Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1189/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist nach dem Verlassen eines Arbeitsplatzes durch einen Versicherten und anschließendem Unfall streitig, ob ein Gang zur Raucherpause oder ein Gang zur Toilette beabsichtigt war, liegt die Feststellungslast für das Vorliegen eines (versicherten) Gangs zur Toilette bei dem Arbeitnehmer. Können Indizien nicht entkräftet werden, dass zunächst eine Raucherpause beabsichtigt war, ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen. In-soweit ist es unerheblich für das Ergebnis, wenn der zurückzulegende Weg zur Toilette und Raucherraum identisch ist und es naheliegt, dass nach der Raucherpause noch eine reguläre Pausenzeit verbracht oder eine Toilettenpause eingelegt werden sollt.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Streit.
Die am geborene Klägerin erlitt während ihrer Arbeitsschicht als Monteurin am einen Unfall, als ihr ein Kollege mit dem Gabelstapler über den Fuß fuhr. Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin am Unfalltag um 17:45 Uhr und damit 15 Minuten vor ihrer nächsten regulären Pause ihren Arbeitsplatz verließ und hierbei plötzlich den Fuß- und Fahrweg zwischen ihrem Arbeitsplatz und dem Schichtführerbüro betrat. Die Klägerin wurde sogleich beim Betreten der Fahrbahn von dem Gabelstapler ihres Kollegen K erfasst, welcher nicht genug Zeit hatte, sein Fahrzeug abzubremsen. Die Klägerin hatte nicht darauf geachtet, ob ein Fahrzeug auf dem Weg unterwegs war. Allerdings hatte sich der Gabelstapler gerade in einer Art totem Winkel befunden, da eine Stellwand mit betrieblichen Nachrichten zwischen den Arbeitsplatz der Klägerin von dem Fahrweg abgrenzte; so sah die Klägerin den Gabelstapler nicht, als dieser hinter ihrem Arbeitsplatz vorbeifuhr, und der Gabelstaplerfahrer sah nicht, dass die Klägerin sich anschickte, die Fahrbahn zu betreten. Diese Informationstafel ist inzwischen entfernt und an einer anderen Stelle angebracht worden.
Im Durchgangsarztbericht des Dr. V vom wurde als Erstdiagnose eine Quetschung des rechten Fußes angegeben.
Nach der Unfallsofortmeldung des Arbeitgebers, der Firma ... in , habe die Klägerin sich auf dem Weg nach draußen (Ausgang am Schichtführerbüro) begeben, um eine Zigarette zu rauchen. Die Klägerin habe mehrmals wiederholt, dass den Kollegen K keine Schuld an dem Unfall treffe, da sie den Fahrweg ohne Umsicht betreten habe. Die Klägerin sei stets ansprechbar gewesen und sei aufgrund der Schwellung mit Verdacht auf Knochenbruch vom Rettungsdienst nach gefahren worden. Diese Unfallsofortmeldung beruhte auf den Anga-ben des Kollegen K, welcher den Unfall zuerst zur Kenntnis genommen hatte, und wurde von dem Vorgesetzten Herrn D ausgefüllt.
Die Beklagte forderte die behandelnden Ärzte umgehend auf, die Behandlung zu ihren Lasten abzubrechen, da ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Mit Bescheid vom 15.04.2014 teilte die Beklagte dies auch der Klägerin mit, wobei sie ausführte, dass der Weg zur Zigarettenpause keine betrieblich versicherte Tätigkeit darstelle.
Mit Schreiben vom 23.04.2014 legte die Klägerin Widerspruch ein. Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid habe sich der Unfall während eines Ganges zur Toilette ereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei keine Pausenzeit gewesen, da die Pause erst um 18.00 Uhr beginne. Da sie gewusst habe, dass die Pause bevorstand, habe sie ihre Zigaretten bereits zur Toilette mitgenommen. Die Annahme der Beklagten scheine naheliegend, treffe jedoch nicht zu.
Die Beklagte verwies auf die Unfallsofortmeldung des Arbeitgebers und bat die Klägerin um Vorlage einer Skizze des Arbeitsplatzes durch die Firma (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte).
Der inzwischen eingeschaltete Bevollmächtigte der Klägerin übersandte mit Schreiben vom 08.08.2014 einen Hallenplan des Arbeitgebers, wonach die Klägerin an der Linie 2 in der Endkontrolle arbeitete und hinter dem Durchgang bei der Endkontrolle eine Schattenwand angebracht war. Der Klägerbevollmächtigte trug hierzu nunmehr weiter vor, dass die Klägerin sich, bevor sie den ersten Schritt außerhalb des gekennzeichneten Bereiches gesetzt habe, ordnungsgemäß darüber vergewissert habe, ob ein Stapler unterwegs gewesen sei.
Der stellvertretende Abteilungsleiter Sicherheitsmanagement des Arbeitgebers Z teilte am 12.09.2014 mit, dass die Angaben, die der Vorgesetzte D in der Unfallsofortmeldung ge-macht habe, auf den Aussagen beider Unfallbeteiligter beruhten, und Herrn D so berichtet worden seien.
Mit Schreiben vom 14.10.2014 trug der Bevollmächtigte der Klägerin vor, dass nach eigener Rücksprache mit dem Zeugen K dieser lediglich vermutet habe, dass die Klägerin auf dem Weg zu einer Zigarettenpause gewesen sei. Hierzu könne der Zeuge K direkt befragt werden. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Zeuge K daraufhin am 04.11.2014 mit, dass er nicht wisse, wohin die Klägerin zum Unfallzeitpunkt habe gehen wollen. Der Zeuge D teilte am 04.11.2014 mit, dass die Klägerin sich "nach draußen" habe begeben wollen, am Büro des Schichtführers vorbei. Die Klägerin habe angegeben, eine Zigarette rauchen zu wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2014 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten daraufhin den Widerspruch zurück, was auf die Angaben in dem Unfallsofortmeldebogen gestützt wurde, welche identisch mit den späteren Aussagen des Arbeitgebers seien.
Am 10.04.2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Aussagen des Zeugen D stützten sich auf die Aussagen des Zeugen K, welcher einen Gang zur Zigarettenpause nicht bestätigt habe. Da es sich bei dem Gang zur Toilette um Arbeitszeit handele, liege eine betriebliche Tätigkeit vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 06.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 07.04.2014 um einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 ist die Klägerin persönlich angehört worden. Außerdem sind die Zeugen K und D vernommen worden. Der nicht in der Verwaltungsakte enthaltene Hallenplan mit dem dort eingezeichneten Arbeitsplatz der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung gemeinsam in Augenschein genommen worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten sowie der Zeugen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Eine versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin vom ist nicht nachge-wiesen, weswegen die Feststellung eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls aus-scheidet.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Beweisrechtlich müssen der Unfall, die versicherte Tätigkeit und die geltend gemachten Verletzungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Gegen das Vorliegen eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls spricht, dass mehrere Indizien dafür vorliegen, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt ihres Unfalls auf dem Weg zu einer Raucherpause befunden hat. Das Einlegen einer Zigarettenpause ist jedoch grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil es regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt wird (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, juris; vgl. Eickhoff inform 2010, Nr. 3, 33, juris). Etwas anderes gilt für den Gang zur Toilette mit dem Ziel, die Notdurft zu verrichten, weil der Versicherte durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Zudem handelt es sich bei der Notdurft anders als bei der Zigarettenpause um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97; Bereiter-H./Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkomm., Stand April 2014, § 8 Rn. 7.34; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2015 – L 6 U 526/13 –, Rn. 46, juris).
Vorliegend ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme ein Gang zur Toilette nicht nachgewiesen. Vielmehr hält die Kammer es nach der Aktenlage, der Anhörung der Zeugen und auch nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin für durchaus möglich und sogar naheliegend, dass ein Gang zur Zigarettenpause vor Beginn der regulären Pausenzeit im Rahmen der persönlichen Verteilzeit der Klägerin vorlag.
Die Feststellungslast bzw. "Beweislast" für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit liegt bei der Klägerin. Der Beweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit konnte nicht erbracht werden. Der vorliegende Fall ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit vorliegt und die Beklagte sich auf ein Abweichen hiervon beruft; in diesen zuletzt genannten Fällen liegt die Feststellungslast für eine Abweichung von einer grundsätzlich las versichert nachgewiesenen Tätigkeit bei dem Träger der Unfallversicherung.
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen.
Bezogen auf Unfälle auf Wegen ergibt sich hieraus, dass die grundsätzliche Unsicherheit des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit zu Lasten des jeweiligen Klägers geht. Der Kläger trägt die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelt (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2011 – L 10 U 1421/10 –, Rn. 28, juris; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Januar 2012 – L 3 U 115/09 –, Rn. 40, juris).
Ist demgegenüber der Antritt eines beschäftigungsmotivierten Wegs erwiesen, trägt der Versicherungsträger die Feststellungslast für die Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, weil insofern eine anspruchsvernichtende Tatsache geltend gemacht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R, juris, Rn. 27; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – L 3 U 5415/11 –, Rn. 32, juris; Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 -, juris; veröffentlicht in juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 U 110/11 –, Rn. 50, juris; Schwerdtfeger, in Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 497, Stand: April 2012).
Aus Sicht der Kammer kommt den ersten Einlassungen der Beteiligten nach einem Unfall besondere Bedeutung zu, weil diese zeitnah erfolgt sind und davon auszugehen ist, dass hier-bei weitergehende rechtliche und wirtschaftliche Überlegungen eine geringere Rolle gespielt haben als bei Aussagen, die nach ablehnenden Bescheiden einer Behörde getätigt worden sind.
Insoweit steht fest, dass in der Unfallsofortmeldung von einer Zigarettenpause die Rede ist, was der Zeuge D und der Sicherheitsbeauftragte Z nach Rückfrage der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt auch ausdrücklich noch einmal schriftlich bestätigt haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin bei ihrem Unfall eine Packung Zigaretten bei sich trug, welche durch den Zusammenprall auf den Boden geschleudert wurde. Der Zeuge D hat auch glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung versichert, dass er von der damaligen Richtigkeit seiner Ausführungen ausgeht, auch wenn er inzwischen in nachvollziehbarer Weise eine geringere Erinnerung an den damaligen Vorfall angegeben hat. Auch unter Berücksichtigung eines möglichen wirtschaftlichen Eigeninteresses des Schichtführers D, seinen Arbeitgeber vor Belastungen im Rahmen des Beitragsausgleichs in der gesetzlichen Unfallversicherung zu schützen, erschien die Aussage des Zeugen D insgesamt glaubhaft.
Zwar hat schließlich auch der Zeuge K glaubhaft mitgeteilt, dass er sich nicht mehr an eine Aussage der Klägerin zu ihren konkreten Absichten beim Betreten des Fahr- und Fußweges erinnern könne. Auch bei ihm hält die Kammer dies angesichts des Zeitablaufs für nachvoll-ziehbar. Auch der Zeuge K wirkte insoweit glaubhaft, zumal auch bei ihm kein besonderes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits - abgesehen von einem gewissen, aus der Beziehung als Kollege erklärbaren Näheverhältnis - erkennbar war. Sofern der Zeu-ge K rückblickend in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass er damals lediglich vermutet habe, die Klägerin habe eine Zigarettenpause einlegen wollen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn in der schriftlichen Aussage des Zeugen gegenüber der Beklagten vom 04.11.2014 hatte der Zeuge bereits mitgeteilt, keine Angaben über die Motivation der Klägerin machen zu können. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war der Zeuge in nachvollziehbarer Weise nicht mehr in der Lage, hierzu genaue Angaben zu machen. Dies ist auch deswegen glaubhaft, weil der Zeuge überzeugend erklärt hat, dass ihm der versicherungsrechtliche Unterschied zwischen einem Gang zur Zigarettenpause und einem Weg zur Toilette nicht bewusst gewesen sei. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass die anderslautende aktenkundige Auskunft des Zeugen K nicht Eingang in die Verwaltungsakte gefunden hätte, wenn der Zeuge nicht Gründe gehabt hätte, eine solche Aussage zu tätigen.
In dieser Situation misst die Kammer dem Umstand Bedeutung bei, dass der Hinweis auf eine beabsichtigte Zigarettenpause zweifach zeitnah Eingang in die Verwaltungsakten gefunden hat, wobei nicht erkennbar ist, warum ein solcher Umstand von einem der Beteiligten hätte erfunden werden sollen.
Zudem indiziert nicht nur das Beisichtragen von Zigaretten durch die Klägerin die Absicht des Einlegens einer Zigarettenpause. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass das alleinige Beisichtragen von Zigaretten kein sicherer Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Zigarettenpause ist. Denn es ist allgemein bekannt, dass Raucher Zigaretten häufig bei sich führen, um gegebenenfalls auch spontan eine Zigarettenpause einlegen zu können. Die Kammer ist sich auch dessen bewusst, dass der Umstand, dass die Zigarettenpackung bei dem Unfall auf den Boden geschleudert worden ist, in den beiden Zeugen möglicherweise die Fehlvorstellung einer bevorstehenden Zigarettenpause hervorgerufen hat, weil das Bild an der Unfallstelle diesen Eindruck nahelegte.
Ein weiterer objektiver Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Zigarettenpause ergibt sich jedoch auch daraus, dass es zum Unfallzeitpunkt um 17:45 Uhr zu einem Produktions-stillstand gekommen war, die Klägerin also naheliegend überlegen musste, was sie in dieser Zeit bis zur um 18:00 Uhr anstehenden nächsten Pause tun sollte. Für den Gang zum Pausen-raum war es um 17:45 Uhr zu früh, und auch ein Gang zur Toilette hätte keinen nahtlosen zeitlichen Anschluss an die um 18:00 Uhr beginnende Pause ermöglicht. Der zeitliche Ablauf scheint insoweit plausibel, wenn man von einem beabsichtigten Gang zur Raucherpause - im Rahmen der persönlichen Verteilzeit - mit anschließender um 18:00 Uhr beginnender allgemeiner Pause ausgeht.
Ein zusätzlicher objektiver Hinweis auf eine bevorstehende Raucherpause ist die Tatsache, dass ausweislich des Hallenplans auf Bl. 5 der Gerichtsakte das Betreten des Fuß- und Fahr-wegs an der Unfallstelle nicht zwingend war, um zur Toilette oder zum Pausenraum zu gelangen. Denn insoweit hätte der Klägerin auch ein rückwärtiger anderer Weg zur Verfügung gestanden, der nicht länger gewesen wäre. Demgegenüber hat die Klägerin den Fuß- und Fahrweg an einer Stelle betreten, welche sich auf dem kürzesten Weg zu dem nächstgelegenen Raucherbereich befand, welcher außen vor der Halle neben dem Schichtführerbüro zur Verfügung stand.
