Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 4358/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine endgültige Bewilligung und teilweise Erstattung der ihnen vorläufig gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von 43,98 Euro durch die Klägerin und in Höhe von 43,92 Euro durch den Kläger.
Die am ... 1954 geborene Klägerin und der am ... 1951 geborene Kläger sind verheiratet. Sie beziehen seit dem Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II.
In dem durch die Klägerin unterzeichneten Antrag für die Weitergewährung ab dem Monat Oktober 2006 gaben die Kläger zu ihrem Vermögen nur ein gemeinsames Girokonto mit ca. 300 Euro, Bargeld in Höhe von 50 Euro und einen Pkw mit einem Wert von 600 Euro bekannt. In den folgenden Anträgen gab die Klägerin ebenfalls nur diese Vermögenspositionen in gegebenenfalls wechselnder Höhe bekannt. Das Bestehen weiterer Anlagen, insbesondere in Form von Sparbüchern usw. und den Zufluss von Zinsen hieraus, verneinte die Klägerin in dem Antrag für die Leistungen ab dem Monat Oktober 2006 und in jedem folgenden Antrag bis zu dem vom 26. Juni 2013.
Die Kläger hatten zunächst monatliche Wohnkosten in Höhe von 425,41 Euro wegen Grundmiete, 77,84 Euro wegen Vorauszahlung kalter Betriebskosten und 97,44 Euro wegen Vorauszahlung warmer Betriebskosten. Ab dem 1. Juni 2014 veränderten sich die Vorauszahlung wegen kalter Betriebskosten auf 84,23 Euro und die Vorauszahlung wegen warmer Betriebskosten auf 95,40 Euro.
Der Beklagte informierte die Kläger mit Schreiben vom 6. November 2006, dass die laufenden Unterkunftskosten unangemessen hoch seien und nannte die damals gültigen Richtlinienwerte. Die Bewilligung erfolge zukünftig nach den als angemessen geltenden Werten.
Am ... 2006 verstarb die Mutter des Klägers. Nach dem am 23. Januar 2007 erteilten Erbschein ist der Kläger Alleinerbe. Für die Beerdigung zahlte der Kläger 2.083,32 Euro.
Am 24. Januar 2007 eröffneten die Kläger zwei jeweils auf sie gemeinsam lautende Sparkassenbriefkonten bei der Sparkasse Burgenlandkreis und zahlten 10.000 Euro bzw. 5.000 Euro ein.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 gab der Beklagte der Klägerin und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, weil im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs bekannt geworden sei, dass Einkommen in Form von Zinserträgen erzielt wurde. Die Kläger wurden aufgefordert, geeignete Nachweise wegen einer Kapitalanlage bei der Sparkasse Burgenlandkreis vorzulegen, aus denen die Gesamthöhe des Vermögens zum 1. Januar 2005 und die daraus entstandenen Zinsen zu erkennen seien. Weiterhin sei eine "Anlage V" (Vermögen) vollständig unter Angaben aller vorhandenen Geldanlagen auszufüllen und einzureichen. Eventuell seien Leistungen zu viel gezahlt, weil die Kläger nicht rechtzeitig mitgeteilt hätten, dass Einkommen in Form von Zinserträgen erzielt worden sei. Bevor über die Aufhebung der Bewilligung der Erstattung der Leistungen entschieden werde, bestehe Gelegenheit, sich zu den Umständen zu äußern.
Am 29. Juli 2013 gingen bei dem Beklagten Unterlagen über die Eröffnung eines Sparkassenbriefkontos (Nummer ...) am 24. Januar 2007 ein, wonach eine einmalige Anlage in Höhe von 10.000 Euro für sieben Jahre erfolgt war. Die Zinsen der Anlage über 10.000 Euro sollten dem Anlagebetrag gutgeschrieben werden. Des Weiteren belegten die Kläger die Anlage eines Sparkassenbriefkontos mit einem Betrag von 5.000 Euro (Kontonummer ...) auf sieben Jahre. Die Zinsen der Anlage über 5.000 Euro sollten jährlich im Dezember eines Jahres auf das gemeinsame Girokonto der Kläger überwiesen werden.
Mit Schreiben vom 5. August 2013 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Zinsen seit dem Jahr 2007, die Auszahlung des Briefes aufgrund der Beendigung zum 23. Januar 2013 sowie eine eventuelle Neuanlage und die Herkunft der Mittel zu erklären.
Die Klägerin erklärte bei Vorsprachen bei dem Beklagtem am 8. und 21. August 2013, dass der Sparbrief über 5.000 Euro bereits aufgelöst sei. Nach den übergebenen Unterlagen wurde die Anlage über ursprünglich 5.000 Euro in Höhe von restlichen 4.200 Euro am 10. Juli 2013 fast vollständig an die Kläger ausgezahlt. Die Klägerin erklärte hierzu, es seien Brillen angeschafft und der Rest sei dem Sohn für ein neues Auto gegeben worden. Der Sparbrief in Höhe von 10.000 Euro sei noch auf den Sohn angelegt. Nach den von den Klägern hierzu vorgelegten Unterlagen wurde dieser Sparbrief mit Wirkung zum 10. Juli 2013 auf den Sohn umgeschrieben. Die Klägerin legte eine Rechnung über die Bestattung der Erblasserin in Höhe von 2.083,32 Euro und die Sterbeurkunde vor. Die Kreissparkasse bescheinigte Zinsen aus dem Kapital in Höhe von 5.000 Euro im Jahr 2007 in Höhe von 163,33 Euro, im Jahr 2008 bis in das Jahr 2012 in Höhe von 175 Euro und im Jahr 2013 Höhe von 11,67 Euro. Des Weiteren lagen Kontoauszüge vor, aus denen die Auszahlung der Zinsen auf das gemeinsame Girokonto jeweils im Dezember der Jahre ersichtlich ist. Aus der Anlage in Höhe von 10.000 Euro folgten nach den Sparbucheinträgen jährlich im Dezember (erstmalig im Jahr 2007) folgende Zinsgutschriften: 373,96 Euro, 428,63 Euro, 485,59 Euro, 515,74 Euro, 547,62 Euro und 580,61 Euro.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 erhielten die Kläger Gelegenheit zur Äußerung wegen einer beabsichtigten Rücknahme der Bewilligung wegen des Erbes.
