L 2 AS 242/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 (27) AS 513/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 242/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 160/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2011 aufgehoben, soweit der Beklagte dazu verurteilt worden ist, den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 682,00 Euro monatlich für die Zeit vom 21.08. bis zum 31.12.2007 und in Höhe von 687,00 Euro monatlich in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2008 zu gewähren und für den Kläger zu 1) einen Zuschuss zur Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu zahlen. Die diesbezügliche Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger haben von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 21.08.2007 bis 30.06.2008 begehrt. Nach Abschluss verschiedener Teilvergleiche und einer teilweisen Rücknahme der Berufung ist zwischen ihnen nur noch streitig, ob und in welcher Höhe für den Zeitraum vom 21.08.2007 bis zum 31.05.2008 Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind und ob der Kläger zu 1) in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur Alterskasse der Landwirte hat.

Der 1962 geborene Kläger zu 1) führt seit 1988 auf dem Hof seiner zwischenzeitlich im Dezember 2009 verstorbenen Mutter einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er führt dort eine Pferdepension, gibt Reitunterricht und hat bzw. hatte unter seiner Wohnanschrift verschiedene Gewerbe angemeldet (Arbeitsvermittlung, Web-Design, Netzwerk- und Computertechnik, landwirtschaftliche Lohnunternehmen, Hausverwaltung und alle artverwandten Tätigkeiten, Handel mit Pferdeanhängern, Verkaufsförderung/Promotion, Großhandel mit Baustoffen, Altbausanierung, landwirtschaftliche Nebenunternehmen, Planwagen-, Brauchtums- und Kutschfahrten, Mietwagen für Alpen und Schulbus).

Nach dem Steuerbescheid des Finanzamtes N vom 04.06.2009 hat er 2007 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2.440,- Euro erzielt; nach dem Steuerbescheid vom 18.06.2010 lagen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2008 bei 3.675,- Euro. Der Kläger zu 1) ist Mitglied in der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen und Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Befreiung von dieser ist nach Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung vom 27.06.2013 zu keinem Zeitpunkt erteilt worden.

Anfang der 1990‘er Jahre baute der Kläger zu 1) ein ehemaliges Stallgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes zu einer ca. 230 qm großen Wohnung aus. Er schloss in diesem Zusammenhang mit seiner Mutter, I L, einen undatierten Nutzungsvertrag über das Hinterhaus X-weg 00 in L und die Scheune (Stallungen). In diesem Vertrag wurde unter anderem bestimmt, dass I L dem Kläger zu 1) und seiner damaligen Ehefrau, F L, das Hinterhaus und die Stallgebäude grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stellt und zum Ausbau ein Darlehen in Höhe von 100.000, DM aufnimmt, das von den Eheleuten zurückzuzahlen ist. Diese haben nach dem Vertrag außerdem die Mehrkosten der Versicherung nach dem Umbau als Betriebskosten, das Gas für die eigene Heizanlage und die sonstigen anteiligen Betriebskosten zu zahlen. In einem Zusatz zu diesem Nutzungsvertrag wurde am 01.04.1996 außerdem bestimmt, dass I L aus KfW-Mitteln das gesamte Hausdach renovieren und die Darlehnszinsen dafür zahlen wird. F und K L verpflichteten sich in dem Zusatzvertrag dazu, die Hälfte der Tilgung in monatlichen Raten zu übernehmen. Die Beheizung der auf dem Hof vorhandenen drei Wohnungen erfolgt über einen Tank mit Flüssiggas. Der individuelle Gasverbrauch der Wohnung des Klägers zu 1), einer fremdvermieteten Wohnung und des landwirtschaftlichen Betriebes lässt sich nicht zuordnen.

Am 17.04.1998 schlossen der Kläger zu 1) und seine Mutter I L (Erblasserin) außerdem einen Erbvertrag. Darin wurde bestimmt, dass die Schwester des Klägers zu 1), I T, verschiedene Grundstücke und Häuser mit einem Gesamtwert von 263.692,50 DM und die Abkömmlingen des Klägers zu 1) die Gebäude X-weg 00 in L und ein Zweifamilienhaus in N (Gesamtwert ohne Nießbrauchsrecht: 271.000,- DM) erben sollen. Ferner wurde bestimmt, dass dem Kläger zu 1) ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Erbteil der Kinder zusteht. Der Kläger zu 1) wurde außerdem zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Den ihm wegen des Erbverzichts zustehenden Pflichtteilsanspruch hat er nach dem Tod der Erblasserin bis zum Eintritt der Verjährung (31.12.2013) nicht geltend gemacht.

Die Ehe des Klägers zu 1) und F L, aus der die Kinder B L, geb. am 00.00.1993, und C L, geb. am 00.00.1995, hervorgegangen sind, wurde 2002 geschieden. Bereits seit 1998 bewohnte der Kläger zu 1) die Wohnung X-weg 00 in L zusammen mit P H. Die beiden erhielten zu diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). An berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten wurden monatlich 352,38 DM anerkannt (Heiz- und Nebenkosten). Mit P H hat der Kläger zu 1) ebenfalls zwei Kinder, B L, geb. am 00.00.1998, und E L, geb. am 00.00.2000. Alle leiblichen Kinder wohnten in dem in diesem Verfahren streitigen Zeitraum bei ihren Müttern. Der Kläger zu 1) hatte für die vier Kinder ein Umgangsrecht.

Am 07.04.2006 wurde unter dem Aktenzeichen 33 IN 00/00 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zu 1) eröffnet. In diesem Insolvenzverfahren meldete seine Mutter mit Schreiben vom 08.05.2006 eine Forderung in Höhe von 34.708,- Euro an. Diese setzte sich aus insgesamt vier Darlehen (Darlehen zum Ausbau Kinderzimmer in Höhe von 10.000,- DM, Darlehen "Zahlung an Rechtsanwalt G i.S. L gegen L" in Höhe von 13.188,22 DM, Rückzahlung Kredit "Wohnungsausbau" 6.084,30 Euro, Rückzahlung Kredit "Dachsanierung" 4.425,25 Euro) sowie aus rückständigen Nebenkosten ab dem 01.01.2001 in Höhe von monatlich 400,- DM zusammen. Die Forderung wurde in voller Höhe für die "Erbengemeinschaft I T" - I L war zwischenzeitlich verstorben - anerkannt. Das Insolvenzverfahren wurde am 31.08.2012 nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.

Bis zum 30.06.2007 sind dem Kläger zu 1), der die Wohnung im X-weg 00 (jetzt 00) in L zuletzt allein bewohnt hat, von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt monatlich 384,98 Euro bewilligt worden. Kosten der Unterkunft wurden nicht gewährt. Aus diesem Grund hatte der Kläger zu 1) gegen den Beklagten bereits ein Klageverfahren auf Gewährung von Kosten der Unterkunft vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.: S 17 AS 255/06) durchgeführt. Die Klage wurde mit Urteil vom 27.04.2007 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die vereinbarten Zahlungen zur Rückführung des Darlehens nicht als Kosten der Unterkunft anzuerkennen seien. Die geltend gemachten Heiz- und Betriebskosten seien nicht hinreichend nachgewiesen. In dem daraufhin geführten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - (Az.: L 20 AS 36/07) hatte der Kläger zu 1) in einem am 24.10.2008 vor dem LSG NRW durchgeführten Erörterungstermin mit Beweisaufnahme erklärt, der Nutzungsvertrag über die Wohnung X-weg 00 sei Anfang der 1990‘er Jahre geschlossen worden. Seine Mutter habe für den Hausumbau einen Kredit von 90.000,- DM und für die spätere Dachisolierung einen weiteren Kredit von 23.000,- DM aufgenommen. Der gesamte Umbau habe allerdings 550.000,- DM gekostet. Den Restbetrag habe er aus seinen Einkünften gezahlt. Er habe von den Krediten an seine Mutter außerdem mehr als die Hälfte zurückgezahlt, bis dies nicht mehr gegangen sei. Damals habe er in der Wohnungswirtschaft "gutes Geld verdient". Anstelle einer Miete sei vereinbart worden, dass er die Monatsrate auf zurückzuzahlende Kredite leiste. Die zunächst vereinbarte Rate in Höhe von 1.300,- DM sei nach der Geburt von B auf 900,- DM und später auf 500,- DM abgesenkt worden. Für den in diesem Verfahren streitigen Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2006 sei man sich einig gewesen, dass es nicht um einen Anspruch auf Mietzahlung, sondern nur um die Neben- und Heizkosten gehe, die mit der Wohnung verbunden seien. Die Beteiligten einigten sich daraufhin in diesem Berufungsverfahren vergleichsweise auf die Zahlung von Heiz- und Nebenkosten in Höhe von monatlich 110,- Euro für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2006. Die Auszahlung erfolgte auf das Konto von I L.

Im Juli 2007 heirateten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2). Diese zog mit ihren beiden Söhnen aus erster Ehe, den Klägern zu 3) und 4), von I (Kreis S) in die Wohnung des Klägers zu 1). Am 21.08.2007 beantragte der Kläger zu 1) für sich und die Klägerin zu 2) sowie die Kläger zu 3) und 4) bei dem Beklagten rückwirkend Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.07.2007. Er gab an, dass seine beiden Stiefsöhne von ihrem Vater lediglich einen Barunterhalt in Höhe von 28,- Euro monatlich erhielten. Er legte außerdem einen mit seiner Mutter geschlossenen Mietvertrag vom 01.08.2007 vor. Darin wurde vereinbart, dass wegen der Änderung der Lebensverhältnisse - Zuzug der Kläger zu 2) bis 4) - ab dem 01.08.2007 eine monatliche Miete von 400,- Euro zu zahlen sei. Zuzüglich Heizkosten in Höhe von 362,- Euro und Betriebskosten in Höhe von 100,- Euro ergebe sich eine Gesamtmiete in Höhe von 862,- Euro. Der Kläger zu 3) wohnte lediglich bis zum 10.09.2007 in der gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin zu 2) bezog ab dem 25.09.2007 Krankengeld bzw. Übergangsgeld in unterschiedlicher Höhe. Im Juni 2008 wurden ihr Krankengeld in Höhe von 330,80 Euro und eine Nachzahlung in Höhe von 1.750,- Euro ausgezahlt. Zuvor hatte sie Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bezogen. Für die Kläger zu 3) und 4) wurde außerdem Kindergeld gezahlt. Der Kläger zu 1) bezog von der Agentur für Arbeit X Einstiegsgeld in Höhe von 277,60 Euro für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 30.09.2007 und in Höhe von 242,90 Euro für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.01.2008. Die Auszahlung des gesamten Betrages in Höhe von 1.526,80 Euro erfolgte im Dezember 2007.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen mit Bescheiden vom 24.08.2007 und vom 20.09.2007 ab. Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Die Angaben zum Mietverhältnis seien zweifelhaft. Auch bei Mietkosten in Höhe von 60,- Euro ergebe sich zudem bei einem monatlichen Gewinn des Klägers zu 1) von 1.000,- Euro aus selbständiger Tätigkeit kein Leistungsanspruch.

Die Kläger zu 1) bis 4) legten hiergegen am 29.08.2007 unter Vorlage eines "Ergänzungsmietvertrages" vom 02.12.2007 Widerspruch ein. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass die Kaltmiete 400,- Euro und die Nebenkosten laut letzter Abrechnung 367,- Euro monatlich betragen sollten. Die Vertragsänderung gelte rückwirkend ab dem 01.08.2007, weil der Beklagte als Kostenträger den zuvor gemachten Vertrag bemängelt habe. Die Kläger führten außerdem ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.: S 27 AS 460/07 ER) auf vorläufige Gewährung von Leistungen. In diesem Verfahren verpflichtete sich der Beklagte zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes des Klägers zu 1) vorläufig ab dem 01.07.2008 Leistungen in Höhe von monatlich 20,- Euro zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 24.08.2007 und vom 20.09.2007 als unbegründet zurück. Das Bestehen von Bedürftigkeit sei weiterhin nicht nachgewiesen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Hinreichende Nachweise darüber, dass tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft entstünden und geleistet würden, seien nicht vorgelegt worden.

Die Kläger haben hiergegen am 20.12.2007 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, die im Verlauf des Verfahrens auf den Zeitraum bis zum 30.06.2008 beschränkt wurde. Wegen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.07.2008 sind weitere Verfahren anhängig. In einem am 17.05.2011 vor dem Sozialgericht durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger zu 1) erklärt, dass seine Mutter I L die Heiz- und Betriebskosten für die zweite Jahreshälfte 2007 "vorausgezahlt" habe, da er diese nicht habe begleichen können. Ab dem Frühjahr 2008 habe der SGB XII-Leistungsträger für seine "Ex-Frau" - die Klägerin zu 2) - die Hälfte der Betriebs- und Heizkosten sowie der Grundmiete in Höhe von 400,- Euro gezahlt. Später hat der Kläger zu 1) dann angegeben, dass die Klägerin zu 2) erst ab 2009 Sozialhilfe bezogen habe. Nach einer Bescheinigung der Firma N GmbH vom 14.11.2011 wurden in dem hier streitigen Zeitraum am 01.12.2007 4.200 Liter Gas (Rechnungsbetrag: 2.124,15 Euro) und am 18.02.2008 4.300 Liter Gas (Rechnungsbetrag: 2.072,39 Euro) an I L geliefert.

Das Sozialgericht hat die Insolvenzakte und die von dem Kläger zu 1) erstellten Einkommensnachweise für den streitigen Zeitraum beigezogen und zu der Frage, welche Einkünfte der Kläger zu 1) aufgrund seiner selbständigen Tätigkeiten erzielt hat, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dipl. Ing. agr. T1. Dieser kommt in seinem Gutachten von März 2011 nach Durchführung eines Ortstermins am 03.12.2010 auf dem Hof des Klägers zu 1) zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum kein anrechenbares Einkommen erzielt habe. Die Aufzeichnungen in den Akten seien zur Ermittlung der Einnahmen nicht geeignet. Dies gelte auch für die Ausgaben: Die vom Kläger zu 1) geltend gemachten betrieblich bedingten Ausgaben, wie Telefonkosten, Stromkosten, Tanken und Reparaturkosten, könnten aus sachverständiger Sicht nicht ausreichend dem privaten oder geschäftlichen Bereich zugeordnet werden. Eine Schätzung ergebe aber kein anrechenbares Einkommen. Der Kläger zu 1) ist hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 13.12.2011 ergänzend befragt worden. Er hat mitgeteilt, dass er aus der Tätigkeit in der Immobilienverwaltung für seine Mutter keine Einkünfte erzielt habe; diese Tätigkeit sei aus Gefälligkeit erfolgt. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass er seiner Mutter keine Nebenkosten mehr habe zahlen können.

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 13.12.2011 dazu verurteilt, den Klägern zu 1), 2) und 4) vom 21.08.2007 bis zum 30.06.2008 und dem Kläger zu 3) vom 21.08.2007 bis zum 10.09.2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen des Klägers zu 1) und unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 682,- Euro monatlich bis Ende 2007 und in Höhe von 687,- Euro monatlich bis zum 30.06.2008 zu gewähren sowie für den Kläger zu 1) einen Zuschuss zur Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu zahlen.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine ernsthafte Mietzinsvereinbarung zwischen dem Kläger zu 1) und seiner Mutter anzunehmen sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Mutter des Klägers zu 1) nach dem Einzug der Klägerin zu 2) und ihrer Kinder, bei denen es sich nicht um ihre Enkelkinder gehandelt habe, vor dem Hintergrund der von ihr aufgenommenen Kredite für den Umbau der Wohnung nunmehr eine Miete habe erzielen wollen. Dass die Miete tatsächlich nicht an die Vermieterin gezahlt worden sei, sei unbeachtlich, weil dies allein auf fehlende finanzielle Möglichkeiten zurückzuführen gewesen sei und nichts daran ändere, dass die Miete tatsächlich geschuldet sei. Hierfür spreche auch, dass die Mutter des Klägers zu 1) die ausstehenden Zahlungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Zu berücksichtigen seien die Mietkosten aber nur in angemessener Höhe. Einkommen des Klägers zu 1) sei nicht anzurechnen. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. T1.

Gegen das ihm am 25.01.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.02.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Bestehen von Hilfebedürftigkeit der Kläger zu 1) bis 4) im streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht nachgewiesen. Kosten der Unterkunft seien nicht zu berücksichtigen, weil ein ernsthaftes Mietzinsverlangen der Mutter des Klägers zu 1) nicht ersichtlich sei. Dem Kläger zu 1) sei ein kostenloses Wohnrecht eingeräumt worden. Die Vereinbarung eines Mietzinses sei zu Lasten eines Dritten, des Beklagten, erfolgt und verstoße gegen die guten Sitten. Sie sei unwirksam. Nebenkosten seien tatsächlich nicht entrichtet worden. Dies gelte selbst für die Nebenkosten, die zum Teil von ihm, dem Beklagten, übernommen worden seien. Der Umstand, dass die tatsächlichen Einnahmen des Klägers zu 1) auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht ermittelbar seien, könne nicht zu seinen, des Beklagten, Lasten gehen. Insbesondere vermenge der Kläger zu 1) ständig seine Einnahmen als Privatmann und die Einnahmen aus der Landwirtschaft sowie aus weiteren selbständigen Tätigkeiten. Bei dieser Sachlage habe er, der Beklagte, erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der von dem Sachverständigen vorgenommenen Schätzung. Auch die von dem Gutachter in Abzug gebrachten Fixkosten seien in der festgestellten Höhe zweifelhaft.

Die Kläger haben zunächst Anschlussberufung eingelegt, diese aber mit Schriftsatz vom 12.04.2012 zurückgenommen. Sie treten der Berufung mit der Begründung entgegen, der Mietvertrag sei wirksam. Da die Sozialbehörde in den Vorprozessen die Übernahme der vereinbarten Zinsen und Tilgungsraten für die Wohnung abgelehnt habe, habe man eine neue Regelung treffen müssen. Es sei nicht darum gegangen, einen Mietvertrag zu Lasten des Beklagten abzuschließen, sondern eine "vernünftige Folgeregelung" zu finden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers zu 1) selbst nur über ein geringes Einkommen verfügt habe. Die vereinbarte Miete von 400,- Euro zzgl. Nebenkosten sei in jedem Fall günstiger als die mit einem Umzug in eine andere Wohnung verbundenen Folgekosten gewesen.

Der Sachverständige Dipl. Ing. T1 hat in einer ergänzenden Befragung erklärt, dass ihm nicht alle Rechnungen vorgelegt worden seien und er daher den Ansatz gewählt habe, "zu schauen, welche Einkünfte mit dem Betrieb möglich" seien. Anhand seiner Erfahrungen sei dann eine Schätzung erfolgt. Der Senat hat daraufhin die Kontoauszüge, betreffend die verbuchten Einnahmen und Ausgaben, vom Steuerberater des Klägers zu 1) angefordert. Es ergaben sich daraus für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 Einnahmen in Höhe von insgesamt 32.657,- Euro. Abzuziehen waren Pachtkosten, Stromkosten, Versicherungen und Beiträge, Telefon, Internet, Tankkosten, Mietkosten für Fahrzeuge, Kosten für Werbung sowie eine Vielzahl von Rechnungsbeträgen für Reparaturen und Material, Futter etc. Es ergab sich danach ein steuerlicher Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 2.355,43 Euro. Nach Auswertung dieser Unterlagen hat der Beklagte erklärt, dass er, da der Steuerbescheid für 2007 einen Betrag von 0,00 Euro aufweise, daran für das Jahr 2007 gebunden sei. Es könne daher keine Einkommensanrechnung erfolgen. Für das Jahr 2008 gelte eine andere Berechnung. Es sei zweifelhaft, ob alle Betriebskosten, insbesondere alle Tankquittungen und alle Baumarktrechnungen, dem Betrieb des Klägers zu 1) zuzurechnen seien. Er, der Beklagte, sei allerdings dazu bereit, den vom Steuerberater errechneten Gewinn zugrunde zu legen. Es ergebe sich dann ein monatliches Einkommen in Höhe von 196,28 Euro. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe ein Betrag von 77,02 Euro. Ein Anspruch auf den Regelbedarf abzüglich dieses Betrages und der sonstigen Einkünfte der Kläger zu 1) bis 4) werde anerkannt. Die diesbezüglich errechneten Beträge für 2007 und 2008 hat der Beklagte zur Auszahlung gebracht. Der Beklagte hat auf Nachfrage eine Zahlungsübersicht über die ausgezahlten Beträge übersandt. Danach wurden die nach Abzug des anzurechnenden Einkommens errechneten anteiligen Regelleistungen an die Klägerin zu 2) - auch für die Kläger zu 3) und 4) - sowie hinsichtlich des Klägers zu 1) auf dessen Verlangen an die landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlt. Es wurden außerdem Beiträge zur Pflichtversicherung in der Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,80 Euro jeweils für die Kläger zu 1) und 2) und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet.

Im Verhandlungstermin am 16.02.2016 hat der Beklagte die Berufung hinsichtlich des Zeitraumes vom 21.08.2007 bis zum 31.12.2007, bezogen auf den abtrennbaren Streitgegenstand der Regelleistungen einschließlich der Anrechnung von Einkommen, zurückgenommen.

Auf Vorschlag des Gerichtes haben die Beteiligten nach Hinweis des Senates, dass die Kläger wegen der Krankengeldnachzahlung an die Klägerin zu 2) im Juni 2008 über ein Einkommen von insgesamt 2.127,82 Euro verfügt haben, außerdem folgenden Teilvergleich geschlossen:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich für den Monat Juni 2008 kein Leistungsanspruch der Kläger zu 1), 2) und 4) sowie des Klägers zu 3), der längst ausgezogen war, ergibt.

2. Eine Kostenentscheidung bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Darüber hinaus wurde hinsichtlich der für den Zeitraum Januar bis Mai 2008 an die Bedarfsgemeinschaft zu gewährenden Regelleistungen folgender weiterer Teilvergleich geschlossen:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für den Zeitraum Januar bis Mai 2008, bezogen allein auf den Streitgegenstand Regelleistungen und erzielte Einkünfte, dem Kläger zu 1) einmalig ein weiterer Zahlbetrag in Höhe von 336,59 Euro, der Klägerin zu 2) ein Betrag in Höhe von 336,59 Euro und dem Kläger zu 4) in Höhe von 22,26 Euro zusteht.

2. Der dem Kläger zu 1) betreffende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 336,59 Euro ist auf das dem Beklagten bekannte Konto der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu zahlen, und zwar mit dem Verwendungszweck "Beiträge"; die Zahlungsbeträge für die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 4) in Höhe von 336,59 bzw. 22,26 Euro sind auf das Konto des Klägers zu 4), IBAN: DE 000, zu leisten.

3. Die Beteiligten sind sich weiter im Vergleichswege darüber einig, dass der Nachzahlungsbetrag jeweils wie folgt verzinst werden soll: Anzusetzen sind die jeweiligen Nachzahlungsbeträge, d.h. 336,59 Euro bezüglich des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) bzw. 22,26 Euro bezüglich des Klägers zu 4). Es ist eine Verzinsung in Höhe von 4 % zu leisten, und zwar beginnend ab dem 01.07.2008. Die entsprechenden Zinsbeträge sind wie unter Ziffer 2) auf das Konto der Alterskasse mit dem Verwendungszweck "Beiträge" bezüglich des Klägers zu 1) zu zahlen, bezüglich der Zinsen für die Klägerin zu 2) und des Klägers zu 4) soll der Nachzahlungsbetrag auf das Konto des Klägers zu 4) gezahlt werden.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Der Beklagte beantragt daraufhin,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2011 zu ändern und die Klage soweit sie über die heute geschlossenen Teilvergleiche hinausgeht, abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Kontoauszüge der Kläger zu 1) und 2) für den hier streitigen Zeitraum von der Sparkasse O wiederherstellen lassen. Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich, dass der Kläger zu 1) aus Stallmieten/Planwagenfahrten/Reitstunden Einnahmen von regelmäßig mehr als 1.500,- Euro hatte. Diesen Einnahmen standen allerdings Ausgaben in erheblicher Höhe, unter anderem an die Deutsche Telekom, Vodafon, Stadtwerke L, und Abhebungen mittels Geldautomaten entgegen.

Die Kontoauszüge des Klägers zu 1) weisen am 31.08.2007 einen Kontostand von 288,79 Euro, am 28.09.2007 von 157,39 Euro, am 31.10.2007 von -38,17 Euro, am 30.11.2007 von 229,36 Euro, am 28.12.2007 von 707,65 Euro, am 31.01.2008 von 225,61 Euro, am 29.02.2008 von 262,16 Euro, am 31.03.2008 von 264,39 Euro, am 25.04.2008 von 48,77 Euro, am 30.05.2008 von 427,64 Euro und am 30.06.2008 von 4,33 Euro auf. Am 10.12.2007 hat der Kläger zu 1) unter dem Stichwort "Miete, Nebenkosten, Heizung für August 2007" eine Überweisung von 767,- Euro auf das Konto von I L vorgenommen. Sonstige Zahlungen von Miete oder Nebenkosten sind an diese nicht erfolgt.

Auf Nachfrage des Senates haben die Kläger mitgeteilt, dass die streitigen Mietforderungen nicht tituliert worden seien. Der Beklagte könne sich aber nicht auf Verjährung berufen, weil die Verjährungseinrede lediglich dem Kläger zu 1) zustehe, der sie nicht erhoben habe und auch nicht erheben werde. Er habe gegenüber seiner Mutter stets die Mietforderung anerkannt. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich eine schriftliche Erklärung vom 17.08.2008 vorgelegt, mit der er gegenüber seiner Mutter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Duisburg (Az.: S 20 LW 5/07, S 38 AS 78/09 ER) und des Amtsgerichts L (Az.: 33 IN 00/00) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 21.08.2007 bis zum 30.06.2008, die der Beklagte mit Bescheiden vom 24.08.2007 und vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom12.12.2007 abgelehnt hat. Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 die Berufung insoweit zurückgenommen hat, als er dazu verurteilt worden ist, den Klägern für den Zeitraum vom 21.08.2017 bis zum 31.12.2007 Regelleistungen unter Anrechnung bestimmter Einkünfte zu gewähren, und die Beteiligten hinsichtlich der für den daran anschließenden Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2008 zu gewährenden Regelleistungen eine vergleichsweise Regelung getroffen haben, ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob und in welcher Höhe den Klägern in dem streitigen Zeitraum Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind und ob dem Kläger zu 1) darüber hinaus ein Zuschuss zur Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse zusteht.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist vollumfänglich begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht dazu verurteilt, den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 21.08.2007 bis zum 30.06.2008 (dazu unter I.) und dem Kläger zu 1) darüber hinaus für den genannten Zeitraum einen Zuschuss zur Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu gewähren (dazu unter II.).

I.

Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II - hier von Kosten der Unterkunft und Heizung - steht den Klägern für die Zeit vom 21.08.2007 bis zum 30.06.2008 nicht zu.

Die Beschränkung des Streitgegenstandes in materiell-rechtlicher Hinsicht auf (höhere) Leistungen für Unterkunft und Heizung und die diese Ansprüche regelnden Bescheide des Beklagten vom 24.08.2007 und vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 ist zulässig (vgl. nur BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr. 18, zitiert nach juris, sowie zur hier nicht anwendbaren Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I 453: BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R, RdNr. 11, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R, RdNr. 13, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.). Ein Bescheid kann im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNrn. 19, 22, zitiert nach juris; siehe auch BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, RdNr. 13, zitiert nach juris).

Der Senat hat keine Zweifel, dass die Kläger zu 1) bis 4) leistungsberechtigt nach dem SGB II waren. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2964) , 2. erwerbsfähig, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die damals von den Klägern zu 1), 2) und 4) sowie vom Kläger zu 3) bis zum 10.09.2007 bewohnte Unterkunft im X-weg 00 (jetzt 00) in L, deren individueller Leistungsanspruch in Abhängigkeit zu der in der Wohnung lebenden Personenzahl 1/4 bzw. 1/3 der Gesamtkosten betragen würde. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung ist § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 22 Abs. 1, 28 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Voraussetzung für Erbringung dieser Leistungen ist - unabhängig von der hier nicht relevanten Angemessenheit -, dass entsprechenden Zahlungsverpflichtungen der Leistungsberechtigten eine wirksame (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung - bei selbst genutzten Hausgrundstücken Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit dessen Nutzung verbunden sind (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R, RdNr. 14, zitiert nach juris) - gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören aber auch die Kosten, die denjeinigen Leistungsberechtigten - hier die Kläger zu 2) bis 4) -, die nicht selbst Vertragspartei eines Mietvertrages oder einer anderen Verpflichtung sind, durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesen faktisch (mit-) getragen werden (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011- B 14 AS 66/11 R, RdNr. 13, zitiert nach juris, zu Kosten bei Nutzung einer von den Eltern angemieteten Wohnung, und BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R, RdNr. 18, zitiert nach juris, zu den Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks). Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss, dass gegenüber diesen Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R, RdNr. 16, zitiert nach juris). Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ist damit, dass den Klägern tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II a.F. entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf - bei der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil das Begehren der Kläger auf die Verurteilung der Verwaltung zu einer zukünftigen Leistung gerichtet ist, vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 RdNr. 34a m. w. N. - besteht. Der Kläger zu 1) hat bis auf die Zahlung am 10.12.2007 unter dem Stichwort "Miete, Nebenkosten, Heizung für August 2007" in Höhe von 767,- Euro keine Zahlungen an seine Mutter als Eigentümerin der Wohnung geleistet. Tatsächliche Aufwendungen für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Leistungsberechtigte das vereinbarte Entgelt bereits gezahlt hat und nunmehr dessen Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern (so BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, RdNr. 24, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind jedoch zur Überzeugung des Senates weder bei dem Kläger zu 1) noch bei den Klägern zu 2) und 4) sowie bei dem Kläger zu 3), solange er die Unterkunft mit bewohnt hat, gegeben.