Demgegenüber erschienen die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus auch dadurch geprägt, dass sie einen für sich günstigen Ausgang des Verfahrens wünscht. Diesen Eindruck hat die Klägerin dadurch verstärkt, dass sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, dass sie sich vor dem Betreten des Wegs über das Fehlen von Fahrzeugen vergewissert habe. Dies ist bereits deswegen nicht glaubhaft, weil es in diesem Fall aller Voraussicht nach nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nur noch behauptet, dass sie den Gabelstapler nicht gesehen habe. Die Aussagen der Klägerin sind daher nicht konstant. Glaubhaft ist die Aussage einer vorherigen Vergewisserung über einen freien Weg aber vor allem deswegen nicht, weil die Zeugen übereinstimmend gesagt haben, die Klägerin habe sich nach dem Vorfall für ihre fehlende Umsicht entschuldigt, obwohl sie als einzige bei dem Vorfall verletzt worden ist. Da es sich bei diesem Verhalten um einen besonders auffälligen Umstand handelt, der sich auch besonders gut einprägen dürfte, geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich tatsächlich bei dem Zeugen K für ein unvorsichtiges Verhalten ihrerseits entschuldigt hat.
Zwar ist damit nicht erwiesen, dass die Klägerin auf dem Weg zu einer Zigarettenpause war, doch ist wegen der hierauf hinweisenden Indizien auch nicht der für den Erfolg der Klage maßgebliche Vollbeweis erbracht, dass die Klägerin sich auf einem versicherten Weg befand. Insoweit erlaubt sich die Kammer auch noch den Hinweis darauf, dass die Klägerin selbst im Widerspruchsverfahren die Annahme der Beklagten als naheliegend bezeichnet hat.
Nach den Grundsätzen der objektiven Beweis- oder Feststellungslast geht es somit zu Lasten der Klägerin, dass sich ihre Handlungstendenz bei dem Unfallereignis vom nicht hinrei-chend deutlich hat nachweisen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. April 2011 – L 3 U 525/10 –, Rn. 21, juris).
Bei einem dem Arbeitsunfall gleichgestellten Wegeunfall fehlt es an dem geforderten sachlichen Zusammenhang zur eigentlichen versicherten Tätigkeit, wenn der Versicherte nur dieselbe Strecke benutzt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt, dies aber aus anderem Grund tut (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Januar 2012 – L 3 U 115/09 –, juris). Es ist daher vorliegend auch unbeachtlich, dass die Klägerin ggf. nach ihrer Zigarettenpause sogleich den neben dem Raucherbereich gelegenen Pausenraum aufsuchen wollte.
Es wäre in dem Fall, dass nach der Zigarettenpause sogleich die Toilette und/oder der Pausenraum aufgesucht werden sollte(n), auch nicht vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes unter dem Aspekt einer gemischten Tätigkeit oder einer gemischten Motivationslage auszugehen. Dies kann vorliegen, wenn gleichzeitig zwei Tätigkeiten ausgeübt werden (gemischte Tätigkeit) oder ein und dieselbe Verrichtung - hier wäre das der Weg fort vom Arbeitsplatz - sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (gemischte Motivationslage; zu beidem BSG, Urteil vom 09. November 2010 – B 2 U 14/10 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 39, Rn. 22). Ein gemischte Tätigkeit lag nicht vor. Eine gemischte Motivationslage bzw. gespaltene Handlungstendenz bei einer einheitlichen Tätigkeit ist dann versichert, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2015 – L 17 U 409/14 –, Rn. 21, juris). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil jedenfalls ohne die Zigarettenpause der konkrete Weg erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt worden wäre.
Außerdem kann bei der eventuell beabsichtigten Zigarettenpause auch nicht mehr von einer nur geringfügigen und daher im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlichen Arbeitsunterbrechung die Rede sein. Die Klägerin hätte im Falle einer Zigarettenpause ihren Arbeitsbereich für einen nicht geringen Zeitraum verlassen und sich aus privater Absicht an einen anderen Ort mit anderen spezifischen Gefahren begeben. Ein Fortbestehen des Unfallversicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer kurzfristigen Arbeitsunterbrechung könnte daher nicht angenommen werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, Rn. 24, juris; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. April 2008 – L 17 U 131/07 –, Rn. 23, juris).
Schließlich lag eine Versicherung der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Weg zur Zigarettenpause auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen betrieblichen Gefahr vor. Unfallversicherungsschutz nach dem Grundsatz des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung besteht nur dann, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, juris). Tatsächlich besteht zwar im Betrieb die erhöhte Gefahr, durch - zumal aufgrund des Gasantriebs sehr leise - Gabelstapler angefahren zu werden. Allerdings liegt durch die Gänge zu privat motivierten Zigarettenpausen eine deutliche Erhöhung dieser Gefahr vor, die dem Arbeitgeber nicht angelastet werden kann. Schließlich hat die Klägerin sich auch in einem Maße unachtsam verhalten, mit dem sie auch in ihrem privaten Lebensbereich - etwa im Straßenverkehr - ein erhöhtes Unfallrisiko zu erwarten hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Streit.
