S 28 AS 567/14 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AS 567/14 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Für die Aufforderung des SGB-II-Träger an eine ALG II beziehende Person, vorzeitig die Altersrente gemäß § 12a SGB II zu beantragen, hat er die maßgeblichen Tatsachen insbesondere zur Rentenhöhe vorher zu ermitteln und darauf aufbauend eine umfassende Erm
1. Die aufschiebende Wirkung der vor dem Sozialgericht Dresden unter Aktenzeichen S 28 AS 911/14 anhängigen Klage wird gegen den Bescheid vom 14.1.2014 angeordnet.
2. Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufforderung, vorzeitig die Altersrente zu beantragen.

Die 1950 geborene Antragstellerin ist verwitwet und bezieht seit 2005 Arbeitslosengeld II, zuletzt in Höhe von monatlich 768,93 EUR (bei einem unstreitigen Gesamtbedarf von 789,66 EUR). Sie erhält daneben eine große Witwenrente von derzeit 50,73 EUR ausgezahlt. Ihr Eintritt in die Regelaltersrente erfolgt laut Renteninformation vom 20.1.2014 zum 8.3.2016 und prognostiziert für diesen Zeitpunkt eine monatliche Altersrente von 725,13 EUR, unter Berücksichtigung möglicher Rentenanpassungen von "etwa 730 EUR".

Mit Bescheid vom 14.1.2014 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, bis spätestens zum 31.1.2014 eine geminderte Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Der Antragsgegner führte hierfür aus, er sei unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu der Entscheidung gekommen, die Antragstellerin zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufzufordern. Das Jobcenter sei gehalten, wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Es seien keine maßgeblichen Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Der Antragsgegner wies zudem auf seine Befugnis hin, den Rentenantrag ersatzweise zu stellen, falls die Antragstellerin der Aufforderung nicht umgehend nachkomme. Der Antragsgegner kannte bei der Aufforderung vom 14.1.2014 nur das reguläre Renteneintrittsdatum, aber weder die zu erwartende Regelaltersrente noch die geminderte Altersrente der Höhe nach.

Die Antragstellerin erhob am 26.1.2014 gegen diese Aufforderung Widerspruch, mit dem sie geltend macht, dass der Antragsgegner ihre individuelle Situation nicht beachtet habe. Der Antragsgegner solle vor der Aufforderung Ermessen ausüben. Nach ihrer letzten Renteninformation würde ihr Rentenanspruch existenzsichernd sein, bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme aufgrund der Abschläge wäre sie aber dauerhaft auf den Bezug von Grundsicherungsleistungen angewiesen.

Der Antragsgegner wies diesen Widerspruch zwischenzeitlich mit Bescheid vom 31.1.2014 zurück. Es liege kein Fall vor, der die vorzeitige Beantragung der Altersrente als unbillig im Sinne der Unbilligkeitsverordnung erscheinen lasse. Da die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente den aktuellen Hilfebedarf verringern würde, müsse es aus Sicht des Antragsgegners unbeachtlich bleiben, dass die geminderte Altersrente nach Darlegung im Widerspruch den Lebensunterhalt der Antragstellerin vermutlich nicht vollständig decken wird. Andere Gründe, welche in die Ermessensabwägung einzubeziehen wären, seien nicht vorgetragen worden.

Die Antragstellerin hat danach unverzüglich Klage gegen die Aufforderung vom 14.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2014 eingereicht, die unter Az. S 28 AS 911/14 anhängig und noch nicht entschieden ist.

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches und zur Vermeidung einer Leistungseinstellung beantragte die Antragstellerin bereits am 28.1.2014 einstweiligen Rechtsschutz, für den auf die Begründung des Widerspruchs verwiesen wurde. Bereits die Aufforderung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen sei eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen sei hier fehlerhaft ausgeübt worden, da dem Bescheid vom 14.1.2014 und auch dem Widerspruchsbescheid gar nicht entnommen werden könne, welche Gesichtspunkte überhaupt abgewogen wurden. Der vorzeitige Bezug einer geminderten Rente hätte zur Folge, dass die Antragstellerin einerseits von SGB-II-Leistungen, andererseits aber auch mangels Erreichen der Altersgrenze von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sei und zunächst nur aufstockend Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 17 ff. SGB XII beziehen könnte, für die jedoch angesichts der abweichenden Vermögensfreibeträge eine neue Bedarfsermittlung erfolgen müsste. Anschließend wäre die Antragstellerin dauerhaft auf aufstockende Grundsicherungsleistungen im Alter angewiesen. Die Regelaltersrente sei zusammen mit der Witwenrente dagegen bedarfsdeckend. Für die vom Antragsgegner im ER-Verfahren errechnete Unterdeckung von monatlich 13,80 EUR sei es lebensfremd, einen SGB-XII-Antrag der Antragstellerin zu erwarten, zumal dann vorrangig Wohngeld in Anspruch zu nehmen wäre. Zudem ließe der Antragsgegner unberücksichtigt, dass die Antragstellerin eine höhere Rentenleistung erwarten dürfe, wenn die gesetzlichen Regelungen zur sog. Mütterrente in Kraft treten, da die Antragstellerin Mütter von vier vor 1992 geborenen Kindern sei.

Sie beantragt, nachdem der Widerspruch zwischenzeitlich verbeschieden wurde, nunmehr, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.1.2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Nach § 12a SGB II hätten Leistungsberechtigte vorrangige Leistungen in Anspruch zunehmen, sofern dies zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres müsse danach eine abschlagsbehaftete Altersrente hingenommen werden. Der Gesetzgeber habe dem BMAS in § 13 Abs. 2 SGB II die Möglichkeit eingeräumt, im Verordnungswege zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vermeidung von Unbilligkeiten ausnahmsweise keine Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente bestehe. Ein solcher, vom Verordnungsgeber in der Unbilligkeitsverordnung eng umgrenzter Fall sei hier nicht gegeben. Weitere Ermessenserwägungen seien nicht anzustellen. Die Höhe der zu erwartenden Altersrente sei daher für die nach § 12a SGB II zu treffende Entscheidung nicht relevant. Im Übrigen seien alle erheblichen Abwägungsgesichtspunkte vom Antragsgegner beachtet worden. Nach den im gerichtlichen Verfahren eingeholten Renteninformationen könne von einem bedarfsdeckenden Renteneinkommen nicht ausgegangen werden. Zur sog. Mütterrente liegen gesetzliche Regelungen noch nicht vor, etwaige Erhöhungen bekäme die Antragstellerin aber auch bei einem vorgezogenen Renteneintritt.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das Verfahren wurde schriftsätzlich geführt. Im Verfahren legte die Antragstellerin die Renteninformationen vor. Für die Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

1. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich hier nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, da der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufgefordert wird, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung besitzt, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 3 SGB II.

2. Die aufschiebende Wirkung der beim Gericht unter Az. S 28 AS 911/14 anhängigen Klage war anzuordnen, weil die in Bescheidform ergangene Aufforderung vom 14.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig sein dürfte, jedenfalls aber hinsichtlich ihres Zustandekommens und ihres Inhaltes zumindest erhebliche Zweifel aufwirft.

a) Die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung steht gemäß § 86b Abs. 1 SGG im gerichtlichen Ermessen. Die Anordnung wird regelmäßig zu erfolgen haben, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, weil dann das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung regelmäßig hinter dem Suspensivinteresse des Betroffenen zurückzutreten hat. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit, die im einstweiligen Rechtsschutz nicht ausgeräumt werden können, ist für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes eine Abwägung der Folgen entscheidend.

b) Der angefochtene Bescheid dürfte infolge eines Ermessensfehlers, nämlich wenigstens infolge einer Ermessensunterschreitung, wenn nicht sogar eines vollständigen Ermessensausfalls, zustande gekommen sein.

aa) Gemäß § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend hiervon sind Leistungsberechtigte aber nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 5 Abs. 3 SGB III können Leistungsträger einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen, wenn der Leistungsberechtigte dies trotz Aufforderung nicht selbst tut. Bei Erlass des auf § 12a SGB II gestützten Bescheides vom 14.1.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2014 war dem Antragsgegner – nach dem Akteninhalt ersichtlich – die Höhe der von der Antragstellerin zu erwartenden Altersrente nicht bekannt. Damit konnte seitens des Antragsgegners auch nicht eingeschätzt werden, in welcher Höhe eine wegen der vorzeitigen Verrentung geminderte Rente zu erwarten und inwieweit diese geminderte Rente zur dauerhaften Deckung des Lebensunterhalts ausreichend war.

bb) Abweichend von der behördlichen Bewertung der Rechtslage sieht das Gericht eine Befugnis und Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Ermessensbetätigung, die über die Anwendung der auf § 13 Abs. 2 SGB II gestützten Unbilligkeitsverordnung hinausreicht. Zu Recht ist anerkannt, dass der Leistungsträger nicht erst bei der ersatzweisen Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II Ermessen walten lassen muss, sondern - wegen der intendierten Folgen - bereits bei der an den Leistungsempfänger gerichteten Aufforderung, eine vorrangige Leistung nach § 12a SGB II zu beantragen und in Anspruch zu nehmen (Knickrehm/Hahn in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 31,35 und § 12a Rn.10; Armborst in: LPK-SGB II, hrsgg von Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 5 Rn. 49; Hans-Ulrich Weth, Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente, info also 2013, 132; Manfred Hammel, Zwangsverrentung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern auf Druck des Jobcenters?, info also 2013, 148, 151; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.9.2013, L 28 AS 2330/13 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 22.5.2013, L 19 AS 291/13 B ER).

cc) Diese Ermessensbetätigung, die letztlich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 SGB II folgt und bereits für die zeitlich vorgelagerte Aufforderung nach § 12a SGB II vorgenommen werden soll, steht neben den Ausnahmefällen nach der Unbilligkeitsverordnung vom 14.4.2008, von denen hier unstreitig keiner vorliegt. Zwar hat der Gesetzgeber das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 13 Abs. 2 SGB II ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Neben diesen vom Verordnungsgeber bestimmten Regelfällen, die gleichsam tatbestandlich von der Pflicht zur vorzeitigen Rentenbeantragung ausgenommen sind, steht aber weiter das oben dargelegte Rechtsfolgeermessen des Antragsgegners. Die danach anzustellende Ermessensbetätigung ist nicht auf die Fallgestaltungen der Unbilligkeitsverordnung beschränkt, die ja bereits tatbestandlich aus den Rechtsfolgen der §§ 12a, 5 Abs. 3 SGB II herausfallen, weil sie die negative Voraussetzung der Unbilligkeit nach § 1 Unbilligkeitsverordnung erfüllen. Vielmehr hat der Antragsgegner umfassend die ihm aus der Entscheidungsbefugnis der §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II eröffneten Rechtsfolgen mit allen für und wider sprechenden Gesichtspunkten auch in den Fallgestaltungen abzuwägen, bei denen die Pflicht zur Antragstellung nicht bereits wegen einer Unbilligkeit im Sinne der Unbilligkeitsverordnung entfällt.

dd) Ersichtlich hat der Antragsgegner das Rentenniveau der Antragstellerin vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht ermittelt gehabt. Eine Renteninformation zur Höhe der erwarteten Rente lag dem Antragsgegner nach dem Inhalt der Verwaltungsakte bei Erlass des Bescheides vom 14.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2014 nicht vor. Auch das vom Antragsgegner verwendete Ablaufschema "Verweis auf die Inanspruchnahme einer Altersrente", Blatt 589 der Verwaltungsakte, das vor Erlass des Bescheides vom 14.1.2014 offenbar befolgt wurde, sieht eine Ermessensbetätigung nicht vor, sondern führt nach Verneinung der Fallgestaltungen der Unbilligkeitsverordnung unmittelbar zur Aufforderung zur Rentenantragstellung. Das Gericht erkennt hierin eine Unterschreitung des eingeräumten Ermessensspielraumes durch den Antragsgegner, die die Aufforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erscheinen lässt und deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Für die anzustellende Ermessensbetätigung genügt es dann auch nicht, nur schematisch den Gesichtspunkt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung anzugeben, und die Ermittlung etwaiger Interessen des Betroffenen außen vor zu lassen. Ein solches Vorgehen verletzt die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung. Der Hinweis, dass die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente aktuell zu einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit führt, ist zudem zwar rein logisch zutreffend, betrifft aber vorrangig nur das tatbestandlich geforderte Ziel der Verringerung der Hilfebedürftigkeit und stellt somit ebenfalls keine ausreichende Ermessenserwägung dar. Ob die textbausteinartige Wiedergabe, zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet zu sein und keine Gründe gegen die vorzeitige Rentenantragstellung zu erkennen, darüber hinaus nicht sogar einen vollständigen Ermessensausfall darstellt, kann somit dahingestellt bleiben.

ee) Das Gericht kann auch keineswegs davon ausgehen, dass der angefochtene Aufforderungsbescheid vom 14.1.2014 durch eine Ermessensreduzierung auf Null zu rechtfertigen wäre, so dass sich die Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung einer geminderten Rente als einzige rechtmäßige Handlungsalternative darstellen würde. Denn nach den im hiesigen Verfahren vom Gericht erst erfragten Daten zur Rentenhöhe ist es ohne Berücksichtigung der erst de lege ferenda möglicherweise eintretenden Änderungen im Zusammenhang mit der Mütterrente - ersichtlich so, dass die prognostizierte Rente der Antragstellerin bei Übertritt zur Regelaltersgrenze zusammen mit der Witwenrente in etwa zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen würde. Insoweit besitzt die Antragstellerin ein erkennbares und abzuwägendes Interesse, eine vorzeitige Aussteuerung in die Altersrente zu vermeiden. Denn ein vorgezogener und deshalb geminderter Rentenbezug wäre nach geltender Rechtslage für sie vermutlich mit einem lebenslangen Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII verbunden, der sich aber durch ein Abwarten bis zur noch rund zweijährigen Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglicherweise vermeiden ließe. Diesen aus Sicht des Gerichts erheblichen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner zu Unrecht für seine Entscheidung nicht ermittelt und daher auch nicht im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt, wie die im Verfahren abgegebenen Erklärungen zeigen. Nach Auffassung des Gerichts lässt dieser Gesichtspunkt jedenfalls auch eine andere als die getroffene Entscheidung zu, so dass eine "Ermessensreduzierung auf Null" objektiv nicht eintrat.

ff) Dieser Ermessensfehlgebrauch ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Insoweit könnte nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X zwar eine erforderliche Begründung bis zur letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Klageverfahrens nachgeholt werden. Dies ist grundsätzlich auch für das Nachschieben von angestellten, aber im Rahmen der Bescheidbegründung nicht dargelegten Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen einer bereits erfolgten Ermessensbetätigung denkbar. Anders aber kann der Ermessensfehlgebrauch oder –ausfall nur bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens geheilt werden, da hier die Kompetenz der Widerspruchsbehörde endet. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Ermessensausübung kommt eine Heilung des Bescheides im Klageverfahren danach nicht mehr in Betracht, vielmehr kann nur noch ein neuer Bescheid nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erlassen werden (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 11 m.w.N.).

c) Erweist dich danach die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenbeantragung zumindest als rechtlich bedenklich und ist das Vollziehungsinteresse zweifelhaft, konnte das Gericht im Rahmen der ihm eröffneten Ermessensentscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Für den Antragsgegner geht damit einher, auf der Grundlage des vorliegenden Bescheides vom 14.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2014 keine weiteren Rechtsfolgen herzuleiten, insbesondere von einer ersatzweisen Beantragung der vorzeitigen Altersrente gemäß § 5 Abs. 3 SGB II anstelle der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzusehen.

3. Die Kostenentscheidung orientiert sich am Erfolg in der Sache, § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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