L 11 AS 341/13 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 326/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 341/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Erfolgsaussichten für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Minderung des Anspruches auf Alg II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.05.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Am 11.03.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte wegen der "Verletzung des Gleichheits-/ Gleichbehandlungsgrundsatzes nach dem deutschen GG und der "EMRK", aufgrund des "Präzedenzfall-Urteils" des Sozialgerichts - Kassel zu S 3 AS 322/09-ER der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen auf NULL ALG-II-Leistungen im Vergleich gesehen zu meinen vielen Sozialgerichtsverfahren" erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren begehrt.

Mit Beschluss vom 31.05.2013 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Eine Klage wegen einer Leistungsminderung erfordere zunächst eine entsprechende Verwaltungsentscheidung und sei dann gegen den zuständigen Jobcenter zu richten. Eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte sei auch nicht zur Erschöpfung des Rechtsweges für die beabsichtigte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben, wenn innerstaatlich ein solcher Rechtsweg nicht offen stehe. Eine Klage gegen die Beklagte als Gesetzgeber könne vor den Sozialgerichten nicht zulässigerweise erhoben werden, um eine eventuelle Änderung des § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Fall der vollständigen Leistungskürzung zu erreichen. Diesbezüglich könne der Kläger allein gegen entsprechende Sanktionsbescheide vorgehen, wobei eine Klage dann aber gegen den zuständigen Jobcenter zu richten sei.

Dagegen hat der Kläger u.a. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Verfassungsbeschwerde hätte er auch erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erheben können. Seinen Verfassungsbeschwerden hätte ein Sanktionsbescheid zugrunde gelegen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz SGG-) ist nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).

Vorliegend fehlen entsprechende hinreichende Erfolgsaussichten. Zur Begründung wird gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte kein konkreter Sanktionsbescheid zugrunde liegt, zumal die Beklagte keinen solchen erlassen hat. Der Kläger benennt auch keinen solchen, von der Beklagten erlassenen Bescheid.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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