Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 EG 1430/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Bemessungszeitraum für das vorgeburtliche Einkommen des Elterngeldberechtigten ist zwingend der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeit-raum vor der Geburt, wenn der Elterngeldberechtigte in diesem Zeitraum oder in den zwölf Monaten vor der Geburt Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatte. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen den verschiedenen möglichen Bemessungszeiträumen - die zwölf Monaten vor der Geburt oder der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum - ist gesetzlich nicht vorgesehen.
2. § 2b Abs. 3 BEEG verstößt im Hinblick auf den weitgehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Bereich des Sozialrechts nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben (Anschluss an SG München, Gerichts-bescheid vom 08.01.2015, S 33 EG 17/14, Rn. 23 ff. - nach juris).
3. Die Verschiebung des Bemessungszeitraums für das vorgeburtliche Einkommen nur bei einer Krankheit, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war, ist verfassungsrechtlich zulässig.
2. § 2b Abs. 3 BEEG verstößt im Hinblick auf den weitgehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Bereich des Sozialrechts nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben (Anschluss an SG München, Gerichts-bescheid vom 08.01.2015, S 33 EG 17/14, Rn. 23 ff. - nach juris).
3. Die Verschiebung des Bemessungszeitraums für das vorgeburtliche Einkommen nur bei einer Krankheit, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war, ist verfassungsrechtlich zulässig.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Bemessungszeitraum für die Ermittlung der Einkünfte der Klägerin (Kl.) vor der Ge-burt - die zwölf Monate vor der Geburt oder der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum - im Streit.
Die Kl. ist die Mutter der am 04.12.2014 geborenen M. A. Seit dem Jahr 2011 war sie bis zum Eintritt des Mutterschutzes versicherungspflichtig beschäftigt. Zusätzlich hatte sie im März 2013 eine selbstständige Tätigkeit als Autorin und Dozentin ausgeübt. In dem Zeitraum von Juni bis Dezember 2013 bezog sie wegen einer nicht schwangerschaftsbedingten Erkrankungen Krankengeld.
Am 14.01.2015 beantragte die Kl. die Bewilligung von Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter. Durch Bescheid vom 03.02.2015 bewilligte ihr die Beklagte (Bekl.) Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmo-nat (04.12.2014 bis zum 03.12.2015) in folgender Höhe: 1. Lebensmonat: 0,00 EUR, 2. Lebensmonat: 123,90 EUR, 3. bis 12. Lebensmonat: 768,20 EUR monatlich. Als maß-geblichen Bemessungszeitraum für die Ermittlung der vorgeburtlichen Einkünfte so-wohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit erachtete die Bekl. hierbei wegen des Einkommens der Kl. aus selbstständiger Tätigkeit im März 2013 das Kalenderjahr 2013. Sie zahlte das Elterngeld in halben Monatsbeträgen bei Verdoppelung des Auszahlungszeitraums aus.
Wegen der Bemessung des Elterngelds nach den Einkünften im Kalenderjahr 2013 erhob die Kl. am 24.02.2015 Widerspruch. Ihr Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt ihrer Tochter sei erheblich höher gewesen als im Kalenderjahr 2013. Deswegen biete das ihr bewilligte Elterngeld keinen angemessenen Ersatz für den Wegfall des Einkommens vor der Geburt. In den zwölf Monaten vor der Geburt habe sie auch keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und zusätzlich habe sie wegen einer von Juni bis Dezember 2013 andauernden Arbeitsunfähigkeit Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Durch die Heranziehung des Kalenderjahres 2013 als Bemessungszeitraum werde im Weiteren gegen den allgemeinen Gleichbehand-lungsgrundsatz verstoßen. Abhängig Beschäftigte mit einem Nebeneinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit würden schlechter gestellt als abhängig Beschäftigte ohne Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Insbesondere erfolge diese Un-gleichbehandlung auch dann, wenn - wie in ihrem Fall - in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt die selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wurde. Als Bemes-sungszeitraum habe die Bekl. deshalb den Zeitraum von November 2013 bis ein-schließlich Oktober 2014, auch wenn sie im Oktober 2014 bereits Mutterschaftsgeld erhalten habe, anzuwenden. Zuletzt beantragte die Kl., ihr das Elterngeld in vollen und nicht in halben Monatsbeträgen auszuzahlen. Die Bekl. half dem Widerspruch durch Bescheid vom 27.02.2015 insofern ab, als sie die Auszahlung des Elterngelds auf volle Monatsbeträge änderte. Eine Änderung in der Höhe der bewilligten Leistun-gen ergab sich hierdurch nicht. Im Übrigen wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei das vorgeburtliche Einkommen bei Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit zwingend nach dem letzten abgeschlossenen steuerli-chen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zu bemessen. Eine Günstigkeitsprüfung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zuletzt änderte die Bekl. durch Bescheid vom 24.04.2015 entsprechend dem Antrag der Kl. vom 21.04.2015 den Bezugszeit-raum des Elterngelds. Sie bewilligte der Kl. nunmehr Elterngeld für folgende Zeiträu-me in folgender Höhe: 1. Lebensmonat: 0,00 EUR, 2. Lebensmonat: 123,90 EUR, 3. bis 8. Lebensmonat und 11. bis 14. Lebensmonat: 768,20 EUR monatlich.
Am 30.04.2015 hat die Kl. Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Klagebe-gründung bekräftigt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, das ihre bewilligte Elterngeld betrage monatlich 768,20 EUR. Bei Ermitt-lung des vorgeburtlichen Einkommens unter Heranziehung der zwölf Kalendermona-te vor der Geburt würde das Elterngeld monatlich 1.202,60 EUR betragen. Die Höhe des ihr bewilligten Elterngelds sei demnach nicht repräsentativ für ihre vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse. Durch den Bezug von Krankengeld im Jahr 2013, das bei der Bemessung des vorgeburtlichen Einkommens nicht berücksichtigt werde, werde sie zusätzlich benachteiligt. Insbesondere auch deshalb, weil eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nur bei schwangerschaftsbedingten Erkrankungen gesetzlich vorgesehen sei. Die Bemessung des Elterngelds verstoße demnach in ihrem Fall gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
Die Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 03.02.2015 in der Fassung des Bescheids vom 27.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 in der Fassung des Bescheids vom 24.04.2014 zu verurteilen, ihr für den 1. bis 8. und 11. bis 14. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter Elterngeld unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2014 als Bemessungszeitraums zur Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens zu bewilligen,
hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des § 2b Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 EG 1430/15) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hatte sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Be-scheid vom 03.02.2015 in der Fassung des Bescheids vom 27.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 in der Fassung des Bescheids vom 24.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Elterngeld für den 1. bis 8. und 11. bis 14. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2014 als Bemessungszeitraums zur Ermittlung des vorgeburtlichen Einkom-mens (hierzu unter 1.). Das Verfahren war ebenso nicht auszusetzen und dem Bun-desverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des § 2b Abs. 3 BEEG mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vorzulegen (hierzu unter 2.)
1. Die im Hauptantrag erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 SGG ist zwar zulässig, aber unbegrün-det. Die Bekl. hat bei der Bewilligung des Elterngelds gegenüber der Kl. die einfach-gesetzlichen Vorgaben des BEEG beachtet (hierzu unter a)). Die diesbezüglichen Normen des BEEG entsprechen verfassungsrechtlichen Vorgaben (hierzu unter b)).
a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist für die vor dem 01.01.2015 geborenen Kin-der das BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 2b Abs. 1 BEEG (in der vorgenannten Fassung) sind für die Ermittlung des Ein-kommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2c BEEG vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (Nr. 1) ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, (Nr. 2) während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, (Nr. 3) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder (Nr. 4) Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.05.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nrn. 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2d BEEG vor der Geburt sind gemäß § 2b Abs. 2 BEEG (in der o. g. Fassung) die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. Gemäß § 2b Abs. 3 BEEG (in der o. g. Fassung) ist abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermitt-lungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Per-son in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbst-ständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG vorgelegen, ist § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Bekl. der Kl. durch Bescheid vom 03.02.2015 in der Fassung des Bescheids vom 27.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 in der Fassung des Bescheids vom 24.04.2015 Elterngeld für den 1. bis 8. und 11. bis 14. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter unter Berücksichtigung des zutreffenden Bemes-sungszeitraums für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens bewilligt.
Die Kl. hat in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihrer Tochter - dem Jahr 2013 - sowohl Einkommen aus nichtselbststän-diger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Nach den insofern klaren gesetzlichen Vorgaben des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ist demnach für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens das Kalenderjahr 2013 der maßgebliche Bemes-sungszeitraum.
Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums gemäß § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG i. V. m. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG hatte nicht zu erfolgen, da die krankheitsbe-dingte Arbeitsunfähigkeit der Kl. im Zeitraum von Juni bis Dezember 2013 nicht maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war. Im Übrigen wäre eine Verschie-bung des Bemessungszeitraums gemäß § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG nur auf den vo-rangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum - mithin auf das Jahr 2012 - und nicht - wie von der Kl. begehrt - auf die zwölf Monate vor der Geburt möglich.
§ 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG enthält im Besonderen auch keine Differenzierung hinsicht-lich der Höhe des jeweiligen Einkommens oder des Verhältnisses der beiden Ein-kommensarten zueinander. Deshalb ist es unerheblich, ob eine Einkommensart für die Lebensführung der Kl. prägend war. Auch ein Günstigkeitsvergleich zwischen den verschiedenen möglichen Bemessungszeiträumen - den zwölf Monaten vor der Geburt oder der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum - ist ge-setzlich nicht vorgesehen.
b) Das Gericht teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl. Weder § 2b Abs. 3 BEEG (hierzu unter aa)) noch die Verschiebung des Bemessungszeit-raums alleine bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG (hierzu unter bb)) verstoßen gegen verfassungsrechtliche Vorga-ben.
aa) Zur Überzeugung des Gerichts verstößt § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrund-satz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. mit der dem Staat aus Art. 6 Abs. 1 GG aufer-legten besonderen Schutzpflicht bezüglich der Ehe und Familie i. V. m. dem sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsgebot ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders be-handelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Umgekehrt verbietet sich auch die Gleichbehandlung von wesentlich Unglei-chem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, son-dern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einge-halten hat. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszu-wählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Ge-halt des Gleichheitssatzes erfährt seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Ei-genart des zu regelnden Sachbereichs. Je nach Regelungsgegenstand und Differen-zierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedli-che Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Ver-hältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso enge-re Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (Sozialgericht [SG] München, Gerichtsbe-scheid vom 08.01.2015, S 33 EG 17/14, Rn. 24 m. w. N. - nach juris).
Im Bereich des Sozialrechts hat der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsgebotes einen weiten Gestal-tungsspielraum. Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein Will-kürmaßstab. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind. Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (SG München, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).
Hieran anknüpfend verletzt § 2b Abs. 3 BEEG angesichts des weiten gesetzgeberi-schen Ermessens keine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die vorliegende gesetzli-che Regelung soll vor allem der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem der Ein-kommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt für die Einkommensbe-messung immer maßgeblich ist, wenn auch Einkommen aus selbstständiger Er-werbstätigkeit zu berücksichtigen ist (BT-Drucks. 17/9841, S. 21). Dabei soll sicher-gestellt werden, dass die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungs-gleich sind und alle Erwerbseinkünfte im Bemessungszeitraum erfasst werden (BT-Drucks. 17/9841, S. 21.). Zudem soll durch die Regelung der Aufwand für die Prü-fung der durchgängigen Erwerbstätigkeit nach dem bisherigen § 2 Abs. 9 BEEG ent-fallen. Eine entsprechende Regelung gilt auch für den Fall, dass ausschließlich Ein-kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Auch dann wird generell auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zurückgegriffen, wenn entweder in diesem Zeitraum oder im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird. Nur noch in dem Fall, dass ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wird, kommt der Zwölfmonatszeitraum zum Tragen (BT-Drucks. 17/9841, S. 20). Diese Neuregelung des Bemessungszeitraums ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberi-schen Neukonzeption des BEEG für Geburten ab dem 01.01.2013 zu sehen. Die Verwaltungen der Länder sollten durch die neue Rechtslage insbesondere von der aufwändigen Einkommensermittlung entlastet werden, damit eine zeitnah zur Geburt erfolgende Ausreichung des Elterngeldes weiterhin gewährleistet ist (BT-Drucks. 17/9841, S. 1). Der Gesetzgeber hält mit dieser seit der Einführung des BEEG zum 01.01.2007 umfassendsten Gesetzesänderung das Grundkonzept der fiktiven Netto-berechnung bei, sieht jedoch zusätzliche Vereinfachungen auf der Einnahmenseite bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens und des Einkommens während der Bezugszeit vor (BT-Drucks. 17/9841, S. 1). Soweit es durch die neuen Regelungen zu Ungleichbehandlungen kommt, sind diese durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung vor dem Hintergrund der zeitnahen Leistungsgewährung als nicht willkürlich und gerechtfertigt anzusehen (SG München, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.; im Ergebnis auch: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.2011, B 10 EG 2/10 R, Rn. 23 - nach juris).