Die am geborene Klägerin erlitt während ihrer Arbeitsschicht als Monteurin am einen Unfall, als ihr ein Kollege mit dem Gabelstapler über den Fuß fuhr. Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin am Unfalltag um 17:45 Uhr und damit 15 Minuten vor ihrer nächsten regulären Pause ihren Arbeitsplatz verließ und hierbei plötzlich den Fuß- und Fahrweg zwischen ihrem Arbeitsplatz und dem Schichtführerbüro betrat. Die Klägerin wurde sogleich beim Betreten der Fahrbahn von dem Gabelstapler ihres Kollegen K erfasst, welcher nicht genug Zeit hatte, sein Fahrzeug abzubremsen. Die Klägerin hatte nicht darauf geachtet, ob ein Fahrzeug auf dem Weg unterwegs war. Allerdings hatte sich der Gabelstapler gerade in einer Art totem Winkel befunden, da eine Stellwand mit betrieblichen Nachrichten zwischen den Arbeitsplatz der Klägerin von dem Fahrweg abgrenzte; so sah die Klägerin den Gabelstapler nicht, als dieser hinter ihrem Arbeitsplatz vorbeifuhr, und der Gabelstaplerfahrer sah nicht, dass die Klägerin sich anschickte, die Fahrbahn zu betreten. Diese Informationstafel ist inzwischen entfernt und an einer anderen Stelle angebracht worden.
Im Durchgangsarztbericht des Dr. V vom wurde als Erstdiagnose eine Quetschung des rechten Fußes angegeben.
Nach der Unfallsofortmeldung des Arbeitgebers, der Firma ... in , habe die Klägerin sich auf dem Weg nach draußen (Ausgang am Schichtführerbüro) begeben, um eine Zigarette zu rauchen. Die Klägerin habe mehrmals wiederholt, dass den Kollegen K keine Schuld an dem Unfall treffe, da sie den Fahrweg ohne Umsicht betreten habe. Die Klägerin sei stets ansprechbar gewesen und sei aufgrund der Schwellung mit Verdacht auf Knochenbruch vom Rettungsdienst nach gefahren worden. Diese Unfallsofortmeldung beruhte auf den Anga-ben des Kollegen K, welcher den Unfall zuerst zur Kenntnis genommen hatte, und wurde von dem Vorgesetzten Herrn D ausgefüllt.
Die Beklagte forderte die behandelnden Ärzte umgehend auf, die Behandlung zu ihren Lasten abzubrechen, da ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Mit Bescheid vom 15.04.2014 teilte die Beklagte dies auch der Klägerin mit, wobei sie ausführte, dass der Weg zur Zigarettenpause keine betrieblich versicherte Tätigkeit darstelle.
Mit Schreiben vom 23.04.2014 legte die Klägerin Widerspruch ein. Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid habe sich der Unfall während eines Ganges zur Toilette ereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei keine Pausenzeit gewesen, da die Pause erst um 18.00 Uhr beginne. Da sie gewusst habe, dass die Pause bevorstand, habe sie ihre Zigaretten bereits zur Toilette mitgenommen. Die Annahme der Beklagten scheine naheliegend, treffe jedoch nicht zu.
Die Beklagte verwies auf die Unfallsofortmeldung des Arbeitgebers und bat die Klägerin um Vorlage einer Skizze des Arbeitsplatzes durch die Firma (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte).
Der inzwischen eingeschaltete Bevollmächtigte der Klägerin übersandte mit Schreiben vom 08.08.2014 einen Hallenplan des Arbeitgebers, wonach die Klägerin an der Linie 2 in der Endkontrolle arbeitete und hinter dem Durchgang bei der Endkontrolle eine Schattenwand angebracht war. Der Klägerbevollmächtigte trug hierzu nunmehr weiter vor, dass die Klägerin sich, bevor sie den ersten Schritt außerhalb des gekennzeichneten Bereiches gesetzt habe, ordnungsgemäß darüber vergewissert habe, ob ein Stapler unterwegs gewesen sei.
Der stellvertretende Abteilungsleiter Sicherheitsmanagement des Arbeitgebers Z teilte am 12.09.2014 mit, dass die Angaben, die der Vorgesetzte D in der Unfallsofortmeldung ge-macht habe, auf den Aussagen beider Unfallbeteiligter beruhten, und Herrn D so berichtet worden seien.
