Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 750/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der mit Mehrkosten von weniger als 20% im Vergleich zu alternativen Angeboten des Sozialhilfeträgers verbundene Wunsch des Hilfebedürftigen auf Unterbringung in eine von ihm konkret benannte andere Pflegeeinrichtung ist nicht unangemessen, wenn dieser Wunsch durch nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt und die Pflegeeinrichtung geeignet und in der Lage ist, den Hilfebedürftigen aufzunehmen und die im Einzelfall erforderliche Pflege fachgerecht durchzuführen.
Der Bescheid vom 23. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung des Klägers in der Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe, ab dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Aufnahme dort aus Mitteln der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu übernehmen. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe, aus Mitteln der Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1949 geborene Kläger leidet an einer schweren Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen und depressiven Symptomen bei Morbus Down sowie einer Prostatahyperplasie. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; außerdem sind ihm die Nachteilsausgleiche "G", "B", "H", "RF" und "aG" zuerkannt. Seit dem 01.08.1996 ist er in die Pflegestufe I eingestuft. Der Kläger ist seit dem 01.12.2005 vollstationär im M., P.-B., einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, untergebracht. Die Beklagte gewährt ihm seit dem 01.12.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zzgl. eines monatlichen Barbetrages.
Am 26.06.2013 zeigten die Betreuer des Klägers der Beklagten an, sie beabsichtigten eine Verlegung des Klägers in die Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe. Zugleich beantragten sie die Übernahme der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Hilfe zur Pflege. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit einem halben Jahr verschlechtert. Es seien nunmehr vermehrt Not- und Facharztbesuche erforderlich. Außerdem seien sie - die Betreuer - mit der Wohn- und Pflegesituation im M. nicht mehr zufrieden. Der Kläger wünsche deshalb den Übertritt in eine Pflegeeinrichtung in der Nähe seiner Betreuerin. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung einer Heimkostenübersicht von Karlsruher Pflegeheimen ab: Die Unterbringung des Klägers in der Seniorenresidenz O. verursache gegenüber einer Unterbringung in den ebenfalls geeigneten und verfügbaren Pflegeeinrichtungen "A" oder "I" Mehrkosten von monatlich 488,40 EUR bzw. 388,20 EUR, mithin Mehrkosten im Umfang von 17,63 % bzw. 14,02 %. Diese Mehrkosten seien unverhältnismäßig. Beide Pflegeheime lägen zudem in der Nähe des bisherigen Eingliederungsheims; durch eine Unterbringung des Klägers dort komme es deshalb nicht zu einer Änderung seines Besuches. Im Übrigen sei sie bei der Verlegung des Klägers in ein Pflegeheim gerne behilflich (Bescheid vom 23.08.2013).
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trugen die Betreuer des Klägers im Wesentlichen vor, die Ablehnung der Kostenübernahme verstoße gegen das Recht auf freie Heimwahl. In der Seniorenresidenz O. seien außerdem andere Personen mit Sozialhilfe-Bezug untergebracht. Damit liege in der Entscheidung der Beklagten auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die UN-Behindertenrechtskonvention vor. Auf Aufforderung der Beklagten, die Notwendigkeit des Wechsels des Klägers von einem Eingliederungshilfeheim in ein Pflegeheim durch ein MDK-Gutachten oder Ähnliches zu belegen, übersandten die Betreuer das Attest des Neurologen und Psychiaters Dr. Ho., der den Wechsel des Klägers in die Seniorenresidenz O. "befürwortet". Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Mainz, wies den Widerspruch zurück: Zwar gehöre der Kläger zu dem Personenkreis, der dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme von Heimunterbringungskosten habe und Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme ungedeckter Heimunterbringungskosten aus Sozialhilfemitteln erhalten könne. Die begehrte Hilfe für eine Unterbringung in der Seniorenresidenz O. sei jedoch ausgeschlossen, weil ein Aufenthalt in dieser Einrichtung unverhältnismäßige Mehrkosten verursache. Deshalb brauche die Beklagte dem Wunsch des Klägers nach einer Unterbringung dort nicht zu entsprechen. Ein Aufenthalt in den von der Beklagten benannten Pflegeheimen stelle eine konkrete und zumutbare Alternative zu der vom Kläger gewünschten Einrichtung dar: Es sei nichts dafür ersichtlich, der Kläger werde in den genannten Einrichtungen nicht adäquat betreut. Da diese Pflegeheime zudem in der Nähe der bisherigen Behinderteneinrichtung lägen, sei auch die Erreichbarkeit für die Betreuerin gewährleistet und könnten bereits geknüpfte Kontakte aufrecht erhalten bleiben. Sozialhilfe solle nicht ein Höchstmaß, ein Optimum an Hilfe sicherstellen, sondern habe sich grundsätzlich am Maß des Notwendigen zu orientieren (Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014).
Deswegen hat der Kläger am 03.03.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das von ihm gewünschte Pflegeheim liege nur 950 m von der Wohnung seiner Betreuerin entfernt. Diese sei seine einzige Angehörige und kenne ihn seit seiner Geburt. Die Seniorenresidenz O. sei für die Durchführung der erforderlichen Hilfemaßnahmen geeignet und verfüge auch über ein von ihm aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Einzelzimmer. Seine Aufnahme dort sei problemlos möglich. Im Vergleich zu anderen Heimen mit Einzelzimmern sei diese Einrichtung auch nicht teurer. Bei der Prüfung der Angemessenheit seines Wunsch- und Wahlrechts habe die Beklagte zu Unrecht allein auf die Kostenfrage abgestellt. Zu beachten seien indes neben der Verwirklichung seines Lebens in örtlicher Nähe zu den Angehörigen auch die Möglichkeit einer Einzelzimmerunterbringung. Mehrkosten um bis zu 30 % seien jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn diese durch nachvollziehbare Motive und die Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe, die verwirklicht werden könnten, kompensiert würden (Hinweis auf SG Freiburg vom 01.03.2011 - S 9 SO 2640/10 -). Der Tagespflegesatz der Seniorenresidenz O. von 92,35 EUR übersteige die durchschnittlichen Heimpflegekosten in Karlsruhe von täglich 84,66 EUR um nicht einmal 10 %. Die von der Beklagten benannten alternativen Pflegeheime seien "gänzlich untauglich", da dort teilweise keine freien Plätze vorhanden seien, die Pflegeheime teilweise keine Sozialhilfeempfänger aufnähmen oder nicht über die Möglichkeit verfügten, geistig behinderte Personen zu betreuen. Ein Verleiben in seiner vertrauten Umgebung im Bereich des M. sei für ihn nicht entscheidend, weil er ohne fremde Hilfe das Pflegeheim ohnedies nicht verlassen könne. Wegen der erforderlichen Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen sei deshalb die räumliche Nähe zu seiner 81-jährigen Betreuerin wichtiger. Diese besitze jedoch keinen Pkw. Nicht zutreffend sei das Vorbringen der Beklagten, die Seniorenresidenz O. habe eine anderweitige Unterbringung des Klägers befürwortet. Zur Stützung seines Begehrens legt der Kläger u.a. das Schreiben der Seniorenresidenz O. vom 19.09.2014 vor.
