Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
96
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 11664/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Kläger vom 9. Juli 2012,
ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O M , B str ..., H , zu gewähren,
war abzulehnen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).
Eine Erfolgaussicht im oben dargestellten Sinne besteht für die vorliegende Klage nicht.
Die vorliegende Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Denn der Beklagte hat eine Überprüfung seiner Entscheidungen für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 zu Recht abgelehnt.
Die Kläger haben - anwaltlich vertreten durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten - am 10. Februar 2011 folgenden Antrag gestellt: "Es wird überdies Namens und im Auftrag unseres Mandanten die Neuberechnung der Leistungen nach § 44 SGB X für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 beantragen".
Der Beklagte hat die Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass eine Konkretisierung der zu überprüfenden Bescheide sowie eine Angaben erforderlich ist, vor welchem Hintergrund diese Entscheidungen rechtswidrig sein sollen.
Nachdem die Kläger auf dieses Schreiben keine entsprechenden Angaben gemacht haben, hat der Beklagte die Überprüfung der Leistungsbewilligungen mit Bescheid vom 19. Januar 2012 abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2012 Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch haben die Kläger - entgegen ihrer Ankündigung - nicht begründet. Der Beklagte hat daher den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung weist er erneut darauf hin, dass der Antrag der Kläger mangels Benennung konkreter Bescheide oder Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Entscheidungen keinen Anlass zur Überprüfung sämtlicher Entscheidungen für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010 gegeben habe.
Der Bescheid vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 ist nicht zu beanstanden.
Zum Verfahren bzw. zu den Anforderungen bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012, Az: L 20 AS 947/12 B PKH ausgeführt: "Hinsichtlich des Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X gilt, dass die Behörde auf einer ersten Stufe zunächst zu prüfen hat, ob sie in eine erneute Sachprüfung eintreten muss, und zwar - mangels ausdrücklicher Regelung im SGB X - in entsprechender Anwendung von§ 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. Urteile vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - Juris; vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33; vom 28.1.1981 - 9 RV 29/80 = BSGE 51, 139 - jeweils m.w.N.). Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (BSGE 63, 33 m.w.N.). Vorliegend durfte der Beklagte mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers von einer Sachprüfung absehen, weil weder ersichtlich ist, welche Bescheide in welchem Umfang überprüft werden sollen, noch unter welchem Gesichtspunkt "im Einzelfall" (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sich ein Rücknahmeanspruch des Klägers ergeben könnte. Der Kläger hat mit seinem Antrag nicht die Überprüfung eines Bescheides unter Darlegung konkreter Gründe geltend gemacht, sondern hat die Überprüfung einer nicht benannten und daher nicht bestimmbaren Anzahl von Verwaltungsakten mit Verfügungssätzen begehrt, nämlich die Nachprüfung eines Verwaltungshandelns überhaupt. Dies löst ohne weitere Mitwirkung des Klägers, die hier nicht erfolgt ist, keine Verpflichtung des Beklagten aus, von Amts wegen in die inhaltliche Prüfung einzutreten. Der Senat verweist auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2011, L 29 AS 728/11, juris, (Bundessozialgericht – BSG – vom 14. März 2012, Aktenzeichen B 4 AS 239/11 B; vgl. auch: LSG Berlin-Brandenburg v. 22.11.2011, L 34 AS 2050/11 B, juris, Rn. 3 m.w.N.). Soweit das BSG mit Entscheidung vom 05. September 2006 (B 2 U 24/05 R, juris) die Auffassung vertreten hat, bei einer begehrten Überprüfung wegen falscher Rechtsanwendung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB X) handele es sich um eine reine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung, zu der seitens des Klägers Gesichtspunkte nicht beigesteuert werden könnten und es dafür nicht auf die Benennung von Tatsachen ankommen könne, führt dies im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Vorliegend hat der Kläger durch seinen pauschalen Antrag nach § 44 SGB X nicht einmal deutlich gemacht, ob er eine Rechtsprüfung begehrt oder von einem anderen/geänderten Sachverhalt auszugehen sei." Nach diesen - auch von der Kammer für zutreffend erachteten – Maßstäben (vgl. zu den Maßstäben auch das Urteil des Landessozialgerichts vom 29. September 2011, Az: L 29 AS 728/11) war der Beklagte vorliegend nicht zu einer Überprüfung seiner Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010 verpflichtet. Denn die Kläger haben im Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weder einzelne Bescheide zur Überprüfung gestellt noch irgendwelche Anhaltspunkte genannt, woraus sich eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen für den von ihnen genannten Zeitraum hätten ergeben können. Ist aber die angegriffene Entscheidung des Beklagten, eine Sachprüfung nicht vorzunehmen, rechtmäßig, ist die Klage insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Bei einer Klage auf höhere Leistungen nach erfolglosem Antrag nach § 44 SGB X ist die richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 10. November 2011, Az: B 8 SO 12/10 R, Urteil vom 18. Mai 2010, Az: B 7 AS 49/08 R, mwN). Soweit sich die Entscheidung des Beklagten, die Überprüfung von Bescheiden oder - nach Überprüfung - eine Korrektur der Bescheide abzulehnen, als rechtswidrig erweist, ist diese ablehnende Entscheidung aufzuheben (Anfechtungsteil) und der Beklagte zu einer Korrektur der Bescheide zu verpflichten und zur Gewährung höherer Leistungen zu verurteilen. Erweist sich aber die Entscheidung des Beklagten, eine Überprüfung abzulehnen, als rechtmäßig, weil die Kläger keinen Antrag gestellt haben, der eine Überprüfungspflicht auslösen würde, so kann diese Entscheidung - wegen ihrer Rechtmäßigkeit - im Rahmen der Anfechtungsklage durch das Gericht nicht aufgehoben werden. Dies führt aber dazu, dass das Gericht auch für den Fall, dass die Kläger im Klageverfahren (erstmals) die zu korrigierenden Bescheide und die Ansatzpunkte für eine eventuelle Rechtswidrigkeit in einer Weise benennen, die den Beklagten - wäre dies im Rahmen des Antrages nach § 44 SGB X oder des zugehörigen Widerspruchsverfahren erfolgt - zu einer Überprüfung verpflichtet hätten, an einer Verpflichtung des Beklagten zur Korrektur der ursprünglichen Bescheide gehindert ist. Anders sieht dies zwar offenbar das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 8. März 2012, Az: L 18 AS 513/12 B PKH. Dabei bezieht sich das Landessozialgericht zur Begründung auf die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 11. November 2003, Az: B 2 U 32/03. Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts hatte aber gerade einen Sachverhalt zur Grundlage, bei dem der dortige Beklagte zu Unrecht eine inhaltliche Prüfung abgelehnt hatte. In diesem Zusammenhang führt das Bundessozialgericht aus, die Ablehnung einer Überprüfung beinhalte immer auch die Ablehnung einer Korrektur. Dies bedeutet aber nach Auffassung der Kammer nur, dass in dem Fall, in dem der Beklage eine Überprüfung zu Unrecht ablehnt, das Gericht nicht auf die Aufhebung dieser Entscheidung und die Verpflichtung des Beklagten zur Überprüfung beschränkt ist, sondern diesen direkt zur Korrektur der ursprünglichen Bescheide verpflichten kann (eben weil eine - rechtswidrige - Ablehnung einer Korrektur inzident vorliegt). Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist damit ungeeignet, Schlüsse für den vorliegenden Fall zu ziehen, in dem die Ablehnung einer Überprüfung durch den Beklagten gerade nicht zu Unrecht erfolgte, sondern rechtmäßig war. Denn in diesem Fall ist auch die (nach dem BSG) in der Ablehnung der Überprüfung inzident enthaltene Ablehnung einer Korrektur - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide - rechtmäßig, denn ohne Pflicht zur Überprüfung bestand für den Beklagten auch keine Pflicht zur Korrektur. Damit war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1, 2. HS SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da die Kläger höhere Leistungen für einen Zeitraum von drei Jahren geltend machen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Kläger vom 9. Juli 2012,
ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O M , B str ..., H , zu gewähren,
war abzulehnen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).
Eine Erfolgaussicht im oben dargestellten Sinne besteht für die vorliegende Klage nicht.
Die vorliegende Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Denn der Beklagte hat eine Überprüfung seiner Entscheidungen für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 zu Recht abgelehnt.
Die Kläger haben - anwaltlich vertreten durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten - am 10. Februar 2011 folgenden Antrag gestellt: "Es wird überdies Namens und im Auftrag unseres Mandanten die Neuberechnung der Leistungen nach § 44 SGB X für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 beantragen".
Der Beklagte hat die Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass eine Konkretisierung der zu überprüfenden Bescheide sowie eine Angaben erforderlich ist, vor welchem Hintergrund diese Entscheidungen rechtswidrig sein sollen.
Nachdem die Kläger auf dieses Schreiben keine entsprechenden Angaben gemacht haben, hat der Beklagte die Überprüfung der Leistungsbewilligungen mit Bescheid vom 19. Januar 2012 abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2012 Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch haben die Kläger - entgegen ihrer Ankündigung - nicht begründet. Der Beklagte hat daher den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung weist er erneut darauf hin, dass der Antrag der Kläger mangels Benennung konkreter Bescheide oder Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Entscheidungen keinen Anlass zur Überprüfung sämtlicher Entscheidungen für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010 gegeben habe.
Der Bescheid vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 ist nicht zu beanstanden.
Zum Verfahren bzw. zu den Anforderungen bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012, Az: L 20 AS 947/12 B PKH ausgeführt: "Hinsichtlich des Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X gilt, dass die Behörde auf einer ersten Stufe zunächst zu prüfen hat, ob sie in eine erneute Sachprüfung eintreten muss, und zwar - mangels ausdrücklicher Regelung im SGB X - in entsprechender Anwendung von§ 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. Urteile vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - Juris; vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33; vom 28.1.1981 - 9 RV 29/80 = BSGE 51, 139 - jeweils m.w.N.). Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (BSGE 63, 33 m.w.N.). Vorliegend durfte der Beklagte mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers von einer Sachprüfung absehen, weil weder ersichtlich ist, welche Bescheide in welchem Umfang überprüft werden sollen, noch unter welchem Gesichtspunkt "im Einzelfall" (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sich ein Rücknahmeanspruch des Klägers ergeben könnte. Der Kläger hat mit seinem Antrag nicht die Überprüfung eines Bescheides unter Darlegung konkreter Gründe geltend gemacht, sondern hat die Überprüfung einer nicht benannten und daher nicht bestimmbaren Anzahl von Verwaltungsakten mit Verfügungssätzen begehrt, nämlich die Nachprüfung eines Verwaltungshandelns überhaupt. Dies löst ohne weitere Mitwirkung des Klägers, die hier nicht erfolgt ist, keine Verpflichtung des Beklagten aus, von Amts wegen in die inhaltliche Prüfung einzutreten. Der Senat verweist auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2011, L 29 AS 728/11, juris, (Bundessozialgericht – BSG – vom 14. März 2012, Aktenzeichen B 4 AS 239/11 B; vgl. auch: LSG Berlin-Brandenburg v. 22.11.2011, L 34 AS 2050/11 B, juris, Rn. 3 m.w.N.). Soweit das BSG mit Entscheidung vom 05. September 2006 (B 2 U 24/05 R, juris) die Auffassung vertreten hat, bei einer begehrten Überprüfung wegen falscher Rechtsanwendung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB X) handele es sich um eine reine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung, zu der seitens des Klägers Gesichtspunkte nicht beigesteuert werden könnten und es dafür nicht auf die Benennung von Tatsachen ankommen könne, führt dies im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Vorliegend hat der Kläger durch seinen pauschalen Antrag nach § 44 SGB X nicht einmal deutlich gemacht, ob er eine Rechtsprüfung begehrt oder von einem anderen/geänderten Sachverhalt auszugehen sei." Nach diesen - auch von der Kammer für zutreffend erachteten – Maßstäben (vgl. zu den Maßstäben auch das Urteil des Landessozialgerichts vom 29. September 2011, Az: L 29 AS 728/11) war der Beklagte vorliegend nicht zu einer Überprüfung seiner Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010 verpflichtet. Denn die Kläger haben im Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weder einzelne Bescheide zur Überprüfung gestellt noch irgendwelche Anhaltspunkte genannt, woraus sich eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen für den von ihnen genannten Zeitraum hätten ergeben können. Ist aber die angegriffene Entscheidung des Beklagten, eine Sachprüfung nicht vorzunehmen, rechtmäßig, ist die Klage insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Bei einer Klage auf höhere Leistungen nach erfolglosem Antrag nach § 44 SGB X ist die richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 10. November 2011, Az: B 8 SO 12/10 R, Urteil vom 18. Mai 2010, Az: B 7 AS 49/08 R, mwN). Soweit sich die Entscheidung des Beklagten, die Überprüfung von Bescheiden oder - nach Überprüfung - eine Korrektur der Bescheide abzulehnen, als rechtswidrig erweist, ist diese ablehnende Entscheidung aufzuheben (Anfechtungsteil) und der Beklagte zu einer Korrektur der Bescheide zu verpflichten und zur Gewährung höherer Leistungen zu verurteilen. Erweist sich aber die Entscheidung des Beklagten, eine Überprüfung abzulehnen, als rechtmäßig, weil die Kläger keinen Antrag gestellt haben, der eine Überprüfungspflicht auslösen würde, so kann diese Entscheidung - wegen ihrer Rechtmäßigkeit - im Rahmen der Anfechtungsklage durch das Gericht nicht aufgehoben werden. Dies führt aber dazu, dass das Gericht auch für den Fall, dass die Kläger im Klageverfahren (erstmals) die zu korrigierenden Bescheide und die Ansatzpunkte für eine eventuelle Rechtswidrigkeit in einer Weise benennen, die den Beklagten - wäre dies im Rahmen des Antrages nach § 44 SGB X oder des zugehörigen Widerspruchsverfahren erfolgt - zu einer Überprüfung verpflichtet hätten, an einer Verpflichtung des Beklagten zur Korrektur der ursprünglichen Bescheide gehindert ist. Anders sieht dies zwar offenbar das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 8. März 2012, Az: L 18 AS 513/12 B PKH. Dabei bezieht sich das Landessozialgericht zur Begründung auf die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 11. November 2003, Az: B 2 U 32/03. Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts hatte aber gerade einen Sachverhalt zur Grundlage, bei dem der dortige Beklagte zu Unrecht eine inhaltliche Prüfung abgelehnt hatte. In diesem Zusammenhang führt das Bundessozialgericht aus, die Ablehnung einer Überprüfung beinhalte immer auch die Ablehnung einer Korrektur. Dies bedeutet aber nach Auffassung der Kammer nur, dass in dem Fall, in dem der Beklage eine Überprüfung zu Unrecht ablehnt, das Gericht nicht auf die Aufhebung dieser Entscheidung und die Verpflichtung des Beklagten zur Überprüfung beschränkt ist, sondern diesen direkt zur Korrektur der ursprünglichen Bescheide verpflichten kann (eben weil eine - rechtswidrige - Ablehnung einer Korrektur inzident vorliegt). Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist damit ungeeignet, Schlüsse für den vorliegenden Fall zu ziehen, in dem die Ablehnung einer Überprüfung durch den Beklagten gerade nicht zu Unrecht erfolgte, sondern rechtmäßig war. Denn in diesem Fall ist auch die (nach dem BSG) in der Ablehnung der Überprüfung inzident enthaltene Ablehnung einer Korrektur - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide - rechtmäßig, denn ohne Pflicht zur Überprüfung bestand für den Beklagten auch keine Pflicht zur Korrektur. Damit war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1, 2. HS SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da die Kläger höhere Leistungen für einen Zeitraum von drei Jahren geltend machen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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