Mit Schreiben vom 14.10.2014 trug der Bevollmächtigte der Klägerin vor, dass nach eigener Rücksprache mit dem Zeugen K dieser lediglich vermutet habe, dass die Klägerin auf dem Weg zu einer Zigarettenpause gewesen sei. Hierzu könne der Zeuge K direkt befragt werden. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Zeuge K daraufhin am 04.11.2014 mit, dass er nicht wisse, wohin die Klägerin zum Unfallzeitpunkt habe gehen wollen. Der Zeuge D teilte am 04.11.2014 mit, dass die Klägerin sich "nach draußen" habe begeben wollen, am Büro des Schichtführers vorbei. Die Klägerin habe angegeben, eine Zigarette rauchen zu wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2014 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten daraufhin den Widerspruch zurück, was auf die Angaben in dem Unfallsofortmeldebogen gestützt wurde, welche identisch mit den späteren Aussagen des Arbeitgebers seien.
Am 10.04.2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Aussagen des Zeugen D stützten sich auf die Aussagen des Zeugen K, welcher einen Gang zur Zigarettenpause nicht bestätigt habe. Da es sich bei dem Gang zur Toilette um Arbeitszeit handele, liege eine betriebliche Tätigkeit vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 06.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 07.04.2014 um einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 ist die Klägerin persönlich angehört worden. Außerdem sind die Zeugen K und D vernommen worden. Der nicht in der Verwaltungsakte enthaltene Hallenplan mit dem dort eingezeichneten Arbeitsplatz der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung gemeinsam in Augenschein genommen worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten sowie der Zeugen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Eine versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin vom ist nicht nachge-wiesen, weswegen die Feststellung eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls aus-scheidet.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Beweisrechtlich müssen der Unfall, die versicherte Tätigkeit und die geltend gemachten Verletzungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Gegen das Vorliegen eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls spricht, dass mehrere Indizien dafür vorliegen, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt ihres Unfalls auf dem Weg zu einer Raucherpause befunden hat. Das Einlegen einer Zigarettenpause ist jedoch grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil es regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt wird (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, juris; vgl. Eickhoff inform 2010, Nr. 3, 33, juris). Etwas anderes gilt für den Gang zur Toilette mit dem Ziel, die Notdurft zu verrichten, weil der Versicherte durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Zudem handelt es sich bei der Notdurft anders als bei der Zigarettenpause um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97; Bereiter-H./Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkomm., Stand April 2014, § 8 Rn. 7.34; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2015 – L 6 U 526/13 –, Rn. 46, juris).
Vorliegend ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme ein Gang zur Toilette nicht nachgewiesen. Vielmehr hält die Kammer es nach der Aktenlage, der Anhörung der Zeugen und auch nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin für durchaus möglich und sogar naheliegend, dass ein Gang zur Zigarettenpause vor Beginn der regulären Pausenzeit im Rahmen der persönlichen Verteilzeit der Klägerin vorlag.
Die Feststellungslast bzw. "Beweislast" für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit liegt bei der Klägerin. Der Beweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit konnte nicht erbracht werden. Der vorliegende Fall ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit vorliegt und die Beklagte sich auf ein Abweichen hiervon beruft; in diesen zuletzt genannten Fällen liegt die Feststellungslast für eine Abweichung von einer grundsätzlich las versichert nachgewiesenen Tätigkeit bei dem Träger der Unfallversicherung.
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen.
Bezogen auf Unfälle auf Wegen ergibt sich hieraus, dass die grundsätzliche Unsicherheit des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit zu Lasten des jeweiligen Klägers geht. Der Kläger trägt die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelt (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2011 – L 10 U 1421/10 –, Rn. 28, juris; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Januar 2012 – L 3 U 115/09 –, Rn. 40, juris).
Ist demgegenüber der Antritt eines beschäftigungsmotivierten Wegs erwiesen, trägt der Versicherungsträger die Feststellungslast für die Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, weil insofern eine anspruchsvernichtende Tatsache geltend gemacht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R, juris, Rn. 27; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – L 3 U 5415/11 –, Rn. 32, juris; Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 -, juris; veröffentlicht in juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 U 110/11 –, Rn. 50, juris; Schwerdtfeger, in Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 497, Stand: April 2012).
Aus Sicht der Kammer kommt den ersten Einlassungen der Beteiligten nach einem Unfall besondere Bedeutung zu, weil diese zeitnah erfolgt sind und davon auszugehen ist, dass hier-bei weitergehende rechtliche und wirtschaftliche Überlegungen eine geringere Rolle gespielt haben als bei Aussagen, die nach ablehnenden Bescheiden einer Behörde getätigt worden sind.
Insoweit steht fest, dass in der Unfallsofortmeldung von einer Zigarettenpause die Rede ist, was der Zeuge D und der Sicherheitsbeauftragte Z nach Rückfrage der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt auch ausdrücklich noch einmal schriftlich bestätigt haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin bei ihrem Unfall eine Packung Zigaretten bei sich trug, welche durch den Zusammenprall auf den Boden geschleudert wurde. Der Zeuge D hat auch glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung versichert, dass er von der damaligen Richtigkeit seiner Ausführungen ausgeht, auch wenn er inzwischen in nachvollziehbarer Weise eine geringere Erinnerung an den damaligen Vorfall angegeben hat. Auch unter Berücksichtigung eines möglichen wirtschaftlichen Eigeninteresses des Schichtführers D, seinen Arbeitgeber vor Belastungen im Rahmen des Beitragsausgleichs in der gesetzlichen Unfallversicherung zu schützen, erschien die Aussage des Zeugen D insgesamt glaubhaft.
