Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 32 AS 1299/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 550/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in der Sache unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., D., wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., D., wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) erstrebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Verpflichtung des Beschwerdegegners und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner), einen für ihn bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen, und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die hierzu vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt geführten Verfahren.
Der am ... 1952 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er bewohnt mit seiner Ehefrau, die seit dem 1. Juli 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 810,58 EUR (netto) bezieht, eine Mietwohnung in D. Die Gesamtmiete beträgt 390,50 EUR.
Gemäß einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. Oktober 2014 würde die Regelaltersrente des Antragstellers, der die Regelaltersgrenze am 8. Februar 2018 erreichen wird, 694,01 EUR (brutto) monatlich betragen, wenn der Berechnung die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der aktuelle Rentenwert zu Grunde gelegt würden. Hiervon seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten (Beitragssatz Krankenversicherung: 15,5 %; Beitragssatz Pflegeversicherung: 2,05 % bzw. – bei fehlender Elterneigenschaft –: 2,30 %). Sollten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, erhielte der Antragsteller – ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen – eine monatliche Regelaltersrente von 704,05 EUR. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte würde bei einem früheren Rentenbeginn (ab 1. September 2015) zu einer Minderung der Rente um 9,0 % führen. Bei einem Rentenbeginn ab 1. März 2018 könnte der Antragsteller eine abschlagsfreie Rente beziehen.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Mai 2016 vorläufig für Juni 2016 Leistungen in Höhe von 445,13 EUR sowie für den Zeitraum von Juli bis November 2016 in Höhe von monatlich je 399,60 EUR. Neben dem Regelbedarf berücksichtigte der Antragsgegner als Bedarf für Unterkunft und Heizung jeweils den hälftigen Betrag der monatlichen Gesamtmiete (195,25 EUR). Er berücksichtigte im Übrigen die den eigenen Bedarf der Ehefrau übersteigenden Rentenzahlungen als Einkommen beim Antragsteller. Mit Bescheid vom 3. August 2016 bewilligte der Antragsgegner für Juni 2016 Leistungen in Höhe von 476,13 EUR sowie für den Zeitraum von Juli bis November 2016 in Höhe von 430,08 EUR.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, "eine geminderte Altersrente spätestens bis zum 15.11.2015 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" zu beantragen. Der Antragsteller sei verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erforderlich sei. Wegen dieser gesetzlichen Verpflichtung sei der Antragsgegner berechtigt, den Antrag ersatzweise für den Antragsteller zu stellen, wenn dessen Antragstellung nicht umgehend erfolge. Der Antragsteller sei seit dem 1. Juli 2001 arbeitslos gemeldet, seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt gescheitert. Es bestehe keine Aussicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in absehbarer Zeit. Auf der anderen Seite habe der Antragsteller zwar Interesse an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. In Abwägung der entgegenstehenden Belange überwiege indes das Interesse an der Inanspruchnahme der geminderten Altersrente. Diese wäre auch mit den hiermit verbundenen Abschlägen höher als der derzeitige SGB II-Leistungsanspruch und damit bedarfsdeckend. In Abwägung der Interessen des Antragstellers mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II sei die Beantragung zumutbar. Auch wenn die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente eine finanzielle Einbuße beinhalte, greife keine der in der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) enthaltenen Ausnahmen ein.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 machte der Antragsgegner gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) geltend. Dieses Schreiben gelte gleichzeitig als Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II.
Der Antragsteller legte am 13. November 2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2015 ein, weil er die Aufforderung zur Rentenantragstellung für einen Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht halte.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Antragsteller mit, dass der Antragsgegner einen Antrag auf Zahlung einer Rente gestellt habe und forderte ihn auf, einen beigefügten Rentenantragsvordruck ausgefüllt zurückzusenden.
Ausweislich einer aktualisierten Rentenauskunft vom 29. Januar 2016 würde die ab Erreichen der Regelaltersgrenze an den Antragsteller zu zahlende Rente 713,06 EUR betragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück: Nach der Rentenauskunft vom 14. Oktober 2014 betrage der Rentenabschlag für die geminderte Altersrente 9,0 %. Bei einer ungeminderten Altersrente von 694,01 EUR brutto (bzw. 621,14 EUR netto) ergebe sich eine geminderte Altersrente ab 1. September 2015 von ca. 565,00 EUR netto. Der Antragsteller könne daher bereits mit der geminderten Altersrente seinen Grundsicherungsbedarf von aktuell 476,25 EUR monatlich allein decken. Seine Hilfebedürftigkeit würde durch die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente beseitigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 9. Februar 2016 Klage beim Sozialgericht (SG) D.-Roßlau (Az.: S 32 AS 215/16). Ebenfalls am 9. Februar 2016 beantragte der Antragsteller beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 32 AS 207/16 ER). In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das SG den Antragsgegner mit Beschluss vom 4. April 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung, den bei der Deutschen Rentenversicherung am 29. Oktober 2015 gestellten Antrag zurückzunehmen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016) abgelehnt. Zur Begründung führte das SG aus, die Rentenantragstellung durch den Antragsgegner sei rechtswidrig gewesen, da der Antragsgegner unzulässigerweise zeitgleich mit der Aufforderung an den Antragsteller, den Rentenantrag einzureichen, selbst den entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt habe. Erst wenn der Leistungsberechtigte der Aufforderung zur Antragstellung – unter Fristsetzung – nicht nachkomme, könne der Leistungsträger ersatzweise eingreifen. Dem Leistungsberechtigten müsse zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden, der Aufforderung nachzukommen. Durch die zeitgleiche ersatzweise Antragstellung werde dem Antragsteller diese vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit genommen. Die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung gemäß Bescheid vom 29. Oktober 2015 als solche begegne indes keinen durchgreifenden Bedenken. Die zunächst unterbliebene Anhörung des Antragstellers (§ 24 SGB X) sei nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden; das durchgeführte Widerspruchsverfahren ersetze hier die förmliche Anhörung, da im Aufforderungsbescheid vom 29. Oktober 2015 sowohl die Rechtsgrundlage als auch die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen dargelegt worden seien und sich der Antragsteller hierzu im Widerspruchsverfahren habe äußern können. Die Aufforderung finde ihre Rechtsgrundlage in § 12a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Da der Antragsteller mit Ablauf des August 2015 sein ... Lebensjahr vollendet habe, sei er ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Abschläge von 9 % errechne sich für den Antragsteller eine geminderte Altersrente von 648,88 EUR (brutto) bzw. 586,26 EUR (netto) bei einem Renteneintritt am 1. September 2015. Unter Berücksichtigung des aktuellen Bezugs von SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 476,25 EUR würde die Rentenzahlung damit seine Hilfebedürftigkeit beseitigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass bei der Leistungsbewilligung das Renteneinkommen der Ehefrau bedarfsmindernd berücksichtigt worden sei. Dass unabhängig von der Höhe der Rente der notwendige Lebensunterhalt ggf. nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden könne und deshalb Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) benötigt werde, ändere nichts daran, dass der Bezug der Altersrente die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitige und zu einem Ausschluss aus dem existenzsicherungsrechtlichen Leistungssystem des SGB II führe. Der Antragsteller gehöre darüber hinaus nicht zu dem durch die so genannte 58er-Regelung (§ 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 428 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung [SGB III]) geschützten Personenkreis. Weitergehende Ausnahmen ließen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ein Ausnahmetatbestand ergebe sich auch nicht aus der UnbilligkeitsV, welche eine abschließende Regelung für die Ausnahmefälle enthalte, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente unbillig wäre. Schließlich habe der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und im Bescheid vom 29. Oktober 2015 zutreffend ausgeübt. Die gesetzte Frist zur Antragstellung bis zum 15. November 2015 sei als ausreichend anzusehen gewesen. Die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung beinhalte auch keine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte. Der gesetzlich normierte Grundsatz der Nachrangigkeit von Sozialleistungen und die Obliegenheit zur Selbsthilfe nach dem SGB II bildeten die konkrete Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Mit einem an die Deutsche Rentenversicherung Bund gerichteten Schreiben vom 12. April 2016 nahm der Antragsgegner "die Anmeldung des Erstattungsanspruches" gemäß §§ 102 ff. SGB X und "die gleichzeitige Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II vom 29.10.2015" zurück. Mit weiterem Schreiben vom 12. April 2016 an die Deutsche Rentenversicherung Bund machte der Antragsgegner erneut einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X geltend und wies darauf hin, "dass dieses Schreiben gleichzeitig als Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II" gelte.
Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Antragsteller mit, der Antragsgegner habe "den formlosen Rentenantrag nach § 5 Abs. 3 SGB II vom 12.4.2016 zwischenzeitlich zurückgenommen". Das Rentenverfahren sei damit erledigt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 informierte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antragsteller unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 29. April 2016 darüber, dass der Antragsgegner nicht den Rentenantrag vom 12. April 2016 zurückgenommen habe, sondern (mit Schreiben vom 12. April 2016) den Rentenantrag vom 29. Oktober 2015. Ebenfalls am 12. April 2016 habe der Antragsgegner "erneut einen Antrag auf Altersrente nach § 5 Abs. 3 SGB II" für den Antragsteller gestellt.
