Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 45 AS 177/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 532/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 9/16 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni, August und Oktober 2012. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer in zutreffender Höhe bedarfsmindernd berücksichtigt hat.
Der 1961 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 30.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.05.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von monatlich 692,45 EUR. Am 06.06.2012, 13.08.2012 und 02.10.2012 gingen jeweils 323,00 EUR auf seinem Konto ein. Dabei handelte es sich um Aufwandsentschädigungen gem. § 1835a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die ehrenamtlichen Betreuern auf Antrag als Pauschale für ihre mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen jährlich gezahlt werden. Unter dem 28.10.2012 informierte der Kläger den Beklagten über die Zahlungen und wies zugleich darauf hin, dass bei jährlicher Auszahlung der Freibetrag von 175,00 EUR (= 2.100,00 EUR pro Jahr) bei drei Betreuungen nicht ausgeschöpft werde (3 x 323,00 EUR = 969,00 EUR).
Mit Schreiben vom 31.10.2012 teilte der Beklagte mit, dass die Aufwandsentschädigung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Einkommen zu berücksichtigen sei und es nach Abzug eines Freibetrages jeweils für die Monate Juni, August und Oktober 2012 zu einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 148,00 EUR, insgesamt 444,00 EUR gekommen sei; er gebe dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 19.11.2012 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.10.2012 zunächst ganz auf und forderte insgesamt einen Betrag in Höhe von 444,00 EUR von dem Kläger zurück.
Auf den Widerspruch gab der Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 hob er unter Abänderung des Bescheides vom 19.11.2012 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.bis 30.06.2012, 01. bis 31.08.2012 und 01. bis 31.10.2012 teilweise in Höhe von monatlich 103,40 EUR auf. Der Erstattungsbetrag wurde entsprechend auf 310,20 EUR reduziert. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er war der Ansicht, die Aufwandsentschädigung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit sei als Einkommen zu berücksichtigen und jeweils um einen Freibetrag in Höhe von 219,60 EUR gem. §§ 11, 30 SGB II zu bereinigen.
Am 17.01.2013 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Er hat geltend gemacht, bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine Pauschale, um die ehrenamtlich tätigen Betreuer nicht mit dem Sammeln von Belegen und Führen eines Auslagenbuches zu belasten. Die mit der Aufwandsentschädigung abgedeckten Auslagen seien von ihm zunächst aus eigenen Mitteln vorgestreckt worden. Im Zeitalter von Flatrates sei es auch schwierig, die Auslagen im Einzelnen zu belegen. Soweit die Beklagte angedeutet habe, einen höheren Freibetrag unter Umständen zu berücksichtigen, wenn über den Freibetrag hinausgehende Ausgaben belegt würden, konterkariere dieser Ansatz die mit der Gewährung einer Pauschale verbundene gesetzgeberische Intention zur Stärkung des Ehrenamtes und Privilegierung des Ehrenamtlichen. Die Formulierung in § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II sei allein dem Umstand geschuldet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II monatlich berechnet werde. Da das Gesetz aus Praktikabilitätsgründen lediglich eine jährliche Auszahlung der Aufwandsentschädigung vorsehe, obwohl er monatlich tätig werde, müsse auch der Freibetrag als Jahresfreibetrag (12 x 175,00=2.100,00 EUR) berücksichtigt werden. Zudem habe die Rechtsprechung in unterschiedlichen Entscheidungen eine Auslegung des Zuflussprinzips zugunsten des Leistungsberechtigten vorgenommen, in denen monatliche Zahlungen aufgrund von Umständen, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte, kumulativ in einem Monat zufließen. Er hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die ihm zufließende Aufwandsentschädigung sei mit den Fahrtkosten für sog 1-EUR-Jobber vergleichbar, die Aufwandsentschädigungen dort werde nicht als Einkommen angerechnet. Nur bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Ansätze werde das das Ehrenamt gestärkt, was grundsätzlich auch aus der Sicht der Beklagten als staatlicher Repräsentant erstrebenswert sein müsse.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei der gezahlten Pauschale aus der Tätigkeit als Betreuer handele es sich um zu berücksichtigendes Einkommen. Die Vorschrift des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II spreche dafür, dass der Gesetzgeber die vorliegend streitige Problematik erkannt und ehrenamtlich Tätige mit einem höheren Freibetrag habe "honorieren" wollen. Habe der Gesetzgeber beabsichtigt, das Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit anrechnungsfrei zu stellen, wäre die Regelung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II überflüssig. Es widerspreche auch nicht der gesetzgeberischen Absicht, den Auslagenersatz eines Betreuers durch Auszahlung eines Pauschalbetrages zu vereinfachen. Diese Zielsetzung sei im Vergleich zu den Vorschriften des SGB II eine andere.
Das Sozialgericht hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten am 13.07.2014 mit Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Bescheid vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2013 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate Juni, August und Oktober 2012 zu Recht unter Berücksichtigung des Einkommens aus der Aufwandsentschädigung teilweise aufgehoben. Von dem Einkommen sei zwar jeweils nur ein Freibetrag von 175,00 EUR abzusetzen. Soweit der Beklagte einen höheren Freibetrag berücksichtigt habe, sei der Kläger aber nicht beschwert. Im Einzelnen hat es zur Begründung ausgeführt:
Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteile sich nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der Leistungen gem. § 50 Abs. 1 SGB X seien vorliegend erfüllt. Durch den Zufluss der Aufwandsentschädigungen für insgesamt drei Betreute am 06.06.2012, 13.08.2012 und 02.10.2012 sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 30.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.05.1012 eingetreten, da bisher kein bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt worden sei.
Der Beklagte habe den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers zutreffend mit 692,45 EUR beziffert. Dieser setze sich zusammen aus dem für den Kläger maßgebenden Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II) in Höhe von 374,00 EUR zzgl. eines Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwasserversorgung in Höhe von 8,60 EUR (2,3 % des für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfs) sowie den tatsächlich anfallenden und den gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 309,85 EUR monatlich (229,85 EUR Grundmiete, 50,00 EUR Nebenkosten und 30,00 EUR Heizkosten).
Dieser Bedarf mindere sich in den Monaten Juni, August und Oktober 2012 um das berücksichtigungsfähige Einkommen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer. Der Beklagte habe die Aufwandsentschädigung zugunsten des Klägers jeweils mit einem Betrag in Höhe von 323,00 EUR abzgl. eines Freibetrages in Höhe 219,60 EUR in den Monaten Juni, August und Oktober 2012 berücksichtigt. Nach Auffassung der Kammer sei lediglich ein Freibetrag in Höhe von 175,00 EUR monatlich in Abzug zu bringen, so dass der Kläger über den darüber hinausgehenden Abzug von 44,60 EUR monatlich jedenfalls nicht beschwert sei.
Die Aufwandsentschädigung sei gem. § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 SGB II in den Monaten des Zuflusses Juni, August und Oktober 2012 zu berücksichtigen, da sie dem Kläger laufend, d.h. auf demselben Rechtsgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a BGB beruhend und regelmäßig, d.h. jährlich ausgezahlt würden (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 2 BGB).
Die Aufwandsentschädigung gehöre nicht zu dem nach § 11a SGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommen. Bei ihr handele es sich nicht um eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II.
Gem. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II seien Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienten. Eine auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung sei nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werde, der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehe und zudem ein anderer als derjenige sein müsse, für den die im Einzelfall in Frage stehende Leistung nach dem SGB II gewährt werde (Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11a Rn. 26, z.B. Abwrackprämie zur Förderung der Anschaffung von Neuwagen gegen die Verschrottung von Altfahrzeugen; BAföG in Höhe von 20% des Betrages für die Deckung der Kosten der Ausbildung). Zwar habe die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II a.F. weder die öffentlich-rechtliche Natur der Leistungen noch die "ausdrückliche Zweckbestimmung" für die Privilegierung vorausgesetzt, wenn es dort hieß, Einnahmen seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahme zu einem anderen Zweck geleistet werden. Mit der Neuregelung des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II mit Wirkung zum 01.04.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 habe aber einerseits vermieden werden sollen, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt werde, andererseits aber auch, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht würden (BSG Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 93/10 R). In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung habe der Gesetzgeber deutlich hervorgehoben, dass die allgemeine Zweckrichtung einer Leistung für die Privilegierung nach § 11a Abs. 3 SGB II nicht mehr ausreichen solle (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 94).
Die Aufwandsentschädigung gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 1, 1835 Abs. 1 BGB werde nicht mit einer ausdrückliche Zweckbestimmung gewährt, da sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung ein weitergehender Zweck ergebe. Durch § 1835a BGB solle dem ehrenamtlich Tätigen die Mühe erspart werden, auch geringfügige Aufwendungen zu dokumentieren und abzurechnen. Die Vorschrift diene damit allein dem Ausgleich der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen. Ein anderer Zweck als der allgemeine Ausgleich von Auslagen, wie beispielsweise die Anerkennung des Ehrenamtes, sei nicht erkennbar (so auch Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 19).
Die Übertragung der für die Mehraufwandsentschädigung für Arbeitsgelegenheiten (§ 16d Abs. 7 SGB II) geltende Privilegierung auf die jährliche Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich. Die Mehraufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten seien gem. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II als Leistungen nach dem SGB II privilegiert. Durch die Einkommensprivilegierung für Leistungen nach dem SGB II solle verhindert werden, dass bei der Ermittlung eines Bedarfes an Leistungen nach dem SGB II die zu gewährenden Leistungen selbst als Einkommen gem. § 11 SGB II berücksichtigt würden. Denn ohne die Normierung des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II müssten auch die Leistungen nach dem SGB II gem. § 11 SGB II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Da die dem Kläger zufließende Aufwandsentschädigung keine Leistung nach dem SGB II darstelle, sondern aufgrund der Vorschriften des BGB gewährt werde, scheide eine Privilegierung gem. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II aus.
Die Aufwandsentschädigung sei monatlich um einen Freibetrag in Höhe von 175,00 EUR zu bereinigen. Dies folge aus § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung. Erhalte eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei seien, trete an die Stelle des Grundfreibetrags des § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 EUR ein Grundfreibetrag von 175,00 EUR.
Die Aufwandsentschädigung sei - auch von den Beteiligten übereinstimmend anerkannt - gem. § 3 Nr. 26b EStG steuerlich privilegiert. Der Kläger habe bis zur Entscheidung der Kammer keine über 175,00 EUR hinausgehenden höheren Aufwendungen nachgewiesen.
Der Freibetrag sei entgegen der Ansicht des Klägers monatlich und nicht jährlich (d.h. in Höhe von 2.100,00 EUR (12 x 175,00 EUR) zu berücksichtigen. Dem Kläger sei zuzugeben, dass erkennbar ein Gleichlauf zwischen der steuerlichen Privilegierung gem. § 3 Nr. 26b EStG und der Vorschrift des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II geschaffen werden sollte. Denn neben dem ausdrücklichen Verweis auf § 3 Nr. 26b EStG entspreche auch der monatliche Freibetrag des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II dem Betrag, der gem. § 3 Nr. 26b EStG als Jahresfreibetrag gesetzlich normiert sei (2.100,00 EUR: 12 = 175,00 EUR). Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 sei der monatliche Freibetrag des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II entsprechend der Erhöhung des Jahresbetrages gem. § 3 Nr. 26b EStG zum 01.01.2013 von 175,00 EUR auf 200,00 EUR monatlich erhöht worden (= 1/12 von 2.400,00 EUR). Dass der Gesetzgeber jedoch einen vollständigen Gleichlauf dahingehend schaffen wollte, dass auch in § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II die Möglichkeit eröffnet werde, einen Jahresfreibetrag von 2.100,00 EUR zu berücksichtigen, könne die Kammer nicht erkennen. Die Einführung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II a. F. sei auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses erfolgt, ohne inhaltlich den Regelungsumfang näher zu begründen (BT-Drucks. 17/4719, S. 2). Angesichts des Wortlauts, wonach ein Betrag von 175,00 EUR "monatlich" zu berücksichtigen sei, sei jedoch kein Raum für eine Auslegung zugunsten eines Jahresfreibetrages. Habe der Gesetzgeber zugunsten der ehrenamtlich Tätigen eine Jahresfreibetrag schaffen wollen, so wäre - wie von der Beklagten zutreffend dargelegt - die Regelung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II überflüssig gewesen.
Etwas anderes folge auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 7 AS 652/12; SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012 - S 55 AS 30011/10; SG Schleswig, Urteil vom 12.09.2011 - S 3 AS 1273/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007 - L 7 AS 5695/06). Der Kläger führe zutreffend aus, dass in den zitierten Entscheidungen die Freibeträge gem. § 11 Abs. 2 SGB a.F. bei Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats jeweils für jeden Monatslohn in Abzug gebracht worden seien. Diese Auslegung hätten die Gerichte in den zitierten Entscheidungen im Wesentlichen - so zuletzt LSG NRW, Urteil vom 18.12.2012 - L 7 AS 652/12 - mit dem Sinn und Zweck der Freibetragsregelung begründet: "Nach Sinn und Zweck der Freibeträge kann ihre Berücksichtigung nicht davon abhängen, wann das Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangt ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F., nach dem der Freibetrag in Höhe von 100 Euro "monatlich abzusetzen" ist. Das SG Berlin weist in seiner Entscheidung jedoch zu Recht darauf hin, dass bereits Satz 3 der Regelung auf den Charakter als monatliches Erwerbseinkommen verweise und dass diese Formulierung in § 30 Satz 1, insbesondere Nr. 1 SGB II a.F. ausdrücklich aufgenommen werde. Monatliches Einkommen in diesem Sinne könne jedoch nur das jeweils monatlich erarbeitete und zu beanspruchende Arbeitsentgelt sein, unabhängig davon, wie es konkret ausgezahlt werde, wenn die Auszahlung monatlich zu erfolgen habe (SG Berlin, a.a.O.). Zudem liefe es der Anreizfunktion beider Freibeträge zuwider, wenn ihre Berücksichtigung sowie deren Ausmaß davon abhinge, ob die für die einzelnen Monate erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber monatlich laufend oder (im Einzelfall sogar vertragswidrig) erst in Form einer Nachzahlung für rückständige Monate vergütet wird. Der Zeitpunkt der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber, der regelmäßig nicht in der Hand des Hilfebedürftigen liege, könne nicht maßgeblich dafür sein, ob und wie diese Freibeträge berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007, Az.: L 7 AS 5695/06). Durch die Freibeträge sollen von den Einnahmen u.a. die Kosten in Abzug gebracht werden, die dem Leistungsberechtigten dadurch entstanden sind, dass er die Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Wird die Erwerbstätigkeit zwei Monate ausgeübt, fallen auch die Kosten für zwei Monate an, unabhängig davon, ob der Lohn in zwei oder in einem Monat ausgezahlt wird."
Dies Argumente seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Der Normzweck könne für die vom Kläger beanspruchte Behandlung der Aufwandsentschädigung nicht fruchtbar gemacht werden. Denn anders als in den Fallgestaltungen, die in den o.a. Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung standen, fließe im Falle des Klägers kein monatliches Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu, sondern vielmehr eine Aufwandsentschädigung aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, für die die Sondervorschrift des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II geschaffen worden sei. Die von den Grundfreibeträgen vorgesehenen Arbeitsanreize durch Schaffung verbesserter Hinzuverdienstmöglichkeiten sei daher nicht übertragbar (vgl. zur gesetzgeberischen Intention zur BT-Drs. 15/5446, S. 5).
Die Höhe des monatlichen Freibetrages stehe auch nicht im Widerspruch zur Stärkung des Ehrenamtes. Der Gesetzgeber habe durch die Vorschrift des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II bereits eine Privilegierung des ehrenamtlich Tätigen vorgesehen, indem abweichend von dem grundsätzlich zu berücksichtigenden Freibetrag von 100,00 EUR monatlich ein solcher von 175,00 EUR zugrunde zu legen sei.
Ein weiterer Freibetrag sei nicht abzusetzen. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 einen weiteren Betrag von 44,60 EUR (insgesamt 219,60 EUR) "gem § 30 SGB II" in Abzug gebracht habe, habe er hiermit anscheinend den Freibetrag gem. § 11b Abs. 3 SGB II berücksichtigen wollen. Diese Vorschrift sehe weitere Absetzbeträge bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit vor. Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich aber nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschrift, denn Erwerbseinkommen seien Einnahmen, die der Leistungsberechtigte unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft erziele (Geiger in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 11b Rn. 36), d.h. aufgrund einer nichtselbstständigen Arbeit im Sinne des § 2 ALG II-V oder aus einer selbstständigen Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 3 ALG II-V. Die Auslagenentschädigung, die der Kläger aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhalte, werde gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a, 1835 BGB ausdrücklich zum Ausgleich der zum Zwecke der Betreuung getätigten Aufwendungen gezahlt, für die dem Betreuer keine Vergütung zustehe. Eine Vergütung, d.h. ein Entgelt für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft, erhalte der Kläger nicht.
Gegen das am 27.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.03.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen, zwar unterläge das Einkommen dem Zuflussprinzip, dies gelte aber nicht für die Freibeträge. Die Freibeträge entstünden in dem Monat, in dem eine Erwerbsarbeit oder ehrenamtliche Arbeit auch tatsächlich geleistet werde und der Anspruch auf das Einkommen entstehe. Daher müssten die monatlichen Freibeträge zu einem Jahresfreibetrag kumuliert werden. Er könne nicht beeinflussen, zu welchem Zeitpunkt die Jahresvergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit überwiesen werde. Er hat einen Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 04.08.2014 vorgelegt, mit dem sein Antrag auf anteilige (monatliche) Auszahlung der Betreuervergütung für den Zeitraum 31.03.2013 bis 30.03.2014 abgelehnt wurde. Die Auszahlung der Vergütungspauschale habe nach § 1835a BGB jährlich zu erfolgen. Sie sei als zweckbestimmte Einnahme von der Berücksichtigung von Einkommen ausgenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 hat der Kläger ausdrücklich erklärt, es werde in diesem Verfahren nicht die Höhe der Kosten der Unterkunft beanstandet. Es gehe nur um die Regelleistung einschließlich Energie Warmwasser.
Der Kläger beantragt,
das Urteil Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Anschluss an die Ausführungen des Sozialgerichts weist der Senat lediglich ergänzend auf Folgendes hin:
Der (zivilrechtlich ausgestaltete) Aufwendungsersatz für Betreuer gem. § 1835a BGB gehört schon aus den vom Sozialgericht ausgeführten Gründen nicht zu den nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierten zweckgerichteten Einnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden. Dies ist das Ergebnis einer systematischen Auslegung und entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, denn die Verweisung in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB auf § 3 Nr. 26b EStG ist ausdrücklich nur auf die Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB gerichtet; sie ginge andernfalls vollständig ins Leere.
Vor diesem Hintergrund ist eine Auslegung, die eine andere als die monatliche Berücksichtigung des Freibetrages zulässt, nicht möglich. Für die Bezüge, auf die in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II verwiesen wird, ist ein monatlicher Freibetrag von 175 EUR, ab 01.01.2013 von 200 EUR vorgesehen. § 3 Nr. 26 b EStG betrifft nur die Aufwandsentschädigung gem. 1835a BGB. Der Verweis auf § 1835a BGB bezieht dessen Absatz 2 ein, in dem die zwingende jährliche Auszahlung vorgesehen ist ("" ist jährlich zu zahlen "). Die jährliche Zahlung dieser Aufwandsentschädigung war dem Gesetzgeber auch bei Einführung des § 11b SGB II im Jahr 2011 bekannt. Auch danach bleibt kein Raum, die Aufwandsentschädigung des Klägers bezüglich der Freibeträge anders zu behandeln als alle anderen in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II genannten Einkünfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen. Die vom Sozialgericht ausführlich und zutreffend begründete Rechtsauffassung ergibt sich nach Ansicht des Senats eindeutig aus den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni, August und Oktober 2012. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer in zutreffender Höhe bedarfsmindernd berücksichtigt hat.
Der 1961 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 30.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.05.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von monatlich 692,45 EUR. Am 06.06.2012, 13.08.2012 und 02.10.2012 gingen jeweils 323,00 EUR auf seinem Konto ein. Dabei handelte es sich um Aufwandsentschädigungen gem. § 1835a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die ehrenamtlichen Betreuern auf Antrag als Pauschale für ihre mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen jährlich gezahlt werden. Unter dem 28.10.2012 informierte der Kläger den Beklagten über die Zahlungen und wies zugleich darauf hin, dass bei jährlicher Auszahlung der Freibetrag von 175,00 EUR (= 2.100,00 EUR pro Jahr) bei drei Betreuungen nicht ausgeschöpft werde (3 x 323,00 EUR = 969,00 EUR).
Mit Schreiben vom 31.10.2012 teilte der Beklagte mit, dass die Aufwandsentschädigung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Einkommen zu berücksichtigen sei und es nach Abzug eines Freibetrages jeweils für die Monate Juni, August und Oktober 2012 zu einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 148,00 EUR, insgesamt 444,00 EUR gekommen sei; er gebe dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 19.11.2012 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.10.2012 zunächst ganz auf und forderte insgesamt einen Betrag in Höhe von 444,00 EUR von dem Kläger zurück.
Auf den Widerspruch gab der Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 hob er unter Abänderung des Bescheides vom 19.11.2012 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.bis 30.06.2012, 01. bis 31.08.2012 und 01. bis 31.10.2012 teilweise in Höhe von monatlich 103,40 EUR auf. Der Erstattungsbetrag wurde entsprechend auf 310,20 EUR reduziert. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er war der Ansicht, die Aufwandsentschädigung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit sei als Einkommen zu berücksichtigen und jeweils um einen Freibetrag in Höhe von 219,60 EUR gem. §§ 11, 30 SGB II zu bereinigen.
Am 17.01.2013 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Er hat geltend gemacht, bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine Pauschale, um die ehrenamtlich tätigen Betreuer nicht mit dem Sammeln von Belegen und Führen eines Auslagenbuches zu belasten. Die mit der Aufwandsentschädigung abgedeckten Auslagen seien von ihm zunächst aus eigenen Mitteln vorgestreckt worden. Im Zeitalter von Flatrates sei es auch schwierig, die Auslagen im Einzelnen zu belegen. Soweit die Beklagte angedeutet habe, einen höheren Freibetrag unter Umständen zu berücksichtigen, wenn über den Freibetrag hinausgehende Ausgaben belegt würden, konterkariere dieser Ansatz die mit der Gewährung einer Pauschale verbundene gesetzgeberische Intention zur Stärkung des Ehrenamtes und Privilegierung des Ehrenamtlichen. Die Formulierung in § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II sei allein dem Umstand geschuldet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II monatlich berechnet werde. Da das Gesetz aus Praktikabilitätsgründen lediglich eine jährliche Auszahlung der Aufwandsentschädigung vorsehe, obwohl er monatlich tätig werde, müsse auch der Freibetrag als Jahresfreibetrag (12 x 175,00=2.100,00 EUR) berücksichtigt werden. Zudem habe die Rechtsprechung in unterschiedlichen Entscheidungen eine Auslegung des Zuflussprinzips zugunsten des Leistungsberechtigten vorgenommen, in denen monatliche Zahlungen aufgrund von Umständen, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte, kumulativ in einem Monat zufließen. Er hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die ihm zufließende Aufwandsentschädigung sei mit den Fahrtkosten für sog 1-EUR-Jobber vergleichbar, die Aufwandsentschädigungen dort werde nicht als Einkommen angerechnet. Nur bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Ansätze werde das das Ehrenamt gestärkt, was grundsätzlich auch aus der Sicht der Beklagten als staatlicher Repräsentant erstrebenswert sein müsse.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei der gezahlten Pauschale aus der Tätigkeit als Betreuer handele es sich um zu berücksichtigendes Einkommen. Die Vorschrift des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II spreche dafür, dass der Gesetzgeber die vorliegend streitige Problematik erkannt und ehrenamtlich Tätige mit einem höheren Freibetrag habe "honorieren" wollen. Habe der Gesetzgeber beabsichtigt, das Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit anrechnungsfrei zu stellen, wäre die Regelung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II überflüssig. Es widerspreche auch nicht der gesetzgeberischen Absicht, den Auslagenersatz eines Betreuers durch Auszahlung eines Pauschalbetrages zu vereinfachen. Diese Zielsetzung sei im Vergleich zu den Vorschriften des SGB II eine andere.
Das Sozialgericht hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten am 13.07.2014 mit Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Bescheid vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2013 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate Juni, August und Oktober 2012 zu Recht unter Berücksichtigung des Einkommens aus der Aufwandsentschädigung teilweise aufgehoben. Von dem Einkommen sei zwar jeweils nur ein Freibetrag von 175,00 EUR abzusetzen. Soweit der Beklagte einen höheren Freibetrag berücksichtigt habe, sei der Kläger aber nicht beschwert. Im Einzelnen hat es zur Begründung ausgeführt:
Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteile sich nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der Leistungen gem. § 50 Abs. 1 SGB X seien vorliegend erfüllt. Durch den Zufluss der Aufwandsentschädigungen für insgesamt drei Betreute am 06.06.2012, 13.08.2012 und 02.10.2012 sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 30.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.05.1012 eingetreten, da bisher kein bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt worden sei.
Der Beklagte habe den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers zutreffend mit 692,45 EUR beziffert. Dieser setze sich zusammen aus dem für den Kläger maßgebenden Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II) in Höhe von 374,00 EUR zzgl. eines Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwasserversorgung in Höhe von 8,60 EUR (2,3 % des für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfs) sowie den tatsächlich anfallenden und den gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 309,85 EUR monatlich (229,85 EUR Grundmiete, 50,00 EUR Nebenkosten und 30,00 EUR Heizkosten).
Dieser Bedarf mindere sich in den Monaten Juni, August und Oktober 2012 um das berücksichtigungsfähige Einkommen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer. Der Beklagte habe die Aufwandsentschädigung zugunsten des Klägers jeweils mit einem Betrag in Höhe von 323,00 EUR abzgl. eines Freibetrages in Höhe 219,60 EUR in den Monaten Juni, August und Oktober 2012 berücksichtigt. Nach Auffassung der Kammer sei lediglich ein Freibetrag in Höhe von 175,00 EUR monatlich in Abzug zu bringen, so dass der Kläger über den darüber hinausgehenden Abzug von 44,60 EUR monatlich jedenfalls nicht beschwert sei.
Die Aufwandsentschädigung sei gem. § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 SGB II in den Monaten des Zuflusses Juni, August und Oktober 2012 zu berücksichtigen, da sie dem Kläger laufend, d.h. auf demselben Rechtsgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a BGB beruhend und regelmäßig, d.h. jährlich ausgezahlt würden (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 2 BGB).
Die Aufwandsentschädigung gehöre nicht zu dem nach § 11a SGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommen. Bei ihr handele es sich nicht um eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II.
Gem. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II seien Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienten. Eine auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung sei nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werde, der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehe und zudem ein anderer als derjenige sein müsse, für den die im Einzelfall in Frage stehende Leistung nach dem SGB II gewährt werde (Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11a Rn. 26, z.B. Abwrackprämie zur Förderung der Anschaffung von Neuwagen gegen die Verschrottung von Altfahrzeugen; BAföG in Höhe von 20% des Betrages für die Deckung der Kosten der Ausbildung). Zwar habe die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II a.F. weder die öffentlich-rechtliche Natur der Leistungen noch die "ausdrückliche Zweckbestimmung" für die Privilegierung vorausgesetzt, wenn es dort hieß, Einnahmen seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahme zu einem anderen Zweck geleistet werden. Mit der Neuregelung des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II mit Wirkung zum 01.04.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 habe aber einerseits vermieden werden sollen, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt werde, andererseits aber auch, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht würden (BSG Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 93/10 R). In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung habe der Gesetzgeber deutlich hervorgehoben, dass die allgemeine Zweckrichtung einer Leistung für die Privilegierung nach § 11a Abs. 3 SGB II nicht mehr ausreichen solle (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 94).
Die Aufwandsentschädigung gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 1, 1835 Abs. 1 BGB werde nicht mit einer ausdrückliche Zweckbestimmung gewährt, da sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung ein weitergehender Zweck ergebe. Durch § 1835a BGB solle dem ehrenamtlich Tätigen die Mühe erspart werden, auch geringfügige Aufwendungen zu dokumentieren und abzurechnen. Die Vorschrift diene damit allein dem Ausgleich der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen. Ein anderer Zweck als der allgemeine Ausgleich von Auslagen, wie beispielsweise die Anerkennung des Ehrenamtes, sei nicht erkennbar (so auch Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 19).
Die Übertragung der für die Mehraufwandsentschädigung für Arbeitsgelegenheiten (§ 16d Abs. 7 SGB II) geltende Privilegierung auf die jährliche Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich. Die Mehraufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten seien gem. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II als Leistungen nach dem SGB II privilegiert. Durch die Einkommensprivilegierung für Leistungen nach dem SGB II solle verhindert werden, dass bei der Ermittlung eines Bedarfes an Leistungen nach dem SGB II die zu gewährenden Leistungen selbst als Einkommen gem. § 11 SGB II berücksichtigt würden. Denn ohne die Normierung des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II müssten auch die Leistungen nach dem SGB II gem. § 11 SGB II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Da die dem Kläger zufließende Aufwandsentschädigung keine Leistung nach dem SGB II darstelle, sondern aufgrund der Vorschriften des BGB gewährt werde, scheide eine Privilegierung gem. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II aus.
Die Aufwandsentschädigung sei monatlich um einen Freibetrag in Höhe von 175,00 EUR zu bereinigen. Dies folge aus § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung. Erhalte eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei seien, trete an die Stelle des Grundfreibetrags des § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 EUR ein Grundfreibetrag von 175,00 EUR.
Die Aufwandsentschädigung sei - auch von den Beteiligten übereinstimmend anerkannt - gem. § 3 Nr. 26b EStG steuerlich privilegiert. Der Kläger habe bis zur Entscheidung der Kammer keine über 175,00 EUR hinausgehenden höheren Aufwendungen nachgewiesen.
Der Freibetrag sei entgegen der Ansicht des Klägers monatlich und nicht jährlich (d.h. in Höhe von 2.100,00 EUR (12 x 175,00 EUR) zu berücksichtigen. Dem Kläger sei zuzugeben, dass erkennbar ein Gleichlauf zwischen der steuerlichen Privilegierung gem. § 3 Nr. 26b EStG und der Vorschrift des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II geschaffen werden sollte. Denn neben dem ausdrücklichen Verweis auf § 3 Nr. 26b EStG entspreche auch der monatliche Freibetrag des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II dem Betrag, der gem. § 3 Nr. 26b EStG als Jahresfreibetrag gesetzlich normiert sei (2.100,00 EUR: 12 = 175,00 EUR). Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 sei der monatliche Freibetrag des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II entsprechend der Erhöhung des Jahresbetrages gem. § 3 Nr. 26b EStG zum 01.01.2013 von 175,00 EUR auf 200,00 EUR monatlich erhöht worden (= 1/12 von 2.400,00 EUR). Dass der Gesetzgeber jedoch einen vollständigen Gleichlauf dahingehend schaffen wollte, dass auch in § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II die Möglichkeit eröffnet werde, einen Jahresfreibetrag von 2.100,00 EUR zu berücksichtigen, könne die Kammer nicht erkennen. Die Einführung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II a. F. sei auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses erfolgt, ohne inhaltlich den Regelungsumfang näher zu begründen (BT-Drucks. 17/4719, S. 2). Angesichts des Wortlauts, wonach ein Betrag von 175,00 EUR "monatlich" zu berücksichtigen sei, sei jedoch kein Raum für eine Auslegung zugunsten eines Jahresfreibetrages. Habe der Gesetzgeber zugunsten der ehrenamtlich Tätigen eine Jahresfreibetrag schaffen wollen, so wäre - wie von der Beklagten zutreffend dargelegt - die Regelung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II überflüssig gewesen.
Etwas anderes folge auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 7 AS 652/12; SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012 - S 55 AS 30011/10; SG Schleswig, Urteil vom 12.09.2011 - S 3 AS 1273/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007 - L 7 AS 5695/06). Der Kläger führe zutreffend aus, dass in den zitierten Entscheidungen die Freibeträge gem. § 11 Abs. 2 SGB a.F. bei Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats jeweils für jeden Monatslohn in Abzug gebracht worden seien. Diese Auslegung hätten die Gerichte in den zitierten Entscheidungen im Wesentlichen - so zuletzt LSG NRW, Urteil vom 18.12.2012 - L 7 AS 652/12 - mit dem Sinn und Zweck der Freibetragsregelung begründet: "Nach Sinn und Zweck der Freibeträge kann ihre Berücksichtigung nicht davon abhängen, wann das Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangt ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F., nach dem der Freibetrag in Höhe von 100 Euro "monatlich abzusetzen" ist. Das SG Berlin weist in seiner Entscheidung jedoch zu Recht darauf hin, dass bereits Satz 3 der Regelung auf den Charakter als monatliches Erwerbseinkommen verweise und dass diese Formulierung in § 30 Satz 1, insbesondere Nr. 1 SGB II a.F. ausdrücklich aufgenommen werde. Monatliches Einkommen in diesem Sinne könne jedoch nur das jeweils monatlich erarbeitete und zu beanspruchende Arbeitsentgelt sein, unabhängig davon, wie es konkret ausgezahlt werde, wenn die Auszahlung monatlich zu erfolgen habe (SG Berlin, a.a.O.). Zudem liefe es der Anreizfunktion beider Freibeträge zuwider, wenn ihre Berücksichtigung sowie deren Ausmaß davon abhinge, ob die für die einzelnen Monate erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber monatlich laufend oder (im Einzelfall sogar vertragswidrig) erst in Form einer Nachzahlung für rückständige Monate vergütet wird. Der Zeitpunkt der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber, der regelmäßig nicht in der Hand des Hilfebedürftigen liege, könne nicht maßgeblich dafür sein, ob und wie diese Freibeträge berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007, Az.: L 7 AS 5695/06). Durch die Freibeträge sollen von den Einnahmen u.a. die Kosten in Abzug gebracht werden, die dem Leistungsberechtigten dadurch entstanden sind, dass er die Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Wird die Erwerbstätigkeit zwei Monate ausgeübt, fallen auch die Kosten für zwei Monate an, unabhängig davon, ob der Lohn in zwei oder in einem Monat ausgezahlt wird."
Dies Argumente seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Der Normzweck könne für die vom Kläger beanspruchte Behandlung der Aufwandsentschädigung nicht fruchtbar gemacht werden. Denn anders als in den Fallgestaltungen, die in den o.a. Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung standen, fließe im Falle des Klägers kein monatliches Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu, sondern vielmehr eine Aufwandsentschädigung aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, für die die Sondervorschrift des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II geschaffen worden sei. Die von den Grundfreibeträgen vorgesehenen Arbeitsanreize durch Schaffung verbesserter Hinzuverdienstmöglichkeiten sei daher nicht übertragbar (vgl. zur gesetzgeberischen Intention zur BT-Drs. 15/5446, S. 5).
Die Höhe des monatlichen Freibetrages stehe auch nicht im Widerspruch zur Stärkung des Ehrenamtes. Der Gesetzgeber habe durch die Vorschrift des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II bereits eine Privilegierung des ehrenamtlich Tätigen vorgesehen, indem abweichend von dem grundsätzlich zu berücksichtigenden Freibetrag von 100,00 EUR monatlich ein solcher von 175,00 EUR zugrunde zu legen sei.
Ein weiterer Freibetrag sei nicht abzusetzen. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 einen weiteren Betrag von 44,60 EUR (insgesamt 219,60 EUR) "gem § 30 SGB II" in Abzug gebracht habe, habe er hiermit anscheinend den Freibetrag gem. § 11b Abs. 3 SGB II berücksichtigen wollen. Diese Vorschrift sehe weitere Absetzbeträge bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit vor. Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich aber nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschrift, denn Erwerbseinkommen seien Einnahmen, die der Leistungsberechtigte unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft erziele (Geiger in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 11b Rn. 36), d.h. aufgrund einer nichtselbstständigen Arbeit im Sinne des § 2 ALG II-V oder aus einer selbstständigen Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 3 ALG II-V. Die Auslagenentschädigung, die der Kläger aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhalte, werde gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a, 1835 BGB ausdrücklich zum Ausgleich der zum Zwecke der Betreuung getätigten Aufwendungen gezahlt, für die dem Betreuer keine Vergütung zustehe. Eine Vergütung, d.h. ein Entgelt für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft, erhalte der Kläger nicht.
Gegen das am 27.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.03.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen, zwar unterläge das Einkommen dem Zuflussprinzip, dies gelte aber nicht für die Freibeträge. Die Freibeträge entstünden in dem Monat, in dem eine Erwerbsarbeit oder ehrenamtliche Arbeit auch tatsächlich geleistet werde und der Anspruch auf das Einkommen entstehe. Daher müssten die monatlichen Freibeträge zu einem Jahresfreibetrag kumuliert werden. Er könne nicht beeinflussen, zu welchem Zeitpunkt die Jahresvergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit überwiesen werde. Er hat einen Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 04.08.2014 vorgelegt, mit dem sein Antrag auf anteilige (monatliche) Auszahlung der Betreuervergütung für den Zeitraum 31.03.2013 bis 30.03.2014 abgelehnt wurde. Die Auszahlung der Vergütungspauschale habe nach § 1835a BGB jährlich zu erfolgen. Sie sei als zweckbestimmte Einnahme von der Berücksichtigung von Einkommen ausgenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 hat der Kläger ausdrücklich erklärt, es werde in diesem Verfahren nicht die Höhe der Kosten der Unterkunft beanstandet. Es gehe nur um die Regelleistung einschließlich Energie Warmwasser.
Der Kläger beantragt,
das Urteil Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Anschluss an die Ausführungen des Sozialgerichts weist der Senat lediglich ergänzend auf Folgendes hin:
Der (zivilrechtlich ausgestaltete) Aufwendungsersatz für Betreuer gem. § 1835a BGB gehört schon aus den vom Sozialgericht ausgeführten Gründen nicht zu den nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierten zweckgerichteten Einnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden. Dies ist das Ergebnis einer systematischen Auslegung und entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, denn die Verweisung in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB auf § 3 Nr. 26b EStG ist ausdrücklich nur auf die Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB gerichtet; sie ginge andernfalls vollständig ins Leere.
Vor diesem Hintergrund ist eine Auslegung, die eine andere als die monatliche Berücksichtigung des Freibetrages zulässt, nicht möglich. Für die Bezüge, auf die in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II verwiesen wird, ist ein monatlicher Freibetrag von 175 EUR, ab 01.01.2013 von 200 EUR vorgesehen. § 3 Nr. 26 b EStG betrifft nur die Aufwandsentschädigung gem. 1835a BGB. Der Verweis auf § 1835a BGB bezieht dessen Absatz 2 ein, in dem die zwingende jährliche Auszahlung vorgesehen ist ("" ist jährlich zu zahlen "). Die jährliche Zahlung dieser Aufwandsentschädigung war dem Gesetzgeber auch bei Einführung des § 11b SGB II im Jahr 2011 bekannt. Auch danach bleibt kein Raum, die Aufwandsentschädigung des Klägers bezüglich der Freibeträge anders zu behandeln als alle anderen in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II genannten Einkünfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen. Die vom Sozialgericht ausführlich und zutreffend begründete Rechtsauffassung ergibt sich nach Ansicht des Senats eindeutig aus den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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