Zunächst vermag der Senat keinen wirksamen Mietvertrag zwischen dem Kläger zu 1) und seiner Mutter in dem streitigen Zeitraum zu erkennen, der ihn zur Zahlung einer Grundmiete verpflichtet hätte. Ausgangspunkt jeder Prüfung eines Anspruchs auf Kosten der Unterkunft und Heizung ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, RdNr. 24 m. w. N., zitiert nach juris). Der Kläger zu 1) hat einen solchen schriftlichen Mietvertrag vom 01.08.2007 in der Gestalt des Ergänzungsmietvertrages vom 10.09.2007 zwar vorgelegt, mangels Bindungswillens der Mietvertragsparteien ist aber zur vollen Überzeugung des Senates kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden (§§ 117 Abs. 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) und der Senat hat auch nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger zu 1) ernsthaften Forderungen seiner Mutter ausgesetzt gewesen ist. Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZR 197/06, RdNrn. 4 f. m. w. N., zitiert nach juris). Ob dies der Fall ist oder ob ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) vorliegt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Dafür, dass der Kläger zu 1) und seine Mutter keine wirksamen Zahlungsverpflichtungen in Form einer Grundmiete für den Erstgenannten schaffen wollten, spricht zunächst, dass der Kläger zu 1) die Wohnung X-weg 00 (jetzt 00) in L seit vielen Jahren mit unterschiedlichen Familienmitgliedern bewohnt hat, ohne dass dafür eine ausdrücklich so bezeichnete Mietzinsforderung oder sonstige Nutzungsentschädigung seitens seiner Mutter geltend gemacht worden ist. Vereinbart war immer nur die Rückführung der von der Mutter im Zusammenhang mit dem Ausbau der Wohnung übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten, die im Verhältnis zu den vom Kläger zu 1) selbst aufgebrachten Investitionsmitteln den kleineren Teil der Gesamtkosten des Umbaus der ehemaligen Scheune zu einer Wohneinheit ausmachten. Der Kläger zu 1) hat dementsprechend auch noch in dem Verfahren L 20 AS 36/07 vor dem LSG NRW erklärt, es gehe nur um die Neben- und Heizkosten der Wohnung. Auch im Rahmen des Insolvenzantrags hat er ausdrücklich sein lebenslanges unentgeltliches Wohn-/Nießbrauchrecht betont und erklärt, dass er im Gegenzug für Umbaukredite "hafte". Die monatliche Restbelastung belaufe sich 2006 voraussichtlich auf unter 300,- inkl. Heizung und kalte Betriebskosten. Zur Überzeugung des Senates wäre eine Zahlungsverpflichtung des Klägers zu 1) in Form von Grundmiete auch vor dem Hintergrund der behaupteten Investitionssumme von 550.000,- DM, ohne dass der Kläger zu 1) jemals Eigentum an der ehemaligen Scheune erlangt hat oder hat erlangen können - zunächst fiel der mit dem Ausbau der Scheune verbundene deutliche Wertzuwachs in das Vermögen der Mutter des Klägers zu 1), die Eigentümerin des entsprechenden Hausgrundstückes war, nach deren Tod in das Eigentum der Kinder des Klägers zu 1) - in keiner Weise nachvollziehbar. Die Investition des Klägers zu 1) entsprach vom Umfang her rd. 685 monatlichen Grundmieten von 400,- Euro Höhe oder 57 Jahresmieten. Warum dennoch ab 2007 eine Grundmiete zu zahlen sein sollte, hat der Kläger zu 1) nicht nachvollziehbar darlegen können; Gründe dafür sich auch nicht ersichtlich.

Auch das dem Kläger zu 1) bereits 1996 eingeräumte unentgeltliche Wohnrecht für das ausgebaute Hinterhaus und die Stallungen spricht gegen die Ernsthaftigkeit der 2007 abgeschlossenen Mietzinsvereinbarung. Der Kläger sollte nach dem diesbezüglichen Nutzungsvertrag lediglich die Betriebs- und Heizkosten tragen und die von der Mutter zum Ausbau gewährten Darlehen zurückzahlen. Dieses kostenlose Nutzungsrecht wurde über den Tod der Mutter hinaus durch den 1998 geschlossenen Erbvertrag gesichert, in dem die Mutter des Klägers zu 1) diesem nach ihrem Tod ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an allen an seine Kinder vererbten Grundstücken, also auch an dem Grundstück X-weg 00/00 in L, eingeräumt hat. Insbesondere durch diesen Erbvertrag wird deutlich, dass zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, dass der Kläger zu 1) und seine Familie für die von diesem im Wesentlichen mit Eigenmitteln ausgebaute Wohnung eine Nutzungsentschädigung an seine Mutter zahlen sollte. Beabsichtigt war vielmehr gerade, dass der Kläger zu 1), der den 550.000,- DM teuren Umbau zunächst allein finanziert hatte, das Gebäude zwar nicht erben, jedenfalls aber durch die lebenslange unentgeltliche Nutzung profitieren sollte. Ob diese Lösung - anstelle einer Übertragung des Eigentums an dem Grundstück X-weg 00/00 vor dem Hintergrund der damals schon ersichtlich schwierigen finanziellen Verhältnisse des Klägers zu 1) und dem Risiko des Verlustes des Eigentums an Gläubiger gewählt wurde, mag dahinstehen. Nachvollziehbare Gründe dafür, warum der Kläger zu 1) trotz seiner angespannten finanziellen Situation und die erheblichen eigenen Investitionen dennoch auf dieses Wohnrecht verzichtet und einen Mietvertrag mit seiner Mutter abgeschlossen haben sollte, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass nunmehr die nicht mit der Mutter des Klägers zu 1) verwandten Kläger zu 2) bis 4) in die Wohnung gezogen sind, reicht diesbezüglich nicht als Begründung aus, weil das Wohnrecht dem Kläger zu 1) unabhängig davon zustand und zusteht, mit wem er die Wohnung teilt. Konkrete weitere Gründe dafür, warum die Mutter des Klägers zu diesem Zeitpunkt für die seit vielen Jahren kostenfrei bewohnte Wohnung nun plötzlich einen Mietzins erhalten wollte, sind nicht ebenfalls erkennbar. Der Mietvertrag hatte daher zur Überzeugung des Senates allein den Zweck, eine Grundlage zur Erlangung weiterer Zahlungen durch den Beklagten in Form von Kosten der Unterkunft und Heizung zu schaffen, hatte der Beklagte doch die Ablehnung der Erbringung dieser Leistungen mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Mietvertrages begründet. Für diese Deutung spricht auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, nachdem der Versuch des Klägers zu 1) gescheitert war, die Zahlung von Tilgungsraten an seine Mutter als Kosten der Unterkunft zu erreichen. Die diesbezügliche Klage wurde mit Urteil vom 27.04.2007 rechtskräftig abgewiesen. Auch dies spricht für eine nur zum Schein eingegangene und deshalb unwirksame Mietzinsverpflichtung. Ob ein solcher Vertrag, der in erster Linie darauf angelegt ist, Vermögensverhältnisse zum Schaden der SGB II-Leistungsträger zu regeln, auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB nichtig sein kann (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2011 - L 12 AS 4387/10, RdNr. 13 f., zitiert nach juris, m.w.N.), kann hier daher dahinstehen.

Gegen eine wirksame mietvertragliche Forderung bzgl. der Grundmiete spricht im Übrigen, dass die Mutter des Klägers zu 1) zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Forderung aus dem angeblichen Mietvertrag zu realisieren. Sie hat sogar bereits seit mindestens 2001 auch sämtliche Heiz- und Betriebskosten für die Wohnung übernommen. Dies ergibt sich aus der Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren und den eigenen Angaben des Klägers zu 1), der selbst erklärt hat, dass er die Vorauszahlungen auf Nebenkosten nicht habe leisten können, und in diesem Zusammenhang sogar darauf verwiesen hat, dass er für seine Tätigkeit in der Hausverwaltung für die Mutter auch vor diesem Hintergrund keine Vergütung erhalten habe. Auch diese Angabe spricht gegen ein ernsthaftes Mietzinsverlangen in Bezug auf die Grundmiete und für ein von gegenseitiger familiärer Rücksichtnahme geprägtes Verhältnis. Bei der Frage, ob ein Vertrag mit rechtlichem Bindungswillen abgeschlossen worden ist, ist der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes als maßgeblich anzusehen (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R, RdNr. 21, zitiert nach juris), an dem es vorliegend vollständig fehlt.

Der Umstand, dass der Kläger zu 1) im Dezember 2007 einmalig die Miete einschließlich der Nebenkosten für August 2007 auf das Konto seiner Mutter überwiesen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gerade dann, wenn Initiativen hinsichtlich der Mietzahlung erst während eines Verfahrens gegen den Grundsicherungsträger erfolgen, kann dies Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Mietzinsverlangens begründen (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, RdNr. 25, zitiert nach juris). Solche ausgeprägten Zweifel bestehen auch hier. Es entsteht der Eindruck, dass die Mietzahlung und der im Dezember 2007 geschlossene Zusatzvertrag nur dazu dienen sollten, ein ernsthaftes Mietzinsverlangen zu fingieren, um den Beklagten von der Wirksamkeit des Mietvertrages zu überzeugen und diesen zu einer Leistungserbringung zu veranlassen. Soweit der Kläger zu 1) darauf verweist, dass ihm eine Zahlung mangels finanzieller Mittel nicht möglich war, ist dies vor dem Hintergrund der teilweise doch erheblichen Einnahmen und Kontobewegungen ebenfalls nicht darstellbar. Ausweislich der vom Senat beigezogenen Kontoauszüge verfügte der Kläger zu 1) in dem hier streitigen Zeitraum über nicht unerhebliche Einnahmen. Sein Kontostand befand sich regelmäßig im Guthabenbereich. Er hat dennoch nicht einmal die angeblich vereinbarten Betriebs- oder Heizkosten an seine Mutter entrichtet, sondern die Mittel vorrangig für andere Zweck verausgabt, die ihm vordringlicher erschienen. Bei Leistungsberechtigten, die einer ernsthaften Mietzinsforderung mit der Gefahr der Kündigung des Mietvertrages und des Verlustes der Wohnung tatsächlich ausgesetzt sind, steht jedoch zu erwarten, dass sie Geldmittel vorrangig für den Erhalt der Wohnung einsetzen. Dies hat der Kläger zu 1) nicht einmal getan, als der Klägerin zu 2) eine erhebliche Nachzahlung von Krankengeld zufloss. Dies zeigt sehr deutlich, dass trotz der über Jahre nicht geleisteten Zahlungen an die Vermieterin zu keinem Zeitpunkt der Verlust der Wohnung auch nur ansatzweise zur Diskussion stand. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass weder die Mutter noch nach ihrem Tode ihre Rechtsnachfolge eine Titulierung und damit Sicherung der angeblichen Forderung betrieben haben, die im Übrigen inzwischen längst verjährt sind und nicht mehr durchgesetzt werden könnten.

Der Senat sieht ebenfalls keine Verpflichtung des Klägers zu 1) zur Zahlung von tatsächlichen Kosten der Unterkunft an seine Mutter vor dem Hintergrund einer Beteiligung an den von dieser übernommenen Darlehnsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Wohnung. Der Kläger zu 1) ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der maßgeblichen Immobilie geworden und war selbst keinen Darlehnsverbindlichkeiten ausgesetzt. Selbst wenn man im Hinblick auf das eingeräumte lebenslange Wohn- und Nutzungsrecht eine Vergleichbarkeit zur Situation eines Eigentümers annehmen würde, so könnten doch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Tilgungsleistungen, die - hier nur faktisch, indem sie das unentgeltliche Wohn- und Nutzungsrecht begründen und sichern - zu einem Vermögenszuwachs führen, nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R, RdNrn. 18 ff. m. w. N.). Eine solche Ausnahmesituation sieht der Senat jedoch nicht. Auch wenn bei Eigentümern eines selbstgenutzten Hausgrundstücks Zinsleistungen für Darlehn, die der Anschaffung oder Erhaltung der Immobilie dienen berücksichtigt werden könnten, scheitert ein derartiger Ansatz vorliegend bereits daran, dass zu keinem Zeitpunkt eine Aufschlüsselung der Kosten der darlehnsweisen Finanzierung der Umbaukosten der Wohnung vorgenommen und eine solche auch nicht ersichtlich ist. Gleiches gilt im Übrigen für die kalten Betriebs- und Heizkosten - neben den grundsätzlichen Bedenken gegen eine wirksame Verpflichtung des Klägers zu 1) zu deren Tragung. Welche Kosten in welcher Höhe in welchem Zeitraum entstanden sind, ist ebenso wenig wie ein Verteilerschlüssel - Anteil der auf die fremdgenutzte Wohnung, die von den Klägern zu 1) bis 4) bewohnte ehemalige Scheune und die diversen selbständigen Tätigkeiten des Klägers zu 1) einschließlich des bäuerlichen Betriebes entfallenden Kosten, ist keinem Zeitpunkt jemals ermittelt worden; nicht einmal die Grundlage für eine Schätzung ist vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Auch dieser Umstand steht einer ernstlichen Verpflichtung des Klägers zu 1) zur Kostentragung entgegen. Es ist nicht hinreichend sicher nachgewiesen, dass er solchen Aufwendungen tatsächlich ausgesetzt war. Die vereinbarten Nebenkostenpauschalen wurden nicht entrichtet. Tatsächliche Aufwendungen sind dem Kläger zu 1) somit in den streitigen Monaten nicht entstanden. Die Rechnungen für die in diesen Zeitraum fallenden Gaslieferungen sind ebenso von der Mutter des Klägers zu 1) beglichen worden wie die sonstigen Nebenkosten. Nachvollziehbare Nebenkostenabrechnungen bzw. nachvollziehbare Berechnungen von monatlichen Abschlagszahlungen sind zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch dies ist unüblich für ein ordnungsgemäßes Mietverhältnis. Angebliche offene Nebenkosten wurden zwar im Insolvenzverfahren von der Mutter des Klägers zu 1) geltend gemacht, mangels Insolvenzmasse aber bereits dort nicht beglichen.

Wenn der Senat aber schon bezüglich des als angeblicher Vertragspartner der Vermieterin/Eigentümerin auftretenden Klägers zu 1) keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ersichtlich sind, so gilt dies erst Recht für die nicht einmal in die Verträge aufgenommenen Kläger zu 2) bis 4).

Auch eine faktische Verpflichtung der Kläger, sich an den Kosten der Unterkunft und Heizung zu beteiligen, ist nicht ersichtlich. Es obliegt diesbezüglich tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung für Kosten der Unterkunft und Heizung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R, RdNr. 17, zitiert nach juris). Davon ist hier aus den bereits angesprochenen Gründen nicht einmal hinsichtlich der Nebenkosten und der Heizkosten auszugehen. Auch von diesen sind die Kläger vielmehr - jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum - dauerhaft freigestellt worden. Hierfür spricht auch, dass sie nicht einmal die vom Beklagten in bestimmten Zeiträumen übernommenen Nebenkosten kurzfristig an die Mutter des Klägers zu 1) weitergeleitet haben.

II.

Der Kläger zu 1) hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger zu 1) begehrten Zuschuss zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ist § 26 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung (a.F.). Danach ist Voraussetzung, dass der Kläger zu 1) von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Der SGB II-Leistungsträger hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Befreiung nicht selbst zu prüfen. Er darf auch keine Befreiung erteilen. Diese muss vielmehr durch den zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgen. Den diesbezüglichen Bescheid hat der SGB II-Träger dann seiner Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses zugrunde zu legen (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 26 RdNr. 14). Einen solchen Befreiungsbescheid hat der Rentenversicherungsträger aber nie erteilt. Denkbar wäre hier zwar eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gewesen. Danach werden Versicherte auf Antrag befreit, die im letzten Monat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und während der Dauer des Arbeitslosengeld II- Bezuges weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind. Der Kläger zu 1) hat aber im Erörterungstermin am 19.03.2013 in dem Parallelverfahren L 2 AS 1822/12 vor dem LSG NRW angegeben, dass er sich von der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung gerade nicht habe befreien lassen. Der Rentenversicherungsträger hat diese Angabe mit Schreiben vom 27.06.2013 bestätigt. An diesen wurden vom Beklagten auch im Rahmen der für den streitigen Zeitraum bereits geleisteten Beträge auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt.

Sofern eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung überhaupt nicht bestand, kommt eine Zuschussgewährung ebenfalls nicht Betracht. Sie ist nur denkbar, wenn der Leistungsempfänger an sich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 26 RdNr. 15). Ein Anspruch auf den begehrten Zuschuss kann folglich auch aus diesem Grund nicht bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Anlass zur Zulassung der Revision hat nicht bestanden, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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