Am 13. Juli 2016 hat der Antragsteller (nunmehr zum Aktenzeichen S 32 AS 1299/16 ER) beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren, den Antragsteller zur Rücknahme des am 12. April 2016 gestellten Rentenantrags zu verpflichten, und die Bewilligung von PKH beantragt: Der Antragsgegner habe mit der erneuten Rentenantragstellung vom 12. April 2016 seine eigene Handlung (die Rücknahme des früheren Antrags vom 29. Oktober 2015) wieder gegenstandslos gemacht und sei damit der Verpflichtung aus dem Beschluss des SG vom 4. April 2016 "nicht wirklich gefolgt". Im Übrigen hätte der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst eine neue Frist einräumen müssen, um den Rentenantrag selbst stellen zu können. Der Antragsteller sei weiterhin auf Arbeitssuche und engagiere sich im Ortschaftsrat sowie beim Sport als Übungsleiter. Diese Tätigkeiten seien vergleichbar mit einer Erwerbstätigkeit und als "überdurchschnittliches Engagement des Antragstellers zu beachten". Hierin zeige sich das "mit einer Einordnung als Altersrentner" nicht zu vereinbarende "Selbstbild des Antragstellers", so dass die Rentenantragstellung sein Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht verletze. Dem Antragsteller drohten erhebliche Nachteile, da die Gefahr bestehe, "dass die Rentenversicherung durch eine Entscheidung unabänderliche Tatsachen" schaffe.
Der Antragsgegner hat ausgeführt: Im Beschluss vom 4. April 2016 habe das SG bereits festgestellt, dass die Aufforderung zur Beantragung einer geminderten Altersrente vom 29. Oktober 2015 rechtmäßig sei und daher die im damaligen Verfahren beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Der Antragsgegner habe gemäß dem Beschluss des SG lediglich den (verfrüht) gestellten Rentenantrag vom 29. Oktober 2015 zurückgenommen. Da die im Aufforderungsschreiben vom 29. Oktober 2015 genannte Frist bereits abgelaufen gewesen sei, sei der Antragsgegner zur ersatzweisen Antragstellung am 12. April 2016 berechtigt gewesen, ohne dass es einer erneuten Fristsetzung bedurft hätte. Im Übrigen habe der Antragsteller durch sein bisheriges Vorbringen deutlich gemacht, dass er eine eigene Antragstellung nicht vornehmen werde. Dass der Antragsteller auf Arbeitsuche sei, sich im Ortschaftsrat und als Übungsleiter engagiere, sei ohne Belang.
Mit Beschluss vom 24. August 2016 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgelehnt: Die Antragstellung durch den Antragsgegner vom 12. April 2016 erweise sich nach summarischer Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit eingeräumt, der Aufforderung zur Rentenantragstellung nachzukommen. Der Bescheid vom 29. Oktober 2015 bezüglich der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung sei weder unwirksam noch zurückgenommen worden. Der Antragsteller habe lediglich die verfrühte ersatzweise Rentenantragstellung vom selben Tage zurückgenommen. Daher habe es keiner erneuten Aufforderung unter Fristsetzung bedurft, nachdem die am 29. Oktober 2015 gesetzte – angemessene – Frist am 15. November 2015 abgelaufen gewesen sei. Der Antragsgegner habe das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Insbesondere könne der Antragsteller nicht in nächster Zukunft eine abschlagfreie Altersrente in Anspruch nehmen (§ 3 UnbilligkeitsV), da er die Altersgrenze erst am 8. Februar 2018 erreiche. Weder übe er eine Erwerbstätigkeit aus noch stehe dies in nächster Zukunft bevor (§§ 4, 5 UnbilligkeitsV). Die Betätigungen im Ortschaftsrat und als Übungsleiter führten zu keiner anderen Beurteilung, da eine Inanspruchnahme nur dann unbillig wäre, wenn der Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt wäre oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erziele. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht für die Ausübung des (nachgeschalteten) Ermessens bei der ersatzweisen Antragstellung.
Gegen den ihm am 26. August 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. September 2016 – sowohl im Hinblick auf die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als auch in Bezug auf die Ablehnung der PKH-Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren – Beschwerden eingelegt und auch für die Beschwerdeverfahren die Bewilligung von PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt: Das SG habe im Beschluss zum Verfahren S 32 AS 207/16 ER zu Recht ausgeführt, dass eine mit der Aufforderung einhergehende Rentenantragstellung unzulässig sei. Gleiches müsse auch in der nunmehr gegebenen Konstellation gelten. Durch die erneute Antragstellung unter demselben Datum sei dem Antragsteller die Möglichkeit der Stellung eines eigenen Rentenantrags wieder genommen worden. Im Übrigen sei das Vorgehen des Antragsgegners widersprüchlich, da er durch die erneute Antragstellung am selben Tage seine eigene Rücknahme gegenstandslos gemacht habe. Darüber hinaus habe der Antragsgegner klargestellt, dass er am Erwerbsleben teilnehmen wolle. Er bewerbe sich auf viele freie Stellenangebote. Eine neue Eingliederungsvereinbarung sei abgeschlossen worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. August 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den am 12. April 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Der Antragsteller verkenne, dass der Antragsgegner nach Rücknahme des Antrags vom 29. Oktober 2015 berechtigt gewesen sei, erneut einen Antrag auf Rentengewährung für den Antragsteller zu stellen. Eine erneute Frist zur Vornahme einer "eigenen" Antragstellung sei dem Antragsteller nicht mehr einzuräumen gewesen, nachdem ihm bereits im Oktober 2015 unmissverständlich dargelegt worden sei, dass er nach den gesetzlichen Regelungen zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen des Rententrägers verpflichtet sei.
Im Übrigen hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antragsgegner am 17. August 2016 über die Ablehnung des Antrags vom 12. April 2016 – wegen fehlender Mitwirkung des Antragsgegners im Rentenantragsverfahren – informiert habe. Der Beschwerdegegner habe hiergegen am 12. September 2016 Widerspruch erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
1. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des SG vom 24. August 2016 ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Tenor zu 1.) ist zulässig im Sinne von § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG greift nicht, weil die vom Antragsteller geltend gemachte Verpflichtung des Antragsgegners keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Zudem handelt es sich nicht um einen Erstattungsstreit im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
a) Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vor dem SG erhobenen Klage gegen die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung, sondern wendet sich lediglich noch gegen die vom Antragsgegner vorgenommene ersatzweise Antragstellung vom 12. April 2016. Damit ist die Verpflichtung des Antragstellers zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aus § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB II als der grundlegenden Voraussetzung einer eigenen Antragstellung des Antragsgegners gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 5 Abs. 3 SGB II hier nicht streitgegenständlich. Der Antragsgegner kann sich insoweit an sich ohne Weiteres auf die sofortige Vollziehbarkeit der Aufforderung vom 29. Oktober 2015 gemäß § 39 Nr. 3 SGB II berufen.
b) Da die (ordnungsgemäße) Aufforderung zur Rentenantragstellung aber grundsätzlich Voraussetzung für eine nachfolgende eigene Antragstellung durch den Antragsgegner ist, weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die Aufforderung vom 29. Oktober 2015 auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in der Sache keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
aa) Hierzu nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des SG vom 4. April 2016 – S 32 AS 207/16 ER –, mit dem es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und gegen den der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt hat, Bezug. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung an. Das SG hat insbesondere zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller mit einer vorzeitigen Altersrente und den damit verbundenen Rentenabschlägen von 9 % bereits zum 1. September 2015 eine monatliche Nettorente in Höhe von ca. 586,26 EUR hätte erhalten können. Dieser Betrag folgt aus der Regelaltersrente in Höhe von 713,06 EUR gemäß der Rentenauskunft vom 29. Januar 2016, der sich hieraus ergebenden (um einen 9%igen Abschlag geminderten) vorzeitigen Bruttoaltersrente in Höhe von 648,88 EUR sowie unter Berücksichtigung der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Auszahlungsbetrag liegt jedenfalls (deutlich) über dem maßgeblichen Bedarf nach dem SGB II von zuletzt 476,25 EUR. Damit wird durch den Bezug der vorzeitigen Altersrente die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitigt (§ 12a Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Weiterhin ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass die UnbilligkeitsV abschließend die Ausnahmetatbestände regelt, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind (s. hierzu ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris), und dass deren Voraussetzungen im Fall des Antragstellers nicht gegeben sind: Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente würde nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (im Sinne des SGB III) führen, da der Antragsteller diesbezügliche Leistungen nicht bezieht (§ 2 UnbilligkeitsV). Der Antragsteller kann auch nicht "in nächster Zukunft" die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen (§ 3 UnbilligkeitsV). Diese Möglichkeit besteht für den 1952 geborenen Antragsteller erst nach der Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 6 Monaten im Februar 2018 (§ 236 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI). Dieser Zeitpunkt lag bzw. liegt im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch mehr als zwei Jahre und aus heutiger Perspektive immer noch mehr als ein volles Jahr in der Zukunft. Eine Inanspruchnahme "in nächster Zukunft" läge indes nur bei einer Zeitspanne von längstens drei Monaten vor (vgl. BSG, a. a. O.). Schließlich ist der Kläger weder sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder erzielt aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen noch hat er durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft gemacht, dass er in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werde (§§ 4, 5 UnbilligkeitsV). Für die Ausübung der ehrenamtlichen Wahlfunktion als Mitglied des Ortschaftsrates des Ortsteils R. der kreisfreien Stadt D. erhält der Antragsteller lediglich eine Aufwandsentschädigung gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Stadtrates, der Ortschaftsräte und der ehrenamtlich Tätigen der Stadt D. (Entschädigungssatzung), die bei Ortschaften mit bis zu 2000 Einwohnern bei monatlich 44,00 EUR liegt. Die Ausübung dieses Ehrenamtes beinhaltet indes weder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung noch eine sonstige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 4 UnbilligkeitsV. Auf die geringe Höhe der Aufwandsentschädigung kommt es daher mit Blick auf § 4 UnbilligkeitsV nicht mehr an. Auch bei der Tätigkeit als (ehrenamtlicher) Übungsleiter handelt es sich weder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung noch um eine sonstige Erwerbstätigkeit mit entsprechend hohem Einkommen. Die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit "in nächster Zeit" im Sinne von § 5 UnbilligkeitsV ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) zu entscheiden, wobei alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Diese Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn eine bevorstehende Erwerbsaufnahme rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch nicht absehbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. März 2016 – L 5 AS 25/16 B ER –, juris). In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise auf die bereits seit 2001 andauernde Arbeitslosigkeit des Antragstellers abgestellt. Innerhalb dieses langen Zeitraums konnte dem Kläger keine Erwerbstätigkeit vermittelt werden. Auch wenn er nunmehr vorträgt, er bewerbe sich weiterhin auf offene Stellen, kann er jedenfalls eine konkrete Einstellungszusage nicht vorlegen. Angesichts der seit über 15 Jahren andauernden Arbeitslosigkeit und des Lebensalters des Antragstellers, welches trotz eines beginnenden "demographischen Wandels" seine Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt tendenziell als eher schwierig erscheinen lässt, ist vor diesem Hintergrund nichts dagegen einzuwenden, dass der Antragsgegner insoweit auch für die nahe Zukunft eine negative Prognose getroffen hat.
