Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AS 3693/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 26/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 20.08.2010 änderte der Beklagte die Höhe der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für die Zeit vom 01.09. bis 05.10.2010 ab.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass der Beklagte ein Netto-Erwerbseinkommen von 500,- EUR angerechnet habe, obwohl er schon bei Erlass des Bescheides Kenntnis davon gehabt habe, dass sie eine einzige Beschäftigung für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 350,- EUR ausübe. Durch Bescheid vom 10.11.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 20.08.2010 auf und erklärte sich bereit, die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit diese notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Mit Schreiben vom 25.11.2010 bat die Prozessbevollmächtigte den Beklagten um die Begleichung einer Vergütung in Höhe von 309,40 EUR für ihre Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 20.08.2010. Die Vergütung setzte sich aus einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 240,- EUR, einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,- EUR und einer Mehrwertsteuer (19%) von 49,40 EUR zusammen.
Durch Bescheid vom 25.05.2011, adressiert an die Prozessbevollmächtigte, lehnte der Beklagte die Erstattung der mit Kostenrechnung vom 25.11.2010 gegenüber ihm geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 309,40 EUR ab. Der Nachweis über die entstandenen Kosten sei durch eine ordnungsgemäße Kostenrechnungsstellung zu führen. Die Prozessbevollmächtigte habe eine Kostenrechnung gegenüber ihrem Mandanten zu stellen, die sie dann in Durchschrift an ihn weiterleiten könne. Die eingereichte Kostenrechnung erfülle diese formellen Anforderungen nicht. Das Auftragsverhältnis komme zwischen der Prozessbevollmächtigten und ihrer Mandantin zustande. Diese und nicht der Beklagte sei gegenüber der Prozessbevollmächtigten zur Begleichung der Aufwendungen aus dem Auftragsverhältnis verpflichtet.
Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, die eingereichte Kostenrechnung erfülle die formellen Anforderungen. Die dem Beklagten vorliegende Vollmacht beziehe sich auf die Geltendmachung der Vergütung. Die Vergütung habe die Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin und nicht im eigenen Namen geltend gemacht. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.09.2011, adressiert an die Prozessbevollmächtigte, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage der Kostenerstattung sei § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach habe die Behörde die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteilung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts seien im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig gewesen sei (§ 63 Abs. 2 SGB X) und diese Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen seien. § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimme, dass ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber, hier also der Klägerin mitgeteilten Berechnung einfordern könne. Die beauftragte Rechtsanwältin fordere vorliegend mit einer an den Beklagten adressierten Rechnung die Erstattung der für den Auftrag erbrachten Leistung von insgesamt 309,40 EUR. Er sei aber nicht Auftraggeber der zu erstattenden Aufwendungen. Die Voraussetzungen des § 10 RVG lägen nicht vor. Gleichfalls sei kein gesetzlicher Forderungsübergang durch die Rechtsanwältin nachgewiesen bzw. geltend gemacht worden. Entsprechende Aussagen und Unterlagen lägen hierzu nicht vor. Aufgrund der die Klägerin bindenden Formvorschriften des RVG werde die Übernahme der Kosten aus formalen Gründen versagt. Es sei nicht zu prüfen, ob die Klägerin die Rechtsanwältin beauftragt habe, die Kostenrechnung im eigenen Namen als eigene Forderung bei ihm geltend zu machen. In der Vollmacht liege ausschließlich eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zahlungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sähen keine Forderungsabtretung an die Prozessbevollmächtigte vor. Ein gesetzlicher Forderungsübergang im Rahmen der Beratungshilfe sei weder durch Vorlage eines Beratungsscheines noch eines anderweitigen Nachweises der Bewilligung von Beratungshilfekosten durch die zuständigen Stellen beim Amtsgericht geltend gemacht worden.
Am 26.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, auf das Konto ihrer Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 309,40 EUR zu zahlen.
Sie trägt vor, ihre Prozessbevollmächtigte habe, um dem Beklagten entgegen zu kommen, anfangs die Rechnungen an ihre Mandanten geschickt. Dies habe dazu geführt, dass der Beklagte die Mandanten angeschrieben und um Vorlage der Rechnung mit Terminsvereinbarung gebeten habe. Darüber hinaus hätten Mandanten ihre Prozessbevollmächtigte angerufen und nicht verstanden, weshalb sie eine Rechnung von der Prozessbevollmächtigten erhaltern hätten. Das Verlangen einer Rechnungsstellung gegenüber den Mandanten stelle einen organisatorischen Mehraufwand dar, der nicht gerechtfertigt sei und nicht dem Willen des Gesetzes entspreche. Gemäß § 9 Beratungshilfegesetz (BerHG) gehe ein Vergütungsanspruch auf die Rechtsanwältin über, wenn ein Beratungshilfeschein vorliege, das verwaltungsbehördliche Verfahren aber zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehe. Im vorliegenden Fall könne sie einen Beratungshilfeschein nachträglich beantragen und würde ihn auch erhalten. Dieser Beratungshilfeschein würde aber nichts nützen. Wenn die Prozessbevollmächtigte auf den Beratungshilfeschein abrechnen würde, müsste sie dieses Geld wieder zurückzahlen. Um sich und auch allen anderen beteiligten Stellen diese Prozedur zu ersparen, verzichte ihre Prozessbevollmächtigte auf diesen Akt. Dieser Verzicht erkläre sich aus der Handhabung des Amtsgerichts, die bei Erteilung eines Beratungshilfescheins vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens nur noch bereit seien, die entstandene Gebühr in Höhe von 70,- EUR netto zu überweisen, wenn der Widerspruchsbescheid vorgelegt werde. Eine Auszahlung finde nicht mehr statt, wenn der Widerspruch zulässig und begründet gewesen sei. Die Auszahlung aus dem Beratungshilfeschein könne daher sehr lange dauern.
Durch Beschluss vom 16.12.2011 hat das Sozialgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren seien notwendige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung dessen Honorarforderungen, soweit er sie nach dem RVG geltend machen dürfe und er sie tatsächlich gegenüber seinem Mandanten geltend mache. Zwar werde die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 8 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sei. Nach § 10 RVG könne der Rechtsanwalt die Vergütung jedoch nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung anfordern. Die Rechnung gegenüber dem Mandanten sei Voraussetzung für die außergerichtliche oder gerichtliche Einforderbarkeit der Vergütung. Ohne Berechnung nach § 10 RVG sei der Auftraggeber nicht zur Zahlung verpflichtet und gerate nicht in Verzug. Einem Mandanten seien also bis zur Rechnungsstellung keine Aufwendungen für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden, sodass diese auch nicht von dem Beklagten zu erstatten seien. Im Schadensersatzrecht sei insoweit noch kein Schaden entstanden, gefordert könne insoweit lediglich die Freistellung von der Anwaltsvergütung, nicht jedoch die unmittelbare Zahlung. Vorliegend sei die Sachlage vergleichbar. Der Klägerin seien Kosten noch nicht entstanden, der Beklagte habe sich bereit erklärt, notwendige und nachgewiesene Kosten zu erstatten. Ohne Rechnungsstellung an die Klägerin seien solche nicht entstanden.
Gegen den ihr am 21.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 30.12.2011 Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, sie habe einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Es sei gesetzlich nicht korrekt, dass der Beklagte fordere, dass ihre Rechtsanwältin an sie eine Original-Rechnung versende. Sie würde nur für die Anwaltsvergütung haften, wenn sie keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein oder das Widerspruchsverfahren verloren hätte. Beides liege nicht vor.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin - Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der anwaltlichen Kosten von 309,40 EUR - bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem Anspruch des Hilfebedürftigen auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1, 2, 3 SGB X nicht um einen Anspruch handelt, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegenüber dem Beklagten (BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R = juris Rn 16). Vorliegend lässt der Senat offen, ob überhaupt ein solcher Aufwendungsanspruch entstanden ist, da der Beklagte zwar in dem Abhilfebescheid vom 10.11.2010 ausdrücklich eine Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X zu Gunsten der Klägerin, aber keine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X getroffen hat (vgl. zur Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung als Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Kosten: BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R = juris Rn 12). Die Einschränkung in der Kostengrundentscheidung, dass die Kosten erstattet werden, "soweit sie notwendig gewesen sind und nachgewiesen sind", bezieht sich nur auf die Höhe der Aufwendungen (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 11).
Jedenfalls sind Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl. BSG Urteile vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R = juris Rn 16 und vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 15). Nach § 10 RVG muss der Rechtsanwalt eine Berechnung seiner Gebühren und Auslagen gegenüber dem Auftraggeber aufstellen. Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers und kein Schuldnerverzug (vgl. Hartmann, Kostenrecht, 42 Aufl., § 10 Rn 4 m.w.N.; Gerold/Schmidt, RVG, 19 Aufl. § 10 Rn 14). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Betragsrahmengebühren i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG angefallen sind. Bei den Betragsrahmengebühren handelt es sich um Rahmengebühren, deren Höhe ein Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVGr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers sowie seines besonderen Haftungsrisikos nach billigen Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Dem Rechtsanwalt wird durch diese Vorschrift ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wird als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorgaben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts aufgefasst (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -). Dieses Bestimmungsrecht hat ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber auszuüben, so dass auch für die Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 14 RVG eine Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber, vorliegend der Klägerin, erforderlich ist.
Eine Berechnung des Vergütungsanspruchs der Prozessbevollmächtigten für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens im Auftrag der Klägerin nach § 10 RVG ist vor Erstellung der Kostennote gegenüber dem Beklagten im November 2011 nicht erfolgt. Mithin sind der Klägerin bis zum Erhalt einer Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden. Bislang hat sie weder Gelder an die Prozessbevollmächtigte überwiesen noch hat die Prozessbevollmächtigte ihr gegenüber ein Vergütungsanspruch geltend gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, ein Dritter könne sich, wenn ihm gegenüber materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird, nicht darauf berufen, dass keine Kostennote i.S.v. § 10 RVG im Verhältnis Mandant und Rechtsanwalt erstellt worden ist. Sie übersieht dabei, dass es sich bei dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 63 SGB X nicht um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch handelt, wie z. B. aus Verzug oder unerlaubter Handlung. Vielmehr geht es um einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der aus einer behördlichen Kostenlastentscheidung folgt. Ein Leistungsträger hat nicht zwingend die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, wenn ein Bürger mit seinem Begehren durchdringt (BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R -).
Soweit sich die Klägerin auf § 9 BerHG beruft, räumt sie selbst ein, dass die Prozessbevollmächtigte nicht aufgrund eines Beratungshilfemandats tätig geworden ist. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigte vorliegend aufgrund eines Beratungshilfemandats tätig geworden wäre, begründet § 9 BerHG keinen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Vielmehr wäre dieser Anspruch auf die Prozessbevollmächtigte durch cessio legis übergegangen. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Vorschrift des § 9 Satz 2 BerHG nur auf den Übergang materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche oder auch auf den Übergang verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsansprüche bezieht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 20.08.2010 änderte der Beklagte die Höhe der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für die Zeit vom 01.09. bis 05.10.2010 ab.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass der Beklagte ein Netto-Erwerbseinkommen von 500,- EUR angerechnet habe, obwohl er schon bei Erlass des Bescheides Kenntnis davon gehabt habe, dass sie eine einzige Beschäftigung für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 350,- EUR ausübe. Durch Bescheid vom 10.11.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 20.08.2010 auf und erklärte sich bereit, die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit diese notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Mit Schreiben vom 25.11.2010 bat die Prozessbevollmächtigte den Beklagten um die Begleichung einer Vergütung in Höhe von 309,40 EUR für ihre Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 20.08.2010. Die Vergütung setzte sich aus einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 240,- EUR, einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,- EUR und einer Mehrwertsteuer (19%) von 49,40 EUR zusammen.
Durch Bescheid vom 25.05.2011, adressiert an die Prozessbevollmächtigte, lehnte der Beklagte die Erstattung der mit Kostenrechnung vom 25.11.2010 gegenüber ihm geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 309,40 EUR ab. Der Nachweis über die entstandenen Kosten sei durch eine ordnungsgemäße Kostenrechnungsstellung zu führen. Die Prozessbevollmächtigte habe eine Kostenrechnung gegenüber ihrem Mandanten zu stellen, die sie dann in Durchschrift an ihn weiterleiten könne. Die eingereichte Kostenrechnung erfülle diese formellen Anforderungen nicht. Das Auftragsverhältnis komme zwischen der Prozessbevollmächtigten und ihrer Mandantin zustande. Diese und nicht der Beklagte sei gegenüber der Prozessbevollmächtigten zur Begleichung der Aufwendungen aus dem Auftragsverhältnis verpflichtet.
Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, die eingereichte Kostenrechnung erfülle die formellen Anforderungen. Die dem Beklagten vorliegende Vollmacht beziehe sich auf die Geltendmachung der Vergütung. Die Vergütung habe die Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin und nicht im eigenen Namen geltend gemacht. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.09.2011, adressiert an die Prozessbevollmächtigte, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage der Kostenerstattung sei § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach habe die Behörde die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteilung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts seien im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig gewesen sei (§ 63 Abs. 2 SGB X) und diese Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen seien. § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimme, dass ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber, hier also der Klägerin mitgeteilten Berechnung einfordern könne. Die beauftragte Rechtsanwältin fordere vorliegend mit einer an den Beklagten adressierten Rechnung die Erstattung der für den Auftrag erbrachten Leistung von insgesamt 309,40 EUR. Er sei aber nicht Auftraggeber der zu erstattenden Aufwendungen. Die Voraussetzungen des § 10 RVG lägen nicht vor. Gleichfalls sei kein gesetzlicher Forderungsübergang durch die Rechtsanwältin nachgewiesen bzw. geltend gemacht worden. Entsprechende Aussagen und Unterlagen lägen hierzu nicht vor. Aufgrund der die Klägerin bindenden Formvorschriften des RVG werde die Übernahme der Kosten aus formalen Gründen versagt. Es sei nicht zu prüfen, ob die Klägerin die Rechtsanwältin beauftragt habe, die Kostenrechnung im eigenen Namen als eigene Forderung bei ihm geltend zu machen. In der Vollmacht liege ausschließlich eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zahlungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sähen keine Forderungsabtretung an die Prozessbevollmächtigte vor. Ein gesetzlicher Forderungsübergang im Rahmen der Beratungshilfe sei weder durch Vorlage eines Beratungsscheines noch eines anderweitigen Nachweises der Bewilligung von Beratungshilfekosten durch die zuständigen Stellen beim Amtsgericht geltend gemacht worden.
Am 26.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, auf das Konto ihrer Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 309,40 EUR zu zahlen.
Sie trägt vor, ihre Prozessbevollmächtigte habe, um dem Beklagten entgegen zu kommen, anfangs die Rechnungen an ihre Mandanten geschickt. Dies habe dazu geführt, dass der Beklagte die Mandanten angeschrieben und um Vorlage der Rechnung mit Terminsvereinbarung gebeten habe. Darüber hinaus hätten Mandanten ihre Prozessbevollmächtigte angerufen und nicht verstanden, weshalb sie eine Rechnung von der Prozessbevollmächtigten erhaltern hätten. Das Verlangen einer Rechnungsstellung gegenüber den Mandanten stelle einen organisatorischen Mehraufwand dar, der nicht gerechtfertigt sei und nicht dem Willen des Gesetzes entspreche. Gemäß § 9 Beratungshilfegesetz (BerHG) gehe ein Vergütungsanspruch auf die Rechtsanwältin über, wenn ein Beratungshilfeschein vorliege, das verwaltungsbehördliche Verfahren aber zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehe. Im vorliegenden Fall könne sie einen Beratungshilfeschein nachträglich beantragen und würde ihn auch erhalten. Dieser Beratungshilfeschein würde aber nichts nützen. Wenn die Prozessbevollmächtigte auf den Beratungshilfeschein abrechnen würde, müsste sie dieses Geld wieder zurückzahlen. Um sich und auch allen anderen beteiligten Stellen diese Prozedur zu ersparen, verzichte ihre Prozessbevollmächtigte auf diesen Akt. Dieser Verzicht erkläre sich aus der Handhabung des Amtsgerichts, die bei Erteilung eines Beratungshilfescheins vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens nur noch bereit seien, die entstandene Gebühr in Höhe von 70,- EUR netto zu überweisen, wenn der Widerspruchsbescheid vorgelegt werde. Eine Auszahlung finde nicht mehr statt, wenn der Widerspruch zulässig und begründet gewesen sei. Die Auszahlung aus dem Beratungshilfeschein könne daher sehr lange dauern.
Durch Beschluss vom 16.12.2011 hat das Sozialgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren seien notwendige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung dessen Honorarforderungen, soweit er sie nach dem RVG geltend machen dürfe und er sie tatsächlich gegenüber seinem Mandanten geltend mache. Zwar werde die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 8 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sei. Nach § 10 RVG könne der Rechtsanwalt die Vergütung jedoch nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung anfordern. Die Rechnung gegenüber dem Mandanten sei Voraussetzung für die außergerichtliche oder gerichtliche Einforderbarkeit der Vergütung. Ohne Berechnung nach § 10 RVG sei der Auftraggeber nicht zur Zahlung verpflichtet und gerate nicht in Verzug. Einem Mandanten seien also bis zur Rechnungsstellung keine Aufwendungen für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden, sodass diese auch nicht von dem Beklagten zu erstatten seien. Im Schadensersatzrecht sei insoweit noch kein Schaden entstanden, gefordert könne insoweit lediglich die Freistellung von der Anwaltsvergütung, nicht jedoch die unmittelbare Zahlung. Vorliegend sei die Sachlage vergleichbar. Der Klägerin seien Kosten noch nicht entstanden, der Beklagte habe sich bereit erklärt, notwendige und nachgewiesene Kosten zu erstatten. Ohne Rechnungsstellung an die Klägerin seien solche nicht entstanden.
Gegen den ihr am 21.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 30.12.2011 Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, sie habe einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Es sei gesetzlich nicht korrekt, dass der Beklagte fordere, dass ihre Rechtsanwältin an sie eine Original-Rechnung versende. Sie würde nur für die Anwaltsvergütung haften, wenn sie keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein oder das Widerspruchsverfahren verloren hätte. Beides liege nicht vor.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin - Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der anwaltlichen Kosten von 309,40 EUR - bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem Anspruch des Hilfebedürftigen auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1, 2, 3 SGB X nicht um einen Anspruch handelt, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegenüber dem Beklagten (BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R = juris Rn 16). Vorliegend lässt der Senat offen, ob überhaupt ein solcher Aufwendungsanspruch entstanden ist, da der Beklagte zwar in dem Abhilfebescheid vom 10.11.2010 ausdrücklich eine Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X zu Gunsten der Klägerin, aber keine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X getroffen hat (vgl. zur Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung als Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Kosten: BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R = juris Rn 12). Die Einschränkung in der Kostengrundentscheidung, dass die Kosten erstattet werden, "soweit sie notwendig gewesen sind und nachgewiesen sind", bezieht sich nur auf die Höhe der Aufwendungen (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 11).
Jedenfalls sind Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl. BSG Urteile vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R = juris Rn 16 und vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 15). Nach § 10 RVG muss der Rechtsanwalt eine Berechnung seiner Gebühren und Auslagen gegenüber dem Auftraggeber aufstellen. Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers und kein Schuldnerverzug (vgl. Hartmann, Kostenrecht, 42 Aufl., § 10 Rn 4 m.w.N.; Gerold/Schmidt, RVG, 19 Aufl. § 10 Rn 14). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Betragsrahmengebühren i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG angefallen sind. Bei den Betragsrahmengebühren handelt es sich um Rahmengebühren, deren Höhe ein Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVGr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers sowie seines besonderen Haftungsrisikos nach billigen Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Dem Rechtsanwalt wird durch diese Vorschrift ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wird als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorgaben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts aufgefasst (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -). Dieses Bestimmungsrecht hat ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber auszuüben, so dass auch für die Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 14 RVG eine Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber, vorliegend der Klägerin, erforderlich ist.
Eine Berechnung des Vergütungsanspruchs der Prozessbevollmächtigten für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens im Auftrag der Klägerin nach § 10 RVG ist vor Erstellung der Kostennote gegenüber dem Beklagten im November 2011 nicht erfolgt. Mithin sind der Klägerin bis zum Erhalt einer Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden. Bislang hat sie weder Gelder an die Prozessbevollmächtigte überwiesen noch hat die Prozessbevollmächtigte ihr gegenüber ein Vergütungsanspruch geltend gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, ein Dritter könne sich, wenn ihm gegenüber materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird, nicht darauf berufen, dass keine Kostennote i.S.v. § 10 RVG im Verhältnis Mandant und Rechtsanwalt erstellt worden ist. Sie übersieht dabei, dass es sich bei dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 63 SGB X nicht um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch handelt, wie z. B. aus Verzug oder unerlaubter Handlung. Vielmehr geht es um einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der aus einer behördlichen Kostenlastentscheidung folgt. Ein Leistungsträger hat nicht zwingend die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, wenn ein Bürger mit seinem Begehren durchdringt (BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R -).
Soweit sich die Klägerin auf § 9 BerHG beruft, räumt sie selbst ein, dass die Prozessbevollmächtigte nicht aufgrund eines Beratungshilfemandats tätig geworden ist. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigte vorliegend aufgrund eines Beratungshilfemandats tätig geworden wäre, begründet § 9 BerHG keinen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Vielmehr wäre dieser Anspruch auf die Prozessbevollmächtigte durch cessio legis übergegangen. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Vorschrift des § 9 Satz 2 BerHG nur auf den Übergang materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche oder auch auf den Übergang verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsansprüche bezieht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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