Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 2 AS 542/12
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 AS 505/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche ist einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar.
2. Lässt sich im Rechtsstreit gegen einen Minderungsbescheid nach § 31a SGB II nicht belegen, dass die Erfüllung dieser Pflicht wegen Fehlens ausreichender Stellenangebote nicht möglich war, ist nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast ein wichtiger Grund für das Verhalten gemäß § 31a Abs.1 Satz 2 SGB II nicht zu bejahen.
2. Lässt sich im Rechtsstreit gegen einen Minderungsbescheid nach § 31a SGB II nicht belegen, dass die Erfüllung dieser Pflicht wegen Fehlens ausreichender Stellenangebote nicht möglich war, ist nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast ein wichtiger Grund für das Verhalten gemäß § 31a Abs.1 Satz 2 SGB II nicht zu bejahen.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 07.08.2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Minderungsbescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1956 geborene Kläger beantragte im Mai 2008 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Für die Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2012 gewährte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Bescheid vom 11.11.2011, Leistungen für den Zeitraum von Juni 2012 bis November 2012 wurden durch Bescheid vom 23.05.2012 bewilligt.
Der Kläger war in der Vergangenheit in verschiedenen Bereichen beruflich tätig, unter anderem als Versandarbeiter, Lkw-Fahrer und Taxifahrer. Zeitweise war er in der Reisebranche beschäftigt. 2006 gründete er eine eigene Firma mit der Idee, Seniorenreisen anzubieten. Die Tätigkeit war mit gelegentlichen mehrtägigen Auslandsreisen verbunden. Nach eigenen Angaben war diese aber nicht gewinnbringend und wurde 2010 wieder aufgegeben.
Der Kläger pflegt seit 2008 seine 1934 geborene Mutter, die in einer eigenen Wohnung im selben Haus wie er lebt. Sie leidet ua. an den Folgen eines Schlaganfalles und unter Diabetes; seit 2009 ist die Pflegestufe II anerkannt. Der Kläger kümmert sich – wie bereits Ende 2011/Anfang 2012 – morgens um die Körperpflege und das Ankleiden der Mutter, richtet ihre Mahlzeiten und spritzt Insulin. Nachmittags gegen 12.30 Uhr bis ca. 18.00 Uhr benötigt die Mutter ihn nicht, danach muss das Abendessen bereitet und wiederum eine Spritze gegeben werden. Nachts braucht die Mutter in der Regel keine Hilfe. In seltenen Notfällen kann eine Nachbarin einspringen.
Am 29.09.2011 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsverein-barung ab, die bis zum 29.04.2012 gültig sein sollte. Als Ziele der Vereinbarung sind darin festgehalten: "Pflege der Mutter (Stufe II), Findung 400 EUR Nebentätigkeit oder Teilarbeit". Als Leistung des Beklagten ist neben der Übernahme von nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen die Aufnahme ins Bewerberprofil www.arbeitsagentur.de und das Unterbreiten von Vermittlungsvorschlägen festgehalten, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Bzgl. der Pflichten des Klägers wurde geregelt, dass dieser sich auf Vermittlungsvorschläge unverzüglich zu bewerben habe. Außerdem habe er während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung mindestens zwei Bewerbungsbemühungen jede Woche (davon mindestens eine auf ein konkretes Stellenangebot) um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise dazu vorzulegen.
Am 20.03.2012 wurde eine neue Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 03.11.2011 an den Beklagten teilte der Kläger mit, dass er vom 04.10. bis zum 15.10.2011 eine schwere Prellung an Rippen und Ellenbogen erlitten hatte. Als Anlagen legte er Bewerbungsschreiben vor. In der Verwaltungsakte des Beklagten abgeheftet sind ein Schreiben vom 15.10.2011 an H auf eine Anzeige im Internet am 15.10.2011, eine Bewerbung vom 15.10.2011 als Werbeprofi bei der M GmbH, ein Schreiben vom 21.10.2011 an die Versicherung (Bewerbung als Mitarbeiter im Außendienst und Büro auf eine Anzeige vom 19.10.2011) und vom 23.10.2011 auf eine Stelle als Hausverwalter (Internetanzeige vom 23.10.2011). Des Weiteren wurden E-Mail-Bewerbungen als Fahrer für einen Frühstücksdienst sowie bei der G GmbH und bei A vorgelegt. Der Kläger gab ferner an, sich telefonisch bei Callcentern der Tourismusbranche beworben zu haben.
Nach einem Vermerk des Beklagten wurde der Kläger bei einer Vorsprache am 20.03.2012 zu einer beabsichtigten Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung angehört. Dieser gab an, er habe nicht mehr Stellen gefunden, auf die er sich habe bewerben können.
Durch Bescheid vom 05.04.2012 wurde für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.07.2012 eine Minderung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfes, entsprechend 112,20 EUR monatlich, verfügt. Der Kläger sei den Pflichten, mindestens zwei Bewerbungen wöchentlich zu tätigen, nicht nachgekommen. Zur Begründung des Verhaltens sei dargelegt worden, dass keine Stellen mehr gefunden worden seien. Dies könne jedoch nicht als wichtig anerkannt werden.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 03.05.2012 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat dagegen am 04.06.2012 Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben. Im Klageverfahren sind ärztliche Befundberichte zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers eingeholt worden. Der Hausarzt des Klägers Dr. S hat in einem Bericht vom 13.04.2013 angegeben, diesen vom 26.01.2010 bis zum 08.04.2013 behandelt zu haben. Arbeitsunfähigkeitszeiten seien von ihm ua. vom 04. bis 14.10.2011 und vom 19.12. bis 23.12.2011 wegen einer Rippenprellung bzw. einer akuten Infektion festgestellt worden. Die Ärztin für Orthopädie Dr. S hat in einem Bericht vom 22.05.2013 angegeben, den Kläger 2006 wegen Bandscheibenvorfalls behandelt zu haben.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.08.2013 abgewiesen. Der angefochtene Minderungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletze ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter seine Pflichten, wenn er sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigere, in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei eine formgerechte Eingliederungsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden, in der die Obliegenheiten des Klägers klar und eindeutig bestimmt gewesen seien. Die Aufnahme einer Beschäftigung sei dem Kläger auch für den Fall zumutbar, dass er wegen der Pflege seiner Mutter lediglich nachmittags von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr verfügbar sei, da Arbeitgeber bei 400,00 EUR-Jobs oder Teilzeitbeschäftigungen in der Regel in Hinblick auf die Arbeitszeit flexibel seien. Der Kläger habe aber nur wenige Bewerbungsnachweise vorgelegt, ohne dass ein wichtiger Grund dafür erkennbar sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien durch die eingeholten Befundberichte nicht bestätigt worden. Der Kläger sei auch über die Rechtsfolgen des Pflichtverstoßes ausreichend belehrt worden; Höhe, Beginn und Ende der Absenkung seien zutreffend.
Das Urteil ist dem Kläger am 27.08.2013 zugestellt worden. Auf die Nichtzulas-sungsbeschwerde hat der erkennende Senat die Berufung durch Beschluss vom 25.10.2013 zugelassen.
Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er könne sich nicht erklären, warum in den ärztlichen Befundberichten nur von einer Arbeitsunfähigkeit in geringem Umfang die Rede sei, er sei längere Zeit krank gewesen und habe während dieser Zeit gelegen. Insgesamt sei er fünf Wochen erkrankt gewesen, in denen er weder seine Mutter pflegen noch sich habe bewerben können. Er hat 15 Arbeitgeber aufgeführt, bei denen er sich im fraglichen Zeitraum beworben habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 07.08.2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Dem Kläger sei während des Zeitraums vom 01.10.2011 bis zum 28.02.2012 ein Vermittlungsvorschlag bei der Firma B H unterbreitet worden. Ob es in diesem Zeitraum allgemein Stellenangebote gegeben habe, sei nicht mehr feststellbar, da Daten nicht mehr verfügbar seien. Da der Kläger sich laut Aktenlage bei einigen Firmen beworben habe und zu diversen Vorstellungsgesprächen eingeladen worden sei, sei jedoch der Schluss gerechtfertigt, dass entsprechende Arbeitsstellen auch vorhanden gewesen seien. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, habe der Kläger gegen seine Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen, da er verpflichtet gewesen sei, sich auch eigeninitiativ mindestens einmal wöchentlich bei Betrieben zu bewerben. Dem Kläger seien jegliche Tätigkeiten zuzumuten, die er aus gesundheitlichen Gründen ausüben könne.
Die Berichterstatterin hat den Kläger im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14.03.2014 angehört. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der vorliegenden Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Minderungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Minderungsbescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der angefochtene Sanktionsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt des dazu ergan-genen Widerspruchsbescheides vom 03.05.2012 ist gemäß § 31a SGB II recht-mäßig. Der Kläger hat gegen die in der Eingliederungsvereinbarung vom 29.09.2011 festgelegten Pflichten, mindestens zwei Bewerbungsbemühungen jede Woche zu unternehmen und Nachweise darüber vorzulegen, verstoßen. Bedenken gegen die Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung bestehen nicht. Der Kläger hat diese am 29.09.2011 unterschrieben, sie ist damit wirksam in Kraft getreten. Die dem Kläger auferlegten Bewerbungsbemühungen sind auch hinreichend klar bestimmt. Insoweit kann wiederum auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Unabhängig von der Frage, ob im Rahmen einer Klage gegen einen Minderungsbescheid die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung überhaupt zu prüfen sind und wie sich die Tatsache auswirkt, dass diese hier einvernehmlich abgeschlossen worden ist, bestehen jedenfalls keine Bedenken an der Auferlegung der Pflichten von zwei Bewerbungen jede Woche, davon mindestens eine auf ein konkretes Stellenangebot. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Bereich der Arbeitslosenhilfe zu § 119 Abs. 5 SGB III entschieden, dass es einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar ist, zwei Bewerbungen pro Woche zu unternehmen (siehe Urteil vom 20.10.2005, B 7a AL 18/05 R, in juris). Die dort entwickelten Grundsätze sind auch für die Frage heranzuziehen, welche Pflichten einem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auferlegt werden können (vgl. Sonnhoff in juris PK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15 Randziffer 74 ff).
Beim Kläger vorliegende besondere Einschränkungen, die eine solche Verpflichtung als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Wesentliche gesundheitliche Einschränkungen des Klägers sind nicht ersichtlich. Auch insoweit kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden, in dem dargelegt wird, dass gravierende Leistungseinschränkungen nach den medizinischen Ermittlungen nicht festzustellen sind. Der Hausarzt hatte im Zeitraum der Geltung der Eingliederungsvereinbarung von Oktober 2011 bis März 2012 im Wesentlichen akute Erkrankungen diagnostiziert. Beschwerden des Bewegungsapparates, etwa als Folge des laut Dr. S 2006 festgestellten Bandscheibenvorfalls, sind jedenfalls nicht so massiv, dass sie zu gravierenden Leistungseinschränkungen führen. Insoweit ist auch zu würdigen, dass der Kläger nach eigenem Bekunden in der Lage ist, seine Mutter zu pflegen.
Die Tatsache, dass der Kläger seine Mutter pflegte und pflegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Pflege der Mutter als Ziel der Eingliederungsvereinbarung festgehalten ist, kommt es zwar nicht darauf an, ob die Pflege im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II auf andere Weise sichergestellt werden könnte als durch den Kläger. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Pflege den Kläger so einschränken würde, dass es keine ausreichende Zahl von angebotenen Beschäftigungen gab bzw. geben würde, denen er nachgehen könnte. Die aus dem Lebenslauf des Klägers und seinen eigenen Darlegungen hervorgehenden beruflichen Erfahrungen auf vielfältigem Gebiet lassen ihn für eine große Bandbreite von Beschäftigungen geeignet erscheinen. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich zudem, dass er in der Vergangenheit seine selbstständige Tätigkeit in der Reisebranche, die mit gelegentlichen mehrtägigen Reisen in die Türkei verbunden war, trotz der Pflege der Mutter ausüben konnte. Flexible Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung, zB. durch Nutzung von Homeofficetätigkeiten, sind in der modernen Arbeitswelt vorhanden.
Die ihm auferlegte Pflicht zur Vornahme von mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche hat der Kläger nach dem Inhalt der Verwaltungsakte und auch nach seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht erfüllt. Die Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung reichte vom Datum ihrer Erstellung am 29.09.2011 bis zum Erlass der neuen Eingliederungsvereinbarung am 20.03.2012.
Vorgelegt wurden vom Kläger laut Verwaltungsakte bzgl. dieses Zeitraums Unterlagen über Bewerbungen vom 15.10.2011 bei A M GmbH und bei H , eine vom 21.10.2001 bei der Versicherung, eine vom 23.10.2011 als Hausverwalter bei Dr. T sowie Bewerbungen per E-Mail vom 23.10.2011 bzw. 27.10.2011. Ferner verwies der Kläger gegenüber dem Beklagten auf zwei telefonische Bewerbungen bei der Firma H K und bei T B im Februar 2012 sowie auf Bewerbungen per E- Mail bei A und der Firma G GmbH vom März 2012. Nach einer von ihm vorgelegten Aufstellung bewarb er sich zudem persönlich am 17.03.2012 bei I und einer Frau M V , weiterhin am 27.03.2012 bei einer Firma K.
Die vom Kläger im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 02.05.2014 aufgeführten zusätzlichen Bewerbungen sind – mit Ausnahme der bei C Produktion, die nach dem Inhalt der Verwaltungsakte aber erst am 04.06.2012, also außerhalb des hier maßgeblichen Geltungszeitraums der Eingliederungsvereinbarung vom 29.09.2011 vorgenommen wurde – nicht nachvollziehbar. Aus der Aufstellung des Klägers selbst ist nicht erkennbar, wann diese erfolgt sein sollen, Unterlagen dazu sind nicht vorgelegt worden. Bewerbungen sind somit lediglich im Oktober 2011 und im Februar und März 2012 belegt, für die Zeit von November bis Januar fehlt es an entsprechenden Nachweisen. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er sich, wie im Schriftsatz vom 02.05.2014 angegeben, noch bei fünf weiteren Arbeitgebern beworben hat, sind damit zwei Bewerbungen pro Woche nicht dargetan. Ein Verstoß gegen die in der Eingliederungsvereinbarung vorgelegten Pflichten liegt auch dann vor.
Ein wichtiger Grund für die Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist nicht erkennbar. Die Behauptung des Klägers, über längere Zeit erkrankt gewesen zu sein, lässt sich nicht objektivieren. Nach dem Befundbericht des Dr. S an das Sozialgericht bestand bei dem Kläger in der Zeit von Ende September 2011 bis März 2012 Arbeitsunfähigkeit lediglich in der Zeit vom 04. bis zum 14.10.2011, nach den mitgeteilten Diagnosen wegen einer Rippenprellung, und vom 19. bis zum 23.12.2011 wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege.
Selbst wenn man aber vom Vortrag des Klägers ausgeht, dass er im fraglichen Zeitraum insgesamt fünf Wochen erkrankt war, erklärt dies nicht, warum er in den insgesamt 24 (vollen) Wochen des Zeitraums der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung auch nach dem eigenen Vorbringen nicht mehr als 15 Bewerbungen vorgenommen hat. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von den 24 Wochen fünf Wochen einer Erkrankung und zusätzlich die Weihnachtswoche in Abzug bringen würde, insgesamt also sechs Wochen, verblieben 18 Wochen, in denen nach dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung 36 Bewerbungen hätten vorgenommen werden müssen. Dies liegt weit über den behaupteten 15 Bewerbungen.
Der Vortrag des Klägers, es fehle an Stellen, auf die er sich realistischer Weise habe bewerben können, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat eine Aufstellung mit Stellenangeboten aus dem Internet vom 28.06.2013 vorgelegt, um zu belegen, dass entsprechende Stellen nicht vorhanden seien. Diese bezieht sich aber gerade nicht auf den von der Eingliederungsvereinbarung umfassten Zeitraum, sondern stellt lediglich einen Einblick in das Stellenangebot am 28.06.2013 dar. Aussagekraft für die Zeit von Oktober 2011 bis März 2012 hat dieser Auszug nicht. Zwar kann auch der Beklagte nicht belegen, dass ausreichende Stellenangebote vorhanden waren, da entsprechende Daten nach seinem Vorbringen nicht mehr verfügbar sind, womit auch für den Senat Ermittlungsansätze nicht erkennbar sind. Es ist jedoch Sache des Klägers, einen wichtigen Grund für seine fehlenden Bewerbungen darzutun. Es wäre ihm zumutbar gewesen, seine Bemühungen gegenüber dem Beklagten darzulegen und etwa durch Sammeln von Stellenanzeigen in Zeitungen, Ausdrucken von Angeboten im Computer oder Ähnliches zu dokumentieren, dass es tatsächlich im fraglichen Zeitraum keine ausreichenden Angebote für ihn gab. Dass ihm dies nicht möglich ist, wirkt sich nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu seinen Lasten aus. Die Formulierung der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass eine Minderung nicht eintritt, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist, spricht für eine eingeschränkte Beweislastumkehr. Der Betroffene muss die Tatsachen nachweisen, die sich aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergeben (Sonnhoff, a.a.O., § 31 SGB II, Randziffer 1, und die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/1516, zu § 31, Seite 60).
Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen eines Verstoßes. Wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, sind Beginn, Ende und Höhe der Minderung im streitigen Bescheid zutreffend festgestellt. Eine Anhörung zu der beabsichtigten Minderung ist laut Vermerk in der Verwaltungsakte des Beklagten vor Ergehen des Bescheides mündlich bei einer persönlichen Vorsprache am 20.03.2012 erfolgt; eine fehlende Anhörung wäre im Übrigen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Minderungsbescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1956 geborene Kläger beantragte im Mai 2008 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Für die Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2012 gewährte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Bescheid vom 11.11.2011, Leistungen für den Zeitraum von Juni 2012 bis November 2012 wurden durch Bescheid vom 23.05.2012 bewilligt.
Der Kläger war in der Vergangenheit in verschiedenen Bereichen beruflich tätig, unter anderem als Versandarbeiter, Lkw-Fahrer und Taxifahrer. Zeitweise war er in der Reisebranche beschäftigt. 2006 gründete er eine eigene Firma mit der Idee, Seniorenreisen anzubieten. Die Tätigkeit war mit gelegentlichen mehrtägigen Auslandsreisen verbunden. Nach eigenen Angaben war diese aber nicht gewinnbringend und wurde 2010 wieder aufgegeben.
Der Kläger pflegt seit 2008 seine 1934 geborene Mutter, die in einer eigenen Wohnung im selben Haus wie er lebt. Sie leidet ua. an den Folgen eines Schlaganfalles und unter Diabetes; seit 2009 ist die Pflegestufe II anerkannt. Der Kläger kümmert sich – wie bereits Ende 2011/Anfang 2012 – morgens um die Körperpflege und das Ankleiden der Mutter, richtet ihre Mahlzeiten und spritzt Insulin. Nachmittags gegen 12.30 Uhr bis ca. 18.00 Uhr benötigt die Mutter ihn nicht, danach muss das Abendessen bereitet und wiederum eine Spritze gegeben werden. Nachts braucht die Mutter in der Regel keine Hilfe. In seltenen Notfällen kann eine Nachbarin einspringen.
Am 29.09.2011 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsverein-barung ab, die bis zum 29.04.2012 gültig sein sollte. Als Ziele der Vereinbarung sind darin festgehalten: "Pflege der Mutter (Stufe II), Findung 400 EUR Nebentätigkeit oder Teilarbeit". Als Leistung des Beklagten ist neben der Übernahme von nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen die Aufnahme ins Bewerberprofil www.arbeitsagentur.de und das Unterbreiten von Vermittlungsvorschlägen festgehalten, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Bzgl. der Pflichten des Klägers wurde geregelt, dass dieser sich auf Vermittlungsvorschläge unverzüglich zu bewerben habe. Außerdem habe er während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung mindestens zwei Bewerbungsbemühungen jede Woche (davon mindestens eine auf ein konkretes Stellenangebot) um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise dazu vorzulegen.
Am 20.03.2012 wurde eine neue Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 03.11.2011 an den Beklagten teilte der Kläger mit, dass er vom 04.10. bis zum 15.10.2011 eine schwere Prellung an Rippen und Ellenbogen erlitten hatte. Als Anlagen legte er Bewerbungsschreiben vor. In der Verwaltungsakte des Beklagten abgeheftet sind ein Schreiben vom 15.10.2011 an H auf eine Anzeige im Internet am 15.10.2011, eine Bewerbung vom 15.10.2011 als Werbeprofi bei der M GmbH, ein Schreiben vom 21.10.2011 an die Versicherung (Bewerbung als Mitarbeiter im Außendienst und Büro auf eine Anzeige vom 19.10.2011) und vom 23.10.2011 auf eine Stelle als Hausverwalter (Internetanzeige vom 23.10.2011). Des Weiteren wurden E-Mail-Bewerbungen als Fahrer für einen Frühstücksdienst sowie bei der G GmbH und bei A vorgelegt. Der Kläger gab ferner an, sich telefonisch bei Callcentern der Tourismusbranche beworben zu haben.
Nach einem Vermerk des Beklagten wurde der Kläger bei einer Vorsprache am 20.03.2012 zu einer beabsichtigten Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung angehört. Dieser gab an, er habe nicht mehr Stellen gefunden, auf die er sich habe bewerben können.
Durch Bescheid vom 05.04.2012 wurde für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.07.2012 eine Minderung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfes, entsprechend 112,20 EUR monatlich, verfügt. Der Kläger sei den Pflichten, mindestens zwei Bewerbungen wöchentlich zu tätigen, nicht nachgekommen. Zur Begründung des Verhaltens sei dargelegt worden, dass keine Stellen mehr gefunden worden seien. Dies könne jedoch nicht als wichtig anerkannt werden.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 03.05.2012 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat dagegen am 04.06.2012 Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben. Im Klageverfahren sind ärztliche Befundberichte zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers eingeholt worden. Der Hausarzt des Klägers Dr. S hat in einem Bericht vom 13.04.2013 angegeben, diesen vom 26.01.2010 bis zum 08.04.2013 behandelt zu haben. Arbeitsunfähigkeitszeiten seien von ihm ua. vom 04. bis 14.10.2011 und vom 19.12. bis 23.12.2011 wegen einer Rippenprellung bzw. einer akuten Infektion festgestellt worden. Die Ärztin für Orthopädie Dr. S hat in einem Bericht vom 22.05.2013 angegeben, den Kläger 2006 wegen Bandscheibenvorfalls behandelt zu haben.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.08.2013 abgewiesen. Der angefochtene Minderungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletze ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter seine Pflichten, wenn er sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigere, in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei eine formgerechte Eingliederungsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden, in der die Obliegenheiten des Klägers klar und eindeutig bestimmt gewesen seien. Die Aufnahme einer Beschäftigung sei dem Kläger auch für den Fall zumutbar, dass er wegen der Pflege seiner Mutter lediglich nachmittags von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr verfügbar sei, da Arbeitgeber bei 400,00 EUR-Jobs oder Teilzeitbeschäftigungen in der Regel in Hinblick auf die Arbeitszeit flexibel seien. Der Kläger habe aber nur wenige Bewerbungsnachweise vorgelegt, ohne dass ein wichtiger Grund dafür erkennbar sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien durch die eingeholten Befundberichte nicht bestätigt worden. Der Kläger sei auch über die Rechtsfolgen des Pflichtverstoßes ausreichend belehrt worden; Höhe, Beginn und Ende der Absenkung seien zutreffend.
Das Urteil ist dem Kläger am 27.08.2013 zugestellt worden. Auf die Nichtzulas-sungsbeschwerde hat der erkennende Senat die Berufung durch Beschluss vom 25.10.2013 zugelassen.
Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er könne sich nicht erklären, warum in den ärztlichen Befundberichten nur von einer Arbeitsunfähigkeit in geringem Umfang die Rede sei, er sei längere Zeit krank gewesen und habe während dieser Zeit gelegen. Insgesamt sei er fünf Wochen erkrankt gewesen, in denen er weder seine Mutter pflegen noch sich habe bewerben können. Er hat 15 Arbeitgeber aufgeführt, bei denen er sich im fraglichen Zeitraum beworben habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 07.08.2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Dem Kläger sei während des Zeitraums vom 01.10.2011 bis zum 28.02.2012 ein Vermittlungsvorschlag bei der Firma B H unterbreitet worden. Ob es in diesem Zeitraum allgemein Stellenangebote gegeben habe, sei nicht mehr feststellbar, da Daten nicht mehr verfügbar seien. Da der Kläger sich laut Aktenlage bei einigen Firmen beworben habe und zu diversen Vorstellungsgesprächen eingeladen worden sei, sei jedoch der Schluss gerechtfertigt, dass entsprechende Arbeitsstellen auch vorhanden gewesen seien. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, habe der Kläger gegen seine Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen, da er verpflichtet gewesen sei, sich auch eigeninitiativ mindestens einmal wöchentlich bei Betrieben zu bewerben. Dem Kläger seien jegliche Tätigkeiten zuzumuten, die er aus gesundheitlichen Gründen ausüben könne.
Die Berichterstatterin hat den Kläger im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14.03.2014 angehört. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der vorliegenden Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Minderungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Minderungsbescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der angefochtene Sanktionsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt des dazu ergan-genen Widerspruchsbescheides vom 03.05.2012 ist gemäß § 31a SGB II recht-mäßig. Der Kläger hat gegen die in der Eingliederungsvereinbarung vom 29.09.2011 festgelegten Pflichten, mindestens zwei Bewerbungsbemühungen jede Woche zu unternehmen und Nachweise darüber vorzulegen, verstoßen. Bedenken gegen die Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung bestehen nicht. Der Kläger hat diese am 29.09.2011 unterschrieben, sie ist damit wirksam in Kraft getreten. Die dem Kläger auferlegten Bewerbungsbemühungen sind auch hinreichend klar bestimmt. Insoweit kann wiederum auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Unabhängig von der Frage, ob im Rahmen einer Klage gegen einen Minderungsbescheid die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung überhaupt zu prüfen sind und wie sich die Tatsache auswirkt, dass diese hier einvernehmlich abgeschlossen worden ist, bestehen jedenfalls keine Bedenken an der Auferlegung der Pflichten von zwei Bewerbungen jede Woche, davon mindestens eine auf ein konkretes Stellenangebot. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Bereich der Arbeitslosenhilfe zu § 119 Abs. 5 SGB III entschieden, dass es einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar ist, zwei Bewerbungen pro Woche zu unternehmen (siehe Urteil vom 20.10.2005, B 7a AL 18/05 R, in juris). Die dort entwickelten Grundsätze sind auch für die Frage heranzuziehen, welche Pflichten einem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auferlegt werden können (vgl. Sonnhoff in juris PK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15 Randziffer 74 ff).
Beim Kläger vorliegende besondere Einschränkungen, die eine solche Verpflichtung als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Wesentliche gesundheitliche Einschränkungen des Klägers sind nicht ersichtlich. Auch insoweit kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden, in dem dargelegt wird, dass gravierende Leistungseinschränkungen nach den medizinischen Ermittlungen nicht festzustellen sind. Der Hausarzt hatte im Zeitraum der Geltung der Eingliederungsvereinbarung von Oktober 2011 bis März 2012 im Wesentlichen akute Erkrankungen diagnostiziert. Beschwerden des Bewegungsapparates, etwa als Folge des laut Dr. S 2006 festgestellten Bandscheibenvorfalls, sind jedenfalls nicht so massiv, dass sie zu gravierenden Leistungseinschränkungen führen. Insoweit ist auch zu würdigen, dass der Kläger nach eigenem Bekunden in der Lage ist, seine Mutter zu pflegen.
Die Tatsache, dass der Kläger seine Mutter pflegte und pflegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Pflege der Mutter als Ziel der Eingliederungsvereinbarung festgehalten ist, kommt es zwar nicht darauf an, ob die Pflege im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II auf andere Weise sichergestellt werden könnte als durch den Kläger. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Pflege den Kläger so einschränken würde, dass es keine ausreichende Zahl von angebotenen Beschäftigungen gab bzw. geben würde, denen er nachgehen könnte. Die aus dem Lebenslauf des Klägers und seinen eigenen Darlegungen hervorgehenden beruflichen Erfahrungen auf vielfältigem Gebiet lassen ihn für eine große Bandbreite von Beschäftigungen geeignet erscheinen. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich zudem, dass er in der Vergangenheit seine selbstständige Tätigkeit in der Reisebranche, die mit gelegentlichen mehrtägigen Reisen in die Türkei verbunden war, trotz der Pflege der Mutter ausüben konnte. Flexible Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung, zB. durch Nutzung von Homeofficetätigkeiten, sind in der modernen Arbeitswelt vorhanden.
Die ihm auferlegte Pflicht zur Vornahme von mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche hat der Kläger nach dem Inhalt der Verwaltungsakte und auch nach seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht erfüllt. Die Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung reichte vom Datum ihrer Erstellung am 29.09.2011 bis zum Erlass der neuen Eingliederungsvereinbarung am 20.03.2012.
Vorgelegt wurden vom Kläger laut Verwaltungsakte bzgl. dieses Zeitraums Unterlagen über Bewerbungen vom 15.10.2011 bei A M GmbH und bei H , eine vom 21.10.2001 bei der Versicherung, eine vom 23.10.2011 als Hausverwalter bei Dr. T sowie Bewerbungen per E-Mail vom 23.10.2011 bzw. 27.10.2011. Ferner verwies der Kläger gegenüber dem Beklagten auf zwei telefonische Bewerbungen bei der Firma H K und bei T B im Februar 2012 sowie auf Bewerbungen per E- Mail bei A und der Firma G GmbH vom März 2012. Nach einer von ihm vorgelegten Aufstellung bewarb er sich zudem persönlich am 17.03.2012 bei I und einer Frau M V , weiterhin am 27.03.2012 bei einer Firma K.
Die vom Kläger im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 02.05.2014 aufgeführten zusätzlichen Bewerbungen sind – mit Ausnahme der bei C Produktion, die nach dem Inhalt der Verwaltungsakte aber erst am 04.06.2012, also außerhalb des hier maßgeblichen Geltungszeitraums der Eingliederungsvereinbarung vom 29.09.2011 vorgenommen wurde – nicht nachvollziehbar. Aus der Aufstellung des Klägers selbst ist nicht erkennbar, wann diese erfolgt sein sollen, Unterlagen dazu sind nicht vorgelegt worden. Bewerbungen sind somit lediglich im Oktober 2011 und im Februar und März 2012 belegt, für die Zeit von November bis Januar fehlt es an entsprechenden Nachweisen. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er sich, wie im Schriftsatz vom 02.05.2014 angegeben, noch bei fünf weiteren Arbeitgebern beworben hat, sind damit zwei Bewerbungen pro Woche nicht dargetan. Ein Verstoß gegen die in der Eingliederungsvereinbarung vorgelegten Pflichten liegt auch dann vor.
Ein wichtiger Grund für die Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist nicht erkennbar. Die Behauptung des Klägers, über längere Zeit erkrankt gewesen zu sein, lässt sich nicht objektivieren. Nach dem Befundbericht des Dr. S an das Sozialgericht bestand bei dem Kläger in der Zeit von Ende September 2011 bis März 2012 Arbeitsunfähigkeit lediglich in der Zeit vom 04. bis zum 14.10.2011, nach den mitgeteilten Diagnosen wegen einer Rippenprellung, und vom 19. bis zum 23.12.2011 wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege.
Selbst wenn man aber vom Vortrag des Klägers ausgeht, dass er im fraglichen Zeitraum insgesamt fünf Wochen erkrankt war, erklärt dies nicht, warum er in den insgesamt 24 (vollen) Wochen des Zeitraums der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung auch nach dem eigenen Vorbringen nicht mehr als 15 Bewerbungen vorgenommen hat. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von den 24 Wochen fünf Wochen einer Erkrankung und zusätzlich die Weihnachtswoche in Abzug bringen würde, insgesamt also sechs Wochen, verblieben 18 Wochen, in denen nach dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung 36 Bewerbungen hätten vorgenommen werden müssen. Dies liegt weit über den behaupteten 15 Bewerbungen.
Der Vortrag des Klägers, es fehle an Stellen, auf die er sich realistischer Weise habe bewerben können, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat eine Aufstellung mit Stellenangeboten aus dem Internet vom 28.06.2013 vorgelegt, um zu belegen, dass entsprechende Stellen nicht vorhanden seien. Diese bezieht sich aber gerade nicht auf den von der Eingliederungsvereinbarung umfassten Zeitraum, sondern stellt lediglich einen Einblick in das Stellenangebot am 28.06.2013 dar. Aussagekraft für die Zeit von Oktober 2011 bis März 2012 hat dieser Auszug nicht. Zwar kann auch der Beklagte nicht belegen, dass ausreichende Stellenangebote vorhanden waren, da entsprechende Daten nach seinem Vorbringen nicht mehr verfügbar sind, womit auch für den Senat Ermittlungsansätze nicht erkennbar sind. Es ist jedoch Sache des Klägers, einen wichtigen Grund für seine fehlenden Bewerbungen darzutun. Es wäre ihm zumutbar gewesen, seine Bemühungen gegenüber dem Beklagten darzulegen und etwa durch Sammeln von Stellenanzeigen in Zeitungen, Ausdrucken von Angeboten im Computer oder Ähnliches zu dokumentieren, dass es tatsächlich im fraglichen Zeitraum keine ausreichenden Angebote für ihn gab. Dass ihm dies nicht möglich ist, wirkt sich nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu seinen Lasten aus. Die Formulierung der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass eine Minderung nicht eintritt, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist, spricht für eine eingeschränkte Beweislastumkehr. Der Betroffene muss die Tatsachen nachweisen, die sich aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergeben (Sonnhoff, a.a.O., § 31 SGB II, Randziffer 1, und die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/1516, zu § 31, Seite 60).
Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen eines Verstoßes. Wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, sind Beginn, Ende und Höhe der Minderung im streitigen Bescheid zutreffend festgestellt. Eine Anhörung zu der beabsichtigten Minderung ist laut Vermerk in der Verwaltungsakte des Beklagten vor Ergehen des Bescheides mündlich bei einer persönlichen Vorsprache am 20.03.2012 erfolgt; eine fehlende Anhörung wäre im Übrigen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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