Die Klägerin teilte im Schreiben vom 15. November 2013 mit, dass das Geld für das Alter angelegt gewesen sei. Außerdem könne man einen Selbstbehalt haben. Sie hätten sich nichts dabei gedacht, das angeben zu müssen. Das Geld sei für Miete usw. verbraucht worden. Sie bitte um Entschuldigung, dass sie in Unwissenheit gehandelt habe.
Zunächst hatte der Beklagte wegen des schwankenden Einkommens der Klägerin aus einem Beschäftigungsverhältnis mit Bescheid vom 6. November 2013 den Klägern ab dem Monat August 2013 bis Januar 2014 vorläufig Leistungen bewilligt. Dabei waren bei der Miete und den Nebenkosten Abzüge wegen Unangemessenheit in Höhe von 20,84 Euro vorgenommen. Als übernahmefähig berechnete der Beklagte insoweit nur 482,41 Euro. Der Beklagte berücksichtigte vorläufig bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 312,75 Euro monatlich und kein Einkommen des Klägers. Dem lag eine Durchschnittsberechnung des Erwerbseinkommens für die Monate März bis August 2013 (515,69 Euro) zugrunde. Daraus folgte eine Bewilligung von 381,90 Euro an die Klägerin und 381,91 Euro an den Kläger für den Zeitraum ab dem Monat August 2013 bis für den Monat Dezember 2013 und für den Monat Januar 2014 in Höhe von 389,90 Euro für die Klägerin sowie 389,91 Euro an den Kläger.
Nach Einreichung der Lohnnachweise erließ der Beklagte einen an beide Kläger gerichteten Bescheid vom 26. März 2014, dass der Bescheid vom 6. November 2013 wegen der Leistungen für den Zeitraum ab dem Monat August 2013 bis Januar 2014 aufgehoben werde. Durch einen anliegenden Bescheid werde über die Leistungen neu entschieden. Die zu Unrecht gezahlten 87,90 Euro seien zu erstatten. Es sei eine abschließende Berechnung des Einkommens mit dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen vorgenommen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien ab dem Monat August 2013 in tatsächlicher Höhe gewährt. 1202 Mit weiterem Bescheid vom 26. März 2014 entschied der Beklagte über die Leistungshöhe (749,16 Euro insgesamt monatlich, im Januar 2014 monatlich 765,16 Euro insgesamt). Hierbei berücksichtigte der Beklagte ein Durchschnittseinkommen aus dem tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielten Erwerbseinkommen in Höhe von 554,78 Euro monatlich. Für den Januar 2014 ergaben sich wegen der Zinseinkünfte, deren tatsächliche Höhe der Beklagte beim Kläger mit der vollen Summe von 11,67 Euro annahm, keine Auswirkungen.
Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die Überprüfung dieser Entscheidung.
Daraufhin änderte der Beklagte die Bescheide vom 26. März 2014 mit zwei Bescheiden vom 5. August 2014 dahin ab, dass von den Klägern nur noch der jeweils individuell zu hohe Leistungsanteil (43,98 Euro von der Klägerin, 43,92 Euro vom Kläger) zurückgefordert wird.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch wegen der Wohnkosten und der Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Rückforderungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2015 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die Wohnkosten seien ungemindert berücksichtigt. Die Einkommensberücksichtigung sei nicht zu beanstanden und die Rechtsprechung des BSG wegen Rückforderungen beachtet.
Am 1. Oktober 2014 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage gegen die Bescheide vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 Klage erhoben. Die Bescheide seien rechtswidrig. Nachfolgend haben sie die Klage damit begründet, dass der Beklagte zu wenig geleistet habe. Er habe die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe übernommen. In einem mehrseitigen Schriftsatz legen sie dar, dass die Richtlinie des Beklagten zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten rechtswidrig sei. Sie behaupteten, über eine Gasheizung zu verfügen, die zum Betrieb elektrische Energie benötige. Nur so könne der Zündfunke aufrechterhalten werden. Ihnen stehe auch ein Mehrbedarf wegen einer dezentralen Warmwasserversorgung zu. Schließlich habe der Beklagte aus ihrer Sicht zu Unrecht nicht nur bei der vorläufigen Entscheidung, sondern auch bei der endgültigen Entscheidung ein Durchschnittseinkommen berücksichtigt.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung der ändernden Bescheide vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. September 2014 für den Bewilligungszeitraum August 2013 bis Januar 2014 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und
die ändernden Bescheide vom 5. August 2014 zur Rückforderungsnummer ... und ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 für den Bewilligungszeitraum August 2013 bis Januar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Kläger nunmehr behaupten, ihre Unterkunft verfüge über eine dezentrale Warmwasserversorgung, weil die Wohnung mit Fernwärme versorgt werde. Er habe, gestützt auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung (Alg II-V) eine endgültige Bewilligung nach den Durchschnittswerten vornehmen dürfen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Nach dem Begehren der Kläger, für das nicht allein die Formulierung der Anträge maßgeblich ist (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –), ist die Klage nicht nur auf die Abänderung des Verwaltungsaktes vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014, sondern auf die Anfechtung der genannten Entscheidungen nebst dem Begehren auf Änderung der Verwaltungsakte vom 26. März 2014 in Form höherer Leistungen bzw. geringerer Erstattungen gerichtet.
Gegenstand des Verfahrens sind damit die Verwaltungsakte vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, den Klägern unter Aufhebung bzw. Änderung der entgegenstehenden bestandskräftigen Verwaltungsakte vom 26. März 2014 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und zu zahlen.
Die so erhobene Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 SGG, § 56 SGG als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl. BSG vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R – Rn. 10) und in zulässiger Weise erhoben.
Sie ist aber nicht begründet. Nach der erfolgten Änderung durch die Verwaltungsakte vom 5. August 2014 haben die Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Änderung der endgültigen Bewilligung zu ihren Gunsten.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies gilt mit der Einschränkung, dass günstige Änderungen nicht wie nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X vier Jahre, sondern nur ein Jahr rückwirkend vorzunehmen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Der Beklagte hat das Recht aber nicht unrichtig angewandt.
In materieller Hinsicht durfte der Beklagte die Leistungshöhe durch den Verwaltungsakt vom 26. März 2014 endgültig bestimmen und diese Entscheidung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. 328 Abs. 1 Satz Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) stützen. Zuvor lag lediglich eine vorläufige Bewilligung vor, die in Bezug auf das zu berücksichtigende Einkommen unter dem Vorbehalt einer endgültigen Bewilligung ergangen waren und deshalb nach Bekanntsein des tatsächlichen Einkommens noch durch eine endgültige Entscheidung abgelöst werden durfte.
Der Tenor der Verfügung in den vorläufigen Verwaltungsakten nebst der zur Auslegung heranzuziehenden Begründung genügte den Anforderungen an eine wirksame vorläufige Bewilligung. Eine Bewilligung ist (nur) dann wirksam vorläufig, wenn Umfang und Grund der Vorläufigkeit in der Entscheidung angegeben sind (§ 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Dies lag hier vor. Die Tenorierung und Begründung nennt das schwankende Erwerbseinkommen, welches hier noch nicht endgültig bekannt war.
Dass die Vorläufigkeit nicht allgemein wegen aller Einkommen bzw. speziell wegen Kapitalerträgen wie den Zinseinnahmen erklärt war, bleibt unschädlich. Wenn die Vorläufigkeit in Bezug auf die erst nachträglich bekannt gewordenen Zinseinnahmen nicht wirken würde, wäre eine rückwirkende Berücksichtigung nur noch auf dem Weg einer teilweisen Rücknahme der Bewilligung (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. 45 SGB X) möglich. Hier sind die Zinseinnahmen wegen der eingeräumten Freibeträge aber nicht berücksichtigt, so dass nicht zu entscheiden ist, ob sich der Beklagte insoweit auf die endgültige Bewilligung bzw. auf eine Rücknahme stützen müsste.
Die Höhe des danach noch endgültig festsetzbaren Leistungsanspruchs begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat ausweislich der Berechnungsblätter die Bedarfe einschließlich der wegen der Unterkunft entstehenden Kosten einschließlich Heizung zutreffend ermittelt und die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zugrunde gelegt. Auf die Berechnungsblätter der Verwaltungsakte vom 5. August 2014 kann daher verwiesen werden. Der Vortrag der Kläger zu einer angeblichen Kürzung geht ins Leere. Ein Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung bestand nicht, was bereits aus den zum Verwaltungsvorgang gereichten Betriebskostenabrechnungen und den darin erkennbar eingeschlossenen Kosten der zentralen Warmwasserversorgung folgte.
Das Vorgehen des Beklagten, auch bei der endgültigen Bewilligung aus dem tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielten Erwerbsbeinkommen ein Durchschnittseinkommen zu bilden, ist nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hatte wegen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit von der Möglichkeit ("kann") einer vorläufigen Bewilligung nach Durchschnittswerten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V Gebrauch gemacht. Satz 2 der Vorschrift lautet, dass als monatliches Durchschnittseinkommen der Teil gilt, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums ergibt. Soweit über die Gewährung vorläufig entschieden wurde, ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V bei der endgültigen Bewilligung das vorläufige Durchschnittseinkommen weiterhin zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen dieses um nicht mehr als 20,00 Euro übersteigt.
Daraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass nach einer vorläufigen Bewilligung mit einem Durchschnittseinkommen bei der endgültigen Bewilligung erstens das tatsächliche Durchschnittseinkommen berechnet werden muss (Satz 2). Zweitens muss dieses tatsächliche Durchschnittseinkommen bei erheblicher Abweichung von mehr als 20 Euro monatlich der endgültigen Bewilligung zugrunde gelegt werden (Satz 3; vgl. hierzu Söhngen in Juris-PK SGB II, § 11 Rdnr. 66, LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2012 - L 12 AS 691/11 - juris Rn. 28, LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 - L 5 AS 487/10; SG Dortmund vom 13. Juli 2015 - S 31 AS 3733/13).
Die Gegenmeinung (vgl. SG Nordhausen vom 12. September 2013 - S 22 AS 7699/11; SG Leipzig vom 5. Februar 2015 - S 18 AS 2159/11; SG Berlin vom 23. März 2015 - S 197 AS 355/12), wonach die beschriebenen Regelungen keine Rechtsgrundlage für eine abschließende Bewilligung nach Durchschnittswerten ergeben, kann nicht überzeugen. Nach ihr folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V, dass die Vorschrift nur den Fall der praktischen Nichtumsetzung einer Änderung wegen Geringfügigkeit, nicht aber die Umsetzung bei erheblicher Abweichung regele. Im Ergebnis würden bei einer Differenz von mehr als 20 Euro zwischen dem angenommenen Durchschnittseinkommen und dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen die gesetzlichen Regelungen zum Zuflussprinzip gelten.
Unter Würdigung der gesamten Regelungen und Formulierungen des § 2 Abs. 3
Alg II-V lässt sich durchaus erkennen, dass die Verordnung auch für höhere Abweichungen des tatsächlichen Durchschnittseinkommens eine Regelung trifft. Zuzugeben ist, dass die Regelungen erst bei genauerer Analyse ihren Sinn preisgeben. Missverständlich ist, dass sie keinen klar formulierten Satz enthalten, dass bei der abschließenden Entscheidung nach vorläufiger Durchschnittsbewilligung immer bzw. zwingend eine endgültige Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen ist. Unstrittig geregelt ist aber, dass bei geringfügiger Abweichung eine belastende endgültige Durchschnittsberechnung und Forderung nach Erstattung unterbleiben soll. Diese Einschränkung folgt aber erst nach anderen Regelungen und setzt voraus, dass die Durchschnittsberechnung generelle Praxis ist, also für die übrigen Fälle (schon) gilt.