Zwar hat schließlich auch der Zeuge K glaubhaft mitgeteilt, dass er sich nicht mehr an eine Aussage der Klägerin zu ihren konkreten Absichten beim Betreten des Fahr- und Fußweges erinnern könne. Auch bei ihm hält die Kammer dies angesichts des Zeitablaufs für nachvoll-ziehbar. Auch der Zeuge K wirkte insoweit glaubhaft, zumal auch bei ihm kein besonderes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits - abgesehen von einem gewissen, aus der Beziehung als Kollege erklärbaren Näheverhältnis - erkennbar war. Sofern der Zeu-ge K rückblickend in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass er damals lediglich vermutet habe, die Klägerin habe eine Zigarettenpause einlegen wollen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn in der schriftlichen Aussage des Zeugen gegenüber der Beklagten vom 04.11.2014 hatte der Zeuge bereits mitgeteilt, keine Angaben über die Motivation der Klägerin machen zu können. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war der Zeuge in nachvollziehbarer Weise nicht mehr in der Lage, hierzu genaue Angaben zu machen. Dies ist auch deswegen glaubhaft, weil der Zeuge überzeugend erklärt hat, dass ihm der versicherungsrechtliche Unterschied zwischen einem Gang zur Zigarettenpause und einem Weg zur Toilette nicht bewusst gewesen sei. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass die anderslautende aktenkundige Auskunft des Zeugen K nicht Eingang in die Verwaltungsakte gefunden hätte, wenn der Zeuge nicht Gründe gehabt hätte, eine solche Aussage zu tätigen.
In dieser Situation misst die Kammer dem Umstand Bedeutung bei, dass der Hinweis auf eine beabsichtigte Zigarettenpause zweifach zeitnah Eingang in die Verwaltungsakten gefunden hat, wobei nicht erkennbar ist, warum ein solcher Umstand von einem der Beteiligten hätte erfunden werden sollen.
Zudem indiziert nicht nur das Beisichtragen von Zigaretten durch die Klägerin die Absicht des Einlegens einer Zigarettenpause. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass das alleinige Beisichtragen von Zigaretten kein sicherer Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Zigarettenpause ist. Denn es ist allgemein bekannt, dass Raucher Zigaretten häufig bei sich führen, um gegebenenfalls auch spontan eine Zigarettenpause einlegen zu können. Die Kammer ist sich auch dessen bewusst, dass der Umstand, dass die Zigarettenpackung bei dem Unfall auf den Boden geschleudert worden ist, in den beiden Zeugen möglicherweise die Fehlvorstellung einer bevorstehenden Zigarettenpause hervorgerufen hat, weil das Bild an der Unfallstelle diesen Eindruck nahelegte.
Ein weiterer objektiver Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Zigarettenpause ergibt sich jedoch auch daraus, dass es zum Unfallzeitpunkt um 17:45 Uhr zu einem Produktions-stillstand gekommen war, die Klägerin also naheliegend überlegen musste, was sie in dieser Zeit bis zur um 18:00 Uhr anstehenden nächsten Pause tun sollte. Für den Gang zum Pausen-raum war es um 17:45 Uhr zu früh, und auch ein Gang zur Toilette hätte keinen nahtlosen zeitlichen Anschluss an die um 18:00 Uhr beginnende Pause ermöglicht. Der zeitliche Ablauf scheint insoweit plausibel, wenn man von einem beabsichtigten Gang zur Raucherpause - im Rahmen der persönlichen Verteilzeit - mit anschließender um 18:00 Uhr beginnender allgemeiner Pause ausgeht.
Ein zusätzlicher objektiver Hinweis auf eine bevorstehende Raucherpause ist die Tatsache, dass ausweislich des Hallenplans auf Bl. 5 der Gerichtsakte das Betreten des Fuß- und Fahr-wegs an der Unfallstelle nicht zwingend war, um zur Toilette oder zum Pausenraum zu gelangen. Denn insoweit hätte der Klägerin auch ein rückwärtiger anderer Weg zur Verfügung gestanden, der nicht länger gewesen wäre. Demgegenüber hat die Klägerin den Fuß- und Fahrweg an einer Stelle betreten, welche sich auf dem kürzesten Weg zu dem nächstgelegenen Raucherbereich befand, welcher außen vor der Halle neben dem Schichtführerbüro zur Verfügung stand.
Demgegenüber erschienen die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus auch dadurch geprägt, dass sie einen für sich günstigen Ausgang des Verfahrens wünscht. Diesen Eindruck hat die Klägerin dadurch verstärkt, dass sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, dass sie sich vor dem Betreten des Wegs über das Fehlen von Fahrzeugen vergewissert habe. Dies ist bereits deswegen nicht glaubhaft, weil es in diesem Fall aller Voraussicht nach nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nur noch behauptet, dass sie den Gabelstapler nicht gesehen habe. Die Aussagen der Klägerin sind daher nicht konstant. Glaubhaft ist die Aussage einer vorherigen Vergewisserung über einen freien Weg aber vor allem deswegen nicht, weil die Zeugen übereinstimmend gesagt haben, die Klägerin habe sich nach dem Vorfall für ihre fehlende Umsicht entschuldigt, obwohl sie als einzige bei dem Vorfall verletzt worden ist. Da es sich bei diesem Verhalten um einen besonders auffälligen Umstand handelt, der sich auch besonders gut einprägen dürfte, geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich tatsächlich bei dem Zeugen K für ein unvorsichtiges Verhalten ihrerseits entschuldigt hat.
Zwar ist damit nicht erwiesen, dass die Klägerin auf dem Weg zu einer Zigarettenpause war, doch ist wegen der hierauf hinweisenden Indizien auch nicht der für den Erfolg der Klage maßgebliche Vollbeweis erbracht, dass die Klägerin sich auf einem versicherten Weg befand. Insoweit erlaubt sich die Kammer auch noch den Hinweis darauf, dass die Klägerin selbst im Widerspruchsverfahren die Annahme der Beklagten als naheliegend bezeichnet hat.
Nach den Grundsätzen der objektiven Beweis- oder Feststellungslast geht es somit zu Lasten der Klägerin, dass sich ihre Handlungstendenz bei dem Unfallereignis vom nicht hinrei-chend deutlich hat nachweisen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. April 2011 – L 3 U 525/10 –, Rn. 21, juris).
Bei einem dem Arbeitsunfall gleichgestellten Wegeunfall fehlt es an dem geforderten sachlichen Zusammenhang zur eigentlichen versicherten Tätigkeit, wenn der Versicherte nur dieselbe Strecke benutzt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt, dies aber aus anderem Grund tut (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Januar 2012 – L 3 U 115/09 –, juris). Es ist daher vorliegend auch unbeachtlich, dass die Klägerin ggf. nach ihrer Zigarettenpause sogleich den neben dem Raucherbereich gelegenen Pausenraum aufsuchen wollte.
Es wäre in dem Fall, dass nach der Zigarettenpause sogleich die Toilette und/oder der Pausenraum aufgesucht werden sollte(n), auch nicht vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes unter dem Aspekt einer gemischten Tätigkeit oder einer gemischten Motivationslage auszugehen. Dies kann vorliegen, wenn gleichzeitig zwei Tätigkeiten ausgeübt werden (gemischte Tätigkeit) oder ein und dieselbe Verrichtung - hier wäre das der Weg fort vom Arbeitsplatz - sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (gemischte Motivationslage; zu beidem BSG, Urteil vom 09. November 2010 – B 2 U 14/10 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 39, Rn. 22). Ein gemischte Tätigkeit lag nicht vor. Eine gemischte Motivationslage bzw. gespaltene Handlungstendenz bei einer einheitlichen Tätigkeit ist dann versichert, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2015 – L 17 U 409/14 –, Rn. 21, juris). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil jedenfalls ohne die Zigarettenpause der konkrete Weg erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt worden wäre.
Außerdem kann bei der eventuell beabsichtigten Zigarettenpause auch nicht mehr von einer nur geringfügigen und daher im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlichen Arbeitsunterbrechung die Rede sein. Die Klägerin hätte im Falle einer Zigarettenpause ihren Arbeitsbereich für einen nicht geringen Zeitraum verlassen und sich aus privater Absicht an einen anderen Ort mit anderen spezifischen Gefahren begeben. Ein Fortbestehen des Unfallversicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer kurzfristigen Arbeitsunterbrechung könnte daher nicht angenommen werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, Rn. 24, juris; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. April 2008 – L 17 U 131/07 –, Rn. 23, juris).
Schließlich lag eine Versicherung der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Weg zur Zigarettenpause auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen betrieblichen Gefahr vor. Unfallversicherungsschutz nach dem Grundsatz des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung besteht nur dann, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, juris). Tatsächlich besteht zwar im Betrieb die erhöhte Gefahr, durch - zumal aufgrund des Gasantriebs sehr leise - Gabelstapler angefahren zu werden. Allerdings liegt durch die Gänge zu privat motivierten Zigarettenpausen eine deutliche Erhöhung dieser Gefahr vor, die dem Arbeitgeber nicht angelastet werden kann. Schließlich hat die Klägerin sich auch in einem Maße unachtsam verhalten, mit dem sie auch in ihrem privaten Lebensbereich - etwa im Straßenverkehr - ein erhöhtes Unfallrisiko zu erwarten hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved