L 3 AS 150/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 2171/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 150/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die zu § 1567 Abs. 1 BGB ergangene Rechtsprechung kann für eine behauptete Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden.

2. Das Getrenntleben besteht aus drei Elementen: eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten darf nicht bestehen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt.

3. Die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft mündet zwar zumeist in den Auszug des einen Ehegatten aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Eine Trennung ist aber, wie sich aus § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, auch in der ehelichen Wohnung möglich.

4. Im Falle einer Trennung im Sinne von § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB darf kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Ein gelegentliches Zusammentreffen als bloß räumliches Nebeneinander ist unerheblich. Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung wird verneint, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt. Gelegentliche andreichungen stehen der Annahme des Getrenntlebens ebenso wenig entgegen wie die gemeinsame Benutzung der für die Versorgung und Hygiene dienenden Räume.
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007.

Der 1958 geborene, erwerbsfähige Kläger und die 1950 geborene, geschiedene Zeugin P lernten sich Anfang der 1980er Jahre kennen. Aus der Beziehung ging der gemeinsame Sohn A hervor, der 1983 geboren wurde. Im Jahr 1984 bezogen die drei Personen eine gemeinsame Wohnung in der F -F -S C. Der Kläger und die Zeugin tragen übereinstimmend vor, dass es im Zeitraum 1999/2000 zur Trennung gekommen sei. Die bisherige Wohnung wurde allerdings weiterhin beibehalten. Anlässlich des bevorstehenden Abrisses des bisherigen Wohnhauses zogen der Kläger und die Zeugin zusammen im Herbst 2003 in die neue Wohnung in der W in C um. Der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Sohn bezog im selben Haus eine andere Wohnung. Die Gründe für den gemeinsamen Umzug und die Umstände des weiteren Zusammenwohnens sind streitig.

Der Kläger beantragte erstmals am 3. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit grünem Stift ist zur Frage, ob weitere Angehörige im gemeinsamen Haushalt leben, das Feld "nein" angekreuzt. Mit Zusatzschreiben vom 1. Dezember 2004 erklärte der Kläger, dass er mit der Zeugin P nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, weil sie getrennte Konten hätten und finanziell nicht füreinander einstünden. Eine entsprechende Erklärung gab die Zeugin unter dem 3. Dezember 2004 ab. Mit dem Antrag legte der Kläger unter anderem einen Mietvertrag für eine 88,34 m² große Wohnung in der W in C vor. Das Mietverhältnis begann am 1. November 2003. Mieter sind der Kläger und die Zeugin P. Außerdem legte er einen Versicherungsschein für den auf ihn zugelassenen Renault Laguna Grandtour (Erstzulassung: 30. Dezember 1998) vor. Danach wurde das Fahrzeug ausschließlich von ihm und der Zeugin P gefahren.

Am 24. Februar 2005 fand ein unangemeldeter Hausbesuch von zwei Ermittlerinnen des Sozialamtes des Stadt C statt, die im Auftrag der ARGE C tätig wurden. Diesbezüglich wird auf den Vermerk der Zeugin M (Ermittlerin) vom 2. März 2005 verwiesen. Die Ermittlerinnen gingen von einer gemeinsamen Lebensführung des Klägers und der Zeugin P aus. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2005 aufgefordert, zum Weiterbewilligungsantrag die Einkommensverhältnisse und die persönlichen Angaben der Zeugin P mitzusenden.

Am 15. März 2005 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag, in dem er angab, dass keine Änderungen eingetreten seien. Aus dem Gesprächsvermerk vom 21. März 2005 ergibt sich, dass der Kläger darauf bestand, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliege.

In der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24. März 2005 wandte sich der Kläger unter anderem gegen die Art und Weise des Hausbesuches sowie die Feststellungen der Ermittlerinnen.

In den Fortzahlungsanträgen vom 18. August 2005, vom 21. Februar 2006 und vom 19. August 2006 gab der Kläger erneut an, dass keine Änderungen eingetreten seien.

Mit Schreiben vom 1. September 2006 forderte die ARGE C den Kläger auf, Unterlagen über seine Partnerin, die Zeugin P , nachzureichen. Beide würden länger als ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, weshalb von einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft ausgegangen werde.

Mit eidesstattlichen Versicherungen jeweils vom 7. September 2006 gaben der Kläger und die Zeugin P an, dass sie die Wohnung teilen würden und es sich um eine Wohngemeinschaft handle.