Die Kammer hat eine informatorische Auskunft der Hausleitung des Ma. Karlsruhe zu den monatlichen Pflegeheimkosten für ein Einzelzimmer in der Pflegestufe 1 eingeholt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ungedeckten Heimkosten für seine Unterbringung in der Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O. ab dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Aufnahme dort aus Mitteln der Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Eine Unterbringung des Klägers in der von ihm gewünschten Einrichtung verursache gegenüber gleich geeigneten und verfügbaren Pflegeeinrichtungen unverhältnismäßige Mehrkosten. Gesundheitliche Gründe oder pflegerische Unterschiede der Heime, die gegebenenfalls eine abweichende Entscheidung begründen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch liege keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, denn sie - die Beklagte - habe bislang keine Hilfeempfänger in der vom Kläger bevorzugten Einrichtung untergebracht. Von ihr angefragte (und im Einzelnen benannte) Pflegeheime in Karlsruhe verfügten sowohl über Einzelzimmer und seien auch bereit, Personen mit geistiger Behinderung aufzunehmen. Die dortigen Kosten lägen jeweils deutlich unter dem täglichen Pflegesatz der vom Kläger bevorzugten Einrichtung. Objektive Kriterien für eine bessere Unterbringung oder Pflege in der dortigen Einrichtung seien nicht erkennbar. Soweit die von ihr benannten Pflegeheime aktuell nicht über freie Plätze verfügten, stelle dies nur eine Momentaufnahme dar, die sich aufgrund der ständigen Fluktuation auch kurzfristig wieder ändern könne. Diese Heime seien für die Betreuerin des Klägers auch problemlos erreichbar. Ergänzend legt die Beklagte eine Übersicht über die Kosten in Karlsruher Pflegeheimen, Stand 01.07.2014, vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn die Beklagte ist verpflichtet, die bei einer vollstationären Unterbringung des Klägers in der Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe, entstehenden ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.
1. Der Anspruch scheitert nicht schon daran, dass bisher keine Aufwendungen für eine entsprechende Pflege des Klägers entstanden sind und ein dahingehender Heimvertrag zwischen ihm und dem Heimträger noch nicht vorliegt. Zwar ist der sozialhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Pflege bei stationären Leistungen auf Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. BSGE 102, 1 ff; LSG Berlin-Brandenburg, SAR 2014, 74 ff und zuletzt BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R - (aktuell nur als Pressemitteilung vorliegend)) ausgerichtet und eine vertragliche Vereinbarung, zu der ein Schuldbeitritt durch die Beklagte erklärt werden könnte, fehlt noch. Gleichwohl hat der Kläger konkret die Möglichkeit des Abschlusses eines Heimvertrages mit dem Träger der von ihm gewünschten Pflegeeinrichtung für den Fall, dass es zu einer Bewilligung der Hilfe zur Pflege kommt. Damit ist das Entstehen ungedeckter Heimkosten - der Kläger verfügt neben Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung über keine laufenden Einkünfte - hinreichend greifbar und bestimmt. Es würde jedenfalls aus Sicht der Kammer zu einer Verweigerung effektiven Rechtsschutzes führen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wollte man von dem Kläger den vorherigen Abschluss eines Heimvertrages und damit die Übernahme eines Kostenrisikos verlangen, ohne dass zuvor die Frage der Einstandspflicht der Beklagten geklärt ist.
2. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Die Hilfe zur Pflege umfasst nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII u.a. die stationäre Pflege. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens auch unzweifelhaft, dass der Kläger - insbesondere aufgrund der ihm zuerkannten Pflegstufe I sowie seiner Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 und Zuerkennung des Merkzeichen "H" (= hilflos) - zu dem grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis des § 61 SGB XII gehört. Denn er bedarf für eine Vielzahl der in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten, gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremder Hilfe.
Auf Sozialhilfe, und damit auch auf Hilfe zur Pflege (§ 8 Nr. 5 SGB XII), besteht ein Rechtsanspruch (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), denn die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind als Pflichtleistungen (" ist zu leisten") ausgestaltet (vgl. Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61, Rn. 163). Da die einschlägigen Vorschriften über die Hilfe zur (vollstationären) Pflege hinsichtlich des "Wie" das Ermessen nicht ausschließen, ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über Art und Maß der Leistungserbringung - hierzu gehört auch die Frage, in welcher Einrichtung Hilfe zur - hier: stationären - Pflege gewährt wird (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 17, Rn. 7) - und damit insbesondere über die hier zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, in welcher Höhe ungedeckte Heimunterbringungskosten zu übernehmen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass Sozialhilfe ihrer Art nach nicht schematisch gewährt werden kann, sondern sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushaltes bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu richten hat (Individualisierungsprinzip, vgl. § 9 Abs. 1 SGB XII). Denn gem. § 1 Satz 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Aus dieser Regelung folgt ein gebundenes Ermessen ("soll"). Berechtigten Wünschen des Hilfesuchenden bzw. des Leistungsberechtigten ist mit Blick auf das Grundrecht auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 9, Rn. 32). Soweit mithin mehrere Handlungsalternativen existieren, handelt es sich bei dem Wunsch- und Wahlrecht um einen Ermessensgesichtspunkt, der vom Sozialhilfeträger im Rahmen seiner Ermessenserwägungen zu berücksichtigen ist (vgl. Sächs. LSG vom 28.08.2008 - L 3 B 613/07 SO ER - (juris) und Roscher, LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 9, Rn. 20). Das Wunsch- und Wahlrecht ist für die Rechtsstellung des Hilfesuchenden, der Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt, von zentraler Bedeutung. Denn der Bürger soll bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht entmündigt und nicht zum bloßen Objekt behördlichen Handelns werden (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 9, Rn. 14 und Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., § 9, Rn. 5), sondern in seiner Eigenständigkeit weitgehend geschützt und im Sinne der Zielsetzung des § 1 SGB XII unterstützt werden. Das Wunsch- und Wahlrecht kann sich auch auf den Eintritt in eine bestimmte Pflegeeinrichtung richten.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, u.a. den Bedarf stationär zu decken, nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann, und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels SGB XII bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
3. Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen und Maßstäben sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten bei seiner Aufnahme in die Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe. Denn der Wunsch des Klägers nach Aufnahme gerade in diese Einrichtung ist angemessen und verursacht zur Überzeugung der Kammer keine unverhältnismäßigen Mehrkosten.
a) Die Beklagte stellt zunächst - wie sich u.a. aus der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides ergibt - nicht in Abrede, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation, insbesondere der von der Betreuerin geschilderten Verschlechterung des Gesundheitszustands und der vermehrten Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen, ein Übertritt des Klägers von der bisherigen Eingliederungseinrichtung in eine Pflegeeinrichtung erforderlich ist. Ein solcher Wechsel ist auch für das Gericht nachvollziehbar.
b) Der Wunsch des Klägers auf Übertritt in die Einrichtung Seniorenresidenz O. ist angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, um dadurch eine den gesetzlichen Zielen der Hilfe zur Pflege entsprechende Bedarfsdeckung zu erreichen (vgl. hierzu Luthe, a.a.O., Rn. 69 und Roscher, a.a.O., Rn. 25). Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Luthe, a.a.O., Rn. 141). Die Seniorenresidenz O. ist eine Pflegeeinrichtung, die geeignet und grundsätzlich in der Lage ist, den geistig und körperlich behinderten Kläger aufzunehmen und die im Einzelfall erforderlichen Pflegemaßnahmen fachgerecht durchzuführen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus dem Schreiben der Heimleitung der Seniorenresidenz O. vom 19.09.2014 wie auch deren Internetauftritt unter www.karlsruhe.de/b3/soziales/personengruppen/senioren/seniorenwegweiser/pflege und hilfe/pflegeheime/seniorenresidenz O ... Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht. Dass nach dem vorgenannten Schreiben in der vom Kläger gewünschten Pflegeeinrichtung aktuell kein Einzelzimmer, und damit kein Pflegeplatz, für den Kläger zur Verfügung steht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Angabe, die nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.07.2014 übersandten Übersicht vom 01.07.2014 über telefonische Anfragen u.a. zur Verfügbarkeit freier Heimplätze auch auf andere, von ihr vorgeschlagene alternative Pflegeeinrichtungen zutrifft, stellt, was auch die Beklagte einräumt, lediglich eine Momentaufnahme dar. Diese kann sich angesichts der auch gerichtsbekannten Fluktuation in Pflegeeinrichtungen jeweils kurzfristig ändern.
c) Weiter ist festzustellen, dass zu der von dem Kläger gewünschten Pflegeeinrichtung mit Unterbringung in einem Einzelzimmer vergleichbare und von der Beklagten auch konkret benannte alternative Pflegeeinrichtungen in Karlsruhe vorhanden sind, deren Inanspruchnahme dem Kläger aus Sicht des erkennenden Gerichts ohne Beeinträchtigung des Pflegeerfolgs ebenfalls grundsätzlich zumutbar wäre, so die Pflegeheime "I", Karlsruhe-G., "AW-Haus" und "F-Haus", jeweils Karlsruhe-W., "E.", Karlsruhe-Gr., und "AK-Haus", Karlsruhe-R ... Denn all diese Einrichtungen nehmen nach den von der Beklagten eingeholten glaubhaften telefonischen Auskünften - auch - Menschen mit geistiger Behinderung wie den Kläger auf und verfügen entsprechend der vorgelegten Telefonübersicht wie auch dem jeweiligen Internetauftritt der Pflegeheime über die Möglichkeit der Unterbringung von Pflegebedürftigen in Einzelzimmern. Dass die Träger dieser Einrichtungen nicht bereit oder in der Lage wären, den Kläger aufzunehmen (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B- (juris)), ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. Für die von der Beklagten ebenfalls benannte Pflegeeinrichtung "Ma." gilt dies allerdings nur eingeschränkt. Denn nach der vom Gericht von der Heimleitung eingeholten schriftlichen Auskunft vom 28.10.2014 verfügt diese Einrichtung nur über eine kleine Pflegestation, die für die dortigen Bewohner "Betreutes Wohnen" vorgehalten ist. Nur in seltenen Fällen, wenn ein Bett frei ist, nimmt diese Einrichtung auch Pflegebedürftige "von außen" auf.
d) Der Kläger bzw. seine Betreuerin haben dem Gericht auch nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kläger eine Unterbringung in der Seniorenresidenz O. vorzieht. Insbesondere ist es ohne weiteres einleuchtend und nachvollziehbar, dass er angesichts der Schwere und der Auswirkungen seiner Gesundheitsstörungen, vor allem seiner geistigen Behinderung und der im Situationsbericht des Martinshauses vom 19.10.2012 beschrieben Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten, wie auch des Umstands, dass seine Betreuerin, seine einzige Angehörige, die ihn seit seiner Geburt kennt und deshalb seine Äußerungen besser verstehen und deuten kann, angesichts des hohen Alters von 81 Jahren, eine Pflegeeinrichtung bevorzugt, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Wohnung seiner Betreuerin liegt. Diese räumliche Nähe (950 m Distanz) ermöglicht es seiner Betreuerin damit, in Notfällen kurzfristig auch "vor Ort" zu sein, ohne erst längere Wege und Fahrtstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Stadtgebietes auf sich nehmen zu müssen. Diese Gründe sind zu achten und rechtlich erheblich, ohne dass sich allerdings bereits daraus die Unzumutbarkeit der Unterbringung des Klägers in einer alternativen Pflegeeinrichtung ergibt. Denn das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers darf nicht zu einer grundrechtsgleichen Norm überhöht werden, die das Grundgesetz unmittelbar umsetzte. Es schafft insbesondere keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verwirklichung der Wünsche (vgl. Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 9, Rn. 12 und 25).
e) Maßgebend ist danach die Verhältnismäßigkeit der durch die Unterbringung des Klägers im Seniorenresidenz O. entstehenden Mehrkosten. Der Sozialhilfeträger braucht Wünschen eines Hilfeempfängers bzw. Hilfesuchenden nicht zu entsprechen, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Nach dieser Vorschrift hat der Sozialhilfeträger einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten vorzunehmen (vgl. BVerwGE 94, 127, 130; 94, 202, 209; 97, 53, 57, 60 und 97, 103 ff.; ferner LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007 - L 7 SO 3132/06 - (unveröffentlicht) und vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (juris)), d.h. ein Kostenvergleich, in dem die Kosten der gewünschten Hilfe den Kosten gegenüber gestellt werden, die durch die vom Sozialhilfeträger konkret angebotene Hilfe verursacht werden (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007 - L 7 SO 3132/06 - m.w.N. (unveröffentlicht)). Sind die Kosten der gewünschten Unterbringung danach unverhältnismäßig höher als solche in einer gleichgeeigneten und zumutbaren Einrichtung, braucht der Sozialhilfeträger dem Wunsch des Hilfesuchenden mithin nicht zu entsprechen. Denn bei den Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich um steuerfinanzierte Leistungen, die in ihrer Endlichkeit nicht beliebig verteilt werden können (vgl. Wahrendorf, a.a.O., Rn. 39 sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 13.04.2011 - L 23 SO 20/11 B ER - (juris)). Ob der Wunsch des Hilfesuchenden "unangemessene" Mehrkosten erfordert, unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Fichtner in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage 2009, § 9, Rand-Nr. 9 sowie Müller-Grune, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Dabei kann und darf der Begriff "unangemessene Mehrkosten" nicht eng ausgelegt werden (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rn. 22). Es reicht, wenn die Mehrkosten noch verhältnismäßig sind. Ausgangspunkt für die Prüfung sind die dem Sozialhilfeträger entstehenden durchschnittlichen Kosten (vgl. Roscher, a.a.O., Rn. 36). Dabei ist von vornherein eine in bestimmtem Rahmen liegende Überschreitung dieser durchschnittlichen Kosten in jedem Fall noch verhältnismäßig.
Diese Prüfung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die bei einer Unterbringung in der vom Kläger gewünschten Pflegeeinrichtung entstehenden Mehrkosten angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erscheinen, die Beklagte mithin - mangels durchgreifender entgegenstehender Ermessensgesichtspunkte - im Wege der Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet ist, dem Kläger Hilfe zur Pflege durch Übernahme der in dieser Einrichtung entstehenden Mehrkosten zu gewähren.
Bei einer Unterbringung des Klägers in der von ihm gewünschten Seniorenresidenz O. entstehen für einen Pflegeplatz der Pflegestufe I bei Unterbringung in einem Einzelzimmer - die vorgenannte Pflegeeinrichtung verfügt ausschließlich über solche Einzelzimmer - monatliche Kosten von 2.954,92 EUR (laut Internetauftritt des Pflegeheims) bzw. 2.926,71 EUR (nach der von der Beklagten zuletzt vorgelegten Heimkostenübersicht). Die entsprechenden Aufwendungen bei einer Unterbringung des Klägers in den von der Beklagten benannten alternativen Pflegeheimen belaufen sich bei gleichen Leistungen demgegenüber auf
a) "I." (gem. Internetauftritt) 2.645,85 EUR (Stand Januar 2012) b) "Ma." (gem. Internetauftritt) 2.833,50 EUR (Stand Oktober 2014 = 94,45 EUR x 30) c) "F-Haus" (gem. Heimkostenübersicht) 2.498,09 EUR d) "E." (gem. Internetauftritt) 2.930,74 EUR (Stand Januar 2014) e) "AW-Haus" (gem. Internetauftritt) 2.937,87 EUR (Stand Januar 2013) f) "AK-Haus" (gem. Heimkostenübersicht) 2.553,15 EUR
Damit übersteigen die Kosten in der vom Kläger gewünschten Einrichtung diejenigen in der günstigsten, von der Beklagten vorgeschlagenen Alternativeinrichtung um monatlich 456,83 EUR (= 2.954,92 EUR abzgl. 2.498,09 EUR) oder 18,3 %. Gemessen an den (maßgebenden) durchschnittlichen Heimkosten der von der Beklagten benannten Pflegeheime ergeben sich monatliche Aufwendungen von 2.733,20 EUR (= 16.399,20 EUR./. 6). Dieser Betrag liegt um 8,1 % über den Pflegekosten in der vom Kläger gewünschten Einrichtung. Bei Abzug der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu den monatlichen Unterbringungskosten von 1.023,- EUR (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI) erhöht sich der durchschnittliche Mehrkostenanteil auf 12,96 %. Die Beklagte selbst hat im Bescheid vom 23.08.2013 Mehrkosten von 14,02 % und 17,63 % angegeben. Dieser jeweilige Mehraufwand ist zwar durchaus erheblich oder wesentlich, jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht "unverhältnismäßig" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (vgl. SG Freiburg vom 01.03.2011 - S 9 SO 2640/10 -, Rand-Nr. 23 f. sowie Wahrendorf, a.a.O., Rn. 39; ferner Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Kapitel III, Abschnitt 4, Rn. 30 sowie SG Hildesheim vom 19.05.2010 - S 34 SO 212/07 - (Juris)). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keine feste mathematische Grenze gibt, bis zu der Mehrkosten angemessen sind. Vielmehr ist eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Dabei ist der Wunsch des Leistungsberechtigten um so bedeutsamer, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspricht (vgl. BVerwG vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 - (Juris)). Eine Unangemessenheit der Mehrkosten wird in Rechtsprechung und Literatur - soweit aktuell ersichtlich - erst bei Kosten angenommen, die 20 % bis 30 % über denen der Vergleichsgruppe liegen, und verneint, wenn diese die Grenze von 20 % nicht erreichen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B -, Rn. 12, jeweils m.w.N.; SG Freiburg, a.a.O.; SG Mainz vom 30.06.2009 - S 5 SO 32/07 - m.w.N.; SG Hildesheim vom 19.05.2010 - S 34 SO 212/07 - sowie SG Duisburg vom 16.04.2012 - S 2 SO 55/11 - (jeweils juris)).
4. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und war dem Klagebegehren deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe, aus Mitteln der Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1949 geborene Kläger leidet an einer schweren Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen und depressiven Symptomen bei Morbus Down sowie einer Prostatahyperplasie. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; außerdem sind ihm die Nachteilsausgleiche "G", "B", "H", "RF" und "aG" zuerkannt. Seit dem 01.08.1996 ist er in die Pflegestufe I eingestuft. Der Kläger ist seit dem 01.12.2005 vollstationär im M., P.-B., einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, untergebracht. Die Beklagte gewährt ihm seit dem 01.12.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zzgl. eines monatlichen Barbetrages.
Am 26.06.2013 zeigten die Betreuer des Klägers der Beklagten an, sie beabsichtigten eine Verlegung des Klägers in die Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe. Zugleich beantragten sie die Übernahme der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Hilfe zur Pflege. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit einem halben Jahr verschlechtert. Es seien nunmehr vermehrt Not- und Facharztbesuche erforderlich. Außerdem seien sie - die Betreuer - mit der Wohn- und Pflegesituation im M. nicht mehr zufrieden. Der Kläger wünsche deshalb den Übertritt in eine Pflegeeinrichtung in der Nähe seiner Betreuerin. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung einer Heimkostenübersicht von Karlsruher Pflegeheimen ab: Die Unterbringung des Klägers in der Seniorenresidenz O. verursache gegenüber einer Unterbringung in den ebenfalls geeigneten und verfügbaren Pflegeeinrichtungen "A" oder "I" Mehrkosten von monatlich 488,40 EUR bzw. 388,20 EUR, mithin Mehrkosten im Umfang von 17,63 % bzw. 14,02 %. Diese Mehrkosten seien unverhältnismäßig. Beide Pflegeheime lägen zudem in der Nähe des bisherigen Eingliederungsheims; durch eine Unterbringung des Klägers dort komme es deshalb nicht zu einer Änderung seines Besuches. Im Übrigen sei sie bei der Verlegung des Klägers in ein Pflegeheim gerne behilflich (Bescheid vom 23.08.2013).
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trugen die Betreuer des Klägers im Wesentlichen vor, die Ablehnung der Kostenübernahme verstoße gegen das Recht auf freie Heimwahl. In der Seniorenresidenz O. seien außerdem andere Personen mit Sozialhilfe-Bezug untergebracht. Damit liege in der Entscheidung der Beklagten auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die UN-Behindertenrechtskonvention vor. Auf Aufforderung der Beklagten, die Notwendigkeit des Wechsels des Klägers von einem Eingliederungshilfeheim in ein Pflegeheim durch ein MDK-Gutachten oder Ähnliches zu belegen, übersandten die Betreuer das Attest des Neurologen und Psychiaters Dr. Ho., der den Wechsel des Klägers in die Seniorenresidenz O. "befürwortet". Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Mainz, wies den Widerspruch zurück: Zwar gehöre der Kläger zu dem Personenkreis, der dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme von Heimunterbringungskosten habe und Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme ungedeckter Heimunterbringungskosten aus Sozialhilfemitteln erhalten könne. Die begehrte Hilfe für eine Unterbringung in der Seniorenresidenz O. sei jedoch ausgeschlossen, weil ein Aufenthalt in dieser Einrichtung unverhältnismäßige Mehrkosten verursache. Deshalb brauche die Beklagte dem Wunsch des Klägers nach einer Unterbringung dort nicht zu entsprechen. Ein Aufenthalt in den von der Beklagten benannten Pflegeheimen stelle eine konkrete und zumutbare Alternative zu der vom Kläger gewünschten Einrichtung dar: Es sei nichts dafür ersichtlich, der Kläger werde in den genannten Einrichtungen nicht adäquat betreut. Da diese Pflegeheime zudem in der Nähe der bisherigen Behinderteneinrichtung lägen, sei auch die Erreichbarkeit für die Betreuerin gewährleistet und könnten bereits geknüpfte Kontakte aufrecht erhalten bleiben. Sozialhilfe solle nicht ein Höchstmaß, ein Optimum an Hilfe sicherstellen, sondern habe sich grundsätzlich am Maß des Notwendigen zu orientieren (Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014).
Deswegen hat der Kläger am 03.03.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das von ihm gewünschte Pflegeheim liege nur 950 m von der Wohnung seiner Betreuerin entfernt. Diese sei seine einzige Angehörige und kenne ihn seit seiner Geburt. Die Seniorenresidenz O. sei für die Durchführung der erforderlichen Hilfemaßnahmen geeignet und verfüge auch über ein von ihm aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Einzelzimmer. Seine Aufnahme dort sei problemlos möglich. Im Vergleich zu anderen Heimen mit Einzelzimmern sei diese Einrichtung auch nicht teurer. Bei der Prüfung der Angemessenheit seines Wunsch- und Wahlrechts habe die Beklagte zu Unrecht allein auf die Kostenfrage abgestellt. Zu beachten seien indes neben der Verwirklichung seines Lebens in örtlicher Nähe zu den Angehörigen auch die Möglichkeit einer Einzelzimmerunterbringung. Mehrkosten um bis zu 30 % seien jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn diese durch nachvollziehbare Motive und die Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe, die verwirklicht werden könnten, kompensiert würden (Hinweis auf SG Freiburg vom 01.03.2011 - S 9 SO 2640/10 -). Der Tagespflegesatz der Seniorenresidenz O. von 92,35 EUR übersteige die durchschnittlichen Heimpflegekosten in Karlsruhe von täglich 84,66 EUR um nicht einmal 10 %. Die von der Beklagten benannten alternativen Pflegeheime seien "gänzlich untauglich", da dort teilweise keine freien Plätze vorhanden seien, die Pflegeheime teilweise keine Sozialhilfeempfänger aufnähmen oder nicht über die Möglichkeit verfügten, geistig behinderte Personen zu betreuen. Ein Verleiben in seiner vertrauten Umgebung im Bereich des M. sei für ihn nicht entscheidend, weil er ohne fremde Hilfe das Pflegeheim ohnedies nicht verlassen könne. Wegen der erforderlichen Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen sei deshalb die räumliche Nähe zu seiner 81-jährigen Betreuerin wichtiger. Diese besitze jedoch keinen Pkw. Nicht zutreffend sei das Vorbringen der Beklagten, die Seniorenresidenz O. habe eine anderweitige Unterbringung des Klägers befürwortet. Zur Stützung seines Begehrens legt der Kläger u.a. das Schreiben der Seniorenresidenz O. vom 19.09.2014 vor.
Die Kammer hat eine informatorische Auskunft der Hausleitung des Ma. Karlsruhe zu den monatlichen Pflegeheimkosten für ein Einzelzimmer in der Pflegestufe 1 eingeholt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ungedeckten Heimkosten für seine Unterbringung in der Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O. ab dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Aufnahme dort aus Mitteln der Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Eine Unterbringung des Klägers in der von ihm gewünschten Einrichtung verursache gegenüber gleich geeigneten und verfügbaren Pflegeeinrichtungen unverhältnismäßige Mehrkosten. Gesundheitliche Gründe oder pflegerische Unterschiede der Heime, die gegebenenfalls eine abweichende Entscheidung begründen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch liege keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, denn sie - die Beklagte - habe bislang keine Hilfeempfänger in der vom Kläger bevorzugten Einrichtung untergebracht. Von ihr angefragte (und im Einzelnen benannte) Pflegeheime in Karlsruhe verfügten sowohl über Einzelzimmer und seien auch bereit, Personen mit geistiger Behinderung aufzunehmen. Die dortigen Kosten lägen jeweils deutlich unter dem täglichen Pflegesatz der vom Kläger bevorzugten Einrichtung. Objektive Kriterien für eine bessere Unterbringung oder Pflege in der dortigen Einrichtung seien nicht erkennbar. Soweit die von ihr benannten Pflegeheime aktuell nicht über freie Plätze verfügten, stelle dies nur eine Momentaufnahme dar, die sich aufgrund der ständigen Fluktuation auch kurzfristig wieder ändern könne. Diese Heime seien für die Betreuerin des Klägers auch problemlos erreichbar. Ergänzend legt die Beklagte eine Übersicht über die Kosten in Karlsruher Pflegeheimen, Stand 01.07.2014, vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn die Beklagte ist verpflichtet, die bei einer vollstationären Unterbringung des Klägers in der Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe, entstehenden ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.
1. Der Anspruch scheitert nicht schon daran, dass bisher keine Aufwendungen für eine entsprechende Pflege des Klägers entstanden sind und ein dahingehender Heimvertrag zwischen ihm und dem Heimträger noch nicht vorliegt. Zwar ist der sozialhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Pflege bei stationären Leistungen auf Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. BSGE 102, 1 ff; LSG Berlin-Brandenburg, SAR 2014, 74 ff und zuletzt BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R - (aktuell nur als Pressemitteilung vorliegend)) ausgerichtet und eine vertragliche Vereinbarung, zu der ein Schuldbeitritt durch die Beklagte erklärt werden könnte, fehlt noch. Gleichwohl hat der Kläger konkret die Möglichkeit des Abschlusses eines Heimvertrages mit dem Träger der von ihm gewünschten Pflegeeinrichtung für den Fall, dass es zu einer Bewilligung der Hilfe zur Pflege kommt. Damit ist das Entstehen ungedeckter Heimkosten - der Kläger verfügt neben Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung über keine laufenden Einkünfte - hinreichend greifbar und bestimmt. Es würde jedenfalls aus Sicht der Kammer zu einer Verweigerung effektiven Rechtsschutzes führen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wollte man von dem Kläger den vorherigen Abschluss eines Heimvertrages und damit die Übernahme eines Kostenrisikos verlangen, ohne dass zuvor die Frage der Einstandspflicht der Beklagten geklärt ist.
2. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Die Hilfe zur Pflege umfasst nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII u.a. die stationäre Pflege. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens auch unzweifelhaft, dass der Kläger - insbesondere aufgrund der ihm zuerkannten Pflegstufe I sowie seiner Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 und Zuerkennung des Merkzeichen "H" (= hilflos) - zu dem grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis des § 61 SGB XII gehört. Denn er bedarf für eine Vielzahl der in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten, gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremder Hilfe.
Auf Sozialhilfe, und damit auch auf Hilfe zur Pflege (§ 8 Nr. 5 SGB XII), besteht ein Rechtsanspruch (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), denn die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind als Pflichtleistungen (" ist zu leisten") ausgestaltet (vgl. Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61, Rn. 163). Da die einschlägigen Vorschriften über die Hilfe zur (vollstationären) Pflege hinsichtlich des "Wie" das Ermessen nicht ausschließen, ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über Art und Maß der Leistungserbringung - hierzu gehört auch die Frage, in welcher Einrichtung Hilfe zur - hier: stationären - Pflege gewährt wird (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 17, Rn. 7) - und damit insbesondere über die hier zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, in welcher Höhe ungedeckte Heimunterbringungskosten zu übernehmen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass Sozialhilfe ihrer Art nach nicht schematisch gewährt werden kann, sondern sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushaltes bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu richten hat (Individualisierungsprinzip, vgl. § 9 Abs. 1 SGB XII). Denn gem. § 1 Satz 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Aus dieser Regelung folgt ein gebundenes Ermessen ("soll"). Berechtigten Wünschen des Hilfesuchenden bzw. des Leistungsberechtigten ist mit Blick auf das Grundrecht auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 9, Rn. 32). Soweit mithin mehrere Handlungsalternativen existieren, handelt es sich bei dem Wunsch- und Wahlrecht um einen Ermessensgesichtspunkt, der vom Sozialhilfeträger im Rahmen seiner Ermessenserwägungen zu berücksichtigen ist (vgl. Sächs. LSG vom 28.08.2008 - L 3 B 613/07 SO ER - (juris) und Roscher, LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 9, Rn. 20). Das Wunsch- und Wahlrecht ist für die Rechtsstellung des Hilfesuchenden, der Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt, von zentraler Bedeutung. Denn der Bürger soll bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht entmündigt und nicht zum bloßen Objekt behördlichen Handelns werden (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 9, Rn. 14 und Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., § 9, Rn. 5), sondern in seiner Eigenständigkeit weitgehend geschützt und im Sinne der Zielsetzung des § 1 SGB XII unterstützt werden. Das Wunsch- und Wahlrecht kann sich auch auf den Eintritt in eine bestimmte Pflegeeinrichtung richten.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, u.a. den Bedarf stationär zu decken, nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann, und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels SGB XII bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
3. Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen und Maßstäben sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten bei seiner Aufnahme in die Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz O., Karlsruhe. Denn der Wunsch des Klägers nach Aufnahme gerade in diese Einrichtung ist angemessen und verursacht zur Überzeugung der Kammer keine unverhältnismäßigen Mehrkosten.
a) Die Beklagte stellt zunächst - wie sich u.a. aus der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides ergibt - nicht in Abrede, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation, insbesondere der von der Betreuerin geschilderten Verschlechterung des Gesundheitszustands und der vermehrten Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen, ein Übertritt des Klägers von der bisherigen Eingliederungseinrichtung in eine Pflegeeinrichtung erforderlich ist. Ein solcher Wechsel ist auch für das Gericht nachvollziehbar.
b) Der Wunsch des Klägers auf Übertritt in die Einrichtung Seniorenresidenz O. ist angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, um dadurch eine den gesetzlichen Zielen der Hilfe zur Pflege entsprechende Bedarfsdeckung zu erreichen (vgl. hierzu Luthe, a.a.O., Rn. 69 und Roscher, a.a.O., Rn. 25). Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Luthe, a.a.O., Rn. 141). Die Seniorenresidenz O. ist eine Pflegeeinrichtung, die geeignet und grundsätzlich in der Lage ist, den geistig und körperlich behinderten Kläger aufzunehmen und die im Einzelfall erforderlichen Pflegemaßnahmen fachgerecht durchzuführen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus dem Schreiben der Heimleitung der Seniorenresidenz O. vom 19.09.2014 wie auch deren Internetauftritt unter www.karlsruhe.de/b3/soziales/personengruppen/senioren/seniorenwegweiser/pflege und hilfe/pflegeheime/seniorenresidenz O ... Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht. Dass nach dem vorgenannten Schreiben in der vom Kläger gewünschten Pflegeeinrichtung aktuell kein Einzelzimmer, und damit kein Pflegeplatz, für den Kläger zur Verfügung steht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Angabe, die nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.07.2014 übersandten Übersicht vom 01.07.2014 über telefonische Anfragen u.a. zur Verfügbarkeit freier Heimplätze auch auf andere, von ihr vorgeschlagene alternative Pflegeeinrichtungen zutrifft, stellt, was auch die Beklagte einräumt, lediglich eine Momentaufnahme dar. Diese kann sich angesichts der auch gerichtsbekannten Fluktuation in Pflegeeinrichtungen jeweils kurzfristig ändern.
c) Weiter ist festzustellen, dass zu der von dem Kläger gewünschten Pflegeeinrichtung mit Unterbringung in einem Einzelzimmer vergleichbare und von der Beklagten auch konkret benannte alternative Pflegeeinrichtungen in Karlsruhe vorhanden sind, deren Inanspruchnahme dem Kläger aus Sicht des erkennenden Gerichts ohne Beeinträchtigung des Pflegeerfolgs ebenfalls grundsätzlich zumutbar wäre, so die Pflegeheime "I", Karlsruhe-G., "AW-Haus" und "F-Haus", jeweils Karlsruhe-W., "E.", Karlsruhe-Gr., und "AK-Haus", Karlsruhe-R ... Denn all diese Einrichtungen nehmen nach den von der Beklagten eingeholten glaubhaften telefonischen Auskünften - auch - Menschen mit geistiger Behinderung wie den Kläger auf und verfügen entsprechend der vorgelegten Telefonübersicht wie auch dem jeweiligen Internetauftritt der Pflegeheime über die Möglichkeit der Unterbringung von Pflegebedürftigen in Einzelzimmern. Dass die Träger dieser Einrichtungen nicht bereit oder in der Lage wären, den Kläger aufzunehmen (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B- (juris)), ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. Für die von der Beklagten ebenfalls benannte Pflegeeinrichtung "Ma." gilt dies allerdings nur eingeschränkt. Denn nach der vom Gericht von der Heimleitung eingeholten schriftlichen Auskunft vom 28.10.2014 verfügt diese Einrichtung nur über eine kleine Pflegestation, die für die dortigen Bewohner "Betreutes Wohnen" vorgehalten ist. Nur in seltenen Fällen, wenn ein Bett frei ist, nimmt diese Einrichtung auch Pflegebedürftige "von außen" auf.
d) Der Kläger bzw. seine Betreuerin haben dem Gericht auch nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kläger eine Unterbringung in der Seniorenresidenz O. vorzieht. Insbesondere ist es ohne weiteres einleuchtend und nachvollziehbar, dass er angesichts der Schwere und der Auswirkungen seiner Gesundheitsstörungen, vor allem seiner geistigen Behinderung und der im Situationsbericht des Martinshauses vom 19.10.2012 beschrieben Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten, wie auch des Umstands, dass seine Betreuerin, seine einzige Angehörige, die ihn seit seiner Geburt kennt und deshalb seine Äußerungen besser verstehen und deuten kann, angesichts des hohen Alters von 81 Jahren, eine Pflegeeinrichtung bevorzugt, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Wohnung seiner Betreuerin liegt. Diese räumliche Nähe (950 m Distanz) ermöglicht es seiner Betreuerin damit, in Notfällen kurzfristig auch "vor Ort" zu sein, ohne erst längere Wege und Fahrtstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Stadtgebietes auf sich nehmen zu müssen. Diese Gründe sind zu achten und rechtlich erheblich, ohne dass sich allerdings bereits daraus die Unzumutbarkeit der Unterbringung des Klägers in einer alternativen Pflegeeinrichtung ergibt. Denn das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers darf nicht zu einer grundrechtsgleichen Norm überhöht werden, die das Grundgesetz unmittelbar umsetzte. Es schafft insbesondere keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verwirklichung der Wünsche (vgl. Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 9, Rn. 12 und 25).
e) Maßgebend ist danach die Verhältnismäßigkeit der durch die Unterbringung des Klägers im Seniorenresidenz O. entstehenden Mehrkosten. Der Sozialhilfeträger braucht Wünschen eines Hilfeempfängers bzw. Hilfesuchenden nicht zu entsprechen, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Nach dieser Vorschrift hat der Sozialhilfeträger einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten vorzunehmen (vgl. BVerwGE 94, 127, 130; 94, 202, 209; 97, 53, 57, 60 und 97, 103 ff.; ferner LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007 - L 7 SO 3132/06 - (unveröffentlicht) und vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (juris)), d.h. ein Kostenvergleich, in dem die Kosten der gewünschten Hilfe den Kosten gegenüber gestellt werden, die durch die vom Sozialhilfeträger konkret angebotene Hilfe verursacht werden (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007 - L 7 SO 3132/06 - m.w.N. (unveröffentlicht)). Sind die Kosten der gewünschten Unterbringung danach unverhältnismäßig höher als solche in einer gleichgeeigneten und zumutbaren Einrichtung, braucht der Sozialhilfeträger dem Wunsch des Hilfesuchenden mithin nicht zu entsprechen. Denn bei den Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich um steuerfinanzierte Leistungen, die in ihrer Endlichkeit nicht beliebig verteilt werden können (vgl. Wahrendorf, a.a.O., Rn. 39 sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 13.04.2011 - L 23 SO 20/11 B ER - (juris)). Ob der Wunsch des Hilfesuchenden "unangemessene" Mehrkosten erfordert, unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Fichtner in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage 2009, § 9, Rand-Nr. 9 sowie Müller-Grune, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Dabei kann und darf der Begriff "unangemessene Mehrkosten" nicht eng ausgelegt werden (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rn. 22). Es reicht, wenn die Mehrkosten noch verhältnismäßig sind. Ausgangspunkt für die Prüfung sind die dem Sozialhilfeträger entstehenden durchschnittlichen Kosten (vgl. Roscher, a.a.O., Rn. 36). Dabei ist von vornherein eine in bestimmtem Rahmen liegende Überschreitung dieser durchschnittlichen Kosten in jedem Fall noch verhältnismäßig.
Diese Prüfung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die bei einer Unterbringung in der vom Kläger gewünschten Pflegeeinrichtung entstehenden Mehrkosten angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erscheinen, die Beklagte mithin - mangels durchgreifender entgegenstehender Ermessensgesichtspunkte - im Wege der Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet ist, dem Kläger Hilfe zur Pflege durch Übernahme der in dieser Einrichtung entstehenden Mehrkosten zu gewähren.
Bei einer Unterbringung des Klägers in der von ihm gewünschten Seniorenresidenz O. entstehen für einen Pflegeplatz der Pflegestufe I bei Unterbringung in einem Einzelzimmer - die vorgenannte Pflegeeinrichtung verfügt ausschließlich über solche Einzelzimmer - monatliche Kosten von 2.954,92 EUR (laut Internetauftritt des Pflegeheims) bzw. 2.926,71 EUR (nach der von der Beklagten zuletzt vorgelegten Heimkostenübersicht). Die entsprechenden Aufwendungen bei einer Unterbringung des Klägers in den von der Beklagten benannten alternativen Pflegeheimen belaufen sich bei gleichen Leistungen demgegenüber auf
a) "I." (gem. Internetauftritt) 2.645,85 EUR (Stand Januar 2012) b) "Ma." (gem. Internetauftritt) 2.833,50 EUR (Stand Oktober 2014 = 94,45 EUR x 30) c) "F-Haus" (gem. Heimkostenübersicht) 2.498,09 EUR d) "E." (gem. Internetauftritt) 2.930,74 EUR (Stand Januar 2014) e) "AW-Haus" (gem. Internetauftritt) 2.937,87 EUR (Stand Januar 2013) f) "AK-Haus" (gem. Heimkostenübersicht) 2.553,15 EUR
Damit übersteigen die Kosten in der vom Kläger gewünschten Einrichtung diejenigen in der günstigsten, von der Beklagten vorgeschlagenen Alternativeinrichtung um monatlich 456,83 EUR (= 2.954,92 EUR abzgl. 2.498,09 EUR) oder 18,3 %. Gemessen an den (maßgebenden) durchschnittlichen Heimkosten der von der Beklagten benannten Pflegeheime ergeben sich monatliche Aufwendungen von 2.733,20 EUR (= 16.399,20 EUR./. 6). Dieser Betrag liegt um 8,1 % über den Pflegekosten in der vom Kläger gewünschten Einrichtung. Bei Abzug der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu den monatlichen Unterbringungskosten von 1.023,- EUR (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI) erhöht sich der durchschnittliche Mehrkostenanteil auf 12,96 %. Die Beklagte selbst hat im Bescheid vom 23.08.2013 Mehrkosten von 14,02 % und 17,63 % angegeben. Dieser jeweilige Mehraufwand ist zwar durchaus erheblich oder wesentlich, jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht "unverhältnismäßig" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (vgl. SG Freiburg vom 01.03.2011 - S 9 SO 2640/10 -, Rand-Nr. 23 f. sowie Wahrendorf, a.a.O., Rn. 39; ferner Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Kapitel III, Abschnitt 4, Rn. 30 sowie SG Hildesheim vom 19.05.2010 - S 34 SO 212/07 - (Juris)). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keine feste mathematische Grenze gibt, bis zu der Mehrkosten angemessen sind. Vielmehr ist eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Dabei ist der Wunsch des Leistungsberechtigten um so bedeutsamer, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspricht (vgl. BVerwG vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 - (Juris)). Eine Unangemessenheit der Mehrkosten wird in Rechtsprechung und Literatur - soweit aktuell ersichtlich - erst bei Kosten angenommen, die 20 % bis 30 % über denen der Vergleichsgruppe liegen, und verneint, wenn diese die Grenze von 20 % nicht erreichen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B -, Rn. 12, jeweils m.w.N.; SG Freiburg, a.a.O.; SG Mainz vom 30.06.2009 - S 5 SO 32/07 - m.w.N.; SG Hildesheim vom 19.05.2010 - S 34 SO 212/07 - sowie SG Duisburg vom 16.04.2012 - S 2 SO 55/11 - (jeweils juris)).
4. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und war dem Klagebegehren deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved