Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 167 AS 25172/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1511/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 1/16 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Revision
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 hob der Beklagte seine Bewilligungsentscheidung vom 17. Februar 2012 über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2012 teilweise auf und forderte von der Klägerin die Erstattung eines Betrages von 1.011,68 EUR. Begleitend erließ er am 5. Juli 2013 einen Änderungsbescheid. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass bekannt geworden sei, dass Herr H G seit dem 20. März 2012 polizeilich in der Wohnung der Klägerin gemeldet gewesen sei, weswegen die Klägerin nur den hälftigen Anteil für Kosten der Unterkunft und Heizung habe beanspruchen können. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 1. August 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 zurück. Am 18. Oktober 2013 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und die Aufhebung der vorbezeichneten Bescheide begehrt. Das Sozialgericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben und die Klage mit Urteil vom 28. April 2015 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht über die Möglichkeit einer Berufung, die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils sowie über die Einlegung der Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) oder beim Sozialgericht Berlin belehrt und ausgeführt: "Die Berufung ist schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183) i.d.F. vom 9. Dezember 2009 (GVBl. S. 881) bzw. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) i.d.F. vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist ..." Das Urteil ist der Klägerin am 16. Mai 2015 zugestellt worden. Am Dienstag, dem 16. Juni 2015 um 1:13 Uhr ist im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des LSG eine Datei im PDF-Format mit dem Titel "0004-Berufung fertig.pdf" eingegangen. Die Übermittlung erfolgte ohne Verwendung einer qualifizierten Signatur. Die übersandte Datei hat einen Berufungsschriftsatz auf dem Kopfbogen der Klägerin vom 16. Juni 2015 enthalten, welcher am 16. Juni 2015 um 6:32 Uhr durch einen Justizbediensteten ausgedruckt worden ist. Auf der letzten Seite des Schriftsatzes sind eine Bilddatei einer zuvor eingescannten Unterschrift der Klägerin, eine Bilddatei eines zuvor eingescannten Adressstempels sowie ein maschinenschriftlicher Zusatz über eine Vorabübersendung aufgebracht. Der ausgedruckte Schriftsatz ist am 17. Juni 2015 als Berufung der Klägerin sowie entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des LSG als Verfahren des 25. Senats registriert und der Senatsvorsitzenden vorgelegt worden, welche am selben Tag u.a. verfügt hat, der Klägerin den Eingang der Berufung zu bestätigen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2015 ist diese Verfügung umgesetzt und der Klägerin wie folgt mitgeteilt worden: "Ihre Berufung vom 16. Juni 2015 gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2015 ist hier am selben Tag eingegangen." Am 19. Juni 2015 ist bei dem LSG ein Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juni 2015 eingegangen, welcher dem zuvor als Datei übermittelten Berufungsschriftsatz entspricht, jedoch davon – auch örtlich – abweichend handschriftlich unterzeichnet ist, einen anderen Stempelaufdruck und keinen Zusatz zur Vorabübermittlung enthält. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein unsigniert übersandtes elektronisches Dokument nicht den gesetzlichen Formvorschriften für die Einlegung der Berufung entspricht. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass der elektronisch übersandte Berufungsschriftsatz zwar nicht von ihr vor der Digitalisierung im Original unterzeichnet, jedoch mit einer Bilddatei ihrer Unterschrift versehen gewesen und am letzten Tag der Berufungsfrist durch das LSG ausgedruckt worden sei. Sie hätte gemäß § 65a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei Nichteinhaltung des Formerfordernisses unverzüglich darauf hingewiesen werden müssen. Wegen des fehlenden Hinweises habe sie Vertrauen gebildet. Ferner sei das PDF-Dokument von ihr signiert worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2015 sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 und den Änderungsbescheid vom 5. Juli 2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013, aufzuheben, hilfsweise, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat lediglich schriftsätzlich zum Klagebegehren Stellung genommen und mitgeteilt, dass er das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend halte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig. Sie ist zwar nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen Überschreitens des Beschwerdewertes von 750,00 EUR statthaft, wurde jedoch nicht form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung war daher nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Berufung konnte am 16. Juni 2015 nicht formwirksam durch Übermittlung der unsignierten Datei in das EGVP des LSG eingelegt werden. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG kann eine Berufung – soweit entsprechende Rechtsverordnungen erlassen wurden – auch in elektronischer Form eingelegt werden. Es handelt sich bei der elektronischen Form im Sinne des § 65a SGG um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber "als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form" (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R –, juris Rn. 18 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung) bzw. als "Gegenstück" zur Schriftform (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 13. Mai 2015 – III R 26/14 –, juris Rn. 21) eingeführt hat. a. Durch Übermittlung der PDF-Datei in das EGVP des LSG am 16. Juni 2015 wurden die Anforderungen an die elektronische Form nicht gewahrt. Nach § 65a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGG können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) – SigG – vorzuschreiben. Nach § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsver¬kehrs und der elektronischen Aktenführung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. Berlin, S. 1167) hat das Land Berlin die dem Land in § 65a SGG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung übertragen. Für den Zuständigkeitsbereich des LSG ist durch Rechtsverordnung die Übermittlung elektronischer Dokumente seit dem 1. November 2007 zugelassen. Gemäß § 1 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. Berlin, S. 1183, i.F. ERVJustizV) können bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten in den dort jeweils bezeichneten Verfahren und von den dort angegebenen Zeit¬punkten an elektronische Dokumente eingereicht werden. Gemäß der Anlage zur ERVJustizV in der Fassung vom 27. Dezember 2006 war zum 1. Juli 2007 der elektronische Rechtsverkehr zunächst nur mit dem Amtsgericht Charlottenburg sowie mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg eröffnet. Die Anlage zur ERVJustizV wurde mit der Ersten Verordnung zur Änderung der ERVJustizV vom 11. Oktober 2007 (GVBl. Berlin, S. 539) dahingehend ergänzt, dass mit Wirkung zum 1. November 2007 auch in allen Verfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg elektronische Dokumente eingereicht werden können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVJustizV erfolgt die Einreichung durch die Übertragung eines elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts. Vorliegend wurde am 16. Juni 2015 ein PDF-Dokument in das EGVP des LSG übermittelt. Die Einreichung war jedoch nicht formwirksam. Die Einbindung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist Voraussetzung für eine wirksame Berufungseinlegung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVJustizV sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu versehen, wenn für Einreichungen die Schriftform vorgeschrieben ist und kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches (HGB) vorliegt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist für die Berufungseinlegung – neben der Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – die Schriftform vorgesehen. Ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB, welcher Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister betrifft, liegt nicht vor. Das Dokument war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. § 2 SigG unterscheidet elektronische Signaturen, fortgeschrittene elektronische Signaturen und qualifizierte elektronische Signaturen. Elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Fortgeschritten sind elektronische Signaturen wenn sie ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Fortgeschrittene elektronische Signaturen sind qualifiziert, wenn sie zusätzlich auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Die Einbindung der eingescannten Unterschrift und des eingescannten Adressstempels der Klägerin in das übersandte Dokument stellen keine qualifizierte Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG dar. Eine andere Signatur wurde – was unstreitig ist – nicht verwendet. b. Durch die Übermittlung der PDF-Datei in das EGPV des LSG am 16. Juni 2015 wurde auch die für die Berufungseinlegung gemäß § 151 Abs. 1 SGG erforderliche Schriftform nicht gewahrt (zur Klageerhebung vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2014 – L 7 AL 169/13 B –, juris Rn. 18; ebenso Müller; NZS 2015, 896). Dem Erfordernis schriftlicher Form wird typischer Weise durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten Rechnung getragen. Entscheidend für die Auslegung des Begriffs "schriftlich" im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG ist, dass mit dem Schriftformerfordernis gewährleistet werden soll, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen und außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (zur Einreichung von Ablichtungen: BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 3/99 R –, NJW 2001, 2492). So sind die telegrafische und fernschriftliche Einlegung sowie die Übermittlung per Telefax allgemein anerkannt, wobei das Telefax die Unterschrift wiedergeben muss (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 151 Rn. 3d). Auch die Weitersendung eines Telefax per Telefax wahrt die Schriftform (vgl. BSG, Urteil vom 13. März 2001 – B 3 KR 12/00 R –, juris Rn. 15). Ferner können bestimmende Schriftsätze auch formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, BGHZ 144, 160-165; BSG, Urteil vom 13. März 2001, a.a.O.). Das Schriftformerfordernis kann nach der Rechtsprechung des BSG in vielen Fällen auch dann erfüllt sein, wenn es zwar an einer Unterschrift fehlt, wenn sich jedoch aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (BSG, Beschluss vom 30. März 2015 – B 12 KR 102/13 B –, juris Rn. 12; Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3a). Der Form genügt jedoch eine einfache E-Mail nicht (BSG, Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B –; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2015 – L 2 AS 642/15 –, Rn. 16; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2014 – L 7 AS 410/14 B ER –, Rn. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04. August 2010 – L 2 SO 18/10 –, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 16. August 2013 – L 4 AS 38/13 –, Rn. 13; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – VII R 30/10 –, Rn. 28; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, Rn. 17 – jeweils bei juris). aa. Umstritten ist, ob die Übersendung (bzw. der Ausdruck) einer elektronischen Nachricht ohne qualifizierte Signatur der Schriftform genügt, wenn als Anhang eine Datei beigefügt ist, welche bildlich eine Unterschrift des Erklärenden wiedergibt. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) soll ein bestimmender Schriftsatz auch ohne qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per E-Mail übermittelt werden können. Auf diese Weise wahre der Schriftsatz aber nur dann die Rechtsmittelfrist, wenn er dem zuständigen Gericht - mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen - noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form vorliege (BAG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 AZB 6/13 –, juris). Diese Ansicht wird vereinzelt auch in der Sozialgerichtsbarkeit vertreten (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011 – L 5 AS 433/10 B –, juris Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die schriftliche Form bei elektronischer Übermittlung auch gewahrt, wenn dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt und die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 –; BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, Rn. 13 ff. – beide juris). Im Unterschied zur Ansicht des BAG ist nach dieser Ansicht die eigenhändige Unterschrift des Schriftsatzes vor dem Digitalisierungsvorgang erforderlich. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass der Ausdruck die Prozesserklärung in einem Schriftstück verkörpere, die mit der Unterschrift des Erklärenden abschließe. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben werde, sei unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts entgegengenommen worden sei. Zwar lasse das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nehme das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behindere es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise, wenn die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet würde. Nach der in der Sozialgerichtsbarkeit herrschenden Ansicht genügt eine als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelte PDF-Datei dem Schriftformerfordernis auch dann nicht, wenn eine handschriftliche Unterschrift des Schriftstücks abgebildet wird. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zum so genannten Computerfax sei insoweit nicht übertragbar (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER –, juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. August 2012 – L 3 R 801/11 –, juris Rn. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – L 29 AS 1052/14 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Januar 2015 – L 6 AS 639/14 B ER –, juris Rn. 4). Diese Ansicht wird darauf gestützt, dass Formvorschriften der Rechtssicherheit dienen und die Einhaltung der Formvorschriften nicht von einem Verhalten des Gerichts (hier des Ausdruckens) abhängen dürfe. Mit ihr wird ferner darauf abgestellt, dass es sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels in elektronischer Form nicht um die Einlegung in Schriftform handele, da sie eine - wie auch die Terminologie der §§ 158 Satz 1, 66 Abs. 1 SGG zeige, die neben der Schriftform ausdrücklich auch die elektronische Form erwähnten - eigenständige Kommunikationsmöglichkeit mit dem Gericht darstelle (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. August 2012 – L 3 R 801/11 –, juris Rn. 38; ebenso Müller, NZS 2015, 896). bb. Es kann hier dahinstehen, ob im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren zur Wahrung der Schriftform ein Ausdruck einer elektronisch übermittelten Datei genügt, welche die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden wiedergibt. Denn die am 16. Juni 2015 an das LSG übermittelte Datei gab nicht die eigenhändige Unterschrift der Klägerin auf einem Ausdruck des Schriftsatzes vor dessen Digitalisierung und Versendung wieder, sondern eine lediglich in das elektronische Dokument eingefügte elektronische Bilddatei mit der Darstellung einer händischen Unterschrift. Dies hat die Klägerin auf Nachfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. cc. Nach Auffassung des Senats kann der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Datei, welcher lediglich eine in das Dokument eingefügte Bilddatei einer zuvor isoliert eingescannten Unterschrift wiedergibt, das Schriftformerfordernis nicht wahren (ausdrücklich auch BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, juris Rn. 16, unter Bezugnahme auf die Unzulässigkeit, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden). Denn bislang sind von dem grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Ausnahmen stets nur dann zugelassen worden, wenn eine Unterschrift auf Grund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich war. Bei einem per Computerfax übermittelten Schriftsatz wird beispielsweise ein Ausdruck des Schriftsatzes im Verantwortungsbereich des Absenders nicht gefertigt, weil die im Computer erstellte Datei unmittelbar aus dem Computer an das Faxgerät des Gerichts übermittelt wird und der Schriftsatz erstmals bei Gericht die Papierform erhält. Daher scheidet eine eigenhändige Unterschrift aus technischen Gründen aus. Diese hinsichtlich des Computerfax bestehende Ausnahme von der eigenen Unterschrift zwingt nicht dazu, sie noch auf weitere Fälle zu erstrecken. Daher entspricht auch ein per Fax übersandter Schriftsatz, auf welchem lediglich die Bilddatei einer eingescannten Unterschrift aufgebracht ist, nicht dem Schriftformerfordernis (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 –, juris Rn. 16ff). Das BVerfG führt in diesem Beschluss aus: "Die Beschränkung der Ausnahme auf das Computerfax wird vielmehr durch einen tragfähigen, aus dem Normzweck des § 130 Nr. 6 ZPO" – der Zivilprozessordnung – "folgenden Sachgrund gerechtfertigt. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original des verfahrensbestimmenden Schriftsatzes vermag am wirkungsvollsten sicherzustellen, dass der Berechtigte das Schreiben autorisiert hat. Die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, dass der Schriftsatz dem Berechtigten vor der Übermittlung vorgelegen hat und er diesen überprüfen konnte. Bei der eingescannten Unterschrift ist das nicht in gleicher Weise gegeben. Die in Dateiform gespeicherte Unterschrift kann dem Ausdruck vielmehr von jeder Person beigefügt werden, und zwar ohne dass diese Person im Nachhinein erkennbar ist. Keinen Bedenken begegnet aus diesem Grund auch das von den Gerichten gewählte Differenzierungskriterium, das auf die technische Möglichkeit der Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift abstellt. Dieses Kriterium bewirkt einerseits, dass dem technischen Fortschritt auch dann Rechnung getragen werden kann, wenn das mit gewissen Abstrichen an der Zielrichtung des § 130 Nr. 6 ZPO verbunden ist. Andererseits aber begrenzt das Differenzierungskriterium die Ausnahmen von der Regel des § 130 Nr. 6 ZPO auf diejenigen Fälle, in denen dem Unterschriftserfordernis tatsächlich nicht genügt werden kann. Diese Differenzierung ist sachgerecht, weil sie Ausnahmen und damit Abstriche an der Zielsetzung des § 130 Nr. 6 ZPO auf das unumgängliche Mindestmaß begrenzt.". Auch bei der Versendung von Dateien ist eine Unterschrift auf Grund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich. Gleichwohl ist es aus Sicht des Senats nicht geboten, den Fall des Ausdrucks einer in das EGVP übermittelten Datei mit zuvor digitalisierter Unterschrift als weitere Ausnahme vom originären Schriftformerfordernis anzuerkennen. Denn der technische Weg einer Übersendung von Dateien per EGPV beinhaltet – anders als im Falle des Computerfax – die Möglichkeit, die Identität des Erklärenden mittels einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu belegen und dadurch auch technische Veränderungen des Dokumentes erkennbar zu machen. Der technische Übermittlungsvorgang in das EGVP unter Nutzung eines qualifizierten Zertifikates ermöglicht daher eine der Schriftform gleichstehende Gewähr für die Urheberschaft. Die Notwendigkeit, zur Formwahrung eine qualifizierte Signatur zu beantragen, eine Signaturerstellungseinheit nach § 2 Nr. 3 SigG zu erwerben und einzusetzen, erschwert den Zugang zu Gericht nicht unzumutbar. Der Aufwand ist durch die mit der Zertifikatsverwendung gewährleisteten Integritäts- und Authentizitätsfunktion (vgl. § 65a Abs. 1 Satz 4 SGG) gerechtfertigt und dient der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 –, juris Rn. 22). Die mit § 65a SGG bzw. der ERVJustizV verfolgte Integritäts- und Authentizitätsfunktion würde umgangen und entwertet, wenn man die elektronische Übersendung von Dokumenten ohne qualifizierte elektronische Signatur für formwirksam hielte oder von einem Dateiausdruck abhängig machen würde. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BT-Drs. 14/4987, S. 16) soll die qualifizierte elektronische Signatur zum Ausdruck bringen, dass die Willenserklärung beendet ist (Abschlussfunktion); sie soll die dauerhafte Lesbarkeit des Textes und dessen dauerhafte Überprüfung (Perpetuierungsfunktion) sowie die Erkennbarkeit und Identifizierbarkeit des Ausstellers der Urkunde ermöglichen (Identifikationsfunktion), gewährleisten, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion), die leichte Überprüfbarkeit ermöglichen, wer den signierten Text erstellt hat und ob dieser nachträglich geändert wurde (Verifikationsfunktion) und soll die Beweisführung für den Verwender erleichtern (Beweisfunktion) sowie vor übereilten Erklärungen schützen (Warnfunktion). dd. Das Schriftlichkeitserfordernis kann vorliegend auch nicht – unabhängig von einer Unterschrift – ausnahmsweise als erfüllt angesehen werden, weil sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (bedenklich für den Fall des Computerfax ohne Unterschrift: BSG, Beschluss vom 30. März 2015 – B 12 KR 102/13 B –, juris; für die Übersendung ohne Unterschrift im Umschlag mit handschriftlicher Absender- und Empfängerangabe: BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 – B 13 RJ 85/97 R –, juris). Denn nach Auffassung des Senats sind die vorgenannten Formerleichterungen auf elektronisch übersandte Dokumente ohne Unterschrift oder (zumindest) mit lediglich eingefügter digitalisierter Unterschrift nicht anwendbar (ebenso BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011– VII R 30/10 –, juris Rn. 18). Denn eine solche Formerleichterung würde zu einer Entwertung und Umgehung der mit Einführung des § 65a SGG iVm. ERVJustizV gesetzgeberisch verfolgten Zwecke und gesetzgeberisch gewollten Funktionen führen. Die elektronische Signatur soll – wie ausgeführt – ähnlich der Schriftform Integrität und Authentizität gewährleisten. Die elektronische Übersendung eines Dokumentes mittels EGPV ohne elektronische Signatur erfüllt diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn sich aus weiteren Umständen Vermutungen auf eine Urheberschaft ableiten ließen. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus den Angaben des am 16. Juni 2015 übermittelten Dokumentes oder seinem Ausdruck hinreichende Annahmen für eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Absendewillen ergeben. c. Die Berufung wurde auch nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt. 2. Die Klägerin konnte schließlich nicht durch Übersendung des handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatzes vom 15. Juni 2015, beim LSG am 19. Juni 2015 eingegangen, wirksam Berufung einlegen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes war die Berufungsfrist abgelaufen. Die Berufungsfrist betrug nach § 151 Abs. 1 SGG einen Monat. Sie belief sich nicht nach § 66 Abs. 2 SGG auf ein Jahr, weil die Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Das Sozialgericht hat die Klägerin zutreffend und in ausreichendem Umfang belehrt (zur Obliegenheit, sich im Zweifelsfall sachkundig beraten zu lassen: BSG, Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 RK 33/92 –, juris Rn. 6; Hessisches LSG, Urteil vom 13. April 2012 – L 5 R 154/11 –, juris Rn. 41). Die einmonatige Berufungsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG am Tag nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 17. Mai 2015 und endete nach § 64 Abs. 2 SGG am Dienstag, dem 16. Juni 2015. Der von der Klägerin handschriftlich unterzeichnete Schriftsatz ging erst am 19. Juni 2015 beim LSG ein. 3. Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Klägerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Sozialgerichts über die elektronische Form und das Signaturerfordernis belehrt (zur Rechtsmittelbelehrung siehe auch Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Januar 2015 – L 6 AS 639/14 B ER –, juris Rn. 14; Thüringer LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 – L 6 KR 905/13 –, juris Rn. 20). Der Rechtsirrtum der Klägerin über die Wahrung der Form durch Übermittlung der Berufungsschrift in das EGVP ohne eine qualifizierte elektronische Signatur ist verschuldet. Wiedereinsetzung ist auch nicht wegen Verletzung einer gerichtlichen Mitteilungspflicht zu gewähren. Nach § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG hat das Gericht dem Absender einer elektronischen Nachricht unverzüglich mitzuteilen, wenn das übersandte Dokument den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Das gilt auch hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur und nicht nur bezüglich technischer Erfordernisse der Übersendung, etwa bei Übermittlung einer Datei in einem nicht zugelassenen Format (BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, juris Rn. 18). Unverzüglich ist eine Mitteilung, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Eine Bearbeitung der von der Klägerin am letzten Tag der Berufungsfrist übersandten Nachricht noch am 16. Juni 2015 war nach den gerichtlichen Arbeitsabläufen weder möglich noch geschuldet. Die Erstbearbeitung durch die Senatsvorsitzende – nach Bestimmung des gesetzlichen Richters – bereits am Tag nach Eingang des Dokumentes stellt keine schuldhafte Verzögerung dar. Bereits ab diesem Zeitpunkt hätte jedoch eine (ggf. telefonische) Benachrichtigung der Klägerin wegen des Fristablaufs eine fristgerechte Berufungseinlegung nicht (mehr) ermöglichen können und war daher auch nicht geboten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 hat der Senat die Klägerin – entsprechend § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG – darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr nicht gewahrt wurden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache nach §160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 hob der Beklagte seine Bewilligungsentscheidung vom 17. Februar 2012 über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2012 teilweise auf und forderte von der Klägerin die Erstattung eines Betrages von 1.011,68 EUR. Begleitend erließ er am 5. Juli 2013 einen Änderungsbescheid. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass bekannt geworden sei, dass Herr H G seit dem 20. März 2012 polizeilich in der Wohnung der Klägerin gemeldet gewesen sei, weswegen die Klägerin nur den hälftigen Anteil für Kosten der Unterkunft und Heizung habe beanspruchen können. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 1. August 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 zurück. Am 18. Oktober 2013 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und die Aufhebung der vorbezeichneten Bescheide begehrt. Das Sozialgericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben und die Klage mit Urteil vom 28. April 2015 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht über die Möglichkeit einer Berufung, die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils sowie über die Einlegung der Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) oder beim Sozialgericht Berlin belehrt und ausgeführt: "Die Berufung ist schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183) i.d.F. vom 9. Dezember 2009 (GVBl. S. 881) bzw. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) i.d.F. vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist ..." Das Urteil ist der Klägerin am 16. Mai 2015 zugestellt worden. Am Dienstag, dem 16. Juni 2015 um 1:13 Uhr ist im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des LSG eine Datei im PDF-Format mit dem Titel "0004-Berufung fertig.pdf" eingegangen. Die Übermittlung erfolgte ohne Verwendung einer qualifizierten Signatur. Die übersandte Datei hat einen Berufungsschriftsatz auf dem Kopfbogen der Klägerin vom 16. Juni 2015 enthalten, welcher am 16. Juni 2015 um 6:32 Uhr durch einen Justizbediensteten ausgedruckt worden ist. Auf der letzten Seite des Schriftsatzes sind eine Bilddatei einer zuvor eingescannten Unterschrift der Klägerin, eine Bilddatei eines zuvor eingescannten Adressstempels sowie ein maschinenschriftlicher Zusatz über eine Vorabübersendung aufgebracht. Der ausgedruckte Schriftsatz ist am 17. Juni 2015 als Berufung der Klägerin sowie entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des LSG als Verfahren des 25. Senats registriert und der Senatsvorsitzenden vorgelegt worden, welche am selben Tag u.a. verfügt hat, der Klägerin den Eingang der Berufung zu bestätigen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2015 ist diese Verfügung umgesetzt und der Klägerin wie folgt mitgeteilt worden: "Ihre Berufung vom 16. Juni 2015 gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2015 ist hier am selben Tag eingegangen." Am 19. Juni 2015 ist bei dem LSG ein Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juni 2015 eingegangen, welcher dem zuvor als Datei übermittelten Berufungsschriftsatz entspricht, jedoch davon – auch örtlich – abweichend handschriftlich unterzeichnet ist, einen anderen Stempelaufdruck und keinen Zusatz zur Vorabübermittlung enthält. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein unsigniert übersandtes elektronisches Dokument nicht den gesetzlichen Formvorschriften für die Einlegung der Berufung entspricht. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass der elektronisch übersandte Berufungsschriftsatz zwar nicht von ihr vor der Digitalisierung im Original unterzeichnet, jedoch mit einer Bilddatei ihrer Unterschrift versehen gewesen und am letzten Tag der Berufungsfrist durch das LSG ausgedruckt worden sei. Sie hätte gemäß § 65a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei Nichteinhaltung des Formerfordernisses unverzüglich darauf hingewiesen werden müssen. Wegen des fehlenden Hinweises habe sie Vertrauen gebildet. Ferner sei das PDF-Dokument von ihr signiert worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2015 sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 und den Änderungsbescheid vom 5. Juli 2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013, aufzuheben, hilfsweise, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat lediglich schriftsätzlich zum Klagebegehren Stellung genommen und mitgeteilt, dass er das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend halte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig. Sie ist zwar nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen Überschreitens des Beschwerdewertes von 750,00 EUR statthaft, wurde jedoch nicht form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung war daher nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Berufung konnte am 16. Juni 2015 nicht formwirksam durch Übermittlung der unsignierten Datei in das EGVP des LSG eingelegt werden. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG kann eine Berufung – soweit entsprechende Rechtsverordnungen erlassen wurden – auch in elektronischer Form eingelegt werden. Es handelt sich bei der elektronischen Form im Sinne des § 65a SGG um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber "als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form" (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R –, juris Rn. 18 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung) bzw. als "Gegenstück" zur Schriftform (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 13. Mai 2015 – III R 26/14 –, juris Rn. 21) eingeführt hat. a. Durch Übermittlung der PDF-Datei in das EGVP des LSG am 16. Juni 2015 wurden die Anforderungen an die elektronische Form nicht gewahrt. Nach § 65a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGG können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) – SigG – vorzuschreiben. Nach § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsver¬kehrs und der elektronischen Aktenführung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. Berlin, S. 1167) hat das Land Berlin die dem Land in § 65a SGG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung übertragen. Für den Zuständigkeitsbereich des LSG ist durch Rechtsverordnung die Übermittlung elektronischer Dokumente seit dem 1. November 2007 zugelassen. Gemäß § 1 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. Berlin, S. 1183, i.F. ERVJustizV) können bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten in den dort jeweils bezeichneten Verfahren und von den dort angegebenen Zeit¬punkten an elektronische Dokumente eingereicht werden. Gemäß der Anlage zur ERVJustizV in der Fassung vom 27. Dezember 2006 war zum 1. Juli 2007 der elektronische Rechtsverkehr zunächst nur mit dem Amtsgericht Charlottenburg sowie mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg eröffnet. Die Anlage zur ERVJustizV wurde mit der Ersten Verordnung zur Änderung der ERVJustizV vom 11. Oktober 2007 (GVBl. Berlin, S. 539) dahingehend ergänzt, dass mit Wirkung zum 1. November 2007 auch in allen Verfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg elektronische Dokumente eingereicht werden können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVJustizV erfolgt die Einreichung durch die Übertragung eines elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts. Vorliegend wurde am 16. Juni 2015 ein PDF-Dokument in das EGVP des LSG übermittelt. Die Einreichung war jedoch nicht formwirksam. Die Einbindung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist Voraussetzung für eine wirksame Berufungseinlegung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVJustizV sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu versehen, wenn für Einreichungen die Schriftform vorgeschrieben ist und kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches (HGB) vorliegt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist für die Berufungseinlegung – neben der Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – die Schriftform vorgesehen. Ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB, welcher Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister betrifft, liegt nicht vor. Das Dokument war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. § 2 SigG unterscheidet elektronische Signaturen, fortgeschrittene elektronische Signaturen und qualifizierte elektronische Signaturen. Elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Fortgeschritten sind elektronische Signaturen wenn sie ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Fortgeschrittene elektronische Signaturen sind qualifiziert, wenn sie zusätzlich auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Die Einbindung der eingescannten Unterschrift und des eingescannten Adressstempels der Klägerin in das übersandte Dokument stellen keine qualifizierte Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG dar. Eine andere Signatur wurde – was unstreitig ist – nicht verwendet. b. Durch die Übermittlung der PDF-Datei in das EGPV des LSG am 16. Juni 2015 wurde auch die für die Berufungseinlegung gemäß § 151 Abs. 1 SGG erforderliche Schriftform nicht gewahrt (zur Klageerhebung vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2014 – L 7 AL 169/13 B –, juris Rn. 18; ebenso Müller; NZS 2015, 896). Dem Erfordernis schriftlicher Form wird typischer Weise durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten Rechnung getragen. Entscheidend für die Auslegung des Begriffs "schriftlich" im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG ist, dass mit dem Schriftformerfordernis gewährleistet werden soll, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen und außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (zur Einreichung von Ablichtungen: BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 3/99 R –, NJW 2001, 2492). So sind die telegrafische und fernschriftliche Einlegung sowie die Übermittlung per Telefax allgemein anerkannt, wobei das Telefax die Unterschrift wiedergeben muss (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 151 Rn. 3d). Auch die Weitersendung eines Telefax per Telefax wahrt die Schriftform (vgl. BSG, Urteil vom 13. März 2001 – B 3 KR 12/00 R –, juris Rn. 15). Ferner können bestimmende Schriftsätze auch formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, BGHZ 144, 160-165; BSG, Urteil vom 13. März 2001, a.a.O.). Das Schriftformerfordernis kann nach der Rechtsprechung des BSG in vielen Fällen auch dann erfüllt sein, wenn es zwar an einer Unterschrift fehlt, wenn sich jedoch aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (BSG, Beschluss vom 30. März 2015 – B 12 KR 102/13 B –, juris Rn. 12; Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3a). Der Form genügt jedoch eine einfache E-Mail nicht (BSG, Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B –; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2015 – L 2 AS 642/15 –, Rn. 16; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2014 – L 7 AS 410/14 B ER –, Rn. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04. August 2010 – L 2 SO 18/10 –, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 16. August 2013 – L 4 AS 38/13 –, Rn. 13; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – VII R 30/10 –, Rn. 28; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, Rn. 17 – jeweils bei juris). aa. Umstritten ist, ob die Übersendung (bzw. der Ausdruck) einer elektronischen Nachricht ohne qualifizierte Signatur der Schriftform genügt, wenn als Anhang eine Datei beigefügt ist, welche bildlich eine Unterschrift des Erklärenden wiedergibt. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) soll ein bestimmender Schriftsatz auch ohne qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per E-Mail übermittelt werden können. Auf diese Weise wahre der Schriftsatz aber nur dann die Rechtsmittelfrist, wenn er dem zuständigen Gericht - mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen - noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form vorliege (BAG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 AZB 6/13 –, juris). Diese Ansicht wird vereinzelt auch in der Sozialgerichtsbarkeit vertreten (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011 – L 5 AS 433/10 B –, juris Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die schriftliche Form bei elektronischer Übermittlung auch gewahrt, wenn dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt und die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 –; BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, Rn. 13 ff. – beide juris). Im Unterschied zur Ansicht des BAG ist nach dieser Ansicht die eigenhändige Unterschrift des Schriftsatzes vor dem Digitalisierungsvorgang erforderlich. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass der Ausdruck die Prozesserklärung in einem Schriftstück verkörpere, die mit der Unterschrift des Erklärenden abschließe. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben werde, sei unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts entgegengenommen worden sei. Zwar lasse das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nehme das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behindere es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise, wenn die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet würde. Nach der in der Sozialgerichtsbarkeit herrschenden Ansicht genügt eine als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelte PDF-Datei dem Schriftformerfordernis auch dann nicht, wenn eine handschriftliche Unterschrift des Schriftstücks abgebildet wird. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zum so genannten Computerfax sei insoweit nicht übertragbar (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER –, juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. August 2012 – L 3 R 801/11 –, juris Rn. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – L 29 AS 1052/14 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Januar 2015 – L 6 AS 639/14 B ER –, juris Rn. 4). Diese Ansicht wird darauf gestützt, dass Formvorschriften der Rechtssicherheit dienen und die Einhaltung der Formvorschriften nicht von einem Verhalten des Gerichts (hier des Ausdruckens) abhängen dürfe. Mit ihr wird ferner darauf abgestellt, dass es sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels in elektronischer Form nicht um die Einlegung in Schriftform handele, da sie eine - wie auch die Terminologie der §§ 158 Satz 1, 66 Abs. 1 SGG zeige, die neben der Schriftform ausdrücklich auch die elektronische Form erwähnten - eigenständige Kommunikationsmöglichkeit mit dem Gericht darstelle (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. August 2012 – L 3 R 801/11 –, juris Rn. 38; ebenso Müller, NZS 2015, 896). bb. Es kann hier dahinstehen, ob im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren zur Wahrung der Schriftform ein Ausdruck einer elektronisch übermittelten Datei genügt, welche die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden wiedergibt. Denn die am 16. Juni 2015 an das LSG übermittelte Datei gab nicht die eigenhändige Unterschrift der Klägerin auf einem Ausdruck des Schriftsatzes vor dessen Digitalisierung und Versendung wieder, sondern eine lediglich in das elektronische Dokument eingefügte elektronische Bilddatei mit der Darstellung einer händischen Unterschrift. Dies hat die Klägerin auf Nachfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. cc. Nach Auffassung des Senats kann der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Datei, welcher lediglich eine in das Dokument eingefügte Bilddatei einer zuvor isoliert eingescannten Unterschrift wiedergibt, das Schriftformerfordernis nicht wahren (ausdrücklich auch BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, juris Rn. 16, unter Bezugnahme auf die Unzulässigkeit, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden). Denn bislang sind von dem grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Ausnahmen stets nur dann zugelassen worden, wenn eine Unterschrift auf Grund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich war. Bei einem per Computerfax übermittelten Schriftsatz wird beispielsweise ein Ausdruck des Schriftsatzes im Verantwortungsbereich des Absenders nicht gefertigt, weil die im Computer erstellte Datei unmittelbar aus dem Computer an das Faxgerät des Gerichts übermittelt wird und der Schriftsatz erstmals bei Gericht die Papierform erhält. Daher scheidet eine eigenhändige Unterschrift aus technischen Gründen aus. Diese hinsichtlich des Computerfax bestehende Ausnahme von der eigenen Unterschrift zwingt nicht dazu, sie noch auf weitere Fälle zu erstrecken. Daher entspricht auch ein per Fax übersandter Schriftsatz, auf welchem lediglich die Bilddatei einer eingescannten Unterschrift aufgebracht ist, nicht dem Schriftformerfordernis (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 –, juris Rn. 16ff). Das BVerfG führt in diesem Beschluss aus: "Die Beschränkung der Ausnahme auf das Computerfax wird vielmehr durch einen tragfähigen, aus dem Normzweck des § 130 Nr. 6 ZPO" – der Zivilprozessordnung – "folgenden Sachgrund gerechtfertigt. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original des verfahrensbestimmenden Schriftsatzes vermag am wirkungsvollsten sicherzustellen, dass der Berechtigte das Schreiben autorisiert hat. Die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, dass der Schriftsatz dem Berechtigten vor der Übermittlung vorgelegen hat und er diesen überprüfen konnte. Bei der eingescannten Unterschrift ist das nicht in gleicher Weise gegeben. Die in Dateiform gespeicherte Unterschrift kann dem Ausdruck vielmehr von jeder Person beigefügt werden, und zwar ohne dass diese Person im Nachhinein erkennbar ist. Keinen Bedenken begegnet aus diesem Grund auch das von den Gerichten gewählte Differenzierungskriterium, das auf die technische Möglichkeit der Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift abstellt. Dieses Kriterium bewirkt einerseits, dass dem technischen Fortschritt auch dann Rechnung getragen werden kann, wenn das mit gewissen Abstrichen an der Zielrichtung des § 130 Nr. 6 ZPO verbunden ist. Andererseits aber begrenzt das Differenzierungskriterium die Ausnahmen von der Regel des § 130 Nr. 6 ZPO auf diejenigen Fälle, in denen dem Unterschriftserfordernis tatsächlich nicht genügt werden kann. Diese Differenzierung ist sachgerecht, weil sie Ausnahmen und damit Abstriche an der Zielsetzung des § 130 Nr. 6 ZPO auf das unumgängliche Mindestmaß begrenzt.". Auch bei der Versendung von Dateien ist eine Unterschrift auf Grund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich. Gleichwohl ist es aus Sicht des Senats nicht geboten, den Fall des Ausdrucks einer in das EGVP übermittelten Datei mit zuvor digitalisierter Unterschrift als weitere Ausnahme vom originären Schriftformerfordernis anzuerkennen. Denn der technische Weg einer Übersendung von Dateien per EGPV beinhaltet – anders als im Falle des Computerfax – die Möglichkeit, die Identität des Erklärenden mittels einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu belegen und dadurch auch technische Veränderungen des Dokumentes erkennbar zu machen. Der technische Übermittlungsvorgang in das EGVP unter Nutzung eines qualifizierten Zertifikates ermöglicht daher eine der Schriftform gleichstehende Gewähr für die Urheberschaft. Die Notwendigkeit, zur Formwahrung eine qualifizierte Signatur zu beantragen, eine Signaturerstellungseinheit nach § 2 Nr. 3 SigG zu erwerben und einzusetzen, erschwert den Zugang zu Gericht nicht unzumutbar. Der Aufwand ist durch die mit der Zertifikatsverwendung gewährleisteten Integritäts- und Authentizitätsfunktion (vgl. § 65a Abs. 1 Satz 4 SGG) gerechtfertigt und dient der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 –, juris Rn. 22). Die mit § 65a SGG bzw. der ERVJustizV verfolgte Integritäts- und Authentizitätsfunktion würde umgangen und entwertet, wenn man die elektronische Übersendung von Dokumenten ohne qualifizierte elektronische Signatur für formwirksam hielte oder von einem Dateiausdruck abhängig machen würde. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BT-Drs. 14/4987, S. 16) soll die qualifizierte elektronische Signatur zum Ausdruck bringen, dass die Willenserklärung beendet ist (Abschlussfunktion); sie soll die dauerhafte Lesbarkeit des Textes und dessen dauerhafte Überprüfung (Perpetuierungsfunktion) sowie die Erkennbarkeit und Identifizierbarkeit des Ausstellers der Urkunde ermöglichen (Identifikationsfunktion), gewährleisten, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion), die leichte Überprüfbarkeit ermöglichen, wer den signierten Text erstellt hat und ob dieser nachträglich geändert wurde (Verifikationsfunktion) und soll die Beweisführung für den Verwender erleichtern (Beweisfunktion) sowie vor übereilten Erklärungen schützen (Warnfunktion). dd. Das Schriftlichkeitserfordernis kann vorliegend auch nicht – unabhängig von einer Unterschrift – ausnahmsweise als erfüllt angesehen werden, weil sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (bedenklich für den Fall des Computerfax ohne Unterschrift: BSG, Beschluss vom 30. März 2015 – B 12 KR 102/13 B –, juris; für die Übersendung ohne Unterschrift im Umschlag mit handschriftlicher Absender- und Empfängerangabe: BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 – B 13 RJ 85/97 R –, juris). Denn nach Auffassung des Senats sind die vorgenannten Formerleichterungen auf elektronisch übersandte Dokumente ohne Unterschrift oder (zumindest) mit lediglich eingefügter digitalisierter Unterschrift nicht anwendbar (ebenso BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011– VII R 30/10 –, juris Rn. 18). Denn eine solche Formerleichterung würde zu einer Entwertung und Umgehung der mit Einführung des § 65a SGG iVm. ERVJustizV gesetzgeberisch verfolgten Zwecke und gesetzgeberisch gewollten Funktionen führen. Die elektronische Signatur soll – wie ausgeführt – ähnlich der Schriftform Integrität und Authentizität gewährleisten. Die elektronische Übersendung eines Dokumentes mittels EGPV ohne elektronische Signatur erfüllt diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn sich aus weiteren Umständen Vermutungen auf eine Urheberschaft ableiten ließen. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus den Angaben des am 16. Juni 2015 übermittelten Dokumentes oder seinem Ausdruck hinreichende Annahmen für eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Absendewillen ergeben. c. Die Berufung wurde auch nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt. 2. Die Klägerin konnte schließlich nicht durch Übersendung des handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatzes vom 15. Juni 2015, beim LSG am 19. Juni 2015 eingegangen, wirksam Berufung einlegen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes war die Berufungsfrist abgelaufen. Die Berufungsfrist betrug nach § 151 Abs. 1 SGG einen Monat. Sie belief sich nicht nach § 66 Abs. 2 SGG auf ein Jahr, weil die Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Das Sozialgericht hat die Klägerin zutreffend und in ausreichendem Umfang belehrt (zur Obliegenheit, sich im Zweifelsfall sachkundig beraten zu lassen: BSG, Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 RK 33/92 –, juris Rn. 6; Hessisches LSG, Urteil vom 13. April 2012 – L 5 R 154/11 –, juris Rn. 41). Die einmonatige Berufungsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG am Tag nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 17. Mai 2015 und endete nach § 64 Abs. 2 SGG am Dienstag, dem 16. Juni 2015. Der von der Klägerin handschriftlich unterzeichnete Schriftsatz ging erst am 19. Juni 2015 beim LSG ein. 3. Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Klägerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Sozialgerichts über die elektronische Form und das Signaturerfordernis belehrt (zur Rechtsmittelbelehrung siehe auch Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Januar 2015 – L 6 AS 639/14 B ER –, juris Rn. 14; Thüringer LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 – L 6 KR 905/13 –, juris Rn. 20). Der Rechtsirrtum der Klägerin über die Wahrung der Form durch Übermittlung der Berufungsschrift in das EGVP ohne eine qualifizierte elektronische Signatur ist verschuldet. Wiedereinsetzung ist auch nicht wegen Verletzung einer gerichtlichen Mitteilungspflicht zu gewähren. Nach § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG hat das Gericht dem Absender einer elektronischen Nachricht unverzüglich mitzuteilen, wenn das übersandte Dokument den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Das gilt auch hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur und nicht nur bezüglich technischer Erfordernisse der Übersendung, etwa bei Übermittlung einer Datei in einem nicht zugelassenen Format (BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, juris Rn. 18). Unverzüglich ist eine Mitteilung, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Eine Bearbeitung der von der Klägerin am letzten Tag der Berufungsfrist übersandten Nachricht noch am 16. Juni 2015 war nach den gerichtlichen Arbeitsabläufen weder möglich noch geschuldet. Die Erstbearbeitung durch die Senatsvorsitzende – nach Bestimmung des gesetzlichen Richters – bereits am Tag nach Eingang des Dokumentes stellt keine schuldhafte Verzögerung dar. Bereits ab diesem Zeitpunkt hätte jedoch eine (ggf. telefonische) Benachrichtigung der Klägerin wegen des Fristablaufs eine fristgerechte Berufungseinlegung nicht (mehr) ermöglichen können und war daher auch nicht geboten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 hat der Senat die Klägerin – entsprechend § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG – darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr nicht gewahrt wurden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache nach §160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat.
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