Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 SO 59/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 84/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch eines behinderten Menschen auf bedürftigkeitsunabhängige Finanzierung eines Kraftfahrzeuges
1. Art. 20 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, behinderten Menschen die Beschaffung und
Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges bedürftigkeitsunabhängig zu finanzieren. Art. 20 UN-BRK verdrängt folglich nicht den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII.
2. Altenhilfe wird nur dann nach § 71 Abs. 4 SGB XII bedürftigkeitsunabhängig geleistet, wenn sie als persönliche Hilfe, mithin vorrangig als Dienstleistung, erbracht wird.
1. Art. 20 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, behinderten Menschen die Beschaffung und
Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges bedürftigkeitsunabhängig zu finanzieren. Art. 20 UN-BRK verdrängt folglich nicht den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII.
2. Altenhilfe wird nur dann nach § 71 Abs. 4 SGB XII bedürftigkeitsunabhängig geleistet, wenn sie als persönliche Hilfe, mithin vorrangig als Dienstleistung, erbracht wird.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit stehen Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges.
Die 1934 geborene Klägerin, die Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises (Grad der Behinderung 90) mit den eingetragenen Merkzeichen G, aG, B und RF ist, wandte sich mit Schreiben vom 08.01.2008 an den beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger, um von ihrem Recht auf ein Persönliches Budget Gebrauch zu machen und ihren PKW, der ihr die Mobilität ermögliche, "mit abfinanzieren zu lassen". Beigefügt war eine Bankbestätigung vom 05.12.2007, nach der die Kreditbelastung für den PKW monatlich 66,00 EUR betrug bei einer zu tilgenden Kreditsumme von 3.319,11 EUR. Im Jahre 2008 bezog die Klägerin Altersrente in Höhe von 698,73 EUR monatlich sowie Witwenrente in Höhe von 479,11 EUR monatlich. Sie verfügte bei der Sparkasse M G über ein Guthaben von 42.000,00 EUR, über das ein Sparvertrag mit einer vom 12.04.2007 bis 11.04.2011 laufenden Sonderzinsvereinbarung geschlossen war; die Kapitalerträge hieraus beliefen sich auf monatlich 152,00 EUR. Der Rückkaufwert einer Lebensversicherung bei der Quelle-Versicherung betrug damals 1.253,65 EUR. Für ihre Wohnung waren im Jahre 2008 monatlich 380,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen und 75,00 EUR Heizkostenvorauszahlungen zu leisten. Mit Bescheid vom 28.01.2008 und Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da es der Klägerin mit ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zuzumuten sei, die Ratenzahlung des Kraftfahrzeuges selbst zu bestreiten.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.05.2008 Klage zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben.
Am 17.12.2009 hat die Klägerin die Gewährung von Haushaltshilfe und Kfz-Beihilfe in Form eines Persönlichen Budgets bei ihrer Krankenkasse, der AOK Plus, beantragt. Diese hat als für den Erlass des Gesamtbescheides zuständige Behörde mit Bescheid vom 21.12.2010 Haushaltshilfe und – im Namen des Beklagten – eine Kfz-Beihilfe abgelehnt, da keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Letzteres ergebe sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die Klägerin mit ihrem Sozialhilfeantrag vom 04.03.2010 beim Beklagten bekannt gegeben habe. Danach betrugen im Jahre 2010 ihr Renteneinkommen 1.250,00 EUR monatlich, die Kapitalerträge 60,00 EUR monatlich, das Guthaben auf dem Sparkonto betrug 43.000,00 EUR, wovon nach den Angaben der Klägerin 20.000,00 EUR verpfändet waren, und der Rückkaufwert der Lebensversicherung 4.000,00 EUR.
Das SG hat die am 28.05.2008 erhobene Klage mit Urteil vom 19.08.2011 abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf die in der mündlichen Verhandlung zuletzt beantragte Eingliederungshilfe in Form einer Kfz-Beihilfe. Leistungen der Eingliederungshilfe könnten nur unter Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen erbracht werden (§ 92 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)). Die Klägerin verfüge über ein Sparguthaben von über 43.000,00 EUR bei einem Schonvermögen von nur 2.600,00 EUR. Leistungen stünden auch nicht zur medizinischen Rehabilitation nach § 53 SGB XII zu, da sie nach der für das Jahr 2010 eingereichten Aufstellung im Durchschnitt lediglich zweimal monatlich einen Arzt aufsuche. Die Kosten wären auch nicht unangemessen, da sie die Raten in Höhe von 66,00 EUR monatlich bequem aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten könne, ohne bedürftig zu werden.
Gegen das ihr am 20.09.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.10.2011 Berufung eingelegt. Das SG habe nicht über einen Anspruch auf Altenhilfe nach § 71 SGB XII befunden, der unabhängig von Einkommen und Vermögen bestünde. Die Prüfung anhand ihrer finanziellen Verhältnisse stehe zudem nicht im Einklang mit der UN-Behindertenkonvention, die von Deutschland ratifiziert worden sei und umgesetzt werden müsse.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. August 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2008 aufzuheben und der Klägerin Sozialhilfe in Form einer Kfz-Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigten keinen Anspruch der Klägerin. Auch § 71 SGB XII greife nicht ein. Nach § 71 Abs. 4 SGB XII solle Altenhilfe ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen geleistet werden, sofern persönliche Hilfe erforderlich sei. Hier erscheine es jedoch unbillig, die gut situierte Klägerin nicht auf den Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zu verweisen. Ausgrenzung infolge sozialer Mittellosigkeit stehe bei ihr nicht zu befürchten.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich des Eilverfahrens (L 7 SO 49/09 B ER), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Streitgegenständlich ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag kein Anspruch auf Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets, sondern ein Anspruch auf Sozialhilfe in Form einer Kfz-Beihilfe als Einzelleistung.
Zudem ist nach der Neubeantragung der Klägerin am 17.12.2009 und der Ablehnung der Kfz-Beihilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets durch Bescheid der AOK Plus vom 21.10.2012 nur noch der Zeitraum vom 08.01.2008 bis 16.12.2009 streitig. Denn die Neubeantragung und Ablehnung der Kfz-Beihilfe (die hier als Dauerleistung begehrt wurde) mit Bescheid der AOK Plus vom 21.10.2012 (mit Wirkung ab 17.12.2009) stellt eine Zäsur dar und begrenzt zugleich den hier streitigen Zeitraum, weil sich für die von diesem Bescheid erfasste Zeit der mit der vorliegenden Klage angefochtene Bescheid des Beklagten erledigt hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R – juris RdNr. 9; Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 21/08 R – juris RdNr. 9; Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris RdNr. 8).
II.
Die so verstandene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere (zulassungsfrei) statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und zudem laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Letzterem steht nicht entgegen, dass nach einer Entscheidung des BSG der jeweilige Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten beschränkt ist (BSG, Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 7/08 B – juris RdNr. 5). Selbst wenn diese Rechtsprechung auf Angelegenheiten der Sozialhilfe übertragbar sein sollte, lässt sich aus ihr nicht ableiten, dass im vorliegenden Fall mit der begehrten Übernahme monatlicher Kraftfahrzeugkosten laufende Leistungen für nicht mehr als ein Jahr betroffen sind (so aber im Eilverfahren der Klägerin: Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 19.08.2010 – L 7 SO 49/09 B ER – nicht veröffentlicht). Denn die erwähnte Entscheidung betraf den Fall einer hinter dem Antrag zurückbleibenden Leistungsbewilligung; in diesem Falle kann die teilweise Leistungsablehnung auch nur den Bewilligungszeitraum betreffen. Im Fall der vollständigen Leistungsablehnung gilt aber auch in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, dass sich der streitige Zeitraum in der Regel von der Antragstellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz erstreckt (BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R – juris RdNr. 12; Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris RdNr. 13; Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – juris RdNr 19). Nicht anders kann es sich hier verhalten, da der Beklagte in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen vollständig und zeitlich unbeschränkt abgelehnt hat. Dass – wie oben unter I. ausgeführt – der streitige Zeitraum ausnahmsweise vor der letzten mündlichen Verhandlung des LSG endete, folgt aus der eine Zäsur bildenden Ablehnung der erneut beantragten Leistung.
Hiervon abgesehen liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes auch sonst über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn nach ihrem Vorbringen begehrt die Klägerin als Kfz-Beihilfe die Übernahme sämtlicher laufenden monatlichen Kosten ihres Fahrzeuges einschließlich der aufzubringenden Kreditraten von 66,00 EUR.
III.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Kfz-Beihilfe als Sozialhilfeleistung zu Recht verneint.
1. Mit den nachgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin fehlt es eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise an ihrer Hilfebedürftigkeit (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Damit scheiden alle in Betracht kommenden Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 7, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)) aus, für die der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII vollumfänglich gilt (Scheider in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 53 RdNr. 58) und lediglich im Elften Kapitel des SGB XII bei der Einkommens- und Vermögensanrechung gewisse Privilegierungen vorgesehen sind.
Im streitigen Zeitraum war die Klägerin ohne weiteres finanziell in der Lage, den Unterhalt des Autos einschließlich der Ratenzahlung aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Eines Rückgriffs auf den Rückkaufwert der Lebensversicherung oder ihr laufendes sonstiges Einkommen (Rentenzahlungen und Zinszahlungen) bedurfte es dabei nicht. Bereits das Sparguthaben von 42.000,00 EUR ließ – bei einem Schonvermögen von 2.600,00 EUR (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) – jegliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII entfallen.
Ein – vom SG erwogener – Anspruch auf Gewährung als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht unter die Leistungspflicht des medizinischen Rehabilitationsträgers fallen (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 26 Abs. 1 SGB IX dienen soll oder – falls dies nicht so ist – den Bedürfnissen behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von gesunden Menschen praktisch nicht genutzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KR 9/10 R – juris RdNr. 25; Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R – juris RdNr. 25; Urteil vom 29.04.2010 – B 3 KR 5/09 R – juris RdNr. 16). Kraftfahrzeuge – wie hier der von der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2007 übernommene VW Passat – sind nicht speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden; sie werden deshalb nicht vorwiegend von behinderten Menschen, sondern allgemein auch von Gesunden im täglichen Leben verwendet und stellen daher Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens dar. Anders verhält es sich bei behindertengerechten Fahrzeugumbauten oder Zusatzausrüstungen, die bei besonderem Mobilitätsbedürfnis Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation sein können (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008 – B 3 KR 6/08 R – juris RdNr. 13 f.; Urteil vom 19.04.2007 – B 3 KR 9/06 R – juris RdNr. 13 ff.); hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
2. Auch ein Anspruch auf die begehrte Leistung als Altenhilfe nach § 71 SGB XII scheidet aus. Unabhängig davon, ob hier überhaupt altersspezifischer Sonderbedarf im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XII geltend gemacht wird und sich der begehrte Anspruch bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen als Rechtsfolge der Norm ableiten ließe, ist die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht hilfebedürftig.
§ 71 Abs. 4 SGB XII ändert hieran nichts. Die Berufung verkennt, dass es bei Hilfen, die nach § 71 Abs. 4 SGB XII im Regelfall ohne Bedacht auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse erbracht werden sollen, um persönliche Hilfen – nämlich vorrangig um Beratung und Unterstützung, mithin um Dienstleistungen – geht. Insofern leuchtet die Bedürftigkeitsunabhängigkeit auch ein, da ein entsprechender Bedarf häufig auch trotz vorhandenen Einkommens und Vermögens besteht und eben nicht leicht selbst befriedigt werden kann (Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 71 RdNr. 21). Sachleistungen, die als Annex zu diesen Dienstleistungen (in unerheblichen Umfang) entstehen und gewährt werden, fallen zwar ebenfalls unter § 71 Abs. 4 SGB XII (Kaiser in: BeckOK SGB XII, Stand 01.12.2012, § 71 RdNr. 3). Sobald aber – wie hier – eigenständige Geldleistungen erbracht werden sollen, bleibt es bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung nach den allgemeinen Regeln (Münder/Bieritz-Harder in: LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 71 RdNr. 23; Kaiser a.a.O.).
3. Auch das von der Berufung herangezogene Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) begründet keinen Anspruch der Klägerin auf bedürftigkeitsunabhängige Soziahilfeleistungen zur Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs.
Wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R – juris RdNr. 19 ff.) ist die UN-BRK seit dem 26.03.2009 in Deutschland verbindlich geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes. Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Ein – weitergehender – Anwendungsvorrang bestünde nur dann für die UN-BRK, wenn sie in den Rang des Völkergewohnheitsrechts erwachsen wäre. In diesem Falle wären die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden.
Es handelt sich aber weder um eine Regel universell geltenden Völkergewohnheitsrechts (zu den Anforderungen daran: BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R – juris RdNr. 21 m.w.N.), behinderten Menschen ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, noch ist überhaupt eine Norm der UN-BRK ersichtlich, die – soweit es um die Finanzierung eines Kraftfahrzeuges geht – den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII verdrängen könnte.
Für die hier streitigen Mobilitätshilfen ist Art. 20 UN-BRK einschlägig. Dort ist bestimmt: "Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern; b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten; c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten; d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen."
Art. 20 Buchst. a und b UN-BRKK ist schon keine Verpflichtung der Vertragsstaaten zu der von der Klägerin begehrten bedürftigkeitsunabhängige Finanzierung eines Kraftfahrzeuges zu entnehmen. Im Gegenteil: Die Bestimmungen gehen selbstverständlich davon aus, dass auch ein zumutbarer Eigenanteil des Behinderten zu leisten ist. Denn erleichtert werden sollen die persönliche Mobilität oder der Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen gerade nicht kostenfrei, sondern "zu erschwinglichen Kosten".
Im Übrigen enthält Art. 20 UN-BRK keine Vorgaben, die für Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen unmittelbar anwendbar sind, sondern bedarf der Ausführungsgesetzgebung. Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, die ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können. Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Ist eine Regelung hiernach – objektiv-rechtlich – unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln. Dabei erfolgt gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R – juris RdNr. 24 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine unmittelbare Anwendbarkeit. Art. 20 UN-BRK enthält den Auftrag an die Vertragsstaaten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen (im englischen Original: "States Parties shall take effective measures to ensure personal mobility with the greatest possible independence for persons with disabilities"). Wie mit der Formulierung "(sollen) wirksame Maßnahmen treffen" klar zum Ausdruck gebracht wird, ist Art. 20 UN-BRK auf Umsetzung durch die Vertragsstaaten gerichtet und gerade nicht "self-executing".
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Dr. Wahl Kirchberg Salomo
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit stehen Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges.
Die 1934 geborene Klägerin, die Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises (Grad der Behinderung 90) mit den eingetragenen Merkzeichen G, aG, B und RF ist, wandte sich mit Schreiben vom 08.01.2008 an den beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger, um von ihrem Recht auf ein Persönliches Budget Gebrauch zu machen und ihren PKW, der ihr die Mobilität ermögliche, "mit abfinanzieren zu lassen". Beigefügt war eine Bankbestätigung vom 05.12.2007, nach der die Kreditbelastung für den PKW monatlich 66,00 EUR betrug bei einer zu tilgenden Kreditsumme von 3.319,11 EUR. Im Jahre 2008 bezog die Klägerin Altersrente in Höhe von 698,73 EUR monatlich sowie Witwenrente in Höhe von 479,11 EUR monatlich. Sie verfügte bei der Sparkasse M G über ein Guthaben von 42.000,00 EUR, über das ein Sparvertrag mit einer vom 12.04.2007 bis 11.04.2011 laufenden Sonderzinsvereinbarung geschlossen war; die Kapitalerträge hieraus beliefen sich auf monatlich 152,00 EUR. Der Rückkaufwert einer Lebensversicherung bei der Quelle-Versicherung betrug damals 1.253,65 EUR. Für ihre Wohnung waren im Jahre 2008 monatlich 380,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen und 75,00 EUR Heizkostenvorauszahlungen zu leisten. Mit Bescheid vom 28.01.2008 und Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da es der Klägerin mit ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zuzumuten sei, die Ratenzahlung des Kraftfahrzeuges selbst zu bestreiten.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.05.2008 Klage zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben.
Am 17.12.2009 hat die Klägerin die Gewährung von Haushaltshilfe und Kfz-Beihilfe in Form eines Persönlichen Budgets bei ihrer Krankenkasse, der AOK Plus, beantragt. Diese hat als für den Erlass des Gesamtbescheides zuständige Behörde mit Bescheid vom 21.12.2010 Haushaltshilfe und – im Namen des Beklagten – eine Kfz-Beihilfe abgelehnt, da keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Letzteres ergebe sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die Klägerin mit ihrem Sozialhilfeantrag vom 04.03.2010 beim Beklagten bekannt gegeben habe. Danach betrugen im Jahre 2010 ihr Renteneinkommen 1.250,00 EUR monatlich, die Kapitalerträge 60,00 EUR monatlich, das Guthaben auf dem Sparkonto betrug 43.000,00 EUR, wovon nach den Angaben der Klägerin 20.000,00 EUR verpfändet waren, und der Rückkaufwert der Lebensversicherung 4.000,00 EUR.
Das SG hat die am 28.05.2008 erhobene Klage mit Urteil vom 19.08.2011 abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf die in der mündlichen Verhandlung zuletzt beantragte Eingliederungshilfe in Form einer Kfz-Beihilfe. Leistungen der Eingliederungshilfe könnten nur unter Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen erbracht werden (§ 92 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)). Die Klägerin verfüge über ein Sparguthaben von über 43.000,00 EUR bei einem Schonvermögen von nur 2.600,00 EUR. Leistungen stünden auch nicht zur medizinischen Rehabilitation nach § 53 SGB XII zu, da sie nach der für das Jahr 2010 eingereichten Aufstellung im Durchschnitt lediglich zweimal monatlich einen Arzt aufsuche. Die Kosten wären auch nicht unangemessen, da sie die Raten in Höhe von 66,00 EUR monatlich bequem aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten könne, ohne bedürftig zu werden.
Gegen das ihr am 20.09.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.10.2011 Berufung eingelegt. Das SG habe nicht über einen Anspruch auf Altenhilfe nach § 71 SGB XII befunden, der unabhängig von Einkommen und Vermögen bestünde. Die Prüfung anhand ihrer finanziellen Verhältnisse stehe zudem nicht im Einklang mit der UN-Behindertenkonvention, die von Deutschland ratifiziert worden sei und umgesetzt werden müsse.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. August 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2008 aufzuheben und der Klägerin Sozialhilfe in Form einer Kfz-Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigten keinen Anspruch der Klägerin. Auch § 71 SGB XII greife nicht ein. Nach § 71 Abs. 4 SGB XII solle Altenhilfe ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen geleistet werden, sofern persönliche Hilfe erforderlich sei. Hier erscheine es jedoch unbillig, die gut situierte Klägerin nicht auf den Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zu verweisen. Ausgrenzung infolge sozialer Mittellosigkeit stehe bei ihr nicht zu befürchten.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich des Eilverfahrens (L 7 SO 49/09 B ER), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Streitgegenständlich ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag kein Anspruch auf Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets, sondern ein Anspruch auf Sozialhilfe in Form einer Kfz-Beihilfe als Einzelleistung.
Zudem ist nach der Neubeantragung der Klägerin am 17.12.2009 und der Ablehnung der Kfz-Beihilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets durch Bescheid der AOK Plus vom 21.10.2012 nur noch der Zeitraum vom 08.01.2008 bis 16.12.2009 streitig. Denn die Neubeantragung und Ablehnung der Kfz-Beihilfe (die hier als Dauerleistung begehrt wurde) mit Bescheid der AOK Plus vom 21.10.2012 (mit Wirkung ab 17.12.2009) stellt eine Zäsur dar und begrenzt zugleich den hier streitigen Zeitraum, weil sich für die von diesem Bescheid erfasste Zeit der mit der vorliegenden Klage angefochtene Bescheid des Beklagten erledigt hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R – juris RdNr. 9; Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 21/08 R – juris RdNr. 9; Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris RdNr. 8).
II.
Die so verstandene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere (zulassungsfrei) statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und zudem laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Letzterem steht nicht entgegen, dass nach einer Entscheidung des BSG der jeweilige Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten beschränkt ist (BSG, Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 7/08 B – juris RdNr. 5). Selbst wenn diese Rechtsprechung auf Angelegenheiten der Sozialhilfe übertragbar sein sollte, lässt sich aus ihr nicht ableiten, dass im vorliegenden Fall mit der begehrten Übernahme monatlicher Kraftfahrzeugkosten laufende Leistungen für nicht mehr als ein Jahr betroffen sind (so aber im Eilverfahren der Klägerin: Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 19.08.2010 – L 7 SO 49/09 B ER – nicht veröffentlicht). Denn die erwähnte Entscheidung betraf den Fall einer hinter dem Antrag zurückbleibenden Leistungsbewilligung; in diesem Falle kann die teilweise Leistungsablehnung auch nur den Bewilligungszeitraum betreffen. Im Fall der vollständigen Leistungsablehnung gilt aber auch in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, dass sich der streitige Zeitraum in der Regel von der Antragstellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz erstreckt (BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R – juris RdNr. 12; Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris RdNr. 13; Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – juris RdNr 19). Nicht anders kann es sich hier verhalten, da der Beklagte in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen vollständig und zeitlich unbeschränkt abgelehnt hat. Dass – wie oben unter I. ausgeführt – der streitige Zeitraum ausnahmsweise vor der letzten mündlichen Verhandlung des LSG endete, folgt aus der eine Zäsur bildenden Ablehnung der erneut beantragten Leistung.
Hiervon abgesehen liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes auch sonst über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn nach ihrem Vorbringen begehrt die Klägerin als Kfz-Beihilfe die Übernahme sämtlicher laufenden monatlichen Kosten ihres Fahrzeuges einschließlich der aufzubringenden Kreditraten von 66,00 EUR.
III.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Kfz-Beihilfe als Sozialhilfeleistung zu Recht verneint.
1. Mit den nachgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin fehlt es eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise an ihrer Hilfebedürftigkeit (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Damit scheiden alle in Betracht kommenden Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 7, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)) aus, für die der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII vollumfänglich gilt (Scheider in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 53 RdNr. 58) und lediglich im Elften Kapitel des SGB XII bei der Einkommens- und Vermögensanrechung gewisse Privilegierungen vorgesehen sind.
Im streitigen Zeitraum war die Klägerin ohne weiteres finanziell in der Lage, den Unterhalt des Autos einschließlich der Ratenzahlung aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Eines Rückgriffs auf den Rückkaufwert der Lebensversicherung oder ihr laufendes sonstiges Einkommen (Rentenzahlungen und Zinszahlungen) bedurfte es dabei nicht. Bereits das Sparguthaben von 42.000,00 EUR ließ – bei einem Schonvermögen von 2.600,00 EUR (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) – jegliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII entfallen.
Ein – vom SG erwogener – Anspruch auf Gewährung als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht unter die Leistungspflicht des medizinischen Rehabilitationsträgers fallen (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 26 Abs. 1 SGB IX dienen soll oder – falls dies nicht so ist – den Bedürfnissen behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von gesunden Menschen praktisch nicht genutzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KR 9/10 R – juris RdNr. 25; Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R – juris RdNr. 25; Urteil vom 29.04.2010 – B 3 KR 5/09 R – juris RdNr. 16). Kraftfahrzeuge – wie hier der von der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2007 übernommene VW Passat – sind nicht speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden; sie werden deshalb nicht vorwiegend von behinderten Menschen, sondern allgemein auch von Gesunden im täglichen Leben verwendet und stellen daher Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens dar. Anders verhält es sich bei behindertengerechten Fahrzeugumbauten oder Zusatzausrüstungen, die bei besonderem Mobilitätsbedürfnis Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation sein können (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008 – B 3 KR 6/08 R – juris RdNr. 13 f.; Urteil vom 19.04.2007 – B 3 KR 9/06 R – juris RdNr. 13 ff.); hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
2. Auch ein Anspruch auf die begehrte Leistung als Altenhilfe nach § 71 SGB XII scheidet aus. Unabhängig davon, ob hier überhaupt altersspezifischer Sonderbedarf im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XII geltend gemacht wird und sich der begehrte Anspruch bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen als Rechtsfolge der Norm ableiten ließe, ist die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht hilfebedürftig.
§ 71 Abs. 4 SGB XII ändert hieran nichts. Die Berufung verkennt, dass es bei Hilfen, die nach § 71 Abs. 4 SGB XII im Regelfall ohne Bedacht auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse erbracht werden sollen, um persönliche Hilfen – nämlich vorrangig um Beratung und Unterstützung, mithin um Dienstleistungen – geht. Insofern leuchtet die Bedürftigkeitsunabhängigkeit auch ein, da ein entsprechender Bedarf häufig auch trotz vorhandenen Einkommens und Vermögens besteht und eben nicht leicht selbst befriedigt werden kann (Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 71 RdNr. 21). Sachleistungen, die als Annex zu diesen Dienstleistungen (in unerheblichen Umfang) entstehen und gewährt werden, fallen zwar ebenfalls unter § 71 Abs. 4 SGB XII (Kaiser in: BeckOK SGB XII, Stand 01.12.2012, § 71 RdNr. 3). Sobald aber – wie hier – eigenständige Geldleistungen erbracht werden sollen, bleibt es bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung nach den allgemeinen Regeln (Münder/Bieritz-Harder in: LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 71 RdNr. 23; Kaiser a.a.O.).
3. Auch das von der Berufung herangezogene Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) begründet keinen Anspruch der Klägerin auf bedürftigkeitsunabhängige Soziahilfeleistungen zur Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs.
Wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R – juris RdNr. 19 ff.) ist die UN-BRK seit dem 26.03.2009 in Deutschland verbindlich geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes. Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Ein – weitergehender – Anwendungsvorrang bestünde nur dann für die UN-BRK, wenn sie in den Rang des Völkergewohnheitsrechts erwachsen wäre. In diesem Falle wären die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden.
Es handelt sich aber weder um eine Regel universell geltenden Völkergewohnheitsrechts (zu den Anforderungen daran: BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R – juris RdNr. 21 m.w.N.), behinderten Menschen ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, noch ist überhaupt eine Norm der UN-BRK ersichtlich, die – soweit es um die Finanzierung eines Kraftfahrzeuges geht – den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII verdrängen könnte.
Für die hier streitigen Mobilitätshilfen ist Art. 20 UN-BRK einschlägig. Dort ist bestimmt: "Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern; b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten; c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten; d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen."
Art. 20 Buchst. a und b UN-BRKK ist schon keine Verpflichtung der Vertragsstaaten zu der von der Klägerin begehrten bedürftigkeitsunabhängige Finanzierung eines Kraftfahrzeuges zu entnehmen. Im Gegenteil: Die Bestimmungen gehen selbstverständlich davon aus, dass auch ein zumutbarer Eigenanteil des Behinderten zu leisten ist. Denn erleichtert werden sollen die persönliche Mobilität oder der Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen gerade nicht kostenfrei, sondern "zu erschwinglichen Kosten".
Im Übrigen enthält Art. 20 UN-BRK keine Vorgaben, die für Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen unmittelbar anwendbar sind, sondern bedarf der Ausführungsgesetzgebung. Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, die ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können. Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Ist eine Regelung hiernach – objektiv-rechtlich – unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln. Dabei erfolgt gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R – juris RdNr. 24 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine unmittelbare Anwendbarkeit. Art. 20 UN-BRK enthält den Auftrag an die Vertragsstaaten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen (im englischen Original: "States Parties shall take effective measures to ensure personal mobility with the greatest possible independence for persons with disabilities"). Wie mit der Formulierung "(sollen) wirksame Maßnahmen treffen" klar zum Ausdruck gebracht wird, ist Art. 20 UN-BRK auf Umsetzung durch die Vertragsstaaten gerichtet und gerade nicht "self-executing".
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Dr. Wahl Kirchberg Salomo
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