Am 28. September 2006 gab der Kläger die Zusatzblätter 5 ab, worin er angab, entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu leben. Die Fragen nach der Einkommensverwendung zum Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhaltes, nach einem gemeinsamen Konto oder einer bestehenden wechselseitigen Einzugs- oder Verfügungsermächtigung, nach gemeinsamen Vermögenswerten und nach gemeinsamen Versicherungen oder Begünstigungen des Partners in der Versicherung verneinte der Kläger.

Ausweislich des Aktenvermerks über ein persönliches Gespräch am 5. Oktober 2006 erklärte der Kläger unter anderem, dass bei einer Betrachtung des Verhältnisses zwischen ihm und Frau P als eheähnliche Gemeinschaft die finanziellen Verluste so groß wären, dass anstehende Verbindlichkeiten nicht mehr getilgt werden könnten. Unter demselben Tag wurden ausgefüllte Formulare zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kläger und der Zeugin P eingereicht.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 bewilligte die ARGE C dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 unter Berücksichtigung des Einkommen der Zeugin P.

Auf den Auftrag vom 6. Oktober 2006 hin fand ein erneuter Hausbesuch statt. Diesbezüglich wird auf den Vermerk der Zeugin S vom 7. November 2006 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2006 legten die Klägerbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2006 ein.

Der Kläger war vom 14. November 2006 bis zum 23. Dezember 2006 bei der Deutschen Post beschäftigt. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen war das Arbeitsentgelt jeweils am 15. des Folgemonates fällig.

Mit dem an den Kläger gerichteten Aufhebungsbescheid vom 4. Januar 2007 hob das Jobcenter die Leistungsbewilligung für Dezember 2007 auf.

Zum 19. Februar 2007 nahm die Zeugin P eine Beschäftigung im Umfang von 37,5 Stunden auf.

Die Klägerbevollmächtigten führten in der Widerspruchsbegründung vom 21. Mai 2007 aus, dass dem Kläger der Akteninhalt und die Ermittlungen der ARGE C bekannt seien. Er gehe weiterhin davon aus, dass zwischen ihm und der Zeugin P keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Die Ermittlungen seien für ihn nicht nachvollziehbar.

Die ARGE C wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2007 zurück.

Wegen der Arbeitsaufnahme der Zeugin P hörte die ARGE C den Kläger und die Zeugin mit zwei getrennten Schreiben vom 5. März 2008 zum Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, der unter anderem auch den Monat März 2007 betrifft, an.

In seiner Stellungnahme vom 17. März 2008 erklärte der Kläger unter anderem, dass er in keiner eheähnlichen Gemeinschaft mit der Zeugin P lebe.

Die ARGE C erließ unter dem 3. April 2008 zwei Aufhebungs- und Erstattungs-bescheide. Hiergegen legten die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. April 2008 und die Zeugin P mit Schreiben vom 30. April 2008 Widerspruch ein. Den Widerspruch des Klägers wies die ARGE C mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2008 zurück.

Bereits am 21. Juni 2007 haben die Klägerbevollmächtigten Klage erhoben. Am 30. Juni 2008 ist der Kläger in einem Erörterungstermin befragt worden. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Im Nachgang hat der Kläger Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2009 sind die Zeugin P und der Zeuge M , ein Sportfreund des Klägers, vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

Das Sozialgericht hat die ARGE C mit Urteil vom 18. September 2009 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2006 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von Oktober 2006 bis März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe als Einzelbedarfsgemeinschaft zu gewähren. Zwar hätten der Kläger und die Zeugin P im streitbefangenen Zeitraum länger als ein Jahr in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Jedoch habe eine Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft nicht nachgewiesen werden können. Es habe eine komplette räumliche Trennung innerhalb der Wohnung, getrenntes Haushalten und isolierte Freizeitgestaltung gegeben. Wesentliche finanzielle oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen beiden seien nicht festzustellen gewesen.

Die ARGE C hat gegen das ihr am 24. Februar 2010 zugestellte Urteil am 11. März 2010 Berufung eingelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Partner einer Lebensgemeinschaft bei einer behaupteten schleichenden Trennung mehr als zehn Jahre später immer noch zusammen wohnen würden. Die isolierte Freizeitgestaltung könne ebenso wenig als Indiz für das Fehlen einer Partnerschaft herangezogen werden wie der fehlende familiäre Zusammenhalt mit dem volljährigen Sohn.

Das zum 1. Januar 2011 an die Stelle der ARGE C getretene Jobcenter C beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 18. September 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.

Ermittlungen im Berufungsverfahren haben unter anderem ergeben, dass der Kläger eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung aus DDR-Zeiten hat. Die Zeugin P war bis zum 18. September 2006 Begünstigte in der Lebensversicherung des Klägers. Danach wurde die Begünstigung auf den Sohn, A P , umgeschrieben. Der gemeinsam angeschaffte, zunächst auf den Kläger zugelassene und von ihm gehaltene Pkw wurde im Januar 2008 auf die Zeugin P als Eigentümerin umgeschrieben, war jedoch bereits zuvor von ihr übernommen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Wegen der Befragung des Klägers und der Vernehmung der Zeugen P , S , P und M wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 7. Juni 2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2006 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007 sowie in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 3. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2008. Der Aufhebungsbescheid vom 4. Januar 2007 wurde gemäß § 86 Satz 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. April 2008 wurde gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Der gegen den zuletzt genannten Bescheid eingelegte Widerspruch war unzulässig (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 98 Rdnr. 11c, m. w. N.). Obwohl die ARGE C dennoch den Widerspruchsbescheid in der Sache verbeschieden und als unzulässig zurückgewiesen hat, ist der Widerspruchsbescheid nicht aus diesem Grund isoliert aufzuheben.

Das Sozialgericht hat den Beklagten auf der Grundlage dieser Bescheidlage verpflichtet, unter Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 6. Oktober 2006 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007 dem Kläger als 1-Personen-Bedarfsgemein-schaft für die Monate Oktober 2006 bis März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Hingegen hat das Sozialgericht den Auf-hebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. April 2008, der unter anderem den Monat März 2007 betrifft, nicht miterfasst. Damit bleibt seine Geltung unberührt. Dem Gericht ist es nicht möglich, diesen Bescheid im Berufungsverfahren aufzuheben. Denn in Bezug auf den Beklagten und das von ihm verfolgte Berufungsbegehren würde gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. Leitherer, a. a. O., Vor § 143 Rdnr. 17) verstoßen. Eine Anschlussberufung, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung ermöglicht hätte, ist von Klägerseite nicht eingelegt worden.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin P. Denn zwischen beiden bestand im streitbefangenen Zeitraum keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II.

1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhielten gemäß § 19 Satz 1 SGB II (in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) erwerbsfähige Hilfebedürftige, das heißt Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (seit 1. Januar 2008: die Altergrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben), 2. erwerbsfähig waren (vgl. § 8 SGB II), 3. hilfebedürftig waren (vgl. § 9 SGB II) und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Er war im streitbefangenen Zeitraum aber auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.

Hilfebedürftig war gemäß § 9 Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Nach § 9 Abs. 2 SGB II dieser Vorschrift waren bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

a) Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II (in der mit dem Gesetz vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706] zum 1. August 2006 eingeführten und bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) gehörte als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Hauhalt so zusammenlebte, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen war, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II (eingeführt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 zum 1. August 2006), vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 54 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 3. März 2011 – L 3 AS 28/09 – [n. v.]; Hänlein, in: Gagel, SGB II und III [Stand: April 2012], § 7 SGB II Rdnr. 46 ff, und Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl. 2008], § 7 Rdnr. 44 ff., jeweils m. w. N.): 1. eine auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Gemeinschaft, 2. ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft und 3. ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 52/06 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 Rdnr. 17 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 17 ff. [unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II]; SächsLSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 58, m. w. N.). In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet wird, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 68/07 RBSGE 102, 258 Rdnr.13 = SozR 4-4225 § 1 Nr. 1 Rdnr.13 = JURIS-Dokument Rdnr.13, m. w. N.; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 6/08 RSozR 4-4200 § 9 Nr. 6 Rdnr. 15 = JURIS-Dokument Rdnr. 15). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und gegebenenfalls Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O.).

Das Bundessozialgericht hat zu § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) unter Hinweis auf § 7 Abs. 3a SGB II bereits ausgeführt (vgl. BSG, Urteile vom 5. Mai 2009 – B 13 R 53/08 RBSGE 103, 91 Rdnr. 46 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 5 Rdnr. 46 = JURIS-Dokument Rdnr. 46 – und B 13 R 55/08 RBSGE 103, 99 Rdnr. 22 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 22, jeweils m. w. N.), dass unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II der oben genannte wechselseitige Wille vermutet werden kann, um den Leistungsträger von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebenssphäre der Betroffenen zu entbinden, Eingriffe in deren Intimsphäre zu vermeiden und diese nicht zu nötigen, gegen ihren Willen auch allerpersönlichste, innerste Gedanken und Motive für das Zusammen-leben mitzuteilen (vgl. auch: Sächs. LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 59; Sächs. LSG, Urteil vom 3. März 2011 – L 3 AS 28/09 – [n. v.]). Die Vermutung kann widerlegt werden (Beweis des Gegenteils, § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]) und wirkt sich nur auf die Darlegungslast des Leistung begehrenden Hilfebedürftigen aus (vgl. SächsLSG, a. a. O., m. w. N.; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 7 Rdnr. 48), wobei an den Gegenbeweis keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. SächsLSG, a. a. O., m. w. N.; Thie/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 7 Rdnr. 85). Sie befreit weder den Leistungsträger noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit von ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X, § 103 SGG).

Bei der Auslegung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und § 7 Abs. 3a SGB II ist auch die Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft zu beachten. Eine eheähnliche Gemeinschaft, die der ursprünglichen Fassung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II zu-grunde lag und an die der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und der Neuregelung von § 7 Abs. 3a SGB II angeknüpfte (vgl. BT.-Drs. 16/1410 S. 19 f.), ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, wenn die Partner wie ein nicht getrenntes Ehepaar in einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn neben dem Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87BVerfGE 87, 234 [264] = JURIS-Dokument Rdnr. 92; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16/93BVerwGE 98, 195 = NJW 1995, 2802; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 RBSGE 90, 90 [100 f.] = JURIS-Dokument Rdnr. 39).

Die Frage, ob eine Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden. Hierfür sprechen insbesondere: die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87BVerfGE 87, 234 [265] = JURIS-Dokument Rdnr. 96).

Ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist, wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat, anhand des Vorliegens von Hilfstatsachen festzustellen, wobei als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 52/06 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Auch die unmittelbar zum SGB II ergangene obergerichtliche Rechtsprechung fordert, dass zu den Voraussetzungen in § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II eine Feststellung anhand von Hilfstatsachen (Indizien) und einer Gesamtwürdigung zu erfolgen hat (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 12. September 2007 – L 2 B 312/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 35, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2008 – L 3 AS 79/07 – [n. v.]; Sächs. LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 53; Sächs. LSG, Urteil vom 3. März 2011 – L 3 AS 28/09 – [n. v.]; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2006 – L 10 AS 1404/05 – JURIS-Dokument Rdnr. 29). Als weitere Kriterien wurden unter anderem benannt: die Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenziehen, der Anlass für das Zusammenziehens, die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft, die Begünstigung des Partners in Lebensversicherungsverträgen und der Abschluss von Versicherungen für den Partner (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – L 7 B 737/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 34, m. w. N.).

Diese Indizien sind weder abschließend noch müssen sie kumulativ vorliegen. Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2008 – L 3 AS 79/07 – [n. v.]; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2008 – L 3 AS 79/07 – [n. v.]; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2005 – L 9 B 6/05 SO ERNJW 2005, 2253 [2254] = JURIS-Dokument Rdnr. 14). Dagegen ist nicht entscheidend, ob eine sexuelle Beziehung zwischen den Partnern vorliegt und wie intensiv diese ist; jedoch können intime Beziehungen, sofern sie bekannt sind, als Hinweistatsache für eine eheähnliche Gemeinschaft herangezogen werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 32/06 [n. v.]; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2008 – L 3 AS 79/07 – [n. v.]; LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; Winkler, info also 2005, S. 251 ff.).

Die schlichte Behauptung, nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben und sich finanziell nicht gegenseitig zu unterstützen, kann nicht als Nachweis des Nichtbestehens der eheähnlichen Gemeinschaft dienen (BT-Drucksache 16/1410, S. 48). Da es sich bei der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, im Wesentlichen um innere Tatsachen handelt, ist das Gericht auf Indizien angewiesen und kann nicht alleine den schlichten Behauptungen eines Teils oder beider Partner einer – möglicherweise – bestehenden Gemeinschaft solcher Art ausschlaggebendes Gewicht beimessen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 12. September 2007 – L 2 B 312/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 36, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2008 – L 3 AS 79/07 – [n. v.]; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2008 – L 3 AS 79/07 – [n. v.]; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 – L 13 AS 40/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 – L 7 AS 640/07 ER-B – JURIS-Dokument Rdnr. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2007 – S 2 B 203/07 und S 2 B 204/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 16).

b) Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger und die Zeugin P unstreitig über einen längeren Zeitraum eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildeten, aus der ein gemeinsames Kind hervorging. Diese Lebensgemeinschaft bestand nach den Angaben der beiden bis zur Trennung mindestens 17 Jahre. Gleichwohl leben beide noch in derselben Wohnung. Für eine solche Situation in einer Partnerschaft gibt es für die Ehe eine Regelung in § 1567 Abs. 1 BGB; sie betrifft das dauernde getrennt Leben. Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann für eine behauptete Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden. Zwar besteht nach einer Trennung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein formales Band, wie dies bei Ehepartnern noch der Fall ist. Jedoch können die Erwägungen, die für die Beurteilung, ob ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung gegeben ist, entsprechend auf die Trennung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung entsprechend übertragen werden.