bb) Die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Leistungsträger. Stellen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung nach § 12a SGB II und trotz Aufforderung den Antrag nicht, können die Leistungsträger nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II selbst den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Mit diesem "können" ist das "Ob" der Antragstellung anstelle der Leistungsberechtigten in das Ermessen der Leistungsträger gestellt. Dieses ermöglicht eine abschließende Abwägung im Einzelfall, ob der Nachrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf diesem Weg durchgesetzt werden soll oder ob dies wegen eines besonderen Härtefalles unzumutbar ist. Noch vor der Ermessensentscheidung des Leistungsträgers über seine Antragstellung ist indes bereits über die Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Antragstellung durch die Leistungsträger eine Ermessensentscheidung zu treffen. Auch die der eigenen Antragstellung vorausgehende Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht also im Ermessen der Leistungsträger (BSG, a. a. O.). Denn ohne vorgezogene Prüfung des Leistungsträgers und deren Erkennbarkeit im Aufforderungsbescheid wäre der Leistungsberechtigte benachteiligt, der der Aufforderung nachkommt, obwohl der Leistungsträger dieser bei Nichtbefolgung aus Ermessensgründen keine Antragstellung hätte folgen lassen. Der Leistungsberechtigte soll prüfen können, ob er der Aufforderung folgt, die der Leistungsträger durch eigene Antragstellung auch durchzusetzen beabsichtigt, oder ob er im Streit um die Aufforderung Gründe vorbringt, die gegen ihre spätere Durchsetzung und damit auch gegen die Aufforderung sprechen können. Die Ermessensgesichtspunkte, die den Leistungsträger trotz einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung und trotz nicht befolgter Aufforderung zur Antragstellung von einer eigenen künftigen Antragstellung absehen lassen könnten, sind bereits bei der Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung zu erwägen und müssen im Aufforderungsbescheid erkennbar sein (BSG, a. a. O.). Damit sind im Rahmen der Entscheidung über eine Aufforderung gemäß § 12a Satz 1 SGB II sowie in Bezug auf die eigene Antragstellung des Leistungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 SGB II letztlich gleich gelagerte Ermessenserwägungen maßgeblich.
Dabei hat das durch § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II dem Leistungsträger hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung eingeräumte Ermessen seinen Ausgangspunkt beim Grundsatz der gesetzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen zu nehmen. Dies gilt erst recht bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, wenn die Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsV nicht eingreifen. Denn das Entschließungsermessen setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass die Antragstellung des Leistungsberechtigten auf die Inanspruchnahme für die Hilfebedürftigkeit relevanter vorrangiger Leistungen erforderlich und insbesondere die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht unbillig ist. Aufgrund der sich hieraus ergebenden Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung nach § 12a SGB II entspricht es pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen.
Relevante Ermessensgesichtspunkte können deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Dafür kommen bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der UnbilligkeitsV begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat (BSG, a. a. O.).
Dass aufgrund der Verpflichtung des Antragstellers, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen und zu beantragen, eröffnete Ermessen hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung hat der Beklagte erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Seine Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (vgl. § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil [SGB I], § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob er sein Ermessen überhaupt ausgeübt, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle").
Dass der Beklagte sein Entschließungsermessen erkannt hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Bescheid vom 29. Oktober 2015, in welchem sich der Antragsgegner mit den seiner "Ermessensentscheidung" zu Grunde liegenden Erwägungen auseinandersetzt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte können keine atypischen Umstände begründen. Soweit der Antragsteller auf seinen Bemühungen im Rahmen von Stellenbewerbungen verweist, ist dies grundsätzlich nur in dem von §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV gezogenen Rahmen von Belang (siehe oben). Die vom Antragsteller angeführten ehrenamtlichen Tätigkeiten sind insoweit irrelevant. Zielsetzung von § 12a SGB II ist die Verringerung bzw. Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, so dass es von vornherein nur um eine Beschäftigung gehen kann, aus welcher überhaupt in relevanter Weise Einnahmen erzielt werden, die zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Diese Voraussetzung ist bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die entweder ohne jegliche finanzielle Entschädigung ausgeübt werden oder – wie die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat – allenfalls mit einer eher "symbolischen" Aufwandsentschädigung verbunden sind, offenkundig nicht gegeben.
Auch der vom Antragsteller vorgetragene Abschluss einer (aktuellen) Eingliederungsvereinbarung bedeutet keine in die Ermessensentscheidung einzustellende Besonderheit. Davon könnte beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn hieraus eine nachdrücklich dokumentierte fortdauernde Arbeitsmarktnähe etwa durch umfängliche und nicht aussichtslose Initiativbewerbungen oder im Hinblick auf zeitnah oder gegenwärtig bezogene Eingliederungsleistungen hervorgehen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2015 – L 25 AS 543/15 B ER, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller ist seit 2001 arbeitslos gemeldet. Nach Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er – ggf. infolge einer Eingliederungsvereinbarung – in Arbeit hätte vermittelt werden können oder dies zeitnah zu erwarten wäre. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist im Übrigen auch deshalb kein besonderer Umstand, weil der Antragsteller bis zur Rentenbewilligung ein "normaler" SGB II-Leistungsbezieher mit den gesetzlich vorgegebenen Rechten und Pflichten ist (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O). Insoweit ist es ausreichend, dass der Antragsgegner (im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeitsverordnung) – wenn auch knapp – die Aussicht auf Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geprüft und verneint hat.
Da der Antragsteller eine über seinem Bedarf im Sinne des SGB II liegende vorzeitige Rente beziehen kann, kann sich eine etwaige Unzumutbarkeit auch nicht aus einer hieraus ggf. resultierenden erforderlichen Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII ergeben. Ob ein Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII) allein wegen des Abschlags bei vorzeitigem Renteneintritt überhaupt einen im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigenden besonderen atypischen Umstand bilden kann (verneinend: BSG, a. a. O.), kann hier also dahinstehen.
Ebenso wenig stellt es vorliegend einen zur Unzumutbarkeit der vorzeitigen Rentenantragstellung führenden atypischen Umstand dar, dass der Antragsteller meint, aufgrund seiner (ehrenamtlichen) Aktivitäten widerspreche seine "Einordnung als Altersrentner" seinem "Selbstbild" und verletze sein "Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht". Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche konkrete rechtliche Relevanz dem eigenen subjektiven "Selbstbild" des Antragstellers im klar strukturierten Regelungssystem des § 12a SGB II zukommen soll, bedeutet die Verpflichtung zur vorzeitigen Rentenantragstellung auch keinen unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen, auch nicht im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG; vgl. hierzu ausführlich BSG, a. a. O.; LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).
cc) Auch die gesetzte Frist von etwas mehr als zwei Wochen ist als ausreichend anzusehen. Ihre Länge ist gesetzlich nicht geregelt, wobei eine starre Vorgabe auch nicht sachgerecht wäre. Standen die Beteiligten seit längerer Zeit im Austausch über das Für und Wider der Antragstellung, was regelmäßig schon wegen der damit verbundenen Vorprüfungen des SGB II-Leistungsträgers unter Einbeziehung des Leistungsbeziehers (etwa im Hinblick auf die Anforderung von Auskünften) der Fall ist, kann eine kurze Frist, die allerdings eine Woche nicht unterschreiten darf, noch angemessen sein. Im Übrigen würde eine zu kurz gesetzte Frist die Aufforderung ohnehin nicht unwirksam machen, sondern lediglich eine angemessene Frist in Gang setzen (LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Die an den Antragsgegner gerichtete Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitigen Bezug einer Altersrente als Voraussetzung der hier an sich allein noch streitgegenständlichen Vornahme des Rentenantrags durch den Antragsgegner ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Vor diesem Hintergrund hat der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme des am 12. April 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrags zu verpflichten, keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung der Rücknahme des von einem Jobcenter gestellten Rentenantrags im Wege der einstweiligen Anordnung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – L 9 AS 1583/14 B ER, juris), aber unbegründet.
aa) Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 16b). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesse des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830 ff.).
bb) Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
(1) Trotz der nach den obigen Ausführungen rechtlich nicht zu beanstandenden Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung hat der Antragsteller den erforderlichen Antrag auf Leistungen des Rentenversicherungsträgers nicht gestellt. Die Aufforderung vom 29. Oktober 2015 wurde durch den Beschluss des SG vom 4. April 2016 – S 32 AS 207/16 ER – nicht suspendiert und kann damit weiterhin als Grundlage einer Antragstellung durch den Antragsgegner herangezogen werden. Nach der Rücknahme des zunächst (zu früh) schon am 29. Oktober 2015 gestellten Antrags bedurfte es mithin schon wegen der Vollziehbarkeit des vorbezeichneten Aufforderungsbescheides keiner nochmaligen Aufforderung gemäß § 12a SGB II. Somit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die unmittelbare Vornahme durch den Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vor. Im Übrigen hat der Antragsgegner mit der allein noch maßgeblichen Antragstellung vom 12. April 2016 nunmehr auch den Ablauf der mit der Aufforderung vom 29. Oktober 2015 gesetzten angemessenen Frist abgewartet. Dem steht insbesondere nicht die Argumentation des Antragstellers entgegen, der Antragsgegner würde sich hiermit in Widerspruch zu der vorangegangenen Rücknahme des zunächst bereits am 29. Oktober 2015 gestellten Rentenantrags setzen. Das SG hat im Beschluss vom 4. April 2016 zutreffend ausgeführt, dass sich die Rechtswidrigkeit der ersten Antragstellung durch den Antragsgegner aus dem Nichtabwarten einer angemessenen Frist zur eigenen Antragstellung durch den Antragsteller ergeben hat. Da der – nach den obigen Ausführungen im Übrigen auch rechtmäßige – Aufforderungsbescheid als solcher gerade nicht suspendiert worden ist, konnte er damit ohne Weiteres Grundlage einer ordnungsgemäßen, also nach Fristablauf am 15. November 2015 vorzunehmenden erneuten Antragstellung sein. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller mit seinem bisherigen Verhalten bekräftigt hat, den Rentenantrag nicht selbst stellen zu wollen. Die Rechtmäßigkeit der erneuten Antragstellung durch den Antragsgegner ist unabhängig von derjenigen der ersten Antragstellung vom Oktober 2015 zu beurteilen. Nur ergänzend sei deshalb noch darauf hingewiesen, dass die Annahme des Antragstellers unzutreffend ist, dass die im Ergebnis des Beschlusses des SG vom 4. April 2016 erfolgte Rücknahme des zuerst gestellten Rentenantrags rechtlich gegenstandslos geworden sei. Eine rechtliche Relevanz ergibt sich schon allein daraus, dass es hinsichtlich des Beginns des Bezugs der vorzeitigen Altersrente durch den Antragsteller nunmehr nicht auf den früheren Antrag vom 29. Oktober 2015 ankommt, sondern ausschließlich auf den späteren Antrag vom 12. April 2016. Damit hat der Antragsteller im Übrigen sein Begehren, einen Rentenantrag erst zu einem möglichst späten Zeitpunkt gegen sich gelten lassen zu müssen, zumindest teilweise erreicht.
(2) Auch die Vornahme der Rentenantragstellung durch den Antragsgegner steht im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Bei der Ermessensausübung hat der SGB II-Leistungsträger etwa die voraussichtliche Dauer oder die Höhe des Leistungsbezuges, absehbaren Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II (also auch solchen nach §§ 16 ff. SGB II) ausgeschlossen und die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit Abschlägen verbunden ist (Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 5 Rn. 35). Die insoweit maßgeblichen Ermessenserwägungen sind also – wie oben bereits ausgeführt – letztlich mit denjenigen identisch, die bereits bei der Frage der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung gemäß § 12a SGB II anzustellen sind. Insofern kann auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden.
(3) Entsprechendes gilt für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Antragstellung durch den Antragsgegner. Auch der spezifische Umstand, dass der Antragssteller mit Blick auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen von ihm selbst ausdrücklich "verweigerten", aber durch einen Dritten gestellten Antrag gegen sich gelten lassen muss, stellt keinen unzulässigen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG dar. Soweit in der Antragstellung durch den Leistungsträger anstelle des Leistungsberechtigten auf eine vorzeitige Altersrente mit dauerhaften Rentenabschlägen ein eigenständiger Eingriff in dessen Dispositionsfreiheit als Ausdruck seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG liegt, weil sich der Leistungsberechtigte gegen die Inanspruchnahme und Beantragung der Rente entschieden hat und der durch den Antragsgegner des Leistungsträgers bewirkte Rentenbezug deshalb gegen seinen Willen stattfindet, ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die diese Ermächtigung des Leistungsträgers regelnden Vorschriften des SGB II dienen mit der Sicherung des Nachrangs existenzsichernder Leistungen einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, und sie sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen, ohne dass ein gleich geeignetes, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Sicherung des Nachrangs bei fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten zur Verfügung steht. Diese Heranziehung des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe gegen seinen Willen wahrt auch die Grenzen der Angemessenheit. Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Abwägung steht dem Existenzsicherungsanspruch des Einzelnen unter Wahrung seiner Dispositionsfreiheit zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, durch steuerfinanzierte Mittel nur dem Hilfebedürftigen zu helfen, der sich mangels zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten nicht selbst zu helfen vermag und deshalb der Hilfe des Existenzsicherungsrechts bedarf. Den Interessen des Leistungsberechtigten wird dadurch Rechnung getragen, dass besondere, unzumutbare Härten seine Heranziehung zur Selbsthilfe gegen seinen Willen ausschließen und die fiktiven Einnahmen aus vorrangigen Sozialleistungen nicht bedarfsdeckend berücksichtigt werden. An der Vereinbarkeit der erzwungenen Selbsthilfe mit Art. 2 Abs. 1 GG ändert sich auch nichts dadurch, dass der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente von den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II ausgeschlossen ist und durch ihn bei nicht bedarfsdeckender Altersrente existenzsichernde Leistungen (nur) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit einem gegenüber dem SGB II strengeren Regime der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beansprucht werden können. Die mit den §§ 12a, 13 Abs. 2 SGB II und der UnbilligkeitsV dem Existenzsicherungsrecht hinzugefügte Typisierung, dass die erwerbsbiografische Lebensphase des SGB II-Leistungsberechtigten abgeschlossen ist, der Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres hat, deren Inanspruchnahme nicht unbillig wäre, überschreitet nicht die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Mit einem Wechsel von Leistungen nach dem SGB II zu solchen nach dem SGB XII verbundene Härten im Einzelfall, etwa bei Vorhandensein von Altersvorsorgevermögen, das durch das SGB II geschützt ist und durch das SGB XII nicht geschützt wäre, kann im Rahmen der Ermessensausübung ausreichend begegnet werden (BSG, a. a. O.).
Da sich nach alledem auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch die ersatzweise Antragstellung des Antragsgegners beim Rentenversicherungsträger als rechtmäßig darstellt, kommt ein auf deren Rücknahme gerichteter Anordnungsanspruch nicht in Betracht. Etwas anderes könnte damit im Ergebnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vollzugsfolgenbeseitigung (als "Annex" eines hier indes gar nicht mehr gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Aufforderungsbescheid; § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG) folgen. Es kommt somit auch nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller im Hinblick auf die erneute Rentenantragstellung vom 12. April 2016 einen gesonderten Hauptsache-Rechtsbehelf eingelegt hat bzw. hätte einlegen müssen, um ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig regelbares Streit- bzw. Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu schaffen. Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde (zum hiesigen Aktenzeichen L 4 AS 550/16 B ER) war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
2. Die Ablehnung des PKH-Antrages durch das SG (Tenor zu 3. des Beschlusses vom 24. August 2016), gegen welche sich die Beschwerde des Antragstellers gemäß der Klarstellung im Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 ebenfalls richtet, ist ebenso wenig zu beanstanden. Für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besteht nicht die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Auf die Beschlussgründe des SG sowie die oben genannten Gründe des Senats wird Bezug genommen. Auch die gegen die PKH-Ablehnung für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde (hiesiges Aktenzeichen: L 4 AS 605/16 B) war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 127 Abs. 4 ZPO.
3. Aus denselben Erwägungen waren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO darüber hinaus die gesonderten Anträge auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren in der Sache sowie gegen die Ablehnung der PKH- Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren abzulehnen. Aus den obigen Gründen hatte auch die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24. August 2016 keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in der Sache unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., D., wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., D., wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) erstrebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Verpflichtung des Beschwerdegegners und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner), einen für ihn bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen, und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die hierzu vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt geführten Verfahren.
Der am ... 1952 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er bewohnt mit seiner Ehefrau, die seit dem 1. Juli 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 810,58 EUR (netto) bezieht, eine Mietwohnung in D. Die Gesamtmiete beträgt 390,50 EUR.
Gemäß einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. Oktober 2014 würde die Regelaltersrente des Antragstellers, der die Regelaltersgrenze am 8. Februar 2018 erreichen wird, 694,01 EUR (brutto) monatlich betragen, wenn der Berechnung die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der aktuelle Rentenwert zu Grunde gelegt würden. Hiervon seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten (Beitragssatz Krankenversicherung: 15,5 %; Beitragssatz Pflegeversicherung: 2,05 % bzw. – bei fehlender Elterneigenschaft –: 2,30 %). Sollten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, erhielte der Antragsteller – ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen – eine monatliche Regelaltersrente von 704,05 EUR. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte würde bei einem früheren Rentenbeginn (ab 1. September 2015) zu einer Minderung der Rente um 9,0 % führen. Bei einem Rentenbeginn ab 1. März 2018 könnte der Antragsteller eine abschlagsfreie Rente beziehen.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Mai 2016 vorläufig für Juni 2016 Leistungen in Höhe von 445,13 EUR sowie für den Zeitraum von Juli bis November 2016 in Höhe von monatlich je 399,60 EUR. Neben dem Regelbedarf berücksichtigte der Antragsgegner als Bedarf für Unterkunft und Heizung jeweils den hälftigen Betrag der monatlichen Gesamtmiete (195,25 EUR). Er berücksichtigte im Übrigen die den eigenen Bedarf der Ehefrau übersteigenden Rentenzahlungen als Einkommen beim Antragsteller. Mit Bescheid vom 3. August 2016 bewilligte der Antragsgegner für Juni 2016 Leistungen in Höhe von 476,13 EUR sowie für den Zeitraum von Juli bis November 2016 in Höhe von 430,08 EUR.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, "eine geminderte Altersrente spätestens bis zum 15.11.2015 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" zu beantragen. Der Antragsteller sei verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erforderlich sei. Wegen dieser gesetzlichen Verpflichtung sei der Antragsgegner berechtigt, den Antrag ersatzweise für den Antragsteller zu stellen, wenn dessen Antragstellung nicht umgehend erfolge. Der Antragsteller sei seit dem 1. Juli 2001 arbeitslos gemeldet, seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt gescheitert. Es bestehe keine Aussicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in absehbarer Zeit. Auf der anderen Seite habe der Antragsteller zwar Interesse an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. In Abwägung der entgegenstehenden Belange überwiege indes das Interesse an der Inanspruchnahme der geminderten Altersrente. Diese wäre auch mit den hiermit verbundenen Abschlägen höher als der derzeitige SGB II-Leistungsanspruch und damit bedarfsdeckend. In Abwägung der Interessen des Antragstellers mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II sei die Beantragung zumutbar. Auch wenn die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente eine finanzielle Einbuße beinhalte, greife keine der in der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) enthaltenen Ausnahmen ein.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 machte der Antragsgegner gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) geltend. Dieses Schreiben gelte gleichzeitig als Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II.
Der Antragsteller legte am 13. November 2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2015 ein, weil er die Aufforderung zur Rentenantragstellung für einen Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht halte.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Antragsteller mit, dass der Antragsgegner einen Antrag auf Zahlung einer Rente gestellt habe und forderte ihn auf, einen beigefügten Rentenantragsvordruck ausgefüllt zurückzusenden.
Ausweislich einer aktualisierten Rentenauskunft vom 29. Januar 2016 würde die ab Erreichen der Regelaltersgrenze an den Antragsteller zu zahlende Rente 713,06 EUR betragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück: Nach der Rentenauskunft vom 14. Oktober 2014 betrage der Rentenabschlag für die geminderte Altersrente 9,0 %. Bei einer ungeminderten Altersrente von 694,01 EUR brutto (bzw. 621,14 EUR netto) ergebe sich eine geminderte Altersrente ab 1. September 2015 von ca. 565,00 EUR netto. Der Antragsteller könne daher bereits mit der geminderten Altersrente seinen Grundsicherungsbedarf von aktuell 476,25 EUR monatlich allein decken. Seine Hilfebedürftigkeit würde durch die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente beseitigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 9. Februar 2016 Klage beim Sozialgericht (SG) D.-Roßlau (Az.: S 32 AS 215/16). Ebenfalls am 9. Februar 2016 beantragte der Antragsteller beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 32 AS 207/16 ER). In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das SG den Antragsgegner mit Beschluss vom 4. April 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung, den bei der Deutschen Rentenversicherung am 29. Oktober 2015 gestellten Antrag zurückzunehmen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016) abgelehnt. Zur Begründung führte das SG aus, die Rentenantragstellung durch den Antragsgegner sei rechtswidrig gewesen, da der Antragsgegner unzulässigerweise zeitgleich mit der Aufforderung an den Antragsteller, den Rentenantrag einzureichen, selbst den entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt habe. Erst wenn der Leistungsberechtigte der Aufforderung zur Antragstellung – unter Fristsetzung – nicht nachkomme, könne der Leistungsträger ersatzweise eingreifen. Dem Leistungsberechtigten müsse zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden, der Aufforderung nachzukommen. Durch die zeitgleiche ersatzweise Antragstellung werde dem Antragsteller diese vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit genommen. Die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung gemäß Bescheid vom 29. Oktober 2015 als solche begegne indes keinen durchgreifenden Bedenken. Die zunächst unterbliebene Anhörung des Antragstellers (§ 24 SGB X) sei nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden; das durchgeführte Widerspruchsverfahren ersetze hier die förmliche Anhörung, da im Aufforderungsbescheid vom 29. Oktober 2015 sowohl die Rechtsgrundlage als auch die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen dargelegt worden seien und sich der Antragsteller hierzu im Widerspruchsverfahren habe äußern können. Die Aufforderung finde ihre Rechtsgrundlage in § 12a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Da der Antragsteller mit Ablauf des August 2015 sein ... Lebensjahr vollendet habe, sei er ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Abschläge von 9 % errechne sich für den Antragsteller eine geminderte Altersrente von 648,88 EUR (brutto) bzw. 586,26 EUR (netto) bei einem Renteneintritt am 1. September 2015. Unter Berücksichtigung des aktuellen Bezugs von SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 476,25 EUR würde die Rentenzahlung damit seine Hilfebedürftigkeit beseitigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass bei der Leistungsbewilligung das Renteneinkommen der Ehefrau bedarfsmindernd berücksichtigt worden sei. Dass unabhängig von der Höhe der Rente der notwendige Lebensunterhalt ggf. nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden könne und deshalb Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) benötigt werde, ändere nichts daran, dass der Bezug der Altersrente die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitige und zu einem Ausschluss aus dem existenzsicherungsrechtlichen Leistungssystem des SGB II führe. Der Antragsteller gehöre darüber hinaus nicht zu dem durch die so genannte 58er-Regelung (§ 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 428 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung [SGB III]) geschützten Personenkreis. Weitergehende Ausnahmen ließen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ein Ausnahmetatbestand ergebe sich auch nicht aus der UnbilligkeitsV, welche eine abschließende Regelung für die Ausnahmefälle enthalte, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente unbillig wäre. Schließlich habe der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und im Bescheid vom 29. Oktober 2015 zutreffend ausgeübt. Die gesetzte Frist zur Antragstellung bis zum 15. November 2015 sei als ausreichend anzusehen gewesen. Die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung beinhalte auch keine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte. Der gesetzlich normierte Grundsatz der Nachrangigkeit von Sozialleistungen und die Obliegenheit zur Selbsthilfe nach dem SGB II bildeten die konkrete Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Mit einem an die Deutsche Rentenversicherung Bund gerichteten Schreiben vom 12. April 2016 nahm der Antragsgegner "die Anmeldung des Erstattungsanspruches" gemäß §§ 102 ff. SGB X und "die gleichzeitige Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II vom 29.10.2015" zurück. Mit weiterem Schreiben vom 12. April 2016 an die Deutsche Rentenversicherung Bund machte der Antragsgegner erneut einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X geltend und wies darauf hin, "dass dieses Schreiben gleichzeitig als Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II" gelte.
Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Antragsteller mit, der Antragsgegner habe "den formlosen Rentenantrag nach § 5 Abs. 3 SGB II vom 12.4.2016 zwischenzeitlich zurückgenommen". Das Rentenverfahren sei damit erledigt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 informierte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antragsteller unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 29. April 2016 darüber, dass der Antragsgegner nicht den Rentenantrag vom 12. April 2016 zurückgenommen habe, sondern (mit Schreiben vom 12. April 2016) den Rentenantrag vom 29. Oktober 2015. Ebenfalls am 12. April 2016 habe der Antragsgegner "erneut einen Antrag auf Altersrente nach § 5 Abs. 3 SGB II" für den Antragsteller gestellt.
Am 13. Juli 2016 hat der Antragsteller (nunmehr zum Aktenzeichen S 32 AS 1299/16 ER) beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren, den Antragsteller zur Rücknahme des am 12. April 2016 gestellten Rentenantrags zu verpflichten, und die Bewilligung von PKH beantragt: Der Antragsgegner habe mit der erneuten Rentenantragstellung vom 12. April 2016 seine eigene Handlung (die Rücknahme des früheren Antrags vom 29. Oktober 2015) wieder gegenstandslos gemacht und sei damit der Verpflichtung aus dem Beschluss des SG vom 4. April 2016 "nicht wirklich gefolgt". Im Übrigen hätte der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst eine neue Frist einräumen müssen, um den Rentenantrag selbst stellen zu können. Der Antragsteller sei weiterhin auf Arbeitssuche und engagiere sich im Ortschaftsrat sowie beim Sport als Übungsleiter. Diese Tätigkeiten seien vergleichbar mit einer Erwerbstätigkeit und als "überdurchschnittliches Engagement des Antragstellers zu beachten". Hierin zeige sich das "mit einer Einordnung als Altersrentner" nicht zu vereinbarende "Selbstbild des Antragstellers", so dass die Rentenantragstellung sein Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht verletze. Dem Antragsteller drohten erhebliche Nachteile, da die Gefahr bestehe, "dass die Rentenversicherung durch eine Entscheidung unabänderliche Tatsachen" schaffe.
Der Antragsgegner hat ausgeführt: Im Beschluss vom 4. April 2016 habe das SG bereits festgestellt, dass die Aufforderung zur Beantragung einer geminderten Altersrente vom 29. Oktober 2015 rechtmäßig sei und daher die im damaligen Verfahren beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Der Antragsgegner habe gemäß dem Beschluss des SG lediglich den (verfrüht) gestellten Rentenantrag vom 29. Oktober 2015 zurückgenommen. Da die im Aufforderungsschreiben vom 29. Oktober 2015 genannte Frist bereits abgelaufen gewesen sei, sei der Antragsgegner zur ersatzweisen Antragstellung am 12. April 2016 berechtigt gewesen, ohne dass es einer erneuten Fristsetzung bedurft hätte. Im Übrigen habe der Antragsteller durch sein bisheriges Vorbringen deutlich gemacht, dass er eine eigene Antragstellung nicht vornehmen werde. Dass der Antragsteller auf Arbeitsuche sei, sich im Ortschaftsrat und als Übungsleiter engagiere, sei ohne Belang.
Mit Beschluss vom 24. August 2016 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgelehnt: Die Antragstellung durch den Antragsgegner vom 12. April 2016 erweise sich nach summarischer Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit eingeräumt, der Aufforderung zur Rentenantragstellung nachzukommen. Der Bescheid vom 29. Oktober 2015 bezüglich der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung sei weder unwirksam noch zurückgenommen worden. Der Antragsteller habe lediglich die verfrühte ersatzweise Rentenantragstellung vom selben Tage zurückgenommen. Daher habe es keiner erneuten Aufforderung unter Fristsetzung bedurft, nachdem die am 29. Oktober 2015 gesetzte – angemessene – Frist am 15. November 2015 abgelaufen gewesen sei. Der Antragsgegner habe das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Insbesondere könne der Antragsteller nicht in nächster Zukunft eine abschlagfreie Altersrente in Anspruch nehmen (§ 3 UnbilligkeitsV), da er die Altersgrenze erst am 8. Februar 2018 erreiche. Weder übe er eine Erwerbstätigkeit aus noch stehe dies in nächster Zukunft bevor (§§ 4, 5 UnbilligkeitsV). Die Betätigungen im Ortschaftsrat und als Übungsleiter führten zu keiner anderen Beurteilung, da eine Inanspruchnahme nur dann unbillig wäre, wenn der Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt wäre oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erziele. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht für die Ausübung des (nachgeschalteten) Ermessens bei der ersatzweisen Antragstellung.
Gegen den ihm am 26. August 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. September 2016 – sowohl im Hinblick auf die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als auch in Bezug auf die Ablehnung der PKH-Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren – Beschwerden eingelegt und auch für die Beschwerdeverfahren die Bewilligung von PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt: Das SG habe im Beschluss zum Verfahren S 32 AS 207/16 ER zu Recht ausgeführt, dass eine mit der Aufforderung einhergehende Rentenantragstellung unzulässig sei. Gleiches müsse auch in der nunmehr gegebenen Konstellation gelten. Durch die erneute Antragstellung unter demselben Datum sei dem Antragsteller die Möglichkeit der Stellung eines eigenen Rentenantrags wieder genommen worden. Im Übrigen sei das Vorgehen des Antragsgegners widersprüchlich, da er durch die erneute Antragstellung am selben Tage seine eigene Rücknahme gegenstandslos gemacht habe. Darüber hinaus habe der Antragsgegner klargestellt, dass er am Erwerbsleben teilnehmen wolle. Er bewerbe sich auf viele freie Stellenangebote. Eine neue Eingliederungsvereinbarung sei abgeschlossen worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. August 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den am 12. April 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Der Antragsteller verkenne, dass der Antragsgegner nach Rücknahme des Antrags vom 29. Oktober 2015 berechtigt gewesen sei, erneut einen Antrag auf Rentengewährung für den Antragsteller zu stellen. Eine erneute Frist zur Vornahme einer "eigenen" Antragstellung sei dem Antragsteller nicht mehr einzuräumen gewesen, nachdem ihm bereits im Oktober 2015 unmissverständlich dargelegt worden sei, dass er nach den gesetzlichen Regelungen zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen des Rententrägers verpflichtet sei.
Im Übrigen hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antragsgegner am 17. August 2016 über die Ablehnung des Antrags vom 12. April 2016 – wegen fehlender Mitwirkung des Antragsgegners im Rentenantragsverfahren – informiert habe. Der Beschwerdegegner habe hiergegen am 12. September 2016 Widerspruch erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
1. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des SG vom 24. August 2016 ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Tenor zu 1.) ist zulässig im Sinne von § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG greift nicht, weil die vom Antragsteller geltend gemachte Verpflichtung des Antragsgegners keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Zudem handelt es sich nicht um einen Erstattungsstreit im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
a) Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vor dem SG erhobenen Klage gegen die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung, sondern wendet sich lediglich noch gegen die vom Antragsgegner vorgenommene ersatzweise Antragstellung vom 12. April 2016. Damit ist die Verpflichtung des Antragstellers zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aus § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB II als der grundlegenden Voraussetzung einer eigenen Antragstellung des Antragsgegners gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 5 Abs. 3 SGB II hier nicht streitgegenständlich. Der Antragsgegner kann sich insoweit an sich ohne Weiteres auf die sofortige Vollziehbarkeit der Aufforderung vom 29. Oktober 2015 gemäß § 39 Nr. 3 SGB II berufen.
b) Da die (ordnungsgemäße) Aufforderung zur Rentenantragstellung aber grundsätzlich Voraussetzung für eine nachfolgende eigene Antragstellung durch den Antragsgegner ist, weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die Aufforderung vom 29. Oktober 2015 auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in der Sache keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
aa) Hierzu nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des SG vom 4. April 2016 – S 32 AS 207/16 ER –, mit dem es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und gegen den der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt hat, Bezug. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung an. Das SG hat insbesondere zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller mit einer vorzeitigen Altersrente und den damit verbundenen Rentenabschlägen von 9 % bereits zum 1. September 2015 eine monatliche Nettorente in Höhe von ca. 586,26 EUR hätte erhalten können. Dieser Betrag folgt aus der Regelaltersrente in Höhe von 713,06 EUR gemäß der Rentenauskunft vom 29. Januar 2016, der sich hieraus ergebenden (um einen 9%igen Abschlag geminderten) vorzeitigen Bruttoaltersrente in Höhe von 648,88 EUR sowie unter Berücksichtigung der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Auszahlungsbetrag liegt jedenfalls (deutlich) über dem maßgeblichen Bedarf nach dem SGB II von zuletzt 476,25 EUR. Damit wird durch den Bezug der vorzeitigen Altersrente die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitigt (§ 12a Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Weiterhin ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass die UnbilligkeitsV abschließend die Ausnahmetatbestände regelt, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind (s. hierzu ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris), und dass deren Voraussetzungen im Fall des Antragstellers nicht gegeben sind: Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente würde nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (im Sinne des SGB III) führen, da der Antragsteller diesbezügliche Leistungen nicht bezieht (§ 2 UnbilligkeitsV). Der Antragsteller kann auch nicht "in nächster Zukunft" die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen (§ 3 UnbilligkeitsV). Diese Möglichkeit besteht für den 1952 geborenen Antragsteller erst nach der Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 6 Monaten im Februar 2018 (§ 236 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI). Dieser Zeitpunkt lag bzw. liegt im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch mehr als zwei Jahre und aus heutiger Perspektive immer noch mehr als ein volles Jahr in der Zukunft. Eine Inanspruchnahme "in nächster Zukunft" läge indes nur bei einer Zeitspanne von längstens drei Monaten vor (vgl. BSG, a. a. O.). Schließlich ist der Kläger weder sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder erzielt aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen noch hat er durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft gemacht, dass er in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werde (§§ 4, 5 UnbilligkeitsV). Für die Ausübung der ehrenamtlichen Wahlfunktion als Mitglied des Ortschaftsrates des Ortsteils R. der kreisfreien Stadt D. erhält der Antragsteller lediglich eine Aufwandsentschädigung gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Stadtrates, der Ortschaftsräte und der ehrenamtlich Tätigen der Stadt D. (Entschädigungssatzung), die bei Ortschaften mit bis zu 2000 Einwohnern bei monatlich 44,00 EUR liegt. Die Ausübung dieses Ehrenamtes beinhaltet indes weder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung noch eine sonstige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 4 UnbilligkeitsV. Auf die geringe Höhe der Aufwandsentschädigung kommt es daher mit Blick auf § 4 UnbilligkeitsV nicht mehr an. Auch bei der Tätigkeit als (ehrenamtlicher) Übungsleiter handelt es sich weder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung noch um eine sonstige Erwerbstätigkeit mit entsprechend hohem Einkommen. Die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit "in nächster Zeit" im Sinne von § 5 UnbilligkeitsV ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) zu entscheiden, wobei alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Diese Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn eine bevorstehende Erwerbsaufnahme rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch nicht absehbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. März 2016 – L 5 AS 25/16 B ER –, juris). In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise auf die bereits seit 2001 andauernde Arbeitslosigkeit des Antragstellers abgestellt. Innerhalb dieses langen Zeitraums konnte dem Kläger keine Erwerbstätigkeit vermittelt werden. Auch wenn er nunmehr vorträgt, er bewerbe sich weiterhin auf offene Stellen, kann er jedenfalls eine konkrete Einstellungszusage nicht vorlegen. Angesichts der seit über 15 Jahren andauernden Arbeitslosigkeit und des Lebensalters des Antragstellers, welches trotz eines beginnenden "demographischen Wandels" seine Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt tendenziell als eher schwierig erscheinen lässt, ist vor diesem Hintergrund nichts dagegen einzuwenden, dass der Antragsgegner insoweit auch für die nahe Zukunft eine negative Prognose getroffen hat.
bb) Die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Leistungsträger. Stellen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung nach § 12a SGB II und trotz Aufforderung den Antrag nicht, können die Leistungsträger nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II selbst den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Mit diesem "können" ist das "Ob" der Antragstellung anstelle der Leistungsberechtigten in das Ermessen der Leistungsträger gestellt. Dieses ermöglicht eine abschließende Abwägung im Einzelfall, ob der Nachrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf diesem Weg durchgesetzt werden soll oder ob dies wegen eines besonderen Härtefalles unzumutbar ist. Noch vor der Ermessensentscheidung des Leistungsträgers über seine Antragstellung ist indes bereits über die Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Antragstellung durch die Leistungsträger eine Ermessensentscheidung zu treffen. Auch die der eigenen Antragstellung vorausgehende Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht also im Ermessen der Leistungsträger (BSG, a. a. O.). Denn ohne vorgezogene Prüfung des Leistungsträgers und deren Erkennbarkeit im Aufforderungsbescheid wäre der Leistungsberechtigte benachteiligt, der der Aufforderung nachkommt, obwohl der Leistungsträger dieser bei Nichtbefolgung aus Ermessensgründen keine Antragstellung hätte folgen lassen. Der Leistungsberechtigte soll prüfen können, ob er der Aufforderung folgt, die der Leistungsträger durch eigene Antragstellung auch durchzusetzen beabsichtigt, oder ob er im Streit um die Aufforderung Gründe vorbringt, die gegen ihre spätere Durchsetzung und damit auch gegen die Aufforderung sprechen können. Die Ermessensgesichtspunkte, die den Leistungsträger trotz einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung und trotz nicht befolgter Aufforderung zur Antragstellung von einer eigenen künftigen Antragstellung absehen lassen könnten, sind bereits bei der Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung zu erwägen und müssen im Aufforderungsbescheid erkennbar sein (BSG, a. a. O.). Damit sind im Rahmen der Entscheidung über eine Aufforderung gemäß § 12a Satz 1 SGB II sowie in Bezug auf die eigene Antragstellung des Leistungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 SGB II letztlich gleich gelagerte Ermessenserwägungen maßgeblich.
Dabei hat das durch § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II dem Leistungsträger hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung eingeräumte Ermessen seinen Ausgangspunkt beim Grundsatz der gesetzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen zu nehmen. Dies gilt erst recht bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, wenn die Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsV nicht eingreifen. Denn das Entschließungsermessen setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass die Antragstellung des Leistungsberechtigten auf die Inanspruchnahme für die Hilfebedürftigkeit relevanter vorrangiger Leistungen erforderlich und insbesondere die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht unbillig ist. Aufgrund der sich hieraus ergebenden Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung nach § 12a SGB II entspricht es pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen.
Relevante Ermessensgesichtspunkte können deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Dafür kommen bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der UnbilligkeitsV begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat (BSG, a. a. O.).
Dass aufgrund der Verpflichtung des Antragstellers, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen und zu beantragen, eröffnete Ermessen hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung hat der Beklagte erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Seine Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (vgl. § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil [SGB I], § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob er sein Ermessen überhaupt ausgeübt, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle").
Dass der Beklagte sein Entschließungsermessen erkannt hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Bescheid vom 29. Oktober 2015, in welchem sich der Antragsgegner mit den seiner "Ermessensentscheidung" zu Grunde liegenden Erwägungen auseinandersetzt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte können keine atypischen Umstände begründen. Soweit der Antragsteller auf seinen Bemühungen im Rahmen von Stellenbewerbungen verweist, ist dies grundsätzlich nur in dem von §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV gezogenen Rahmen von Belang (siehe oben). Die vom Antragsteller angeführten ehrenamtlichen Tätigkeiten sind insoweit irrelevant. Zielsetzung von § 12a SGB II ist die Verringerung bzw. Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, so dass es von vornherein nur um eine Beschäftigung gehen kann, aus welcher überhaupt in relevanter Weise Einnahmen erzielt werden, die zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Diese Voraussetzung ist bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die entweder ohne jegliche finanzielle Entschädigung ausgeübt werden oder – wie die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat – allenfalls mit einer eher "symbolischen" Aufwandsentschädigung verbunden sind, offenkundig nicht gegeben.
Auch der vom Antragsteller vorgetragene Abschluss einer (aktuellen) Eingliederungsvereinbarung bedeutet keine in die Ermessensentscheidung einzustellende Besonderheit. Davon könnte beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn hieraus eine nachdrücklich dokumentierte fortdauernde Arbeitsmarktnähe etwa durch umfängliche und nicht aussichtslose Initiativbewerbungen oder im Hinblick auf zeitnah oder gegenwärtig bezogene Eingliederungsleistungen hervorgehen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2015 – L 25 AS 543/15 B ER, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller ist seit 2001 arbeitslos gemeldet. Nach Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er – ggf. infolge einer Eingliederungsvereinbarung – in Arbeit hätte vermittelt werden können oder dies zeitnah zu erwarten wäre. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist im Übrigen auch deshalb kein besonderer Umstand, weil der Antragsteller bis zur Rentenbewilligung ein "normaler" SGB II-Leistungsbezieher mit den gesetzlich vorgegebenen Rechten und Pflichten ist (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O). Insoweit ist es ausreichend, dass der Antragsgegner (im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeitsverordnung) – wenn auch knapp – die Aussicht auf Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geprüft und verneint hat.
Da der Antragsteller eine über seinem Bedarf im Sinne des SGB II liegende vorzeitige Rente beziehen kann, kann sich eine etwaige Unzumutbarkeit auch nicht aus einer hieraus ggf. resultierenden erforderlichen Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII ergeben. Ob ein Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII) allein wegen des Abschlags bei vorzeitigem Renteneintritt überhaupt einen im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigenden besonderen atypischen Umstand bilden kann (verneinend: BSG, a. a. O.), kann hier also dahinstehen.
Ebenso wenig stellt es vorliegend einen zur Unzumutbarkeit der vorzeitigen Rentenantragstellung führenden atypischen Umstand dar, dass der Antragsteller meint, aufgrund seiner (ehrenamtlichen) Aktivitäten widerspreche seine "Einordnung als Altersrentner" seinem "Selbstbild" und verletze sein "Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht". Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche konkrete rechtliche Relevanz dem eigenen subjektiven "Selbstbild" des Antragstellers im klar strukturierten Regelungssystem des § 12a SGB II zukommen soll, bedeutet die Verpflichtung zur vorzeitigen Rentenantragstellung auch keinen unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen, auch nicht im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG; vgl. hierzu ausführlich BSG, a. a. O.; LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).
cc) Auch die gesetzte Frist von etwas mehr als zwei Wochen ist als ausreichend anzusehen. Ihre Länge ist gesetzlich nicht geregelt, wobei eine starre Vorgabe auch nicht sachgerecht wäre. Standen die Beteiligten seit längerer Zeit im Austausch über das Für und Wider der Antragstellung, was regelmäßig schon wegen der damit verbundenen Vorprüfungen des SGB II-Leistungsträgers unter Einbeziehung des Leistungsbeziehers (etwa im Hinblick auf die Anforderung von Auskünften) der Fall ist, kann eine kurze Frist, die allerdings eine Woche nicht unterschreiten darf, noch angemessen sein. Im Übrigen würde eine zu kurz gesetzte Frist die Aufforderung ohnehin nicht unwirksam machen, sondern lediglich eine angemessene Frist in Gang setzen (LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Die an den Antragsgegner gerichtete Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitigen Bezug einer Altersrente als Voraussetzung der hier an sich allein noch streitgegenständlichen Vornahme des Rentenantrags durch den Antragsgegner ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Vor diesem Hintergrund hat der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme des am 12. April 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrags zu verpflichten, keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung der Rücknahme des von einem Jobcenter gestellten Rentenantrags im Wege der einstweiligen Anordnung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – L 9 AS 1583/14 B ER, juris), aber unbegründet.
aa) Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 16b). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesse des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830 ff.).
bb) Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
(1) Trotz der nach den obigen Ausführungen rechtlich nicht zu beanstandenden Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung hat der Antragsteller den erforderlichen Antrag auf Leistungen des Rentenversicherungsträgers nicht gestellt. Die Aufforderung vom 29. Oktober 2015 wurde durch den Beschluss des SG vom 4. April 2016 – S 32 AS 207/16 ER – nicht suspendiert und kann damit weiterhin als Grundlage einer Antragstellung durch den Antragsgegner herangezogen werden. Nach der Rücknahme des zunächst (zu früh) schon am 29. Oktober 2015 gestellten Antrags bedurfte es mithin schon wegen der Vollziehbarkeit des vorbezeichneten Aufforderungsbescheides keiner nochmaligen Aufforderung gemäß § 12a SGB II. Somit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die unmittelbare Vornahme durch den Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vor. Im Übrigen hat der Antragsgegner mit der allein noch maßgeblichen Antragstellung vom 12. April 2016 nunmehr auch den Ablauf der mit der Aufforderung vom 29. Oktober 2015 gesetzten angemessenen Frist abgewartet. Dem steht insbesondere nicht die Argumentation des Antragstellers entgegen, der Antragsgegner würde sich hiermit in Widerspruch zu der vorangegangenen Rücknahme des zunächst bereits am 29. Oktober 2015 gestellten Rentenantrags setzen. Das SG hat im Beschluss vom 4. April 2016 zutreffend ausgeführt, dass sich die Rechtswidrigkeit der ersten Antragstellung durch den Antragsgegner aus dem Nichtabwarten einer angemessenen Frist zur eigenen Antragstellung durch den Antragsteller ergeben hat. Da der – nach den obigen Ausführungen im Übrigen auch rechtmäßige – Aufforderungsbescheid als solcher gerade nicht suspendiert worden ist, konnte er damit ohne Weiteres Grundlage einer ordnungsgemäßen, also nach Fristablauf am 15. November 2015 vorzunehmenden erneuten Antragstellung sein. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller mit seinem bisherigen Verhalten bekräftigt hat, den Rentenantrag nicht selbst stellen zu wollen. Die Rechtmäßigkeit der erneuten Antragstellung durch den Antragsgegner ist unabhängig von derjenigen der ersten Antragstellung vom Oktober 2015 zu beurteilen. Nur ergänzend sei deshalb noch darauf hingewiesen, dass die Annahme des Antragstellers unzutreffend ist, dass die im Ergebnis des Beschlusses des SG vom 4. April 2016 erfolgte Rücknahme des zuerst gestellten Rentenantrags rechtlich gegenstandslos geworden sei. Eine rechtliche Relevanz ergibt sich schon allein daraus, dass es hinsichtlich des Beginns des Bezugs der vorzeitigen Altersrente durch den Antragsteller nunmehr nicht auf den früheren Antrag vom 29. Oktober 2015 ankommt, sondern ausschließlich auf den späteren Antrag vom 12. April 2016. Damit hat der Antragsteller im Übrigen sein Begehren, einen Rentenantrag erst zu einem möglichst späten Zeitpunkt gegen sich gelten lassen zu müssen, zumindest teilweise erreicht.
(2) Auch die Vornahme der Rentenantragstellung durch den Antragsgegner steht im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Bei der Ermessensausübung hat der SGB II-Leistungsträger etwa die voraussichtliche Dauer oder die Höhe des Leistungsbezuges, absehbaren Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II (also auch solchen nach §§ 16 ff. SGB II) ausgeschlossen und die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit Abschlägen verbunden ist (Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 5 Rn. 35). Die insoweit maßgeblichen Ermessenserwägungen sind also – wie oben bereits ausgeführt – letztlich mit denjenigen identisch, die bereits bei der Frage der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung gemäß § 12a SGB II anzustellen sind. Insofern kann auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden.
(3) Entsprechendes gilt für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Antragstellung durch den Antragsgegner. Auch der spezifische Umstand, dass der Antragssteller mit Blick auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen von ihm selbst ausdrücklich "verweigerten", aber durch einen Dritten gestellten Antrag gegen sich gelten lassen muss, stellt keinen unzulässigen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG dar. Soweit in der Antragstellung durch den Leistungsträger anstelle des Leistungsberechtigten auf eine vorzeitige Altersrente mit dauerhaften Rentenabschlägen ein eigenständiger Eingriff in dessen Dispositionsfreiheit als Ausdruck seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG liegt, weil sich der Leistungsberechtigte gegen die Inanspruchnahme und Beantragung der Rente entschieden hat und der durch den Antragsgegner des Leistungsträgers bewirkte Rentenbezug deshalb gegen seinen Willen stattfindet, ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die diese Ermächtigung des Leistungsträgers regelnden Vorschriften des SGB II dienen mit der Sicherung des Nachrangs existenzsichernder Leistungen einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, und sie sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen, ohne dass ein gleich geeignetes, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Sicherung des Nachrangs bei fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten zur Verfügung steht. Diese Heranziehung des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe gegen seinen Willen wahrt auch die Grenzen der Angemessenheit. Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Abwägung steht dem Existenzsicherungsanspruch des Einzelnen unter Wahrung seiner Dispositionsfreiheit zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, durch steuerfinanzierte Mittel nur dem Hilfebedürftigen zu helfen, der sich mangels zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten nicht selbst zu helfen vermag und deshalb der Hilfe des Existenzsicherungsrechts bedarf. Den Interessen des Leistungsberechtigten wird dadurch Rechnung getragen, dass besondere, unzumutbare Härten seine Heranziehung zur Selbsthilfe gegen seinen Willen ausschließen und die fiktiven Einnahmen aus vorrangigen Sozialleistungen nicht bedarfsdeckend berücksichtigt werden. An der Vereinbarkeit der erzwungenen Selbsthilfe mit Art. 2 Abs. 1 GG ändert sich auch nichts dadurch, dass der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente von den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II ausgeschlossen ist und durch ihn bei nicht bedarfsdeckender Altersrente existenzsichernde Leistungen (nur) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit einem gegenüber dem SGB II strengeren Regime der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beansprucht werden können. Die mit den §§ 12a, 13 Abs. 2 SGB II und der UnbilligkeitsV dem Existenzsicherungsrecht hinzugefügte Typisierung, dass die erwerbsbiografische Lebensphase des SGB II-Leistungsberechtigten abgeschlossen ist, der Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres hat, deren Inanspruchnahme nicht unbillig wäre, überschreitet nicht die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Mit einem Wechsel von Leistungen nach dem SGB II zu solchen nach dem SGB XII verbundene Härten im Einzelfall, etwa bei Vorhandensein von Altersvorsorgevermögen, das durch das SGB II geschützt ist und durch das SGB XII nicht geschützt wäre, kann im Rahmen der Ermessensausübung ausreichend begegnet werden (BSG, a. a. O.).
Da sich nach alledem auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch die ersatzweise Antragstellung des Antragsgegners beim Rentenversicherungsträger als rechtmäßig darstellt, kommt ein auf deren Rücknahme gerichteter Anordnungsanspruch nicht in Betracht. Etwas anderes könnte damit im Ergebnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vollzugsfolgenbeseitigung (als "Annex" eines hier indes gar nicht mehr gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Aufforderungsbescheid; § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG) folgen. Es kommt somit auch nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller im Hinblick auf die erneute Rentenantragstellung vom 12. April 2016 einen gesonderten Hauptsache-Rechtsbehelf eingelegt hat bzw. hätte einlegen müssen, um ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig regelbares Streit- bzw. Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu schaffen. Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde (zum hiesigen Aktenzeichen L 4 AS 550/16 B ER) war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
2. Die Ablehnung des PKH-Antrages durch das SG (Tenor zu 3. des Beschlusses vom 24. August 2016), gegen welche sich die Beschwerde des Antragstellers gemäß der Klarstellung im Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 ebenfalls richtet, ist ebenso wenig zu beanstanden. Für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besteht nicht die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Auf die Beschlussgründe des SG sowie die oben genannten Gründe des Senats wird Bezug genommen. Auch die gegen die PKH-Ablehnung für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde (hiesiges Aktenzeichen: L 4 AS 605/16 B) war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 127 Abs. 4 ZPO.
3. Aus denselben Erwägungen waren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO darüber hinaus die gesonderten Anträge auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren in der Sache sowie gegen die Ablehnung der PKH- Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren abzulehnen. Aus den obigen Gründen hatte auch die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24. August 2016 keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved