Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 34 AS 1634/12
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 146/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die vom kommunalen Träger für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2012 festgestellte Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte beruht im Wesentlichen auf einem schlüssigen Konzept i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
2. Konzeptionell begegnet es keinen Bedenken, zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises auf Wohnungen abzustellen, die ein Drittel des für die Haushaltsgröße maßgeblichen Wohnungssegments abbilden.
3. Die Schlüssigkeit eines Unterkunftskonzepts, das sich auf gewichtete Mittelwerte einzelner Felder eines Tabellenmietspiegels stützt, setzt voraus, dass der hinter den Feldern stehende Wohnungsbestand für den gesamten Vergleichsraum valide ermittelt ist.
4. Die Gewichtung allein anhand der Feldbesetzung genügt anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen der Datenauswertung nicht.
5. Für den hier streitbefangenen Zeitraum (Januar bis Juni 2013) beträgt die Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte in Kiel ausgehend von einer Nettomiete von 5,09 EUR/qm und kalten Betriebskosten von 1,55 EUR/qm insgesamt 332,00 EUR brutto kalt.
2. Konzeptionell begegnet es keinen Bedenken, zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises auf Wohnungen abzustellen, die ein Drittel des für die Haushaltsgröße maßgeblichen Wohnungssegments abbilden.
3. Die Schlüssigkeit eines Unterkunftskonzepts, das sich auf gewichtete Mittelwerte einzelner Felder eines Tabellenmietspiegels stützt, setzt voraus, dass der hinter den Feldern stehende Wohnungsbestand für den gesamten Vergleichsraum valide ermittelt ist.
4. Die Gewichtung allein anhand der Feldbesetzung genügt anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen der Datenauswertung nicht.
5. Für den hier streitbefangenen Zeitraum (Januar bis Juni 2013) beträgt die Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte in Kiel ausgehend von einer Nettomiete von 5,09 EUR/qm und kalten Betriebskosten von 1,55 EUR/qm insgesamt 332,00 EUR brutto kalt.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen und unter Abänderung des Bescheides vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 dazu verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von kalten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 332,00 EUR zuzüglich Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Höhe des Arbeitslosengeldes II, insbesondere über die Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft.
Der am. 1966 geborene Kläger stellte beim Beklagten erstmals Ende Juli 2008 wegen Auslaufen des Arbeitslosengeld-Anspruches im August 2008 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vor dem Bezug von Arbeitslosengeld war er beim Land Schleswig-Holstein als Islamwissenschaftler beschäftigt gewesen. Der Kläger hatte die im streitigen Zeitraum – und nach wie vor – von ihm allein bewohnte 1½- Zimmer-Wohnung in der B Straße in K zum 1. Juni 2002 angemietet. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 51 Quadratmeter (qm). Der Mietvertrag vom 21. Mai 2002 enthielt folgende Vereinbarungen zur Miete: 267,00 EUR Kaltmiete, 41,38 EUR Nebenkosten, 12,05 EUR für Treppenreinigung, die separat zu zahlen waren. Die Vorauszahlungen für Heizung und Wasser, die direkt an die Stadtwerke K zu zahlen waren, beliefen sich auf insgesamt 46,00 EUR (35,00 EUR für Heizung/Warmwasser, 11,00 EUR für Wasser/Abwasser). Die Mietvertragsparteien vereinbarten weiterhin, dass die Miete alle zwei Jahre um 3 Prozent ansteigen sollte. Als erstmaligen Termin für die Mieterhöhung vereinbarten sie den 1. Januar 2003. Die Warmwasserbereitung erfolgt dezentral über eine Elektrotherme für Küche und Bad.
Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erstmals auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten von damals 376,07 EUR zuzüglich Heizkosten und die Mietobergrenze von damals 301,50 EUR hingewiesen und ihm die Erörterung von Möglichkeiten zur Kostensenkung angeboten hatte, forderte er ihn mit Schreiben vom 21. September 2009 dazu auf, seine Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder durch Wohnungstausch zu senken.
Ab dem 1. April 2010 berücksichtigte der Beklagte nur noch die für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft in Höhe von 301,50 EUR zuzüglich Heizkosten.
Seit Januar 2013 wendete der Kläger für seine Wohnung monatlich folgende Kosten auf: 318,81 EUR Kaltmiete, 60,00 EUR Nebenkosten ("Hausgeld"), 10,57 EUR Treppenreinigung sowie 16,00 EUR Wasserkosten (Wasser und Abwasser). Außerdem entrichtete er monatliche Vorauszahlungen für Heizkosten in Höhe von 56,00 EUR. Die Gesamtkosten für die Wohnung beliefen sich seither auf monatlich 461,38 EUR.
Mit Bescheid vom 26. November 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 746,50 EUR. Dabei legte er als Kosten der Unterkunft einen Betrag von 308,50 EUR zuzüglich 56,00 EUR Heizkosten zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 687 der Leistungsakte Bezug genommen.
Dagegen legte der Kläger am 2. Dezember 2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Mietobergrenze des Beklagten kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde liege. Das Sozialgericht Kiel habe folgerichtig festgelegt, dass bei der Bestimmung der Mietobergrenze die durchschnittlichen kalten Betriebskosten nicht gewichtet sondern vollständig in die Berechnung einfließen müssten. Daraus folge, dass die Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte in dem angefochtenen Bewilligungszeitraum 335,00 EUR betrage und der angefochtene Bescheid "demzufolge insoweit zu ändern" sei.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Der Kläger bewohne eine unangemessen teure Wohnung. Die Berechnung und die Höhe der für einen Ein-Personen-Haushalt maßgeblichen Mietobergrenze seien nicht zu beanstanden. Zur Begründung berief sich der Beklagte im Wesentlichen auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. April 2011 – L 11 AS 123/09 – NZS 2011, 958 (LS), zit. n. juris. In jener Entscheidung hatte sich der 11. Senat des Landessozialgerichts – mangels hinreichender statistischer Datengrundlage für ein von ihm bevorzugtes so genanntes "Idealmodell" – der Rechtsprechung des Sozialgerichts Schleswig angeschlossen, für die der Begriff "Adams’sche Formel" steht. Danach wurde die angemessene Nettokaltmiete unter Zugrundelegung der gewichteten Mittelwerte der Tabellenmietspiegelfelder mit den niedrigsten Mittelwerten bestimmt, wobei so viele Felder einbezogen wurden, dass deren Feldbesetzungszahlen wenigstens ein Drittel der Summe der Feldbesetzungszahlen der jeweils maßgebenden Wohnungsgrößenklasse repräsentierten. Die Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten erfolgte durch Addition des Gesamtbetrags der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Durchschnittswerte der in jedem Mietverhältnis anfallenden "Grundbetriebskosten" (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, Hausbeleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherung) mit einem Drittel der Differenz zwischen diesem Gesamtbetrag und der Gesamtsumme der Durchschnittswerte aller Betriebskostenarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 698 ff. der Leistungsakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat dagegen am 7. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass jedenfalls höhere als durch den Beklagten zugestandene Kosten der Unterkunft zu gewähren seien, wobei in Ermangelung eines schlüssigen Konzepts die tatsächlichen Kosten anzusetzen seien. Er hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis Juni 2013 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 405,38 EUR bruttokalt zu erbringen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung wiederholt und vertieft und ausgeführt, dass die Landeshauptstadt Kiel als kommunaler Träger mit Beschluss der Ratsversammlung vom 13./14. Dezember 2012 seine "Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII" im Sinne der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts und des ihr zugrunde liegenden Konzepts ("Adams’sche Formel) erneut angepasst und für Einpersonenhaushalte einen Betrag von inzwischen 316,00 EUR als angemessen anerkannt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2013 hat das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten dazu verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar bis Juni 2013 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von kalten Unterkunfts¬kosten in Höhe von monatlich 345,50 EUR nebst Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich 8,79 EUR zu gewähren; es hat die Berufung zugelassen. Der qualifizierte Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel für das Jahr 2012 sei Grundlage für ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt sei nach Bildung des gewichteten arithmetischen Mittelwertes nach Anwendung der "Adams’schen Formel" auf 5,00 EUR/qm zu bemessen. Der Auffassung, dass die Berechnungsmaßstäbe des Beklagten zur Bestimmung der Mietobergrenze nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts entsprächen, sei jedenfalls für die Festlegung der Nettokaltmiete nicht zu folgen, da die Leistungsberechtigten durch die angewandte Berechnungsmethode nicht auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile beschränkt würden. Auch sei es zulässig, den arithmetischen Mittelwert zugrunde zu legen, da hierbei nicht auf die Baualtersklasse abgestellt würde. Die Höhe der Betriebskosten sei hingegen durch eine Addition der Durchschnittswerte aller Positionen zu ermitteln, die in der Betriebskostenverordnung genannt würden. Diese Werte seien den Übersichten in Mietspiegeln (hier dem Mietspiegel Kiel) und nicht dem vom Mieterbund herausgegebenen Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein zu entnehmen. Hieraus ergebe sich ein Betrag von 1,91 EUR/qm für Betriebskosten, so dass die angemessene Bruttokaltmiete auf insgesamt 6,91 EUR/qm festzulegen sei. Hieraus ergebe sich eine angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt von 345,50 EUR.
Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren jeweils am 23. September 2013 eingelegten Berufungen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass weder die Bestimmung der Nettokaltmiete noch die der kalten Betriebskosten den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspreche. Im Hinblick auf die Nettokaltmiete beruhe die vom Beklagten berechnete Mietobergrenze auf einem von den Sozialgerichten entwickelten Konzept; es handele sich gerade nicht um ein Konzept des Beklagten. Entscheidungen von Sozialgerichten könnten ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers aber nicht ersetzen. Die dem Konzept zugrunde liegenden Daten des Kieler Mietspiegels seien als Berechnungsgrundlage für die Mietobergrenze ungeeignet, weil der Beklagte die Herausgabe der Grundlagendaten verweigere, obwohl diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Verfügung zu stellen seien. Der Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Landeshauptstadt Kiel als Trägerin der Kosten der Unterkunft diese Daten erhebe und die Herausgabe ablehne. Auch der im Januar 2014 vorgelegte Methodenbericht sei so mangels Offenlegung der hinter ihm stehenden Grundlagendaten nicht überprüfbar. Bereits die Grundgesamtheit der Wohnungen als Ausgangswert sei nicht plausibel belegt. Die Gesamtsumme stimme insbesondere nicht mit den im Rahmen des ZENSUS 2011 erhobenen Daten überein. Mangels Vorlage der Detaildaten könne nicht geklärt werden, ob die eingeflossenen Daten überhaupt repräsentativ und insbesondere Doppelungen (Befragungen von Vermietern und Mietern derselben Wohnung) bei der Befragung ausgeschlossen worden seien. Weiterhin sei die vorgenommene Gewichtung unzulässig, da sie anhand der in den einzelnen Feldern des Mietspiegels angegebenen Feldbesetzungszahlen erfolge. Hierdurch komme es zu zufälligen Ergebnissen, da die Feldbesetzungszahlen in ihrer Höhe zufällig seien. Letztlich seien bereits die Grundannahmen des Konzepts fehlerhaft: Es sei insbesondere nicht konkret begründet und begründbar, warum gerade das untere Drittel der Mieten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen angemessen sei. Zweifel ergäben sich schon daraus, dass 16 Prozent der Einwohner Kiels Bezieher von Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeleistungen seien; diese müssten sich das Marktsegment mit anderen einkommensschwachen Haushalten noch teilen. Auch die Bestimmung der Höhe der Betriebskosten sei fehlerhaft soweit als Datengrundlage der im Mietspiegel enthaltene Betriebskostenspiegel gedient habe. Bereits die Zahl der bei der Methode der Beklagten berücksichtigten 613 Betriebskostenabrechnungen sei nicht repräsentativ; zumindest lasse sich anhand der vorgelegten Daten nicht verlässlich bestimmen, ob diese über das ganze Stadtgebiet verteilt seien. Mangels schlüssigen Konzepts habe der Beklagte daher als angemessene Kosten der Unterkunft die Werte der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) erhöht um einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag zugrunde zu legen.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2013 sowie den Bescheid vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis Juni 2013 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 405,38 EUR bruttokalt zu erbringen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2013 zu ändern, soweit er verurteilt wird, Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von kalten Unterkunftskosten in Höhe von mehr als 327,50 EUR zu erbringen und die Klage insoweit abzuweisen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung zunächst ausgeführt, dass anhand der bisher angewandten Berechnungsmethode die angemessene Bruttokaltmiete seit Januar 2013 316,00 EUR betrage. Für die Frage, ob das bisherige Vorgehen ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darstelle, sei dessen Entscheidung vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64 zu berücksichtigen.
Infolge der Überarbeitung seines Konzepts hat der Beklagte im Januar 2014 einen Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" aus Dezember 2013 vorgelegt.
Er trägt unter Bezugnahme auf diesen Methodenbericht vor, hinsichtlich der Nettokaltmiete grundsätzlich an dem statistisch-mathematischen Konzept, das von den Gerichten der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit entwickelt worden sei, das er aber als eigenes Konzept übernommen habe, festhalten zu wollen. Die Bestimmung der Mietobergrenze anhand des vom 11. Senat des Schleswig-Holstei¬nischen Landessozialgerichts erwogenen so genannten "Idealmodells" sei dagegen aus unterschiedlichen Gründen nicht zielführend. Als Gewichtungsgrundlage werde jedoch nicht länger auf die Feldbesetzungszahlen zurückgegriffen. Vielmehr sei eine Grundgesamtheitsverteilung des mietspiegelrelevanten Wohnungsbestands erstellt und damit eine einheitliche und kontinuierlich fortschreibbare Gewichtungsgrundlage geschaffen worden. Rechnerisch ergebe sich danach auf Grundlage des Mietspiegels 2012 ein gewichteter Mittelwert von 5,00 EUR/qm. Nicht mehr festgehalten werde ferner an der bisherigen Berechnung der kalten Betriebskosten. Es würden nunmehr die (gesamten) durchschnittlichen Betriebskosten derjenigen Betriebskostenabrechnungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit dem Mietspiegel 2012 erhoben seien und die zumindest alle wesentlichen Betriebskostenarten enthielten. Nicht berücksichtigt würden dagegen Abrechnungen, wenn die Zahlung einer Betriebskostenart direkt an den Versorger erfolgt sei oder keine Angabe über deren Höhe vorgelegen habe. Im Ergebnis führe dies rechnerisch zu durchschnittlichen Betriebskosten von 1,49 EUR/qm. Weil die im Rahmen der Mietspiegelerhebung 2012 aufgenommenen Betriebskostenabrechnungen tatsächlich aus den Abrechnungsjahren 2010 und 2011 stammten, sei dieser Wert mit dem Lebenshaltungskostenindex für Deutschland fortzuschreiben gewesen, der für den Zeitraum April 2010 bis April 2012 vier Prozent betragen habe. Unter Berücksichtigung dieser Steigerungsrate ergebe sich für die kalten Betriebskosten eine Angemessenheitsgrenze von 1,55 EUR/qm Wohnfläche. Angesichts dessen gehe er – der Beklagte – inzwischen davon aus, dass die anhand des Mietspiegels 2012 bemessene Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum bei 327,50 EUR liege.
Zur Vorbereitung auf den Termin am 19. Mai 2014 hat der Senat dem Beklagten mit Verfügung vom 9. Mai 2014 u. a. aufgegeben, auf der Datengrundlage für den Kieler Mietspiegel 2012 eine Berechnung nach dem jetzt vom Beklagten gewählten Konzept aber ohne Differenzierung nach den Ausstattungsmerkmalen vorzunehmen und zu diesem Zweck für die einfache und die normale bis gute Lage jeweils einen einheitlichen Mittelwert für Wohnungen der Baualtersklasse vor 1976 zu errechnen und die Datensätze zu den 613 Betriebskostenabrechnungen vorzulegen, die der Beklagte nach der Neukonzeption der Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten zugrunde gelegt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 87 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 hat der Senat den sachverständigen Zeugen Dr. C vernommen und ferner Herrn N vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel zur Erläuterung der kommunalen Wohnungsstatistik der Landeshauptstadt Kiel befragt. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 122 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten und die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen. Vorgelegen haben ferner die Methodenberichte zu den Mietspiegeln 2010 und 2012 der Landeshauptstadt Kiel, der Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012", die ergänzende "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII 2010 für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels" und der auf Anforderung des Senats vom 9. Mai 2014 gefertigte Nachtrag zur Vergröberung der Auswertung der Felder b1-b3 und f1-f3 nebst Datensätzen zu 613 ausgewerteten Betriebskostenabrechnungen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Während die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen ist, hat die Berufung des Beklagten nur teilweise Erfolg.
A. Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie sind – obwohl die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR jeweils deutlich unterschritten ist – statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung im Tenor seiner Entscheidung zugelassen hat.
B. Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit das Sozialgericht ihn verurteilt hat, höhere Leistungen unter Berücksichtigung von kalten Unterkunftskosten in Höhe von mehr als 332,00 EUR zu gewähren. Seine darüber hinausgehende Berufung ist ebenso unbegründet wie die Berufung des Klägers, die auf Berücksichtigung noch höherer kalter Unterkunftskosten gerichtet ist, als der erstinstanzlich bereits zuerkannte Betrag von 345,50 EUR pro Monat.
I. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) statthafte, form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG) erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage zu Recht für begründet erachtet, soweit der Kläger die Änderung des Bescheides vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 unter Berücksichtigung von kalten Unterkunftskosten in Höhe von 332,00 EUR begehrt. Soweit der Beklagte darüber hinaus jedoch verurteilt worden ist, Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten (ohne Heizung) von monatlich bis zu 345,50 EUR zu gewähren, ist die Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (dazu unter II.), er hat Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von knapp über 400,00 EUR (dazu unter III.1.), die jedoch nur in tenorierter Höhe angemessen sind (dazu unter III.2.). Der Beklagte hat die Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für Einpersonenhaushalte (dazu unter III.3.) für den relevanten Vergleichsraum (dazu unter III.4.) grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts (dazu unter III.5.) ermittelt und dabei quadratmeterbezogene Angemessenheitsgrenzen für die Nettokaltmiete (dazu unter III.6.) und die kalten Betriebskosten (dazu unter III.7) zugrunde gelegt, die nach Modifikationen durch den Senat den für Empfänger existenzsichernder Leistungen in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden. Dem Kläger stehen höhere Leistungen auch nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (befristeter Bestandsschutz) zu, weil die Übergangsfrist von sechs Monaten bereits vor dem streitigen Zeitraum abgelaufen war (dazu unter IV.1.) und die Kostensenkung für den Kläger weder unmöglich (dazu unter IV.2) noch unzumutbar gewesen ist (dazu unter IV.3.).
II. Der Kläger gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis von Arbeitslosengeld II. Er ist insbesondere erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II), weil er im streitgegenständlichen Zeitraum über keinerlei berücksichtigungsfähiges Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) und Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) verfügte.
Zugunsten des Klägers sind für den streitbefangenen Zeitraum (1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013) monatlich neben einem Regelbedarf von 382,00 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB II) und einem Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 8,79 EUR (§ 21 Abs. 7 Nr. 1 SGB II) Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 388,00 EUR (332,00 EUR kalte Unter¬kunftskosten zzgl. 56,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) anzuerkennen.
III. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Nach dieser Vorschrift sind beim Kläger kalte Unterkunftskosten nach Überzeugung des Senats nur in Höhe von 332,00 EUR zu berücksichtigen. Über die Berücksichtigung der Heizkosten in voller tatsächlicher Höhe besteht hingegen kein Streit; sie sind nach der zutreffenden Bewertung des Beklagten in Höhe der Vorauszahlung von 56,00 EUR in vollem Umfang als Bedarf anzuerkennen.
1. Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft (ohne Heizung) betragen im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 405,38 EUR. Sie setzen sich zusammen aus 318,81 EUR Kaltmiete, 60,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung, 10,57 EUR Treppenreinigung sowie 16,00 EUR Wasserkosten (Wasser und Abwasser). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Kaltmiete in dieser Höhe zivilrechtlich geschuldet ist. Zweifel an der Wirksamkeit der Staffelmietvereinbarung ergeben sich allerdings daraus, dass die erste Erhöhung zum 1. Januar 2003 entgegen § 557a Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits vor Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Mietvertrags eintreten sollte und dass der Mietvertrag entgegen § 557a Abs. 1 Halbs. 2 BGB weder die jeweilige Miete noch die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag ausweist, sondern dass lediglich eine Erhöhung um einen Prozentsatz vereinbart worden ist. Selbst wenn die Staffelmietvereinbarung unwirksam sein sollte, würde dies jedoch an der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nichts ändern. Mietzinsen sind als tatsächliche Aufwendungen nämlich grundsätzlich schon dann berücksichtigungsfähig, wenn sie auf einer mit dem Vermieter getroffenen (ernsthaften) Vereinbarung beruhen und vom Mieter tatsächlich gezahlt werden (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24). Dies ist hier der Fall.
2. Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers sind jedoch nur bis zu einer Höhe von 332,00 EUR angemessen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 sowie B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 25, Rn. 16). In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
3. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 19 und Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145, Rn. 12 [nach juris]). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm angemessen.
4. Zutreffend hat der Beklagte seinen Ermittlungen zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises als Vergleichsraum das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Kiel zugrunde gelegt. Bei der Festlegung des Vergleichsraums, die der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen dient, geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 21).
Auch der Senat geht nach diesen Maßgaben davon aus, dass der Vergleichsraum auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken ist. Es handelt sich bei der Landeshauptstadt Kiel um eine Großstadt mit ca. 240.000 Einwohnern; die einzelnen Stadtteile sind trotz geografisch exponierter Lage zu beiden Seiten der Kieler Förde sowie nördlich und südlich des Nord-Ostsee-Kanals auch verkehrstechnisch (bspw. durch Fährverbindungen über die Förde im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs) gut miteinander verbunden und bilden einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich, wobei es zu beiden Seiten der Förde nachgefragte und weniger begehrte Quartiere gibt. Dementsprechend ist die Qualifizierung des gesamten Stadtgebiets der Landeshauptstadt Kiel als einheitlicher Vergleichsraum auch in früheren Verfahren revisionsrechtlich nicht beanstandet worden (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 64, Rn. 24).
5. Für diesen Vergleichsraum beträgt der abstrakt angemessene Bruttoquadratmeterpreis bezogen auf den hier streitigen Zeitraum 6,64 EUR, der sich aus der Addition von angemessener Nettokaltmiete (5,09 EUR/qm) und angemessenen Betriebskosten (1,55 EUR/qm) ergibt; bei Multiplikation mit der abstrakt angemessenen Wohnfläche von 50 qm errechnet sich daraus in Anwendung der Produkttheorie eine Angemessenheitsgrenze bei 332,00 EUR brutto kalt.
a) Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i. S. der §§ 558c, 558d BGB abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30).
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 30, Rn. 19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
b) Nach Maßgabe dieser Anforderungen verfügt der Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Senats grundsätzlich über ein schlüssiges Konzept, das sich sowohl auf die Bestimmung der Nettokaltmiete als auch auf die Bestimmung der kalten Betriebskosten bezieht und damit die Angemessenheitsgrenze für die kalten Unter¬kunftskosten insgesamt realitätsgerecht abbildet. Soweit das vom Beklagten vorgelegte und im Wesentlichen stimmige Konzept den höchstrichterlichen Vorgaben nicht entspricht, nimmt der Senat im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nach Mitwirkung des Beklagten Korrekturen vor, die das Konzept insgesamt schlüssig machen.
c) Die angemessene Nettokaltmiete bestimmt der Beklagte nach Überzeugung des Senats in nicht grundsätzlich zu beanstandender Weise nach der so genannten "Adams’schen Formel" auf Grundlage des Mietspiegels der Landeshauptstadt Kiel, der wiederum die Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel i. S. des § 558d BGB erfüllt.
Der Mietspiegel 2012 der Landeshauptstadt Kiel, den der Senat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Juni 2013 als allein maßgebend ansieht, ist ein Tabellenmietspiegel, der unter Leitung des Amtes für Wohnen und Grundsicherung der Stadt Kiel durch einen Arbeitskreis fachlich begleitet worden ist. Diesem Arbeitskreis haben der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Kiel und Umgegend e.V., der Kieler Mieterverein e.V., der BFW Landesverband Nord e.V., der Immobilienverband Deutschland IVD Region Nord e.V. und der Verband der Immobilienverwalter Schleswig-Holstein/Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern e.V. angehört. Der Mietspiegel ist von der Landeshauptstadt Kiel und von den Interessenverbänden der Mieter und Vermieter als qualifiziert anerkannt und dient der Bestimmung der örtlichen Vergleichsmiete. Dementsprechend orientiert sich die Mietspiegeltabelle in Aufbau und Struktur an den Mietwertkriterien des BGB und differenziert nach Art, Größe, Beschaffenheit und Lage der Wohnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Broschüre "Mietspiegel 2012" der Landeshauptstadt Kiel, Stand: April 2012 (gültig jedoch erst mit Datum der Veröffentlichung am 10. Dezember 2012), S. 7 ff. Bezug genommen.
Die sich daraus ergebende Mietspiegeltabelle weist 5 Spalten auf; die ersten drei Spalten betreffen jeweils Wohnungen mit einem Baualter vor 1976, wobei zwischen den Ausstattungsmerkmalen "Küche und Bad normal" (Spalte 1), "Küche oder Bad gut" (Spalte 2) und "Küche und Bad gut" (Spalte 3) differenziert wird. Bei den weiteren Baualtersklassen "Baualter 1976 bis 1988" (Spalte 4) und "Baualter 1989 bis 2011" (Spalte 5) findet eine solche Differenzierung nicht mehr statt.
Diesen Spalten sind Zeilen zu- bzw. untergeordnet, die jeweils für die "einfache Lage" (Zeilen a-d) und für die "normale bis gute Lage" (Zeilen e-h) in aufsteigender Reihenfolge zwischen vier Größenklassen unterscheiden, nämlich "&8805; 25 qm - &8804; 45 qm", ") 45 qm - &8804; 60 qm", ") 60 qm - &8804; 80 qm" und ") 80 qm". Dabei ist die einfache Lage dadurch gekennzeichnet, dass einzelne der folgenden Merkmale vorliegen: Einfache Gestaltung oder Bauweise, vergleichsweise wenig öffentliche Grünflächen, vergleichsweise große Entfernung zu Versorgungseinrichtungen, starke Belastung durch Verkehrslärm, Nähe zu Industrie- und Gewerbegebieten, vergleichsweise wenig Grün im Straßenbild und vergleichsweise schlechte Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Wohnungen, auf deren Lage diese Beschreibung nicht zutrifft, gehören dagegen zur normalen bis guten Wohnlage (Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, S. 7).
Die sich daraus ergebenden Felder a1 – h5 führen jeweils die Mittelwerte, die 2/3 Spanne und die Feldbesetzungszahl auf.
d) Das Konzept des Beklagten, das – wie bereits dargestellt – auf entsprechende Rechtsprechung der Sozialgerichte Schleswig und Kiel sowie Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zurückgeht, und das die Bezeichnung "Adams’sche Formel" zu einem allgemein anerkannten terminus technicus geworden ist, setzt in der Fassung der "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht" von Dezember 2013 auf den Mietspiegel wie folgt auf: Zunächst wird der im Kieler Mietspiegel erfasste Wohnungsbestand ermittelt und die Zahl der Wohnungen berechnet, die ein Drittel dieses Wohnungsbestands ausmachen. Der erfasste mietspiegelrelevante Wohnungsbestand wird sodann den einzelnen Feldern der Wohngeldtabelle zugeordnet. Danach werden – beginnend mit dem niedrigsten Durchschnittswert – so viele Tabellenfelder des Kieler Mietspiegels einbezogen, bis mindestens das berechnete Drittel an Wohnungen erfasst wird (vgl. zu den Grundsätze der Berechnung den Methodenbericht "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012", Dezember 2013, S. 14 ff.).
Daraus resultiert folgende Berechnungsformel, wobei "MW" für den Mittelwert, "WB" für mietspiegelrelevanter Wohnungsbestand, die Variablen "Feld0 – Feldn" für die Mietspiegelfelder in aufsteigender Reihenfolge der Mittelwerte beginnend mit dem niedrigsten Mittelwert und die Variable "angemNQP" für den Wert stehen, der die Netto-Angemessenheitsgrenze je Quadratmeter markiert:
((MW(&12310;Feld&12311; 0 )*WB(&12310;Feld&12311; 0 ) )+(MW(&12310;Feld&12311; 1 )*WB(&12310;Feld&12311; 1 ) )+ (MW(&12310;Feld&12311; 2 )*WB(&12310;Feld&12311; 2 ) ) )/(&8721;&9618;&12310;WB(&12310;Feld&12311; 0+ &12311; &12310;Feld&12311; 1+&12310;Feld&12311; 2))=angemNQP
Der mietspiegelrelevante Wohnungsbestand wird dabei auf Grundlage der kommunalen Statistik der Landeshauptstadt Kiel ermittelt und mit Hilfe einer Datensammlung, die seit 1968 zusammengeführt wird, den einzelnen Baualtersklassen zugeordnet. Weil eine Zuordnung zu den drei Ausstattungsklassen des Mietspiegels bezogen auf vor 1976 errichtete Wohnungen (Bad und Küche normal, Bad oder Küche gut, Bad und Küche gut), mangels entsprechender Informationen in der amtlichen Statistik nicht erfolgen kann, wird diese Zuordnung bei den Wohnungen der Baualtersklasse vor 1976 dergestalt vorgenommen, dass der diese Baualtersklasse betreffende Gesamtwohnungsbestand den Ausstattungsklassen proportional zu den Feldbesetzungszahlen zugeordnet wird (vgl. Methodenbericht "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012", Hamburg: Stand Dezember 2013, S. 13).
Für den Geltungszeitraum des Kieler Mietspiegels 2012 berücksichtigt der Beklagte für die Größenklasse ") 45 qm - &8804; 60 qm" ausgehend von einer Grundgesamtheit von 29.750 Wohnungen, einem Drittel der Grundgesamtheit von 9.917 Wohnungen in aufsteigender Reihenfolge die Felder b1, f1 und b2 des Mietspiegels 2012; er geht von einer Überschreitung des Drittelwerts mit insgesamt 15.300 hinter diesen Feldern stehenden Wohnungen ("Wo") aus und gelangt in Anwendung der "Adams`schen Formel" wie folgt zu einem gewichteten Mittelwert von 5,00 EUR/qm als Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete:
((4,86 EUR* 3.350 Wo )+(5,00 EUR* 4.750 Wo)+(5,06 EUR* 7.200 Wo) )/(15.300 Wo)=5,00 EUR/qm
e) Die angemessenen kalten Betriebskosten als zweites Element des angemessenen Quadratmeterpreises bestimmt der Beklagte infolge seiner Neukonzeption nach dem Methodenbericht zur Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen vom Dezember 2013 auf Grundlage der Daten zu den Betriebskosten, die bei Gelegenheit der Befragungen zum Mietspiegel 2012 mit erhoben worden sind und aus den Jahren 2010 und 2011 stammen. Aus den Rohdaten sind 613 Betriebskostenabrechnungen extrahiert worden, die folgende Kriterien erfüllen: Die Betriebskostenangabe enthält die wesentlichen Betriebskostenarten, d.h. Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung/Was¬serkosten, Hausbeleuchtung und Sach-/Haftpflichtversicherung. Die Betriebskostenangabe wird nicht berücksichtigt, wenn die Zahlung einer Betriebskostenart direkt an den Versorger erfolgt und keine Angabe zu ihrer Höhe vorliegt, oder wenn eine Eigenleistung durch den Mieter vorliegt.
Den Durchschnittswert für diese 613 Betriebskostenangaben hat der Beklagte mit 1,49 EUR/qm errechnet und nach Fortschreibung auf Grundlage des Lebenshaltungsindexes für Deutschland in Höhe von 1,55 EUR/qm der Bildung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 ff. des Methodenberichts Bezug genommen.
f) Insgesamt erkennt er so auf Grundlage seines Konzepts für den hier streitgegenständlichen Zeitraum inzwischen eine Angemessenheitsgrenze von [(5,00 EUR/qm + 1,55 EUR/qm) x 50 qm =] 327,50 EUR an.
6. Zunächst bezogen auf die Ermittlung der Nettokaltmiete als Teilelement des angemessenen Quadratmeterpreises ist das Konzept im Wesentlichen nicht zu beanstanden; es genügt nach Überzeugung des erkennenden Senats den im Urteil des BSG vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rn. 19 im Einzelnen beschriebenen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept und repräsentiert den tatsächlich für Empfänger von Grundsicherungsleistungen verfügbaren Wohnungsbestand:
a) Der Beklagte hat bereits insofern ausreichende Festlegungen zu Art und Weise der Datenerhebung getroffen, als er den qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel zur Grundlage seiner Konzeptbildung gemacht und ergänzend zur Frage der Grundgesamtheit der Wohnungen in hinreichend transparenter Weise auf die kommunale Statistik des Amtes für Wirtschaft – Abteilung Statistik der Landeshauptstadt Kiel zurückgegriffen hat. Das Bundessozialgericht verlangt insoweit lediglich, dass die Erkenntnisquellen nachvollziehbar offengelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rn. 19). Dies ist in der genannten Form geschehen.
b) Die der Konzeptbildung zugrunde liegenden Daten sind in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum erhoben worden und erstrecken sich über den gesamten Vergleichsraum; eine "Ghettobildung", wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu vermeiden sucht, kann so nicht stattfinden. Der Mietspiegel Kiel 2012 gilt als qualifizierter Mietspiegel i. S. des § 558d Abs. 1 BGB für das gesamte Stadtgebiet und damit für den gesamten hier relevanten Vergleichsraum. Die Grundgesamtheit der bei seiner Erstellung berücksichtigten Wohnungen verteilt sich über das gesamte Stadtgebiet und spart keine Teilwohnungsmärkte aus. Die Ziehung der Zufallsstichprobe (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB) zur Mieter- und Vermieterbefragung erfolgte auf Grundlage der von Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel bereit gestellten Datei der mietpreislich ungebundenen Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im gesamten Stadtgebiet (vgl. Mietspiegel Kiel – Methodenbericht, November 2012, S. 8 f.). Der Senat hat sich in mündlicher Verhandlung durch Anhörung des Herrn N vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel das Prinzip erläutern lassen, auf dem die kommunale Statistik beruht. Er hat nach allem keinen Zweifel daran, dass die Stichprobe valide, den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechende Daten für den gesamten Vergleichsraum liefert.
c) Der Beklagte hat weiterhin in seinem Methodenbericht den Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar und schlüssig definiert. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte bei seiner Konzeptbildung im Wesentlichen auf den qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel zurückgreift, dem wiederum selbst dezidierte Vorgaben zum Gegenstand der Beobachtung zugrunde liegen (müssen). So lässt sich exakt nachvollziehen, welche Art von Wohnungen in den Fokus der Betrachtung genommen worden sind. Es findet – den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend – bei der Bestimmung des angemessenen (Netto-)Quadratmeterpreises eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße statt, wobei die Werte der Mietspiegeltabelle mit den für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche maßgeblichen Werten des Wohnraumförderungsrechts bestmöglich in Kongruenz gebracht werden: Für die hier maßgebliche Vergleichsgruppe der Einpersonenhaushalte wird der angemessene Nettoquadratmeterpreis etwa in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den Feldern der Spalten b und f (Wohnungen )45 bis &8804; 60 qm) und nicht auch aus den Spalten a und e (Wohnungen &8805; 25 bis &8804; 45 qm) ermittelt, obwohl auch diese Wohnungen zur Gesamtheit der Wohnungen gehören, die weniger als die maximal angemessene Wohnfläche von 50 qm aufweisen. Bei den Wohnungen der kleinsten Größenklasse handelt es sich um Kleinwohnungen und Apartments, die typischerweise besonderen Marktbedingungen unterliegen und wegen der Umlegung fixer Investitionskosten für elementare Ausstattungsgegenstände (z. B. Küche und Bad) auf eine geringere Fläche regelhaft einen deutlich höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Es würde zu einer Verzerrung des Bildes führen und wäre im Rahmen der Produkttheorie nicht sachgerecht, würden diese sich ausschließlich aus den Besonderheiten des Marktsegments ergebenden Quadratmeterpreise Eingang in den Faktor "angemessener Quadratmeterpreis" finden, um zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze dann mit der angemessenen Wohnfläche von 50 qm multipliziert zu werden, obwohl die Preise für diese Größenklasse überhaupt keine Aussagekraft haben.
Nachvollziehbar ist anhand des Methodenberichts zum Konzept sowie der Methodenberichte zum Kieler Mietspiegel 2012 ferner, welche Wohnungen von vornherein aus der Betrachtung ausgeschlossen worden sind: Dies betrifft nach den gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel zunächst preisgebundenen Wohnraum, Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, ganz oder überwiegend möblierter Wohnraum, der Teil einer vom Vermieter genutzten Wohnung ist, Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen und Wohnungen in Studenten- oder Jugendwohnheimen (Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, S. 4 f.). Ferner sind durch die Arbeitsgruppe Mietspiegel weitere Teilmärkte ausgeschlossen und daher nicht im Kieler Mietspiegel berücksichtigt worden, so dass sie auch der Konzeptbildung nicht zugrunde liegen. Dazu zählen u.a. Kleinstwohnungen, Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Penthouse-Wohnungen, möblierter Wohnraum und Wohnungen, deren Toilette, Küche und/oder Bad von zwei oder mehr Mietparteien genutzt werden (Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, S. 5). Dabei sind die statistischen Grundannahmen zum Ausschluss dieser Wohnungen nicht zu beanstanden, weil sie nicht den üblichen Mietwohnungsmarkt repräsentieren, sondern überwiegend auf spezielle Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze erweisen sich die Ausschlüsse im Übrigen überwiegend als vorteilhaft für den leistungsberechtigten Personenkreis: Der Ausschluss insbesondere von möblierten Wohnungen und Wohnungen z. B. mit gemeinschaftlicher Toilettenbenutzung führt dazu, dass Preise für tendenziell prekäre Mietwohnungen bzw. Substandardwohnungen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vornherein nicht zugrunde gelegt werden. Damit wird der höchstrichterlichen Forderung Rechnung getragen, der Angemessenheitsbetrachtung das untere, nicht jedoch das unterste Marktsegment zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 21).
Weitere Einschränkungen, die einen Ausschluss des untersten Marktsegments zuverlässig sicherstellen, ergeben sich daraus, dass die Mietspiegelfelder – nach Vornahme einer Extremwertbereinigung (vgl. Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, S. 15 f.) – jeweils mit dem oberen und unteren Wert einer 2/3-Spanne und dem arithmetischen Mittelwert besetzt sind. Damit gehen von den grundsätzlich mietspiegelrelevanten Wohnungen je Tabellenfeld das billigste und das teuerste Sechstel der Wohnungen nicht in den Mietspiegel ein und werden auch dem Konzept nicht zugrunde gelegt. Insgesamt ist nach Überzeugung des erkennenden Senats zuverlässig sichergestellt, dass auch bei isolierter Berücksichtigung der einfachen Lagen betreffenden Mietspiegelfelder ein Marktsegment abgebildet wird, dass nach höchstrichterlichen Maßstäben nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 B 4 AS 44/12 R NZS 2013, 289, Rn. 13; dazu bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Das Konzept des Beklagten geht schließlich – ausgehend von der eigentlichen und primären Funktion des Mietspiegels – von Nettokaltmieten aus, erlaubt aber über die bei Gelegenheit der Datenerhebung zum Mietspiegel vorgenommene Erhebung der kalten Betriebskosten auch eine schlüssige Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete. Dass in den Mietspiegel 2012 nach Maßgabe der mietrechtlichen Vorschriften nur solche Mieten einbezogen sind, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind (Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 1), stellt nach Auffassung des Senats einen notwendigen aber auch schlüssigen Kompromiss zwischen einem reinen Bestands- und einem reinen Angebots- bzw. Neuvertragsmietenkonzept dar; höchstrichterlich wird dies jedenfalls nicht beanstandet, sondern zu Recht als zwingende Konsequenz der Anerkennung der Eignung qualifizierter Mietspiegel als Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept anerkannt (BSG, Urteile vom 19. Ok¬tober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rn. 27 und vom 10. Sep¬tember 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70).
d) Das Konzept des Beklagten enthält ferner hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum. Stichtag, auf den sich die erhobenen Daten beziehen, ist der 1. April 2012 (Mietspiegel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 1). Die Datengrundlage ist damit für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, der das erste Halbjahr 2013 umfasst, aktuell genug, um die Angemessenheitsgrenze i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlässlich zu bestimmen. Eine Alterung des Datenmaterials muss auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175), dem die angemessen Unter¬kunftskosten zuzurechnen sind, in vertretbarem Umfang hingenommen werden.
Auch das BSG erkennt an, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzept zu Grunde gelegten Datenmaterials Grenzen gesetzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 33). Dies zeigt sich schon daran, dass das BSG qualifizierte Mietspiegel zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze grundsätzlich für geeignet erachtet, § 558d Abs. 2 BGB die Aktualitätsanforderungen an qualifizierte Mietspiegel aber gerade dergestalt definiert, dass diese in einem Abstand von zwei Jahren z. B. durch Stichprobenziehung den aktuellen Marktverhältnissen anzupassen und in einem Abstand von vier Jahren neu zu erstellen sind. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht der Mietspiegel 2012 der Landeshauptstadt Kiel, dem eine Neuerhebung zugrunde gelegen hat und der auf den Mietspiegel 2010 – einen so genannten Fortschreibungsmietspiegel – folgte. Der Beklagte ist auch nicht wegen der Besonderheiten des Kieler Wohnungsmarktes gehalten gewesen, sein Konzept zwischen den Mietspiegelerhebungen jeweils eigenständig fortzuschreiben. Ob eine solche Fortschreibungspflicht überhaupt bestehen kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel Grundlage eines schlüssigen Konzepts ist, lässt der Senat dahinstehen. Jedenfalls weist der Kieler Wohnungsmarkt im Gegensatz zu den Wohnungsmärkten anderer Großstädte nicht die Dynamik auf, die solche Zwischenerhebungen erfordern würde. Dies zeigt sich für den hier streitigen Zeitraum daran, dass die Mietpreise in Kiel zwischen 2008 und 2010 durchschnittlich um 0,7 Prozent (Mietspiegel Kiel 2010 – Methodenbericht, Oktober 2010, S. 19) und zwischen 2010 und 2012 durchschnittlich um 2,2 Prozent angestiegen sind (Mietspiegel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 19); der Anstieg lag damit jeweils deutlich unter dem Anstieg des Lebenshaltungskostenindex für die Bundesrepublik Deutschland. Nicht vorhersehbare Preissprünge, die den Beklagten ggf. dazu hätten veranlassen müssen, die Ausgangsdaten zu korrigieren oder entsprechend anzupassen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – zit. nach juris, Rn. 21), hat es vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht gegeben.
e) Der Umfang der eingezogenen Daten ist ausreichend und hinreichend valide. Das BSG hat in der Vergangenheit selbst einfache Mietspiegel (§ 558c BGB) als Grundlage für ein schlüssiges Konzept anerkannt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 B 4 AS 27/09 R SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 27); erst Recht gilt dies für qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42). Da bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S. 137, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51, Rn. 24).
Allerdings muss bei einem Herausgreifen nur bestimmter Mietspiegelwerte – wie hier wegen der Berücksichtigung nur einzelner Felder des Tabellenmietspiegels – durch weitere Ermittlungen abgesichert werden, dass der hinter diesen berücksichtigten Werten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht. Die Leistungsberechtigten dürfen nicht durch die Berücksichtigung nur bestimmter Mietspiegelfelder – de facto – auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden, weil dies neben der tatsächlichen Ausklammerung eines Teils des Vergleichsraums gleichzeitig das Risiko einer Ghettoisierung birgt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 51, Rn. 24). Diesen Anforderungen wird das Konzept des Beklagten gerecht, weil zur Überzeugung des Senats sichergestellt ist, dass die Wohnungen der einfachen Lage in der Baualtersklasse vor 1976, die im Ergebnis für die Bemessung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden, in allen Stadteilen im gesamten Stadtgebiet vorhanden sind.
Allein aus einem Mietspiegel – und für den vorliegenden Mietspiegel gilt nichts anderes – lässt sich zwar nicht ohne Weiteres ersehen, inwieweit Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, der den Rückschluss zulässt, im Vergleichsraum sei eine angemessene Wohnung tatsächlich anmietbar. Erforderlich sind in diesem Falle vielmehr weitere statistisch valide Unterlagen, die eine Aussage darüber zulassen, dass die in Bezug genommenen Wohnungen einer Baualtersklasse in gewissem Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden sind (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, zit. n. juris, Rn. 24).
Eine solchermaßen valide und aktuelle Grundlage neben dem Mietspiegel ist mit dem Datensatz des Amtes für Wirtschaft – Abteilung Statistik zum Gesamtwohnungsbestand der Landeshauptstadt Kiel vorhanden und hat Eingang in den Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" gefunden, der im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 9 ff. des Methodenberichts und auf die dortigen Tabellen 3.2 bis 3.6 Bezug genommen. Durch die Ermittlung des tatsächlichen Wohnungsbestandes ist eine Aussage aufgrund statistisch valider Unterlagen darüber möglich, dass die in Bezug genommenen Baualtersklassen in dem benennbaren Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden sind.
Der beim Amt für Wirtschaft – Abteilung Statistik der Landeshauptstadt Kiel geführten Wohnungsdatei, die Eingang sowohl in die Erstellung des Mietspiegels als auch in die Erstellung des darauf basierenden Konzepts gefunden hat, liegt eine Vollauswertung des gesamten Wohnungsbestandes zugrunde, die es ermöglicht, die Grundgesamtheit der hinter den einzelnen Feldern stehenden Wohnungen wie auch ihre Verteilung über das Stadtgebiet zu ermitteln. Dass die zur Konzeptbildung herangezogene kommunale Statistik eben gerade die Möglichkeit bietet, Wohnungen auch stadtteilbezogen bestimmten Baualtersklassen zuordnen zu können, hat Herr N vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 nochmals überzeugend dargestellt. Daran gemessen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die im Konzept letztlich berücksichtigten Wohnungen in einfacher Lage der Baualtersklasse vor 1976 (ohne Unterscheidung nach Ausstattungsmerkmalen, dazu sogleich unter f), die mit einer Zahl von insgesamt rund 12.650 einen Großteil der Grundgesamtheit in der Größenklasse ") 45 qm - &8804; 60 qm" ausmachen, in allen Stadteilen und damit im gesamten Vergleichsraum zur Anmietung zur Verfügung stehen.
f) Bei der Konzeptbildung sind anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung in Wesentlichen eingehalten worden. Die Methode anhand dieser Daten das untere Drittel des zur Verfügung stehenden Wohnungsmarktes zu erfassen und entsprechend des tatsächlichen Wohnungsbestandes zu gewichteten indem die Mittelwerte der Tabellenfelder entsprechend des jeweils repräsentierten Wohnungsbestandes in die Berechnung der Mietobergrenze eingehen, ist ein schlüssiges Konzept auf einer ausreichend statistisch validen Grundlage.
Der Senat beanstandet jedoch in Teilbereichen die Zuordnung der Grundgesamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen zu den einzelnen Feldern des Tabellenmietspiegels.
Dies betrifft die Felder der Spalten 1 bis 3, in denen in der Baualtersklasse vor 1976 nach Ausstattungsklassen differenziert wird zwischen den Ausstattungsmerkmalen "Bad und Küche normal", "Bad oder Küche gut" und "Bad und Küche gut". Der Beklagte räumt in der Begründung seines Konzepts selbst ein, dass weder die amtliche noch die kommunale Statistik, die aufgrund der vorliegenden Vollerhebung eine nahezu exakte Zuordnung des Wohnungsbestands zu einzelnen Stadtteilen und Baualtersklassen ermöglicht, Informationen zu den Ausstattungsmerkmalen enthält (vgl. Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht S. 13: "Aus der amtlichen Statistik und den bei der Landeshauptstadt Kiel verfügbaren Informationsquellen ist es nicht möglich den Wohnungsbestand der Baualtersklasse vor 1976 nach den drei Ausstattungsklassen des Kieler Mietspiegels zu differenzieren.").
Um dennoch jedes einzelne Mietspiegelfeld mit einer Grundgesamtheit hinterlegen zu können, hat der Beklagte den – anhand der kommunalen Statistik valide nachweisbaren – Gesamtbestand an Wohnungen in der Baualtersklasse vor 1976 entsprechend den Rückläuferzahlen der Vermieter- bzw. Mieterbefragung zum Mietspiegel 2012 den Mietspiegelfeldern der Spalten 1 bis 3 zugeordnet. Exemplarisch steht dafür die Zeile b (Einfache Lage ) 45 bis &8804; 60 qm): Die Feldbesetzungszahlen (die der Zahl der Rückläuferfragebögen entsprechen) der Felder b1, b2 und b3 betragen im Verhältnis 87 – 187 – 55 (vgl. Tabelle 5.3 Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, S. 18 bzw. Mietspiegeldaten). Von den insgesamt 329 Rückläufern in diesen drei Feldern entfallen also rund 26 Prozent auf das Feld b 1, 57 Prozent auf das Feld b 2 und 17 Prozent auf der Feld b3. Im Rahmen von statistischen Rundungen hat der Beklagte in diesem Verhältnis der Rückläufer den Gesamtwohnungsbestand für diese Größe, Lage und Baualtersklasse (rund 12.650 Wohnungen) den Ausstattungsklassen zugeordnet und dem Feld b1 3.350, dem Feld b2 7.200 und dem Feld b3 2.100 Wohnungen zugerechnet.
Diese Vorgehensweise wird dem eigenen Repräsentativitätsanspruch des Beklagten an eine "nach mathematisch-statistischen Verfahren erfolgte Datenerhebung" (Methodenbericht, S. 13), nicht gerecht. Der sachverständige Zeuge Dr. M C , als Soziologe und Wohnungsmarktforscher Geschäftsführer des Unternehmens, das die Mietspiegel 2010 und 2012 der Landeshauptstadt Kiel erstellt hat, hat bereits am 4. Juli 2013 im Rahmen der Beweiserhebung in dem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens geführten Parallelverfahren zum Az. L 6 AS 18/13 die Repräsentativität der Feldbesetzungszahlen für den dahinter stehenden Wohnungsbestand in Frage gestellt. Er hat glaubhaft eingeräumt, dass sich bei der Einzelbetrachtung der Felder zueinander zwischen zwei Mietspiegelerstellungen Verschiebungen in den Feldbesetzungszahlen ergeben könnten, die nicht auf Veränderungen im Wohnungsbestand zurückzuführen seien. Dies hat er u.a. auf methodische Veränderungen bei der Mietspiegelerstellung zurückgeführt, die es auch im Vergleich der konkret in Betrachtung genommenen Mietspiegel 2010 und 2012 gegeben habe: Während für die neuere Erhebung je zur Hälfte Mieter und Vermieter befragt worden seien, seien es bei der älteren Erhebung jedoch nur 1/3 Mieter und 2/3 Vermieter gewesen. Durch das unterschiedliche Antwortverhalten bei den Befragungen (nahezu 100 Prozent Rücklauf bei den face to face-Interviews der Mieter und nur ca. 50 Prozent bei der schriftlichen Befragung der Vermieter) könnten die – für den eigentlichen Zweck des Mietspiegels ohnehin irrelevanten – Fallzahlen für die Feldbesetzung beeinflusst werden.
In Reaktion auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme vom 4. Juli 2013 im Parallelverfahren zum Az. L 6 AS 18/13 hat sich der Beklagte deshalb grundsätzlich und folgerichtig von der Gewichtung der Mittelwerte auf Grundlage der Feldbesetzungszahlen gelöst und durch eine Gewichtung anhand der Gesamtheit der tatsächlich hinter den Feldern stehenden mietspiegelrelevanten Wohnungen ersetzt, die – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich zu validen Ergebnissen im Sinne eines schlüssigen Konzepts führt, soweit die Mietspiegelfelder allein durch Lage und Baualter klassifiziert sind. Der Zeuge Dr. C hat den Vorteil der neuen Methode in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 insbesondere in der Bereinigung um Disproportionalitäten gesehen, die dadurch entstünden, dass bei neuer Baualtersklassen und bei bestimmten Wohnlagen mehr Wohnungen in die Stichprobe einbezogen würden, als proportional am Wohnungsmarkt vorhanden seien, um eine bessere Stichprobe zu gewährleisten.
Speziell zur für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage der "Adams’schen Formel" wichtigen Baualtersklasse vor 1976 und der dortigen – für die Gewichtung der Mittelwerte bedeutsamen – Zuordnung der Wohnungen zu Ausstattungsklassen hat er jedoch eingeräumt, dass sich insoweit gegenüber dem bisherigen, allein auf Feldbesetzungszahlen rekurrierenden Konzept nichts geändert habe. Dieser Einschätzung folgt auch der erkennende Senat und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, dass – (nur) soweit die Grundgesamtheit der Wohnungen innerhalb der Baualtersklasse vor 1976 auch den dortigen Ausstattungsklassen (Bad und Küche normal, Bad oder Küche gut bzw. Bad und Küche gut) zugeordnet wird (vgl. dazu Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, Dezember 2013, S. 13, Tabelle 3.6) – statistische Grundsätze nicht folgerichtig in der für ein schlüssiges Konzept erforderlichen Weise eingehalten worden sind, weil eine empirisch verlässliche Aussage zur tatsächlichen Häufigkeitsverteilung innerhalb der Baualtersklasse gerade nicht möglich ist.
g) Diese Mängel führen jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass automatisch die Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) in tatsächlich entstehender Höhe zu berücksichtigen wären. Vielmehr korrigiert der Senat das Konzept des Beklagten nach eigener Überzeugungsbildung und übernimmt die "Adams’sche Formel" unter Beibehaltung der bereits beklagtenseitig vorgenommenen Modifikationen (was die Gewichtung nach Grundgesamtheiten anbelangt) mit der Maßgabe, dass anstelle der Spalten 1 bis 3 (mit den für Einpersonenhaushalte relevanten Feldern b1 bis b3 und f1 bis f3) des Mietspiegels der Landeshauptstadt Kiel lediglich eine Spalte gebildet wird, die die Baualtersklasse vor 1976 betrifft und lediglich nach einfachen und normalen bis guten Lagen differenziert (fiktive Felder b1-3 und f1-3).
Zu solchen Korrekturen ist der Senat befugt. Zwar ist es nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zuvörderst die Angelegenheit des Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 25); immerhin sind die auf dem Konzept fußenden Erkenntnisse für den Grundsicherungsträger schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren unabdingbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht auf die bloße Kontrolle der Konzeptbildung durch die Verwaltung beschränkt wäre; es hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vielmehr eigenständig auszufüllen und unterliegt in diesem Zusammenhang einer eigenen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).
Liegt der Entscheidung des Grundsicherungsträgers kein (in jeder Hinsicht) schlüssiges Konzept zu Grunde, ist dieser im gerichtlichen Verfahren gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung nachzuholen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 25, Rn. 22 und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 29; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 73, Rn. 24). Wenn Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, ist dieses im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 25 unter Verweis auf die Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R – zit. n. juris, Rn. 28 und – B 14 AS 2/10 R – zit. n. juris, Rn. 14 sowie – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 Rn. 27, die Urteile vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 24, – B 14 AS 85/09 R – zit. n. juris, Rn. 28 und – B 14 AS 32/09 R – zit. n. juris Rn. 23, das Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51, Rn. 23, das Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 59 Rn. 16 f. und das Urteil vom 14. Februar 2013 B 14 AS 61/12 R zit. n. juris, Rn. 22).
Nach der Logik der Verantwortungsverteilung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts sind dabei zunächst Ermittlungen und Überlegungen des Beklagten aufzugreifen und ggf. unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern, um das Konzept um ggf. erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen bereinigen zu können (BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – zit. n. juris, Rn. 22); Korrekturen haben sich also möglichst nahe am bestehenden Konzept zu halten.
Das Vorgehen des Senats, dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, sein Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenze auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse zu überarbeiten, wie dies mit dem Anfang 2014 vorgelegten Methodenbericht geschehen ist, entspricht dieser Verantwortungsverteilung. So vermag auch die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu verfangen, dass es an einem schlüssigen Konzept schon deshalb mangele, weil das Konzept des Beklagten wesentlich auf einer Ermittlungsmethode beruhe, die zunächst beim Sozialgericht Schleswig entwickelt und dann von Spruchkörpern des Sozialgerichts Kiel und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts übernommen worden sei. Entscheidend für eine Konzeptbildung durch den Beklagten ist nicht, dass das Konzept aus seiner Feder stammt oder die Idee von ihm selbst herrührt; entscheidend ist vielmehr, dass der zuständige Träger ein Konzept – das auch vollständig von Dritten entwickelt sein kann – als eigenes anerkennt. Dies hat der Beklagte bzw. der hinter ihm stehende kommunale Träger bereits durch Änderung der "Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII" mit Ratsbeschluss vom 13./14. Dezember 2012, für die aktuelle Modifikation spätestens mit der Annahme und Verabschiedung des Methodenberichts "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Mietspiegels 2012" aus Dezember 2013 getan.
Soweit das Konzept in einem nicht systemrelevanten, eng umgrenzten Teilbereich anerkannten statistischen Grundsätzen noch immer nicht entspricht (vgl. oben unter f.), nimmt der Senat die erforderlichen Modifikationen – nach Unterstützung durch den Beklagten bei der Datenauswertung – selbst vor und verzichtet auch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung überlanger Verfahrensdauern darauf, das Konzept durch den Beklagten bzw. die Landeshauptstadt Kiel als den hinter ihm stehenden kommunalen Träger erneut überarbeiten zu lassen.
Demzufolge hat der Senat dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgegeben, eine Vergröberung der Rasterfelder im Mietspiegel bezüglich der Ausstattungsmerkmale dergestalt vorzunehmen, dass anstelle der Felder b1-b3 und f1-f3 wie bei den anderen Baualtersklassen jeweils nur ein Feld (Baualtersklasse vor 1976) berücksichtigt wird und auf Basis der Grundlagendaten des Mietspiegels Kiel 2012 die Mittelwerte der beiden Felder b1-3 und f1-3 zu errechnen.
Der Beklagte hat daraufhin durch das mit der Erstellung des Mietspiegels beauftragte Unternehmen auf Grundlage der Rohdaten des Mietspiegels 2012 das arithmetische Mittel in Anwendung der "Adams’schen Formel" mit 5,09 EUR/qm errechnet und dies dem Senat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 mitgeteilt. Weil allein das kumulierte Feld b1-3, das mit 12.662 Wohnungen bereits mehr als ein Drittel (9.917 Wohnungen) der Grundgesamtheit (29.750 Wohnungen) repräsentiert, als das Feld mit dem niedrigsten Mittelwert in die gewichtete Mittelwertbildung eingeht, entspricht sein Mittelwert (5,09 EUR/qm) gleichzeitig dem gewichteten Mittelwert; die "Adams’sche Formel" wird wie folgt ausgefüllt:
((5,09 EUR* 12.662 Wohnungen) )/(12.662 Wohnungen)=5,09 EUR/qm
Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach Anhörung des Zeugen Dr. C von der richtigen Durchführung der erforderlichen Rechenschritte überzeugt; einer sachverständigen Begutachtung dieser Rechenschritte auf Grundlage des Rohdatenmaterials hat es nach Auffassung des Senats nicht bedurft. Sie ist im Übrigen auch nicht beantragt worden.
Mit seiner Modifikation des Konzepts des Beklagten bewegt sich der Senat materiell im Rahmen der höchstrichterlichen Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze aus Mietspiegeln. Namentlich begegnet es keinen Bedenken, dass die Angemessenheitsgrenze im Ergebnis nunmehr nur aus dem Mittelwert der Baualtersklasse der vor 1976 errichteten Wohnungen der einfachen Lage ermittelt wird. Zwar steht die höchstrichterliche Rechtsprechung der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen aus bestimmten Baualtersklassen grundsätzlich kritisch gegenüber (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, zit. n. juris, Rn. 24). Auch nach Ansicht des erkennenden Senats verbietet es sich, das Konzept grundlegend darauf aufzubauen, dass lediglich Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse beobachtet und die übrigen Wohnungen von vornherein als nicht zielgruppenrelevant aus der Betrachtung ausgenommen werden. Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Abstellen auf Baualtersklassen jedoch gerechtfertigt sein, wenn hieraus und aus anderen Erkenntnisquellen auf den Standard von Wohnungen im Vergleichsraum geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 25).
Daran gemessen ist das Vorgehen des Senats sachgerecht, weil auch dem durch den Senat modifizierten Konzept die Beobachtung des gesamten mietspiegelrelevanten Wohnungsmarktes zugrundeliegt. So wäre es auf Grundlage dieses Konzepts abstrakt möglich, dass Wohnungen mehrerer oder gar aller Baualtersklassen in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze eingehen könnten. Lediglich die konkreten Verhältnisse, namentlich die stark disproportionale Verteilung des Gesamtwohnungsbestands auf die einzelnen Baualtersklassen mit einem deutlichen Schwerpunkt auf den vor 1976 errichteten Wohnungen führt (zufällig) dazu, dass allein das (kumulierte) Feld b1-3 bereits mehr als ein Drittel der Grundgesamtheit der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen Wohnungen in der Größenklasse ) 45 bis &8804; 60 qm repräsentiert und damit im Sinne der "Adams‘schen Formel" allein zur Bestimmung des gewichteten Mittelwert herangezogen wird. Dies ist – wie bereits ausgeführt – durch die kommunale Statistik hinreichend abgesichert.
Gleiches gilt insoweit, als die Modifikation durch den Senat dazu führt, dass – im Gegensatz zum bisherigen Konzept des Beklagten – nur noch die einfache Wohnlage Berücksichtigung findet und nicht auch Felder der Zeile f, die die normale bis gute Wohnlage repräsentieren. Ein sicherer Ausschluss unterster Marktelemente, die nicht mehr den einfachen Standard ausmachen, wird bereits durch die Bereinigung des mietspiegelrelevanten Wohnungsmarktes und die 2/3-Spanne zuverlässig erreicht. Im Übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass Wohnungen der normalen bis guten Wohnlage sich vorliegend nicht signifikant von Wohnungen der einfachen Wohnlage abheben. Diese Überzeugung bildet sich der Senat in Ansehung der spezifischen Verhältnisse des Kieler Wohnungsmarktes. Dabei geht selbst der Methodenbericht zum Mietspiegel davon aus, dass eine Abgrenzung schwierig und stark von subjektiven Faktoren abhängig sein kann (Mietspiegel Kiel 2012 - Methodenbericht, S. 6 f.) und dass die straßenbezogene Klassifizierung insoweit an Grenzen stößt, als einzelne Gebäude wiederum davon abweichen können. Gegen signifikante Unterschiede spricht, dass sich die Wohnungen der einfachen und der normalen bis guten Wohnlage zwar nicht gleichmäßig aber doch aussagekräftig über das gesamte Stadtgebiet verteilen und die sich aus der Mietspiegeltabelle ergebenden Mittelwerte zumindest in den Spalten 1 und 2 nur geringfügig voneinander abweichen. Beim Mietspiegel 2010 hatte der Mittelwert des die einfache Lage in der Baualtersklasse vor 1976 mit den Ausstattungsmerkmalen "Küche und Bad normal" repräsentierenden Feldes b1 mit 4,92 EUR/qm sogar noch höher gelegen als der Wert des Feldes f1 (4,88 EUR/qm), der die gleichen Wohnungen in der normalen bis guten Lage repräsentiert.
h) Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die aus der Datenermittlung gezogenen Schlüsse nicht zu beanstanden. Konzeptionell begegnet es keinen Bedenken, den angemessenen Quadratmeterpreis auf Grundlage des unteren Preisdrittels der für Einpersonenhaushalte relevanten Wohnungen zu bestimmen. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass der vom BSG vorgegebene einfache Standard durch das untere Drittel der in den Mietspiegel eingegangenen Wohnungen sachgerecht abgebildet wird.
Die Vorgehensweise des Beklagten erweist sich namentlich nicht etwa deshalb als fehlerhaft, weil ausweislich des Sozialberichts des Amtes für Familie und Senioren 2012 der Landeshauptstadt Kiel bereits 16 Prozent der Einwohner Kiels Leistungen nach dem SGB II und Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten und diese Personen sich das Marktsegment noch mit anderen einkommensschwachen Haushalten zu teilen haben. Die seitens des Klägers eingeführten Daten untermauern vielmehr die Rechtsüberzeugung des Senats, dass das bei der Bildung der Mietobergrenze berücksichtigte Marktsegment groß genug gewählt worden ist, um sicherzustellen, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine kostenangemessene Wohnung im gesamten Stadtgebiet anmieten können. Der Senat sieht sich insoweit auch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in Einklang.
Das BSG hat es nicht beanstandet, dass die Stadt München bei einer Grundsicherungs- und Sozialhilfeempfängerquote von 5,3 Prozent die unteren 20 Prozent der in den Mietspiegel eingegangenen Wohnungen bei der Bestimmung der Mietobergrenze berücksichtigt hat. Es hat insbesondere ausgeführt, dass diese Grenzziehung im vorliegenden Fall der Stadt München deshalb nicht zu beanstanden sei, weil die Stichprobe eine klare Definition des Untersuchungsgegenstandes nach "unten" und nach der Größe beinhalte - anders als wenn ausschließlich ausgehend vom Mietpreis die Höhe der angemessenen Mietaufwendungen bestimmt werde (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 37). So verhält es sich – wie bereits verschiedentlich dargelegt – auch im vorliegenden Falle. Durch Ausschluss von Substandardwohnungen und typischerweise prekären Mietverhältnissen, Extremwertbereinigung und die Berücksichtigung nur der von der 2/3 Spanne erfassten Wohnungen wird das unterste Marksegment konsequent ausgeschlossen. Die Berücksichtigung von mindestens 33 Prozent der übrigen Wohnungen (mit Ausnahme des obersten Marktsegments) bedeutet gegenüber dem Anteil der Bezieher existenzsichernder Leistungen von 16 Prozent einen ausreichenden Puffer.
7. Auch bezogen auf die Ermittlung der kalten Betriebskosten als dem zweiten Teilelement des angemessenen Quadratmeterpreises verfügt der Beklagte inzwischen über ein Berechnungsmodell, das nach Überzeugung des erkennenden Senats den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept gerecht wird. Er hat mit dem im Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" im Dezember 2013 eine Neukonzeption vorgelegt, die mit der bisherigen, höchstrichterlich beanstandeten (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 64) Berechnungsmethode nichts mehr gemein hat.
a) Auch hinsichtlich der kalten Betriebskosten ist die Datenerhebung für den gesamten Vergleichsraum erfolgt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die berücksichtigten 613 Betriebskostenabrechnungen nach den oben genannten Kriterien zufällig aus der Gesamtstichprobe von 1.230 Betriebskostenabrechnungen entnommen worden sind, die im Zuge der Erstellung des Mietspiegels 2012 erhoben worden ist (vgl. Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 22).
b) Der Gegenstand der Beobachtung ist nachvollziehbar definiert worden. Er ergibt sich aus der Gesamtheit der bei Gelegenheit der Erstellung des Mietspiegels 2012 mit erhobenen Betriebskostenangaben, die die wesentlichen Betriebskostenarten, d. h. Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung/Wasserkosten, Hausbeleuchtung und Sach-/Haftpflichtversicherung enthalten, es sei denn, die Zahlung einer Betriebskostenart ist direkt an den Versorger erfolgt und es liegt keine Angabe zu ihrer Höhe vor, oder es liegt eine Eigenleistung durch den Mieter vor. Der Beklagte hat hinreichend und überzeugend begründet, warum er aus der Gesamtheit der vorhandenen Betriebskostenangaben nur auf die diesen Kriterien entsprechenden 613 Wohnungen zurückgegriffen hat (vgl. Methodenbericht, S. 16 ff.). Auch der sachverständige Zeuge Dr. C hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 nochmals überzeugend dargestellt, dass diese Vorgehensweise gewählt worden ist, um im Rahmen des statistischen "Vollständigkeitserfordernisses" sicherzustellen, dass nicht fälschlicherweise zu niedrige Durchschnittswerte festgelegt werden.
c) Das Konzept enthält auch hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum. Der Beklagte hat die Daten bei Gelegenheit der Mieter- und Vermieterbefra¬gungen für den Mietspiegel 2012 erhoben, die im Frühjahr 2012 durchgeführt wurden. Die den Betriebskostenangaben zugrunde liegenden Betriebskostenabrechnungen stammen daher aus den Abrechnungsjahren 2010 und 2011.
Dies ist nach Überzeugung des Senats unter Aktualitätsgesichtspunkten schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagte den errechneten Durchschnittswert auf Grundlage des Lebenshaltungsindexes für Deutschland für den Zeitraum April 2010 bis April 2012 mit einer Steigerungsrate von insgesamt vier Prozent fortgeschrieben hat. Dabei teilt der Senat die Einschätzung des Beklagten, dass diese Vorgehensweise den leistungsberechtigten Personenkreis tendenziell eher begünstigt, weil die Gesamtheit der im Rahmen der Mietspiegelerhebung 2012 aufgenommenen Betriebskostenabrechnungen auch solche Abrechnungen enthält, die das Abrechnungsjahr 2011 betreffen und daher konzeptionell folgerichtig mit dem Lebenshaltungskostenindex nur für ein Jahr hätten fortgeschrieben werden müssen.
d) Die einbezogenen Daten sind auch hinreichend repräsentativ und valide. Von den bei Gelegenheit der Erhebungen zum Mietspiegel 2012 insgesamt zusammengetragenen 1.230 Betriebskostenabrechnungen sind nach Maßgabe der genannten Ausschlusskriterien 613 Abrechnungen und damit etwa die Hälfte in die Betrachtung einbezogen worden. Sowohl dieser Anteil als auch die Gesamtzahl wird nach Überzeugung des Senats allgemeinen Repräsentativitätsanforderungen gerecht, wobei zu berücksichtigen ist, dass in statistischer Hinsicht der Standardfehler bei der Übertragung von Stichprobenergebnissen auf die Grundgesamtheit nicht nur vom Umfang der Stichprobe, sondern auch und insbesondere von der Streuung des jeweiligen Merkmals in der Grundgesamtheit abhängt (vgl. Cischinsky/von Malottki/Rodenfels/ Vaché, MuM 2014, 239, 244). Vorliegend weisen aber die durchschnittlichen Betriebskosten der vorliegenden Betriebskostenangaben eine vergleichsweise geringe Streuung auf, so dass der Anzahl von 613 eine hinreichende Aussagekraft beigemessen werden kann. Dem ist der Kläger im Rahmen der Befragung des Zeugen Dr. C in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr mit erheblichen Einwänden entgegen getreten.
Soweit der Kläger zunächst beanstandet hat, dass die Datengrundlage nicht ausreichend transparent gemacht worden ist, hat der Beklagte darauf mit Übersendung der entsprechenden Datensätze mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 hinreichend reagiert. Eine weitere Offenlegung von Rohdaten ist weder angezeigt noch möglich, da die personenbezogenen Fragebögen vernichtet worden sind, um einen Rückschluss auf den Einzelfall gerade auszuschließen (vgl. Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 11).
e) Der Senat hat schließlich keine Zweifel daran, dass der Beklagte bei seiner Neukonzeption anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten hat. Grundsätzliche Einwände gegen die Vorgehensweise sind auch klägerseitig nicht erhoben worden. Der Zeuge Dr. C hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass – möglicherweise – auch andere Wege zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises methodisch gangbar gewesen wären. Erörtert worden ist insbesondere die Möglichkeit, die durchschnittlichen kalten Betriebskosten feldbezogen aus dem beklagtenseitig vorgelegten Datensatz zu berechnen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Vorgehensweise zu jeweils sehr kleinen Stichproben führte und damit ersichtlich zu Lasten der Repräsentativität gehen würde, spricht das Vorhandensein eines schlüssigen Alternativansatzes aber auch nicht gegen die Schlüssigkeit des gewählten Konzepts.
Der Senat berücksichtigt schließlich auch, dass die so mit 1,55 EUR/qm ermittelte Angemessenheitsgrenze bezüglich der kalten Betriebskosten annähernd den arithmetischen Mittelwert für die Betriebskosten nach dem Mietspiegel 2012 (1,48 EUR/qm; vgl. Mietspiegel Kiel 2012 - Methodenbericht, November 2012, S. 23) substanziell übersteigt, wobei bereits der rechnerisch ermittelte Wert von 1,49 EUR/qm (ohne Fortschreibung) knapp über dem Durchschnittswert liegt. Dies spricht nach Überzeugung des Senats einerseits für die hinreichende Plausibilität der erhobenen Daten. Andererseits hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass es zulässig ist, dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aus allen Mietverhältnissen zurückzugreifen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rn. 34 und vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 64, Rn. 27). Selbst wenn man – entgegen der Annahme des erkennenden Senats – in der hier angewandten Methode zur Bestimmung der kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept sehen wollte, würde daraus keine Benachteiligung des leistungsberechtigten Personenkreises folgen, weil das höchstrichterlich tolerierte Alternativmodell zu niedrigeren Werten führen würde.
f) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch dem Sozialgericht nicht zu folgen, das durch Summierung der in der Mietspiegelbroschüre aufgeführten Durchschnittswerte für die einzelnen Betriebskostenarten zu angemessenen kalten Betriebskosten in Höhe von 1,91 EUR/qm gelangt ist. Der Beklagte hat im Rahmen seines Konzepts unter Hinweis auf die Mietspiegelbroschüre überzeugend dargelegt, dass die angegebenen Durchschnittswerte zur Abschätzung der in der Miete enthaltenen Betriebskosten dienten und für die Bestimmung angemessener Betriebskosten schon wegen einer andersgearteten Zielsetzung keine geeignete Vergleichsgrundlage seien (Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012, Dezember 2013, S. 16 f.). Während die Betriebskostenaufstellung im Mietspiegel nachvollziehbar das Ziel verfolgt, dem Mieter für die bei ihm tatsächlich anfallenden Betriebskostenarten einen Abgleich mit den jeweiligen Durchschnittswerten zu ermöglichen, muss es bei der Bestimmung der angemessen Betriebskosten darum gehen, zu ermitteln, welches Betriebskostenniveau insgesamt bei einer Wohnung zu tolerieren ist, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dies kann die Betriebskostenübersicht im Mietspiegel schon deshalb nicht leisten, weil eine Ex¬tremwertbereinigung nur für jede Betriebskostenart separat, nicht aber für den Gesamtwert erfolgt. Der Senat stimmt dem Beklagten in der Einschätzung zu, dass die Ableitung der angemessenen kalten Betriebskosten aus den Durchschnittswerten der Betriebskostenaufstellung im Mietspiegel methodisch schon deshalb nicht schlüssig ist, weil nicht nur Betriebskostenabrechnungen ausgewertet worden sind, die alle angegebenen Betriebskostenarten enthalten haben, sondern die Durchschnittswerte allein die durchschnittlichen Ausgaben der Haushalte repräsentieren, bei denen die jeweilige Betriebskostenart überhaupt anfällt.
IV. Der Kläger kann die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verlangen. Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie danach als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
1. Die sechsmonatige Übergangsfrist war, nachdem der Kläger von dem Beklagten bereits im September 2009 (mit Schreiben vom 21. September 2009) zur Kostensenkung aufgefordert worden war, im hier streitigen Zeitraum (Januar bis Juni 2013) bereits seit längerer Zeit abgelaufen; bereits seit April 2010 hatte der Beklagte zugunsten des Klägers nur noch die vermeintlich angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.
2. Für den Kläger ist die Kostensenkung auch nicht unmöglich i.S. dieser Vorschrift gewesen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume wie vorliegend das gesamte Stadtgebiet einer mittleren Großstadt abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein wird, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 B 4 AS 30/08 R BSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 36). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Dem Senat ist es vielmehr aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel Wohnungen unterhalb der Angemessenheitsgrenze tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Kläger hat im Übrigen auch weder geltend gemacht noch qualifiziert dargelegt, dass er sich erfolglos um die Anmietung kostengünstigeren Wohnraums oder in anderer Weise (z.B. durch Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietstaffel) um die Senkung der Unterkunftskosten bemüht hätte.
3. Auch Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung bestehen nicht. Das BSG hat insoweit insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte und Härtefälle unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten in Betracht gezogen. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder oder auf Alleinerziehende, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Derjenige, der insbesondere als alleinstehender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter solche oder ähnliche Gründe nicht anführen kann, wird bereits den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 35). Vorliegend sind keine Umstände vorgetragen oder für den Senat sonst ersichtlich geworden, die zugunsten des Klägers nach diesen Maßgaben die Unzumutbarkeit der Kostensenkung begründen würden.
C. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
D. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sieht der Senat nicht. Namentlich sind die sich im Zusammenhang mit der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage qualifizierter Mietspiegel stellenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Ihnen kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Höhe des Arbeitslosengeldes II, insbesondere über die Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft.
Der am. 1966 geborene Kläger stellte beim Beklagten erstmals Ende Juli 2008 wegen Auslaufen des Arbeitslosengeld-Anspruches im August 2008 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vor dem Bezug von Arbeitslosengeld war er beim Land Schleswig-Holstein als Islamwissenschaftler beschäftigt gewesen. Der Kläger hatte die im streitigen Zeitraum – und nach wie vor – von ihm allein bewohnte 1½- Zimmer-Wohnung in der B Straße in K zum 1. Juni 2002 angemietet. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 51 Quadratmeter (qm). Der Mietvertrag vom 21. Mai 2002 enthielt folgende Vereinbarungen zur Miete: 267,00 EUR Kaltmiete, 41,38 EUR Nebenkosten, 12,05 EUR für Treppenreinigung, die separat zu zahlen waren. Die Vorauszahlungen für Heizung und Wasser, die direkt an die Stadtwerke K zu zahlen waren, beliefen sich auf insgesamt 46,00 EUR (35,00 EUR für Heizung/Warmwasser, 11,00 EUR für Wasser/Abwasser). Die Mietvertragsparteien vereinbarten weiterhin, dass die Miete alle zwei Jahre um 3 Prozent ansteigen sollte. Als erstmaligen Termin für die Mieterhöhung vereinbarten sie den 1. Januar 2003. Die Warmwasserbereitung erfolgt dezentral über eine Elektrotherme für Küche und Bad.
Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erstmals auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten von damals 376,07 EUR zuzüglich Heizkosten und die Mietobergrenze von damals 301,50 EUR hingewiesen und ihm die Erörterung von Möglichkeiten zur Kostensenkung angeboten hatte, forderte er ihn mit Schreiben vom 21. September 2009 dazu auf, seine Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder durch Wohnungstausch zu senken.
Ab dem 1. April 2010 berücksichtigte der Beklagte nur noch die für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft in Höhe von 301,50 EUR zuzüglich Heizkosten.
Seit Januar 2013 wendete der Kläger für seine Wohnung monatlich folgende Kosten auf: 318,81 EUR Kaltmiete, 60,00 EUR Nebenkosten ("Hausgeld"), 10,57 EUR Treppenreinigung sowie 16,00 EUR Wasserkosten (Wasser und Abwasser). Außerdem entrichtete er monatliche Vorauszahlungen für Heizkosten in Höhe von 56,00 EUR. Die Gesamtkosten für die Wohnung beliefen sich seither auf monatlich 461,38 EUR.
Mit Bescheid vom 26. November 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 746,50 EUR. Dabei legte er als Kosten der Unterkunft einen Betrag von 308,50 EUR zuzüglich 56,00 EUR Heizkosten zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 687 der Leistungsakte Bezug genommen.
Dagegen legte der Kläger am 2. Dezember 2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Mietobergrenze des Beklagten kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde liege. Das Sozialgericht Kiel habe folgerichtig festgelegt, dass bei der Bestimmung der Mietobergrenze die durchschnittlichen kalten Betriebskosten nicht gewichtet sondern vollständig in die Berechnung einfließen müssten. Daraus folge, dass die Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte in dem angefochtenen Bewilligungszeitraum 335,00 EUR betrage und der angefochtene Bescheid "demzufolge insoweit zu ändern" sei.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Der Kläger bewohne eine unangemessen teure Wohnung. Die Berechnung und die Höhe der für einen Ein-Personen-Haushalt maßgeblichen Mietobergrenze seien nicht zu beanstanden. Zur Begründung berief sich der Beklagte im Wesentlichen auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. April 2011 – L 11 AS 123/09 – NZS 2011, 958 (LS), zit. n. juris. In jener Entscheidung hatte sich der 11. Senat des Landessozialgerichts – mangels hinreichender statistischer Datengrundlage für ein von ihm bevorzugtes so genanntes "Idealmodell" – der Rechtsprechung des Sozialgerichts Schleswig angeschlossen, für die der Begriff "Adams’sche Formel" steht. Danach wurde die angemessene Nettokaltmiete unter Zugrundelegung der gewichteten Mittelwerte der Tabellenmietspiegelfelder mit den niedrigsten Mittelwerten bestimmt, wobei so viele Felder einbezogen wurden, dass deren Feldbesetzungszahlen wenigstens ein Drittel der Summe der Feldbesetzungszahlen der jeweils maßgebenden Wohnungsgrößenklasse repräsentierten. Die Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten erfolgte durch Addition des Gesamtbetrags der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Durchschnittswerte der in jedem Mietverhältnis anfallenden "Grundbetriebskosten" (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, Hausbeleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherung) mit einem Drittel der Differenz zwischen diesem Gesamtbetrag und der Gesamtsumme der Durchschnittswerte aller Betriebskostenarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 698 ff. der Leistungsakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat dagegen am 7. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass jedenfalls höhere als durch den Beklagten zugestandene Kosten der Unterkunft zu gewähren seien, wobei in Ermangelung eines schlüssigen Konzepts die tatsächlichen Kosten anzusetzen seien. Er hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis Juni 2013 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 405,38 EUR bruttokalt zu erbringen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung wiederholt und vertieft und ausgeführt, dass die Landeshauptstadt Kiel als kommunaler Träger mit Beschluss der Ratsversammlung vom 13./14. Dezember 2012 seine "Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII" im Sinne der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts und des ihr zugrunde liegenden Konzepts ("Adams’sche Formel) erneut angepasst und für Einpersonenhaushalte einen Betrag von inzwischen 316,00 EUR als angemessen anerkannt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2013 hat das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten dazu verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar bis Juni 2013 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von kalten Unterkunfts¬kosten in Höhe von monatlich 345,50 EUR nebst Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich 8,79 EUR zu gewähren; es hat die Berufung zugelassen. Der qualifizierte Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel für das Jahr 2012 sei Grundlage für ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt sei nach Bildung des gewichteten arithmetischen Mittelwertes nach Anwendung der "Adams’schen Formel" auf 5,00 EUR/qm zu bemessen. Der Auffassung, dass die Berechnungsmaßstäbe des Beklagten zur Bestimmung der Mietobergrenze nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts entsprächen, sei jedenfalls für die Festlegung der Nettokaltmiete nicht zu folgen, da die Leistungsberechtigten durch die angewandte Berechnungsmethode nicht auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile beschränkt würden. Auch sei es zulässig, den arithmetischen Mittelwert zugrunde zu legen, da hierbei nicht auf die Baualtersklasse abgestellt würde. Die Höhe der Betriebskosten sei hingegen durch eine Addition der Durchschnittswerte aller Positionen zu ermitteln, die in der Betriebskostenverordnung genannt würden. Diese Werte seien den Übersichten in Mietspiegeln (hier dem Mietspiegel Kiel) und nicht dem vom Mieterbund herausgegebenen Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein zu entnehmen. Hieraus ergebe sich ein Betrag von 1,91 EUR/qm für Betriebskosten, so dass die angemessene Bruttokaltmiete auf insgesamt 6,91 EUR/qm festzulegen sei. Hieraus ergebe sich eine angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt von 345,50 EUR.
Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren jeweils am 23. September 2013 eingelegten Berufungen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass weder die Bestimmung der Nettokaltmiete noch die der kalten Betriebskosten den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspreche. Im Hinblick auf die Nettokaltmiete beruhe die vom Beklagten berechnete Mietobergrenze auf einem von den Sozialgerichten entwickelten Konzept; es handele sich gerade nicht um ein Konzept des Beklagten. Entscheidungen von Sozialgerichten könnten ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers aber nicht ersetzen. Die dem Konzept zugrunde liegenden Daten des Kieler Mietspiegels seien als Berechnungsgrundlage für die Mietobergrenze ungeeignet, weil der Beklagte die Herausgabe der Grundlagendaten verweigere, obwohl diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Verfügung zu stellen seien. Der Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Landeshauptstadt Kiel als Trägerin der Kosten der Unterkunft diese Daten erhebe und die Herausgabe ablehne. Auch der im Januar 2014 vorgelegte Methodenbericht sei so mangels Offenlegung der hinter ihm stehenden Grundlagendaten nicht überprüfbar. Bereits die Grundgesamtheit der Wohnungen als Ausgangswert sei nicht plausibel belegt. Die Gesamtsumme stimme insbesondere nicht mit den im Rahmen des ZENSUS 2011 erhobenen Daten überein. Mangels Vorlage der Detaildaten könne nicht geklärt werden, ob die eingeflossenen Daten überhaupt repräsentativ und insbesondere Doppelungen (Befragungen von Vermietern und Mietern derselben Wohnung) bei der Befragung ausgeschlossen worden seien. Weiterhin sei die vorgenommene Gewichtung unzulässig, da sie anhand der in den einzelnen Feldern des Mietspiegels angegebenen Feldbesetzungszahlen erfolge. Hierdurch komme es zu zufälligen Ergebnissen, da die Feldbesetzungszahlen in ihrer Höhe zufällig seien. Letztlich seien bereits die Grundannahmen des Konzepts fehlerhaft: Es sei insbesondere nicht konkret begründet und begründbar, warum gerade das untere Drittel der Mieten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen angemessen sei. Zweifel ergäben sich schon daraus, dass 16 Prozent der Einwohner Kiels Bezieher von Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeleistungen seien; diese müssten sich das Marktsegment mit anderen einkommensschwachen Haushalten noch teilen. Auch die Bestimmung der Höhe der Betriebskosten sei fehlerhaft soweit als Datengrundlage der im Mietspiegel enthaltene Betriebskostenspiegel gedient habe. Bereits die Zahl der bei der Methode der Beklagten berücksichtigten 613 Betriebskostenabrechnungen sei nicht repräsentativ; zumindest lasse sich anhand der vorgelegten Daten nicht verlässlich bestimmen, ob diese über das ganze Stadtgebiet verteilt seien. Mangels schlüssigen Konzepts habe der Beklagte daher als angemessene Kosten der Unterkunft die Werte der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) erhöht um einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag zugrunde zu legen.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2013 sowie den Bescheid vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis Juni 2013 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 405,38 EUR bruttokalt zu erbringen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2013 zu ändern, soweit er verurteilt wird, Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von kalten Unterkunftskosten in Höhe von mehr als 327,50 EUR zu erbringen und die Klage insoweit abzuweisen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung zunächst ausgeführt, dass anhand der bisher angewandten Berechnungsmethode die angemessene Bruttokaltmiete seit Januar 2013 316,00 EUR betrage. Für die Frage, ob das bisherige Vorgehen ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darstelle, sei dessen Entscheidung vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64 zu berücksichtigen.
Infolge der Überarbeitung seines Konzepts hat der Beklagte im Januar 2014 einen Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" aus Dezember 2013 vorgelegt.
Er trägt unter Bezugnahme auf diesen Methodenbericht vor, hinsichtlich der Nettokaltmiete grundsätzlich an dem statistisch-mathematischen Konzept, das von den Gerichten der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit entwickelt worden sei, das er aber als eigenes Konzept übernommen habe, festhalten zu wollen. Die Bestimmung der Mietobergrenze anhand des vom 11. Senat des Schleswig-Holstei¬nischen Landessozialgerichts erwogenen so genannten "Idealmodells" sei dagegen aus unterschiedlichen Gründen nicht zielführend. Als Gewichtungsgrundlage werde jedoch nicht länger auf die Feldbesetzungszahlen zurückgegriffen. Vielmehr sei eine Grundgesamtheitsverteilung des mietspiegelrelevanten Wohnungsbestands erstellt und damit eine einheitliche und kontinuierlich fortschreibbare Gewichtungsgrundlage geschaffen worden. Rechnerisch ergebe sich danach auf Grundlage des Mietspiegels 2012 ein gewichteter Mittelwert von 5,00 EUR/qm. Nicht mehr festgehalten werde ferner an der bisherigen Berechnung der kalten Betriebskosten. Es würden nunmehr die (gesamten) durchschnittlichen Betriebskosten derjenigen Betriebskostenabrechnungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit dem Mietspiegel 2012 erhoben seien und die zumindest alle wesentlichen Betriebskostenarten enthielten. Nicht berücksichtigt würden dagegen Abrechnungen, wenn die Zahlung einer Betriebskostenart direkt an den Versorger erfolgt sei oder keine Angabe über deren Höhe vorgelegen habe. Im Ergebnis führe dies rechnerisch zu durchschnittlichen Betriebskosten von 1,49 EUR/qm. Weil die im Rahmen der Mietspiegelerhebung 2012 aufgenommenen Betriebskostenabrechnungen tatsächlich aus den Abrechnungsjahren 2010 und 2011 stammten, sei dieser Wert mit dem Lebenshaltungskostenindex für Deutschland fortzuschreiben gewesen, der für den Zeitraum April 2010 bis April 2012 vier Prozent betragen habe. Unter Berücksichtigung dieser Steigerungsrate ergebe sich für die kalten Betriebskosten eine Angemessenheitsgrenze von 1,55 EUR/qm Wohnfläche. Angesichts dessen gehe er – der Beklagte – inzwischen davon aus, dass die anhand des Mietspiegels 2012 bemessene Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum bei 327,50 EUR liege.
Zur Vorbereitung auf den Termin am 19. Mai 2014 hat der Senat dem Beklagten mit Verfügung vom 9. Mai 2014 u. a. aufgegeben, auf der Datengrundlage für den Kieler Mietspiegel 2012 eine Berechnung nach dem jetzt vom Beklagten gewählten Konzept aber ohne Differenzierung nach den Ausstattungsmerkmalen vorzunehmen und zu diesem Zweck für die einfache und die normale bis gute Lage jeweils einen einheitlichen Mittelwert für Wohnungen der Baualtersklasse vor 1976 zu errechnen und die Datensätze zu den 613 Betriebskostenabrechnungen vorzulegen, die der Beklagte nach der Neukonzeption der Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten zugrunde gelegt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 87 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 hat der Senat den sachverständigen Zeugen Dr. C vernommen und ferner Herrn N vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel zur Erläuterung der kommunalen Wohnungsstatistik der Landeshauptstadt Kiel befragt. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 122 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten und die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen. Vorgelegen haben ferner die Methodenberichte zu den Mietspiegeln 2010 und 2012 der Landeshauptstadt Kiel, der Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012", die ergänzende "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII 2010 für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels" und der auf Anforderung des Senats vom 9. Mai 2014 gefertigte Nachtrag zur Vergröberung der Auswertung der Felder b1-b3 und f1-f3 nebst Datensätzen zu 613 ausgewerteten Betriebskostenabrechnungen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Während die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen ist, hat die Berufung des Beklagten nur teilweise Erfolg.
A. Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie sind – obwohl die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR jeweils deutlich unterschritten ist – statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung im Tenor seiner Entscheidung zugelassen hat.
B. Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit das Sozialgericht ihn verurteilt hat, höhere Leistungen unter Berücksichtigung von kalten Unterkunftskosten in Höhe von mehr als 332,00 EUR zu gewähren. Seine darüber hinausgehende Berufung ist ebenso unbegründet wie die Berufung des Klägers, die auf Berücksichtigung noch höherer kalter Unterkunftskosten gerichtet ist, als der erstinstanzlich bereits zuerkannte Betrag von 345,50 EUR pro Monat.
I. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) statthafte, form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG) erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage zu Recht für begründet erachtet, soweit der Kläger die Änderung des Bescheides vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 unter Berücksichtigung von kalten Unterkunftskosten in Höhe von 332,00 EUR begehrt. Soweit der Beklagte darüber hinaus jedoch verurteilt worden ist, Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten (ohne Heizung) von monatlich bis zu 345,50 EUR zu gewähren, ist die Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (dazu unter II.), er hat Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von knapp über 400,00 EUR (dazu unter III.1.), die jedoch nur in tenorierter Höhe angemessen sind (dazu unter III.2.). Der Beklagte hat die Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für Einpersonenhaushalte (dazu unter III.3.) für den relevanten Vergleichsraum (dazu unter III.4.) grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts (dazu unter III.5.) ermittelt und dabei quadratmeterbezogene Angemessenheitsgrenzen für die Nettokaltmiete (dazu unter III.6.) und die kalten Betriebskosten (dazu unter III.7) zugrunde gelegt, die nach Modifikationen durch den Senat den für Empfänger existenzsichernder Leistungen in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden. Dem Kläger stehen höhere Leistungen auch nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (befristeter Bestandsschutz) zu, weil die Übergangsfrist von sechs Monaten bereits vor dem streitigen Zeitraum abgelaufen war (dazu unter IV.1.) und die Kostensenkung für den Kläger weder unmöglich (dazu unter IV.2) noch unzumutbar gewesen ist (dazu unter IV.3.).
II. Der Kläger gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis von Arbeitslosengeld II. Er ist insbesondere erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II), weil er im streitgegenständlichen Zeitraum über keinerlei berücksichtigungsfähiges Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) und Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) verfügte.
Zugunsten des Klägers sind für den streitbefangenen Zeitraum (1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013) monatlich neben einem Regelbedarf von 382,00 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB II) und einem Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 8,79 EUR (§ 21 Abs. 7 Nr. 1 SGB II) Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 388,00 EUR (332,00 EUR kalte Unter¬kunftskosten zzgl. 56,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) anzuerkennen.
III. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Nach dieser Vorschrift sind beim Kläger kalte Unterkunftskosten nach Überzeugung des Senats nur in Höhe von 332,00 EUR zu berücksichtigen. Über die Berücksichtigung der Heizkosten in voller tatsächlicher Höhe besteht hingegen kein Streit; sie sind nach der zutreffenden Bewertung des Beklagten in Höhe der Vorauszahlung von 56,00 EUR in vollem Umfang als Bedarf anzuerkennen.
1. Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft (ohne Heizung) betragen im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 405,38 EUR. Sie setzen sich zusammen aus 318,81 EUR Kaltmiete, 60,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung, 10,57 EUR Treppenreinigung sowie 16,00 EUR Wasserkosten (Wasser und Abwasser). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Kaltmiete in dieser Höhe zivilrechtlich geschuldet ist. Zweifel an der Wirksamkeit der Staffelmietvereinbarung ergeben sich allerdings daraus, dass die erste Erhöhung zum 1. Januar 2003 entgegen § 557a Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits vor Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Mietvertrags eintreten sollte und dass der Mietvertrag entgegen § 557a Abs. 1 Halbs. 2 BGB weder die jeweilige Miete noch die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag ausweist, sondern dass lediglich eine Erhöhung um einen Prozentsatz vereinbart worden ist. Selbst wenn die Staffelmietvereinbarung unwirksam sein sollte, würde dies jedoch an der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nichts ändern. Mietzinsen sind als tatsächliche Aufwendungen nämlich grundsätzlich schon dann berücksichtigungsfähig, wenn sie auf einer mit dem Vermieter getroffenen (ernsthaften) Vereinbarung beruhen und vom Mieter tatsächlich gezahlt werden (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24). Dies ist hier der Fall.
2. Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers sind jedoch nur bis zu einer Höhe von 332,00 EUR angemessen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 sowie B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 25, Rn. 16). In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
3. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 19 und Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145, Rn. 12 [nach juris]). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm angemessen.
4. Zutreffend hat der Beklagte seinen Ermittlungen zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises als Vergleichsraum das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Kiel zugrunde gelegt. Bei der Festlegung des Vergleichsraums, die der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen dient, geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 21).
Auch der Senat geht nach diesen Maßgaben davon aus, dass der Vergleichsraum auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken ist. Es handelt sich bei der Landeshauptstadt Kiel um eine Großstadt mit ca. 240.000 Einwohnern; die einzelnen Stadtteile sind trotz geografisch exponierter Lage zu beiden Seiten der Kieler Förde sowie nördlich und südlich des Nord-Ostsee-Kanals auch verkehrstechnisch (bspw. durch Fährverbindungen über die Förde im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs) gut miteinander verbunden und bilden einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich, wobei es zu beiden Seiten der Förde nachgefragte und weniger begehrte Quartiere gibt. Dementsprechend ist die Qualifizierung des gesamten Stadtgebiets der Landeshauptstadt Kiel als einheitlicher Vergleichsraum auch in früheren Verfahren revisionsrechtlich nicht beanstandet worden (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 64, Rn. 24).
5. Für diesen Vergleichsraum beträgt der abstrakt angemessene Bruttoquadratmeterpreis bezogen auf den hier streitigen Zeitraum 6,64 EUR, der sich aus der Addition von angemessener Nettokaltmiete (5,09 EUR/qm) und angemessenen Betriebskosten (1,55 EUR/qm) ergibt; bei Multiplikation mit der abstrakt angemessenen Wohnfläche von 50 qm errechnet sich daraus in Anwendung der Produkttheorie eine Angemessenheitsgrenze bei 332,00 EUR brutto kalt.
a) Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i. S. der §§ 558c, 558d BGB abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30).
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 30, Rn. 19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
b) Nach Maßgabe dieser Anforderungen verfügt der Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Senats grundsätzlich über ein schlüssiges Konzept, das sich sowohl auf die Bestimmung der Nettokaltmiete als auch auf die Bestimmung der kalten Betriebskosten bezieht und damit die Angemessenheitsgrenze für die kalten Unter¬kunftskosten insgesamt realitätsgerecht abbildet. Soweit das vom Beklagten vorgelegte und im Wesentlichen stimmige Konzept den höchstrichterlichen Vorgaben nicht entspricht, nimmt der Senat im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nach Mitwirkung des Beklagten Korrekturen vor, die das Konzept insgesamt schlüssig machen.
c) Die angemessene Nettokaltmiete bestimmt der Beklagte nach Überzeugung des Senats in nicht grundsätzlich zu beanstandender Weise nach der so genannten "Adams’schen Formel" auf Grundlage des Mietspiegels der Landeshauptstadt Kiel, der wiederum die Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel i. S. des § 558d BGB erfüllt.
Der Mietspiegel 2012 der Landeshauptstadt Kiel, den der Senat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Juni 2013 als allein maßgebend ansieht, ist ein Tabellenmietspiegel, der unter Leitung des Amtes für Wohnen und Grundsicherung der Stadt Kiel durch einen Arbeitskreis fachlich begleitet worden ist. Diesem Arbeitskreis haben der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Kiel und Umgegend e.V., der Kieler Mieterverein e.V., der BFW Landesverband Nord e.V., der Immobilienverband Deutschland IVD Region Nord e.V. und der Verband der Immobilienverwalter Schleswig-Holstein/Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern e.V. angehört. Der Mietspiegel ist von der Landeshauptstadt Kiel und von den Interessenverbänden der Mieter und Vermieter als qualifiziert anerkannt und dient der Bestimmung der örtlichen Vergleichsmiete. Dementsprechend orientiert sich die Mietspiegeltabelle in Aufbau und Struktur an den Mietwertkriterien des BGB und differenziert nach Art, Größe, Beschaffenheit und Lage der Wohnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Broschüre "Mietspiegel 2012" der Landeshauptstadt Kiel, Stand: April 2012 (gültig jedoch erst mit Datum der Veröffentlichung am 10. Dezember 2012), S. 7 ff. Bezug genommen.
Die sich daraus ergebende Mietspiegeltabelle weist 5 Spalten auf; die ersten drei Spalten betreffen jeweils Wohnungen mit einem Baualter vor 1976, wobei zwischen den Ausstattungsmerkmalen "Küche und Bad normal" (Spalte 1), "Küche oder Bad gut" (Spalte 2) und "Küche und Bad gut" (Spalte 3) differenziert wird. Bei den weiteren Baualtersklassen "Baualter 1976 bis 1988" (Spalte 4) und "Baualter 1989 bis 2011" (Spalte 5) findet eine solche Differenzierung nicht mehr statt.
Diesen Spalten sind Zeilen zu- bzw. untergeordnet, die jeweils für die "einfache Lage" (Zeilen a-d) und für die "normale bis gute Lage" (Zeilen e-h) in aufsteigender Reihenfolge zwischen vier Größenklassen unterscheiden, nämlich "&8805; 25 qm - &8804; 45 qm", ") 45 qm - &8804; 60 qm", ") 60 qm - &8804; 80 qm" und ") 80 qm". Dabei ist die einfache Lage dadurch gekennzeichnet, dass einzelne der folgenden Merkmale vorliegen: Einfache Gestaltung oder Bauweise, vergleichsweise wenig öffentliche Grünflächen, vergleichsweise große Entfernung zu Versorgungseinrichtungen, starke Belastung durch Verkehrslärm, Nähe zu Industrie- und Gewerbegebieten, vergleichsweise wenig Grün im Straßenbild und vergleichsweise schlechte Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Wohnungen, auf deren Lage diese Beschreibung nicht zutrifft, gehören dagegen zur normalen bis guten Wohnlage (Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, S. 7).
Die sich daraus ergebenden Felder a1 – h5 führen jeweils die Mittelwerte, die 2/3 Spanne und die Feldbesetzungszahl auf.
d) Das Konzept des Beklagten, das – wie bereits dargestellt – auf entsprechende Rechtsprechung der Sozialgerichte Schleswig und Kiel sowie Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zurückgeht, und das die Bezeichnung "Adams’sche Formel" zu einem allgemein anerkannten terminus technicus geworden ist, setzt in der Fassung der "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht" von Dezember 2013 auf den Mietspiegel wie folgt auf: Zunächst wird der im Kieler Mietspiegel erfasste Wohnungsbestand ermittelt und die Zahl der Wohnungen berechnet, die ein Drittel dieses Wohnungsbestands ausmachen. Der erfasste mietspiegelrelevante Wohnungsbestand wird sodann den einzelnen Feldern der Wohngeldtabelle zugeordnet. Danach werden – beginnend mit dem niedrigsten Durchschnittswert – so viele Tabellenfelder des Kieler Mietspiegels einbezogen, bis mindestens das berechnete Drittel an Wohnungen erfasst wird (vgl. zu den Grundsätze der Berechnung den Methodenbericht "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012", Dezember 2013, S. 14 ff.).
Daraus resultiert folgende Berechnungsformel, wobei "MW" für den Mittelwert, "WB" für mietspiegelrelevanter Wohnungsbestand, die Variablen "Feld0 – Feldn" für die Mietspiegelfelder in aufsteigender Reihenfolge der Mittelwerte beginnend mit dem niedrigsten Mittelwert und die Variable "angemNQP" für den Wert stehen, der die Netto-Angemessenheitsgrenze je Quadratmeter markiert:
((MW(&12310;Feld&12311; 0 )*WB(&12310;Feld&12311; 0 ) )+(MW(&12310;Feld&12311; 1 )*WB(&12310;Feld&12311; 1 ) )+ (MW(&12310;Feld&12311; 2 )*WB(&12310;Feld&12311; 2 ) ) )/(&8721;&9618;&12310;WB(&12310;Feld&12311; 0+ &12311; &12310;Feld&12311; 1+&12310;Feld&12311; 2))=angemNQP
Der mietspiegelrelevante Wohnungsbestand wird dabei auf Grundlage der kommunalen Statistik der Landeshauptstadt Kiel ermittelt und mit Hilfe einer Datensammlung, die seit 1968 zusammengeführt wird, den einzelnen Baualtersklassen zugeordnet. Weil eine Zuordnung zu den drei Ausstattungsklassen des Mietspiegels bezogen auf vor 1976 errichtete Wohnungen (Bad und Küche normal, Bad oder Küche gut, Bad und Küche gut), mangels entsprechender Informationen in der amtlichen Statistik nicht erfolgen kann, wird diese Zuordnung bei den Wohnungen der Baualtersklasse vor 1976 dergestalt vorgenommen, dass der diese Baualtersklasse betreffende Gesamtwohnungsbestand den Ausstattungsklassen proportional zu den Feldbesetzungszahlen zugeordnet wird (vgl. Methodenbericht "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012", Hamburg: Stand Dezember 2013, S. 13).
Für den Geltungszeitraum des Kieler Mietspiegels 2012 berücksichtigt der Beklagte für die Größenklasse ") 45 qm - &8804; 60 qm" ausgehend von einer Grundgesamtheit von 29.750 Wohnungen, einem Drittel der Grundgesamtheit von 9.917 Wohnungen in aufsteigender Reihenfolge die Felder b1, f1 und b2 des Mietspiegels 2012; er geht von einer Überschreitung des Drittelwerts mit insgesamt 15.300 hinter diesen Feldern stehenden Wohnungen ("Wo") aus und gelangt in Anwendung der "Adams`schen Formel" wie folgt zu einem gewichteten Mittelwert von 5,00 EUR/qm als Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete:
((4,86 EUR* 3.350 Wo )+(5,00 EUR* 4.750 Wo)+(5,06 EUR* 7.200 Wo) )/(15.300 Wo)=5,00 EUR/qm
e) Die angemessenen kalten Betriebskosten als zweites Element des angemessenen Quadratmeterpreises bestimmt der Beklagte infolge seiner Neukonzeption nach dem Methodenbericht zur Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen vom Dezember 2013 auf Grundlage der Daten zu den Betriebskosten, die bei Gelegenheit der Befragungen zum Mietspiegel 2012 mit erhoben worden sind und aus den Jahren 2010 und 2011 stammen. Aus den Rohdaten sind 613 Betriebskostenabrechnungen extrahiert worden, die folgende Kriterien erfüllen: Die Betriebskostenangabe enthält die wesentlichen Betriebskostenarten, d.h. Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung/Was¬serkosten, Hausbeleuchtung und Sach-/Haftpflichtversicherung. Die Betriebskostenangabe wird nicht berücksichtigt, wenn die Zahlung einer Betriebskostenart direkt an den Versorger erfolgt und keine Angabe zu ihrer Höhe vorliegt, oder wenn eine Eigenleistung durch den Mieter vorliegt.
Den Durchschnittswert für diese 613 Betriebskostenangaben hat der Beklagte mit 1,49 EUR/qm errechnet und nach Fortschreibung auf Grundlage des Lebenshaltungsindexes für Deutschland in Höhe von 1,55 EUR/qm der Bildung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 ff. des Methodenberichts Bezug genommen.
f) Insgesamt erkennt er so auf Grundlage seines Konzepts für den hier streitgegenständlichen Zeitraum inzwischen eine Angemessenheitsgrenze von [(5,00 EUR/qm + 1,55 EUR/qm) x 50 qm =] 327,50 EUR an.
6. Zunächst bezogen auf die Ermittlung der Nettokaltmiete als Teilelement des angemessenen Quadratmeterpreises ist das Konzept im Wesentlichen nicht zu beanstanden; es genügt nach Überzeugung des erkennenden Senats den im Urteil des BSG vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rn. 19 im Einzelnen beschriebenen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept und repräsentiert den tatsächlich für Empfänger von Grundsicherungsleistungen verfügbaren Wohnungsbestand:
a) Der Beklagte hat bereits insofern ausreichende Festlegungen zu Art und Weise der Datenerhebung getroffen, als er den qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel zur Grundlage seiner Konzeptbildung gemacht und ergänzend zur Frage der Grundgesamtheit der Wohnungen in hinreichend transparenter Weise auf die kommunale Statistik des Amtes für Wirtschaft – Abteilung Statistik der Landeshauptstadt Kiel zurückgegriffen hat. Das Bundessozialgericht verlangt insoweit lediglich, dass die Erkenntnisquellen nachvollziehbar offengelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rn. 19). Dies ist in der genannten Form geschehen.
b) Die der Konzeptbildung zugrunde liegenden Daten sind in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum erhoben worden und erstrecken sich über den gesamten Vergleichsraum; eine "Ghettobildung", wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu vermeiden sucht, kann so nicht stattfinden. Der Mietspiegel Kiel 2012 gilt als qualifizierter Mietspiegel i. S. des § 558d Abs. 1 BGB für das gesamte Stadtgebiet und damit für den gesamten hier relevanten Vergleichsraum. Die Grundgesamtheit der bei seiner Erstellung berücksichtigten Wohnungen verteilt sich über das gesamte Stadtgebiet und spart keine Teilwohnungsmärkte aus. Die Ziehung der Zufallsstichprobe (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB) zur Mieter- und Vermieterbefragung erfolgte auf Grundlage der von Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel bereit gestellten Datei der mietpreislich ungebundenen Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im gesamten Stadtgebiet (vgl. Mietspiegel Kiel – Methodenbericht, November 2012, S. 8 f.). Der Senat hat sich in mündlicher Verhandlung durch Anhörung des Herrn N vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel das Prinzip erläutern lassen, auf dem die kommunale Statistik beruht. Er hat nach allem keinen Zweifel daran, dass die Stichprobe valide, den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechende Daten für den gesamten Vergleichsraum liefert.
c) Der Beklagte hat weiterhin in seinem Methodenbericht den Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar und schlüssig definiert. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte bei seiner Konzeptbildung im Wesentlichen auf den qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel zurückgreift, dem wiederum selbst dezidierte Vorgaben zum Gegenstand der Beobachtung zugrunde liegen (müssen). So lässt sich exakt nachvollziehen, welche Art von Wohnungen in den Fokus der Betrachtung genommen worden sind. Es findet – den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend – bei der Bestimmung des angemessenen (Netto-)Quadratmeterpreises eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße statt, wobei die Werte der Mietspiegeltabelle mit den für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche maßgeblichen Werten des Wohnraumförderungsrechts bestmöglich in Kongruenz gebracht werden: Für die hier maßgebliche Vergleichsgruppe der Einpersonenhaushalte wird der angemessene Nettoquadratmeterpreis etwa in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den Feldern der Spalten b und f (Wohnungen )45 bis &8804; 60 qm) und nicht auch aus den Spalten a und e (Wohnungen &8805; 25 bis &8804; 45 qm) ermittelt, obwohl auch diese Wohnungen zur Gesamtheit der Wohnungen gehören, die weniger als die maximal angemessene Wohnfläche von 50 qm aufweisen. Bei den Wohnungen der kleinsten Größenklasse handelt es sich um Kleinwohnungen und Apartments, die typischerweise besonderen Marktbedingungen unterliegen und wegen der Umlegung fixer Investitionskosten für elementare Ausstattungsgegenstände (z. B. Küche und Bad) auf eine geringere Fläche regelhaft einen deutlich höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Es würde zu einer Verzerrung des Bildes führen und wäre im Rahmen der Produkttheorie nicht sachgerecht, würden diese sich ausschließlich aus den Besonderheiten des Marktsegments ergebenden Quadratmeterpreise Eingang in den Faktor "angemessener Quadratmeterpreis" finden, um zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze dann mit der angemessenen Wohnfläche von 50 qm multipliziert zu werden, obwohl die Preise für diese Größenklasse überhaupt keine Aussagekraft haben.
Nachvollziehbar ist anhand des Methodenberichts zum Konzept sowie der Methodenberichte zum Kieler Mietspiegel 2012 ferner, welche Wohnungen von vornherein aus der Betrachtung ausgeschlossen worden sind: Dies betrifft nach den gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel zunächst preisgebundenen Wohnraum, Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, ganz oder überwiegend möblierter Wohnraum, der Teil einer vom Vermieter genutzten Wohnung ist, Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen und Wohnungen in Studenten- oder Jugendwohnheimen (Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, S. 4 f.). Ferner sind durch die Arbeitsgruppe Mietspiegel weitere Teilmärkte ausgeschlossen und daher nicht im Kieler Mietspiegel berücksichtigt worden, so dass sie auch der Konzeptbildung nicht zugrunde liegen. Dazu zählen u.a. Kleinstwohnungen, Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Penthouse-Wohnungen, möblierter Wohnraum und Wohnungen, deren Toilette, Küche und/oder Bad von zwei oder mehr Mietparteien genutzt werden (Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, S. 5). Dabei sind die statistischen Grundannahmen zum Ausschluss dieser Wohnungen nicht zu beanstanden, weil sie nicht den üblichen Mietwohnungsmarkt repräsentieren, sondern überwiegend auf spezielle Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze erweisen sich die Ausschlüsse im Übrigen überwiegend als vorteilhaft für den leistungsberechtigten Personenkreis: Der Ausschluss insbesondere von möblierten Wohnungen und Wohnungen z. B. mit gemeinschaftlicher Toilettenbenutzung führt dazu, dass Preise für tendenziell prekäre Mietwohnungen bzw. Substandardwohnungen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vornherein nicht zugrunde gelegt werden. Damit wird der höchstrichterlichen Forderung Rechnung getragen, der Angemessenheitsbetrachtung das untere, nicht jedoch das unterste Marktsegment zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 21).
Weitere Einschränkungen, die einen Ausschluss des untersten Marktsegments zuverlässig sicherstellen, ergeben sich daraus, dass die Mietspiegelfelder – nach Vornahme einer Extremwertbereinigung (vgl. Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, S. 15 f.) – jeweils mit dem oberen und unteren Wert einer 2/3-Spanne und dem arithmetischen Mittelwert besetzt sind. Damit gehen von den grundsätzlich mietspiegelrelevanten Wohnungen je Tabellenfeld das billigste und das teuerste Sechstel der Wohnungen nicht in den Mietspiegel ein und werden auch dem Konzept nicht zugrunde gelegt. Insgesamt ist nach Überzeugung des erkennenden Senats zuverlässig sichergestellt, dass auch bei isolierter Berücksichtigung der einfachen Lagen betreffenden Mietspiegelfelder ein Marktsegment abgebildet wird, dass nach höchstrichterlichen Maßstäben nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 B 4 AS 44/12 R NZS 2013, 289, Rn. 13; dazu bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Das Konzept des Beklagten geht schließlich – ausgehend von der eigentlichen und primären Funktion des Mietspiegels – von Nettokaltmieten aus, erlaubt aber über die bei Gelegenheit der Datenerhebung zum Mietspiegel vorgenommene Erhebung der kalten Betriebskosten auch eine schlüssige Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete. Dass in den Mietspiegel 2012 nach Maßgabe der mietrechtlichen Vorschriften nur solche Mieten einbezogen sind, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind (Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 1), stellt nach Auffassung des Senats einen notwendigen aber auch schlüssigen Kompromiss zwischen einem reinen Bestands- und einem reinen Angebots- bzw. Neuvertragsmietenkonzept dar; höchstrichterlich wird dies jedenfalls nicht beanstandet, sondern zu Recht als zwingende Konsequenz der Anerkennung der Eignung qualifizierter Mietspiegel als Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept anerkannt (BSG, Urteile vom 19. Ok¬tober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rn. 27 und vom 10. Sep¬tember 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70).
d) Das Konzept des Beklagten enthält ferner hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum. Stichtag, auf den sich die erhobenen Daten beziehen, ist der 1. April 2012 (Mietspiegel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 1). Die Datengrundlage ist damit für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, der das erste Halbjahr 2013 umfasst, aktuell genug, um die Angemessenheitsgrenze i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlässlich zu bestimmen. Eine Alterung des Datenmaterials muss auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175), dem die angemessen Unter¬kunftskosten zuzurechnen sind, in vertretbarem Umfang hingenommen werden.
Auch das BSG erkennt an, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzept zu Grunde gelegten Datenmaterials Grenzen gesetzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 33). Dies zeigt sich schon daran, dass das BSG qualifizierte Mietspiegel zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze grundsätzlich für geeignet erachtet, § 558d Abs. 2 BGB die Aktualitätsanforderungen an qualifizierte Mietspiegel aber gerade dergestalt definiert, dass diese in einem Abstand von zwei Jahren z. B. durch Stichprobenziehung den aktuellen Marktverhältnissen anzupassen und in einem Abstand von vier Jahren neu zu erstellen sind. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht der Mietspiegel 2012 der Landeshauptstadt Kiel, dem eine Neuerhebung zugrunde gelegen hat und der auf den Mietspiegel 2010 – einen so genannten Fortschreibungsmietspiegel – folgte. Der Beklagte ist auch nicht wegen der Besonderheiten des Kieler Wohnungsmarktes gehalten gewesen, sein Konzept zwischen den Mietspiegelerhebungen jeweils eigenständig fortzuschreiben. Ob eine solche Fortschreibungspflicht überhaupt bestehen kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel Grundlage eines schlüssigen Konzepts ist, lässt der Senat dahinstehen. Jedenfalls weist der Kieler Wohnungsmarkt im Gegensatz zu den Wohnungsmärkten anderer Großstädte nicht die Dynamik auf, die solche Zwischenerhebungen erfordern würde. Dies zeigt sich für den hier streitigen Zeitraum daran, dass die Mietpreise in Kiel zwischen 2008 und 2010 durchschnittlich um 0,7 Prozent (Mietspiegel Kiel 2010 – Methodenbericht, Oktober 2010, S. 19) und zwischen 2010 und 2012 durchschnittlich um 2,2 Prozent angestiegen sind (Mietspiegel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 19); der Anstieg lag damit jeweils deutlich unter dem Anstieg des Lebenshaltungskostenindex für die Bundesrepublik Deutschland. Nicht vorhersehbare Preissprünge, die den Beklagten ggf. dazu hätten veranlassen müssen, die Ausgangsdaten zu korrigieren oder entsprechend anzupassen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – zit. nach juris, Rn. 21), hat es vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht gegeben.
e) Der Umfang der eingezogenen Daten ist ausreichend und hinreichend valide. Das BSG hat in der Vergangenheit selbst einfache Mietspiegel (§ 558c BGB) als Grundlage für ein schlüssiges Konzept anerkannt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 B 4 AS 27/09 R SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 27); erst Recht gilt dies für qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42). Da bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S. 137, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51, Rn. 24).
Allerdings muss bei einem Herausgreifen nur bestimmter Mietspiegelwerte – wie hier wegen der Berücksichtigung nur einzelner Felder des Tabellenmietspiegels – durch weitere Ermittlungen abgesichert werden, dass der hinter diesen berücksichtigten Werten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht. Die Leistungsberechtigten dürfen nicht durch die Berücksichtigung nur bestimmter Mietspiegelfelder – de facto – auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden, weil dies neben der tatsächlichen Ausklammerung eines Teils des Vergleichsraums gleichzeitig das Risiko einer Ghettoisierung birgt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 51, Rn. 24). Diesen Anforderungen wird das Konzept des Beklagten gerecht, weil zur Überzeugung des Senats sichergestellt ist, dass die Wohnungen der einfachen Lage in der Baualtersklasse vor 1976, die im Ergebnis für die Bemessung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden, in allen Stadteilen im gesamten Stadtgebiet vorhanden sind.
Allein aus einem Mietspiegel – und für den vorliegenden Mietspiegel gilt nichts anderes – lässt sich zwar nicht ohne Weiteres ersehen, inwieweit Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, der den Rückschluss zulässt, im Vergleichsraum sei eine angemessene Wohnung tatsächlich anmietbar. Erforderlich sind in diesem Falle vielmehr weitere statistisch valide Unterlagen, die eine Aussage darüber zulassen, dass die in Bezug genommenen Wohnungen einer Baualtersklasse in gewissem Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden sind (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, zit. n. juris, Rn. 24).
Eine solchermaßen valide und aktuelle Grundlage neben dem Mietspiegel ist mit dem Datensatz des Amtes für Wirtschaft – Abteilung Statistik zum Gesamtwohnungsbestand der Landeshauptstadt Kiel vorhanden und hat Eingang in den Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" gefunden, der im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 9 ff. des Methodenberichts und auf die dortigen Tabellen 3.2 bis 3.6 Bezug genommen. Durch die Ermittlung des tatsächlichen Wohnungsbestandes ist eine Aussage aufgrund statistisch valider Unterlagen darüber möglich, dass die in Bezug genommenen Baualtersklassen in dem benennbaren Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden sind.
Der beim Amt für Wirtschaft – Abteilung Statistik der Landeshauptstadt Kiel geführten Wohnungsdatei, die Eingang sowohl in die Erstellung des Mietspiegels als auch in die Erstellung des darauf basierenden Konzepts gefunden hat, liegt eine Vollauswertung des gesamten Wohnungsbestandes zugrunde, die es ermöglicht, die Grundgesamtheit der hinter den einzelnen Feldern stehenden Wohnungen wie auch ihre Verteilung über das Stadtgebiet zu ermitteln. Dass die zur Konzeptbildung herangezogene kommunale Statistik eben gerade die Möglichkeit bietet, Wohnungen auch stadtteilbezogen bestimmten Baualtersklassen zuordnen zu können, hat Herr N vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 nochmals überzeugend dargestellt. Daran gemessen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die im Konzept letztlich berücksichtigten Wohnungen in einfacher Lage der Baualtersklasse vor 1976 (ohne Unterscheidung nach Ausstattungsmerkmalen, dazu sogleich unter f), die mit einer Zahl von insgesamt rund 12.650 einen Großteil der Grundgesamtheit in der Größenklasse ") 45 qm - &8804; 60 qm" ausmachen, in allen Stadteilen und damit im gesamten Vergleichsraum zur Anmietung zur Verfügung stehen.
f) Bei der Konzeptbildung sind anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung in Wesentlichen eingehalten worden. Die Methode anhand dieser Daten das untere Drittel des zur Verfügung stehenden Wohnungsmarktes zu erfassen und entsprechend des tatsächlichen Wohnungsbestandes zu gewichteten indem die Mittelwerte der Tabellenfelder entsprechend des jeweils repräsentierten Wohnungsbestandes in die Berechnung der Mietobergrenze eingehen, ist ein schlüssiges Konzept auf einer ausreichend statistisch validen Grundlage.
Der Senat beanstandet jedoch in Teilbereichen die Zuordnung der Grundgesamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen zu den einzelnen Feldern des Tabellenmietspiegels.
Dies betrifft die Felder der Spalten 1 bis 3, in denen in der Baualtersklasse vor 1976 nach Ausstattungsklassen differenziert wird zwischen den Ausstattungsmerkmalen "Bad und Küche normal", "Bad oder Küche gut" und "Bad und Küche gut". Der Beklagte räumt in der Begründung seines Konzepts selbst ein, dass weder die amtliche noch die kommunale Statistik, die aufgrund der vorliegenden Vollerhebung eine nahezu exakte Zuordnung des Wohnungsbestands zu einzelnen Stadtteilen und Baualtersklassen ermöglicht, Informationen zu den Ausstattungsmerkmalen enthält (vgl. Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht S. 13: "Aus der amtlichen Statistik und den bei der Landeshauptstadt Kiel verfügbaren Informationsquellen ist es nicht möglich den Wohnungsbestand der Baualtersklasse vor 1976 nach den drei Ausstattungsklassen des Kieler Mietspiegels zu differenzieren.").
Um dennoch jedes einzelne Mietspiegelfeld mit einer Grundgesamtheit hinterlegen zu können, hat der Beklagte den – anhand der kommunalen Statistik valide nachweisbaren – Gesamtbestand an Wohnungen in der Baualtersklasse vor 1976 entsprechend den Rückläuferzahlen der Vermieter- bzw. Mieterbefragung zum Mietspiegel 2012 den Mietspiegelfeldern der Spalten 1 bis 3 zugeordnet. Exemplarisch steht dafür die Zeile b (Einfache Lage ) 45 bis &8804; 60 qm): Die Feldbesetzungszahlen (die der Zahl der Rückläuferfragebögen entsprechen) der Felder b1, b2 und b3 betragen im Verhältnis 87 – 187 – 55 (vgl. Tabelle 5.3 Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, S. 18 bzw. Mietspiegeldaten). Von den insgesamt 329 Rückläufern in diesen drei Feldern entfallen also rund 26 Prozent auf das Feld b 1, 57 Prozent auf das Feld b 2 und 17 Prozent auf der Feld b3. Im Rahmen von statistischen Rundungen hat der Beklagte in diesem Verhältnis der Rückläufer den Gesamtwohnungsbestand für diese Größe, Lage und Baualtersklasse (rund 12.650 Wohnungen) den Ausstattungsklassen zugeordnet und dem Feld b1 3.350, dem Feld b2 7.200 und dem Feld b3 2.100 Wohnungen zugerechnet.
Diese Vorgehensweise wird dem eigenen Repräsentativitätsanspruch des Beklagten an eine "nach mathematisch-statistischen Verfahren erfolgte Datenerhebung" (Methodenbericht, S. 13), nicht gerecht. Der sachverständige Zeuge Dr. M C , als Soziologe und Wohnungsmarktforscher Geschäftsführer des Unternehmens, das die Mietspiegel 2010 und 2012 der Landeshauptstadt Kiel erstellt hat, hat bereits am 4. Juli 2013 im Rahmen der Beweiserhebung in dem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens geführten Parallelverfahren zum Az. L 6 AS 18/13 die Repräsentativität der Feldbesetzungszahlen für den dahinter stehenden Wohnungsbestand in Frage gestellt. Er hat glaubhaft eingeräumt, dass sich bei der Einzelbetrachtung der Felder zueinander zwischen zwei Mietspiegelerstellungen Verschiebungen in den Feldbesetzungszahlen ergeben könnten, die nicht auf Veränderungen im Wohnungsbestand zurückzuführen seien. Dies hat er u.a. auf methodische Veränderungen bei der Mietspiegelerstellung zurückgeführt, die es auch im Vergleich der konkret in Betrachtung genommenen Mietspiegel 2010 und 2012 gegeben habe: Während für die neuere Erhebung je zur Hälfte Mieter und Vermieter befragt worden seien, seien es bei der älteren Erhebung jedoch nur 1/3 Mieter und 2/3 Vermieter gewesen. Durch das unterschiedliche Antwortverhalten bei den Befragungen (nahezu 100 Prozent Rücklauf bei den face to face-Interviews der Mieter und nur ca. 50 Prozent bei der schriftlichen Befragung der Vermieter) könnten die – für den eigentlichen Zweck des Mietspiegels ohnehin irrelevanten – Fallzahlen für die Feldbesetzung beeinflusst werden.
In Reaktion auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme vom 4. Juli 2013 im Parallelverfahren zum Az. L 6 AS 18/13 hat sich der Beklagte deshalb grundsätzlich und folgerichtig von der Gewichtung der Mittelwerte auf Grundlage der Feldbesetzungszahlen gelöst und durch eine Gewichtung anhand der Gesamtheit der tatsächlich hinter den Feldern stehenden mietspiegelrelevanten Wohnungen ersetzt, die – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich zu validen Ergebnissen im Sinne eines schlüssigen Konzepts führt, soweit die Mietspiegelfelder allein durch Lage und Baualter klassifiziert sind. Der Zeuge Dr. C hat den Vorteil der neuen Methode in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 insbesondere in der Bereinigung um Disproportionalitäten gesehen, die dadurch entstünden, dass bei neuer Baualtersklassen und bei bestimmten Wohnlagen mehr Wohnungen in die Stichprobe einbezogen würden, als proportional am Wohnungsmarkt vorhanden seien, um eine bessere Stichprobe zu gewährleisten.
Speziell zur für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage der "Adams’schen Formel" wichtigen Baualtersklasse vor 1976 und der dortigen – für die Gewichtung der Mittelwerte bedeutsamen – Zuordnung der Wohnungen zu Ausstattungsklassen hat er jedoch eingeräumt, dass sich insoweit gegenüber dem bisherigen, allein auf Feldbesetzungszahlen rekurrierenden Konzept nichts geändert habe. Dieser Einschätzung folgt auch der erkennende Senat und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, dass – (nur) soweit die Grundgesamtheit der Wohnungen innerhalb der Baualtersklasse vor 1976 auch den dortigen Ausstattungsklassen (Bad und Küche normal, Bad oder Küche gut bzw. Bad und Küche gut) zugeordnet wird (vgl. dazu Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, Dezember 2013, S. 13, Tabelle 3.6) – statistische Grundsätze nicht folgerichtig in der für ein schlüssiges Konzept erforderlichen Weise eingehalten worden sind, weil eine empirisch verlässliche Aussage zur tatsächlichen Häufigkeitsverteilung innerhalb der Baualtersklasse gerade nicht möglich ist.
g) Diese Mängel führen jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass automatisch die Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) in tatsächlich entstehender Höhe zu berücksichtigen wären. Vielmehr korrigiert der Senat das Konzept des Beklagten nach eigener Überzeugungsbildung und übernimmt die "Adams’sche Formel" unter Beibehaltung der bereits beklagtenseitig vorgenommenen Modifikationen (was die Gewichtung nach Grundgesamtheiten anbelangt) mit der Maßgabe, dass anstelle der Spalten 1 bis 3 (mit den für Einpersonenhaushalte relevanten Feldern b1 bis b3 und f1 bis f3) des Mietspiegels der Landeshauptstadt Kiel lediglich eine Spalte gebildet wird, die die Baualtersklasse vor 1976 betrifft und lediglich nach einfachen und normalen bis guten Lagen differenziert (fiktive Felder b1-3 und f1-3).
Zu solchen Korrekturen ist der Senat befugt. Zwar ist es nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zuvörderst die Angelegenheit des Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 25); immerhin sind die auf dem Konzept fußenden Erkenntnisse für den Grundsicherungsträger schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren unabdingbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht auf die bloße Kontrolle der Konzeptbildung durch die Verwaltung beschränkt wäre; es hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vielmehr eigenständig auszufüllen und unterliegt in diesem Zusammenhang einer eigenen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).
Liegt der Entscheidung des Grundsicherungsträgers kein (in jeder Hinsicht) schlüssiges Konzept zu Grunde, ist dieser im gerichtlichen Verfahren gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung nachzuholen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 25, Rn. 22 und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 29; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 73, Rn. 24). Wenn Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, ist dieses im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 25 unter Verweis auf die Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R – zit. n. juris, Rn. 28 und – B 14 AS 2/10 R – zit. n. juris, Rn. 14 sowie – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 Rn. 27, die Urteile vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 24, – B 14 AS 85/09 R – zit. n. juris, Rn. 28 und – B 14 AS 32/09 R – zit. n. juris Rn. 23, das Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51, Rn. 23, das Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 59 Rn. 16 f. und das Urteil vom 14. Februar 2013 B 14 AS 61/12 R zit. n. juris, Rn. 22).
Nach der Logik der Verantwortungsverteilung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts sind dabei zunächst Ermittlungen und Überlegungen des Beklagten aufzugreifen und ggf. unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern, um das Konzept um ggf. erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen bereinigen zu können (BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – zit. n. juris, Rn. 22); Korrekturen haben sich also möglichst nahe am bestehenden Konzept zu halten.
Das Vorgehen des Senats, dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, sein Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenze auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse zu überarbeiten, wie dies mit dem Anfang 2014 vorgelegten Methodenbericht geschehen ist, entspricht dieser Verantwortungsverteilung. So vermag auch die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu verfangen, dass es an einem schlüssigen Konzept schon deshalb mangele, weil das Konzept des Beklagten wesentlich auf einer Ermittlungsmethode beruhe, die zunächst beim Sozialgericht Schleswig entwickelt und dann von Spruchkörpern des Sozialgerichts Kiel und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts übernommen worden sei. Entscheidend für eine Konzeptbildung durch den Beklagten ist nicht, dass das Konzept aus seiner Feder stammt oder die Idee von ihm selbst herrührt; entscheidend ist vielmehr, dass der zuständige Träger ein Konzept – das auch vollständig von Dritten entwickelt sein kann – als eigenes anerkennt. Dies hat der Beklagte bzw. der hinter ihm stehende kommunale Träger bereits durch Änderung der "Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII" mit Ratsbeschluss vom 13./14. Dezember 2012, für die aktuelle Modifikation spätestens mit der Annahme und Verabschiedung des Methodenberichts "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Mietspiegels 2012" aus Dezember 2013 getan.
Soweit das Konzept in einem nicht systemrelevanten, eng umgrenzten Teilbereich anerkannten statistischen Grundsätzen noch immer nicht entspricht (vgl. oben unter f.), nimmt der Senat die erforderlichen Modifikationen – nach Unterstützung durch den Beklagten bei der Datenauswertung – selbst vor und verzichtet auch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung überlanger Verfahrensdauern darauf, das Konzept durch den Beklagten bzw. die Landeshauptstadt Kiel als den hinter ihm stehenden kommunalen Träger erneut überarbeiten zu lassen.
Demzufolge hat der Senat dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgegeben, eine Vergröberung der Rasterfelder im Mietspiegel bezüglich der Ausstattungsmerkmale dergestalt vorzunehmen, dass anstelle der Felder b1-b3 und f1-f3 wie bei den anderen Baualtersklassen jeweils nur ein Feld (Baualtersklasse vor 1976) berücksichtigt wird und auf Basis der Grundlagendaten des Mietspiegels Kiel 2012 die Mittelwerte der beiden Felder b1-3 und f1-3 zu errechnen.
Der Beklagte hat daraufhin durch das mit der Erstellung des Mietspiegels beauftragte Unternehmen auf Grundlage der Rohdaten des Mietspiegels 2012 das arithmetische Mittel in Anwendung der "Adams’schen Formel" mit 5,09 EUR/qm errechnet und dies dem Senat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 mitgeteilt. Weil allein das kumulierte Feld b1-3, das mit 12.662 Wohnungen bereits mehr als ein Drittel (9.917 Wohnungen) der Grundgesamtheit (29.750 Wohnungen) repräsentiert, als das Feld mit dem niedrigsten Mittelwert in die gewichtete Mittelwertbildung eingeht, entspricht sein Mittelwert (5,09 EUR/qm) gleichzeitig dem gewichteten Mittelwert; die "Adams’sche Formel" wird wie folgt ausgefüllt:
((5,09 EUR* 12.662 Wohnungen) )/(12.662 Wohnungen)=5,09 EUR/qm
Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach Anhörung des Zeugen Dr. C von der richtigen Durchführung der erforderlichen Rechenschritte überzeugt; einer sachverständigen Begutachtung dieser Rechenschritte auf Grundlage des Rohdatenmaterials hat es nach Auffassung des Senats nicht bedurft. Sie ist im Übrigen auch nicht beantragt worden.
Mit seiner Modifikation des Konzepts des Beklagten bewegt sich der Senat materiell im Rahmen der höchstrichterlichen Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze aus Mietspiegeln. Namentlich begegnet es keinen Bedenken, dass die Angemessenheitsgrenze im Ergebnis nunmehr nur aus dem Mittelwert der Baualtersklasse der vor 1976 errichteten Wohnungen der einfachen Lage ermittelt wird. Zwar steht die höchstrichterliche Rechtsprechung der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen aus bestimmten Baualtersklassen grundsätzlich kritisch gegenüber (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, zit. n. juris, Rn. 24). Auch nach Ansicht des erkennenden Senats verbietet es sich, das Konzept grundlegend darauf aufzubauen, dass lediglich Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse beobachtet und die übrigen Wohnungen von vornherein als nicht zielgruppenrelevant aus der Betrachtung ausgenommen werden. Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Abstellen auf Baualtersklassen jedoch gerechtfertigt sein, wenn hieraus und aus anderen Erkenntnisquellen auf den Standard von Wohnungen im Vergleichsraum geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 25).
Daran gemessen ist das Vorgehen des Senats sachgerecht, weil auch dem durch den Senat modifizierten Konzept die Beobachtung des gesamten mietspiegelrelevanten Wohnungsmarktes zugrundeliegt. So wäre es auf Grundlage dieses Konzepts abstrakt möglich, dass Wohnungen mehrerer oder gar aller Baualtersklassen in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze eingehen könnten. Lediglich die konkreten Verhältnisse, namentlich die stark disproportionale Verteilung des Gesamtwohnungsbestands auf die einzelnen Baualtersklassen mit einem deutlichen Schwerpunkt auf den vor 1976 errichteten Wohnungen führt (zufällig) dazu, dass allein das (kumulierte) Feld b1-3 bereits mehr als ein Drittel der Grundgesamtheit der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen Wohnungen in der Größenklasse ) 45 bis &8804; 60 qm repräsentiert und damit im Sinne der "Adams‘schen Formel" allein zur Bestimmung des gewichteten Mittelwert herangezogen wird. Dies ist – wie bereits ausgeführt – durch die kommunale Statistik hinreichend abgesichert.
Gleiches gilt insoweit, als die Modifikation durch den Senat dazu führt, dass – im Gegensatz zum bisherigen Konzept des Beklagten – nur noch die einfache Wohnlage Berücksichtigung findet und nicht auch Felder der Zeile f, die die normale bis gute Wohnlage repräsentieren. Ein sicherer Ausschluss unterster Marktelemente, die nicht mehr den einfachen Standard ausmachen, wird bereits durch die Bereinigung des mietspiegelrelevanten Wohnungsmarktes und die 2/3-Spanne zuverlässig erreicht. Im Übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass Wohnungen der normalen bis guten Wohnlage sich vorliegend nicht signifikant von Wohnungen der einfachen Wohnlage abheben. Diese Überzeugung bildet sich der Senat in Ansehung der spezifischen Verhältnisse des Kieler Wohnungsmarktes. Dabei geht selbst der Methodenbericht zum Mietspiegel davon aus, dass eine Abgrenzung schwierig und stark von subjektiven Faktoren abhängig sein kann (Mietspiegel Kiel 2012 - Methodenbericht, S. 6 f.) und dass die straßenbezogene Klassifizierung insoweit an Grenzen stößt, als einzelne Gebäude wiederum davon abweichen können. Gegen signifikante Unterschiede spricht, dass sich die Wohnungen der einfachen und der normalen bis guten Wohnlage zwar nicht gleichmäßig aber doch aussagekräftig über das gesamte Stadtgebiet verteilen und die sich aus der Mietspiegeltabelle ergebenden Mittelwerte zumindest in den Spalten 1 und 2 nur geringfügig voneinander abweichen. Beim Mietspiegel 2010 hatte der Mittelwert des die einfache Lage in der Baualtersklasse vor 1976 mit den Ausstattungsmerkmalen "Küche und Bad normal" repräsentierenden Feldes b1 mit 4,92 EUR/qm sogar noch höher gelegen als der Wert des Feldes f1 (4,88 EUR/qm), der die gleichen Wohnungen in der normalen bis guten Lage repräsentiert.
h) Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die aus der Datenermittlung gezogenen Schlüsse nicht zu beanstanden. Konzeptionell begegnet es keinen Bedenken, den angemessenen Quadratmeterpreis auf Grundlage des unteren Preisdrittels der für Einpersonenhaushalte relevanten Wohnungen zu bestimmen. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass der vom BSG vorgegebene einfache Standard durch das untere Drittel der in den Mietspiegel eingegangenen Wohnungen sachgerecht abgebildet wird.
Die Vorgehensweise des Beklagten erweist sich namentlich nicht etwa deshalb als fehlerhaft, weil ausweislich des Sozialberichts des Amtes für Familie und Senioren 2012 der Landeshauptstadt Kiel bereits 16 Prozent der Einwohner Kiels Leistungen nach dem SGB II und Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten und diese Personen sich das Marktsegment noch mit anderen einkommensschwachen Haushalten zu teilen haben. Die seitens des Klägers eingeführten Daten untermauern vielmehr die Rechtsüberzeugung des Senats, dass das bei der Bildung der Mietobergrenze berücksichtigte Marktsegment groß genug gewählt worden ist, um sicherzustellen, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine kostenangemessene Wohnung im gesamten Stadtgebiet anmieten können. Der Senat sieht sich insoweit auch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in Einklang.
Das BSG hat es nicht beanstandet, dass die Stadt München bei einer Grundsicherungs- und Sozialhilfeempfängerquote von 5,3 Prozent die unteren 20 Prozent der in den Mietspiegel eingegangenen Wohnungen bei der Bestimmung der Mietobergrenze berücksichtigt hat. Es hat insbesondere ausgeführt, dass diese Grenzziehung im vorliegenden Fall der Stadt München deshalb nicht zu beanstanden sei, weil die Stichprobe eine klare Definition des Untersuchungsgegenstandes nach "unten" und nach der Größe beinhalte - anders als wenn ausschließlich ausgehend vom Mietpreis die Höhe der angemessenen Mietaufwendungen bestimmt werde (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 37). So verhält es sich – wie bereits verschiedentlich dargelegt – auch im vorliegenden Falle. Durch Ausschluss von Substandardwohnungen und typischerweise prekären Mietverhältnissen, Extremwertbereinigung und die Berücksichtigung nur der von der 2/3 Spanne erfassten Wohnungen wird das unterste Marksegment konsequent ausgeschlossen. Die Berücksichtigung von mindestens 33 Prozent der übrigen Wohnungen (mit Ausnahme des obersten Marktsegments) bedeutet gegenüber dem Anteil der Bezieher existenzsichernder Leistungen von 16 Prozent einen ausreichenden Puffer.
7. Auch bezogen auf die Ermittlung der kalten Betriebskosten als dem zweiten Teilelement des angemessenen Quadratmeterpreises verfügt der Beklagte inzwischen über ein Berechnungsmodell, das nach Überzeugung des erkennenden Senats den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept gerecht wird. Er hat mit dem im Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" im Dezember 2013 eine Neukonzeption vorgelegt, die mit der bisherigen, höchstrichterlich beanstandeten (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 64) Berechnungsmethode nichts mehr gemein hat.
a) Auch hinsichtlich der kalten Betriebskosten ist die Datenerhebung für den gesamten Vergleichsraum erfolgt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die berücksichtigten 613 Betriebskostenabrechnungen nach den oben genannten Kriterien zufällig aus der Gesamtstichprobe von 1.230 Betriebskostenabrechnungen entnommen worden sind, die im Zuge der Erstellung des Mietspiegels 2012 erhoben worden ist (vgl. Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 22).
b) Der Gegenstand der Beobachtung ist nachvollziehbar definiert worden. Er ergibt sich aus der Gesamtheit der bei Gelegenheit der Erstellung des Mietspiegels 2012 mit erhobenen Betriebskostenangaben, die die wesentlichen Betriebskostenarten, d. h. Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung/Wasserkosten, Hausbeleuchtung und Sach-/Haftpflichtversicherung enthalten, es sei denn, die Zahlung einer Betriebskostenart ist direkt an den Versorger erfolgt und es liegt keine Angabe zu ihrer Höhe vor, oder es liegt eine Eigenleistung durch den Mieter vor. Der Beklagte hat hinreichend und überzeugend begründet, warum er aus der Gesamtheit der vorhandenen Betriebskostenangaben nur auf die diesen Kriterien entsprechenden 613 Wohnungen zurückgegriffen hat (vgl. Methodenbericht, S. 16 ff.). Auch der sachverständige Zeuge Dr. C hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 nochmals überzeugend dargestellt, dass diese Vorgehensweise gewählt worden ist, um im Rahmen des statistischen "Vollständigkeitserfordernisses" sicherzustellen, dass nicht fälschlicherweise zu niedrige Durchschnittswerte festgelegt werden.
c) Das Konzept enthält auch hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum. Der Beklagte hat die Daten bei Gelegenheit der Mieter- und Vermieterbefra¬gungen für den Mietspiegel 2012 erhoben, die im Frühjahr 2012 durchgeführt wurden. Die den Betriebskostenangaben zugrunde liegenden Betriebskostenabrechnungen stammen daher aus den Abrechnungsjahren 2010 und 2011.
Dies ist nach Überzeugung des Senats unter Aktualitätsgesichtspunkten schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagte den errechneten Durchschnittswert auf Grundlage des Lebenshaltungsindexes für Deutschland für den Zeitraum April 2010 bis April 2012 mit einer Steigerungsrate von insgesamt vier Prozent fortgeschrieben hat. Dabei teilt der Senat die Einschätzung des Beklagten, dass diese Vorgehensweise den leistungsberechtigten Personenkreis tendenziell eher begünstigt, weil die Gesamtheit der im Rahmen der Mietspiegelerhebung 2012 aufgenommenen Betriebskostenabrechnungen auch solche Abrechnungen enthält, die das Abrechnungsjahr 2011 betreffen und daher konzeptionell folgerichtig mit dem Lebenshaltungskostenindex nur für ein Jahr hätten fortgeschrieben werden müssen.
d) Die einbezogenen Daten sind auch hinreichend repräsentativ und valide. Von den bei Gelegenheit der Erhebungen zum Mietspiegel 2012 insgesamt zusammengetragenen 1.230 Betriebskostenabrechnungen sind nach Maßgabe der genannten Ausschlusskriterien 613 Abrechnungen und damit etwa die Hälfte in die Betrachtung einbezogen worden. Sowohl dieser Anteil als auch die Gesamtzahl wird nach Überzeugung des Senats allgemeinen Repräsentativitätsanforderungen gerecht, wobei zu berücksichtigen ist, dass in statistischer Hinsicht der Standardfehler bei der Übertragung von Stichprobenergebnissen auf die Grundgesamtheit nicht nur vom Umfang der Stichprobe, sondern auch und insbesondere von der Streuung des jeweiligen Merkmals in der Grundgesamtheit abhängt (vgl. Cischinsky/von Malottki/Rodenfels/ Vaché, MuM 2014, 239, 244). Vorliegend weisen aber die durchschnittlichen Betriebskosten der vorliegenden Betriebskostenangaben eine vergleichsweise geringe Streuung auf, so dass der Anzahl von 613 eine hinreichende Aussagekraft beigemessen werden kann. Dem ist der Kläger im Rahmen der Befragung des Zeugen Dr. C in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr mit erheblichen Einwänden entgegen getreten.
Soweit der Kläger zunächst beanstandet hat, dass die Datengrundlage nicht ausreichend transparent gemacht worden ist, hat der Beklagte darauf mit Übersendung der entsprechenden Datensätze mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 hinreichend reagiert. Eine weitere Offenlegung von Rohdaten ist weder angezeigt noch möglich, da die personenbezogenen Fragebögen vernichtet worden sind, um einen Rückschluss auf den Einzelfall gerade auszuschließen (vgl. Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 11).
e) Der Senat hat schließlich keine Zweifel daran, dass der Beklagte bei seiner Neukonzeption anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten hat. Grundsätzliche Einwände gegen die Vorgehensweise sind auch klägerseitig nicht erhoben worden. Der Zeuge Dr. C hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass – möglicherweise – auch andere Wege zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises methodisch gangbar gewesen wären. Erörtert worden ist insbesondere die Möglichkeit, die durchschnittlichen kalten Betriebskosten feldbezogen aus dem beklagtenseitig vorgelegten Datensatz zu berechnen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Vorgehensweise zu jeweils sehr kleinen Stichproben führte und damit ersichtlich zu Lasten der Repräsentativität gehen würde, spricht das Vorhandensein eines schlüssigen Alternativansatzes aber auch nicht gegen die Schlüssigkeit des gewählten Konzepts.
Der Senat berücksichtigt schließlich auch, dass die so mit 1,55 EUR/qm ermittelte Angemessenheitsgrenze bezüglich der kalten Betriebskosten annähernd den arithmetischen Mittelwert für die Betriebskosten nach dem Mietspiegel 2012 (1,48 EUR/qm; vgl. Mietspiegel Kiel 2012 - Methodenbericht, November 2012, S. 23) substanziell übersteigt, wobei bereits der rechnerisch ermittelte Wert von 1,49 EUR/qm (ohne Fortschreibung) knapp über dem Durchschnittswert liegt. Dies spricht nach Überzeugung des Senats einerseits für die hinreichende Plausibilität der erhobenen Daten. Andererseits hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass es zulässig ist, dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aus allen Mietverhältnissen zurückzugreifen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rn. 34 und vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 64, Rn. 27). Selbst wenn man – entgegen der Annahme des erkennenden Senats – in der hier angewandten Methode zur Bestimmung der kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept sehen wollte, würde daraus keine Benachteiligung des leistungsberechtigten Personenkreises folgen, weil das höchstrichterlich tolerierte Alternativmodell zu niedrigeren Werten führen würde.
f) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch dem Sozialgericht nicht zu folgen, das durch Summierung der in der Mietspiegelbroschüre aufgeführten Durchschnittswerte für die einzelnen Betriebskostenarten zu angemessenen kalten Betriebskosten in Höhe von 1,91 EUR/qm gelangt ist. Der Beklagte hat im Rahmen seines Konzepts unter Hinweis auf die Mietspiegelbroschüre überzeugend dargelegt, dass die angegebenen Durchschnittswerte zur Abschätzung der in der Miete enthaltenen Betriebskosten dienten und für die Bestimmung angemessener Betriebskosten schon wegen einer andersgearteten Zielsetzung keine geeignete Vergleichsgrundlage seien (Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012, Dezember 2013, S. 16 f.). Während die Betriebskostenaufstellung im Mietspiegel nachvollziehbar das Ziel verfolgt, dem Mieter für die bei ihm tatsächlich anfallenden Betriebskostenarten einen Abgleich mit den jeweiligen Durchschnittswerten zu ermöglichen, muss es bei der Bestimmung der angemessen Betriebskosten darum gehen, zu ermitteln, welches Betriebskostenniveau insgesamt bei einer Wohnung zu tolerieren ist, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dies kann die Betriebskostenübersicht im Mietspiegel schon deshalb nicht leisten, weil eine Ex¬tremwertbereinigung nur für jede Betriebskostenart separat, nicht aber für den Gesamtwert erfolgt. Der Senat stimmt dem Beklagten in der Einschätzung zu, dass die Ableitung der angemessenen kalten Betriebskosten aus den Durchschnittswerten der Betriebskostenaufstellung im Mietspiegel methodisch schon deshalb nicht schlüssig ist, weil nicht nur Betriebskostenabrechnungen ausgewertet worden sind, die alle angegebenen Betriebskostenarten enthalten haben, sondern die Durchschnittswerte allein die durchschnittlichen Ausgaben der Haushalte repräsentieren, bei denen die jeweilige Betriebskostenart überhaupt anfällt.
IV. Der Kläger kann die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verlangen. Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie danach als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
1. Die sechsmonatige Übergangsfrist war, nachdem der Kläger von dem Beklagten bereits im September 2009 (mit Schreiben vom 21. September 2009) zur Kostensenkung aufgefordert worden war, im hier streitigen Zeitraum (Januar bis Juni 2013) bereits seit längerer Zeit abgelaufen; bereits seit April 2010 hatte der Beklagte zugunsten des Klägers nur noch die vermeintlich angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.
2. Für den Kläger ist die Kostensenkung auch nicht unmöglich i.S. dieser Vorschrift gewesen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume wie vorliegend das gesamte Stadtgebiet einer mittleren Großstadt abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein wird, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 B 4 AS 30/08 R BSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 36). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Dem Senat ist es vielmehr aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel Wohnungen unterhalb der Angemessenheitsgrenze tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Kläger hat im Übrigen auch weder geltend gemacht noch qualifiziert dargelegt, dass er sich erfolglos um die Anmietung kostengünstigeren Wohnraums oder in anderer Weise (z.B. durch Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietstaffel) um die Senkung der Unterkunftskosten bemüht hätte.
3. Auch Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung bestehen nicht. Das BSG hat insoweit insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte und Härtefälle unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten in Betracht gezogen. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder oder auf Alleinerziehende, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Derjenige, der insbesondere als alleinstehender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter solche oder ähnliche Gründe nicht anführen kann, wird bereits den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 35). Vorliegend sind keine Umstände vorgetragen oder für den Senat sonst ersichtlich geworden, die zugunsten des Klägers nach diesen Maßgaben die Unzumutbarkeit der Kostensenkung begründen würden.
C. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
D. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sieht der Senat nicht. Namentlich sind die sich im Zusammenhang mit der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage qualifizierter Mietspiegel stellenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Ihnen kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
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