Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1733/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegner ihnen ungeminderte Regelbedarfe zu gewähren.
Die Antragsteller beziehen in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter SGB II-Leistungen vom Antragsgegner. Der Antragsteller zu 1) ist am 00.00.2004 geboren, der Antragsteller zu 2) am 00.00.2005, die Antragsteller zu 3) und 4) sind Zwillinge und am 00.00.2010 geboren.
Zwischen der Mutter der Antragsteller und dem Kindsvater besteht eine Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge im Rahmen eines Wechselmodelles jedenfalls seit dem 17.03.2012. Von sieben Tagen in der Woche verbringen die Antragsteller vier Tage bei der Mutter und drei Tage bei ihrem Vater. Nach der Vereinbarung sind die Antragsteller von Samstag 12 Uhr bis Montag 12 Uhr und von Mittwoch 12 Uhr bis Freitag 12 Uhr bei der Mutter, die übrige Zeit sind sie bei ihrem Vater. Während des Aufenthaltes bei ihrem Vater bilden die Antragsteller mit diesem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.
Die Mutter erhält für die vier Antragsteller Kindergeld. Weiterhin erhält sie noch Kindegeld für eine weitere Tochter, die bereits zum 13.02.2014 aus der Wohnung ihrer Mutter ausgezogen ist. In Höhe von 200,00 EUR leitet die Mutter Kindergeld an die Tochter weiter.
Am 15.09.2014 beantragte die Mutter für sich und die Antragsteller die Weitergewährung von SGB II-Leistungen ab Oktober 2014. Für die Wohnung fallen monatlich 500,00 EUR Kaltmiete sowie Nebenkosten von 140,00 EUR an. Die Beheizung erfolgt über Brennholz, dessen Kosten der Antragsgegner nach Beschaffung erstattet.
Mit Bescheid vom 17.09.2014 bewilligte der Antragsgegner SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015. Hierbei bewilligte er der Mutter Leistungen von 715,67 EUR (391,00 EUR Regelbedarf, 187,68 EUR Mehrbedarf für Alleinerziehende, 8,99 EUR Mehrbedarf für Warmwasser sowie 128,00 EUR Kosten der Unterkunft). Bei den Antragstellern berücksichtigte der Antragsgegner als Regelbedarf jeweils nur 4/7 des gesetzlichen Regelbedarfes sowie den Mehrbedarf für Warmwasser und 128,00 EUR Kosten der Unterkunft. Als Einkommen berücksichtigte er jeweils das gezahlte Kindergeld anspruchsmindernd. Es ergab sich so ein Anspruch des Antragstellers zu 1) von 96,27 EUR, des Antragstellers zu 2) von 90,27 EUR und der Antragsteller zu 3) und 4) von je 45,69 EUR. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid vom 17.09.2014 (Blatt 816-820 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Gegen den Bescheid erhob die Mutter der Antragsteller Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass die Kürzung der Regelbedarfe der Kinder um 3/7 nicht rechtmäßig sei. Die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt bei ihr und sie zahle die generellen Kosten ihrer Kinder. Durch die Kürzung sei dies nicht mehr zu leisten. Hierzu verweist sie auf ein Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.03.2012 (S 20 AS 5508/10). Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden.
Am 07.10.2014 hat die Mutter der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Kürzung des Regelbedarfes nicht rechtmäßig wäre. Hierzu wiederholen und vertiefen sie die Ausführungen aus dem Widerspruch.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen weitere SGB II-Leistungen ausgehend von den ungeminderten Regelbedarfen zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 17.09.2014 rechtmäßig sei. Entsprechend des Urteiles des Bundessozialgerichtes vom 12.06.2013 (B 1 4AS 50/12 R) bestünde an den Tagen, an denen sich die Antragsteller bei ihrem Vater aufhalten, kein Anspruch auf den Regelbedarf in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter. Entsprechend der Vereinbarung und dem Umfang von 4 Tagen je Woche, an denen die Antragsteller bei der Mutter seien, ergebe sich ein Anspruch von 4/7. Die Mutter könne mit dem Kindsvater eine Vereinbarung treffen hinsichtlich einer Regelung zur Beschaffung und Ansparung von Kosten für Kleidung und ähnlichen.
Für die weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Band Bl. 479 - 825) des Antragsgegners.
II.
Der durch die Mutter der Antragsteller gestellte Eilantrag war dahingehend auszulegen (§123 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), dass ein Antrag im eigenen Namen der Kinder als Antragsteller gestellt werden soll. Da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt (vgl. BSGE 97, 217-230) kann nicht die Mutter der Antragsteller im eigenen Namen die Gewährung von höheren Leistungen für ihre Kinder geltend machen. Antragsbefugt sind allein die Kinder jeweils selbst für ihren individuellen Anspruch.
Statthaft ist vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da die Antragsteller ab Oktober 2014 höhere Leistungen, als ihnen bisher durch den Bescheid vom 17.09.2014 bewilligt wurde, begehren. Insofern begehren sie eine Erweiterung ihrer bisherigen Rechtsposition. Dies kann im einstweiligen Rechtsschutz nur durch den entsprechenden Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Die Antragsteller haben gem. § 86 b SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Tatsachen, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründen glaubhaft zu machen.
Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Ihnen stehen keine höheren SGB II-Leistungen zu als ihnen bereits mit dem Bescheid vom 17.09.2014 bewilligt wurden. Die Antragsteller sind gem. § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II, da sie mit ihrer Mutter, die nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt ist, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Der maßgebliche Regelbedarf für die Antragsteller zu 1) und 2) beträgt grundsätzlich je 261,00 EUR und für die Antragsteller zu 3) und 4) grundsätzlich je 229,00 EUR. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragsteller wöchentlich je zu 3/7 ihren tatsächlichen Aufenthalt bei ihrem Vater haben, steht ihnen für diese Zeiten jeweils ein Sozialgeldanspruch als Mitglied einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater zu (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) soweit nicht der Vater durch sein Einkommen oder Vermö¬gen gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Lage ist, seinen Bedarf und den Bedarf der Kinder zu decken. Die Regelleistung deckt den Bedarf für den regelmäßigen Lebensunterhalt ab; insgesamt ergeben sich aber auch bei wechselnden Aufenthalten damit Ansprüche auf Regelleistungen für nicht mehr als 30 Tage (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R). Für die Zeiträume in denen die Antragsteller anspruchsberechtigt als Mitglieder einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater sind, steht ihnen jedoch im Gegenzug kein Sozialgeldanspruch als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter zu. Da die (beiden) Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts der Antragsteller nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche der Antragsteller, die unterschiedlich hoch sein können und die sich in zeitlicher Hinsicht gerade ausschließen. Für die Tage, an denen sich die Antragsteller weniger als 12 Stunden bei der Mutter aufhalten, besteht dort kein Regelbedarfsanspruch (vgl. BSG a.a.O.). Die von Seiten der Antragsteller angeführte Entscheidung des SG Dresden vom 26.03.2012 (S 20 AS 5508/10) berücksichtigt dieses nicht. Ausgehend von der unstreitigen Aufteilung des Aufenthaltes im Umfang von drei von sieben Tagen der Woche beim Vater und vier von sieben Tagen der Woche bei der Mutter besteht ein Anspruch auf 4/7 des Regelbedarfes in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter. Dies sind 149,14 EUR bei den Antragstellern zu 1) und 2) und 130,86 EUR bei den Antragsteller zu 3) und 4). Hinzu kommt noch der Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser gem. § 22 Abs. 7 SGB II. Ausgehend von den Regelbedarfen von 261,00 EUR bzw. 229,00 EUR sind dies 3,13 EUR bzw. 1,83 EUR. Ob auch bei diesem Mehrbedarf eine Kürzung um 3/7 zulässig wäre kann dahinstehen, da der Antragsgegner den Mehrbedarf vollständig berücksichtigt hat. Gegen eine Kürzung würde jedoch sprechen, dass der Mehrbedarf für Warmwasser anfällt, wenn keine Kosten für Warmwasser in den nach § 22 SGB II berücksichtigen Kosten der Unterkunft und Heizung enthalten sind. Eine anteilige Kürzung der Kosten der Unterkunft findet jedoch im Fall einer temporären Bedarfsgemeinschaft nicht statt.
Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) von kopfteilig (hierzu BSG, Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R m.w.N.) je 128,00 EUR (640,00 EUR geteilt durch fünf Personen) wurde entsprechend bei den Antragstellern berücksichtigt.
Beim Antragsteller zu 1) besteht ein Bedarf von 280,27 EUR (149,14 EUR + 3,13 EUR + 128,00 EUR). Durch das anrechenbare Kindergeld von 184,00 EUR verbleibt ein Anspruch von 96,27 EUR.
Beim Antragsteller zu 2) besteht ein Bedarf von ebenfalls 280,27 EUR (149,14 EUR + 3,13 EUR + 128,00 EUR). Durch das anrechenbare Kindergeld von 190,00 EUR verbleibt ein Anspruch von 90,27 EUR.
Bei den Antragsstellern zu 3) und 4) besteht ein Bedarf von je 260,69 EUR (149,14 EUR + 1,83 EUR + 128,00 EUR). Durch das anrechenbare Kindergeld von je 215,00 EUR verbleibt ein Anspruch von 45,69 EUR. In Höhe dieser Ansprüche hat der Antragsgegner auch Leistungen bewilligt.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die Antragsteller in der temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater im Umfang von 3/7 ihres Regelbedarfes berücksichtigt werden sind sie bzw. ihre Mutter gehalten, auf eine teilweise Deckung ihrer Bedarfe durch den Vater mit den für sie gezahlten Leistungen hinzuwirken. Insofern besteht das elterliche Sorgerecht, welches der Vater während des Umganges ausübt entsprechend § 1626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht nur aus dem Recht für die Antragsteller zu sorgen, sondern auch aus einer entsprechenden Pflicht zur Sorge um die Kinder.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegner ihnen ungeminderte Regelbedarfe zu gewähren.
Die Antragsteller beziehen in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter SGB II-Leistungen vom Antragsgegner. Der Antragsteller zu 1) ist am 00.00.2004 geboren, der Antragsteller zu 2) am 00.00.2005, die Antragsteller zu 3) und 4) sind Zwillinge und am 00.00.2010 geboren.
Zwischen der Mutter der Antragsteller und dem Kindsvater besteht eine Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge im Rahmen eines Wechselmodelles jedenfalls seit dem 17.03.2012. Von sieben Tagen in der Woche verbringen die Antragsteller vier Tage bei der Mutter und drei Tage bei ihrem Vater. Nach der Vereinbarung sind die Antragsteller von Samstag 12 Uhr bis Montag 12 Uhr und von Mittwoch 12 Uhr bis Freitag 12 Uhr bei der Mutter, die übrige Zeit sind sie bei ihrem Vater. Während des Aufenthaltes bei ihrem Vater bilden die Antragsteller mit diesem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.
Die Mutter erhält für die vier Antragsteller Kindergeld. Weiterhin erhält sie noch Kindegeld für eine weitere Tochter, die bereits zum 13.02.2014 aus der Wohnung ihrer Mutter ausgezogen ist. In Höhe von 200,00 EUR leitet die Mutter Kindergeld an die Tochter weiter.
Am 15.09.2014 beantragte die Mutter für sich und die Antragsteller die Weitergewährung von SGB II-Leistungen ab Oktober 2014. Für die Wohnung fallen monatlich 500,00 EUR Kaltmiete sowie Nebenkosten von 140,00 EUR an. Die Beheizung erfolgt über Brennholz, dessen Kosten der Antragsgegner nach Beschaffung erstattet.
Mit Bescheid vom 17.09.2014 bewilligte der Antragsgegner SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015. Hierbei bewilligte er der Mutter Leistungen von 715,67 EUR (391,00 EUR Regelbedarf, 187,68 EUR Mehrbedarf für Alleinerziehende, 8,99 EUR Mehrbedarf für Warmwasser sowie 128,00 EUR Kosten der Unterkunft). Bei den Antragstellern berücksichtigte der Antragsgegner als Regelbedarf jeweils nur 4/7 des gesetzlichen Regelbedarfes sowie den Mehrbedarf für Warmwasser und 128,00 EUR Kosten der Unterkunft. Als Einkommen berücksichtigte er jeweils das gezahlte Kindergeld anspruchsmindernd. Es ergab sich so ein Anspruch des Antragstellers zu 1) von 96,27 EUR, des Antragstellers zu 2) von 90,27 EUR und der Antragsteller zu 3) und 4) von je 45,69 EUR. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid vom 17.09.2014 (Blatt 816-820 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Gegen den Bescheid erhob die Mutter der Antragsteller Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass die Kürzung der Regelbedarfe der Kinder um 3/7 nicht rechtmäßig sei. Die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt bei ihr und sie zahle die generellen Kosten ihrer Kinder. Durch die Kürzung sei dies nicht mehr zu leisten. Hierzu verweist sie auf ein Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.03.2012 (S 20 AS 5508/10). Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden.
Am 07.10.2014 hat die Mutter der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Kürzung des Regelbedarfes nicht rechtmäßig wäre. Hierzu wiederholen und vertiefen sie die Ausführungen aus dem Widerspruch.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen weitere SGB II-Leistungen ausgehend von den ungeminderten Regelbedarfen zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 17.09.2014 rechtmäßig sei. Entsprechend des Urteiles des Bundessozialgerichtes vom 12.06.2013 (B 1 4AS 50/12 R) bestünde an den Tagen, an denen sich die Antragsteller bei ihrem Vater aufhalten, kein Anspruch auf den Regelbedarf in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter. Entsprechend der Vereinbarung und dem Umfang von 4 Tagen je Woche, an denen die Antragsteller bei der Mutter seien, ergebe sich ein Anspruch von 4/7. Die Mutter könne mit dem Kindsvater eine Vereinbarung treffen hinsichtlich einer Regelung zur Beschaffung und Ansparung von Kosten für Kleidung und ähnlichen.
Für die weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Band Bl. 479 - 825) des Antragsgegners.
II.
Der durch die Mutter der Antragsteller gestellte Eilantrag war dahingehend auszulegen (§123 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), dass ein Antrag im eigenen Namen der Kinder als Antragsteller gestellt werden soll. Da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt (vgl. BSGE 97, 217-230) kann nicht die Mutter der Antragsteller im eigenen Namen die Gewährung von höheren Leistungen für ihre Kinder geltend machen. Antragsbefugt sind allein die Kinder jeweils selbst für ihren individuellen Anspruch.
Statthaft ist vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da die Antragsteller ab Oktober 2014 höhere Leistungen, als ihnen bisher durch den Bescheid vom 17.09.2014 bewilligt wurde, begehren. Insofern begehren sie eine Erweiterung ihrer bisherigen Rechtsposition. Dies kann im einstweiligen Rechtsschutz nur durch den entsprechenden Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Die Antragsteller haben gem. § 86 b SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Tatsachen, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründen glaubhaft zu machen.
Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Ihnen stehen keine höheren SGB II-Leistungen zu als ihnen bereits mit dem Bescheid vom 17.09.2014 bewilligt wurden. Die Antragsteller sind gem. § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II, da sie mit ihrer Mutter, die nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt ist, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Der maßgebliche Regelbedarf für die Antragsteller zu 1) und 2) beträgt grundsätzlich je 261,00 EUR und für die Antragsteller zu 3) und 4) grundsätzlich je 229,00 EUR. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragsteller wöchentlich je zu 3/7 ihren tatsächlichen Aufenthalt bei ihrem Vater haben, steht ihnen für diese Zeiten jeweils ein Sozialgeldanspruch als Mitglied einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater zu (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) soweit nicht der Vater durch sein Einkommen oder Vermö¬gen gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Lage ist, seinen Bedarf und den Bedarf der Kinder zu decken. Die Regelleistung deckt den Bedarf für den regelmäßigen Lebensunterhalt ab; insgesamt ergeben sich aber auch bei wechselnden Aufenthalten damit Ansprüche auf Regelleistungen für nicht mehr als 30 Tage (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R). Für die Zeiträume in denen die Antragsteller anspruchsberechtigt als Mitglieder einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater sind, steht ihnen jedoch im Gegenzug kein Sozialgeldanspruch als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter zu. Da die (beiden) Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts der Antragsteller nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche der Antragsteller, die unterschiedlich hoch sein können und die sich in zeitlicher Hinsicht gerade ausschließen. Für die Tage, an denen sich die Antragsteller weniger als 12 Stunden bei der Mutter aufhalten, besteht dort kein Regelbedarfsanspruch (vgl. BSG a.a.O.). Die von Seiten der Antragsteller angeführte Entscheidung des SG Dresden vom 26.03.2012 (S 20 AS 5508/10) berücksichtigt dieses nicht. Ausgehend von der unstreitigen Aufteilung des Aufenthaltes im Umfang von drei von sieben Tagen der Woche beim Vater und vier von sieben Tagen der Woche bei der Mutter besteht ein Anspruch auf 4/7 des Regelbedarfes in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter. Dies sind 149,14 EUR bei den Antragstellern zu 1) und 2) und 130,86 EUR bei den Antragsteller zu 3) und 4). Hinzu kommt noch der Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser gem. § 22 Abs. 7 SGB II. Ausgehend von den Regelbedarfen von 261,00 EUR bzw. 229,00 EUR sind dies 3,13 EUR bzw. 1,83 EUR. Ob auch bei diesem Mehrbedarf eine Kürzung um 3/7 zulässig wäre kann dahinstehen, da der Antragsgegner den Mehrbedarf vollständig berücksichtigt hat. Gegen eine Kürzung würde jedoch sprechen, dass der Mehrbedarf für Warmwasser anfällt, wenn keine Kosten für Warmwasser in den nach § 22 SGB II berücksichtigen Kosten der Unterkunft und Heizung enthalten sind. Eine anteilige Kürzung der Kosten der Unterkunft findet jedoch im Fall einer temporären Bedarfsgemeinschaft nicht statt.
Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) von kopfteilig (hierzu BSG, Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R m.w.N.) je 128,00 EUR (640,00 EUR geteilt durch fünf Personen) wurde entsprechend bei den Antragstellern berücksichtigt.
Beim Antragsteller zu 1) besteht ein Bedarf von 280,27 EUR (149,14 EUR + 3,13 EUR + 128,00 EUR). Durch das anrechenbare Kindergeld von 184,00 EUR verbleibt ein Anspruch von 96,27 EUR.
Beim Antragsteller zu 2) besteht ein Bedarf von ebenfalls 280,27 EUR (149,14 EUR + 3,13 EUR + 128,00 EUR). Durch das anrechenbare Kindergeld von 190,00 EUR verbleibt ein Anspruch von 90,27 EUR.
Bei den Antragsstellern zu 3) und 4) besteht ein Bedarf von je 260,69 EUR (149,14 EUR + 1,83 EUR + 128,00 EUR). Durch das anrechenbare Kindergeld von je 215,00 EUR verbleibt ein Anspruch von 45,69 EUR. In Höhe dieser Ansprüche hat der Antragsgegner auch Leistungen bewilligt.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die Antragsteller in der temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater im Umfang von 3/7 ihres Regelbedarfes berücksichtigt werden sind sie bzw. ihre Mutter gehalten, auf eine teilweise Deckung ihrer Bedarfe durch den Vater mit den für sie gezahlten Leistungen hinzuwirken. Insofern besteht das elterliche Sorgerecht, welches der Vater während des Umganges ausübt entsprechend § 1626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht nur aus dem Recht für die Antragsteller zu sorgen, sondern auch aus einer entsprechenden Pflicht zur Sorge um die Kinder.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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