Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 R 355/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten.
Der Kläger ist der Sohn des am xxx verstorbenen Rentenberechtigten. Er besaß seit 1995 eine Vollmacht für das Girokonto seines Vaters, ohne von ihr Gebrauch zu machen.
Die Augustrenten in Höhe von insgesamt 1515,81 Euro (Alters- und Witwerente) gingen am 29.07.2011 auf dem Girokonto des Verstorbenen bei der Volksbank xxx ein. Vom 01.08.2011 bis 03.08.2011 erfolgten mehrere Lastschriften (u.a. Versicherungen, Stadtwerke, Miete, Mitgliedsbeiträge). Ein Großteil der Renten (1213,55 Euro) wurde am 09.08.2011 von der Volksbank zurück überwiesen. Weitere 5,13 Euro machte die Beklagte am 14.10.2011 bei der Volksbank als Rücküberweisungsanspruch geltend.
Gegenüber dem Kläger erfolgte am 17.10.2011 eine Anhörung zu einer Rückforderung als Kontoverfügender in Höhe von 275,03 Euro. Der Kläger wandte ein, das Erbe seines Vaters am 02.08.2011 ausgeschlagen zu haben.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2012 forderte die Beklagte von dem Kläger als Verfügenden über das Girokonto des Rentenberechtigten den Betrag von 275,03 Euro zurück. Es sei ohne Bedeutung, ob das Erbe ausgeschlagen werde. Die Rückzahlungsverpflichtung als Verfügender beruhe auf § 118 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs- Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI).
Zur Begründung der am 23.02.2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe keine Bankgeschäfte für seinen Vater erledigt. Über die Kontostände und etwaige Lastschriften habe er keine Kenntnis gehabt. Von daher habe er auch nicht über die Rentenzahlungen der Beklagten verfügt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig. Der Kläger habe mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG-) zulässig und auch begründet.
Die Beklagte besitzt keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger auf Grund der Rentenüberzahlung im August 2011, weil der Kläger kein Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist.
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteneinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
Im Falle des Klägers kommt lediglich die Tatbestandsalternative des Zulassens eines banküblichen Zahlungsgeschäfts in Betracht. Diese verschärfte Haftung greift aber nur dann, wenn der in Anspruch genommene Dritte an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen ist. Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z.B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen über das Konto verhindert werden können (BSG, Urteil vom 10.07.2012, Az.: B 13 R 105/11 R, juris).
Ein derartiges pflichtwidriges Unterlassen vermag die Kammer bei dem Kläger nicht zu erkennen. Die Handlungspflicht bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentenberechtigten würde voraussetzen, dass dem Verfügungsberechtigten sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen wären (S.a. SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2011, Az.: S 6 R 1063/10, sozialgerichtsbarkeit.de). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall. Er besaß lediglich die Kontovollmacht, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. In dieser Situation bestand im Verhältnis zur Beklagten keine Rechtspflicht des Klägers, unmittelbar nach dem Tode seines Vaters vorsorglich die Kontoführung aufzunehmen und einen Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern.
Der Beklagten steht es im Übrigen frei, die Rentenüberzahlung von den Empfängern der Lastschriften zurückzufordern (§ 118 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. SGB VI). Die Volksbank trifft diesbezüglich eine Pflicht der Benennung der Namen und Adressen der Begünstigten (§ 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI).
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten.
Der Kläger ist der Sohn des am xxx verstorbenen Rentenberechtigten. Er besaß seit 1995 eine Vollmacht für das Girokonto seines Vaters, ohne von ihr Gebrauch zu machen.
Die Augustrenten in Höhe von insgesamt 1515,81 Euro (Alters- und Witwerente) gingen am 29.07.2011 auf dem Girokonto des Verstorbenen bei der Volksbank xxx ein. Vom 01.08.2011 bis 03.08.2011 erfolgten mehrere Lastschriften (u.a. Versicherungen, Stadtwerke, Miete, Mitgliedsbeiträge). Ein Großteil der Renten (1213,55 Euro) wurde am 09.08.2011 von der Volksbank zurück überwiesen. Weitere 5,13 Euro machte die Beklagte am 14.10.2011 bei der Volksbank als Rücküberweisungsanspruch geltend.
Gegenüber dem Kläger erfolgte am 17.10.2011 eine Anhörung zu einer Rückforderung als Kontoverfügender in Höhe von 275,03 Euro. Der Kläger wandte ein, das Erbe seines Vaters am 02.08.2011 ausgeschlagen zu haben.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2012 forderte die Beklagte von dem Kläger als Verfügenden über das Girokonto des Rentenberechtigten den Betrag von 275,03 Euro zurück. Es sei ohne Bedeutung, ob das Erbe ausgeschlagen werde. Die Rückzahlungsverpflichtung als Verfügender beruhe auf § 118 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs- Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI).
Zur Begründung der am 23.02.2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe keine Bankgeschäfte für seinen Vater erledigt. Über die Kontostände und etwaige Lastschriften habe er keine Kenntnis gehabt. Von daher habe er auch nicht über die Rentenzahlungen der Beklagten verfügt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig. Der Kläger habe mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG-) zulässig und auch begründet.
Die Beklagte besitzt keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger auf Grund der Rentenüberzahlung im August 2011, weil der Kläger kein Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist.
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteneinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
Im Falle des Klägers kommt lediglich die Tatbestandsalternative des Zulassens eines banküblichen Zahlungsgeschäfts in Betracht. Diese verschärfte Haftung greift aber nur dann, wenn der in Anspruch genommene Dritte an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen ist. Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z.B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen über das Konto verhindert werden können (BSG, Urteil vom 10.07.2012, Az.: B 13 R 105/11 R, juris).
Ein derartiges pflichtwidriges Unterlassen vermag die Kammer bei dem Kläger nicht zu erkennen. Die Handlungspflicht bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentenberechtigten würde voraussetzen, dass dem Verfügungsberechtigten sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen wären (S.a. SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2011, Az.: S 6 R 1063/10, sozialgerichtsbarkeit.de). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall. Er besaß lediglich die Kontovollmacht, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. In dieser Situation bestand im Verhältnis zur Beklagten keine Rechtspflicht des Klägers, unmittelbar nach dem Tode seines Vaters vorsorglich die Kontoführung aufzunehmen und einen Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern.
Der Beklagten steht es im Übrigen frei, die Rentenüberzahlung von den Empfängern der Lastschriften zurückzufordern (§ 118 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. SGB VI). Die Volksbank trifft diesbezüglich eine Pflicht der Benennung der Namen und Adressen der Begünstigten (§ 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI).
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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