Die hierfür notwendige Regelung folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V. Die darin erläuterte Durchschnittsberechnung mit den Werten aus dem Bewilligungszeitraum kann bei wortgetreuem Verständnis nur die endgültige Bewilligung betreffen und regeln (vgl. auch Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 13 Rn. 41). Denn bei monatlich schwankendem Einkommen lässt sich für den in der Zukunft liegenden Bewilligungszeitraum in der Regel keine sichere Prognose eines Durchschnittseinkommens stellen. Eine vorläufige Durchschnittsberechnung für die Zukunft kann nur an Erfahrungen und Werten aus der Vergangenheit, also gerade nicht an denen des noch nicht abgeschlossenen Bewilligungszeitraums ausgerichtet werden. Die Regelung ergibt also nur Sinn, wenn man sie bereits auf die endgültige Bewilligung hin formuliert sieht. Abgesehen davon versteht es sich eigentlich von selbst, wie eine reine Durchschnittsbetrachtung mathematisch durchzuführen ist. Es liegt daher nahe, dass der Verordnungsgeber nicht nur eine an sich überflüssige Darstellung der Berechnung geben wollte, sondern sie im Sinne einer Regelung für die endgültige Bewilligung vorgegeben hat. Im Übrigen kann die Regelung für die vorläufige Bewilligung nur dadurch fruchtbar gemacht werden, falls man "das zu prognostizierende Gesamteinkommen" hineinliest (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2012 - L 12 AS 691/11 - juris Rn. 24). Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Alg II-V grundsätzlich das Durchschnittseinkommen für die endgültige Bewilligung berücksichtigt sehen wollte. Es ist daher nicht richtig, die aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommene Beschränkung abweichender endgültiger Bewilligungen bei Geringfügigkeit als einzige Regelung zur endgültigen Bewilligung nach einer vorläufigen Bewilligung mit Durchschnittswerden zu sehen (a.A. z.B. SG Berlin vom 23. März 2015 - S 197 AS 355/12 - juris Rn. 63). Vielmehr wird mit der Geringfügigkeitsregelung die generelle Befugnis zur (endgültigen) abweichenden Bewilligung nach Durchschnittswerten nur eingeschränkt.
Das neben anderen von der Kammer geteilte Verständnis der Norm lässt sich schließlich auch aus der Begründung zur Einführung erkennen. Der Verordnungsentwurf (verfügbar unter http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/verordnung-berechnung-einkommen-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html, siehe dort: Entwurf für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (November 2007), S. 13 f.) führt aus:
"Bei der endgültigen Festsetzung wäre das Einkommen aber auf Grund des Monatsprinzips aufwändig für jeden Monat einzeln zu ermitteln und neu festzusetzen. Die Regelung ermöglicht es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der abschließenden Festsetzung, aber auch bei im Voraus feststehendem schwankenden Einkommen, für alle Monate des Bewilligungszeitraums ein gleichbleibendes Einkommen anzusetzen."
Aus dieser Begründung wird die Ansicht der Entwurfsverfasser deutlich erkennbar, dass bei Umsetzung des Entwurfs die Durchschnittsbetrachtung auch für die abschließenden Bewilligungen geregelt sein wird. Denn nur so konnte der ansonsten mit ihr verfolgte Zweck erreicht werden, eine möglichst vereinfachte vorläufige und endgültige Berechnung durchzuführen.
Nach Ansicht der Kammer verletzt die Regelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V nicht höherrangiges Recht. § 13 SGB II bestimmt unter anderem, dass das zuständige Ministerium zu Bestimmungen ermächtigt wird, wie die Berechnung des Einkommens im Einzelnen auszuführen ist. Das schließt Abweichungen vom sog. Zuflussprinzip ein, wonach Geld bzw. geldwerte Einnahmen im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses berücksichtigt werden. Das Zuflussprinzip ist nach dem geltenden Rechtszustand nunmehr in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II normiert. Es beansprucht aber keine absolute Geltung. Schon die nachfolgende gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II zeigt, dass der aus der Obliegenheit zur Selbsthilfe (§ 2 Abs. 2 SGB II) folgende Grundsatz, Vermögensmehrungen sofort nach Zufluss einsetzen zu müssen, abweichende normative Regelungen zulässt bzw. eine normative Betrachtung (Einschränkung) in manchen Fällen sogar erforderlich macht. Die mit der Durchschnittsbetrachtung verbundene Abweichung vom Zuflussprinzip verstößt auch nicht gegen die übrigen Grundprinzipien der § 11 ff. SGB II. Insbesondere verletzt der Verordnungsgeber dadurch auch nicht den Grundsatz, dass nicht "bereite" (also tatsächlich nicht zum Lebensunterhalt verfügbare) Mittel nicht zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gezählt werden können. Die abschließende endgültige Bewilligung kann erst nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen. Dadurch kann nicht die Situation eintreten, dass in einem aktuellen Bedarfsmonat nur ein geringes tatsächliches Einkommen vorliegt, aber aufgrund des höher angenommenen Durchschnittseinkommens nicht auskömmliche Leistungen zur Verfügung stehen. Es verhält sich vielmehr wie bei einer rückwirkenden Aufhebung/Rücknahme der Bewilligung, dass die Berechnungsvorschriften zum Einkommen rückwirkend unabhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit der Geldmittel anzuwenden sind (vgl. hierzu BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291; BSG vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 ff., Rn. 15).
Es begegnet danach keinen Bedenken, dass der Beklagte aus den zutreffend ermittelten Einnahmen im Bewilligungszeitraum rückwirkend in jedem Monat einen Durchschnittsbetrag in Höhe von 554,78 Euro bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt und hiervon Freibeträge in Höhe von 100 Euro (Grundfreibetrag) bzw. 113,48 Euro (weiterer Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen hat. Insofern wird auf die Berechnung des Durchschnittseinkommens gemäß Blatt 1195 der Verwaltungsvorgänge und die den Verwaltungsakten vom 5. August 2014 zur Änderung anhängenden Berechnungsblätter verwiesen. Bei diesen vom Beklagten ausgeführten Berechnungen sind keine Fehler zu erkennen.
Wegen der individuell monatlich vorläufig zu hoch erbrachten Leistungen war die Erstattung in der vom Beklagten in den Verwaltungsakten vom 5. August 2014 errechneten Differenz zu verlangen, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III.
Einen Vertrauensschutz hatte der Beklagte nicht zu berücksichtigen. Ob die Kläger auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Bewilligung vertraut hatten und dies nach ihrer Ansicht auch nicht grob fahrlässig war, ist nur im Rahmen des nicht einschlägigen § 45 SGB X, nicht aber bei der endgültigen Festsetzung relevant. Wenn einem Leistungsberechtigten der Vorbehalt der vorläufigen Leistungen und die Möglichkeit einer endgültigen - auch niedrigeren - Festsetzung bekannt gegeben sind, schließt das ein solches Vertrauen gerade aus. Deswegen enthalten die gesetzlichen Bestimmungen über die endgültige Festsetzung in Bezug auf das Vertrauen, rechtmäßige Leistungen behalten zu dürfen, auch keinerlei Einschränkungen. Auch ein Ermessen zur endgültigen Festsetzung sehen die bereits genannten Vorschriften nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang.
Die Berufung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Kammer hat die Berufung nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtslage trotz der abweichenden erstinstanzgerichtlichen Rechtsprechung als eindeutig erscheint und einer Entscheidung deshalb keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine endgültige Bewilligung und teilweise Erstattung der ihnen vorläufig gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von 43,98 Euro durch die Klägerin und in Höhe von 43,92 Euro durch den Kläger.
Die am ... 1954 geborene Klägerin und der am ... 1951 geborene Kläger sind verheiratet. Sie beziehen seit dem Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II.
In dem durch die Klägerin unterzeichneten Antrag für die Weitergewährung ab dem Monat Oktober 2006 gaben die Kläger zu ihrem Vermögen nur ein gemeinsames Girokonto mit ca. 300 Euro, Bargeld in Höhe von 50 Euro und einen Pkw mit einem Wert von 600 Euro bekannt. In den folgenden Anträgen gab die Klägerin ebenfalls nur diese Vermögenspositionen in gegebenenfalls wechselnder Höhe bekannt. Das Bestehen weiterer Anlagen, insbesondere in Form von Sparbüchern usw. und den Zufluss von Zinsen hieraus, verneinte die Klägerin in dem Antrag für die Leistungen ab dem Monat Oktober 2006 und in jedem folgenden Antrag bis zu dem vom 26. Juni 2013.
Die Kläger hatten zunächst monatliche Wohnkosten in Höhe von 425,41 Euro wegen Grundmiete, 77,84 Euro wegen Vorauszahlung kalter Betriebskosten und 97,44 Euro wegen Vorauszahlung warmer Betriebskosten. Ab dem 1. Juni 2014 veränderten sich die Vorauszahlung wegen kalter Betriebskosten auf 84,23 Euro und die Vorauszahlung wegen warmer Betriebskosten auf 95,40 Euro.
Der Beklagte informierte die Kläger mit Schreiben vom 6. November 2006, dass die laufenden Unterkunftskosten unangemessen hoch seien und nannte die damals gültigen Richtlinienwerte. Die Bewilligung erfolge zukünftig nach den als angemessen geltenden Werten.
Am ... 2006 verstarb die Mutter des Klägers. Nach dem am 23. Januar 2007 erteilten Erbschein ist der Kläger Alleinerbe. Für die Beerdigung zahlte der Kläger 2.083,32 Euro.
Am 24. Januar 2007 eröffneten die Kläger zwei jeweils auf sie gemeinsam lautende Sparkassenbriefkonten bei der Sparkasse Burgenlandkreis und zahlten 10.000 Euro bzw. 5.000 Euro ein.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 gab der Beklagte der Klägerin und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, weil im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs bekannt geworden sei, dass Einkommen in Form von Zinserträgen erzielt wurde. Die Kläger wurden aufgefordert, geeignete Nachweise wegen einer Kapitalanlage bei der Sparkasse Burgenlandkreis vorzulegen, aus denen die Gesamthöhe des Vermögens zum 1. Januar 2005 und die daraus entstandenen Zinsen zu erkennen seien. Weiterhin sei eine "Anlage V" (Vermögen) vollständig unter Angaben aller vorhandenen Geldanlagen auszufüllen und einzureichen. Eventuell seien Leistungen zu viel gezahlt, weil die Kläger nicht rechtzeitig mitgeteilt hätten, dass Einkommen in Form von Zinserträgen erzielt worden sei. Bevor über die Aufhebung der Bewilligung der Erstattung der Leistungen entschieden werde, bestehe Gelegenheit, sich zu den Umständen zu äußern.
Am 29. Juli 2013 gingen bei dem Beklagten Unterlagen über die Eröffnung eines Sparkassenbriefkontos (Nummer ...) am 24. Januar 2007 ein, wonach eine einmalige Anlage in Höhe von 10.000 Euro für sieben Jahre erfolgt war. Die Zinsen der Anlage über 10.000 Euro sollten dem Anlagebetrag gutgeschrieben werden. Des Weiteren belegten die Kläger die Anlage eines Sparkassenbriefkontos mit einem Betrag von 5.000 Euro (Kontonummer ...) auf sieben Jahre. Die Zinsen der Anlage über 5.000 Euro sollten jährlich im Dezember eines Jahres auf das gemeinsame Girokonto der Kläger überwiesen werden.
Mit Schreiben vom 5. August 2013 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Zinsen seit dem Jahr 2007, die Auszahlung des Briefes aufgrund der Beendigung zum 23. Januar 2013 sowie eine eventuelle Neuanlage und die Herkunft der Mittel zu erklären.
Die Klägerin erklärte bei Vorsprachen bei dem Beklagtem am 8. und 21. August 2013, dass der Sparbrief über 5.000 Euro bereits aufgelöst sei. Nach den übergebenen Unterlagen wurde die Anlage über ursprünglich 5.000 Euro in Höhe von restlichen 4.200 Euro am 10. Juli 2013 fast vollständig an die Kläger ausgezahlt. Die Klägerin erklärte hierzu, es seien Brillen angeschafft und der Rest sei dem Sohn für ein neues Auto gegeben worden. Der Sparbrief in Höhe von 10.000 Euro sei noch auf den Sohn angelegt. Nach den von den Klägern hierzu vorgelegten Unterlagen wurde dieser Sparbrief mit Wirkung zum 10. Juli 2013 auf den Sohn umgeschrieben. Die Klägerin legte eine Rechnung über die Bestattung der Erblasserin in Höhe von 2.083,32 Euro und die Sterbeurkunde vor. Die Kreissparkasse bescheinigte Zinsen aus dem Kapital in Höhe von 5.000 Euro im Jahr 2007 in Höhe von 163,33 Euro, im Jahr 2008 bis in das Jahr 2012 in Höhe von 175 Euro und im Jahr 2013 Höhe von 11,67 Euro. Des Weiteren lagen Kontoauszüge vor, aus denen die Auszahlung der Zinsen auf das gemeinsame Girokonto jeweils im Dezember der Jahre ersichtlich ist. Aus der Anlage in Höhe von 10.000 Euro folgten nach den Sparbucheinträgen jährlich im Dezember (erstmalig im Jahr 2007) folgende Zinsgutschriften: 373,96 Euro, 428,63 Euro, 485,59 Euro, 515,74 Euro, 547,62 Euro und 580,61 Euro.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 erhielten die Kläger Gelegenheit zur Äußerung wegen einer beabsichtigten Rücknahme der Bewilligung wegen des Erbes.
Die Klägerin teilte im Schreiben vom 15. November 2013 mit, dass das Geld für das Alter angelegt gewesen sei. Außerdem könne man einen Selbstbehalt haben. Sie hätten sich nichts dabei gedacht, das angeben zu müssen. Das Geld sei für Miete usw. verbraucht worden. Sie bitte um Entschuldigung, dass sie in Unwissenheit gehandelt habe.
Zunächst hatte der Beklagte wegen des schwankenden Einkommens der Klägerin aus einem Beschäftigungsverhältnis mit Bescheid vom 6. November 2013 den Klägern ab dem Monat August 2013 bis Januar 2014 vorläufig Leistungen bewilligt. Dabei waren bei der Miete und den Nebenkosten Abzüge wegen Unangemessenheit in Höhe von 20,84 Euro vorgenommen. Als übernahmefähig berechnete der Beklagte insoweit nur 482,41 Euro. Der Beklagte berücksichtigte vorläufig bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 312,75 Euro monatlich und kein Einkommen des Klägers. Dem lag eine Durchschnittsberechnung des Erwerbseinkommens für die Monate März bis August 2013 (515,69 Euro) zugrunde. Daraus folgte eine Bewilligung von 381,90 Euro an die Klägerin und 381,91 Euro an den Kläger für den Zeitraum ab dem Monat August 2013 bis für den Monat Dezember 2013 und für den Monat Januar 2014 in Höhe von 389,90 Euro für die Klägerin sowie 389,91 Euro an den Kläger.
Nach Einreichung der Lohnnachweise erließ der Beklagte einen an beide Kläger gerichteten Bescheid vom 26. März 2014, dass der Bescheid vom 6. November 2013 wegen der Leistungen für den Zeitraum ab dem Monat August 2013 bis Januar 2014 aufgehoben werde. Durch einen anliegenden Bescheid werde über die Leistungen neu entschieden. Die zu Unrecht gezahlten 87,90 Euro seien zu erstatten. Es sei eine abschließende Berechnung des Einkommens mit dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen vorgenommen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien ab dem Monat August 2013 in tatsächlicher Höhe gewährt. 1202 Mit weiterem Bescheid vom 26. März 2014 entschied der Beklagte über die Leistungshöhe (749,16 Euro insgesamt monatlich, im Januar 2014 monatlich 765,16 Euro insgesamt). Hierbei berücksichtigte der Beklagte ein Durchschnittseinkommen aus dem tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielten Erwerbseinkommen in Höhe von 554,78 Euro monatlich. Für den Januar 2014 ergaben sich wegen der Zinseinkünfte, deren tatsächliche Höhe der Beklagte beim Kläger mit der vollen Summe von 11,67 Euro annahm, keine Auswirkungen.
Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die Überprüfung dieser Entscheidung.
Daraufhin änderte der Beklagte die Bescheide vom 26. März 2014 mit zwei Bescheiden vom 5. August 2014 dahin ab, dass von den Klägern nur noch der jeweils individuell zu hohe Leistungsanteil (43,98 Euro von der Klägerin, 43,92 Euro vom Kläger) zurückgefordert wird.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch wegen der Wohnkosten und der Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Rückforderungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2015 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die Wohnkosten seien ungemindert berücksichtigt. Die Einkommensberücksichtigung sei nicht zu beanstanden und die Rechtsprechung des BSG wegen Rückforderungen beachtet.
Am 1. Oktober 2014 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage gegen die Bescheide vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 Klage erhoben. Die Bescheide seien rechtswidrig. Nachfolgend haben sie die Klage damit begründet, dass der Beklagte zu wenig geleistet habe. Er habe die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe übernommen. In einem mehrseitigen Schriftsatz legen sie dar, dass die Richtlinie des Beklagten zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten rechtswidrig sei. Sie behaupteten, über eine Gasheizung zu verfügen, die zum Betrieb elektrische Energie benötige. Nur so könne der Zündfunke aufrechterhalten werden. Ihnen stehe auch ein Mehrbedarf wegen einer dezentralen Warmwasserversorgung zu. Schließlich habe der Beklagte aus ihrer Sicht zu Unrecht nicht nur bei der vorläufigen Entscheidung, sondern auch bei der endgültigen Entscheidung ein Durchschnittseinkommen berücksichtigt.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung der ändernden Bescheide vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. September 2014 für den Bewilligungszeitraum August 2013 bis Januar 2014 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und
die ändernden Bescheide vom 5. August 2014 zur Rückforderungsnummer ... und ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 für den Bewilligungszeitraum August 2013 bis Januar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Kläger nunmehr behaupten, ihre Unterkunft verfüge über eine dezentrale Warmwasserversorgung, weil die Wohnung mit Fernwärme versorgt werde. Er habe, gestützt auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung (Alg II-V) eine endgültige Bewilligung nach den Durchschnittswerten vornehmen dürfen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Nach dem Begehren der Kläger, für das nicht allein die Formulierung der Anträge maßgeblich ist (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –), ist die Klage nicht nur auf die Abänderung des Verwaltungsaktes vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014, sondern auf die Anfechtung der genannten Entscheidungen nebst dem Begehren auf Änderung der Verwaltungsakte vom 26. März 2014 in Form höherer Leistungen bzw. geringerer Erstattungen gerichtet.
Gegenstand des Verfahrens sind damit die Verwaltungsakte vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, den Klägern unter Aufhebung bzw. Änderung der entgegenstehenden bestandskräftigen Verwaltungsakte vom 26. März 2014 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und zu zahlen.
Die so erhobene Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 SGG, § 56 SGG als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl. BSG vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R – Rn. 10) und in zulässiger Weise erhoben.
Sie ist aber nicht begründet. Nach der erfolgten Änderung durch die Verwaltungsakte vom 5. August 2014 haben die Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Änderung der endgültigen Bewilligung zu ihren Gunsten.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies gilt mit der Einschränkung, dass günstige Änderungen nicht wie nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X vier Jahre, sondern nur ein Jahr rückwirkend vorzunehmen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Der Beklagte hat das Recht aber nicht unrichtig angewandt.
In materieller Hinsicht durfte der Beklagte die Leistungshöhe durch den Verwaltungsakt vom 26. März 2014 endgültig bestimmen und diese Entscheidung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. 328 Abs. 1 Satz Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) stützen. Zuvor lag lediglich eine vorläufige Bewilligung vor, die in Bezug auf das zu berücksichtigende Einkommen unter dem Vorbehalt einer endgültigen Bewilligung ergangen waren und deshalb nach Bekanntsein des tatsächlichen Einkommens noch durch eine endgültige Entscheidung abgelöst werden durfte.
Der Tenor der Verfügung in den vorläufigen Verwaltungsakten nebst der zur Auslegung heranzuziehenden Begründung genügte den Anforderungen an eine wirksame vorläufige Bewilligung. Eine Bewilligung ist (nur) dann wirksam vorläufig, wenn Umfang und Grund der Vorläufigkeit in der Entscheidung angegeben sind (§ 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Dies lag hier vor. Die Tenorierung und Begründung nennt das schwankende Erwerbseinkommen, welches hier noch nicht endgültig bekannt war.
Dass die Vorläufigkeit nicht allgemein wegen aller Einkommen bzw. speziell wegen Kapitalerträgen wie den Zinseinnahmen erklärt war, bleibt unschädlich. Wenn die Vorläufigkeit in Bezug auf die erst nachträglich bekannt gewordenen Zinseinnahmen nicht wirken würde, wäre eine rückwirkende Berücksichtigung nur noch auf dem Weg einer teilweisen Rücknahme der Bewilligung (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. 45 SGB X) möglich. Hier sind die Zinseinnahmen wegen der eingeräumten Freibeträge aber nicht berücksichtigt, so dass nicht zu entscheiden ist, ob sich der Beklagte insoweit auf die endgültige Bewilligung bzw. auf eine Rücknahme stützen müsste.
Die Höhe des danach noch endgültig festsetzbaren Leistungsanspruchs begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat ausweislich der Berechnungsblätter die Bedarfe einschließlich der wegen der Unterkunft entstehenden Kosten einschließlich Heizung zutreffend ermittelt und die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zugrunde gelegt. Auf die Berechnungsblätter der Verwaltungsakte vom 5. August 2014 kann daher verwiesen werden. Der Vortrag der Kläger zu einer angeblichen Kürzung geht ins Leere. Ein Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung bestand nicht, was bereits aus den zum Verwaltungsvorgang gereichten Betriebskostenabrechnungen und den darin erkennbar eingeschlossenen Kosten der zentralen Warmwasserversorgung folgte.
Das Vorgehen des Beklagten, auch bei der endgültigen Bewilligung aus dem tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielten Erwerbsbeinkommen ein Durchschnittseinkommen zu bilden, ist nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hatte wegen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit von der Möglichkeit ("kann") einer vorläufigen Bewilligung nach Durchschnittswerten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V Gebrauch gemacht. Satz 2 der Vorschrift lautet, dass als monatliches Durchschnittseinkommen der Teil gilt, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums ergibt. Soweit über die Gewährung vorläufig entschieden wurde, ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V bei der endgültigen Bewilligung das vorläufige Durchschnittseinkommen weiterhin zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen dieses um nicht mehr als 20,00 Euro übersteigt.
Daraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass nach einer vorläufigen Bewilligung mit einem Durchschnittseinkommen bei der endgültigen Bewilligung erstens das tatsächliche Durchschnittseinkommen berechnet werden muss (Satz 2). Zweitens muss dieses tatsächliche Durchschnittseinkommen bei erheblicher Abweichung von mehr als 20 Euro monatlich der endgültigen Bewilligung zugrunde gelegt werden (Satz 3; vgl. hierzu Söhngen in Juris-PK SGB II, § 11 Rdnr. 66, LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2012 - L 12 AS 691/11 - juris Rn. 28, LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 - L 5 AS 487/10; SG Dortmund vom 13. Juli 2015 - S 31 AS 3733/13).
Die Gegenmeinung (vgl. SG Nordhausen vom 12. September 2013 - S 22 AS 7699/11; SG Leipzig vom 5. Februar 2015 - S 18 AS 2159/11; SG Berlin vom 23. März 2015 - S 197 AS 355/12), wonach die beschriebenen Regelungen keine Rechtsgrundlage für eine abschließende Bewilligung nach Durchschnittswerten ergeben, kann nicht überzeugen. Nach ihr folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V, dass die Vorschrift nur den Fall der praktischen Nichtumsetzung einer Änderung wegen Geringfügigkeit, nicht aber die Umsetzung bei erheblicher Abweichung regele. Im Ergebnis würden bei einer Differenz von mehr als 20 Euro zwischen dem angenommenen Durchschnittseinkommen und dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen die gesetzlichen Regelungen zum Zuflussprinzip gelten.
Unter Würdigung der gesamten Regelungen und Formulierungen des § 2 Abs. 3
Alg II-V lässt sich durchaus erkennen, dass die Verordnung auch für höhere Abweichungen des tatsächlichen Durchschnittseinkommens eine Regelung trifft. Zuzugeben ist, dass die Regelungen erst bei genauerer Analyse ihren Sinn preisgeben. Missverständlich ist, dass sie keinen klar formulierten Satz enthalten, dass bei der abschließenden Entscheidung nach vorläufiger Durchschnittsbewilligung immer bzw. zwingend eine endgültige Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen ist. Unstrittig geregelt ist aber, dass bei geringfügiger Abweichung eine belastende endgültige Durchschnittsberechnung und Forderung nach Erstattung unterbleiben soll. Diese Einschränkung folgt aber erst nach anderen Regelungen und setzt voraus, dass die Durchschnittsberechnung generelle Praxis ist, also für die übrigen Fälle (schon) gilt.
Die hierfür notwendige Regelung folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V. Die darin erläuterte Durchschnittsberechnung mit den Werten aus dem Bewilligungszeitraum kann bei wortgetreuem Verständnis nur die endgültige Bewilligung betreffen und regeln (vgl. auch Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 13 Rn. 41). Denn bei monatlich schwankendem Einkommen lässt sich für den in der Zukunft liegenden Bewilligungszeitraum in der Regel keine sichere Prognose eines Durchschnittseinkommens stellen. Eine vorläufige Durchschnittsberechnung für die Zukunft kann nur an Erfahrungen und Werten aus der Vergangenheit, also gerade nicht an denen des noch nicht abgeschlossenen Bewilligungszeitraums ausgerichtet werden. Die Regelung ergibt also nur Sinn, wenn man sie bereits auf die endgültige Bewilligung hin formuliert sieht. Abgesehen davon versteht es sich eigentlich von selbst, wie eine reine Durchschnittsbetrachtung mathematisch durchzuführen ist. Es liegt daher nahe, dass der Verordnungsgeber nicht nur eine an sich überflüssige Darstellung der Berechnung geben wollte, sondern sie im Sinne einer Regelung für die endgültige Bewilligung vorgegeben hat. Im Übrigen kann die Regelung für die vorläufige Bewilligung nur dadurch fruchtbar gemacht werden, falls man "das zu prognostizierende Gesamteinkommen" hineinliest (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2012 - L 12 AS 691/11 - juris Rn. 24). Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Alg II-V grundsätzlich das Durchschnittseinkommen für die endgültige Bewilligung berücksichtigt sehen wollte. Es ist daher nicht richtig, die aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommene Beschränkung abweichender endgültiger Bewilligungen bei Geringfügigkeit als einzige Regelung zur endgültigen Bewilligung nach einer vorläufigen Bewilligung mit Durchschnittswerden zu sehen (a.A. z.B. SG Berlin vom 23. März 2015 - S 197 AS 355/12 - juris Rn. 63). Vielmehr wird mit der Geringfügigkeitsregelung die generelle Befugnis zur (endgültigen) abweichenden Bewilligung nach Durchschnittswerten nur eingeschränkt.
Das neben anderen von der Kammer geteilte Verständnis der Norm lässt sich schließlich auch aus der Begründung zur Einführung erkennen. Der Verordnungsentwurf (verfügbar unter http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/verordnung-berechnung-einkommen-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html, siehe dort: Entwurf für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (November 2007), S. 13 f.) führt aus:
"Bei der endgültigen Festsetzung wäre das Einkommen aber auf Grund des Monatsprinzips aufwändig für jeden Monat einzeln zu ermitteln und neu festzusetzen. Die Regelung ermöglicht es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der abschließenden Festsetzung, aber auch bei im Voraus feststehendem schwankenden Einkommen, für alle Monate des Bewilligungszeitraums ein gleichbleibendes Einkommen anzusetzen."
Aus dieser Begründung wird die Ansicht der Entwurfsverfasser deutlich erkennbar, dass bei Umsetzung des Entwurfs die Durchschnittsbetrachtung auch für die abschließenden Bewilligungen geregelt sein wird. Denn nur so konnte der ansonsten mit ihr verfolgte Zweck erreicht werden, eine möglichst vereinfachte vorläufige und endgültige Berechnung durchzuführen.
Nach Ansicht der Kammer verletzt die Regelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V nicht höherrangiges Recht. § 13 SGB II bestimmt unter anderem, dass das zuständige Ministerium zu Bestimmungen ermächtigt wird, wie die Berechnung des Einkommens im Einzelnen auszuführen ist. Das schließt Abweichungen vom sog. Zuflussprinzip ein, wonach Geld bzw. geldwerte Einnahmen im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses berücksichtigt werden. Das Zuflussprinzip ist nach dem geltenden Rechtszustand nunmehr in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II normiert. Es beansprucht aber keine absolute Geltung. Schon die nachfolgende gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II zeigt, dass der aus der Obliegenheit zur Selbsthilfe (§ 2 Abs. 2 SGB II) folgende Grundsatz, Vermögensmehrungen sofort nach Zufluss einsetzen zu müssen, abweichende normative Regelungen zulässt bzw. eine normative Betrachtung (Einschränkung) in manchen Fällen sogar erforderlich macht. Die mit der Durchschnittsbetrachtung verbundene Abweichung vom Zuflussprinzip verstößt auch nicht gegen die übrigen Grundprinzipien der § 11 ff. SGB II. Insbesondere verletzt der Verordnungsgeber dadurch auch nicht den Grundsatz, dass nicht "bereite" (also tatsächlich nicht zum Lebensunterhalt verfügbare) Mittel nicht zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gezählt werden können. Die abschließende endgültige Bewilligung kann erst nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen. Dadurch kann nicht die Situation eintreten, dass in einem aktuellen Bedarfsmonat nur ein geringes tatsächliches Einkommen vorliegt, aber aufgrund des höher angenommenen Durchschnittseinkommens nicht auskömmliche Leistungen zur Verfügung stehen. Es verhält sich vielmehr wie bei einer rückwirkenden Aufhebung/Rücknahme der Bewilligung, dass die Berechnungsvorschriften zum Einkommen rückwirkend unabhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit der Geldmittel anzuwenden sind (vgl. hierzu BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291; BSG vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 ff., Rn. 15).
Es begegnet danach keinen Bedenken, dass der Beklagte aus den zutreffend ermittelten Einnahmen im Bewilligungszeitraum rückwirkend in jedem Monat einen Durchschnittsbetrag in Höhe von 554,78 Euro bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt und hiervon Freibeträge in Höhe von 100 Euro (Grundfreibetrag) bzw. 113,48 Euro (weiterer Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen hat. Insofern wird auf die Berechnung des Durchschnittseinkommens gemäß Blatt 1195 der Verwaltungsvorgänge und die den Verwaltungsakten vom 5. August 2014 zur Änderung anhängenden Berechnungsblätter verwiesen. Bei diesen vom Beklagten ausgeführten Berechnungen sind keine Fehler zu erkennen.
Wegen der individuell monatlich vorläufig zu hoch erbrachten Leistungen war die Erstattung in der vom Beklagten in den Verwaltungsakten vom 5. August 2014 errechneten Differenz zu verlangen, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III.
Einen Vertrauensschutz hatte der Beklagte nicht zu berücksichtigen. Ob die Kläger auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Bewilligung vertraut hatten und dies nach ihrer Ansicht auch nicht grob fahrlässig war, ist nur im Rahmen des nicht einschlägigen § 45 SGB X, nicht aber bei der endgültigen Festsetzung relevant. Wenn einem Leistungsberechtigten der Vorbehalt der vorläufigen Leistungen und die Möglichkeit einer endgültigen - auch niedrigeren - Festsetzung bekannt gegeben sind, schließt das ein solches Vertrauen gerade aus. Deswegen enthalten die gesetzlichen Bestimmungen über die endgültige Festsetzung in Bezug auf das Vertrauen, rechtmäßige Leistungen behalten zu dürfen, auch keinerlei Einschränkungen. Auch ein Ermessen zur endgültigen Festsetzung sehen die bereits genannten Vorschriften nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang.
Die Berufung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Kammer hat die Berufung nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtslage trotz der abweichenden erstinstanzgerichtlichen Rechtsprechung als eindeutig erscheint und einer Entscheidung deshalb keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird.
Rechtskraft
Aus
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SAN
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