Im Weiteren ist die Bemessung des Elterngelds nach dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vorliegend für die Kl. zwar nachteilig, da ihr Ein-kommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt höher als in dem aufgrund des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG maßgeblichen Be-messungszeitraum war. Ein solcher Nachteil entsteht jedoch nicht zwangsläufig, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Durchaus kann das Einkommen im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum auch höher als in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt sein. Mithin führt die Anwendung des § 2b Abs. 3 BEEG nicht zwangsläufig zu einer Schlechterstellung des Elterngeldberechtigten.
bb) Auch die Verschiebung des Bemessungszeitraums nur bei Erkrankungen, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt waren (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG), ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die insofern bestehende Ungleichbehandlung von nach dem BEEG berechtigten Personen, die wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkom-menswegfall im Bemessungszeitraum erlitten haben, im Verhältnis zu anderen nach dem BEEG berechtigte Personen ist wegen den gewichtigen Unterschieden zwischen diesen Personengruppen gerechtfertigt. Das BEEG sieht eine Privilegierung des Einkommensausfalls nur in Ausnahmefällen für Sachverhalte vor, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Förderzweck des Elterngeldes stehen. Ein-kommensminderungen oder -ausfälle aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken werden deshalb grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Leistungshöhe berücksichtigt, sondern dem Risikobereich des Berechtigten zugeordnet. Einer solchen Ausgestal-tung stehen grundgesetzliche Vorgaben angesichts des weiten Gestaltungsspiel-raums des Gesetzgebers bei der Gewährung steuerfinanzierter Leistungen nicht ent-gegen (BSG, Urteil vom 27.06.2013, B 10 EG 10/12 R, Rn. 49/54/57 - nach juris).
2. Auch der Hilfsantrag auf Vorlage der Frage der Vereinbarkeit des § 2b Abs. 3 BEEG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben an das Bundesverfassungsgericht unter Aussetzung des Verfahrens hatte keinen Erfolg. Nach den obigen Ausführungen hält das Gericht § 2b Abs. 3 BEEG nicht für verfassungswidrig und war deshalb nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Vorlage verpflichtet.
Nach alledem ist der Bescheid vom 03.02.2015 in der Fassung des Bescheids vom 27.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 in der Fas-sung des Bescheids vom 24.04.2015 rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Elterngeld für den 1. bis 8. und 11. bis 14. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2014 als Bemes-sungszeitraum zur Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens. Das Verfahren war ebenso nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verein-barkeit des § 2b Abs. 3 BEEG mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vor-zulegen. Die Klage war demgemäß abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Bemessungszeitraum für die Ermittlung der Einkünfte der Klägerin (Kl.) vor der Ge-burt - die zwölf Monate vor der Geburt oder der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum - im Streit.
Die Kl. ist die Mutter der am 04.12.2014 geborenen M. A. Seit dem Jahr 2011 war sie bis zum Eintritt des Mutterschutzes versicherungspflichtig beschäftigt. Zusätzlich hatte sie im März 2013 eine selbstständige Tätigkeit als Autorin und Dozentin ausgeübt. In dem Zeitraum von Juni bis Dezember 2013 bezog sie wegen einer nicht schwangerschaftsbedingten Erkrankungen Krankengeld.
Am 14.01.2015 beantragte die Kl. die Bewilligung von Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter. Durch Bescheid vom 03.02.2015 bewilligte ihr die Beklagte (Bekl.) Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmo-nat (04.12.2014 bis zum 03.12.2015) in folgender Höhe: 1. Lebensmonat: 0,00 EUR, 2. Lebensmonat: 123,90 EUR, 3. bis 12. Lebensmonat: 768,20 EUR monatlich. Als maß-geblichen Bemessungszeitraum für die Ermittlung der vorgeburtlichen Einkünfte so-wohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit erachtete die Bekl. hierbei wegen des Einkommens der Kl. aus selbstständiger Tätigkeit im März 2013 das Kalenderjahr 2013. Sie zahlte das Elterngeld in halben Monatsbeträgen bei Verdoppelung des Auszahlungszeitraums aus.
Wegen der Bemessung des Elterngelds nach den Einkünften im Kalenderjahr 2013 erhob die Kl. am 24.02.2015 Widerspruch. Ihr Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt ihrer Tochter sei erheblich höher gewesen als im Kalenderjahr 2013. Deswegen biete das ihr bewilligte Elterngeld keinen angemessenen Ersatz für den Wegfall des Einkommens vor der Geburt. In den zwölf Monaten vor der Geburt habe sie auch keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und zusätzlich habe sie wegen einer von Juni bis Dezember 2013 andauernden Arbeitsunfähigkeit Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Durch die Heranziehung des Kalenderjahres 2013 als Bemessungszeitraum werde im Weiteren gegen den allgemeinen Gleichbehand-lungsgrundsatz verstoßen. Abhängig Beschäftigte mit einem Nebeneinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit würden schlechter gestellt als abhängig Beschäftigte ohne Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Insbesondere erfolge diese Un-gleichbehandlung auch dann, wenn - wie in ihrem Fall - in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt die selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wurde. Als Bemes-sungszeitraum habe die Bekl. deshalb den Zeitraum von November 2013 bis ein-schließlich Oktober 2014, auch wenn sie im Oktober 2014 bereits Mutterschaftsgeld erhalten habe, anzuwenden. Zuletzt beantragte die Kl., ihr das Elterngeld in vollen und nicht in halben Monatsbeträgen auszuzahlen. Die Bekl. half dem Widerspruch durch Bescheid vom 27.02.2015 insofern ab, als sie die Auszahlung des Elterngelds auf volle Monatsbeträge änderte. Eine Änderung in der Höhe der bewilligten Leistun-gen ergab sich hierdurch nicht. Im Übrigen wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei das vorgeburtliche Einkommen bei Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit zwingend nach dem letzten abgeschlossenen steuerli-chen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zu bemessen. Eine Günstigkeitsprüfung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zuletzt änderte die Bekl. durch Bescheid vom 24.04.2015 entsprechend dem Antrag der Kl. vom 21.04.2015 den Bezugszeit-raum des Elterngelds. Sie bewilligte der Kl. nunmehr Elterngeld für folgende Zeiträu-me in folgender Höhe: 1. Lebensmonat: 0,00 EUR, 2. Lebensmonat: 123,90 EUR, 3. bis 8. Lebensmonat und 11. bis 14. Lebensmonat: 768,20 EUR monatlich.
Am 30.04.2015 hat die Kl. Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Klagebe-gründung bekräftigt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, das ihre bewilligte Elterngeld betrage monatlich 768,20 EUR. Bei Ermitt-lung des vorgeburtlichen Einkommens unter Heranziehung der zwölf Kalendermona-te vor der Geburt würde das Elterngeld monatlich 1.202,60 EUR betragen. Die Höhe des ihr bewilligten Elterngelds sei demnach nicht repräsentativ für ihre vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse. Durch den Bezug von Krankengeld im Jahr 2013, das bei der Bemessung des vorgeburtlichen Einkommens nicht berücksichtigt werde, werde sie zusätzlich benachteiligt. Insbesondere auch deshalb, weil eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nur bei schwangerschaftsbedingten Erkrankungen gesetzlich vorgesehen sei. Die Bemessung des Elterngelds verstoße demnach in ihrem Fall gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
Die Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 03.02.2015 in der Fassung des Bescheids vom 27.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 in der Fassung des Bescheids vom 24.04.2014 zu verurteilen, ihr für den 1. bis 8. und 11. bis 14. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter Elterngeld unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2014 als Bemessungszeitraums zur Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens zu bewilligen,
hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des § 2b Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 EG 1430/15) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hatte sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Be-scheid vom 03.02.2015 in der Fassung des Bescheids vom 27.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 in der Fassung des Bescheids vom 24.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Elterngeld für den 1. bis 8. und 11. bis 14. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2014 als Bemessungszeitraums zur Ermittlung des vorgeburtlichen Einkom-mens (hierzu unter 1.). Das Verfahren war ebenso nicht auszusetzen und dem Bun-desverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des § 2b Abs. 3 BEEG mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vorzulegen (hierzu unter 2.)
1. Die im Hauptantrag erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 SGG ist zwar zulässig, aber unbegrün-det. Die Bekl. hat bei der Bewilligung des Elterngelds gegenüber der Kl. die einfach-gesetzlichen Vorgaben des BEEG beachtet (hierzu unter a)). Die diesbezüglichen Normen des BEEG entsprechen verfassungsrechtlichen Vorgaben (hierzu unter b)).
a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist für die vor dem 01.01.2015 geborenen Kin-der das BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 2b Abs. 1 BEEG (in der vorgenannten Fassung) sind für die Ermittlung des Ein-kommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2c BEEG vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (Nr. 1) ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, (Nr. 2) während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, (Nr. 3) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder (Nr. 4) Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.05.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nrn. 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2d BEEG vor der Geburt sind gemäß § 2b Abs. 2 BEEG (in der o. g. Fassung) die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. Gemäß § 2b Abs. 3 BEEG (in der o. g. Fassung) ist abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermitt-lungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Per-son in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbst-ständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG vorgelegen, ist § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Bekl. der Kl. durch Bescheid vom 03.02.2015 in der Fassung des Bescheids vom 27.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 in der Fassung des Bescheids vom 24.04.2015 Elterngeld für den 1. bis 8. und 11. bis 14. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter unter Berücksichtigung des zutreffenden Bemes-sungszeitraums für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens bewilligt.
Die Kl. hat in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihrer Tochter - dem Jahr 2013 - sowohl Einkommen aus nichtselbststän-diger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Nach den insofern klaren gesetzlichen Vorgaben des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ist demnach für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens das Kalenderjahr 2013 der maßgebliche Bemes-sungszeitraum.
Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums gemäß § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG i. V. m. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG hatte nicht zu erfolgen, da die krankheitsbe-dingte Arbeitsunfähigkeit der Kl. im Zeitraum von Juni bis Dezember 2013 nicht maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war. Im Übrigen wäre eine Verschie-bung des Bemessungszeitraums gemäß § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG nur auf den vo-rangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum - mithin auf das Jahr 2012 - und nicht - wie von der Kl. begehrt - auf die zwölf Monate vor der Geburt möglich.
§ 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG enthält im Besonderen auch keine Differenzierung hinsicht-lich der Höhe des jeweiligen Einkommens oder des Verhältnisses der beiden Ein-kommensarten zueinander. Deshalb ist es unerheblich, ob eine Einkommensart für die Lebensführung der Kl. prägend war. Auch ein Günstigkeitsvergleich zwischen den verschiedenen möglichen Bemessungszeiträumen - den zwölf Monaten vor der Geburt oder der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum - ist ge-setzlich nicht vorgesehen.
b) Das Gericht teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl. Weder § 2b Abs. 3 BEEG (hierzu unter aa)) noch die Verschiebung des Bemessungszeit-raums alleine bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG (hierzu unter bb)) verstoßen gegen verfassungsrechtliche Vorga-ben.
aa) Zur Überzeugung des Gerichts verstößt § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrund-satz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. mit der dem Staat aus Art. 6 Abs. 1 GG aufer-legten besonderen Schutzpflicht bezüglich der Ehe und Familie i. V. m. dem sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsgebot ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders be-handelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Umgekehrt verbietet sich auch die Gleichbehandlung von wesentlich Unglei-chem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, son-dern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einge-halten hat. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszu-wählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Ge-halt des Gleichheitssatzes erfährt seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Ei-genart des zu regelnden Sachbereichs. Je nach Regelungsgegenstand und Differen-zierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedli-che Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Ver-hältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso enge-re Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (Sozialgericht [SG] München, Gerichtsbe-scheid vom 08.01.2015, S 33 EG 17/14, Rn. 24 m. w. N. - nach juris).
Im Bereich des Sozialrechts hat der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsgebotes einen weiten Gestal-tungsspielraum. Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein Will-kürmaßstab. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind. Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (SG München, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).
Hieran anknüpfend verletzt § 2b Abs. 3 BEEG angesichts des weiten gesetzgeberi-schen Ermessens keine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die vorliegende gesetzli-che Regelung soll vor allem der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem der Ein-kommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt für die Einkommensbe-messung immer maßgeblich ist, wenn auch Einkommen aus selbstständiger Er-werbstätigkeit zu berücksichtigen ist (BT-Drucks. 17/9841, S. 21). Dabei soll sicher-gestellt werden, dass die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungs-gleich sind und alle Erwerbseinkünfte im Bemessungszeitraum erfasst werden (BT-Drucks. 17/9841, S. 21.). Zudem soll durch die Regelung der Aufwand für die Prü-fung der durchgängigen Erwerbstätigkeit nach dem bisherigen § 2 Abs. 9 BEEG ent-fallen. Eine entsprechende Regelung gilt auch für den Fall, dass ausschließlich Ein-kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Auch dann wird generell auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zurückgegriffen, wenn entweder in diesem Zeitraum oder im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird. Nur noch in dem Fall, dass ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wird, kommt der Zwölfmonatszeitraum zum Tragen (BT-Drucks. 17/9841, S. 20). Diese Neuregelung des Bemessungszeitraums ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberi-schen Neukonzeption des BEEG für Geburten ab dem 01.01.2013 zu sehen. Die Verwaltungen der Länder sollten durch die neue Rechtslage insbesondere von der aufwändigen Einkommensermittlung entlastet werden, damit eine zeitnah zur Geburt erfolgende Ausreichung des Elterngeldes weiterhin gewährleistet ist (BT-Drucks. 17/9841, S. 1). Der Gesetzgeber hält mit dieser seit der Einführung des BEEG zum 01.01.2007 umfassendsten Gesetzesänderung das Grundkonzept der fiktiven Netto-berechnung bei, sieht jedoch zusätzliche Vereinfachungen auf der Einnahmenseite bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens und des Einkommens während der Bezugszeit vor (BT-Drucks. 17/9841, S. 1). Soweit es durch die neuen Regelungen zu Ungleichbehandlungen kommt, sind diese durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung vor dem Hintergrund der zeitnahen Leistungsgewährung als nicht willkürlich und gerechtfertigt anzusehen (SG München, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.; im Ergebnis auch: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.2011, B 10 EG 2/10 R, Rn. 23 - nach juris).
Im Weiteren ist die Bemessung des Elterngelds nach dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vorliegend für die Kl. zwar nachteilig, da ihr Ein-kommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt höher als in dem aufgrund des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG maßgeblichen Be-messungszeitraum war. Ein solcher Nachteil entsteht jedoch nicht zwangsläufig, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Durchaus kann das Einkommen im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum auch höher als in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt sein. Mithin führt die Anwendung des § 2b Abs. 3 BEEG nicht zwangsläufig zu einer Schlechterstellung des Elterngeldberechtigten.
bb) Auch die Verschiebung des Bemessungszeitraums nur bei Erkrankungen, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt waren (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG), ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die insofern bestehende Ungleichbehandlung von nach dem BEEG berechtigten Personen, die wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkom-menswegfall im Bemessungszeitraum erlitten haben, im Verhältnis zu anderen nach dem BEEG berechtigte Personen ist wegen den gewichtigen Unterschieden zwischen diesen Personengruppen gerechtfertigt. Das BEEG sieht eine Privilegierung des Einkommensausfalls nur in Ausnahmefällen für Sachverhalte vor, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Förderzweck des Elterngeldes stehen. Ein-kommensminderungen oder -ausfälle aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken werden deshalb grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Leistungshöhe berücksichtigt, sondern dem Risikobereich des Berechtigten zugeordnet. Einer solchen Ausgestal-tung stehen grundgesetzliche Vorgaben angesichts des weiten Gestaltungsspiel-raums des Gesetzgebers bei der Gewährung steuerfinanzierter Leistungen nicht ent-gegen (BSG, Urteil vom 27.06.2013, B 10 EG 10/12 R, Rn. 49/54/57 - nach juris).
2. Auch der Hilfsantrag auf Vorlage der Frage der Vereinbarkeit des § 2b Abs. 3 BEEG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben an das Bundesverfassungsgericht unter Aussetzung des Verfahrens hatte keinen Erfolg. Nach den obigen Ausführungen hält das Gericht § 2b Abs. 3 BEEG nicht für verfassungswidrig und war deshalb nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Vorlage verpflichtet.
Nach alledem ist der Bescheid vom 03.02.2015 in der Fassung des Bescheids vom 27.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 in der Fas-sung des Bescheids vom 24.04.2015 rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Elterngeld für den 1. bis 8. und 11. bis 14. Lebensmonat ihrer am 04.12.2014 geborenen Tochter unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2014 als Bemes-sungszeitraum zur Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens. Das Verfahren war ebenso nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verein-barkeit des § 2b Abs. 3 BEEG mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vor-zulegen. Die Klage war demgemäß abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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