Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 U 187/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 180/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2011 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 1967 geborene Kläger wohnt in A-Stadt. Er ist selbstständiger Unternehmer und betreibt in B-Stadt eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle und Praxis für medizinische Fußpflege. Im Rahmen der Fußpflege führt er auch Hausbesuche durch. Der Kläger ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit bei der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert.
Am 08.03.2011 machte der Kläger auf der Rückfahrt von der Bezirkslottostelle in B-Stadt zu seiner Drogerie an einer Tankstelle Halt, um sein Fahrzeug zu tanken und zu waschen. Beim Verlassen der Autowaschanlage rutschte er auf einer Eisplatte aus. Dabei zog er sich am linken Bein eine offene Unterschenkelfraktur zu.
Mit Bescheid vom 26.05.2011 (Widerspruchsbescheid vom 17.08.2011) lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei dem Fahrzeug des Klägers handele es sich nicht um ein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, da es unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers nicht überwiegend dienstlich genutzt werde. Ein überwiegend betrieblicher Grund für das Waschen des Fahrzeugs habe nicht vorgelegen. Es gebe auch keine Hinweise für eine unvorhergesehen notwendige Reinigung des Pkws.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2011 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 08.03.2011 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2011 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat im Verfahren verschiedene Auskünfte, unter anderem beim Deutschen Wetterdienst zur Wetterlage in B-Stadt am Unfalltag und in den Tagen zuvor eingeholt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten wurde form- und fristgerecht erhoben (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 08.03.2011 ein Arbeitsunfall gewesen ist. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem Waschvorgang, währenddessen der Unfall erfolgte, um keine i.S.d. SGB VII versicherte Tätigkeit, so dass kein Arbeitsunfall vorliegt.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 13.12.2005, B 2 U 29/04 R). Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R; Urteile vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R u. B 2 U 11/04 R u. B 2 U 27/04 R; BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R; BSG, Urteile vom 18.03.2008, B 2 U 2/07 R u. B 2 U 13/07 R; BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rn. 4). Dabei ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 30.06.2009, B 2 U 22/08 R; Urteil vom 10.10.2006, B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14 mwN). Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z.B. Essen, oder eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R; Urteil vom 26.10.2004, B 2 U 24/03 R), weil sie auch ohne die berufliche Tätigkeit anfallen würden. Sie sind daher dem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnen.
Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger seinen Pkw ganz überwiegend privat nutzt. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Angaben des Klägers in den Auskunftsschreiben an die Beklagte vom 14.03.2011 und 11.05.2011. Der Kläger hat dort angegeben, dass er seinen Pkw in einem Umfang von 10.000 km dienstlich nutzt, einschließlich der Fahrten zur Bezirkslottostelle, der Hausbesuche im Rahmen der medizinischen Fußpflege und der Hin- und Rückfahrten vom Wohnort in A-Stadt zu seiner Drogerie (Gesamtstrecke hin und zurück 13,2 km). Ferner hat er mitgeteilt, dass er an 300 Tagen im Jahr seine Drogerie in B-Stadt aufsucht. Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger seinen Pkw ganz überwiegend privat nutzt, und zwar in einem Umfang von ca. 8.000 km von insgesamt 10.000 km im Jahr. Denn entgegen der Auffassung des Klägers sind die Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte als private Nutzung zu werten (vgl. BayLSG, Urteil vom 07.10.2009, L 17 U 395/06, mwN zur BSG Rechtsprechung. Diese Fahrten machen einen Umfang von 3.960 km aus, so dass zusammen mit den vom Kläger selbst eingeräumten 4.000 km an anderweitiger privater Nutzung seines Pkws (40 % der angegebenen Gesamtfahrleistung von 10.000 km im Jahr, vgl. Auskunftsschreiben des Klägers vom 11.05.2011) 7.960 km von den insgesamt zurückgelegten 10.000 km auf private Nutzung entfallen.
Des Weiteren ergibt sich aus der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 11.09.2013 zur Überzeugung des Senats, dass es im Zeitraum 04.03.2011 bis 08.03.2011 im Raum B-Stadt zu keinen messbaren Niederschlägen gekommen ist und jedenfalls bereits ab Freitag, dem 04.03.2011, täglich mehrstündig die Sonne geschienen hat.
Unter Beachtung der getroffenen Feststellungen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Waschen des Fahrzeugs des Klägers nicht im erforderlichen inneren bzw. sachlichen Zurechnungszusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 6) sind Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen dienen können (z.B. Nahrungsaufnahme, Nahrungsbeschaffung, Ankleiden, Grippeschutzimpfung, Ummelden, Betanken oder Reparatur des für den Arbeitsweg benutzten Kraftfahrzeugs, Schneeräumen in der Garagenausfahrt), grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen. Dies gilt sowohl für den Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen als auch auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dass die Verrichtung in den räumlichen und zeitlichen Bereich der versicherten Tätigkeit verlegt wird, ändert nichts an ihrer Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich und kann daher grundsätzlich nicht zur Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz führen (vgl. u.a. BayLSG, Urteil vom 07.10.2009, L17 U 395/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006, L 6 U 2563/03).
Nach der Rechtsaufassung des Senats handelt es sich bei der Wäsche eines Fahrzeugs, das auch - im vorliegenden Fall sogar weit überwiegend - privat genutzt wird, grundsätzlich um einen eigenwirtschaftlichen Vorgang, der dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen ist und daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (in diesem Sinne auch BayLSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Sächsisches LSG , Urteil vom 18.07.2002, L 2 U 104/01). Zwar trägt der Kläger vor, er habe die Autowäsche (auch) durchgeführt, um bei seinen Kunden im Rahmen der Hausbesuche anlässlich der medizinischen Fußpflege einen guten Eindruck zu hinterlassen. Allerdings hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass deswegen davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger ohne die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs dieses nicht in einem ordentlichen Zustand gehalten und von Straßenschmutz und Verunreinigungen gereinigt hätte. Vielmehr ist er davon überzeugt, dass der Kläger sein Fahrzeug gleichermaßen gepflegt hätte. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der vom Kläger (auch) angebotenen häuslichen Fußpflege der Sauberkeit seines PKWs wesentliche Bedeutung zukommt (siehe zum Waschen eines Fahrzeugs aus beruflichen Gründen LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Wobei aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Terminkalender für den Zeitraum 01.01.2011 bis 09.03.2011) hervorgeht, dass entgegen der Annahmen des erstinstanzlichen Gerichts die medizinische Fußpflege ganz überwiegend nicht im Rahmen von Hausbesuchen erfolgt. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers insoweit nicht überzeugend, als aus den von ihm dem Senat vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass er bereits am Freitag, dem 04.03.2011 einen Hausbesuch bei Kunden durchgeführt hat. Die vom Senat eingeholten Auskünfte beim Deutschen Wetterdienst geben - entgegen dem Vortrag des Klägers - aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wetterlage in B-Stadt im Zeitraum nach diesem Hausbesuch bis zum Unfalltag geeignet gewesen wäre, weitere erhebliche Verunreinigungen durch Schmutz und Salz am Pkw des Klägers herbeizuführen. Es erschließt sich dem Senat daher nicht, weshalb ihm am Dienstag ein weiterer Kundenbesuch mit dem gleichermaßen verschmutzten Auto nicht mehr möglich erschienen haben soll.
Soweit der Kläger des Weiteren vorbringt, dass eine Fahrzeugwäsche schon aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen wäre, da die Scheiben durch Schmutz und Salz verunreinigt gewesen seien, ist dies ebenfalls nicht geeignet, einen inneren bzw. sachlichen Zurechnungszusammenhang der Fahrzeugwäsche mit der versicherten Tätigkeit des Klägers zu begründen.
Zwar hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit auch bei solchen an sich eigenwirtschaftlichen Verrichtungen einen Versicherungsschutz bejaht, bei denen die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Bereich zuzurechnen. Dabei hat es sich vorwiegend um Sachverhalte gehandelt, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw. bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können (so BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03 R m.w.N.). So hat das Bundessozialgericht etwa Unfallversicherungsschutz angenommen für das Auftanken eines Kraftfahrzeugs bei unvorhergesehenem Benzinmangel (BSG SozR Nr. 63 zu § 543 a.F.; SozR 2200 § 550 Nr. 39; SozR 3-2200 § 548 Nr. 23) oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können (siehe etwa BSG, Urteil vom 26.06.1970, 2 RU 113/68 = USK 70105; Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 = SozR 2200 § 548 Nr. 31; andererseits aber Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R = SozR 3-2200 § 548 Nr. 43 S. 164) bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen (BSG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 16). So ist der vorliegende Sachverhalt aber nicht gelagert.
Der Senat kann sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers aber nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die Scheiben des Fahrzeugs des Klägers am Unfalltag in einer Weise verunreinigt gewesen sind, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit eine sofortige Reinigung zwingend geboten gewesen ist. Für den Senat sind die Angaben des Klägers, dass die Scheiben infolge der wetterbedingten Situation der Vortage sowohl durch Schmutz als auch durch Salz erheblich verunreinigt gewesen wären, nicht mit der eingeholten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes in Übereinstimmung zu bringen. Denn aus dieser ergibt sich, dass es jedenfalls in den vier dem Unfalltag vorangegangenen Tagen im Raum B-Stadt bei Temperaturen von tagsüber deutlich über der Nullgradgrenze zu keinen messbaren Niederschlägen gekommen ist. Die Wetterlage im maßgeblichen Zeitpunkt war daher nicht geeignet, akut eine Verunreinigung der Scheiben des Pkws des Klägers, insbesondere auf dem Rückweg von der Bezirkslottostelle zur Drogerie herbeizuführen, so dass dieser hätte unterbrochen werden müssen. Auch war es entgegen den Angaben des Klägers nicht erstmals am Unfalltag sonnig, sondern auch schon an den Tagen zuvor über mehrere Stunden täglich. Im Übrigen legen auch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass eine Reinigung des Fahrzeugs in der Waschanlage vor dem Unfalltag nicht möglich gewesen sei, da diese am Unfalltag erstmals wieder im Betrieb gewesen sei, nahe, dass der Kläger bereits zuvor über eine Reinigung seines Fahrzeugs nachgedacht hat. Damit kam die PKW-Wäsche aber nicht unerwartet für den Kläger. Zudem hätte die Beseitigung von Verunreinigungen der Fenster keine Komplettreinigung des Pkws in der Waschanlage erforderlich gemacht. Auch aus diesem Grund stellt die Reinigung des Pkws keine Tätigkeit dar, die innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Schließlich stand das Waschen des Fahrzeugs auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter Versicherungsschutz. Der Pkw des Klägers stellt kein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn hierfür wäre Vorraussetzung, dass das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit des Klägers in seinem Unternehmen gebraucht wird (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 45/65; BayLSG, Urteil vom 07.10.2009, L 17 U 395/06). Wie bereits ausgeführt nutzt der Kläger seinen Pkw aber weit überwiegend privat und nicht beruflich. Ohne Bedeutung für die Beurteilung des Pkw des Klägers als Arbeitsgerät ist, wie der Wagen steuerrechtlich behandelt wird bzw. zu behandeln ist (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
Nach alledem stellt der Unfall des Klägers vom 08.03.2011 keinen Arbeitsunfall dar, da das Waschen seines Pkws nicht der versicherten unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist und damit nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der Gerichtsbescheid des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 1967 geborene Kläger wohnt in A-Stadt. Er ist selbstständiger Unternehmer und betreibt in B-Stadt eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle und Praxis für medizinische Fußpflege. Im Rahmen der Fußpflege führt er auch Hausbesuche durch. Der Kläger ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit bei der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert.
Am 08.03.2011 machte der Kläger auf der Rückfahrt von der Bezirkslottostelle in B-Stadt zu seiner Drogerie an einer Tankstelle Halt, um sein Fahrzeug zu tanken und zu waschen. Beim Verlassen der Autowaschanlage rutschte er auf einer Eisplatte aus. Dabei zog er sich am linken Bein eine offene Unterschenkelfraktur zu.
Mit Bescheid vom 26.05.2011 (Widerspruchsbescheid vom 17.08.2011) lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei dem Fahrzeug des Klägers handele es sich nicht um ein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, da es unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers nicht überwiegend dienstlich genutzt werde. Ein überwiegend betrieblicher Grund für das Waschen des Fahrzeugs habe nicht vorgelegen. Es gebe auch keine Hinweise für eine unvorhergesehen notwendige Reinigung des Pkws.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2011 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 08.03.2011 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2011 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat im Verfahren verschiedene Auskünfte, unter anderem beim Deutschen Wetterdienst zur Wetterlage in B-Stadt am Unfalltag und in den Tagen zuvor eingeholt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten wurde form- und fristgerecht erhoben (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 08.03.2011 ein Arbeitsunfall gewesen ist. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem Waschvorgang, währenddessen der Unfall erfolgte, um keine i.S.d. SGB VII versicherte Tätigkeit, so dass kein Arbeitsunfall vorliegt.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 13.12.2005, B 2 U 29/04 R). Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R; Urteile vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R u. B 2 U 11/04 R u. B 2 U 27/04 R; BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R; BSG, Urteile vom 18.03.2008, B 2 U 2/07 R u. B 2 U 13/07 R; BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rn. 4). Dabei ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 30.06.2009, B 2 U 22/08 R; Urteil vom 10.10.2006, B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14 mwN). Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z.B. Essen, oder eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R; Urteil vom 26.10.2004, B 2 U 24/03 R), weil sie auch ohne die berufliche Tätigkeit anfallen würden. Sie sind daher dem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnen.
Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger seinen Pkw ganz überwiegend privat nutzt. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Angaben des Klägers in den Auskunftsschreiben an die Beklagte vom 14.03.2011 und 11.05.2011. Der Kläger hat dort angegeben, dass er seinen Pkw in einem Umfang von 10.000 km dienstlich nutzt, einschließlich der Fahrten zur Bezirkslottostelle, der Hausbesuche im Rahmen der medizinischen Fußpflege und der Hin- und Rückfahrten vom Wohnort in A-Stadt zu seiner Drogerie (Gesamtstrecke hin und zurück 13,2 km). Ferner hat er mitgeteilt, dass er an 300 Tagen im Jahr seine Drogerie in B-Stadt aufsucht. Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger seinen Pkw ganz überwiegend privat nutzt, und zwar in einem Umfang von ca. 8.000 km von insgesamt 10.000 km im Jahr. Denn entgegen der Auffassung des Klägers sind die Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte als private Nutzung zu werten (vgl. BayLSG, Urteil vom 07.10.2009, L 17 U 395/06, mwN zur BSG Rechtsprechung. Diese Fahrten machen einen Umfang von 3.960 km aus, so dass zusammen mit den vom Kläger selbst eingeräumten 4.000 km an anderweitiger privater Nutzung seines Pkws (40 % der angegebenen Gesamtfahrleistung von 10.000 km im Jahr, vgl. Auskunftsschreiben des Klägers vom 11.05.2011) 7.960 km von den insgesamt zurückgelegten 10.000 km auf private Nutzung entfallen.
Des Weiteren ergibt sich aus der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 11.09.2013 zur Überzeugung des Senats, dass es im Zeitraum 04.03.2011 bis 08.03.2011 im Raum B-Stadt zu keinen messbaren Niederschlägen gekommen ist und jedenfalls bereits ab Freitag, dem 04.03.2011, täglich mehrstündig die Sonne geschienen hat.
Unter Beachtung der getroffenen Feststellungen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Waschen des Fahrzeugs des Klägers nicht im erforderlichen inneren bzw. sachlichen Zurechnungszusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 6) sind Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen dienen können (z.B. Nahrungsaufnahme, Nahrungsbeschaffung, Ankleiden, Grippeschutzimpfung, Ummelden, Betanken oder Reparatur des für den Arbeitsweg benutzten Kraftfahrzeugs, Schneeräumen in der Garagenausfahrt), grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen. Dies gilt sowohl für den Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen als auch auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dass die Verrichtung in den räumlichen und zeitlichen Bereich der versicherten Tätigkeit verlegt wird, ändert nichts an ihrer Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich und kann daher grundsätzlich nicht zur Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz führen (vgl. u.a. BayLSG, Urteil vom 07.10.2009, L17 U 395/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006, L 6 U 2563/03).
Nach der Rechtsaufassung des Senats handelt es sich bei der Wäsche eines Fahrzeugs, das auch - im vorliegenden Fall sogar weit überwiegend - privat genutzt wird, grundsätzlich um einen eigenwirtschaftlichen Vorgang, der dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen ist und daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (in diesem Sinne auch BayLSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Sächsisches LSG , Urteil vom 18.07.2002, L 2 U 104/01). Zwar trägt der Kläger vor, er habe die Autowäsche (auch) durchgeführt, um bei seinen Kunden im Rahmen der Hausbesuche anlässlich der medizinischen Fußpflege einen guten Eindruck zu hinterlassen. Allerdings hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass deswegen davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger ohne die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs dieses nicht in einem ordentlichen Zustand gehalten und von Straßenschmutz und Verunreinigungen gereinigt hätte. Vielmehr ist er davon überzeugt, dass der Kläger sein Fahrzeug gleichermaßen gepflegt hätte. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der vom Kläger (auch) angebotenen häuslichen Fußpflege der Sauberkeit seines PKWs wesentliche Bedeutung zukommt (siehe zum Waschen eines Fahrzeugs aus beruflichen Gründen LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Wobei aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Terminkalender für den Zeitraum 01.01.2011 bis 09.03.2011) hervorgeht, dass entgegen der Annahmen des erstinstanzlichen Gerichts die medizinische Fußpflege ganz überwiegend nicht im Rahmen von Hausbesuchen erfolgt. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers insoweit nicht überzeugend, als aus den von ihm dem Senat vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass er bereits am Freitag, dem 04.03.2011 einen Hausbesuch bei Kunden durchgeführt hat. Die vom Senat eingeholten Auskünfte beim Deutschen Wetterdienst geben - entgegen dem Vortrag des Klägers - aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wetterlage in B-Stadt im Zeitraum nach diesem Hausbesuch bis zum Unfalltag geeignet gewesen wäre, weitere erhebliche Verunreinigungen durch Schmutz und Salz am Pkw des Klägers herbeizuführen. Es erschließt sich dem Senat daher nicht, weshalb ihm am Dienstag ein weiterer Kundenbesuch mit dem gleichermaßen verschmutzten Auto nicht mehr möglich erschienen haben soll.
Soweit der Kläger des Weiteren vorbringt, dass eine Fahrzeugwäsche schon aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen wäre, da die Scheiben durch Schmutz und Salz verunreinigt gewesen seien, ist dies ebenfalls nicht geeignet, einen inneren bzw. sachlichen Zurechnungszusammenhang der Fahrzeugwäsche mit der versicherten Tätigkeit des Klägers zu begründen.
Zwar hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit auch bei solchen an sich eigenwirtschaftlichen Verrichtungen einen Versicherungsschutz bejaht, bei denen die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Bereich zuzurechnen. Dabei hat es sich vorwiegend um Sachverhalte gehandelt, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw. bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können (so BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03 R m.w.N.). So hat das Bundessozialgericht etwa Unfallversicherungsschutz angenommen für das Auftanken eines Kraftfahrzeugs bei unvorhergesehenem Benzinmangel (BSG SozR Nr. 63 zu § 543 a.F.; SozR 2200 § 550 Nr. 39; SozR 3-2200 § 548 Nr. 23) oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können (siehe etwa BSG, Urteil vom 26.06.1970, 2 RU 113/68 = USK 70105; Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 = SozR 2200 § 548 Nr. 31; andererseits aber Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R = SozR 3-2200 § 548 Nr. 43 S. 164) bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen (BSG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 16). So ist der vorliegende Sachverhalt aber nicht gelagert.
Der Senat kann sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers aber nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die Scheiben des Fahrzeugs des Klägers am Unfalltag in einer Weise verunreinigt gewesen sind, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit eine sofortige Reinigung zwingend geboten gewesen ist. Für den Senat sind die Angaben des Klägers, dass die Scheiben infolge der wetterbedingten Situation der Vortage sowohl durch Schmutz als auch durch Salz erheblich verunreinigt gewesen wären, nicht mit der eingeholten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes in Übereinstimmung zu bringen. Denn aus dieser ergibt sich, dass es jedenfalls in den vier dem Unfalltag vorangegangenen Tagen im Raum B-Stadt bei Temperaturen von tagsüber deutlich über der Nullgradgrenze zu keinen messbaren Niederschlägen gekommen ist. Die Wetterlage im maßgeblichen Zeitpunkt war daher nicht geeignet, akut eine Verunreinigung der Scheiben des Pkws des Klägers, insbesondere auf dem Rückweg von der Bezirkslottostelle zur Drogerie herbeizuführen, so dass dieser hätte unterbrochen werden müssen. Auch war es entgegen den Angaben des Klägers nicht erstmals am Unfalltag sonnig, sondern auch schon an den Tagen zuvor über mehrere Stunden täglich. Im Übrigen legen auch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass eine Reinigung des Fahrzeugs in der Waschanlage vor dem Unfalltag nicht möglich gewesen sei, da diese am Unfalltag erstmals wieder im Betrieb gewesen sei, nahe, dass der Kläger bereits zuvor über eine Reinigung seines Fahrzeugs nachgedacht hat. Damit kam die PKW-Wäsche aber nicht unerwartet für den Kläger. Zudem hätte die Beseitigung von Verunreinigungen der Fenster keine Komplettreinigung des Pkws in der Waschanlage erforderlich gemacht. Auch aus diesem Grund stellt die Reinigung des Pkws keine Tätigkeit dar, die innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Schließlich stand das Waschen des Fahrzeugs auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter Versicherungsschutz. Der Pkw des Klägers stellt kein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn hierfür wäre Vorraussetzung, dass das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit des Klägers in seinem Unternehmen gebraucht wird (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 45/65; BayLSG, Urteil vom 07.10.2009, L 17 U 395/06). Wie bereits ausgeführt nutzt der Kläger seinen Pkw aber weit überwiegend privat und nicht beruflich. Ohne Bedeutung für die Beurteilung des Pkw des Klägers als Arbeitsgerät ist, wie der Wagen steuerrechtlich behandelt wird bzw. zu behandeln ist (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
Nach alledem stellt der Unfall des Klägers vom 08.03.2011 keinen Arbeitsunfall dar, da das Waschen seines Pkws nicht der versicherten unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist und damit nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der Gerichtsbescheid des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
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