).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor ( vgl. § 160 Abs 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008.
Die am 1949 geborene Klägerin bezog ab dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten. In ihren am 12.01.2007, 18.07.2007 und 11.03.2008 gestellten Weiterbewilligungsanträgen gab sie jeweils an, über ein Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben von 10.000,00 Euro zu verfügen. Die Anträge lehnte der Beklagte durch alle drei Fortzahlungsanträge mangels Hilfebedürftigkeit ab. Die Klägerin habe bei der Antragstellung am 12.01.2007 über verwertbares Vermögen in Form eines Sparkassenzertifikats in Höhe von 10.000,00 Euro und über ein Girokontoguthaben in Höhe von 2.905,10 Euro verfügt, welches den ihr damals zustehenden Vermögensfreibetrag von 9.300,00 Euro überstiegen habe. Auch bei der Entscheidung über die Folgeanträge vom 18.07.2007 und vom 10.03.2008 sei das Sparkassenzertifikat in Höhe von 10.000,00 Euro jeweils leistungsausschließend zu berücksichtigen gewesen, da sich der anzusetzende Freibetrag damals allein auf 9.450,00 Euro belaufen habe. Mit ihrem dagegen am 02.10.2008 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass das Guthaben des Sparkassenzertifikats nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei, weil sie seit Mitte 2006 auf Grund von erheblichen Wohnungsmängeln die Miete einbehalte und die Ansparungen zur Bestreitung der Kosten für eine in Kürze anstehende Sanierung ihrer Zähne benötige. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2008 zurück.
Am 24.09.2008 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei dem Beklagten und gab unter Vorlage eines entsprechenden Kontoauszugs an, dass das Sparkassenzertifikat seit dem 19.09.2008 nur noch ein Guthaben von 8.000,00 Euro aufweise. Daraufhin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2009 für die Zeit vom 24.09.2008 bis 31.01.2009 Arbeitslosengeld II in Höhe von 669,00 Euro monatlich.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2008 hat die Klägerin am 02.12.2008 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Sie meint, ihr stünden auch für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 Leistungen nach dem SGB II zu. Das Vermögen in Form des Sparkassenzertifikats habe die ihr bei den Anträgen vom 12.01.2007, 18.07.2007 und 11.03.2008 zustehenden Vermögensfreibeträge lediglich um 700,00 Euro bzw. 550,00 Euro überstiegen und sei demnach zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Zeit von Januar 2007 bis August 2008 nicht ausreichend gewesen. Das Sparkassenzertifikat sei im Übrigen auch als Rücklage für die Altersvorsorge vorgesehen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2010 abgewiesen. Die Klägerin habe in dem hier in Rede stehenden Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da sie wegen des durchgehend anzurechnenden Vermögens nicht hilfebedürftig gewesen sei. Das Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,00 Euro sei berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II, welches die ihr bei den jeweiligen Antragstellungen zustehenden Freibeträge (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) überstiegen habe und dementsprechend gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vorrangig zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen gewesen sei. Der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II habe für die am 12.04.1949 geborene, allein stehende Klägerin bei der Antragstellung am 12.01.2007 9.300,00 Euro betragen und sei bei den Antragstellungen im Juli 2007 und im März 2008 auf Grund der zwischenzeitlichen Vollendung des 58. Lebensjahres mit 9.450,00 Euro anzusetzen gewesen. Das Guthaben des Sparkassenzertifikats sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II dem Schonvermögen zuzuordnen. Es handele sich nicht um für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Die Verwertung des Vermögens sei auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, Alt. 2 SGB II ausgeschlossen; sie bedeute für die Klägerin keine besondere Härte. Maßgebend seien dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht von den ausdrücklichen Freistellungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II und den Absetzungsbeträgen nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst würden. Solche atypischen Umstände, die den Verbrauch des Vermögens im Falle der Klägerin als über die mit der bloßen Vermögensverwertung grundsätzlich verbundenen Einschnitte hinaus als unzumutbar erscheinen ließen, seien hier nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend mache, dass der das Schonvermögen überschreitende Teil des Guthabens des Sparkassenzertifikats in Höhe von 700,00 Euro bzw. 550,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 nicht ausgereicht habe und ihr deshalb für diesen Zeitraum Leistungen unter Abzug des den jeweiligen Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögens zu gewähren seien, könne sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn die Klägerin sei auf die Verwertung des bei der erstmaligen und den weiteren Antragstellungen vorhandene berücksichtigungsfähige Vermögen jedenfalls bis zur Schrumpfung auf den ihr zustehenden Vermögensfreibetrag zu verweisen.
Gegen das am 18.01.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2011 Berufung eingelegt. Das Urteil beruhe auf falschen Tatsachen und sei nicht nachvollziehbar begründet. Der Beklagte habe die Leistungen einschließlich der Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung ab Januar 2007 ohne Begründung und unter Verletzung von § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ohne Bescheid über einen Zeitraum von zwanzig Monaten vollständig eingestellt. Erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2008 sei ihr mitgeteilt worden, dass alle drei Fortzahlungsanträge wegen angeblicher Überschreitung des Schonvermögens um jeweils einige hundert Euro abgelehnt, d.h. die Leistungen "ganz versagt" würden. Im Übrigen sei in einem Termin am 21.12.2009 beim Sozialgericht geklärt worden, dass sich auf einem - weiteren - Konto (Girokonto) zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 12.01.2007 nachweislich nicht 2.905,10 EUR befanden, sondern lediglich 281.74 EUR. Dies werde im Urteil nicht berücksichtigt, sondern erneut der falsche Betrag zitiert. Es handele sich zudem bei dem "Vermögen" (Sparkassenzertifikat) zu einem großen Teil um sog. Fremdgeld (insbes. Mietrückstände, aber auch anderes Fremdgeld in Höhe von mindestens 2000,- Euro), so dass zu keinem Zeitpunkt eine Überschreitung des Schonvermögens um 500,- Euro oder 700,- Euro gegeben gewesen sei. Als verwertbares oder berücksichtigungsfähiges Vermögen sei nur Vermögen anzusehen, das den Vermögensfreibetrag überschreite. Warum der Vermögensfreibetrag nicht als Schonvermögen angesehen werde, sei für sie nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Auffassung, dass ein geringfügiges und angeblich verwertbares Vermögen (550,- Euro usw.) nicht "in angemessenem Umfang" als nicht-verwertbares Vermögen (Altersvorsorge) eingeschätzt werden könne, wenn der Antragsteller nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Tatsächlich könnten mit den angeblich überschreitenden Beträgen keine 20 Monate lang Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet geschweige denn Lebensunterhalt/Miete bestritten werden. Durch die Versagung der Rentenversicherungseiträge sei in ihrem Kontenverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Lücke von insgesamt 26 Monaten entstanden. Auch bei der Krankenkasse seien entsprechend hohe Schulden aufgelaufen. Der Beklagte hätte ihr gegenüber sofort mit einem begründeten Bescheid die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II versagen müssen anstatt erst nach zwanzig Monaten mitzuteilen, dass dies geschehen sei, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung angeblich 550,- Euro verwertbares Vermögen vorhanden gewesen sei. Der Anspruch auf Fortzahlung von ALG II sei zweifellos und nachweislich gegeben, da eine "Überschreitung des Schonvermögens" zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe und andere Gründe für die Ablehnung nicht genannt worden seien. Zudem seien zur Vermögensfeststellung nicht nur Ersparnisse zu berücksichtigen, sondern auch Schulden abzuziehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.12 2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2008 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.01.2007 bis August 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem h SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise: den Vermögensbetrag, der den ihr jeweils zustehenden Vermögensfreibetrag übersteigt, von den zu bewilligenden Leistungen abzuziehen.
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Aus der Berufung ergäben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. Wie bereits im Bescheid vom 11.09.2008 ausgeführt, habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben oberhalb des Vermögensfreibetrages verfügt. Ein Anspruch auf Leistungen sei daher nicht gegeben gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie richtet sich nach dem kraft Gesetzes zum 01.01.2011 eingetretenen Beteiligtenwechsel Rechnung tragend gegen das beklagte Jobcenter P (im folgenden: der Beklagte), entsprechend ist das Rubrum von Amts wegen berichtigt worden (vgl. zur Beklagtenbezeichnung § 6d SGB II idF des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl I 2010, 1112; zum Beteiligtenwechsel BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R Rn 11).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der erhobene Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II besteht deshalb nicht, weil die Klägerin in der Zeit von Januar 2007 bis August 2008 nicht hilfebedürftig war. Mit der im Sparkassenzertifikat verbrieften Geldforderung verfügte sie über einzusetzendes Vermögen; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die mit der Berufung vorgetragenen Gründe vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen; sie geben lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen. Soweit die Klägerin ausführt, sie hätte bei entsprechender Information alsbald schon nach der ersten Antragstellung im Januar 2007 den Spitzbetrag faktisch verbrauchen und dann damit den Leistungsanspruch nach dem SGB II gegen den Beklagten auslösen können, lässt sich daraus auch unter dem Aspekt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nichts anderes herleiten. Die in ständiger Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungs- bzw. Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (allgM; vgl etwa Schäfer, lexisnexis Onlinekommentar SGB I § 14 Rn. 4, Stand 22.05.2011 mwN). Voraussetzung ist, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Betroffenen oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss ggfs neben anderen Bedingungen zumindest annähernd gleichwertig einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben. Schließlich muss ein Schutzzweckzusammenhang bestehen, d. h. die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 22.10.1996, - 13 RJ 23/95 - Rn 34 m.w.N. in BSGE 79, 168 ff.).
Soweit die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie über die Freibetragsgrenzen und über den Einsatz/Verzehr des Vermögens als Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Leistungen aufzuklären, begründet dies nicht deren Zuerkennung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Verletzung einer solchen Beratungs- oder Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder eine andersartige Fehl- oder Nichtinformation (vgl. hierzu BSG, a.a.O., Rn 39) des Beklagten, die ursächlich den beklagten Vermögensnachteil der Klägerin bewirkt haben könnte, ist unerheblich. Denn der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht nur dann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt einzusetzendes Einkommen oder Vermögen überhaupt nicht vorhanden ist ("Alles-oder-nichts-Prinzip", vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, Stand November 2009, § 12 Rdnr. 308 mit zahlreichen Nachweisen). Auch bei nur geringfügiger Überschreitung der Freigrenzen nach § 12 Abs. 2 SGB II besteht der Anspruch erst dann, wenn der die Hilfebedürftigkeit ausschließende Vermögensteil aufgezehrt wurde. Solange anzurechnendes Vermögen nicht verbraucht ist, etwa weil die Klägerin hier nicht auf ihre Ersparnisse hat zurückgreifen wollen, schließt dieses Vermögen, auch im Fall erneuter Antragstellung, die rechtmäßige Gewährung von Leistungen jederzeit und für unbegrenzte Dauer aus. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögens-Spitzbetrag tatsächlich, wie hier anzunehmen, nur für eine kurze Zeit zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausgereicht hätte. Der Beklagte war vor diesem Hintergrund (natürlich) nicht verpflichtet, der Klägerin nahe zu bringen, dass und in welchem Umfang sie ihr Vermögen verbrauchen müsse, um (gerade schon) als hilfebedürftig angesehen zu werden. Im Gegenteil: Der Verbrauch eines nicht unerheblichen Teils des Vermögens durch die Klägerin innerhalb der kurzen Zeit nach Erhalt des Bescheides vom 11.09.2008 und vor dem Neuantrag vom 24.09.2008 spricht eher dafür, dass sie ihrerseits einem Ersatzanspruch des Beklagten gemäß § 34 SGB II ausgesetzt ist, da sie die dann eingetretene Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat.
Auch mit ihrem Hilfsantrag kann die Klägerin nicht durchdringen.
Eine Bilanzierung des Vermögens findet durch Saldierung von Aktiva und Passiva nicht statt. (BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R , juris Rn. 39; Löns, in: Löns/ Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn. 6; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 12 SGB II Rdnr. 33; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rdnr. 14). Dies folgt auch aus der Subsidiarität staatlicher Fürsorge, der zu Lasten der Gesamtheit der Steuerzahler keine Schuldentilgung für Einzelne aufgebürdet werden darf (vgl. auch BSG Urteil vom 15.04.2008 aaO). Das Vermögen erfasst deshalb nur die aktiven Vermögenswerte, die auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 Rn 39; Löns in Löns/Herold/Tews SGB II 3. Aufl. § 12 Rn 6).
Nicht verbrauchtes, den Anspruch minderndes Vermögen ist so lange zu berücksichtigen, bis es verbraucht ist (vgl. etwa BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5, mwN; Löns in Löns/Herold-Tews aa0 mwN). Es kommt (s.o.) auf tatsächlich vorhandenes und nicht etwa fiktives Vermögen an (Brühl, in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 12 Rn. 5). Dies hat zur Folge, dass ein den Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und der Klägerin dadurch ausdrücklich Monat für Monat und auch für neue Anspruchszeiträume entgegen zu halten ist, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet wurde, also als Vermögen im jeweiligen Verbrauchszeitraum noch existiert (vgl. BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5, mwN ; Berlit, jurisPR-SozR 7/2009 vom 02.04.2009, Anm. 1, s auch BVerwG Urteil vom 19.12.1997, aaO; ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10 juris Rn. 33, mwN). Dies gilt unabhängig davon, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausreicht (Senatsurteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 juris Rn. 43; ebenso LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07-, juris, vgl auch schon zum BSHG: BVerwG Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7/69 - juris Rn. 33).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor ( vgl. § 160 Abs 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG).
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