Zur Frage, wann ein Ehegatte im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II dauernd getrennt lebt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. LSB Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2008 – L 8 AS 1358/07 – JURIS-Dokument) und der Kommentarliteratur (vgl. z. B. Brühl/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 7 Rdnr. 70; so auch noch Thie/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 7 Rdnr. 70) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Januar 1995 (Az.: 5 C 8/93, BVerwGE 97, 344 = JURIS-Dokument) die Auffassung vertreten worden, dass die zivilrechtliche Regelung über das Getrenntleben in § 1567 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres auf das SGB II übertragen werden könne. Das Landes-sozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 24. März 2009 (Az.: L 7 AS 682/06, NZS 2010, 112 = JURIS-Dokument) weitergehend die Auffassung vertreten, dass der Begriff des "dauernd Getrenntlebens" in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II sich eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift unabhängig von der familienrechtlichen Definition bestimme.

Die zuletzt genannte Entscheidung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Februar 2010 (Az.: B 4 AS 49/09 R, BSGE 105, 291 ff. = FamRZ 2010, 973 ff. = JURIS-Dokument) aufgehoben. Das Bundessozialgericht hat unter anderem ausgeführt, dass es bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II den Grundsätzen folge, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind (vgl. BSGE 105, 291 ff. [Rdnr. 13] = JURIS-Dokument Rdnr. 13; so bereits: Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 7 Rdnr. 41). Danach ist auf die Getrenntlebensregelungen in § 1567 BGB abzustellen.

Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Danach besteht das Getrenntleben aus drei Elementen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 24. Juni 2010 – L 3 AS 40/07 [n. v.]; Wolf, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 7 Familienrecht I [5. Aufl., 2010], § 1567 Rdnr. 10, m. w. N., Hebbeker, in: jurisPK-BGB [5. Aufl., 2010], § 1567 Rdnr. 2 und 7): eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten darf nicht bestehen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft mündet zwar zumeist in den Auszug des einen Ehegatten aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Eine Trennung ist aber, wie sich aus § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, auch in der ehelichen Wohnung möglich. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1978 – IV ZR 164/77NJW 1978, 1810 = JURIS-Dokument; Wolf, a. a. O., § 1567 Rdnr. 25, m. w. N.; Hebbeker, a. a. O., § 1567 Rdnr. 4). Ein gelegentliches Zusammentreffen als bloß räumliches Nebeneinander ist allerdings unerheblich. In diesem Sinne wurde ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung verneint, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30. März 2004 – 11 UF 567/01OLGR Koblenz 2004, 632 = JURIS-Dokument). Gelegentliche Handreichungen stehen hingegen der Annahme des Getrenntlebens ebenso wenig entgegen (vgl. OLG München, Urteil vom 7. Juli 1997 – 26 UF 826/97FamRZ 1998, 826 = JURIS-Dokument) wie die gemeinsame Benutzung der für die Versorgung und Hygiene dienenden Räume (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Juli 2001 – 12 UF 820/01FamRZ 2001, 1457 = JURIS-Dokument).

2. Ausgehend hiervon und auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie der Beweisaufnahme durch die Anhörung der Klägers und die Zeugenvernehmung steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin P im streitbefangenen Zeitraum keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II bestand.

a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass es in der Zeit von 1999/2000 zu einer endgültigen Trennung zwischen dem Kläger und der Zeugin P kam, und dass der Grund hierfür in den Frauenbekanntschaften des Klägers lag, die er während der Zeit seiner Umschulung in D machte. Die Angaben des Klägers und der Zeugin hierzu waren zwar knapp aber überzeugend. Bei den Angaben zur Trennung, aber auch zu ihrem persönlichen Verhältnis in den folgenden Jahren, war eine fortbestehende Betroffenheit zu spüren.

Für den Fortbestand einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach einer behaupteten Trennung kann allerdings sprechen, dass die beiden Partner der (früher) bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam umziehen. Vorliegend beruhte der gemeinsame Umzug des Klägers und der Zeugin P im Herbst 2003, das heißt knapp drei Jahre nach der Trennung, jedoch auf besonderen Umständen. Die Zeugin P gab hierzu an, dass in der vorherigen Wohnung neben ihr und dem Kläger auch noch der gemeinsame Sohn A gewohnt habe. Sie hätten geplant, dass jeder von ihnen in eine eigene Wohnung ziehen solle. Die Vermieterin, die Grundstücks- und Gebäudewirtschafts-Gesellschaft m. b. H. (GGG) in C , habe jedoch erklärt, dass es maximal zwei Wohnungen geben werde. Ihr Sohn habe dann eine eigene Wohnung bezogen. Der Kläger habe gefragt, ob sie nicht zusammen eine Wohnung nehmen könnten, weil er Angst habe, allein zu ziehen. Diese Angaben decken sich mit dem knappen Vortrag des Klägers. Er gab sowohl zu den Beweggründen zum Zeitpunkt des Umzuges als auch auf die Fragen, weshalb die Zeugin P trotz der Trennung weder aus der alten noch aus der neuen Wohnung ausgezogen sei, neben den beengten finanziellen Verhältnissen auch immer wieder seinen Wunsch an, nicht allein leben zu wollen.

Diesen Angaben steht zwar teilweise der Aktenvermerk vom 7. November 2006 der Zeugin S , einer Außendienstmitarbeiterin des Sozialamtes C , die am zweiten Hausbesuch teilnahm, entgegen. Danach habe die Zeugin P , zuständige Mitarbeiterin für den Freizug bei der GGG, erklärt, dass dem Kläger und der Zeugin P mehrere Wohnungen im gesamten Stadtgebiet von C angeboten worden seien. Sie hätten aber nicht kleiner und getrennt ziehen wollen, sondern den Wunsch nach einer 3-Raum-Wohnung und einer 1-Raum-Wohnung für den Sohn geäußert. Das Gericht kann dahingestellt sein lassen, auf welcher Informationsgrundlage und mit welchem genauen Inhalt das Telfongespräch zwischen den beiden Zeuginnen geführt wurde. Unklarheiten bestanden nach der Beweisaufnahme auch hinsichtlich der Frage, wie die Zeugin P die im Aktenvermerk festgehaltenen Äußerungen tätigen konnte, obwohl sie nach eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt für den Freizug des vom Kläger und der Zeugin P bewohnten Mietobjektes gar nicht zuständig war. Weitere Ermittlungen konnten dies-bezüglich aber unterbleiben, weil die Angaben der Zeugin P zu diesem Punkt zur Überzeugung des Gerichtes glaubhaft waren und auch von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung nichts geltend gemacht wurde, was die Glaubhaftigkeit der Angaben in Zweifel hätte ziehen können.

b) Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme auch keine Zweifel daran, dass jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum eine räumliche Trennung der Lebensbereiche des Klägers und der Zeugin P in der gemeinsamen 4-Zimmer-Wohnung bestand. Nach ihren übereinstimmenden Angaben sind je zwei Zimmer jedem von ihnen zugewiesen. Zum Bereich der Zeugin gehört ein Schlafzimmer und das Wohnzimmer, zum Bereich des Klägers gehört die ehemalige Küche, die zu seinem Schlafraum umfunktioniert wurde, und ein zum Flur hin größerer offener Raum. Im Schlafraum des Klägers findet sich unter anderem eine ausziehbare Schlafcouch, ein Fernseher und ein Radio. Ein großer Schrank, in dem der Kläger unter anderem die Bettwäsche und seine Winterbekleidung aufbewahrt, steht in dem zum Flur hin offenen Raum. Diese Raumaufteilung und -ausstattung wurde in groben Zügen auch vom Zeugen M , einem Sportfreund des Klägers, der den Kläger gelegentlich besuchte, bestätigt. Die beiden Schlafzimmer sind nach den Angaben des Klägers und der Zeugin P abgeschlossen.

Abweichend von diesen Angaben ist im Vermerk vom 2. März 2005 zum Hausbesuch am 24. Februar 2005 unter anderem festgehalten, dass die Schlafzimmer nicht abgeschlossen gewesen seien, und dass die Bekleidung des Klägers in allen Schränken, wo sich Platz befinde, aufbewahrt würde. Nach dem Vermerk der Zeugin S über den unangemeldeten Hausbesuch am 7. November 2006, das heißt im streitbefangenen Zeitraum, habe sich im Vergleich zum ersten Hausbesuch nicht geändert gehabt. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Vermerk vom 7. November 2006 aber nicht geeignet, Zweifel an der Glaub-haftigkeit der Angaben des Klägers und der Zeugin P in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2012 zu begründen. Denn zum zweiten Hausbesuch hielt der Kläger der Zeugin S unter anderem vor, dass beide Mitarbeiterinnen nur an der Wohnungstür geblieben seien. Auf seine Bitte, bis nach Hinten in die Wohnung zu kommen, habe die Außendienstmitarbeiterin M , die bereits beim ersten Hausbesuch beteiligt war, nur kurz um die Ecke in sein Zimmer geschaut. Dazu gab die Zeugin S an, dass geprüft worden sei, ob sich die Wohnverhältnisse geändert hätten. Ihre Kollegin M habe erklärt, dass sich im Vergleich zum ersten Hausbesuch nichts geändert habe. Bei dem vom Kläger beschriebenen und weder von der Zeugin S noch von der Beklagtenvertreterin bestrittenen Geschehensablauf erschließt sich dem Gericht aber nicht, wie die Außendienstmitarbeiterinnen beim zweiten Hausbesuch Übereinstimmungen oder Änderungen zu den Verhältnissen beim ersten Hausbesuch festgestellt haben wollen.

Das dem Kläger zugeordnete offene Zimmer und das der Zeugin P zugeordnete Wohnzimmer durfte auch von dem jeweils anderen genutzt werden. So standen im offenen Zimmer unter anderem die Ordner mit dem Mietvertrag und den Versicherungsunterlagen, ein Telefon und ein Computer mit Internetanschluss, der von beiden genutzt wurde. Der Kläger darf das der Zeugin P zugewiesene Wohnzimmer, in dem unter anderem ein weiterer Fernseher stand, nutzen, wenn sie nicht zuhause war, zum Beispiel wenn sie sich in ihrem Garten aufhielt. Die beidseitige Nutzung dieser Räume sowie von Küche und Bad ändert aber nichts daran, dass letztlich die Lebensbereiche der beiden Personen getrennt waren und die Räume für die Privatsphäre mit den persönlichen Gegenständen, nämlich die beiden Schlafzimmer, für den jeweils anderen nicht zugänglich waren.

Die Lebensführungen des Klägers und der Zeugin P waren getrennt. Jeder erledigte den Einkauf, das Wäschewaschen oder die ihm obliegenden Reinigungsaufgaben in der Wohnung für sich. Die Angaben, die der Kläger auf Nachfragen zu Details machte, waren glaubhaft. Anhaltspunkte für gemeinsame Unternehmungen gibt es nicht. Dies deckt sich mit dem Eindruck des Zeugen M und der Selbsteinschätzung der Zeugin P. Der Zeuge beschrieb seine, das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin P betreffenden Eindrücke, die er anlässlich von Besuchen beim Kläger gewinnen konnte, als kühl und "WG-mäßig". Die Zeugin P gab an, dass nach der Trennung und der auf Veranlassung ihrer Ärztin verfolgten Aussprache zwischen ihr und dem Kläger das Verhältnis zwischen beiden ruhiger geworden sei. Jeder gehe seinen eigenen Weg.

c) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht bestanden im streitbefangenen Zeitraum keine nennenswerten Beziehungen.

Die Miete und die sonstigen Kosten für die Wohnung trugen der Kläger und die Zeugin P hälftig. Beide hatten weder ein gemeinsames Konto noch besaß der eine von ihnen eine Konto- oder Verfügungsvollmacht für ein Konto des Anderen. Ebenfalls gab es keine gemeinsamen Kapitalanlagen.

Verbindungen zwischen beiden Personen gab es lediglich bei der ursprünglichen Begünstigung der Zeugin P in der Lebensversicherung des Kläger, bei der Teilhabe am Ver-sicherungsschutz der Hausratsversicherung des Klägers, bei der gemeinsamen Anschaffung einer neuen Küche für die 2004 bezogene Wohnung sowie die spätere Anschaffung einer Waschmaschine und in Bezug auf den früheren Pkw des Klägers.

Die Zeugin P war auch nach der Trennung noch Begünstigte in der Lebensversicherung des Klägers. Diese Vertragsregelung über den Begünstigten wurde erst am 18. September 2006, das heißt kurz vor dem hier streitbefangenen Zeitraum, geändert. Anlass für diese Änderung war, wie die Zeugin überzeugend schilderte, ein Hinweis des gemeinsamen Versicherungsvertreters. Dieser habe in einem Gespräch unter anderem auf die Lebensversicherung des Klägers und die darin vereinbarte Begünstigtenregelung hingewiesen. Nachdem die Zeugin dem Kläger dies mitgeteilt habe, sei die Regelung auf seinen Wunsch hin zeitnah zugunsten des gemeinsamen Sohnes A geändert worden. Die Begünstigung einer Person in einem Versicherungsvertrag eines anderen kann zwar ein Indiz unter mehreren für das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft sein. Dieses Indiz verliert allerdings an Gewicht, wenn – wie vorliegend – Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Begünstigung im Zuge der Trennung einfach nur übersehen wurde.

Ebenfalls ist für das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P kein hinreichender Beleg, dass die Hausratsversicherung auf den Kläger geführt wird. Denn auch in einer Wohngemeinschaft ist es deren Mitgliedern nicht verwehrt, dass die übrigen Mitglieder in gewissem Umfang finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige Vorteile aus einer Position ziehen, die eines der Wohngemeinschaftsmitglied hat. Es ist deshalb dem Kläger und der Zeugin P nicht vorzuhalten, dass sie weiterhin die günstigen Konditionen aus der DDR-Hausratsversiche-rung des Klägers in Anspruch nehmen.

Gemeinsame Anschaffungen des Klägers und der Zeugin P gab es in Gestalt einer neuen Küche und einer Waschmaschine. Der Kauf einer neuen Küche wurde in Folge des Umzugs im Jahr 2004 erforderlich. Eine neue Waschmaschine musste nach dem Hoch-wasser an der Würschnitz im Jahr 2010, das heißt erst nach dem streitbefangenen Zeitraum, angeschafft werden. In beiden Fällen zahlte zunächst die Zeugin den Kaufpreis; der Kläger beteiligte sich dann auf Grund der Erwartungshaltung der Zeugin im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, bei der Waschmaschine nach einer Sonderleistung durch die ARGE C. Soweit in dieser Verfahrensweise auch eine finanzielle Unterstützung des Klägers durch die Zeugin liegt, überwiegt doch ihr Eigeninteresse an einer angemessen ausgestatteten Wohnung.

Schließlich gab es als gemeinsame Anschaffung noch den Pkw Renault Laguna Grandtour, den der Kläger und die Zeugin P gemeinsam erwarben. Die Erstzulassung erfolgte Ende Dezember 1998, Halter des Fahrzeuges war der Kläger. Der Pkw wurde zunächst von beiden gemeinsam genutzt. Nachdem der Kläger die Unterhaltungskosten nicht mehr tragen konnte, übernahm die Zeugin die Aufwendungen etwa ab dem Jahr 2004 oder 2005. Die formale Ummeldung auf die Zeugin erfolgt nach den nicht ganz sicheren Angaben von ihr und dem Kläger entweder im Jahr 2006 oder im Jahr 2008. Die weitere gemeinsame Nutzung eines gemeinsam angeschafften Pkw’s spricht für sich noch nicht zwingend gegen die Auflösung einer zuvor bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft. Auch der Umstand, dass der Kläger den Pkw an die Zeugin ohne Gegenleistung abgab, ist bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht Ausdruck einer finanziellen Verbundenheit des Klägers mit der Zeugin. Denn der Kläger schätzte im Oktober 2006 den Wert des damals bereits acht Jahre alten Fahrzeuges auf etwa 2.700,00 EUR. Mit der Umschreibung auf die Zeugin gab der Kläger zwar einen Vermögensgegenstand ab. Er entledigte sich damit zugleich aber auch der Aufwendungen für den laufenden Unterhalt und des Risikos hinsichtlich kostspieliger Reparaturen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei älteren Fahrzeugen eher anfallen können als bei neueren.

d) Im Ergebnis der Gesamtwürdigung aller Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin P im streitbefangenen Zeitraum keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mehr bestand. Die räumliche Trennung war innerhalb der gemeinsamen Wohnung im erforderlichen aber auch ausreichenden Maße vollzogen. Anhaltspunkte für eine gemeinsame Lebensführung waren nicht festzustellen. Für das Gericht war nachvollziehbar, dass einer vollkommenen Trennung der beiden durch eine Aufgabe der gemeinsamen Wohnung neben den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen insbesondere die Angst des Klägers vor einem Alleinleben entgegenstand.

Die Angaben des Klägers und der Zeugin P waren glaubhaft; beide Personen waren zur Überzeugung des Gerichtes glaubwürdig. Mitentscheidend für diese Beurteilung des Gerichtes war das Verhalten des Klägers und der Zeugin P bei den Befragungen. Regelmäßig vergewissert sich der eine vermeintliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor oder nach seinen Angaben durch unbewussten Blickkontakt zum anderen. Dies war beim Kläger und der Zeugin P nicht so. Vielmehr war bei dem Verhalten der beiden in der mündlichen Verhandlung eine emotionale Verletzung und Distanz zu spüren.

Nach alledem war die Entscheidung des Sozialgerichtes zu bestätigen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Dr. Scheer Höhl Richterin am Landessozialgericht Atanassov ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Dr. Scheer
Rechtskraft
Aus
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