L 4 AS 381/16 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 2239/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 381/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wenden sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau.

Die im Jahr ... geborenen Kläger standen beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Auf einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Formularvordruck stellten die Kläger am 31. Januar 2014 einen "Antrag auf Wohnungswechsel und Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft gem. § 22 Abs. 4 SGB II". Sie beabsichtigten, von ihrer bisherigen Mietwohnung in der G. 60 in G. (Gesamtwohnfläche: 58 m²) in eine Mietwohnung in der G. 66 in G. (Gesamtwohnfläche: 47,57 m²) umzuziehen. Zur Begründung kreuzten sie auf dem vom Beklagten vorgegebenen Formular die Varianten "Die jetzige Wohnung ist zu teuer/zu groß/zu klein (bitte auf gesondertem Blatt erläutern)" und "gesundheitliche Gründe (bitte auf gesondertem Blatt erläutern, ggf. Attest)" an. Unter der auf dem Formular befindlichen Teilüberschrift "Umzugskosten" war der vorgegebene Text "Folgende Kosten fallen für den Umzug an Euro. Legen Sie drei Kostenvoranschläge vor. Sollten Sie ein Umzugsunternehmen in Anspruch nehmen müssen (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) erläutern Sie dies bitte auf einem gesonderten Blatt." angekreuzt. Gesonderte Blätter oder sonstige Anlagen waren dem Antrag nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 forderte der Beklagte die Kläger unter Bezugnahme auf den "Antrag auf Wohnungswechsel" vom 31. Januar 2014 zur Mitwirkung auf. Die Kläger hätten den Antrag nicht begründet, sondern lediglich angekreuzt, die jetzige Wohnung sei zu teuer und sie wollten aus gesundheitlichen Gründen umziehen. Es sei auf einem gesonderten Blatt zu erläutern, warum die jetzige Wohnung zu groß und zu teuer sei. Gesundheitliche Gründe seien – gegebenenfalls unter Vorlage eines Attests – darzulegen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilten die Kläger daraufhin mit, der "Hauptgrund" sei die Gesundheit der Klägerin zu 1). Die derzeitige Wohnung liege in der 4. Etage, die neue "in der untersten Etage". Die Klägerin zu 1) habe wegen Diabetes-Folgeerscheinungen, hohen Blutdrucks, Krampfadern sowie Nieren- und Wirbelsäulenproblemen Schwierigkeiten beim Treppensteigen. Dem Schreiben war als Anlage eine "Kurzmitteilung" des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 12. Februar 2014 mit folgendem Textinhalt beigefügt: "Umzug in niedrigeres Stockwerk aus gesundheitlichen Gründen zu befürworten".

Mit Bescheid vom 5. März 2014 lehnte der Beklagte eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 SGB II ab, weil eine Erforderlichkeit des Umzuges nicht gegeben sei. Nach der ab 1. Januar 2014 maßgebenden Verwaltungsvorschrift des Landkreises W. seien die Unterkunftskosten der Kläger angemessen. Gesundheitliche Gründe seien vom Arzt nicht konkret bestätigt worden. Den Klägern stehe es frei, aus persönlichen Gründen umzuziehen. In diesem Fall könnten indes keine Umzugskosten oder sonstige in Verbindung mit dem Umzug stehenden Kosten übernommen werden.

Hiergegen legten die Kläger unter dem 11. März 2014 Widerspruch ein mit dem Ziel, ihnen "den Wohnungswechsel und die Umzugskosten zu bewilligen". Darüber hinaus reichten sie drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen ein, von denen sich der günstigste auf einen Festpreis in Höhe von 950,00 EUR brutto belief.

Am 12. März 2014 schlossen die Kläger mit der Wohnungsgenossenschaft G. e. G. einen Dauernutzungsvertrag über die im Erdgeschoss befindliche Wohnung in der G. 66. Der Beginn des Dauernutzungsverhältnisses wurde vertraglich auf den 1. April 2014 bestimmt. Gemäß Rechnung vom 24. März 2014 stellte das Umzugsunternehmen T., B., den Klägern 950,00 EUR für den Umzug von der G. 60 in die G. 66 in G. in Rechnung. Der Betrag wurde am 28. März 2014 bar übergeben.

Mit Schreiben vom 8. April und 15. Mai 2014 bat der Beklagte um die Übersendung eines ärztlichen Attests mit der Erklärung, aufgrund welcher Erkrankungen ein Umzug erforderlich sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Die vorgetragenen Gründe für den Umzug könnten eine Zusicherung nicht rechtfertigen. Wegen einer neuen Verwaltungsvorschrift des Landkreises seien die Kosten für die bisherige Wohnung ab 1. Januar 2014 nicht mehr unangemessen und würden vom Beklagten in vollem Umfang gewährt. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe habe lediglich eine Kurzmitteilung des Hausarztes vorgelegen. Auf die Anforderung von Attesten über den Gesundheitszustand sei indes keine Reaktion erfolgt.

Die Kläger haben am 2. September 2014 Klage beim SG Dessau-Roßlau erhoben, die Aufhebung der Bescheide sowie die Verurteilung des Beklagten begehrt, dem "Antrag der Kläger auf Wohnungswechsel in die G. 66" zuzustimmen. Gleichzeitig haben die Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gestellt. Die Kläger hätten die Notwendigkeit eines Umzuges nachgewiesen, weil dieser aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen sei und die Unterkunftskosten für die bisherige Wohnung die Angemessenheitsvorgaben überschritten hätten. Insbesondere habe Klägerin zu 1) – soweit aus ihrer Sicht finanziell möglich – den Nachweis über die gesundheitlichen Gründe geführt. Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien die Kläger nicht in der Lage, die Kosten für ein ärztliches Attest oder Gutachten zu finanzieren.

Am 2. März 2015 hat das SG darauf hingewiesen, dass die Klage nach vorläufiger Auffassung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nach bereits erfolgtem Umzug unzulässig sei. Am 18. Mai 2016 hat das SG den Hinweis erteilt, bezüglich der Umzugskosten dürfte noch keine Entscheidung des Beklagten vorliegen.

Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Mai 2016 abgelehnt. Die Klage, mit welcher die Kläger die Zustimmung zum Wohnungswechsel nach § 22 Abs. 4 SGB II begehrten, habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach dem bereits durchgeführten Umzug fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für eine diesbezügliche Verpflichtungsklage. Auch für eine isolierte Feststellung der Erforderlichkeit des Umzugs im Hinblick auf die begehrte Übernahme von Umzugskosten bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Geltendmachung von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II nicht die zuvor erteilte Zusicherung zum Wohnungswechsel nach § 22 Abs. 4 SGB II voraussetze.

Die Kläger haben gegen den ihnen am 18. Mai 2016 zugestellten Beschluss am 16. Juni 2016 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt: Mit dem Bescheid vom 5. März 2014 sei auch eine ablehnende Entscheidung bezüglich der Übernahme der Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II getroffen worden, weil ausdrücklich auch auf die Nichterstattung der Umzugskosten hingewiesen worden sei. Zwar habe der Beklagte nach dem Umzug der Kläger ab dem 1. April 2014 vollumfänglich die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt, womit für den "Antrag auf Bewilligung der Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten" kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Da gemäß § 22 Abs. 6 SGB II die Umzugskosten jedoch nur bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt würden, sei insofern weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Der Beklagte und der weitere Beteiligte haben im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbingens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte S 8 AS 2239/14 hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 SGG. Eine gesonderte Zulassung – wie im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich geltend gemacht – ist weder erforderlich noch – in den Fällen einer fehlenden Statthaftigkeit – im SGG vorgesehen. Vorliegend folgt die Statthaftigkeit daraus, dass in der Hauptsache eine Berufung zulässig wäre.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (1.) bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder (2.) bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Die Beschwerde richtet sich nach dem Vorbringen der Kläger gegen die nach ihrer Auffassung im angegriffenen Bescheid – neben der Ablehnung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II – enthaltene Ablehnung einer Zusicherung auf Übernahme der Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II. Im Hinblick auf die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG kommt es hier im Ergebnis nicht darauf an, ob die Berufung schon deshalb nicht zulassungsbedürftig wäre, weil die begehrte Zusicherung als solche keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt darstellen würde. Denn auch wenn man schon in Bezug auf die Zusicherung auf die konkreten Umzugskosten abstellte, ergäbe sich hieraus kein anderes Resultat. Zumindest nach der – noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung des Beklagten erfolgten – Konkretisierung der (nach Auffassung der Kläger letztlich vom Beklagten in der Folge der Zusicherung zu übernehmenden) Umzugskosten durch die Einreichung der Kostenvoranschläge konnte auch der so verstandene "wirtschaftliche Wert" der Zusicherung auf den Betrag des günstigsten Kostenvoranschlages (950,00 EUR) bestimmt werden. Da das SG Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, bleibt für den Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) kein Raum.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ/83/97 R).

Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Klage vor dem SG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das SG hat daher zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Dies folgt indes noch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass – wovon das SG ausgeht – der angegriffene Bescheid vom 5. März 2014 ausschließlich eine – nach dem Beschwerdevorbringen nun ausdrücklich nicht mehr angefochtene – Ablehnung einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II beinhalten würde und somit das – mit Blick auf § 22 Abs. 6 SGB II – nunmehr noch verfolgte Ziel der Kläger schon gar nicht Gegenstand des angegriffenen Verwaltungsaktes wäre. Denn nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont sind sowohl der Antrag der Kläger als auch der hierauf ergangene Bescheid vom 5. März 2014 dahin auszulegen, dass sie ebenfalls auf eine Zusicherung der Anerkennung der Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II gerichtet waren. Nach dieser Vorschrift können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Zwar war das für den Antrag der Kläger vom Beklagten vorgegebene Formular nach seiner Überschrift nur auf eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 SGB II gerichtet. Unter der Teilüberschrift "Umzugskosten" wird indes ausdrücklich nach dem Anfall von Umzugskosten gefragt und zugleich die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen erbeten. Dies durften die Kläger dahin gehend verstehen, dass sie im Falle der Bejahung des Entstehens von Umzugskosten mit der Einreichung des Formularvordrucks sogleich auch einen diesbezüglichen Antrag auf Zusicherung bzw. Übernahme stellen. In dem im Bescheid vom 5. März 2014 enthaltenen Hinweis, aufgrund der nicht erteilten Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II könnten auch Umzugskosten nicht übernommen werden, ist auch die (mindestens konkludente) Ablehnung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu sehen.

Anders als das Verfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II, welches allein eine (gewissermaßen vorbeugende) Aufklärungs- und Warnfunktion hat, ohne dass eine erteilte Zusicherung Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem vollzogenen Umzug wäre (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R), ist die vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II in ihrem Anwendungsbereich regelmäßig Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten durch den SGB II-Leistungsträger (s. hierzu Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 156 f.).

Gleichwohl ist nach dem bereits erfolgten Umzug der Kläger in die neue Wohnung in der G. 66 in G. Ende März 2014 ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer (nachträglichen) Zusicherung nicht mehr gegeben. Denn die von den Klägern letztlich verfolgte Leistungserbringung in Form der Übernahme der für die Inanspruchnahme des Umzugsunternehmens entstandenen Kosten in Höhe von 950,00 EUR setzt nach der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ausdrücklich die vorherige Erteilung einer Zusicherung des Grundsicherungsträgers voraus. Wenn diese im Zeitpunkt der Durchführung des Umzugs noch nicht vorlag, kann eine solche schon begrifflich nicht mehr nachträglich erteilt werden.

Indes kommt es in Betracht, dass die regelmäßig notwendige vorherige Zusicherung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, etwa bei treuwidriger Verzögerung einer fristgerecht möglichen Entscheidung des Grundsicherungsträgers (s. hierzu Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 157 m. w. N.). Ist der Hilfeempfänger in einer solchen Konstellation ohne die erfolgte Erteilung einer Zusicherung umgezogen, muss er daher nicht mehr die – nach dem klaren Gesetzeswortlaut zwingend zeitlich vor dem Umzug zu erteilende – Zusicherung geltend machen, sondern kann (und muss) sein Begehren dann im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) unmittelbar auf die Übernahme der durch Umzug entstandenen Kosten richten (BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R). Im Rahmen dieses Verfahrens wäre dann inzident die (ausnahmsweise) Entbehrlichkeit der Zusicherung zu prüfen.

Obwohl das SG auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiterhin (nur) auf die Erteilung von Zusicherungen (gemäß § 22 Abs. 4 bzw. Abs. 6 SGB II) gerichteten Klage hingewiesen hat, haben die anwaltlich vertretenen Kläger eine entsprechende Umstellung der Klage nicht vorgenommen. Mithin verbleibt es schon aus diesem Grunde dabei, dass die vorliegende Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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