Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 18296/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 2254/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Aufforderung zur Rentenantragsstellung.
Die 1950 geborene Antragstellerin steht im Leistungsbezug des Antragsgegners – aktueller Bedarf 845,44 EUR monatlich (391,00 EUR Regelleistungsbedarf und 454,44 EUR Bedarf für Unterkunft und Heizung).
Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin bereits im März 2013 aufgefordert, eine Rentenauskunft beizubringen, da eine Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente in Betracht komme. Die Antragstellerin hatte im April 2013 eine vom 04. Januar 2013 datierende Rentenauskunft eingereicht, in der ausgeführt wurde, eine Vollrente (ohne Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) würde aktuell 817,61 EUR betragen, die Regelaltersrente werde bezogen auf ihren Beginn – 01. März 2016 – ausgehend von der bislang erreichten Rentenanwartschaft 829,24 EUR betragen, für den Fall, dass bis zu diesem Rentenbeginn Beiträge im Durchschnitt der letzten 5 Kalenderjahre gezahlt werden, ergäbe sich eine Rente von 837,53 EUR und unter Annahme eine jährlichen Rentenanpassung mit einem Satz von 1 Prozent eine Rente von etwa 860,00 EUR.
Mit Bescheid vom 11. April 2014 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolgreichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Sozialgericht (SG) Berlin S), in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen fehlender Ermessensausübung hergestellt wurde, aufgehoben. Der Antragsgegner erließ dann die hier streitige Aufforderung. Zum Ermessen führte er aus, bei dessen Ausübung sei berücksichtigt worden, dass kein Tatbestand der Unbilligkeitsverord¬nung – die ent¬sprechenden Sachverhalte werden einzeln erwähnt – vorliege, und die Antragstellerin daher verpflichtet sei, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 30. Juni 2014 hat die Antragstellerin bei dem SG Berlin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Dies hat das SG Berlin mit Beschluss vom 06. August 2014 abgelehnt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung sei zu Lasten der Antragstellerin zu treffen, da nicht ersichtlich sei, dass die Entscheidung des Antragsgegners an Ermessensfehlern leide.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Falls sie einen Antrag auf vorzeitige Rente stelle, sei ihr Einkommen geringer als das ihr zustehende Arbeitslosengeld II. Sie sei dann lebenslang auf existenzsichernde Leistungen angewiesen und damit werde jegliche persönliche Entscheidungsfreiheit eliminiert. Soweit der Antragsgegner im ersten Aufforderungsverfahren ausgeführt habe, auch mit einer abschlagsfreien Rente werde sie auf ergänzende Leistungen angewiesen sein, finde sie dies "unfassbar diskriminierend".
Mit Bescheid vom 07. November 2014 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, die Antragstellerin würde auch bei Bezug einer ungeminderten Altersrente ab Februar 2016 dauerhaft auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen sein.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 enthaltene Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, ist zulässig, insbesondere ist er statthaft.
Denn bei der hier in Rede stehenden Aufforderung zur Rentenantragstellung handelt es sich um einen Verwaltungsakt iSv § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, RdNr 33 zu § 5 mwN; zur Aufforderung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Dezember 2011 – B 14 AS 138/11 B, juris RdNr 5) und dem hiergegen erhobenen Widerspruch kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 39 Nr 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) iVm § 86a Abs 2 Nr 4 SGG). Auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 bleibt der Widerspruch Träger des möglichen Suspensiveffekts, denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet werden (ständige Beschlusspraxis des Senats, vgl nur Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 – L 10 AS 1695/14 B ER, juris RdNr 2 mwN; im Ergebnis ebenso Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2013 – L 20 AS 578/13 B ER, juris RdNr 1) und diese ist bisher nicht eingetreten, weil hier die Klagefrist des § 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG noch nicht verstrichen ist.
Der Antrag ist aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt sind.
Nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das ist in entsprechender Anwendung des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG regelmäßig dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, RdNr 27a zu § 86a). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist (wie in der Hauptsache) grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses (genauer: der Bekanntgabe) der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (vgl zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGG) BSG, Urteil vom 22. August 2000 – B 2 U 33/99 R, juris RdNr 15 mwN), hier also auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung mit Bescheid vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 bestehen nicht, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Aufforderung aus formellen und/oder materiellen Gründen rechtswidrig sein könnte.
Der angefochtene Bescheid vom 23. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 ist nicht mangels einer nach § 24 Abs 1 SGB X gebotenen Anhörung aufzuheben. Der Antragsgegner dürfte zwar nach dieser Bestimmung verpflichtet gewesen sein, der Antragstellerin vor Erlass Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Denn die Aufforderung zur Rentenantragstellung dürfte, auch wenn weder bzgl der Rentenanwartschaft noch bzgl der Leistungsansprüche nach dem SGB II eine die Antragstellerin belastende Regelung getroffen wird, insoweit in ihre Rechtsstellung eingreifen, als eine Obliegenheit zur Rentenantragstellung und im weiteren die Möglichkeit einer fremdbestimmten Rentenantragstellung begründet wird. Der insoweit mögliche Verfahrensfehler – ein Ausnahmesachverhalt iSv § 24 Abs 2 SGB X liegt nicht vor – ist aber jedenfalls nach § 41 Abs 1 Nummer 3, Abs 2 SGB X durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt. Die Anhörung hat zu den von der Verwaltung für ihre Entscheidung als tragend angesehenen Tatsachen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens, dh bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, stattzufinden (Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, RdNr 4 und 7 mwN zu § 24; vgl auch BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 9/11 R, juris RdNr 14). Hier konnte die Antragstellerin – eines Rückgriffs auf die Besonderheit, dass ein Verwaltungsverfahren mit gleichem Ziel vorangegangen war, bedarf es nicht – dem Bescheid vom 23. Juli 2014 die für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen entnehmen; sie hat auch die ihr wesentlichen Gesichtspunkte im Widerspruchsschreiben geltend gemacht. Einer weiteren Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheides bedurfte es nicht, da dem Widerspruchsbescheid vom 07. November 2014 kein neuer Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde (vgl BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 38/01 R, juris RdNr 21 ff).
