L 18 AS 59/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 29143/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 59/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zulassen.

Tatbestand:

Die seit März 2007 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stehenden und 1951 bzw. 1952 geborenen Kläger bewohnen seit dem 1. August 1992 eine ca. 75 m² große Zweiraumwohnung in B, Zstraße.

Ab 1. Januar 2008 hatten die Kläger eine Nettokaltmiete iHv 544,58 EUR, Heizkosten iHv 100,- EUR und Nebenkosten iHv 152,- EUR monatlich (insgesamt = 796,58 EUR) zu zahlen. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 2. Januar 2008 unter Angabe des nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung anzusetzenden Richtwertes der Bruttowarmmiete von 444,- EUR die Kläger darauf hin, dass die Kosten für ihre Wohnung zu hoch seien. Er teilte ferner u.a. mit, Kostensenkungsmaßnahmen würden in der Regel nicht bei schwerer Krankheit oder Behinderung verlangt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 gab der Kläger zu 1) an: Er benötige aufgrund einer Diabetes Typ II mit dem Folgeschaden Neuropathie in beiden Beinen einen Aufzug. Er denke aber, dass es sich um keine schwere Krankheit handele. Ferner wohne er seit 1951 im selben Haus. Die Wohnung sei für eine Untervermietung nicht geeignet und er werde sich um eine Mietsenkung bemühen. Unabhängig von der Mietsenkungsaufforderung habe er sich selbst schon auf dem Wohnungsmarkt umgesehen. So habe er sich, bevor seine Tochter zum Studium nach Irland gegangen sei, nach einer kleineren Wohnung umgesehen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 forderte der Beklagte die Kläger auf, sich umgehend intensiv durch Zuzahlung von Mietanteilen aus nicht angerechneten Einkünften oder geschützten Vermögensbestandteilen, eine Reduzierung der Grundmiete durch den Vermieter oder eine Untervermietung um eine Senkung der Wohnkosten zu bemühen. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Miete auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sei die Suche nach einer preisgünstigeren Unterkunft notwendig. Ab 1. September 2008 würden im Falle eines nicht bis spätestens 20. Juli 2008 erfolgten Nachweises ernsthafter Bemühungen zur Reduzierung der Unterkunftskosten nur noch angemessene Kosten iHv monatlich 488,40 EUR berücksichtigt. Mit Bescheid vom 22. Januar 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern neben den Regelleistungen und einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung Kosten für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 784,84 EUR für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. August 2008. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 teilte der Kläger zu 1) dem Beklagten mit, dass er eine andere Wohnung gesucht habe und bat um Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten (Bruttowarmmiete: 493,87 EUR monatlich), die der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2008 ablehnte. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wies der Beklagte die Kläger zugleich darauf hin, dass bei Neuanmietung einer Wohnung die Angemessenheitsgrenze von 444,- EUR nicht überschritten werden dürfe. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 teilte der Kläger zu 1) dem Beklagten mit, eine Mietsenkung sei angesichts der auf Mieterhöhung gerichteten "Firmenpolitik" des Vermieters ausgeschlossen. Ferner seien seine Bemühungen um eine Untervermietung erfolglos geblieben.

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 mit Bescheid vom 1. August 2008 neben Regelleistungen und Mehrbedarf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 476,46 EUR monatlich (444,- EUR zuzüglich Zuschlag von 10 % abzüglich Warmwasserpauschalen [WWP] von 11,94 EUR). Mit dem gegen die Kürzung der Leistungen für die Unterkunftskosten gerichtetem anwaltlichem Widerspruch trugen die Kläger vor, sie seien der Aufforderung zu einer intensiven Mitarbeit zur Senkung der Wohnkosten voll nachgekommen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 zurück. Ein Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 13. Oktober 2008 – S 102 AS 29143/08 ER –, bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2008 – L 18 B 2094/08 AS ER –, zurückgewiesen.

Im Klageverfahren haben die Kläger unter Vorlage eines Attestes der Fachärztin für Psychiatrie B-P (BP) vom 10. Juni 2009 ergänzend vorgetragen: Der sich seit 19. Juli 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindliche Kläger zu 1) leide an Angst-, Panik- und phobischer Störung. Er neige zu depressiver Verstimmung mit suizidalen Phantasien. Ein Umzug in eine andere Wohnung wäre für ihn äußerst schwer zu verkraften und würde seinen Gesundheitszustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verschlechtern. Das SG hat sodann einen Befundbericht vom 21. Mai 2010 eingeholt, mit dem die Fachärztin BP dem Kläger zu 1) insgesamt 24 Untersuchungstermine im Zeitraum vom 29. April 2008 bis 5. Mai 2010 bescheinigt hat. Ursprünglich seien die Diagnosen Panikstörung, "Angst und depressive Störung gemischt" sowie Belastungsreaktion gestellt worden. Der Zustand des Klägers zu 1) habe sich unter der Behandlung gebessert mit der Folge, dass die Diagnose "Angst und depressive Störung gemischt" unterdessen weggefallen sei. Für den Fall eines Umzugs sei vermutlich mit einer "Vermehrung" der Panikattacken zu rechnen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die auf die Bewilligung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtete Klage sei unbegründet. Die Kläger hätten im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese – was hier nicht der Fall sei – angemessen seien. Nach der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anzuwendenden Produkttheorie ergebe sich lediglich eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für 2 Personen von 370,20 EUR (60 m² x 6,17 EUR/m² [4,76 EUR + 1,41 EUR]). Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunfstkosten ergebe sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die danach maßgebliche Sechsmonatsfrist sei abgelaufen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 14. Januar 2008 ergebe sich, dass die Unterkunftskosten tatsächlich und erfolgreich zu senken seien und ernsthafte (erfolglose) Bemühungen insoweit nicht genügten. In diesem Sinne sei die Aufforderung auch verstanden worden. Das Schreiben vom 25. Juni 2008, mit dem um Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Wohnung gebeten worden war, lasse nur den Schluss zu, dass die Kläger um ihre Umzugsobliegenheit gewusst hätten. Eine Kostensenkung durch Umzug sei ihnen auch möglich gewesen. Denn der Wohnungsmarkt in Berlin sei insbesondere im unteren Preissegment noch relativ entspannt gewesen. Der Umzug sei den Klägern auch zumutbar gewesen. Die typischerweise mit einem Umzug verbunden Belastungen seien hinzunehmen. Das Alter der Kläger und die lange Wohndauer begründeten keine Unzumutbarkeit. Zwar seien schwere psychische Erkrankungen geeignet, die Unzumutbarkeit eines Umzugs zu begründen. Die Kammer habe sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass im hier streitigen Zeitraum bereits eine so schwere Erkrankung beim Kläger zu 1) vorgelegen hatte. Hiergegen spreche bereits der späte Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger zu 1) auf diese Erkrankung berufen habe. Das Attest der Fachärztin BP sei erst im September 2009 vorgelegt worden und mithin fast ein Jahr nach dem Beschluss im Eilverfahren S 102 AS 29143/08 ER. Zuvor hätten sich die Kläger nicht auf eine Unzumutbarkeit des Umzugs aus Gesundheitsgründen berufen, obwohl dies nahegelegen hätte. Das Attest habe zudem keine klare Diagnose enthalten. Aus dem Befundbericht ergäben sich ebenfalls keine Umstände, die einen Umzug unzumutbar erscheinen ließen. Der Kläger zu 1) habe die Fachärztin im Jahr 2008 nur viermal aufgesucht, wobei zwischen den Besuchen immer ein Abstand von mehr als einem Monat bestanden habe.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen vor: Bei der psychischen Erkrankung des Klägers zu 1) handele es ich nicht – wie vom SG vermutet – um einen "letzten Rettungsanker". Die Fachärztin BP habe in ihrem Befundbericht ihre Aussagen aus dem Attest bestätigt, obwohl sie vom SG zuvor eingeschüchtert worden sei. Die Unterstellung des SG, das späte Berufen auf die Krankheit spräche gegen das Vorliegen einer Erkrankung, sei völlig unverständlich. Der Kläger zu 1) sei bereits von Juli bis September 2004 fünfmal beim Praxisvorgänger der Fachärztin wegen der Angststörung und Polyneuropathie behandelt worden und habe sich dann nach zwischenzeitlicher Betreuung durch den Hausarzt im Jahr 2008 in kontinuierliche psychiatrische Behandlung von Frau BP begeben (vgl. Attest vom 13. Oktober 2011). Wenn der Kläger zu 1) zu Beginn des Jahres 2008 seine Erkrankung als nicht so schwer eingeschätzt habe, so habe dies mit dem tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung und der von Frau BP bestätigten Verschlechterung der Erkrankung nach dem 8. Januar 2008 nichts zu tun. Schließlich sei den Schreiben des Beklagten nicht ein einziges Mal zu entnehmen gewesen, dass sie – die Kläger – bis Ende August 2008 umziehen müssten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 1010 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 1. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2008 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 320,12 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Der Kläger zu 1) habe mit seinem Schreiben vom 8. Januar 2008 ausschließlich auf seine Diabeteserkrankung hingewiesen. Die Angstzustände, die er seit 2004 haben wolle, seien von ihm in keinster Weise angesprochen worden. Er habe selbst ausgeführt, dass er sich auf dem Wohnungsmarkt umgesehen habe. Ihm sei seit Januar 2008 bewusst gewesen, dass er umziehen müsse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Die die Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens S 102 AS 29143/08 ER (SG Berlin) liegen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 als den von dem Beklagten festgesetzten Betrag iHv monatlich 476,46 EUR. Sie gehörten in dem streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II in der hier anwendbaren und bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (aF), weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erwerbsfähig und hilfebedürftig waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF).

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF). Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 RdNr. 20 zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung mwN). Dazu zählten hier neben der geschuldeten Nettokaltmiete iHv 544,58 EUR monatlich und der Vorauszahlung für die "kalten" Betriebskosten iHv 152,- EUR monatlich eine Vorauszahlung für Heizkosten iHv 100,- EUR monatlich.

Die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl. nur BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23) unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris).

Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Berlin ergibt sich eine maßgebliche Wohnfläche von 60 m². Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr. seit BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, jeweils RdNr. 19). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBI I 2376) i.V.m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (neue Fassung (nF)) der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl I 2404) Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG nF und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 m² überlassen werden. An diese Regelungen auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WoBindG aF, die auch nach Inkrafttreten von § 27 WoFG und § 5 WoBindG nF Grundlage für die Belegung von gefördertem Wohnraum sind, ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr. 14 (Zweibrücken); § 22 Nr. 42 RdNr. 22 (Berlin)). Weitergehende Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II aF unbeachtlich. Dies haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG neben dem Land Berlin bereits für andere Bundesländer entschieden, in denen neben der Wohnungsgröße auch die Raumzahl entscheidend ist (vgl. für Bayern BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, jeweils RdNr. 24; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, jeweils RdNr. 15 ff; BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R -, juris RdNr. 15; für Rheinland-Pfalz BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr. 14 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 34; für Nordrhein-Westfalen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 RdNr. 16). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für das Land Berlin anderes gelten sollte. Auch auf die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31. Dezember 1999 außer Kraft getretenen) Richtlinien der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau (WFB 1990 vom 16. Juli 1990 in der Fassung der VVÄndWFB 1990 vom 13. Dezember 1992) und den Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25. Mai 1999) kommt es nicht an. Diese mögen Auswirkungen auf die üblichen Wohnungsgrößen im geförderten Wohnungsbau nach 1992 haben (und damit ohnehin nur für ein Teilsegment des in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarktes), es handelt sich aber nicht um Bestimmungen auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WoBindG aF (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – und – B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 42).

Als maßgeblicher Vergleichsraum ist das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen (vgl. BSG aaO). Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet Berlin als dem räumlichen Vergleichsmaßstab ist zur Ermittlung des den Wohnungsstandard widerspiegelnden angemessenen Quadratmeterpreises (d.h. der Angemessenheitsgrenze) im streitgegenständlichen Zeitraum ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, jeweils RdNr. 24) zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, jeweils RdNr. 20). Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris).

Den Ausführungsvorschriften des Beklagten zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7. Juni 2005 (Amtsblatt für Berlin 2005, 3743), für den streitigen Zeitraum geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt für Berlin 2006, 2062), bei denen es sich um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten, liegt ein solches schlüssiges Konzept nicht zugrunde (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – und – B 14 AS 50/10 R –).

Eine Bestimmung der Mietobergrenze ist indes anhand des Berliner Mietspiegels 2007 vorzunehmen (vgl. BSG aaO). Bei diesem Mietspiegel handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel i.S. des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundlage für die vorliegende Entscheidung ist dabei der Mietspiegel für das Jahr 2007. Ein "schlüssiges Konzept", das vorrangig der Grundsicherungsträger vorzulegen hat, muss zwar bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen (vgl. BSG aaO; anders etwa SG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2010 - S 174 AS 21949/07 - juris RdNr. 43). Da ein solches Konzept im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in der Folge gerichtlich voll überprüfbar ist, sind Ausgangsdaten allerdings zu korrigieren, soweit sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstellt, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist, was hier indes nicht ersichtlich ist. Der Mietspiegel 2007 vom 11. April 2007 basiert auf dem Stichtag 1. Oktober 2006, der vor dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum liegt. Daher ist auf diesen Mietspiegel abzustellen (vgl. zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2007 vom 11. Juli 2007 auf einen bereits davor abgelaufenen Bewilligungszeitraum BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – juris). Auch bei einer Anwendung des Berliner Mietspiegels vom 3. Juni 2009 ergäbe sich indes im Ergebnis keine andere Beurteilung. Qualifizierte Mietspiegel können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach 22 Abs. 1 SGB II AF sein (vgl. bereits BSG Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R -, juris RdNr. 16; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, jeweils RdNr. 25 (München) und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 RdNr. 25 (Essen)). Es ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB zwar einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben. Vor allem dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist. Daran orientiert sollen (wie dies auch bezogen auf den Berliner Mietspiegel der Fall ist) nur solche Wohnungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden (vgl. Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin 2002, S. 17). Zudem darf bei der Erstellung eines Mietspiegels Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, denn §§ 558 ff. BGB finden nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung. Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog. Neuvertragswohnungen und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist – wie bereits ausgeführt – auch bei der Prüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist. Im Hinblick auf das mit dem Mietspiegel nicht erfasste Marktsegment der preisgebundenen Wohnungen bestehen – jedenfalls bezogen auf Berlin – keine weitergehenden Bedenken. Mit dem Wegfall der Anschlussförderung für Objekte des Sozialen Wohnungsbaus, bei denen die 15jährige Grundförderung ab dem 1. Januar 2003 endet und dem Verzicht auf die entsprechenden Belegungsbindungen sank der Anteil mietpreisgebundener Sozialwohnungen bis Ende 2006 auf knapp 12 % des Gesamtwohnungsbestandes (vgl. Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank Berlin 2007, S 30 unter Bezugnahme auf Daten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung). Hilfebedürftige werden damit in erster Linie auf die Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt angewiesen sein.

Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010). Aus dem Mietspiegel allein lässt sich nämlich nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte Bauklassen verdeckt die Gefahr einer Ghettoisierung. Solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen, erscheint es nicht zulässig, allein bestimmte Bauklassen in Bezug zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bauklassen, die den Standard von Neubauten abbilden. Zwar werden eine ganze Anzahl von Neubauten einen Ausstattungsgrad haben, der über das in Bezug zu nehmende Segment nach § 22 SGB II hinausgeht. Eine generelle Festlegung, der Hilfeempfänger sei schlechterdings von der Anmietung einer solchen Wohnung ausgeschlossen, lässt sich aber nicht treffen (vgl. auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 RdNr. 25) Erst wenn weitergehendes Material erkennen lässt, dass Gebäude dieser Bauklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich mitprägen, kommt eine Außerachtlassung der Mietpreise für solche Bauklassen in Betracht. Die im Berliner Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 innerhalb der Bauklassen bis 1918 und bis 1949 mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne (Dusch-)Bad) gesondert ausgewiesenen Wohnungen sind bei der Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete indes nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010).

Der Senat legt seiner Entscheidung (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 – L 32 AS 741/11 –, juris) einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen dieser Größe und dieses Ausstattungsstandards in der jeweiligen Baualtersklasse zugrunde (vgl. dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –; Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R -).

Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte ist anhand der Anzahl der auf die einzelnen Spalten und Zeilen des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vorzunehmen. Diese ergeben sich aus den Grundlagendaten zum Mietspiegel, welche im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH ermittelt wurden (siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel" unter http://edith.senstadt.verwalt-berlin.de/wohnen/mietspiegel2007). Dabei wird zur Gewichtung die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen jeweils pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt, wobei die Werte der Spalten 8 und 9 auch unter Berücksichtigung ihrer relativ schwachen Tatsachengrundlagen noch als verlässliche Wiedergabe der Mietpreislage erscheinen und mithin in die Ermittlung einzubeziehen sind. Danach entsprechen die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 60 bis unter 90 m² folgenden prozentualen Anteilen am berücksichtigten Gesamtbestand: 29,63 % (Spalte 2), 13,20 % (Spalte 4), 3,52 % (Spalte 5), 8,36 % (Spalte 6), 3,52 % (Spalte 7), 0,61 % (Spalte 8), 1,79 % (Spalte 9), 33,49 % (Spalte 10) und 5,71 % (Spalte 11).

Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzellen angegebenen Kaltmietwerten sowie Addition der Produkte je Zeile ergibt sich für Wohnungen von 60 bis unter 90 m² ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,50 EUR/m². Der Senat hat davon abgesehen, den wie vorstehend ermittelten, d.h. durchschnittlichen und gewichteten Kaltmietwert für Wohnungen von 40 m² bis unter 60 m² von monatlich 4,67 EUR/m² verhältnismäßig bei den hier maßgeblichen Wohnungen bis 60 m² für 2-Personen-Haushalte zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kaltmiete ergibt sich zugunsten des Hilfebedürftigen ein höherer Wert bei Zugrundelegung der größeren Wohnfläche (4,50 EUR/m² x 60 m² = 270,- EUR; 4,67 EUR/m² x 50 m² = 233,50 EUR).

In einem letzten Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Das BSG hat hierzu ausgeführt: "Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen weitergehenden Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten" (Urteil vom 19. Oktober 2010, – B 14 AS 2/10 R –, juris). Der Senat bildet gleichwohl auch hinsichtlich der kalten Betriebskosten einen gewichteten arithmetischen Mittelwert. Der Zweck dieses Vorgehens bei der Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete liegt – wie bereits ausgeführt – darin, dass einzelne Werte für bestimmte Baualtersklassen entsprechend ihrer tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in die Prüfung einfließen können. Da die jeweiligen Baualtersklassen nicht nur unterschiedliche Kaltmieten, sondern auch unterschiedliche kalte Betriebskosten aufweisen, ist es folgerichtig, auch in dieser Hinsicht eine Gewichtung vorzunehmen. Das Gericht kann zur Ermittlung der kalten Betriebskosten auf die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zurückgreifen (siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel", aaO). Diese Daten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung.

Zur Abbildung eines Durchschnittswertes sind die Betriebskostenwerte der Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Berliner Mietspiegels zu berücksichtigen. Dabei sind – wie bei der Ermittlung der Nettokaltmiete – die Betriebskosten für Wohnungen mit weit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten vor 1, vor 3 und vor 5) sowie mit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten 1 und 3) unberücksichtigt zu lassen. Danach fallen durchschnittliche kalte Betriebskosten für die in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 angegebenen Wohnungen von durchschnittlich monatlich 1,23 EUR, 1,47 EUR, 1,54 EUR, 1,56 EUR, 1,50 EUR, 1,82 EUR, 1,70 EUR, 1,46 EUR und 1,53 EUR je m² an. Diese Werte sind – wie oben ausgeführt – wiederum im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Spalte des Mietspiegels zur Summe der berücksichtigten Wohnungen insgesamt zu gewichten. Die Anzahl der Wohnungen in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 29,63 %, 13,20 %, 3,52 %, 8,36 5, 3,52 %, 0,61 %, 1,79 %, 33,49 % und 5,71 %. der dort erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung nach prozentualen Anteilen, wie vorstehend für die Kaltmiete dargestellt, ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten für diese im Mietspiegel erfassten Berliner Wohnungen von monatlich 1,41 EUR/m².

Der vorliegend maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete errechnet sich aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für 2 Personen von 60 m² x 5,91 EUR (4,50 EUR + 1,41 EUR) = 354,60 EUR.

Auch Heizkosten sind nicht in jedem Falle und in jeder Höhe zu übernehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -). Insofern stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes hält es das BSG für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung für möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel" oder – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen. Indes ist eine Berechnung auf der Grundlage eines Heizspiegels hier entbehrlich, denn auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten der Kläger iHv 100,- EUR monatlich ergäben sich höchstens angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 454,60 EUR. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht den vom Beklagten bewilligten Betrag iHv monatlich 476,46 EUR.

Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier – ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –; Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris). In Berlin gab es jedenfalls im streitigen Zeitraum keine allgemeine Wohnungsnot. Die Kläger haben diese Tatsachenvermutung auch nicht zu erschüttern vermocht.

Die unangemessenen Aufwendungen der Kläger konnten im streitigen Zeitraum auch nicht mehr auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aF vorübergehend übernommen werden, da die vorgesehene Übergangsfrist, die in der Regel sechs Monate beträgt, abgelaufen war. Den Klägern war es sowohl subjektiv als auch objektiv möglich und zumutbar, ihre Aufwendungen zu senken. Die subjektive Möglichkeit der Kostensenkung, die voraussetzt, dass der Hilfesuchende Kenntnis von seiner Obliegenheit zur Kostensenkung hat (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, – B 4 AS 78/09 R –; Urteil vom 17. Dezember 2009, – B 4 AS 19/09 R –), ist dadurch eingetreten, dass die Kläger mit den Schreiben des Beklagten vom 2. Januar 2008 und 14. Januar 2008 darauf hingewiesen wurden, dass die Kosten für ihre Wohnung unangemessen hoch seien, wobei der Beklagte zuletzt mitteilte, dass ab dem 1. September 2008 nur noch eine angemessene Bruttowarmmiete iHv 488,40 EUR berücksichtigt würde. Die Kläger können hiergegen nicht geltend machen, dass sie nur aufgefordert worden seien, sich um eine Kostensenkung zu bemühen und auf die Notwendigkeit eines Umzugs nicht hingewiesen worden sei. Ein expliziter Hinweis auf die Notwendigkeit eines Umzugs war nämlich nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG hat der Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aF allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Bezweckt werden soll damit (nur), dass der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung erhält (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 RBSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 7; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 29). § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aF normiert damit keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers. Die Vorschrift stellt auch keine sonstigen erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung. Andererseits erfordert die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Aufforderung zur Senkung der Kosten für die Unterkunft, dass zumindest die Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit dieser Kostenart ist (vgl. hierzu auchBSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R= BSGE 97, 254BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R –, juris). Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden Schutzfunktion (vgl. hierzuBSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R–, juris). Mit der Zumutbarkeitsregelung soll verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Ihm soll eine Übergangszeit verbleiben, in der er sich um Kostensenkungsmaßnahmen bemühen kann. Ist ein Umzug erforderlich, etwa um eine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis anzumieten, besteht eine "Schonzeit" nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R–BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R= BSGE 102, 263) ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen. Die angeführten Mindestanforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung sind hier erfüllt, denn aus dem Hinweis auf die angemessene Bruttowarmmiete ergab sich, da eine Senkung der Heizkosten nicht verlangt worden war, ohne weiteres die Höhe der für angemessen erachteten Kosten für die Unterkunft. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen der Beklagte auf die Notwendigkeit eines Umzugs hätte hinweisen müssen, bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kostensenkungsaufforderung. Denn ein derartiger Hinweis ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Schreiben des Beklagten vom 2. und 14. Januar 2008. Zutreffend hat das SG ferner unter Hinweis auf die von den Klägern begehrte Zusicherung der Kostenübernahme für eine in Aussicht genommene Wohnung ausgeführt, dass die Kläger sehr wohl verstanden hatten, dass sie bei fehlgeschlagener Kostensenkung umziehen mussten.

Schließlich können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass ihnen ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass sich aus dem späten Zeitpunkt, mit dem eine psychische Erkrankung des Klägers zu 1) geltend gemacht worden ist, erhebliche Zweifel daran ergeben, dass dem Kläger zu 1) im Jahr 2008 ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Diese Zweifel sind im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt worden, der Kläger zu 1) hat trotz Aufforderung des Senats hierzu keine plausible Erklärung abgegeben. Dem Kläger zu 1) war sehr wohl bewusst, dass sein Gesundheitszustand im Kostensenkungsverfahren relevant war. Wenn er seine Diabeteserkrankung im Schreiben vom 8. Januar 2008 angab, hingegen seine psychischen Probleme weder in diesem Zusammenhang noch etwa später im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwähnte, so lässt dies den Schluss zu, dass er seine psychische Erkrankung selbst nicht als Hindernis für einen Umzug gesehen hat. Er war offensichtlich problemlos in der Lage sich auf dem Wohnungsmarkt umzusehen und hatte sich auch eine (ebenfalls zu teure) Wohnung für seinen Umzug ausgesucht. Im Übrigen ergibt sich auch aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen kein sicherer Hinweis darauf, dass dem Kläger zu 1) ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre. Das Attest vom 10. Juni 2009 enthält weder eine eindeutige Diagnose nach einem Diagnoseklassifikationssystem (wie z.B. der ICD-10) noch lässt sich ihm eine nachvollziehbare Begründung für die Auffassung der Fachärztin BP entnehmen, dass der Wechsel in eine andere Wohnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Gesundheitszustand des Klägers zu 1) erheblich verschlechtern würde. Auch der Befundbericht dieser Fachärztin vom 21. Mai 2010 enthält keine plausible Darlegung von Umständen, die eine Unzumutbarkeit eines Umzugs belegen könnten. Schließlich sind auch die Wohndauer, das Alter der Kläger und auch der Verbleib im sozialen Umfeld keine ausschlaggebenden Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, juris), die einem Umzug entgegen stehen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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