L 6 AS 42/12

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 274/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 42/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 113/13 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Streichung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II a.F. durch Art. 15 HBeglG 2011 vom 9. Dezember 2010 zum 1. Januar 2011 ist verfassungsgemäß. Für einen Leistungsberechtigten, dem Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 bewilligt worden war, entfaltet die Gesetzesänderung unechte Rückwirkung. Diese ist nach den Maßstäben der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07) zulässig.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten auf einen Überprüfungsantrag hin über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2011.

Dem Kläger und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen wurden mit Bescheid vom 13. September 2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von 594,26 EUR für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 bewilligt. Gemäß einem Berechnungsbogen für den Monat Oktober 2010 wurden dem Kläger zusätzlich 380,- EUR als Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt und ausgezahlt.

Mit Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2010 hob die Beklagte den Bescheid vom 13. September 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ab 1. Januar 2010 [sic] auf. U.a. wird darauf hingewiesen, dass ab 1. Januar 2011 der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II nicht mehr gezahlt werde.

Am 27. Januar 2011 stellte der Kläger anwaltlich vertreten den Antrag, den Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2010 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Der Bescheid sei rechtswidrig, soweit dem Kläger der befristete Zuschlag für die Monate Januar bis März 2011 entzogen worden sei. Dies sei zwar im Haushaltsbegleitgesetz 2011 zum 1. Januar 2011 vorgesehen. Da das Gesetz jedoch für laufende Bewilligungsabschnitte keine Übergangsregelung beinhalte, sei es wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung verfassungswidrig. Der Kläger genieße Vertrauensschutz bis Ende März 2011.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag gemäß § 44 SGB X ab. Der Widerspruch des Klägers vom 15. Februar 2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2011 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 21. April 2011 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen, in der Rechtsänderung liege eine unechte Rückwirkung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich möglich sei. Allerdings sei eine eingehende Interessen- und Güterabwägung vorzunehmen. Insbesondere sei der Vertrauensschutz der Betroffenen zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2011 abgewiesen. Eine echte Rückwirkung des Haushaltsbegleitgesetzes liege nicht vor. Als unechte Rückwirkung genüge die Gesetzesänderung den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Mit der am 23. Januar 2012 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger hält die Streichung des befristeten Zuschlags durch das Haushaltsbegleitgesetz 2001 zum 1. Januar 2011 weiterhin für mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot unvereinbar. Entgegen seinem Vortrag in der Klagebegründung und entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts geht der Kläger in seiner Berufungsbegründung nunmehr von einer echten Rückwirkung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 aus. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 von der Beklagten einen Bewilligungsbescheid vom 13. September 2010 erhalten habe, mit welchem ihm in dem gesamten sechsmonatigen Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 der befristete Zuschlag bewilligt worden sei.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 25. Oktober 2010 zurückzunehmen und dem Kläger den befristeten Zuschlag für die Monate Januar bis März 2011 in Höhe von 380,- EUR monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid, in dem sie die Gesetzlage ab 1. Januar 2011 dargestellt hat.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierauf vorab hingewiesen worden.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Auch wird mit der Beschwer in Höhe von 1.140,- EUR die Berufungssumme erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II ist durch Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 9. Dezember 2010 (BGBl I, 2010, 1885 vom 14. Dezember 2010) nach Artikel 24 Absatz 2 HBeglG 2011 zum 1. Januar 2011 abgeschafft worden.

Mit dieser Gesetzesänderung trat in den rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bewilligungsbescheids vom 13. September 2010 vorgelegen hatten, eine wesentliche Änderung ein. Daher war dieser Verwaltungsakt von der Beklagten mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Januar 2011 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben.

Die Gesetzesänderung entfaltete für den Kläger unechte Rückwirkung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sind Gesetze mit unechter Rückwirkung unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 191, 239 (263); 123, 186 (257)), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfGE 63, 343 (356); 72, 200 (242); 97, 67 (79); 105, 17 (37 f.); 127, 1 (17)). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 95, 64 (86); 101, 239 (263); 122, 374 (394 f.) und zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 60).

Die Gesetzesänderung vom 9. Dezember 2010 wirkte auf den gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt "Arbeitslosengeld II-Bewilligung mit befristetem Zuschlag für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011" für die Zukunft, also für die Zeit nach der Gesetzesänderung ab 1. Januar 2011 ein. Damit liegt eine unechte Rückwirkung vor. Der Bewilligungsbescheid vom 13. September 2010 mit Berechnungsbogen, der den befristeten Zuschlag ausweist, hatte nicht etwa zur Folge, dass es sich bei den in der Zukunft liegenden Zeiträumen Januar, Februar und März 2011 um schon abgeschlossene Tatbestände handelte.

Der Wegfall des befristeten Zuschlags durch das Haushaltsbegleitgesetz 2001 hatte vor allem fiskalische Gründe. Die im Haushaltsbegleitgesetz 2011 enthaltenen Maßnahmen sollten im Finanzplanzeitraum bis 2014 ein Entlastungsvolumen zugunsten des Bundeshaushalts von insgesamt rund 20 Mrd. Euro erreichen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz 2011 heißt es zur Begründung der Streichung des § 24 SGB II (zu Nummer 4, § 24):

"Mit dem befristeten Zuschlag sollte bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Differenz zwischen einem vorherigen höheren Bezug von Arbeitslosengeld und Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeglichen werden. Insbesondere durch die gleichzeitige Verkürzung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld und dem gleichzeitigen Wegfall der Arbeitslosenhilfe sollten damit Härten bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II ausgeglichen werden. Der befristete Zuschlag ist keine bedürftigkeitsabhängige Leistung und daher weder aus den Grundrechten geboten noch trägt er zur Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei. Die Funktion des befristeten Zuschlags ist überholt. Die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld wurde zwischenzeitlich für ältere Arbeitnehmer wieder verlängert. Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende insbesondere ihre Höhe – inzwischen allgemein bekannt, so dass sich potenziell Betroffene bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld gegebenenfalls auf die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einstellen können. Auch insoweit ist eine Abfederung des Übergangs nicht mehr erforderlich. Die jetzige Regelung führt in vielen Fällen zu willkürlichen beziehungsweise unbefriedigenden Ergebnissen. Sie schafft unsystematische Schwellenwerte, bei deren Überschreiten kein Anspruch auf den Zuschlag besteht. Durch Streichung des befristeten Zuschlags können neben den beabsichtigten Einsparungen zukünftig komplexe Prüfungen und aus ihnen resultierende Ungleichbehandlungen vermieden werden. Zudem soll künftig der Fokus verstärkt auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit gelegt werden. Durch die akzessorische Ausgestaltung des befristeten Zuschlags können mit ihm negative Arbeitsanreize verbunden sein. Das zur Verfügung stehende Familieneinkommen konnte durch das Entfallen des befristeten Zuschlags drastisch sinken, wenn durch eine Erhöhung des Erwerbseinkommens die Hilfebedürftigkeit insgesamt überwunden wurde. Schließlich hat sich die Vorschrift als problembehaftet und streitbefangen herausgestellt. Insbesondere durch die einmalige Feststellung der Höhe des befristeten Zuschlags beim Übergang in die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende konnte es zu unbilligen Ergebnissen kommen." (zitiert nach: htttp://gesetzgebung.beck.de/sites/ gesetzgebung.beck.de/files/RegE Haushaltsbegleitgesetz.pdf).

Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des primären Gesetzeszwecks, den Bundeshaushalt zu entlasten, nicht geeignet oder erforderlich war. Das Bestandsinteresse des Klägers überwiegt die Veränderungsgründe des Gesetzgebers, insbesondere auch die Gerechtigkeitserwägungen der Gesetzesbegründung, nicht. Auch ist der befristete Zuschlag zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 Grundgesetz) nicht erforderlich, also grundrechtlich nicht geboten.

Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte legen nicht nahe, dass der Gesetzgeber zur Abschaffung des befristeten Zuschlags eine Übergangsvorschrift hätte schaffen müssen. Das Bundessozialgericht hat bereits festgestellt, dass der Gesetzgeber für die Ausgestaltung des Übergangs vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II einen weiten verfassungsrechtlichen Spielraum hatte (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06R, Rn. 41 ff.; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, juris Rn. 36). Gleiches gilt für den Übergang von der Abfederungslösung über den befristeten Zuschlag zu einem Regime, in dem Betroffene direkt vom Arbeitslosengeldbezug nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung – (SGB III) in den Bezug von Arbeitslosengeld II wechseln. Der Kläger kam aber immerhin noch in den Genuss der finanziellen Abfederung für drei Monate. Zwar wurde das Haushaltsbegleitgesetz 2011 erst zwei Wochen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren zum Wegfall des Zuschlags war aber schon vorher so weit gediehen, dass die Beklagte bereits mit Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2010 auf den Wegfall des Zuschlags hinweisen konnte. Damit hatte der Kläger über zwei Monate, um sich in seinem Ausgabeverhalten auf die veränderte Situation einzustellen.

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht wegen einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG durch Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9. Dezember 2010 kommt nach allem nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des – gemäß § 153 Abs. 4, § 158 S. 3 SGG anwendbaren - § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwar hat der Kläger in der Sache eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus gestellt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG); nämlich die Rechtsfrage, ob der Wegfall des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II durch Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 9. Dezember 2010 (BGBl I, 2010, 1885 vom 14. Dezember 2010) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 nach Artikel 24 Absatz 2 HBeglG 2011 mit dem in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutzprinzip in den Fällen vereinbar ist, in denen ein Bewilligungsbescheid für den befristeten Zuschlag über den 31. Dezember 2012 hinaus vorliegt. Allerdings ist diese Rechtsfrage nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unechten Rückwirkung als geklärt anzusehen.
Rechtskraft
Aus
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