Die Aufforderung an die Antragstellerin entspricht den Voraussetzungen, die sich aus § 5 Abs 3 Satz 1 iVm § 12a Satz 1 SGB II ergeben.
Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte gemäß § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn die Leistungsberechtigten trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistung eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen, sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
Diese Voraussetzungen liegen vor; die vorzeitige Altersrente ist eine andere Sozialleistung, die ein anderer Träger zu erbringen hat, und ihr Bezug führt zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit. Denn darunter zu fassen sind alle Sachverhalte, die dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB II nicht oder nur in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden können, und der Ausschluss von den Leistungen des SGB II ist nach der in § 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II enthaltenen Regelung die Folge des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar auch dann, wenn es sich um eine vorzeitige Altersrente handelt (Knickrehm in KSW, 2. Auflage 2011, RdNr 27 zu § 7 SGB II). Es liegt keiner der Sachverhalte vor, aufgrund derer Leistungsberechtigte nach der Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsVO – (vom 14. April 2008 – BGBl I S 734), die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Ausübung der Ermächtigung im § 13 Abs 2 SGB II erlassen wurde, nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Bei der Antragstellerin führt die Inanspruchnahme nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 2 UnbilligkeitsVO), sie kann nicht in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen (§ 3 UnbilligkeitsVO), sie ist nicht in einem Umfang, der den überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft ausmacht, sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder erzielt aus sonstiger Erwerbstätigkeit derartigen Umfangs ein entsprechend hohes Einkommen (§ 4 UnbilligkeitsVO) und sie hat nicht durch Vorlage eines Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht, dass sie in nächster Zeit eine Erwerbstätigkeit, die den soeben dargestellten Umfang hat (§ 5 UnbilligkeitsVO), aufnehmen wird.
Die Aufforderung mit Bescheid vom 23. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 ist auch nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung nach §§ 12a, 5 Abs 3 Satz 1 SGB II Ermessen auszuüben und dessen gesetzliche Grenzen einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)); es handelt sich bei dem "Kann" in § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht um ein so genanntes "Kompetenz-Kann" – dazu 1. –. Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), die der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl § 54 Abs 2 Satz 2 SGG) unterliegt. Allerdings ergibt sich hier aus dem Regelungszusammenhang, dass dem Leistungsträger so genanntes intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Damit sind die Abwägungs- und Be-gründungserfordernisse modifiziert, insbesondere ist die Höhe der zu erwartenden vorgezogenen Altersrente kein Aspekt, der im Einzelfall ermessensleitend zu prüfen und zu erläutern ist – dazu 2. –. Hier verbleiben keine Besonderheiten des Sachverhalts, die zu wägen gewesen wären und damit eine defizitäre Ermessensausübung begründen könnten – dazu 3. –.
1. Bei der Regelung in § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II handelt es sich nicht um ein so genanntes "Kompetenz-Kann" (dazu etwa BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 7a AL 36/06 R, juris RdNr 14 und Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 55/02 R, juris RdNr 23). Die Einordnung als "Kompetenz-Kann" muss sich aus dem Regelungszweck ergeben. Dieser muss erkennen lassen, dass die Regelung nicht mehr zum Ziel hat, als der Verwaltung eine Befugnis einzuräumen, wobei diesem rechtlichen Dürfen keine Rechte des Leistungsempfängers gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 08. Februar 2007, aaO). Diese Beurteilung rechtfertigen Regelungsgegenstand und Sachzusammenhang hier nicht. Die Inanspruchnahme einer Altersrente durch Aktivierung einer Rentenanwartschaft stellt die Verwertung einer Vermögensposition dar, wobei – dies ist eine Besonderheit im Vergleich zu sonstigem Vermögenseinsatz – die Substanz nicht angegriffen wird, dh kein Verbrauch der Vermögenswerte eintritt. Der Einsatz von Vermögen zur Verminderung bedarfsabhängiger Sozialleistungen oder – wie hier – zum Ausschluss dieser Leistung (§ 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II) steht generell unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, dh es müssen Regelungen bestehen, die es erlauben, Härtefällen Rechnung zu tragen. Dies zeigen neben § 13 Abs 2 SGB II die in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II und im § 90 Abs 3 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) getroffenen Regelungen; bereits zum Recht der Arbeitslosenhilfe hatte das BSG entschieden, dass eine die Vermögensanrechnung regelnde Verordnung ohne allgemeine Härteklausel nicht ermächtigungskonform ist (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 51/04 R, juris). Wollte man die Regelung in § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II als Kompetenz-Kann auffassen, fehlte es im vorliegenden Zusammenhang an einer allgemeinen Härteklausel, eine solche wird vielmehr erst durch die dann einer Härteklausel funktionsgleiche Einräumung von Ermessen reali-siert. Die UnbilligkeitsVO mit ihren bereits dargestellten Regelungen erfüllt dies allenfalls teilweise, weil sie über die erfassten Sachverhalte hinaus keinen Auffangtatbestand enthält, der die Berücksichtigung atypischer Gegebenheiten (etwa eine Kombination knapp verfehlter Unbilligkeitstatbestände) ermöglicht. Sie erübrigt damit eine Ermessenseinräumung zur Berücksichtigung nicht ausdrücklich normierter Sachverhalte nicht.
2. Das somit dem Leistungsträger eröffnete, in den bereits angesprochenen Grenzen der richterlichen Kontrolle unterliegende Ermessen ist nach dem Regelungszusammenhang und -zweck intendiertes Ermessen. § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II lenkt das dem Leistungsträger zustehende Ermessen in der Weise, dass er die Aufforderung zur Rentenantragstellung als Regel festlegt (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2014 – L 31 AS 800/14 B ER, juris RdNr 24 aE mwN). Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, bedarf es insoweit auch nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn dem Leistungsträger außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände vom Leistungsträger nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13/94, juris RdNr 51; vgl auch BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R, juris RdNr 23). Hier geht der Antragsgegner davon aus, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn er ausführt, es liege keiner der Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsVO vor, und dann feststellt, damit sei zur Antragstellung aufzufordern. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; die Entscheidung des Antragsgegners bedurfte keiner weiteren Erwägungen und damit keiner weiteren Begründung, da nach der Regel zu entscheiden war und außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch ersichtlich sind.
Insbesondere der Umstand, dass die Antragstellerin bei einem Renteneintritt mit Vollendung des Alters, das zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt, eine höhere, insbesondere eine abschlagsfreie Altersrente erhalten würde, ist kein derartiger Umstand, und zwar unabhängig davon, ob die Höhe der (Netto-)Rente Hilfebedürftigkeit bestehen lässt, ausschließt oder eben dies – oder die Dauerhaftigkeit der insoweit bestehenden Verhältnisse – fraglich ist; dass jede vorzeitige Altersrente, gleich wie hoch sie ist, in Anspruch genommen werden muss, ist integraler Bestandteil der getroffenen Regelung. Nach §§ 12a, 5 Abs 3 Satz 1 SGB II müssen Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch genommen werden, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Die Formulierung verdeutlicht, dass, falls allein diese Regelung – ohne die an sie anschließenden Ausnahmen – gelten würde, keinerlei Anlass bestände, die Inanspruchnahmeobliegenheit bzgl jeder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gleich welcher Höhe, in Frage zu stellen. Denn es handelt sich um Sozialleistungen und bereits aus dem Umstand, dass die Verkürzung oder Verminderung und nicht nur die (vollständige) Beseitigung der Hilfebedürftigkeit die Pflicht zur Inanspruchnahme und damit die Obliegenheit der Antragstellung begründet, lässt erkennen, dass nicht nur Rentenansprüche betroffen sind, die die Höhe des Leistungsanspruchs übersteigen oder zumindest erreichen. Die Besonderheit, dass Bezieher einer (auch vorgezogenen) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, gibt keinen Anlass, diesen allgemeinen Zusammenhang anders zu beurteilen. Die Verpflichtung zur In-anspruchnahme unterliegt im Weiteren verschiedenen Einschränkungen, die ihre Grundlage aber nicht in der Höhe des Anspruchs haben. Die einzige ausdrücklich gesetzlich bestimmte Ausnahme beinhaltet § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II, wonach eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme (einer vorgezogenen Altersrente gleich welcher Höhe) bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht besteht. Die weiteren bereits dargestellten Ausnahmen der UnbilligkeitsVO bestätigen dies, denn auch diese Ausnahmebestimmungen nehmen ihren Ausgang nicht bei der Rentenhöhe oder nehmen auf sie Bezug.
Dem entspricht es, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nicht durch die auskömmliche oder unzureichende Höhe dieser Rente zu Verhältnissen führt, die als Härte zu bewerten wären und idS einen Ausnahmesachverhalt begründen; dies würde das Wertverhältnis von Rente und Arbeitslosengeld II nach den bislang dargestellten Zusammenhängen zu einem abwägungspflichtigen, nicht mehr als Regelfall zu betrachtenden Umstand machen.
Die Qualifizierung eines Sachverhalts als Härte besteht in der Bewertung des Ausmaßes der Betroffenheit dessen, der einen Eingriff hinzunehmen hat. Beschränkt sich diese auf das typische, allgemein zu erwartende, durch die Regelung vorgezeichnete Ausmaß, liegt keine Unbilligkeit, Unzumutbarkeit oder besondere Härte vor (der durch ausnahmsweise anzustellende Ermessenserwägungen Rechnung zu tragen wäre). §§ 12a, 5 Abs 3 Satz 1 SGB II regeln die Durchsetzung der Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen gegenüber anderen Sozialleistungen und stellen dem Grundsicherungsträger dazu das Mittel zur Verfügung, den Antrag auf vorzeitige, (regelmäßig) Abschlägen unterliegende Altersrente "zu erzwingen" bzw zu stellen. Damit ist es eindeutig Teil des Normkonzepts, typischerweise um Abschläge verminderte Altersrenten zur ”Anrechnung” zu bringen, dh Leistungsberechtigte sind regelhaft nicht davor geschützt, nicht den Maximalwert der Anwartschaft realisieren zu können. Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiarität, die regelmäßig eintritt und damit als solche nicht härtebegründend ist. Dabei kann in der absoluten Höhe des verbleibenden Rentenzahlbetrags kein Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung liegen, denn mit dem Regelungskonzept (Ausschluss der Hilfebedürftigkeit und Verringerung der Hilfebedürftigkeit (die nach § 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II "nicht praktisch” wird) rechtfertigen die Aufforderung) ist es ersichtlich nicht vereinbar, die Gruppe derer, die auch unter Hinnahme von Abschlägen nicht hilfebedürftig bleiben oder die Gruppe derer, bei den dies nicht der Fall ist, insgesamt auszunehmen. Wenn aber weder diejenigen, die hilfebedürftig bleiben, noch diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, durch die Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen unzumutbar belastet werden (wobei die Betroffenheit der erstgenannten Gruppe deutlich intensiver ist, da in diesen Fällen die finanziellen Spielräume für Zeiträume jenseits der Regelaltersgrenze real beschränkt werden, während dies bei ergänzendem Bezug von Grundsicherung im Alter nicht (nicht aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahne der Rente) der Fall ist), besteht auch keine Rechtfertigung, die Gruppe der insoweit grenzwertigen Fälle (etwa Unklarheiten bzgl der Rentenhöhe, die Hilfebedürftigkeit hängt von zukünftigen Dynamisierungen ab) und insbesondere die Gruppe derer, bei denen erst die Abschläge Hilfebedürftigkeit begründen, anders zu behandeln. Davon ausgehend erweist sich die in § 2 UnbilligkeitsVO getroffene Regelung – keine Aufforderung, wenn nur noch drei Monate bis zur Regelaltersgrenze verbleiben – nicht als Ausweis dafür, dass verminderten Rentenleistungen vorgebeugt werden soll, sondern dürfte als Grenzziehung für die Verhältnismäßigkeit der Durchführung eines Verfahrens nach §§ 12a, 5 Abs 3 Satz 1 SGB II zu verstehen sein. Soweit nach den bisherigen Ausführungen ohne weitere Erwägungs- und Begründungserfordernisse zur Inanspruchnahme von vorgezogene Altersrenten unter Abschlägen aufzufordern ist, die dem Zahlbetrag nach hinter dem ansonsten zustehenden Arbeitslosengeld II zurückbleiben, stehen dem die Rechtsprechung des BSG zur Ermessensabhängigkeit der Aufforderung an Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten (vgl zusammenfassend BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 18/02 R, juris RdNr 15f), und die sie tragenden Gedanken nicht entgegen. Das BSG hatte den Fall, dass die Rentenleistung hinter der Arbeitslosenhilfe zurückblieb, als atypisch (ermessenausübungspflichtig) angesehen, weil nach § 118 Abs 1 Nr 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch damaliger Fassung die Rentenleistung – gleich welcher Höhe – zum Ruhen des gesamten versicherungsrechtlich angeknüpften und nicht auf das Existenzminimum beschränkten Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führte. Diese Situation ist nicht mehr gegeben; in der beschriebenen Ausgangssituation ist eine Verschlechterung des finanziellen status quo ausgeschlossen, da in aller Regel ergänzend Leistungen nach dem SGB XII in gleicher Höhe bezogen werden können. Soweit es das BSG als Schutzzweck des § 12a Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlägen versehene Rente hinnehmen muss, die möglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Grün¬den nicht.
3. Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausübung begründen können, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestände, die erkennen lassen "in welche Richtung zu denken ist" sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus §§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermögensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lässt die UnbilligkeitsVO in §§ 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbständiger Erwerbstätigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll. Liegen Sachverhalte vor, die den ausdrücklich Genannten ähnlich sind, erfordert dies eine Ermessensausübung unter Abwägung mit dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung der Subsidiarität. Zu denken wäre beispielsweise an Fälle, in denen die Einnahme- und Zeitgrenzen des § 4 UnbilligkeitsVO vermutlich nur vorübergehend verfehlt werden, oder Fälle der nachdrücklich dokumentierten fortdauernden Arbeitsmarktnähe etwa durch umfängliche nicht aussichtslose Initiativbewerbungen oder im Hinblick auf zeitnah oder sogar gegenwärtig bezogene Eingliederungsleistungen. Die Auswirkung der Aufforderung, den Betroffenen von der "regulären" Teilhabe am Arbeitsmarkt auszuschließen, erscheint weit eher geeignet, eine Härte begründen, als die Minderung des Renten-zahlbetrages aufgrund versicherungsmathematisch kalkulierter Abschläge. Parallelen zur Härteklausel in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II lassen sich nicht ziehen, soweit die Vorschrift an die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung anknüpft. Derartiges steht nicht in Frage, da bei einer vorzeitigen Altersrente die Abschläge die sachgemäß berechnete Kompensation für die (statistisch) längere Bezugsdauer darstellen. Ob und wann darüber hinaus im Einzelfall eine Situation gegeben sein kann, angesichts derer eine besondere, gegenüber dem Normalfall (der die Hinnahme der Abschläge beinhaltet, dazu oben) deutlich gesteigerte wirtschaftliche Betroffenheit durch die Vorzeitigkeit der Inanspruchnahme zu erwägen ist, kann hier offenbleiben, da keine entsprechenden Anhaltspunkte bestehen. Soweit die unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensanrechnungsmodalitäten nach dem SGB II und dem SGB XII dazu führen, dass bei weiterem Leistungsbezug nach dem SGB II geschütztes Vermögen in der Übergangszeit bis zum Beginn des Bezugs von Grundsicherungsleistungen im Alter (§ 41ff SGB XII) anrechenbar werden könnte, bedürfte dies näherer Betrachtung (zu weiteren denkbaren Ausnahmesachverhalten vgl LSG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 07. August 2014 – L 28 AS 1830/14 B ER, juris RdNr 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Aufforderung zur Rentenantragsstellung.
Die 1950 geborene Antragstellerin steht im Leistungsbezug des Antragsgegners – aktueller Bedarf 845,44 EUR monatlich (391,00 EUR Regelleistungsbedarf und 454,44 EUR Bedarf für Unterkunft und Heizung).
Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin bereits im März 2013 aufgefordert, eine Rentenauskunft beizubringen, da eine Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente in Betracht komme. Die Antragstellerin hatte im April 2013 eine vom 04. Januar 2013 datierende Rentenauskunft eingereicht, in der ausgeführt wurde, eine Vollrente (ohne Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) würde aktuell 817,61 EUR betragen, die Regelaltersrente werde bezogen auf ihren Beginn – 01. März 2016 – ausgehend von der bislang erreichten Rentenanwartschaft 829,24 EUR betragen, für den Fall, dass bis zu diesem Rentenbeginn Beiträge im Durchschnitt der letzten 5 Kalenderjahre gezahlt werden, ergäbe sich eine Rente von 837,53 EUR und unter Annahme eine jährlichen Rentenanpassung mit einem Satz von 1 Prozent eine Rente von etwa 860,00 EUR.
Mit Bescheid vom 11. April 2014 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolgreichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Sozialgericht (SG) Berlin S), in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen fehlender Ermessensausübung hergestellt wurde, aufgehoben. Der Antragsgegner erließ dann die hier streitige Aufforderung. Zum Ermessen führte er aus, bei dessen Ausübung sei berücksichtigt worden, dass kein Tatbestand der Unbilligkeitsverord¬nung – die ent¬sprechenden Sachverhalte werden einzeln erwähnt – vorliege, und die Antragstellerin daher verpflichtet sei, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 30. Juni 2014 hat die Antragstellerin bei dem SG Berlin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Dies hat das SG Berlin mit Beschluss vom 06. August 2014 abgelehnt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung sei zu Lasten der Antragstellerin zu treffen, da nicht ersichtlich sei, dass die Entscheidung des Antragsgegners an Ermessensfehlern leide.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Falls sie einen Antrag auf vorzeitige Rente stelle, sei ihr Einkommen geringer als das ihr zustehende Arbeitslosengeld II. Sie sei dann lebenslang auf existenzsichernde Leistungen angewiesen und damit werde jegliche persönliche Entscheidungsfreiheit eliminiert. Soweit der Antragsgegner im ersten Aufforderungsverfahren ausgeführt habe, auch mit einer abschlagsfreien Rente werde sie auf ergänzende Leistungen angewiesen sein, finde sie dies "unfassbar diskriminierend".
Mit Bescheid vom 07. November 2014 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, die Antragstellerin würde auch bei Bezug einer ungeminderten Altersrente ab Februar 2016 dauerhaft auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen sein.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 enthaltene Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, ist zulässig, insbesondere ist er statthaft.
Denn bei der hier in Rede stehenden Aufforderung zur Rentenantragstellung handelt es sich um einen Verwaltungsakt iSv § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, RdNr 33 zu § 5 mwN; zur Aufforderung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Dezember 2011 – B 14 AS 138/11 B, juris RdNr 5) und dem hiergegen erhobenen Widerspruch kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 39 Nr 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) iVm § 86a Abs 2 Nr 4 SGG). Auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 bleibt der Widerspruch Träger des möglichen Suspensiveffekts, denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet werden (ständige Beschlusspraxis des Senats, vgl nur Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 – L 10 AS 1695/14 B ER, juris RdNr 2 mwN; im Ergebnis ebenso Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2013 – L 20 AS 578/13 B ER, juris RdNr 1) und diese ist bisher nicht eingetreten, weil hier die Klagefrist des § 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG noch nicht verstrichen ist.
Der Antrag ist aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt sind.
Nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das ist in entsprechender Anwendung des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG regelmäßig dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, RdNr 27a zu § 86a). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist (wie in der Hauptsache) grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses (genauer: der Bekanntgabe) der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (vgl zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGG) BSG, Urteil vom 22. August 2000 – B 2 U 33/99 R, juris RdNr 15 mwN), hier also auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung mit Bescheid vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 bestehen nicht, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Aufforderung aus formellen und/oder materiellen Gründen rechtswidrig sein könnte.
Der angefochtene Bescheid vom 23. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 ist nicht mangels einer nach § 24 Abs 1 SGB X gebotenen Anhörung aufzuheben. Der Antragsgegner dürfte zwar nach dieser Bestimmung verpflichtet gewesen sein, der Antragstellerin vor Erlass Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Denn die Aufforderung zur Rentenantragstellung dürfte, auch wenn weder bzgl der Rentenanwartschaft noch bzgl der Leistungsansprüche nach dem SGB II eine die Antragstellerin belastende Regelung getroffen wird, insoweit in ihre Rechtsstellung eingreifen, als eine Obliegenheit zur Rentenantragstellung und im weiteren die Möglichkeit einer fremdbestimmten Rentenantragstellung begründet wird. Der insoweit mögliche Verfahrensfehler – ein Ausnahmesachverhalt iSv § 24 Abs 2 SGB X liegt nicht vor – ist aber jedenfalls nach § 41 Abs 1 Nummer 3, Abs 2 SGB X durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt. Die Anhörung hat zu den von der Verwaltung für ihre Entscheidung als tragend angesehenen Tatsachen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens, dh bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, stattzufinden (Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, RdNr 4 und 7 mwN zu § 24; vgl auch BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 9/11 R, juris RdNr 14). Hier konnte die Antragstellerin – eines Rückgriffs auf die Besonderheit, dass ein Verwaltungsverfahren mit gleichem Ziel vorangegangen war, bedarf es nicht – dem Bescheid vom 23. Juli 2014 die für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen entnehmen; sie hat auch die ihr wesentlichen Gesichtspunkte im Widerspruchsschreiben geltend gemacht. Einer weiteren Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheides bedurfte es nicht, da dem Widerspruchsbescheid vom 07. November 2014 kein neuer Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde (vgl BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 38/01 R, juris RdNr 21 ff).
Die Aufforderung an die Antragstellerin entspricht den Voraussetzungen, die sich aus § 5 Abs 3 Satz 1 iVm § 12a Satz 1 SGB II ergeben.
Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte gemäß § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn die Leistungsberechtigten trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistung eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen, sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
Diese Voraussetzungen liegen vor; die vorzeitige Altersrente ist eine andere Sozialleistung, die ein anderer Träger zu erbringen hat, und ihr Bezug führt zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit. Denn darunter zu fassen sind alle Sachverhalte, die dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB II nicht oder nur in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden können, und der Ausschluss von den Leistungen des SGB II ist nach der in § 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II enthaltenen Regelung die Folge des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar auch dann, wenn es sich um eine vorzeitige Altersrente handelt (Knickrehm in KSW, 2. Auflage 2011, RdNr 27 zu § 7 SGB II). Es liegt keiner der Sachverhalte vor, aufgrund derer Leistungsberechtigte nach der Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsVO – (vom 14. April 2008 – BGBl I S 734), die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Ausübung der Ermächtigung im § 13 Abs 2 SGB II erlassen wurde, nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Bei der Antragstellerin führt die Inanspruchnahme nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 2 UnbilligkeitsVO), sie kann nicht in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen (§ 3 UnbilligkeitsVO), sie ist nicht in einem Umfang, der den überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft ausmacht, sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder erzielt aus sonstiger Erwerbstätigkeit derartigen Umfangs ein entsprechend hohes Einkommen (§ 4 UnbilligkeitsVO) und sie hat nicht durch Vorlage eines Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht, dass sie in nächster Zeit eine Erwerbstätigkeit, die den soeben dargestellten Umfang hat (§ 5 UnbilligkeitsVO), aufnehmen wird.
Die Aufforderung mit Bescheid vom 23. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2014 ist auch nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung nach §§ 12a, 5 Abs 3 Satz 1 SGB II Ermessen auszuüben und dessen gesetzliche Grenzen einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)); es handelt sich bei dem "Kann" in § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht um ein so genanntes "Kompetenz-Kann" – dazu 1. –. Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), die der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl § 54 Abs 2 Satz 2 SGG) unterliegt. Allerdings ergibt sich hier aus dem Regelungszusammenhang, dass dem Leistungsträger so genanntes intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Damit sind die Abwägungs- und Be-gründungserfordernisse modifiziert, insbesondere ist die Höhe der zu erwartenden vorgezogenen Altersrente kein Aspekt, der im Einzelfall ermessensleitend zu prüfen und zu erläutern ist – dazu 2. –. Hier verbleiben keine Besonderheiten des Sachverhalts, die zu wägen gewesen wären und damit eine defizitäre Ermessensausübung begründen könnten – dazu 3. –.
1. Bei der Regelung in § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II handelt es sich nicht um ein so genanntes "Kompetenz-Kann" (dazu etwa BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 7a AL 36/06 R, juris RdNr 14 und Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 55/02 R, juris RdNr 23). Die Einordnung als "Kompetenz-Kann" muss sich aus dem Regelungszweck ergeben. Dieser muss erkennen lassen, dass die Regelung nicht mehr zum Ziel hat, als der Verwaltung eine Befugnis einzuräumen, wobei diesem rechtlichen Dürfen keine Rechte des Leistungsempfängers gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 08. Februar 2007, aaO). Diese Beurteilung rechtfertigen Regelungsgegenstand und Sachzusammenhang hier nicht. Die Inanspruchnahme einer Altersrente durch Aktivierung einer Rentenanwartschaft stellt die Verwertung einer Vermögensposition dar, wobei – dies ist eine Besonderheit im Vergleich zu sonstigem Vermögenseinsatz – die Substanz nicht angegriffen wird, dh kein Verbrauch der Vermögenswerte eintritt. Der Einsatz von Vermögen zur Verminderung bedarfsabhängiger Sozialleistungen oder – wie hier – zum Ausschluss dieser Leistung (§ 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II) steht generell unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, dh es müssen Regelungen bestehen, die es erlauben, Härtefällen Rechnung zu tragen. Dies zeigen neben § 13 Abs 2 SGB II die in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II und im § 90 Abs 3 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) getroffenen Regelungen; bereits zum Recht der Arbeitslosenhilfe hatte das BSG entschieden, dass eine die Vermögensanrechnung regelnde Verordnung ohne allgemeine Härteklausel nicht ermächtigungskonform ist (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 51/04 R, juris). Wollte man die Regelung in § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II als Kompetenz-Kann auffassen, fehlte es im vorliegenden Zusammenhang an einer allgemeinen Härteklausel, eine solche wird vielmehr erst durch die dann einer Härteklausel funktionsgleiche Einräumung von Ermessen reali-siert. Die UnbilligkeitsVO mit ihren bereits dargestellten Regelungen erfüllt dies allenfalls teilweise, weil sie über die erfassten Sachverhalte hinaus keinen Auffangtatbestand enthält, der die Berücksichtigung atypischer Gegebenheiten (etwa eine Kombination knapp verfehlter Unbilligkeitstatbestände) ermöglicht. Sie erübrigt damit eine Ermessenseinräumung zur Berücksichtigung nicht ausdrücklich normierter Sachverhalte nicht.
