Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KG 1/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 BK 8/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung von Schülern werden im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II und § 6b BKGG übernommen, damit diese am sozialen Leben in der Schulgemeinschaft teilnehmen können.
Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden.
Eine Auszahlung der Mehrkosten an den Anspruchsteller ist auch wegen § 29 SGB II ausgeschlossen, der nur personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen gestattet.
Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden.
Eine Auszahlung der Mehrkosten an den Anspruchsteller ist auch wegen § 29 SGB II ausgeschlossen, der nur personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen gestattet.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 5. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht
zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für eine selbst organisierte Mittagsverpflegung der Schulkinder der Klägerin als Bedarf für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu übernehmen hat.
Die 1969 geborene Klägerin und Berufungsklägerin ist Mutter zweier Söhne, geboren am 07.09.1998 (M.) und am 26.01.2000 (M.). Sie lebt zusammen mit ihrem 1939 geborenen Ehemann und den beiden Kindern. Als Einkommen bezieht die Familie die Altersrente des Ehemanns, Kindergeld und Wohngeld.
Die beiden Kinder besuchen ein staatliches Gymnasium. An der dortigen Mensa werden täglich zwei Gerichte, darunter ein vegetarisches Gericht angeboten.
Am 23.03.2011 beantragte der Ehemann für die Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Mit Bescheid vom 19.04.2011 bewilligte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für beide Kinder. An die Schule wurden Kostenübernahmeerklärungen übermittelt. Auf die Frage nach einer Bestätigung der Schule über die Teilnahme an der Mittagsverpflegung teilte der Ehemann am 25.05.2011 telefonisch mit, dass seine Kinder regelmäßig am Mittagessen teilgenommen und das Essen in der Schule in bar bezahlt hätten.
Anfang August 2011 (in den Schulferien) beantragte der Ehemann, die Leistungen für die Mittagsverpflegung seiner Kinder ausgezahlt zu bekommen. Die Portionen seien viel zu klein und es würde keine Rücksicht genommen auf islamische Essensvorschriften. Die Kinder hätten die Möglichkeit, bei einem Kiosk/Imbiss-Stube Essen zu erwerben. Seine Kinder würden auch in diesem Fall mit anderen Kindern gemeinsam essen. Ein Sohn (M.) habe eine Lebertransplantation gehabt und dürfe kein Schweinefleisch essen. Auch aus religiösen Gründen würden die Kinder kein Schweinefleisch essen. Zwar biete die Schule täglich ein vegetarisches Gericht an, seine Kinder würden aber grundsätzlich keine vegetarischen Gerichte essen. Die Kinder würden nicht mehr am Schulessen teilnehmen. Die bisherige Bewilligung solle aufgehoben werden.
Mit Schreiben vom 28.09.2011 wurde der Antrag auf Direktauszahlung abgelehnt und die bisherige Bewilligung aufgehoben. Die Übernahme der Kosten für einen externen Anbieter sei nicht möglich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 26.01.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Ein Eilverfahren wegen der Auszahlung der Leistungen für die Mittagsverpflegung blieb erfolglos (Beschluss BayLSG vom 30.01.2012, L 7 BK 1/12 B ER).
Der Ehemann erhob am 07.02.2012 Klage zum Sozialgericht München. Der Bescheid sei aufzuheben und es seien Leistungen nach dem SGB II (Mehrbedarf für M.) sowie Mittagsverpflegung für beide Söhne in Höhe des Regelsatzes ab Antragstellung im August 2011 zu gewähren. Zur Lebertransplantation von M. wurde eine Bestätigung des Klinikums S. vom 02.11.2011 vorgelegt. M. solle demnach kein Schweinefleisch, keine Rohkost, keinen Rohmilchkäse und keine Nüsse zu sich nehmen. Der Ehemann legte auch eine Vollmacht der kindergeldberechtigten Klägerin vor. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt trug ferner vor, dass die beiden Kinder ihr Mittagessen von den Eltern erhalten würden, die es ihnen manchmal in der Früh mit in die Schule geben würden und manchmal auch direkt in die Schule bringen würden, insbesondere warme Speisen.
Das Jobcenter A-Stadt wurde vom Sozialgericht zum Rechtsstreit beigeladen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG entsprächen gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach § 28 Abs. 6 SGB II werden bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen für Schüler berücksichtigt, sofern die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten werde. Daran fehle es hier. Zweck der Leistung sei die gemeinsame Einnahme von Essen mit anderen Schülern in der Schule, mithin die Teilhabe am sozialen Leben in der Schule.
Die Schulverpflegung werde aus anderen Gründen (Geschmack der Kinder, religiöse Gründe, gesundheitliche Gründe) abgelehnt. Dies sei für die begehrte Leistung gerade nicht relevant. Eine Verletzung von Grundrechten sei nicht ersichtlich. Insbesondere bestehe ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung in der Verfehlung des vorgenannten Gesetzeszweckes. Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Krankenkost gegen die Beklagte bestehe nicht. Die Kinder seien wegen ihrer erwerbsfähigen Mutter nicht leistungsberechtigt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), so dass ein Anspruch nach § 34 Abs. 6 SGB XII ausscheide. Für einen Anspruch nach SGB II sei die Beklagte nicht zuständig. Eine Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG komme nicht in Betracht, weil sich die strittigen Teilhabeleistungen und der Mehrbedarf wegen Krankenkost nach § 21 Abs. 5 SGB II gerade nicht gegenseitig ausschließen würden.
Die Klägerin hat am 26.07.2012 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05.07.2012 sowie den Bescheid vom 28.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die durch die Mittagsverpflegung ihrer beiden Kinder an Schultagen entstehenden Kosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene verzichtet auf einen Antrag.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgelehnt hat.
Die Berufung ist zulässig, weil laufende Leistungen seit der Antragstellung im August 2011 begehrt werden, mithin für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Das Sozialgericht hat unter Auswertung des Wortlauts des Gesetzes und unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 zum damaligen § 28 Abs. 5 SGB II) zutreffend dargelegt, dass es bei dem Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ausschließlich darum geht, eine soziale Ausgrenzung bedürftiger Schüler zu vermeiden. Die Teilhabe an der gemeinschaftlichen Schulverpflegung soll gefördert werden. § 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II unterstreicht das durch die zusätzliche Voraussetzung, dass Schüler die Leistung nur erhalten können, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Und auch dann sind gemäß § 29 SGB II nur Gutscheine oder Direktzahlungen an Leistungsanbieter möglich, niemals eine Geldleistung an Antragsteller. Es ist deshalb im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II nicht möglich, aus religiösen oder medizinischen Gründen für eine Mittagsverpflegung von Schülern eine Geldleistung zu erlangen.
Es kommt bei dieser Entscheidung zwar nicht darauf an, aber der Vortrag der Klägerseite, warum die Kinder an der Schulverpflegung nicht teilnehmen können, ist nicht sehr schlüssig. Nach dem Telefonat vom Mai 2011 haben die Söhne sehr wohl an der schulischen Mittagsverpflegung teilgenommen. Wie beim Einkauf bei einem Imbiss die Vorgaben wegen der Lebertransplantation eingehalten werden sollen, erschließt sich nicht. Ebenso wenig erschließt sich, weshalb vegetarische Gerichte mit islamischen Essensvorschriften nicht vereinbar sein sollen.
Das Berufungsgericht weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend wird angemerkt, dass nach § 13 Abs. 4 BKGG die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Behörden die für die Leistungen nach § 6b BKGG zuständigen Behörden bestimmen. Nach Art. 109a Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (BayAGSG) sind die kreisfreien Gemeinden und Landkreise für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
München vom 5. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht
zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für eine selbst organisierte Mittagsverpflegung der Schulkinder der Klägerin als Bedarf für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu übernehmen hat.
Die 1969 geborene Klägerin und Berufungsklägerin ist Mutter zweier Söhne, geboren am 07.09.1998 (M.) und am 26.01.2000 (M.). Sie lebt zusammen mit ihrem 1939 geborenen Ehemann und den beiden Kindern. Als Einkommen bezieht die Familie die Altersrente des Ehemanns, Kindergeld und Wohngeld.
Die beiden Kinder besuchen ein staatliches Gymnasium. An der dortigen Mensa werden täglich zwei Gerichte, darunter ein vegetarisches Gericht angeboten.
Am 23.03.2011 beantragte der Ehemann für die Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Mit Bescheid vom 19.04.2011 bewilligte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für beide Kinder. An die Schule wurden Kostenübernahmeerklärungen übermittelt. Auf die Frage nach einer Bestätigung der Schule über die Teilnahme an der Mittagsverpflegung teilte der Ehemann am 25.05.2011 telefonisch mit, dass seine Kinder regelmäßig am Mittagessen teilgenommen und das Essen in der Schule in bar bezahlt hätten.
Anfang August 2011 (in den Schulferien) beantragte der Ehemann, die Leistungen für die Mittagsverpflegung seiner Kinder ausgezahlt zu bekommen. Die Portionen seien viel zu klein und es würde keine Rücksicht genommen auf islamische Essensvorschriften. Die Kinder hätten die Möglichkeit, bei einem Kiosk/Imbiss-Stube Essen zu erwerben. Seine Kinder würden auch in diesem Fall mit anderen Kindern gemeinsam essen. Ein Sohn (M.) habe eine Lebertransplantation gehabt und dürfe kein Schweinefleisch essen. Auch aus religiösen Gründen würden die Kinder kein Schweinefleisch essen. Zwar biete die Schule täglich ein vegetarisches Gericht an, seine Kinder würden aber grundsätzlich keine vegetarischen Gerichte essen. Die Kinder würden nicht mehr am Schulessen teilnehmen. Die bisherige Bewilligung solle aufgehoben werden.
Mit Schreiben vom 28.09.2011 wurde der Antrag auf Direktauszahlung abgelehnt und die bisherige Bewilligung aufgehoben. Die Übernahme der Kosten für einen externen Anbieter sei nicht möglich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 26.01.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Ein Eilverfahren wegen der Auszahlung der Leistungen für die Mittagsverpflegung blieb erfolglos (Beschluss BayLSG vom 30.01.2012, L 7 BK 1/12 B ER).
Der Ehemann erhob am 07.02.2012 Klage zum Sozialgericht München. Der Bescheid sei aufzuheben und es seien Leistungen nach dem SGB II (Mehrbedarf für M.) sowie Mittagsverpflegung für beide Söhne in Höhe des Regelsatzes ab Antragstellung im August 2011 zu gewähren. Zur Lebertransplantation von M. wurde eine Bestätigung des Klinikums S. vom 02.11.2011 vorgelegt. M. solle demnach kein Schweinefleisch, keine Rohkost, keinen Rohmilchkäse und keine Nüsse zu sich nehmen. Der Ehemann legte auch eine Vollmacht der kindergeldberechtigten Klägerin vor. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt trug ferner vor, dass die beiden Kinder ihr Mittagessen von den Eltern erhalten würden, die es ihnen manchmal in der Früh mit in die Schule geben würden und manchmal auch direkt in die Schule bringen würden, insbesondere warme Speisen.
Das Jobcenter A-Stadt wurde vom Sozialgericht zum Rechtsstreit beigeladen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG entsprächen gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach § 28 Abs. 6 SGB II werden bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen für Schüler berücksichtigt, sofern die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten werde. Daran fehle es hier. Zweck der Leistung sei die gemeinsame Einnahme von Essen mit anderen Schülern in der Schule, mithin die Teilhabe am sozialen Leben in der Schule.
Die Schulverpflegung werde aus anderen Gründen (Geschmack der Kinder, religiöse Gründe, gesundheitliche Gründe) abgelehnt. Dies sei für die begehrte Leistung gerade nicht relevant. Eine Verletzung von Grundrechten sei nicht ersichtlich. Insbesondere bestehe ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung in der Verfehlung des vorgenannten Gesetzeszweckes. Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Krankenkost gegen die Beklagte bestehe nicht. Die Kinder seien wegen ihrer erwerbsfähigen Mutter nicht leistungsberechtigt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), so dass ein Anspruch nach § 34 Abs. 6 SGB XII ausscheide. Für einen Anspruch nach SGB II sei die Beklagte nicht zuständig. Eine Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG komme nicht in Betracht, weil sich die strittigen Teilhabeleistungen und der Mehrbedarf wegen Krankenkost nach § 21 Abs. 5 SGB II gerade nicht gegenseitig ausschließen würden.
Die Klägerin hat am 26.07.2012 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05.07.2012 sowie den Bescheid vom 28.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die durch die Mittagsverpflegung ihrer beiden Kinder an Schultagen entstehenden Kosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene verzichtet auf einen Antrag.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgelehnt hat.
Die Berufung ist zulässig, weil laufende Leistungen seit der Antragstellung im August 2011 begehrt werden, mithin für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Das Sozialgericht hat unter Auswertung des Wortlauts des Gesetzes und unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 zum damaligen § 28 Abs. 5 SGB II) zutreffend dargelegt, dass es bei dem Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ausschließlich darum geht, eine soziale Ausgrenzung bedürftiger Schüler zu vermeiden. Die Teilhabe an der gemeinschaftlichen Schulverpflegung soll gefördert werden. § 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II unterstreicht das durch die zusätzliche Voraussetzung, dass Schüler die Leistung nur erhalten können, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Und auch dann sind gemäß § 29 SGB II nur Gutscheine oder Direktzahlungen an Leistungsanbieter möglich, niemals eine Geldleistung an Antragsteller. Es ist deshalb im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II nicht möglich, aus religiösen oder medizinischen Gründen für eine Mittagsverpflegung von Schülern eine Geldleistung zu erlangen.
Es kommt bei dieser Entscheidung zwar nicht darauf an, aber der Vortrag der Klägerseite, warum die Kinder an der Schulverpflegung nicht teilnehmen können, ist nicht sehr schlüssig. Nach dem Telefonat vom Mai 2011 haben die Söhne sehr wohl an der schulischen Mittagsverpflegung teilgenommen. Wie beim Einkauf bei einem Imbiss die Vorgaben wegen der Lebertransplantation eingehalten werden sollen, erschließt sich nicht. Ebenso wenig erschließt sich, weshalb vegetarische Gerichte mit islamischen Essensvorschriften nicht vereinbar sein sollen.
Das Berufungsgericht weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend wird angemerkt, dass nach § 13 Abs. 4 BKGG die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Behörden die für die Leistungen nach § 6b BKGG zuständigen Behörden bestimmen. Nach Art. 109a Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (BayAGSG) sind die kreisfreien Gemeinden und Landkreise für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
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