Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 2520/10
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 25/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage, inwieweit auch Kosten, die für den Umzug in eine Einrichtung unmittelbar anfallen, zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung zählen.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Räumung der Wohnung.
2
Die 1920 geborene Klägerin bezog ab Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nach einem Klinikaufenthalt war sie nicht mehr in der Lage, allein in ihrer Wohnung zu leben. Am 27.1.2010 zog sie deshalb in ein Pflegeheim und erhält Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Im März 2010 beantragte sie ua erfolglos die Übernahme der Kosten für die Räumung der Wohnung, die allerdings erst im Oktober 2010 erfolgte (Bescheid vom 18.3.2010; Widerspruchsbescheid vom 8.9.2010).
3
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Räumungskosten in Höhe von 486,71 Euro zu gewähren (Urteil vom 23.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, es handle sich bei den geltend gemachten Kosten um solche der Unterkunft. Der Umzug in das Pflegeheim sei objektiv notwendig gewesen. Eine Verpflichtung, die Räumung der Wohnung selbst vorzunehmen, habe nicht bestanden. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Räumung durch Bekannte oder Freunde möglich gewesen wäre.
4
Mit seiner Sprungrevision macht der Beklagte eine Verletzung des § 29 SGB XII geltend. Sozialhilfe diene nur dazu, durch aktuelle existenzsichernde Leistungen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sei die Unterkunft des Hilfebedürftigen - wie hier - infolge der Heimunterbringung bereits gesichert, bestehe daneben kein Anspruch mehr auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft.
5
Der Beklagte beantragt, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
8
Die Sprungrevision des Beklagten ist zulässig. Unschädlich ist insbesondere, dass die Klägerin in ihrer Erklärung vom 21.9.2011, beim SG innerhalb der Antragsfrist (§ 161 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) am 22.9.2011 eingegangen, nicht ausdrücklich der Einlegung einer Sprungrevision, sondern nur pauschal einer Sprungrevision zugestimmt hat. Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (vgl zuletzt BSGE 109, 56 ff RdNr 8 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).
9
Die Sprungrevision ist auch im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das SG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 2 SGG). Für eine endgültige Entscheidung durch den Senat fehlen fast alle tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG). Festgestellt ist nur, dass Grundsicherungsleistungen bezogen worden sind, der Umzug notwendig war und in welcher Höhe im Oktober Kosten angefallen sind. Hingegen fehlen jegliche Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zum Einkommen und Vermögen der Klägerin. Allerdings ist die Übernahme von Umzugskosten nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte bereits Heimkosten trägt.
10
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom 8.9.2010, bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat, iVm § 9 (baden-württembergisches) Gesetz zur Ausführung des SGB XII (AGSGB XII) vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534), zulässigerweise beschränkt auf die Erstattung von Kosten der Räumung. Deren Übernahme hat der Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids ausgesprochen ist.
11
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG). Einer zusätzlichen oder vorgeschalteten Klage auf Zusicherung hinsichtlich der Übernahme dieser Kosten (§ 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII, hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) bedurfte es nicht (vgl in anderem Zusammenhang: BSG SozR 4-4300 § 77 Nr 5 RdNr 10; BSGE 104, 83 ff RdNr 9 = SozR 4-4300 § 170 Nr 2; zur vergleichbaren Situation bei § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) BSGE 106, 135 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 49 RdNr 11). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Regelung im Rahmen des vorliegend einschlägigen § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII (dazu später) überhaupt anwendbar ist.
12
Der Beklagte ist für die Klägerin, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung im Landkreis K ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zwar der sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs 1 und 4, § 98 Abs 2 SGB XII iVm § 1 Abs 1, § 2 AGSGB XII) und als derjenige, der den Bescheid erlassen hat, auch richtiger Klagegegner. Ob allerdings eine Heranziehung (vgl § 3 Abs 1 AGSGB XII) kreisangehöriger Gemeinden oder vereinbarter Verwaltungsgemeinschaften durch den Beklagten erfolgt ist (vgl dazu Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 13/11 R -, RdNr 10), wird noch durch das SG zu prüfen und ggf bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen sein (vgl dazu BSG, aaO).
13
Die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs bestimmt sich nach § 19 Abs 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 iVm § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670), (wohl) nicht, wovon das SG ausgegangen ist, unmittelbar nach § 29 Abs 1 Satz 7 SGB XII. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII beinhaltet dieser insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, die wegen der fehlenden Verweisung in § 42 SGB XII als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht als solche der Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII, auch Grundsicherungsleistungsberechtigten gewährt werden können (vgl: Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 RdNr 18, Stand Ergänzungslieferung Februar 2010; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.10 RdNr 54 f, Stand Juni 2012; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 42 SGB XII RdNr 18; wohl auch Behrend in juris PraxisKommentar (jurisPK) SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 15; vgl im Übrigen auch, bezogen auf das bis zum 31.12.2004 maßgebliche Grundsicherungsgesetz, BT-Drucks 14/5150 S 49 zu § 3 Nr 1; angedeutet in BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 21). Dem steht § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII nicht entgegen, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vorgehen, weil damit im Wesentlichen nur der Übergang von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als einer besonderen Sozialhilfe mit einem weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs (vgl § 43 SGB XII) gestaltet (vgl in anderem Zusammenhang BSGE 104, 207 ff = SozR 4-3530 § 6 Nr 1), nicht aber ein Leistungsausschluss geregelt werden soll. Die Vorschriften der §§ 27 ff SGB XII finden damit - unabhängig davon, ob (dem Grunde nach) Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung überhaupt besteht - Anwendung, soweit keine Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R -, RdNr 23; Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 42 SGB XII RdNr 34, und Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 44 f).
14
Mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen ist demnach grundsätzlich alles gemeint, was nicht bereits Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs 1 SGB XII in der Einrichtung und nicht vom Barbetrag zu decken ist; umfasst sind mithin alle aktuellen Bedarfe (zur Fälligkeit einer Forderung als maßgeblichem Zeitpunkt für den Bedarfsanfall BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden. Kleidung und angemessener Barbetrag, der nur dazu dient, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abzugelten (vgl BT-Drucks 9/1859 S 2 zu § 21 Abs 3 BSHG), sind in § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII nur regelbeispielhaft aufgeführt (vgl BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 1 RdNr 10, 13).
15
Sollte die Klägerin im Zeitpunkt des Bedarfsanfalls (im Oktober 2010) nach den nachzuholenden Feststellungen des SG bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (dazu später) gewesen sein, läge deshalb auch kein Fall des § 34 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) vor, wonach Schulden nur übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Denn ob Schulden vorliegen, beurteilt sich nicht anhand zivilrechtlicher Maßstäbe im Verhältnis zwischen Klägerin und Vermieter (so auch Berlit in Lehr- und Praxiskommentar (LPK) SGB XII, 9. Aufl 2012, § 36 SGB XII RdNr 4), sondern allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben, die ihrem Zweck entsprechend darauf abstellen, ob bei Eintritt der Fälligkeit ein Bedarf vorliegt (so für eine Heiz- und Betriebskostennachforderung: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 17; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2).
16
Die Berücksichtigung bei der Klägerin eventuell vorhandenen Einkommens und Vermögens richtete sich dann allerdings nicht nach den für die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII geltenden Maßstäben, insbesondere den §§ 85 ff SGB XII oder § 90 Abs 3 Satz 2 SGB XII, sondern nach den allgemeinen Regeln der §§ 82 ff SGB XII, weil es sich bei dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt, wie ausgeführt, um Hilfe zum Lebensunterhalt als ergänzende Leistung handelt (vgl: Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 27b RdNr 18, Stand Ergänzungslieferung Juli 2012; Behrend in jurisPK-SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 25; im Ergebnis wohl auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.10 RdNr 61, Stand Juni 2012).
17
Ob der Klägerin allerdings Umzugskosten zustehen, kann durch den Senat nicht beurteilt werden. Zwar dürfte die Klägerin die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SGB XII erfüllen, weil sie nach Aktenlage im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung wohl in einer Einrichtung (§ 13 Abs 2 SGB XII) gelebt hat (zum Einrichtungsbegriff vgl BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2). Um welche Kosten es sich bei den geltend gemachten 486,71 Euro aber im Einzelnen genau handelt, ist nicht festgestellt und die Summe nur als Klägervortrag wiedergegeben. Es fehlen zudem Feststellungen, wem die Kosten überhaupt entstanden sind.
18
Zur Beantwortung der Frage, wie weit der Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII tatsächlich reicht, wird das SG die in § 29 Abs 1 Satz 7 SGB XII normierten Maßstäbe heranzuziehen haben, die unabhängig davon zur Anwendung kommen, dass die Klägerin (wohl) in eine stationäre Einrichtung gezogen ist; denn es sind unter Berücksichtigung des Ziels des § 35 Abs 1 und 2 SGB XII, stationär Untergebrachte mit ambulant Versorgten gleichzustellen (vgl Behrend in jurisPK-SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 25 f), keine Gründe ersichtlich, die einen Umzug in eine stationäre Einrichtung anderen Maßstäben unterwerfen. Danach können ua Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll nach § 29 Abs 1 Satz 8 SGB XII erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
19
Der Erstattungsanspruch scheitert nicht daran, dass es sich beim Umzug ins Pflegeheim nicht um einen solchen iS des § 29 Abs 1 Satz 7 1. Halbsatz SGB XII handelt, wie der Beklagte meint. Denn unter Umzugskosten im Sinne der Norm sind alle Kosten zu verstehen, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von Möbeln von einem zum anderen Ort anfallen, unabhängig davon, ob Umzugsziel eine neue Wohnung oder ein Pflegeheim ist (so auch Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 29 SGB XII RdNr 45). Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung Ermessen auszuüben hat (dies im Rahmen des § 22 SGB II grundsätzlich bejahend BSGE 106, 135 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37) und ob die Erteilung einer Zusicherung überhaupt materiellrechtlich Voraussetzung für die Kostenübernahme ist (vgl dazu Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 35 SGB XII RdNr 85 f, 87; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 35 RdNr 59 f, Stand Ergänzungslieferung Juli 2012; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 35 SGB XII RdNr 65 f). Denn der Umzug war nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG (§ 163 SGG) notwendig, weil die Klägerin nicht mehr in der Lage war, allein in ihrer Wohnung zu leben.
20
Zu den Umzugskosten zählen nicht die nur anlässlich des Umzugs anfallenden Kosten, sondern nur die unmittelbaren, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft bzw für erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Kosten für Verpackungsmaterial (vgl zum SGB II: BSGE 102, 194 ff RdNr 15 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 12; SozR 4-4200 § 22 Nr 49), damit auch die Kosten, die durch die Entsorgung von Möbeln und anderen Gebrauchsgütern auf einer Deponie oder einer sonstigen Anlage zählen, wenn die Möbel und andere Gebrauchsgüter nicht in die neue Unterkunft mitgenommen werden können. Eine Aufteilung danach, ob einzelne Möbel ins Pflegeheim mitgenommen, andere aber entsorgt werden, wäre systematisch nicht nachvollziehbar.
21
Zu übernehmen sind allerdings nur die Kosten, die als angemessen zu beurteilen sind (BSGE 106, 135 ff RdNr 14 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37; vgl in anderem Zusammenhang auch BSGE 109, 61 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2). Die Prüfung im Einzelnen wird sich daran zu orientieren haben, was üblicherweise auch von einem Nicht-Hilfebedürftigen, der seine Wohnung räumt und ins Pflegeheim umzieht, aufgebracht werden muss. Die Klägerin dürfte nicht in der Lage gewesen sein, den Umzug in Eigenregie durchzuführen, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen bleiben kann, ob die im SGB II bestehende Obliegenheit, seinen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl BSGE 106, 135 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37), in der Sozialhilfe gleichermaßen gilt. Denn jedenfalls dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug selbst, sei es aus Altersgründen oder krankheitsbedingt, nicht vornehmen kann, kann auch die Übernahme der Kosten für einen gewerblichen Anbieter in Betracht kommen (BSG, aaO); Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde sind jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen.
22
Das SG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Gründe:
I
1
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Räumung der Wohnung.
2
Die 1920 geborene Klägerin bezog ab Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nach einem Klinikaufenthalt war sie nicht mehr in der Lage, allein in ihrer Wohnung zu leben. Am 27.1.2010 zog sie deshalb in ein Pflegeheim und erhält Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Im März 2010 beantragte sie ua erfolglos die Übernahme der Kosten für die Räumung der Wohnung, die allerdings erst im Oktober 2010 erfolgte (Bescheid vom 18.3.2010; Widerspruchsbescheid vom 8.9.2010).
3
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Räumungskosten in Höhe von 486,71 Euro zu gewähren (Urteil vom 23.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, es handle sich bei den geltend gemachten Kosten um solche der Unterkunft. Der Umzug in das Pflegeheim sei objektiv notwendig gewesen. Eine Verpflichtung, die Räumung der Wohnung selbst vorzunehmen, habe nicht bestanden. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Räumung durch Bekannte oder Freunde möglich gewesen wäre.
4
Mit seiner Sprungrevision macht der Beklagte eine Verletzung des § 29 SGB XII geltend. Sozialhilfe diene nur dazu, durch aktuelle existenzsichernde Leistungen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sei die Unterkunft des Hilfebedürftigen - wie hier - infolge der Heimunterbringung bereits gesichert, bestehe daneben kein Anspruch mehr auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft.
5
Der Beklagte beantragt, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
8
Die Sprungrevision des Beklagten ist zulässig. Unschädlich ist insbesondere, dass die Klägerin in ihrer Erklärung vom 21.9.2011, beim SG innerhalb der Antragsfrist (§ 161 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) am 22.9.2011 eingegangen, nicht ausdrücklich der Einlegung einer Sprungrevision, sondern nur pauschal einer Sprungrevision zugestimmt hat. Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (vgl zuletzt BSGE 109, 56 ff RdNr 8 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).
9
Die Sprungrevision ist auch im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das SG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 2 SGG). Für eine endgültige Entscheidung durch den Senat fehlen fast alle tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG). Festgestellt ist nur, dass Grundsicherungsleistungen bezogen worden sind, der Umzug notwendig war und in welcher Höhe im Oktober Kosten angefallen sind. Hingegen fehlen jegliche Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zum Einkommen und Vermögen der Klägerin. Allerdings ist die Übernahme von Umzugskosten nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte bereits Heimkosten trägt.
10
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom 8.9.2010, bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat, iVm § 9 (baden-württembergisches) Gesetz zur Ausführung des SGB XII (AGSGB XII) vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534), zulässigerweise beschränkt auf die Erstattung von Kosten der Räumung. Deren Übernahme hat der Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids ausgesprochen ist.
11
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG). Einer zusätzlichen oder vorgeschalteten Klage auf Zusicherung hinsichtlich der Übernahme dieser Kosten (§ 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII, hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) bedurfte es nicht (vgl in anderem Zusammenhang: BSG SozR 4-4300 § 77 Nr 5 RdNr 10; BSGE 104, 83 ff RdNr 9 = SozR 4-4300 § 170 Nr 2; zur vergleichbaren Situation bei § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) BSGE 106, 135 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 49 RdNr 11). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Regelung im Rahmen des vorliegend einschlägigen § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII (dazu später) überhaupt anwendbar ist.
12
Der Beklagte ist für die Klägerin, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung im Landkreis K ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zwar der sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs 1 und 4, § 98 Abs 2 SGB XII iVm § 1 Abs 1, § 2 AGSGB XII) und als derjenige, der den Bescheid erlassen hat, auch richtiger Klagegegner. Ob allerdings eine Heranziehung (vgl § 3 Abs 1 AGSGB XII) kreisangehöriger Gemeinden oder vereinbarter Verwaltungsgemeinschaften durch den Beklagten erfolgt ist (vgl dazu Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 13/11 R -, RdNr 10), wird noch durch das SG zu prüfen und ggf bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen sein (vgl dazu BSG, aaO).
13
Die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs bestimmt sich nach § 19 Abs 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 iVm § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670), (wohl) nicht, wovon das SG ausgegangen ist, unmittelbar nach § 29 Abs 1 Satz 7 SGB XII. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII beinhaltet dieser insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, die wegen der fehlenden Verweisung in § 42 SGB XII als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht als solche der Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII, auch Grundsicherungsleistungsberechtigten gewährt werden können (vgl: Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 RdNr 18, Stand Ergänzungslieferung Februar 2010; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.10 RdNr 54 f, Stand Juni 2012; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 42 SGB XII RdNr 18; wohl auch Behrend in juris PraxisKommentar (jurisPK) SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 15; vgl im Übrigen auch, bezogen auf das bis zum 31.12.2004 maßgebliche Grundsicherungsgesetz, BT-Drucks 14/5150 S 49 zu § 3 Nr 1; angedeutet in BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 21). Dem steht § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII nicht entgegen, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vorgehen, weil damit im Wesentlichen nur der Übergang von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als einer besonderen Sozialhilfe mit einem weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs (vgl § 43 SGB XII) gestaltet (vgl in anderem Zusammenhang BSGE 104, 207 ff = SozR 4-3530 § 6 Nr 1), nicht aber ein Leistungsausschluss geregelt werden soll. Die Vorschriften der §§ 27 ff SGB XII finden damit - unabhängig davon, ob (dem Grunde nach) Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung überhaupt besteht - Anwendung, soweit keine Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R -, RdNr 23; Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 42 SGB XII RdNr 34, und Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 44 f).
14
Mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen ist demnach grundsätzlich alles gemeint, was nicht bereits Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs 1 SGB XII in der Einrichtung und nicht vom Barbetrag zu decken ist; umfasst sind mithin alle aktuellen Bedarfe (zur Fälligkeit einer Forderung als maßgeblichem Zeitpunkt für den Bedarfsanfall BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden. Kleidung und angemessener Barbetrag, der nur dazu dient, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abzugelten (vgl BT-Drucks 9/1859 S 2 zu § 21 Abs 3 BSHG), sind in § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII nur regelbeispielhaft aufgeführt (vgl BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 1 RdNr 10, 13).
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Sollte die Klägerin im Zeitpunkt des Bedarfsanfalls (im Oktober 2010) nach den nachzuholenden Feststellungen des SG bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (dazu später) gewesen sein, läge deshalb auch kein Fall des § 34 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) vor, wonach Schulden nur übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Denn ob Schulden vorliegen, beurteilt sich nicht anhand zivilrechtlicher Maßstäbe im Verhältnis zwischen Klägerin und Vermieter (so auch Berlit in Lehr- und Praxiskommentar (LPK) SGB XII, 9. Aufl 2012, § 36 SGB XII RdNr 4), sondern allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben, die ihrem Zweck entsprechend darauf abstellen, ob bei Eintritt der Fälligkeit ein Bedarf vorliegt (so für eine Heiz- und Betriebskostennachforderung: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 17; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2).
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Die Berücksichtigung bei der Klägerin eventuell vorhandenen Einkommens und Vermögens richtete sich dann allerdings nicht nach den für die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII geltenden Maßstäben, insbesondere den §§ 85 ff SGB XII oder § 90 Abs 3 Satz 2 SGB XII, sondern nach den allgemeinen Regeln der §§ 82 ff SGB XII, weil es sich bei dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt, wie ausgeführt, um Hilfe zum Lebensunterhalt als ergänzende Leistung handelt (vgl: Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 27b RdNr 18, Stand Ergänzungslieferung Juli 2012; Behrend in jurisPK-SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 25; im Ergebnis wohl auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.10 RdNr 61, Stand Juni 2012).
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Ob der Klägerin allerdings Umzugskosten zustehen, kann durch den Senat nicht beurteilt werden. Zwar dürfte die Klägerin die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SGB XII erfüllen, weil sie nach Aktenlage im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung wohl in einer Einrichtung (§ 13 Abs 2 SGB XII) gelebt hat (zum Einrichtungsbegriff vgl BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2). Um welche Kosten es sich bei den geltend gemachten 486,71 Euro aber im Einzelnen genau handelt, ist nicht festgestellt und die Summe nur als Klägervortrag wiedergegeben. Es fehlen zudem Feststellungen, wem die Kosten überhaupt entstanden sind.
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Zur Beantwortung der Frage, wie weit der Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII tatsächlich reicht, wird das SG die in § 29 Abs 1 Satz 7 SGB XII normierten Maßstäbe heranzuziehen haben, die unabhängig davon zur Anwendung kommen, dass die Klägerin (wohl) in eine stationäre Einrichtung gezogen ist; denn es sind unter Berücksichtigung des Ziels des § 35 Abs 1 und 2 SGB XII, stationär Untergebrachte mit ambulant Versorgten gleichzustellen (vgl Behrend in jurisPK-SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 25 f), keine Gründe ersichtlich, die einen Umzug in eine stationäre Einrichtung anderen Maßstäben unterwerfen. Danach können ua Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll nach § 29 Abs 1 Satz 8 SGB XII erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
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Der Erstattungsanspruch scheitert nicht daran, dass es sich beim Umzug ins Pflegeheim nicht um einen solchen iS des § 29 Abs 1 Satz 7 1. Halbsatz SGB XII handelt, wie der Beklagte meint. Denn unter Umzugskosten im Sinne der Norm sind alle Kosten zu verstehen, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von Möbeln von einem zum anderen Ort anfallen, unabhängig davon, ob Umzugsziel eine neue Wohnung oder ein Pflegeheim ist (so auch Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 29 SGB XII RdNr 45). Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung Ermessen auszuüben hat (dies im Rahmen des § 22 SGB II grundsätzlich bejahend BSGE 106, 135 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37) und ob die Erteilung einer Zusicherung überhaupt materiellrechtlich Voraussetzung für die Kostenübernahme ist (vgl dazu Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 35 SGB XII RdNr 85 f, 87; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 35 RdNr 59 f, Stand Ergänzungslieferung Juli 2012; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 35 SGB XII RdNr 65 f). Denn der Umzug war nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG (§ 163 SGG) notwendig, weil die Klägerin nicht mehr in der Lage war, allein in ihrer Wohnung zu leben.
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Zu den Umzugskosten zählen nicht die nur anlässlich des Umzugs anfallenden Kosten, sondern nur die unmittelbaren, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft bzw für erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Kosten für Verpackungsmaterial (vgl zum SGB II: BSGE 102, 194 ff RdNr 15 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 12; SozR 4-4200 § 22 Nr 49), damit auch die Kosten, die durch die Entsorgung von Möbeln und anderen Gebrauchsgütern auf einer Deponie oder einer sonstigen Anlage zählen, wenn die Möbel und andere Gebrauchsgüter nicht in die neue Unterkunft mitgenommen werden können. Eine Aufteilung danach, ob einzelne Möbel ins Pflegeheim mitgenommen, andere aber entsorgt werden, wäre systematisch nicht nachvollziehbar.
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Zu übernehmen sind allerdings nur die Kosten, die als angemessen zu beurteilen sind (BSGE 106, 135 ff RdNr 14 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37; vgl in anderem Zusammenhang auch BSGE 109, 61 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2). Die Prüfung im Einzelnen wird sich daran zu orientieren haben, was üblicherweise auch von einem Nicht-Hilfebedürftigen, der seine Wohnung räumt und ins Pflegeheim umzieht, aufgebracht werden muss. Die Klägerin dürfte nicht in der Lage gewesen sein, den Umzug in Eigenregie durchzuführen, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen bleiben kann, ob die im SGB II bestehende Obliegenheit, seinen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl BSGE 106, 135 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37), in der Sozialhilfe gleichermaßen gilt. Denn jedenfalls dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug selbst, sei es aus Altersgründen oder krankheitsbedingt, nicht vornehmen kann, kann auch die Übernahme der Kosten für einen gewerblichen Anbieter in Betracht kommen (BSG, aaO); Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde sind jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen.
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Das SG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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