L 16 AS 927/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 582/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 927/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen subordinationrechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
2. Die gerichtliche Kontrolle einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen gemäß §§ 53 ff. SGB X.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.09.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehende Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung, die er am 10.11.2010 mit der Agentur für Arbeit A-Stadt (im Folgenden: Agentur), der Rechtsvorgängerin des Beklagten, abgeschlossen hat.

Der 1958 geborene Kläger hat laut Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur vom 03.03.2009 ein gesundheitliches Leistungsvermögen von täglich drei bis unter sechs Stunden für überwiegend mittelschwere Tätigkeiten (mit qualitativen Einschränkungen). Die der Leistungsminderung zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen gehen aus den Akten nicht hervor; im Gutachten vom 03.03.2009 sind die Diagnosen geschwärzt.

Die Agentur und der Kläger schlossen am 10.11.2010 eine Eingliederungsvereinbarung mit einer Geltungsdauer bis 09.05.2011 ab. Die Agentur verpflichtete sich zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten des Klägers durch Übernahme von Bewerbungskosten und zur Förderung einer Arbeitsgelegenheit bei P. e.V. (Verein für soziale Dienstleistungen e.V.) durch Übernahme der Kosten der Maßnahme sowie Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung von 1,80 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde. Dem Kläger wurde für die Dauer von sechs Monaten eine Arbeitsgelegenheit über P. e.V. mit der Maßgabe angeboten, dass die Inhalte der Arbeitsgelegenheit, der Arbeitsort und die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit zwischen dem Kläger und P. e.V. vereinbart würden. Der Kläger wurde verpflichtet, einen individuellen Beratungstermin bei P. e.V. zu vereinbaren und aktiv in der Arbeitsgelegenheit mitzuwirken. Die Agentur und der Kläger haben die Eingliederungsvereinbarung am 10.11.2010 unterschrieben, wobei der Kläger vorher den Entwurf zwecks Durchsicht mitgenommen hatte.

Mit einem auf den 10.11.2010 datierten Begleitschreiben zur Eingliederungsvereinbarung wurde der Kläger unter Angabe der Adresse des Ansprechpartners aufgefordert, mit P. e.V. einen Termin zu vereinbaren. Die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wurde wie folgt beschrieben: Hilfsarbeiter/in ohne nähere Tätigkeitsangabe, Arbeitsgelegenheiten in unterschiedlichen Helferbereichen, wie verwaltend, pflegend oder handwerklich - Angebote nach Eignung; maximal 30 Stunden pro Woche, zunächst für sechs Monate; Teilzeit, Dauer der Tätigkeit von 22.11.2010 bis 21.05.2011.

Der Maßnahmeträger schlug dem Kläger im Gespräch am 17.11.2010 eine Beschäftigung als Lehrersekretär vor, woraufhin sich der Kläger am 14.12.2010 bei der Schulleiterin eines Gymnasiums vorstellte. Abgesprochen wurde eine tägliche Arbeitszeit von drei Stunden/ 15 Stunden wöchentlich mit Beschäftigungsbeginn erst am 01.02.2011, um die Vorbereitungen für den neu einzurichtenden Arbeitsplatz mit PC und Telefon treffen zu können. Mit Datum 17.02.2011 kam zwischen dem Kläger, der Schule und P. e.V. eine Beschäftigungsvereinbarung zustande, wonach der Kläger in der Zeit vom 17.11.2010 bis zum 16.05.2011 wöchentlich 15 Stunden zusätzlich und gemeinnützig als Assistent der Schulleitung mit administrativen Aufgaben beschäftigt werde. Ab dem 28.04.2011 war der Kläger krank geschrieben: die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis Ende Juli 2011.

Am 16.02.2011 hat der Kläger mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung Klage zum Sozialgericht München erhoben. Er wolle für die Zukunft weitere rechtswidrige Ein-Euro-Jobs verhindern. Aufgrund der Eingliederungsvereinbarung vom 10.11.2010 sei er derzeit in einem Ein-Euro-Job in einem Gymnasium tätig. Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag sei gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB X nichtig, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts offensichtlich rechtswidrig und nichtig wäre. Die Vereinbarung sei zudem sittenwidrig, weil sie dem Arbeitslosen sanktionsbewehrte Pflichten auferlege, während die Gegenleistungen der Behörde im Ungewissen blieben. Das Bestimmtheitsgebot sei grob verletzt. Weder sei der Inhalt der Tätigkeit bestimmt noch der Einsatzort noch der zeitliche Umfang noch die sonstigen Rahmenbedingungen hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen. Weiter hat der Kläger vorgebracht, dass die Eingliederungsvereinbarung auf einer von der Agentur im Vorfeld begangenen Straftat beruhe, weil sie sich auf Erkenntnisse des medizinischen Gutachtens vom 03.03.2009 stütze und damit ein Bruch der ärztlichen Schweigepflicht im Spiel sei. Die Weitergabe von medizinischen Diagnosen bzw. Kurzdiagnosen sei eine Straftat. Für den Fallmanager sei nur das sog. positive und negative Leistungsbild relevant.

Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 21.09.2011 abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit der Klage trotz Ablaufs des Geltungszeitraums der Eingliederungsvereinbarung vom 10.11.2010 bejaht, weil der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse habe. Die Klage sei aber nicht begründet, weil ein Nichtigkeitsgrund weder gemäß § 58 Abs. 1 SGB X noch gemäß § 58 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 SGB X bestehe.

Gegen das dem Kläger am 31.10.2011 zugestellte Urteil des Sozialgerichts München hat dieser am 25.11.2011 mit dem Ziel Berufung eingelegt, für die Zukunft Schädigungen durch weitere rechtswidrige Eingliederungsvereinbarungen zu verhindern. Das Sozialgericht München habe entschieden, dass ein Arbeitsuchender selbst dann an eine ihm aufgezwungene rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung gebunden sein soll, wenn sie seinen Gesundheitszustand nachhaltig gefährde. Der vorliegende Fall mache besonders deutlich, dass man die von einem Hartz IV-Bezieher unter gesetzlichem Zwang unterschriebene Eingliederungsvereinbarung nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gleichstellen dürfe, den die S. AG mit dem Freistaat Bayern freiwillig und auf Augenhöhe abgeschlossen habe. Die Eingliederungsvereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Nach seiner Meinung sei es in einem demokratischen Rechtsstaat sittenwidrig, wenn eine Behörde einen von ihr Abhängigen mit sanktionsbewehrten Pflichten belaste, ohne sich selbst zu einer genau definierten Gegenleistung zu verpflichten. Die sog. Gegenleistung habe aus einer inhaltlich nicht konkretisierten Überweisung zum Maßnahmeträger P. e.V. bestanden. Die Eingliederungsvereinbarung sei auch deshalb nichtig, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts wegen einer offensichtlichen Verletzung des Bestimmtheitsgebots nichtig gewesen wäre. In der Eingliederungsvereinbarung seien nämlich Arbeitsort, Arbeitsinhalt und Arbeitszeit des Ein-Euro-Jobs nicht konkretisiert worden. Bei einem Verwaltungsakt würde sich eine Nichtigkeit auch daraus ergeben, dass die Dauer des Ein-Euro-Jobs (bis 21.05.2011) über die Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung (09.05.2011) hinausreiche. Er rüge die Verfassungswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung. Es könne mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein, dass der Unterzeichner einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung völlig rechtlos gestellt würde und als bloßes Objekt staatlicher Willkür jede nur denkbare Folge bis hin zur eigenen Invalidität akzeptieren müsse. Es könne nicht sein, dass ein Ein-Euro-Jobber solange an eine rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung gebunden sein soll, bis tatsächlich körperliche Schäden eingetreten seien und diese ein Weiterarbeiten unmöglich machen würden. Außerdem sei ein Verwertungsverbot zu beachten. Es sei anzunehmen, dass sich unter den vom Beklagten übersandten Akten auch das amtsärztliche Gutachten vom März 2009 befinde, das Grundlage für die Eingliederungsvereinbarung bilde. Wenn der Beklagte das ärztliche Gutachten unerlaubterweise in der ungeschwärzten Originalversion an das Gericht übersandt habe, sei die Abgabe des Falles an die Staatsanwaltschaft geboten.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.09.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 10.11.2010 nichtig ist.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er ist in seiner Erwiderung den Entscheidungsgründen des Urteils des Sozialgerichts München beigetreten. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er es nicht ausschließen könne, dass er künftig mit dem Kläger eine ähnliche Eingliederungsvereinbarung abschließen wolle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Berufungsakte, die Akten des Sozialgerichts München (S 16 AS 582/11, S 16 AS 447/11 ER) und die beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähige Jobcenter ist im Lauf des Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der zunächst beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten. Das Passivrubrum ist von Amts wegen berichtigt worden.

Die Klage ist als Feststellungsklage erhoben und als solche gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Umstand, dass der Geltungszeitraum der Eingliederungsvereinbarung vom 10.11.2010 am 09.05.2011 endete, steht dem nicht entgegen. Auch vergangene Rechtsverhältnisse können Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 55 Rn. 8). Das gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden (vgl. Keller, a.a.O. § 55 Rn. 15b). Der Beklagte kann es nämlich nicht ausschließen, dass dem Kläger erneut eine vergleichbare Eingliederungsvereinbarung vorgeschlagen wird, die auch Grundlage für Sanktionen werden könnte.

Die Feststellungsklage ist nicht begründet, weil die Eingliederungsvereinbarung vom 11.10.2010 nicht nichtig war.

Die gerichtliche Kontrolle einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen gemäß §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil es sich bei der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II um einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt. Danach kann die Behörde anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Dass das Rechtsverhältnis statt durch Vertrag auch durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte, ist in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II geregelt. Die zum Teil vertretene Auffassung, dass die Eingliederungsvereinbarung kein Vertrag, sondern eine neue Form hoheitlichen Handelns sei (vgl. Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 15 Rn. 10 ff.; darauf Bezug nehmend der vom Kläger zitierte Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2008, L 7 B 285/08 AS) teilt der Senat in Übereinstimmung mit der h.M. nicht (vgl. Sonnhoff, jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15 Rn. 22 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 8; Müller in Hauck/ Noftz, SGB II, Stand 07/12, § 15 Rn. 34; Sächsisches LSG, Urteil vom 26.05.2011, L 3 AL 120/09, Juris Rn. 32 ff. 29 ff., Urteil vom 19.06.2008, L 3 AS 39/07; Bayer. LSG, Urteil vom 17.03.2006, L 7 AS 118/05, Juris Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 689/07, Juris Rn. 21;, Juris Rn. 42; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.10.2008, L 7 AS 251/08 B ER). Den Bedenken des Klägers, dass ein Hartz IV-Bezieher nicht wie die S. AG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Augenhöhe schließen könne, tragen die Regelungen über den subordinationsrechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 58 Abs. 2 SGB X ausreichend Rechnung.

Die Eingliederungsvereinbarung ist wirksam zustande gekommen. Das Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB X ist gewahrt. Sowohl die Agentur bzw. der zuständige Sachbearbeiter als auch der Kläger haben die Eingliederungsvereinbarung am 10.11.2010 unterschrieben. Das wird vom Kläger auch nicht bestritten.

Die Eingliederungsvereinbarung unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag einer Nichtigkeitskontrolle, nicht aber auch einer Rechtswidrigkeitskontrolle wie dies bei Verwaltungsakten der Fall ist. Maßstab für die Nichtigkeitskontrolle ist § 58 SGB X. Gemäß Absatz 1 dieser Regelung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergibt. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte, auch nicht bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB (dazu sogleich). Bei einem subordinationsrechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X wie er hier vorliegt sind ferner die Nichtigkeitsgründe des § 58 Abs. 2 SGB X zu prüfen. Auch danach liegt Nichtigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor.

Ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 40 SGB X liegt nicht vor. Danach ist ein Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, was in § 40 SGB X geregelt ist. Nichtigkeitsgründe gemäß § 40 Abs. 2 SGB X sind nicht gegeben. Insbesondere würde ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung vom 10.11.2010 nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Die gegenteilige Auffassung des Klägers ist geradezu abwegig. Abgesehen davon, dass ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II kein "Abhängiger" des Grundsicherungsträgers ist, besteht kein Missverhältnis der Rechte und Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung vom 10.11.2010. Die Behauptung des Klägers, er werde mit einer sanktionsbewehrten Pflicht belastet, ohne dass sich die Agentur zu einer Gegenleistung verpflichtet hätte, trifft nicht zu. Der in der Eingliederungsvereinbarung vom 10.11.2010 festgeschriebenen Pflicht des Klägers, zwecks Konkretisierung einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung einen individuellen Termin beim Maßnahmeträger P. e.V. zu vereinbaren, steht die Verpflichtung der Agentur gegenüber, die gesamten Kosten der Maßnahme sowie die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung zu übernehmen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Eingliederungsvereinbarung nicht wegen fehlender Konkretisierung der Arbeitsgelegenheit zu unbestimmt. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen würde und damit ein entsprechender Verstoß nicht die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bewirken würde, sind die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung vom 10.11.2010 nicht zu unbestimmt. Dem Bestimmtheitsgebot wird Genüge getan, wenn der Adressat (eines Verwaltungsakts) erkennen kann, welche Pflichten er zu erfüllen hat (vgl. BSG, Urteil 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R). Der Kläger wusste, was er im Zusammenhang mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit zu tun hatte. Er wurde durch die Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, mit dem Maßnahmeträger P. e.V. einen individuellen Beratungstermin zu vereinbaren und durchzuführen, und er ist dieser Pflicht am 17.11.2010 auch nachgekommen. Wenn er meint, dass die Eingliederungsvereinbarung alle Modalitäten der Arbeitsgelegenheit regeln müsste, irrt er. Eine solche Sicht lässt sich weder auf die gesetzlichen Regelungen über die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II noch auf die Regelung über die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d SGB II stützen.

Der Kläger hat bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung am 10.11.2010 nicht beanstandet, dass die Einzelheiten der ihm angebotenen Arbeitsgelegenheit bezüglich Arbeitsort, Arbeitsinhalt und Arbeitszeit offen geblieben sind. Vielmehr hat er sich durch seine Unterschrift damit einverstanden erklärt, dass er zwecks Konkretisierung der Arbeitsgelegenheit einen individuellen Beratungstermin mit dem Maßnahmeträger P. e.V. vereinbaren werde. Wie auch der Hinweis im Begleitschreiben vom 10.11.2010 "Angebote nach Eignung" zeigt, lag die diesbezüglich offene Gestaltung der Eingliederungsvereinbarung im Interesse des Klägers. Indem die Eingliederungsvereinbarung die Einzelheiten der Arbeitsgelegenheit weitgehend offen ließ, blieb dem Maßnahmeträger viel Spielraum, um im Gespräch mit dem Kläger eine geeignete und den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeit zu finden.

Ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 40 SGB X liegt auch nicht darin, dass die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandschädigung laut Begleitschreiben vom 10.11.2010 für die Zeit vom 22.11.2010 bis zum 21.05.2011 konzipiert war, obwohl die Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung am 09.05.2011 endete. Die diesbezüglichen Bedenken des Klägers sind nicht nachvollziehbar.

Ebenso wenig kommt ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB X in Betracht. Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Auch auf diese Vorschrift, deren Anwendungsbereich sich auf krasse Fälle wie eine absolute sachliche Unzuständigkeit der Behörde oder eine absolute rechtliche Unmöglichkeit der Vereinbarung beschränkt (vgl. dazu Roos in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage 2010, § 40 Rn. 7 ff.), kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

Bei seiner Rüge der Verfassungswidrigkeit verkennt oder ignoriert der Kläger die Rechtslage nach dem SGB II. Er meint, der Unterzeichner einer Eingliederungsvereinbarung müsse seinen Ein-Euro-Job solange ausüben bis körperliche Schäden eingetreten sind. Diese Behauptung trifft nicht zu. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II verstoßen Leistungsberechtigte nicht gegen ihre Pflichten, wenn sie einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Eine Erkrankung stellt einen wichtigen Grund zur Arbeitsniederlegung dar, die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung eines Arztes nachgewiesen werden kann. Bemerkenswert ist die Behauptung des Klägers, er müsse als bloßes Objekt staatlicher Willkür jede nur denkbare Folge der Eingliederungsvereinbarung bis hin zur eigenen Invalidität hinnehmen, wo er doch genau wusste, wie bei gesundheitlichen Problemen zu reagieren ist. Am 28.04.2011 hat er eine ärztliche Bestätigung über seine Arbeitsunfähigkeit veranlasst.

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das Gutachten vom 03.03.2009 nicht geeignet ist, die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung zu begründen. Für die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung einschließlich der nicht konkretisierten Arbeitsgelegenheit ist das Gutachten vom 03.03.2009 nur insoweit bedeutsam, als darin festgestellt worden ist, dass der Kläger für Teilzeittätigkeiten von mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, was zugleich Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved