L 5 AS 30/11 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 1328/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 30/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens abgelehnt hat. In diesem streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung einer Erbschaft bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die im Jahr 1972 geborene Klägerin und ihre im Jahr 1992 geborene Tochter bezogen seit dem Oktober 2005 Leistungen nach dem SGB II. Auf den Fortzahlungsantrag vom 25. November 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009 iHv monatlich 903,22 EUR. Auf den Gesamtbedarf iHv 1.067,22 EUR rechnete er das bezogene Kindergeld iHv 164,00 EUR an. Das Erwerbseinkommen der Klägerin aus einer Nebenbeschäftigung iHv 100,00 EUR monatlich führte nicht zu einer weiteren Anrechnung auf den Bedarf.

Am ... 2008 starb der Vater der Klägerin. Erben waren die Klägerin und ihre beiden Geschwister. Mit Veränderungsmitteilung vom 26. Januar 2009 zeigte die Klägerin an, dass sie im Januar 2009 eine Erbschaft erhalten habe. Der nach Begleichung verschiedener Rechnungen bestehende Nachlass iHv 10.189,11 EUR sei auf drei gleiche Anteile der Erben iHv 3.396,37 EUR aufgeteilt und ausgezahlt worden.

Daraufhin änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 4. März 2009 und gewährte der Klägerin und ihrer Tochter für den Zeitraum von April bis Mai 2009 nunmehr Leistungen iHv 54,13 EUR monatlich sowie für Juni 2009 iHv 54,12 EUR. Dabei rechnete er auf den Bedarf neben dem Kindergeld jeweils noch einen Teilbetrag aus der Erbschaft iHv 849,09 EUR in den Monaten April bis Mai sowie iHv 849,10 EUR im Juni 2009 an. Mit einem weiteren Bescheid vom 4. März 2009 hob der Beklagte die – bereits vorläufig eingestellte – Leistungsgewährung für den Monat März 2009 teilweise iHv 849,09 EUR auf.

Im dagegen eingelegten Widerspruch führte die Klägerin aus, sie sei nach den Hinweisen der Mitarbeiter des Beklagten von einer Anrechnungsfreiheit der Erbschaft ausgegangen und hätte das Erbe verbraucht. Jedenfalls hätte aber bei einer Einkommensanrechnung eine Aufteilung über einen längeren Zeitraum erfolgen müssen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 24. März 2009 als unbegründet zurück. Die Erbschaft sei als Einkommen bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Die Aufteilung auf vier Monate sei erfolgt, weil dann der aktuell laufende Bewilligungsabschnitt ende.

Gegen die Leistungsaufhebung für März 2009 hat die Klägerin am 15. April 2009 Klage beim SG erhoben und die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren beantragt. Nach den Angaben der Mitarbeiterin des Beklagten sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei der Erbschaft um Vermögen handele. Sie habe das Geld inzwischen verbraucht; es stehe zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr zur Verfügung. Insoweit stehe ihr Vertrauensschutz zu. Sie hat verschiedene Belege über Gesamtausgaben iHv 2.216 EUR vorgelegt. Insoweit wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Bei der Erbschaft handele es sich um Einkommen, da die Klägerin es erst nach der SGB II-Antragstellung erhalten habe. Der Anrechenbarkeit stehe nicht entgegen, dass die Klägerin den Betrag in der Folgezeit ausgegeben habe. Eine Saldierung von Einnahmen mit bestehenden Schulden finde nicht statt. Sie sei verpflichtet, zur Verfügung stehendes Einkommen zunächst zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen, selbst wenn dies bedeute, dass sie anderweitige Verpflichtungen nicht bedienen könne. Der Verbrauch des Einkommens hindere den Beklagten nicht, dieses bei der Leistungsberechnung bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte habe das Einkommen auch zutreffend bereinigt. Es seien keine weiteren Absetzungen vorzunehmen gewesen, da bereits das monatliche Erwerbseinkommen nach den gesetzlichen Bestimmungen bereinigt worden sei. Auch die Verteilung des Einkommens auf einen Viermonatszeitraum begegne keinen Bedenken. Einmalige Einnahmen seien ab dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen und auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Die Regelung in § 2 Abs. 4 Alg II-V habe die verwaltungspraktische Handhabung vereinfachen sollen. Es begegne daher auch keinen Bedenken, dass der Beklagte mit der Anrechnung erst zwei Monate nach dem Zufluss begonnen habe. Auch hinsichtlich der Verteilung auf vier Monate seien Ermessensfehler nicht zu erkennen. Insbesondere sei durch die gewählte Aufteilung die Leistungsberechtigung der Klägerin und ihrer Tochter und damit ihr Krankenversicherungsschutz weiterhin gewährleistet gewesen. Der Beklagte sei zu einer Änderung seiner ursprünglichen Leistungsbewilligung berechtigt gewesen, denn der Zufluss der Erbschaft bedeute eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse iSv § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). In diesem Rahmen seien Vertrauensschutzerwägungen nicht relevant.

Gegen den ihr am 16. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14. Januar 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie genieße Vertrauensschutz, denn sie sei von einer Mitarbeiterin des Beklagten falsch beraten worden. Sie sei davon ausgegangen, dass eine Rückforderung an § 45 SGB X scheitere. Das SG gehe fehlerhaft davon aus, dass eine Aufhebung auf § 48 SGB X zu stützen sei. Es könne nicht angehen, dass es für die rechtliche Beurteilung und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzaspekten vom Zufall abhänge, wann ein Bescheid dem Bürger zugehe und wann eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Dies könne gesetzlich nicht gewollt sein und verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz. Wäre der Klägerin das Erbe vor Erhalt des Bewilligungsbescheids zugeflossen, hätte sie sich auf Vertrauensschutz berufen dürfen. Dies solle nun nicht gelten, weil der Zufluss erst erfolgt sei, nach dem der Bescheid vorgelegen habe. Hätte der Beklagte eine zutreffende Auskunft erteilt, hätte sie die Erbschaft in Kenntnis der bevorstehenden Einkommensanrechnung nicht angetastet. Da der Erbfall vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten sei, zähle der zugeflossene Geldbetrag als Vermögen und nicht als Einkommen. Der Beklagte habe nur zu prüfen, ob die Erbschaft die Vermögensfreibeträge überschreite.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2010 aufzuheben und ihr unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, die Berücksichtigung der Erbschaft als Einkommen sei korrekt erfolgt. Der maßgebliche Erbfall sei am ... 2008 und damit während des laufenden Leistungsbezugs eingetreten. Es handele sich um Einkommen, das als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen gewesen sei. Selbst wenn seine Mitarbeiterin fehlerhaft erklärt haben sollte, das Erbe sei Vermögen, führe das bei Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zu einer anderen Beurteilung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft iSv § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt über 750,00 EUR; die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist nicht ausschließlich wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erfolgt. Der Beschwerdeausschluss nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) greift nicht, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung iHv 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten wäre, denn vorliegend geht es um einen Aufhebungsbescheid für März 2009, der aufgrund einer anteiligen Anrechnung des Einkommens aus der Erbschaft iHv 849,09 EUR erlassen wurde.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. PKH kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).

Die Klage bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im vorgenannten Sinne. Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten lassen keine Rechtsfehler erkennen. Das SG ist im angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihre Einnahme aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des aktuellen Bewilligungsbescheids an. Maßgeblich ist, ob der Erbfall bereits vor der erstmaligen SGB II-Antragstellung eingetreten war, oder ob der Zuwachs der Werte bei der Klägerin erst nach Antragstellung, d.h. im laufenden Leistungsbezug, erfolgte.

Da der Erbfall am ... 2008 während des laufenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist und seither auch keine Unterbrechung im Leistungsbezug vorgelegen hat, ist der durch den Erbfall bewirkte Zuwachs Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az.: B 14 AS 62/08 R, juris RN 21, 22; Urteil vom 25. Januar 2012, Az.: B 14 AS 101/11 R, juris RN 18).

Für die Anrechnung auf den Leistungsanspruch ist der konkrete Zufluss der Mittel maßgeblich. Obwohl vorliegend mit dem Tod des Vaters dessen Vermögen zu je einem Drittel auf die Kinder als Erben übergegangen war, stand es der Klägerin als Einnahme erst ab Januar 2009 zur Verfügung. Erst ab diesem Zeitpunkt handelte es sich um ein bereites Mittel, das zur Deckung des Bedarfs einzusetzen war.

Mithin war der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 zunächst rechtmäßig. Rechtswidrig wurde er erst mit dem Zufluss des Erbanteils. Insoweit ist iSv § 48 SGB X nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 10. Dezember 2008 eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Es liegt ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Denn die Klägerin hatte ein Einkommen erzielt, das zur Minderung des Leistungsanspruchs führte. Der Beklagte war daher zur teilweisen Aufhebung seines Bewilligungsbescheids berechtigt.

Die Unanwendbarkeit von § 45 SGB X auf den vorliegenden Fall ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, denn es stellt einen deutlichen Unterschied dar, ob ein Leistungsträger von Anfang an – in Kenntnis oder in Unkenntnis der tatsächlichen Lage – Leistungen in rechtswidriger Höhe bewilligt, oder ob sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich ändern. Dies ist hier mit dem Zufluss des Geldbetrags aus der Erbschaft der Fall gewesen. Es bestand Anlass für die Klägerin, sich aufgrund der nunmehr geänderten Verhältnisse zu fragen, ob sich diese ggf. auf ihren Leistungsanspruch auswirken könnten. Insoweit kann es beim Bezug von Dauerleistungen keinen Vertrauensschutz dahingehend geben, dass sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, auf die die Beteiligten oftmals keinen Einfluss haben, sich nicht auf das laufende Leistungsverhältnis auswirken.

Eine rechtsverbindliche Erklärung des Beklagten (Zusicherung nach § 34 SGB X), die Schriftform voraussetzt, über die Anrechnungsfreiheit der Erbschaft hat die Klägerin nicht vorgelegt; sie ist auch nicht Bestandteil der Verwaltungsakte. Eine entsprechende Zusage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in der Änderungsmitteilung angekreuzt hat, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich aufgrund der Erbschaft geändert. Vor einer weiteren Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch konnte sie nicht darauf vertrauen, dass die Einnahmen aus der Erbschaft ihren Grundsicherungsanspruch unverändert lassen würden.

Schließlich ist die vom Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung unter Aufteilung auf einen Leistungszeitraum von vier Monaten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des SG verwiesen. Der Beklagte hat durch die von ihm vorgenommene Verteilung das vollständige Entfallen des Leistungsanspruches damit auch des Krankenversicherungsschutzes vermieden. Die monatlichen Anrechnungsbeträge waren auch nicht weitergehend zu bereinigen, da die bei Einkommen zu berücksichtigende Versicherungspauschale iHv 30 EUR bereits bei der Bereinigung des letztendlich anrechnungsfreien monatlichen Nebenverdiensts der Klägerin erfolgt ist.

Das Einkommen iHv 3.396,37 EUR stand zudem zur Bedarfsdeckung im streitigen Zeitraum (März 2009) auch tatsächlich zur Verfügung. Zwar hat die Klägerin behauptet, es anderweitig ausgegeben zu haben. Sie hat diese Angaben jedoch nicht hinreichend belegt. Die vorgelegten Quittungen belaufen sich auf einen Gesamtbetrag iHv 2.216 EUR. Jedoch schließen sie eine Bedarfsdeckung aus der Erbschaft nicht aus: Die Belege über insgesamt 535 EUR vom 2. März 2009 betreffen den regulären Lebensunterhalt bzw. die regulären monatlichen Verpflichtungen der Klägerin (Rate Creditreform, Miete, Gas, Strom, Wasser, Primacom). Sie betreffen die Bedarfsdeckung und nicht Sonderausgaben aus Anlass der Erbschaft. Die Kühl-Gefrier-Kombination zum Preis von 250 EUR ist bereits am 23. September 2008, deutlich vor dem Erbfall, angeschafft und laut Kaufbeleg bar bezahlt worden. Die behauptete dritte Ratenzahlung im Januar 2009 ist nicht belegt worden.

Soweit die Klägerin mit dem Zufluss aus der Erbschaft im August 2009 noch eine Ferienunterkunft (605 EUR) finanziert hat, betrifft dies nicht den streitgegenständlichen Zeitraum (März 2009), denn erst im Mai 2009 war eine Anzahlung iHv 150 EUR fällig. Vielmehr belegt diese Ausgabe, dass ihr – noch im August 2009 – ausreichende Geldmittel zur Verfügung standen.

Die außerplanmäßigen Ausgaben für eine Waschmaschine (494 EUR am 19. Januar 2009), einen DVD-Recorder (139 EUR am 24. Januar 2009), Steppbetten und Bettwäsche (180 EUR am 26. Januar 2009) und einen Aktenvernichter (13 EUR am 5. März 2009) haben jedoch nicht zu einer – ggf. zu beachtenden – Notsituation der Klägerin geführt, was die Urlaubsreise belegt. Offensichtlich standen der Klägerin im streitigen Zeitraum bedarfsdeckende Mittel zur Verfügung, obwohl der Beklagte für März bis Juni 2009 nur reduzierte Leistungen erbracht hat.

Im Übrigen sind von der anwaltlich vertretenen Klägerin Rechtsfehler des angegriffenen Urteils nicht konkret geltend gemacht worden. Solche sind für den Senat nach Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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