2. Das somit dem Leistungsträger eröffnete, in den bereits angesprochenen Grenzen der richterlichen Kontrolle unterliegende Ermessen ist nach dem Regelungszusammenhang und -zweck intendiertes Ermessen. § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II lenkt das dem Leistungsträger zustehende Ermessen in der Weise, dass er die Aufforderung zur Rentenantragstellung als Regel festlegt (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2014 – L 31 AS 800/14 B ER, juris RdNr 24 aE mwN). Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, bedarf es insoweit auch nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn dem Leistungsträger außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände vom Leistungsträger nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13/94, juris RdNr 51; vgl auch BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R, juris RdNr 23). Hier geht der Antragsgegner davon aus, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn er ausführt, es liege keiner der Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsVO vor, und dann feststellt, damit sei zur Antragstellung aufzufordern. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; die Entscheidung des Antragsgegners bedurfte keiner weiteren Erwägungen und damit keiner weiteren Begründung, da nach der Regel zu entscheiden war und außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch ersichtlich sind.
Insbesondere der Umstand, dass die Antragstellerin bei einem Renteneintritt mit Vollendung des Alters, das zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt, eine höhere, insbesondere eine abschlagsfreie Altersrente erhalten würde, ist kein derartiger Umstand, und zwar unabhängig davon, ob die Höhe der (Netto-)Rente Hilfebedürftigkeit bestehen lässt, ausschließt oder eben dies – oder die Dauerhaftigkeit der insoweit bestehenden Verhältnisse – fraglich ist; dass jede vorzeitige Altersrente, gleich wie hoch sie ist, in Anspruch genommen werden muss, ist integraler Bestandteil der getroffenen Regelung. Nach §§ 12a, 5 Abs 3 Satz 1 SGB II müssen Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch genommen werden, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Die Formulierung verdeutlicht, dass, falls allein diese Regelung – ohne die an sie anschließenden Ausnahmen – gelten würde, keinerlei Anlass bestände, die Inanspruchnahmeobliegenheit bzgl jeder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gleich welcher Höhe, in Frage zu stellen. Denn es handelt sich um Sozialleistungen und bereits aus dem Umstand, dass die Verkürzung oder Verminderung und nicht nur die (vollständige) Beseitigung der Hilfebedürftigkeit die Pflicht zur Inanspruchnahme und damit die Obliegenheit der Antragstellung begründet, lässt erkennen, dass nicht nur Rentenansprüche betroffen sind, die die Höhe des Leistungsanspruchs übersteigen oder zumindest erreichen. Die Besonderheit, dass Bezieher einer (auch vorgezogenen) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, gibt keinen Anlass, diesen allgemeinen Zusammenhang anders zu beurteilen. Die Verpflichtung zur In-anspruchnahme unterliegt im Weiteren verschiedenen Einschränkungen, die ihre Grundlage aber nicht in der Höhe des Anspruchs haben. Die einzige ausdrücklich gesetzlich bestimmte Ausnahme beinhaltet § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II, wonach eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme (einer vorgezogenen Altersrente gleich welcher Höhe) bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht besteht. Die weiteren bereits dargestellten Ausnahmen der UnbilligkeitsVO bestätigen dies, denn auch diese Ausnahmebestimmungen nehmen ihren Ausgang nicht bei der Rentenhöhe oder nehmen auf sie Bezug.
Dem entspricht es, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nicht durch die auskömmliche oder unzureichende Höhe dieser Rente zu Verhältnissen führt, die als Härte zu bewerten wären und idS einen Ausnahmesachverhalt begründen; dies würde das Wertverhältnis von Rente und Arbeitslosengeld II nach den bislang dargestellten Zusammenhängen zu einem abwägungspflichtigen, nicht mehr als Regelfall zu betrachtenden Umstand machen.
Die Qualifizierung eines Sachverhalts als Härte besteht in der Bewertung des Ausmaßes der Betroffenheit dessen, der einen Eingriff hinzunehmen hat. Beschränkt sich diese auf das typische, allgemein zu erwartende, durch die Regelung vorgezeichnete Ausmaß, liegt keine Unbilligkeit, Unzumutbarkeit oder besondere Härte vor (der durch ausnahmsweise anzustellende Ermessenserwägungen Rechnung zu tragen wäre). §§ 12a, 5 Abs 3 Satz 1 SGB II regeln die Durchsetzung der Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen gegenüber anderen Sozialleistungen und stellen dem Grundsicherungsträger dazu das Mittel zur Verfügung, den Antrag auf vorzeitige, (regelmäßig) Abschlägen unterliegende Altersrente "zu erzwingen" bzw zu stellen. Damit ist es eindeutig Teil des Normkonzepts, typischerweise um Abschläge verminderte Altersrenten zur ”Anrechnung” zu bringen, dh Leistungsberechtigte sind regelhaft nicht davor geschützt, nicht den Maximalwert der Anwartschaft realisieren zu können. Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiarität, die regelmäßig eintritt und damit als solche nicht härtebegründend ist. Dabei kann in der absoluten Höhe des verbleibenden Rentenzahlbetrags kein Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung liegen, denn mit dem Regelungskonzept (Ausschluss der Hilfebedürftigkeit und Verringerung der Hilfebedürftigkeit (die nach § 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II "nicht praktisch” wird) rechtfertigen die Aufforderung) ist es ersichtlich nicht vereinbar, die Gruppe derer, die auch unter Hinnahme von Abschlägen nicht hilfebedürftig bleiben oder die Gruppe derer, bei den dies nicht der Fall ist, insgesamt auszunehmen. Wenn aber weder diejenigen, die hilfebedürftig bleiben, noch diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, durch die Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen unzumutbar belastet werden (wobei die Betroffenheit der erstgenannten Gruppe deutlich intensiver ist, da in diesen Fällen die finanziellen Spielräume für Zeiträume jenseits der Regelaltersgrenze real beschränkt werden, während dies bei ergänzendem Bezug von Grundsicherung im Alter nicht (nicht aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahne der Rente) der Fall ist), besteht auch keine Rechtfertigung, die Gruppe der insoweit grenzwertigen Fälle (etwa Unklarheiten bzgl der Rentenhöhe, die Hilfebedürftigkeit hängt von zukünftigen Dynamisierungen ab) und insbesondere die Gruppe derer, bei denen erst die Abschläge Hilfebedürftigkeit begründen, anders zu behandeln. Davon ausgehend erweist sich die in § 2 UnbilligkeitsVO getroffene Regelung – keine Aufforderung, wenn nur noch drei Monate bis zur Regelaltersgrenze verbleiben – nicht als Ausweis dafür, dass verminderten Rentenleistungen vorgebeugt werden soll, sondern dürfte als Grenzziehung für die Verhältnismäßigkeit der Durchführung eines Verfahrens nach §§ 12a, 5 Abs 3 Satz 1 SGB II zu verstehen sein. Soweit nach den bisherigen Ausführungen ohne weitere Erwägungs- und Begründungserfordernisse zur Inanspruchnahme von vorgezogene Altersrenten unter Abschlägen aufzufordern ist, die dem Zahlbetrag nach hinter dem ansonsten zustehenden Arbeitslosengeld II zurückbleiben, stehen dem die Rechtsprechung des BSG zur Ermessensabhängigkeit der Aufforderung an Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten (vgl zusammenfassend BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 18/02 R, juris RdNr 15f), und die sie tragenden Gedanken nicht entgegen. Das BSG hatte den Fall, dass die Rentenleistung hinter der Arbeitslosenhilfe zurückblieb, als atypisch (ermessenausübungspflichtig) angesehen, weil nach § 118 Abs 1 Nr 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch damaliger Fassung die Rentenleistung – gleich welcher Höhe – zum Ruhen des gesamten versicherungsrechtlich angeknüpften und nicht auf das Existenzminimum beschränkten Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führte. Diese Situation ist nicht mehr gegeben; in der beschriebenen Ausgangssituation ist eine Verschlechterung des finanziellen status quo ausgeschlossen, da in aller Regel ergänzend Leistungen nach dem SGB XII in gleicher Höhe bezogen werden können. Soweit es das BSG als Schutzzweck des § 12a Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlägen versehene Rente hinnehmen muss, die möglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Grün¬den nicht.
3. Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausübung begründen können, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestände, die erkennen lassen "in welche Richtung zu denken ist" sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus §§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermögensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lässt die UnbilligkeitsVO in §§ 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbständiger Erwerbstätigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll. Liegen Sachverhalte vor, die den ausdrücklich Genannten ähnlich sind, erfordert dies eine Ermessensausübung unter Abwägung mit dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung der Subsidiarität. Zu denken wäre beispielsweise an Fälle, in denen die Einnahme- und Zeitgrenzen des § 4 UnbilligkeitsVO vermutlich nur vorübergehend verfehlt werden, oder Fälle der nachdrücklich dokumentierten fortdauernden Arbeitsmarktnähe etwa durch umfängliche nicht aussichtslose Initiativbewerbungen oder im Hinblick auf zeitnah oder sogar gegenwärtig bezogene Eingliederungsleistungen. Die Auswirkung der Aufforderung, den Betroffenen von der "regulären" Teilhabe am Arbeitsmarkt auszuschließen, erscheint weit eher geeignet, eine Härte begründen, als die Minderung des Renten-zahlbetrages aufgrund versicherungsmathematisch kalkulierter Abschläge. Parallelen zur Härteklausel in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II lassen sich nicht ziehen, soweit die Vorschrift an die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung anknüpft. Derartiges steht nicht in Frage, da bei einer vorzeitigen Altersrente die Abschläge die sachgemäß berechnete Kompensation für die (statistisch) längere Bezugsdauer darstellen. Ob und wann darüber hinaus im Einzelfall eine Situation gegeben sein kann, angesichts derer eine besondere, gegenüber dem Normalfall (der die Hinnahme der Abschläge beinhaltet, dazu oben) deutlich gesteigerte wirtschaftliche Betroffenheit durch die Vorzeitigkeit der Inanspruchnahme zu erwägen ist, kann hier offenbleiben, da keine entsprechenden Anhaltspunkte bestehen. Soweit die unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensanrechnungsmodalitäten nach dem SGB II und dem SGB XII dazu führen, dass bei weiterem Leistungsbezug nach dem SGB II geschütztes Vermögen in der Übergangszeit bis zum Beginn des Bezugs von Grundsicherungsleistungen im Alter (§ 41ff SGB XII) anrechenbar werden könnte, bedürfte dies näherer Betrachtung (zu weiteren denkbaren Ausnahmesachverhalten vgl LSG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 07. August 2014 – L 28 AS 1830/14 B ER, juris RdNr 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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