L 37 SF 360/13 EK AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
ÜG
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 360/13 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 ÜG 20/16 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das PKH-Bewilligungsverfahren stellt jedenfalls in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren kein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG dar.

Wird während des anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens gegen eine ablehnende PKH-Entscheidung des Landessozialgericht angerufen, verlängert sich die dem Sozialgericht zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten um regelmäßig mindestens drei Monate.

Nimmt der Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht gar aus sachfremden Zwecken in Anspruch, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: je Instanz auf 18 Monate).

Da Anknüpfungspunkt der Verfahrensdauer nach § 198 Abs 6 Nr 1 GVG das gerichtliche Verfahren insgesamt ist, ist eine Übertragung in einer Tatsacheninstanz nicht in Anspruch genommener Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf die andere möglich.

Die Anzahl der von einem Kläger geführte Verfahren, die jeweiligen Streitgegenstände sowie die Art der Verfahrensführung können den Schluss zulassen, dass mangels seelischer Unbill kein entschädigungsfähiger immaterieller Nachteil eingetreten ist.
Bemerkung
B 10 ÜG 8/14 C / B 10 ÜG 12/14 S
Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Entschädigungen wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1436/10 geführten Berufungsverfahrens sowie wegen überlanger Dauer der Bearbeitung seines in diesem Verfahren gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 28. Juli 2009 erhob der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage, mit der er die "Offenlegung des Regelsatzes hinsichtlich der einzelnen Komponenten der Regelsatzleistung " sowie die Verurteilung des beklagten Grundsicherungsträgers zur Zahlung von Leistungen für den Monat Juli 2009 und zur Gewährung weiterer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 645,88 EUR erstrebte. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 erweiterte er seine Klage und begehrte nunmehr zusätzlich Fahrtkostenerstattung für das Zurücklegen einer Strecke von je 30 km mit dem Fahrrad (einmal zur Abgabe von Unterlagen, einmal zur Entgegennahme einer Auszahlung) sowie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von weiteren 85,70 EUR (Rechnung über die Schlussabnahme eines Kamins vom 20. Juli 2009).

Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 20 AS 1473/09 registriert. Dem Kläger wurde unter dem 06. August 2009 unter gleichzeitiger Abgabe eines rechtlichen Hinweises der Eingang bestätigt; weiter wurde er um Klarstellung zu einem Teil des Begehrens gebeten. Der damalige Beklagte wurde am selben Tage zur Erwiderung innerhalb von vier Wochen und zur Aktenübersendung aufgefordert.

Mit am 17. August 2009 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe im Hinblick auf seine durch die Verfahrensführung entstehenden Auslagen. Zugleich nahm er zu dem gerichtlichen Schreiben Stellung. Das Schreiben wurde dem damaligen Beklagten zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zugeleitet und intern eine Wiedervorlagefrist von sechs Wochen (29. September 2009) gesetzt. Nachdem der bis dahin säumige dortige Beklagte unter dem 29. September 2009 erinnert worden war, traf seine Klageerwiderung am 15. Oktober 2009 bei Gericht ein, in der er ausdrücklich der Klageerweiterung widersprach.

Am darauffolgenden Tag lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass die vom Kläger allein erstrebten Aufwendungen für Porto und Schreibmaterial nicht zu den mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten im prozesskostenhilferechtlichen Sinne gehörten, wie ihm bereits mehrfach mitgeteilt worden sei (Zustellung des Beschlusses vom 16. Oktober 2009 am 20. Oktober 2009). Weiter übersandte das Sozialgericht die Klageerwiderung an den Kläger, der hierzu mit am 26. Oktober 2009 eingegangenem Schreiben Stellung nahm. Zugleich legte der Kläger Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ein.

Die Beschwerde traf am 29. Oktober 2009 beim Landessozialgericht ein und wurde dort unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1837/09 B PKH registriert. Unter dem 05. November 2009 wurde der Eingang bestätigt, dem Kläger ein rechtlicher Hinweis erteilt und dem dortigen Beklagten eine Frist von einem Monat zur Erwiderung gesetzt. Am 11. Dezember 2009 traf die Stellungnahme des damaligen Beklagten ein, der zur Begründung seines Zurückweisungsantrages auf einen Beschluss des 14. Senats des Landessozialgerichts verwies und mitteilte, welchem Senat die Leistungsakten übersandt worden waren. Eine Woche später wurden diese Akten angefordert und der Beschluss beigezogen. Nachdem die Leistungsakten am 21. Dezember und einen Tag später ein Schriftsatz des Klägers eingegangen waren, wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23. März 2010 die Beschwerde zurück. Es teilte die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, dass dem Kläger für seine Verfahrenskosten keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne, und verwies in diesem Zusammenhang auf den vom dortigen Beklagten benannten, ebenfalls den Kläger betreffenden Beschluss des 14. Senats des Landessozialgerichts vom Dezember 2009. Am 07. April 2010 erhob der Kläger Anhörungsrüge, die das Landessozialgericht mit Beschluss vom 19. April 2010 unter den Aktenzeichen L 20 AS 1837/09 B PKH, L 20 AS 644/10 B RG zurückwies.

Am 22. April 2010 gelangten die Akten an das Sozialgericht zurück. Bereits am 01. März 2010 hatte dieses den Rechtsstreit sowie 22 weitere von dem Kläger betriebene Sachen auf den 28. April 2010 terminiert. Das hier verfahrensgegenständliche Ausgangsverfahren wurde in diesem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erledigt. Im Folgenden beschwerte der Kläger sich mit am 03. Mai 2010 eingegangenem Schreiben, dass ihm nicht vor dem Termin mitgeteilt worden sei, in welcher Reihenfolge die einzelnen Verfahren verhandelt würden. Am 12. Mai 2010 begehrte er eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift, da diese in wesentlichen Punkten unvollständig sei.

Mit Verfügung vom 04. Juni 2010 beraumte der Vorsitzende im hiesigen Ausgangsverfahren sowie in zwei weiteren Sachen (S 20 AS 1062/08 sowie S 20 AS 1961/08), in denen es ebenfalls um die Höhe der dem Kläger für die Kosten der Unterkunft und Heizung zustehenden Leistungen ging, einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme auf den 30. Juni 2010 an. Hiergegen legte der Kläger, dem die Ladung am 08. Juni 2010 zugestellt worden war, am 14. Juni 2010 "sofortige Beschwerde" ein. Mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010 beantragte er die Gewährung von Fahrtkosten zur Teilnahme am Termin. Weiter mahnte er die Entscheidungen über "diverse sofortige Beschwerden" sowie die Berichtigung der Sitzungsniederschrift an. Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 wies der Vorsitzende den Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 28. April 2010 sowie die sofortige Beschwerde gegen die Ladung zurück.

Am 30. Juni 2010 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf – im Rahmen der Verhandlung der Sache S 20 AS 1062/08 - die geschiedene Ehefrau des Klägers von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, sein Sohn jedoch als Zeuge gehört wurde. Die dortigen Beteiligten hatten zuvor erklärt, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme für alle an diesem Tage verhandelten Sachen herangezogen werden solle. Mit Blick auf das hier streitgegenständliche Verfahren wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Klage unzulässig sein dürfte, woraufhin der Kläger sich dagegen beschwerte, mit dieser überraschenden Rechtsauffassung erst nach elfmonatiger Anhängigkeit der Sache konfrontiert zu werden. Im weiteren Verlauf lehnte der Kläger den Kammervorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Noch im Termin wurde dieses Gesuch ebenso wie im Folgenden die Klage als unzulässig verworfen. Die Urteilsgründe wurden dem Kläger am 21. Juli 2010 zugestellt. Mit Beschluss vom 13. August 2010 wies das Sozialgericht die in der mündlichen Verhandlung erhobene "sofortige Beschwerde" gegen die vermeintlich überraschend geäußerte Auffassung des Gerichts als unzulässig zurück.

Bereits am 07. Juli 2010 hatte der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) unter Benennung von 15 Aktenzeichen "§ 151 SGG Berufung und oder § 145 SGG", im hier streitgegenständlichen Verfahren ausdrücklich Berufung eingelegt. Mit weiterem am 26. Juli 2010 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenem Schreiben, das sich ausschließlich auf das hiesige Verfahren bezog, legte er nochmals Berufung ein und beantragte die "Klagezulässigkeitsprüfung", die Klagedurchführung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ("Antrag § 114 ZPO auf die Berufungsschriftsatzkosten/Kosten der Verfahrensführung im Berufungsverfahren"). Am 05. August 2010 trug er schließlich in diversen Verfahren Rechtsbehelfe direkt an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg heran. Bezüglich des hier streitgegenständlichen Verfahrens legte er mit vorstehenden Anträgen Berufung ein. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1436/20 registriert. Bezgl. der beiden anderen ebenfalls am 30. Juni 2010 verhandelten Sachen wurden im 5. sowie 18. Senat jeweils weitere Berufungsverfahren eingetragen.

Unter dem 10. August 2010 wurde dem Kläger der Eingang der Berufung bestätigt. Der damalige Beklagte wurde zur Stellungnahme innerhalb eines Monats und zur Aktenübersendung aufgefordert. Weiter wurden die Gerichtsakten beim Sozialgericht angefordert. Intern wurde eine Wiedervorlagefrist für den 21. September 2010 notiert.

Am 18. August 2010 trafen die Gerichtsakten beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Kläger unter Benennung von acht Aktenzeichen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Schriftsatzkosten / Kosten der Verfahrensführung.

Nachdem der Vorgang bei Wiedervorlage am 21. September 2010 zunächst um zwei Monate verfristet worden war, wurde der damalige Beklagte unter dem 30. November 2010 erinnert. Am 08. Dezember 2010 ging seine Berufungserwiderung ein und wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt. Zum Verbleib der Leistungsakte hatte der dortige Beklagte sich nicht geäußert. Am 31. Januar und 24. Februar 2011 mahnte das Landessozialgericht nochmals beim damaligen Beklagten die Übersendung der Leistungsakten an. Am 21. März 2011 (Eingang bei Gericht) teilte dieser schließlich mit, dass sich eine Kopie der Verwaltungsakten beim 25. Senat, die Originalakten beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) befänden. Nachdem der 18. Senat, dem die Gerichtsakten Anfang März 2011 antragsgemäß übersandt worden waren, diese unter dem 31. März 2011 zurückgereicht hatte, schlossen sich über Monate hinweg die Anforderung und Übersendung von Leistungs- und Gerichtsakten zwischen mehreren Senaten des Landessozialgerichts an, die jeweils Verfahren des Klägers zu bearbeiten hatten.

Am 07. November 2011 wurde der Rechtsstreit auf den 08. Dezember 2011 terminiert, parallel weiter versucht, die Leistungsakten beizuziehen. Nach deren Eingang am 14. November 2011 wurde der Termin am 28. November 2011 mit der Begründung aufgehoben, dass weitere Ermittlungen erforderlich seien. Am selben Tage wurden die Akten von zwei weiteren – in zwei anderen Senaten anhängigen - Verfahren des Klägers zur kurzzeitigen Einsichtnahme angefordert. Diese gingen am 30. November bzw. 07. Dezember 2011 ein und wurden jeweils nach Feststellung des Streitgegenstandes getrennt. Unter dem 12. Dezember 2011 informierte die Berichterstatterin die damaligen Beteiligten, dass bei der Vorbereitung des Termins aufgefallen sei, dass das Sozialgericht zwei Widerspruchsbescheide verwechselt und die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, ohne in der Sache zu entscheiden. Weiter legte sie ausführlich dar, worum es in dem Verfahren tatsächlich ginge und dass der Senat erwäge, den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Schließlich gab sie den Beteiligten unter Darlegung der Vor- und Nachteile Gelegenheit zur Stellungnahme, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Senat in der Sache bestehe oder eine Befassung des Sozialgerichts mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewünscht werde.

Der Kläger legte daraufhin am 21. Dezember 2011 "sofortige Beschwerde" ein und rügte, dass das Gericht untätig geblieben sei und nun kostenverursachende und unnötige Stellungnahmen anfordere (Schriftsatz vom 17. Dezember 2011). Unter dem 27. Dezember 2011 teilte die Berichterstatterin ihm mit, dass seine Ausführungen dahin interpretiert würden, er wünsche eine Entscheidung des Senats in der Sache und keine Zurückverweisung, und bat den Kläger sich zu melden, falls dies nicht richtig sein sollte. Eine Reaktion seinerseits erfolgte daraufhin nicht. Am 03. Januar 2012 ging die Stellungnahme des damaligen Beklagten ein, der einer Entscheidung des Senats in der Sache zustimmte.

Im Folgenden wurde die Sache bis zum 07. August 2012 verfristet, um den Ausgang des den vorangehenden Bewilligungsabschnitt betreffenden Rechtsstreits (L 5 AS 1435/10) abzuwarten. Am 07. August 2012 erfuhr die Berichterstatterin auf telefonische Nachfrage, dass über das Parallelverfahren fünf Tage zuvor entschieden worden war. Tags darauf wurden beim 5. Senat die Akten angefordert, die inzwischen jedoch bereits an den 18. Senat weitergereicht worden waren. Der Vorgang wurde daraufhin nochmals um einen Monat verfristet.

Mit am 30. August 2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben nahm der Kläger zur Sache Stellung und legte über mehrere Seiten Berechnungen vor. Das Schreiben wurde dem damaligen Beklagten unter dem 03. September 2012 zur Kenntnisnahme übersandt. Weiter schlossen sich Bemühungen an, längerfristig Zugriff auf die Leistungsakten zu erhalten. Im September 2012 wurde dem 20. Senat mitgeteilt, dass diese vom 5. Senat zusammen mit den Gerichtsakten zunächst an das Bundessozialgericht geschickt worden seien.

Am 20. November 2012 gingen schließlich die Leistungsakten ein, woraufhin die Berichterstatterin noch am selben Tage versuchte, die Akten des Verfahrens L 5 AS 1435/10 beizuziehen. Dies scheiterte daran, dass die Akten nunmehr an die Staatsanwaltschaft Potsdam übersandt worden waren. Der Vorgang wurde daraufhin bis zum 21. Januar 2013 verfristet.

Im Dezember 2012 wurden die Leistungsakten wieder dem 5. Senat zur Bearbeitung eines weiteren Verfahrens des Klägers verbunden mit der Bitte, um Rücksendung zusammen mit der Gerichtsakte, zur Verfügung gestellt. Der Vorgang wurde zur Wiedervorlage am 06. Februar 2013 gelegt. Nachdem die Akten bis dahin nicht zurückgelangt waren, forderte die Berichterstatterin sie unter dem 22. Mai 2013 zurück.

Am 06. Juni 2013 erhob der Kläger ausdrücklich Verzögerungsrüge.

Vier Tage später wurde nochmals dringend an die Aktenrücksendung erinnert. Nachdem seitens des 5. Senats keine Reaktion erfolgte, holte die Berichterstatterin am 29. Juli 2013 selbst die Akten beim 5. Senat ab. Tags darauf wurde der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung auf den 29. August 2013 geladen.

Mit am 05. August 2013 eingegangenem Schriftsatz monierte der Kläger daraufhin, dass Ende 2011 eine Zurückverweisung erwogen worden sei, der Senat danach jedoch untätig geblieben sei. Es sei damit eine Instanz verloren gegangen und der Beschleunigungsgrundsatz ad absurdum geführt worden. Der Senat habe ihn in keiner Weise über den Lauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Es dränge sich der Eindruck auf, dass es sich bei dem Termin um eine Scheinverhandlung inklusive Fehlurteil handele.

Mit Beschluss vom 23. August 2013 lehnte das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit der Begründung ab, dass im gerichtskostenfreien Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Prozesskostenhilfe nur auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Absicherung der durch dessen Bevollmächtigung entstehende Kosten gerichtet sein könne. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts werde vom Kläger jedoch nicht gewollt. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Berichterstatterin den Kläger auf, im Termin zur mündlichen Verhandlung die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 vorzulegen.

Am 26. August 2013 wurde das Gericht informiert, dass der Kläger sich seit zwei Tagen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 18. November 2013 in der Justizvollzugsanstalt L befinde. Der anberaumte Termin wurde daraufhin aufgehoben, der Vorgang zunächst bis zum 15. November 2013 verfristet.

Unter dem 16. Oktober 2013 teilte die Berichterstatterin dem Kläger sodann mit, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit am 21. November 2013 mündlich zu verhandeln, und er noch eine gesonderte Ladung erhalten werde. Weiter bat sie ihn, zum Termin eine bestimmte Rechnung sowie die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 vorzulegen.

Am 18. Oktober 2013 ging eine Anhörungsrüge des Klägers bzgl. der Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag sowie ein Befangenheitsgesuch gegen die beteiligten Richter ein. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 wurde das Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen.

Am 28. Oktober 2013 wurde der Rechtsstreit auf den 21. November 2013 terminiert und unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 16. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass eine Übersendung der geforderten Unterlagen ausreiche. Am 06. November 2013 wurde dem Kläger die Terminsnachricht nochmals unter seiner Privatanschrift zugestellt, nachdem das Gericht Kenntnis erhalten hatte, dass er aus der Haft entlassen worden war. Daraufhin beantragte der Kläger am 12. November 2013 (Eingang bei Gericht) die Gewährung eines Vorschusses nach § 3 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG) zum Termin (37,50 EUR Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung und Entschädigung für Zeitversäumnis) und nochmals die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Auslagenkosten für geforderte Unterlagen (Schreiben vom 06. November 2013). Mit weiteren am 12. November 2013 eingegangenen Schreiben "erhob" er Strafanzeige und "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2013 (Schriftsatz vom 06. November 2013) sowie Entschädigungsklage "zum Pkh-Antrag im Verfahren L 20 AS 1436/10" (Schriftsatz vom 07. November 2013). Unter dem 13. November 2013 ging die Berichterstatterin auf diese Schreiben ein und teilte dem Kläger mit, dass eine Vorschusszahlung nicht erfolgen werde, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus den Gründen des Beschlusses vom 23. August 2013 keine Aussicht auf Erfolg habe und seine Entschädigungsklage nach Abschluss des Berufungsverfahrens an den zuständigen Senat weitergeleitet würde. Mit Beschluss vom 20. November 2013 lehnte der Senat "den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. November 2013 (Schriftsatz vom 07. November 2013)" nochmals ausdrücklich ab.

Mit Schreiben vom 20. November 2013 (Eingang am 21. November 2013) meinte der Kläger, einen Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu haben, und stellte einen Antrag nach § 4 Abs. 1 JVEG.

Am 21. November 2013 fand die mündliche Verhandlung statt. Dort stellte der Kläger sofort einen "Antrag auf Aufhebungsurteil und Zurückverweisung an die erste Instanz". Im Folgenden beantragte er (teilweise sinngemäß), eine Offenlegung des Regelsatzes hinsichtlich der einzelnen Komponenten der Regelsatzleistung sowie die Gewährung um 646,23 EUR höherer Leistungen für den Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2009 unter Anerkennung weiterer Kosten für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie von Fahrtkosten. Weiter lehnte er die drei Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Letztgenanntes Gesuch wurde als unzulässig verworfen. Nachdem der Kläger dagegen "sofortige Beschwerde" eingelegt und erklärt hatte, dass der Senat seines Erachtens nicht mehr beschlussfähig sei, verließ er den Sitzungssaal.

In seiner Abwesenheit wies das Gericht mit Urteil vom selben Tage die Berufung zurück. In seinen dem Kläger am 07. Dezember 2013 zugestellten Urteilsgründen führte es aus, dass die Berufung zwar zulässig, die Klage jedoch bereits unzulässig sei, soweit es um Fahrtkosten und die Berechnungsweise des Regelsatzes ginge. Im Übrigen, d.h. bzgl. der begehrten weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung sei die Klage unbegründet.

Mit am 26. November 2013 eingegangenen Schriftsätzen lehnte der Kläger die drei am Urteil mitwirkenden Berufsrichter erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, erhob "sofortige Beschwerde" und "erstattete" Strafanzeige. Am 23. November 2013 stellte er einen Antrag nach § 2 JVEG und machte Kosten in Höhe von 40,20 EUR geltend. Unter dem 05. Dezember 2013 wurde ihm mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Zahlung von "Terminwahrnehmungskosten" nicht entsprochen werden könne. Mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 "erhob" er erneut Strafanzeige gegen die drei am Urteil mitwirkenden Berufsrichter. Mit am 13. Dezember 2013 eingegangenem Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 stellte er einen Antrag nach § 4 Abs. 1 JVEG. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 lehnte der 20. Senat den Antrag auf Ersatz der Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 21. November 2013 ab. Am 30. Dezember 2013 ging ein weiterer Schriftsatz des Klägers ("§ 4a JVEG, § 42 ZPO gegen die "Richter" , Strafanzeige ") ein.

Die Akten wurden daraufhin an das Bundessozialgericht übersandt, bei dem der Kläger Beschwerde gegen die Entscheidung vom 21. November 2013 eingelegt hatte (B 4 AS 457/13 B). Am 17. Februar 2014 gelangten die Akten vom BSG zurück.

Bereits mit am 12. Dezember 2013 eingegangenem Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 hatte der Kläger Entschädigungsklage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Verfahren L 20 AS 1436/10 erhoben, die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR für jeden Verzögerungsmonat (ab Entscheidungsreife zzgl. sechs Monaten), die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensdauer und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen L 37 SF 360/13 EK AS registriert.

Zur Begründung hat er diesbezüglich zunächst geltend gemacht, dass der Beklagte über 37 Monate hinweg, nämlich vom 05. August 2010 bis zum 29. August 2013 untätig geblieben sei. Etwaige "Aktenprobleme" seien nicht ihm anzulasten. Im Übrigen hätte der Termin am 28. August 2013 nicht aufgehoben werden müssen, da ausweislich der Ladung auch im Falle seines Ausbleibens hätte entschieden werden können. Weiter habe er im Ausgangsverfahren rechtzeitig Verzögerungsrüge erhoben. Dies habe er in über 50 Verfahren getan, nachdem er erst im Mai 2013 durch Zufall von der Neufassung der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Kenntnis erlangt habe.

Im Oktober 2014 ist auf den am 12. November 2013 beim 20. Senat eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 07. November 2013 unter dem Aktenzeichen L 37 SF 229/14 EK AS ein weiteres Entschädigungsverfahren registriert worden. Da versehentlich davon ausgegangen worden war, es handele sich um einen Doppeleintrag zum bereits registrierten Verfahren L 37 SF 360/13 EK AS, ist der Vorgang wieder ausgetragen worden. Erst nachdem der Kläger sich im März 2015 an die Gerichtspräsidentin gewandt hatte, ist aufgefallen, dass er Entschädigung zum einen wegen der Dauer des Berufungsverfahrens und zum anderen wegen der Dauer der Bearbeitung seines in diesem Verfahren gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe forderte. Es ist daraufhin das Verfahren L 37 SF 105/15 EK AS für den Kläger registriert worden. In diesem Verfahren hat der Kläger beklagt, dass über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 05. August 2010 erst am 23. August 2013 entschieden worden sei. Das Verfahren sei verzögert, soweit es so seine damalige Einschätzung - länger als ein Jahr gedauert habe.

Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 28. August 2014 im Verfahren L 37 SF 360/13 EK AS Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.800,00 EUR wegen unangemessener Dauer des Berufungsverfahrens gerichtet ist. Im Verfahren L 37 SF 105/15 EK AS hat er mit Beschluss vom 02. Juli 2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. August 2015 hat der Senat sodann beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens L 37 SF 360/13 EK AS verbunden.

Der Kläger meint inzwischen, dass ihm eine Entschädigung im Umfang von insgesamt 5.800,00 EUR zustehe. Das sich über 40 Monate erstreckende Berufungsverfahren weise bei einer zulässigen Dauer von zwölf Monaten eine Überlänge von 28 Monaten auf. Die Bearbeitung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte nur sechs Monate dauern dürfen, habe aber 36 Monate in Anspruch genommen. Es sei ihm daher für insgesamt 58 Monate eine Entschädigung in Höhe von je 100,00 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 5.800,00 EUR zu bewilligen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es im Ausgangsverfahren keinesfalls um Nichtigkeiten gegangen sei. Vielmehr sei es um die für 7 Millionen Leistungsempfänger wesentliche Prüfung gegangen, ob mit dem normierten Regelbedarf das Untermaßverbot verletzt werde. Weiter könnten keine Zweifel daran bestehen, dass er mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2011 Verzögerungsrüge erhoben habe. Schließlich hat er erstmals mit am 20. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihm Verzugszinsen ab Überlänge zuzusprechen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1436/10 geführten Berufungsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.800,00 EUR sowie wegen überlanger Dauer der Bearbeitung des in diesem Verfahren gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 05. August 2010 eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 EUR zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Erhebung der jeweiligen Entschädigungsklagen am 12. Dezember 2013 bzw. 12. November 2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er meint, es komme weder die Gewährung einer Entschädigung noch die Feststellung der Verfahrensüberlänge in Betracht. Das zweitinstanzliche Ausgangsverfahren sei weder bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) noch insgesamt als von unangemessener Dauer anzusehen. Es habe sich zwar insgesamt über 40 volle Kalendermonate hingezogen. In dieser Zeit sei das Gericht jedoch in 24 Mo¬naten aktiv gewesen. Dies gelte namentlich auch für die Zeit, in der es bemüht gewesen sei, die Verwaltungsakten des Beklagten des Ausgangsverfahrens beizuziehen. Es könne nicht ihm – dem hiesigen Beklagten – angelastet werden, wenn der Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Reproduktion der mehrbändigen Verwaltungsakten zur Verfügung stelle und sich deshalb mehrere Senate die Akten "teilen" müssten. Von den verbleibenden 16 Monaten der Inaktivität seien bereits nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwölf abzuziehen. Allerdings halte er es vorliegend für geboten, diese dem Landessozialgericht zustehende Phase der Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf 18 Monate zu erweitern. Der Kläger, der vorwiegend um Nichtigkeiten streite und dessen Prozessverhalten deutliche querulatorische Züge aufweise, könne nicht ernsthaft erwarten, dass die Sozialgerichtsbarkeit ihre Ressourcen vorrangig zur Bewältigung seiner Verfahren einsetze.

Zum Beleg hat der Beklagte Aufstellungen über die vom Kläger seit dem Jahre 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) und seit dem Jahre 2004 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg registrierten Verfahren vorgelegt.

Der Senat hat darüber hinaus die in den vom Kläger geführten Verfahren L 37 SF 199/14 EK AS, L 37 SF 220/14 EK AS und L 37 SF 230/15 EK AS ergangenen Beschlüsse zu seinen Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, den unter dem Aktenzeichen B 10 ÜG 21/15 S ergangenen, ebenfalls den Kläger betreffenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2016 sowie ein vom 18./19. Januar 2016 stammendes Schriftstück des Klägers, mit dem er auf einem Blatt Papier zu vier verschiedenen Verfahren vorgetragen hat, in das Verfahren eingeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1436/10 geführten Berufungsverfahrens gerichtete Klage ist zulässig (hierzu im Folgenden zu A.), nicht jedoch begründet (hierzu im Folgenden zu B.). Soweit der Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Dauer der Bearbeitung seines in vorstehendem Verfahren gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, ist die Klage bereits unzulässig (hierzu im Folgenden zu C.).

A. Soweit der Kläger die Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1436/10 geführten Berufungsverfahrens begehrt, ist seine Klage zulässig.

I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des GRüGV vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig.

II. Eine Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.

III. Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform bestehen ebenso wenig wie an der Einhaltung der in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normierten Sechsmonatsfrist für eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Die sich auf das Berufungsverfahren als Ganzes beziehende Entschädigungsklage wurde am 12. Dezember 2013 und damit fünf Tage nach Zustellung der Urteilsgründe des Landessozialgerichts und noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erhoben.

B. Allerdings ist die diesbezügliche Klage nicht begründet. Zwar richtet sich die Klage zu Recht gegen das Land Brandenburg (hierzu zu I.). Indes steht dem Kläger weder ein Entschädigungsanspruch zu noch kann das Gericht die Überlänge des Verfahrens feststellen (im Folgenden zu II.).

I. Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Brandenburg. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Vertretung des Landes Brandenburg erfolgt nach Nr. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz) vom 09.06.1992 (JMBl. S. 78) in der Fassung der Änderung vom 21.11.2012 (JMBl. S. 116) durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Übertragung durch eine Verwaltungsanordnung BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - zitiert nach juris, Rn. 30 ff. für die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).

II. Der Kläger hat jedoch weder einen Anspruch auf die begehrte Entschädigung noch kann das Entschädigungsgericht auch nur die Überlänge des Verfahrens feststellen.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 bis 5 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.

Ob der Kläger – wie er meint – bereits im Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge erhoben hat, erscheint bereits mit Blick auf seinen eigenen Vortrag bzgl. der Kenntniserlangung von der Neufassung des GVG im Mai 2013 mehr als zweifelhaft, ist jedoch auch bedeutungslos. Einer unverzüglichen Verzögerungsrüge bedurfte es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren nämlich nicht. Denn dieses war weder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV bereits verzögert noch wies es zum Zeitpunkt seines rechtskräftigen Abschlusses eine unangemessene Dauer auf.

Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich – entgegen der bei dem Kläger anklingenden Rechtsauffassung - nicht nach starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt.

Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33).

1. Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss, auch wenn ein Kläger – wie hier – nur die Überlänge eines Verfahrensabschnitts zum Gegenstand seiner Entschädigungsklage macht. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 25, 27).

Das gerichtliche Verfahren wurde mit Erhebung der Klage am 28. Juli 2009 eingeleitet und war mit Zustellung der Urteilsgründe des Sozialgerichts am 21. Juli 2009 erstinstanzlich erledigt. Es schloss sich das streitgegenständliche Berufungsverfahren an, das mit Zustellung der Urteilsgründe am 07. Dezember 2013 seinen Abschluss fand. Das Verfahren hat sich mithin – soweit es in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt – über vier Jahre und gut vier Monate hingezogen. Das folgende Verfahren vor dem Bundessozialgericht war innerhalb weniger Wochen erledigt.

2. Bei dem gegenständlichen Rechtsstreit handelte es sich um ein für den Kläger als von durchschnittlicher Bedeutung anzusehendes Verfahren von überdurchschnittlicher Komplexität und durchschnittlicher Schwierigkeit, in dessen Verlauf es zu Verzögerungen gekommen ist, die möglicherweise zum Teil dem beklagten Land, teilweise aber durchaus auch dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen sind.

a) Die für die Beurteilung der Verfahrensdauer maßgebliche Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 – Rn. 29, – B 10 ÜG 9/13 R –, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 35, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

Dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren kam – entgegen der Auffassung des Klägers - für die Allgemeinheit keine Bedeutung zu. Soweit er meint, er habe mit seinem Antrag auf Offenlegung des Regelsatzes hinsichtlich der einzelnen Komponenten für 7 Millionen Leistungsempfänger eine Prüfung der Einhaltung des Untermaßverbotes initiiert, verkennt er, dass er insoweit eine offensichtlich unzulässige Klage erhoben hatte. Eine solche ist jedoch nicht dazu geeignet, dem Rechtsstreit zu Bedeutung zu verhelfen. Soweit der Kläger im streitgegenständlichen Berufungsverfahren einen Leistungsanspruch verfolgt hat, ist die Sache für ihn als von durchschnittlicher Bedeutung einzustufen. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es mit Blick auf den vom Kläger als Bezieher von Grundsicherungsleistungen verfolgten Anspruch auf Erhalt weiterer etwa 650,00 EUR um einen nicht unerheblichen Betrag ging. Zugleich hat er aber auch gewürdigt, dass sich angesichts des Streitgegenstandes und der familiären Beziehung zwischen dem Kläger und dem Vermieter seiner Wohnung der Zeitablauf nicht nachteilig auf seine Verfahrensposition und das geltend gemachte Recht ausgewirkt hat. Auch bestand nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens Anlass zu einer dahingehenden Befürchtung.

b) Mit Blick auf die für die Verfahrensdauer weiter bedeutsame Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens ist festzustellen, dass das Verfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit, jedoch überdurchschnittlicher Komplexität war. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Klage mehrere unterschiedliche Begehren verfolgte, die in keinerlei Zusammenhang standen. Dies gilt namentlich, soweit er zum einen eine – gerade nicht an einen weitergehenden Leistungsanspruch gekoppelte – Überprüfung der Zusammensetzung des Regelsatzes erstrebte und zum anderen höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung begehrte. Weiter folgt dies aus seinem Bemühen, auch Fahrtkosten in das Verfahren einzubeziehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass letztlich eine Beweisaufnahme – zwar unter einem anderen Aktenzeichen, jedoch mit Bedeutung auch für das hier streitgegenständliche Ausgangsverfahren – erfolgte. Schließlich haben die zahlreichen vom Kläger gestellten Anträge, eingelegten Rechtsbehelfe und Befangenheitsanträge zur Komplexität des Verfahrens nicht unerheblich beigetragen.

c) Mit Blick auf den Verfahrensablauf ist der Einschätzung des Klägers, der für die Bearbeitung des Verfahrens zuständige Senat sei seit August 2010 untätig gewesen, während er selbst nicht zur Verfahrensdauer beigetragen habe, nicht zu folgen.

aa) Zwar ist es tatsächlich nicht zu Verzögerungen gekommen, weil seitens des Klägers auf gerichtliche Anfragen nicht zeitnah reagiert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass der Kläger nicht nur von den ihm tatsächlich zustehenden prozessualen Rechten – Beschwerden, Anhörungsrügen, Befangenheitsgesuche – intensiv Gebrauch gemacht, sondern immer wieder auch für das sozialgerichtliche Verfahren gerade nicht vorgesehene Rechtsbehelfe erhoben hat. Von einem Kläger – selbst im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen jedoch in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 39). Denn so wenig wie ein Kläger einen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 40), so wenig kann es sich entschädigungsrechtlich zu seinen Gunsten auswirken, wenn er erfolglose Ablehnungsgesuche anbringt oder nicht zum gewünschten Erfolg führende Rechtsbehelfe einlegt. Erst recht hat dies dann zu gelten, wenn ein Kläger wie der hiesige mit der "sofortigen Beschwerde" - immer wieder zwar möglicherweise im Zivilprozess, nicht jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehene Rechtsbehelfe einlegt, obwohl er über die Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zutreffend belehrt wurde (vgl. hierzu auch den den Kläger betreffenden Beschluss des BSG vom 29.01.2016 – B 10 ÜG 21/15 S -).

bb) Weiter ist mit Blick auf möglicherweise eingetretene Verzögerungen festzuhalten, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens zunächst lange gebraucht hat, um überhaupt mitzuteilen, wo sich die Leistungsakten befinden, und sich im weiteren Verlauf die Beiziehung insbesondere seiner Leistungsakten als sehr mühsam erwies. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass etwaige durch Verfahrensbeteiligte bzw. Dritte verursachte Verzögerungen dem Beklagten nur unter engen Voraussetzungen - dazu im Folgenden unter cc) - angelastet werden können.

cc) Schließlich kommt es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf an, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 41). Vor diesem Hintergrund sind die während des Verfahrens aufgetretenen aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung konkret zu ermitteln. Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R –, 2. Leitsatz und Rn. 34).

Zu beachten ist dabei, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 57).

Weiter ist insoweit zu berücksichtigen, dass generell auch ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeiten der aktiven Bearbeitung anzusehen seien können, wenn nämlich zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 47).

Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 36, – B 10 ÜG 9/13 R – , Rn. 39, – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 43, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 49). Dies bedeutet, dass die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten müssen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen. Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung. Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten. Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 37, – B 10 ÜG 9/13 R –, Rn. 40, – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

Gemessen daran gilt hier mit Blick auf das streitgegenständliche Ausgangsverfahren Folgendes:

Das erstinstanzliche Verfahren ist in nicht einmal einem Jahr abgeschlossen gewesen und dies, obwohl zwei mündliche Verhandlungen stattfanden, zwischenzeitlich über eine Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts und eine sich anschließende Anhörungsrüge zu entscheiden war und das Sozialgericht sich mit verschiedenen Anträgen und sonstigen Beschwerden des Klägers auseinanderzusetzen hatte. Das Sozialgericht hat das Verfahren vom Klageeingang am 28. Juli 2009 bis zur Zustellung der Urteilsgründe am 21. Juli 2010 konsequent gefördert. Dass es bei ihm auch nur in einem einzigen Monat zu einer Phase der gerichtlichen Inaktivität gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Lediglich im Januar und Februar 2010 (zwei Mona¬te) und damit in der Zeit, in der sich die Akten beim Landessozialgericht zur Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Oktober 2009 befanden - ist nicht erkennbar, dass dem Verfahren Fortgang gewährt wurde.

Mit Blick auf das Berufungsverfahren, für das es letztlich unerheblich ist, ob es als am 07. Juli oder erst am 05. August 2010 eingeleitet bewertet wird, ist von einer Bearbeitungslücke erstmals im Oktober 2010 (ein Monat) auszugehen. Denn nachdem dem Beklagten des Ausgangsverfahrens im August eine einmonatige Stellungnahmefrist gesetzt worden war, musste das Gericht selbstverständlich diese Zeit bis in den September 2010 hinein abwarten. Nachdem jedoch im September keine Reaktion erfolgt war, bestand kein Anlass, den dortigen Beklagten erst im November zu mahnen.

Nachdem dies im November 2010 geschehen und die Erwiderung – nicht jedoch die Leistungsakten – im Dezember 2010 eingegangen waren, hat sich das Gericht im Januar und Februar 2011 um einen Erhalt der Akten vom damaligen Beklagten bemüht. Dies ist nicht zu beanstanden. Fraglich ist vielmehr erst, wie der Zeitraum von April bis einschließlich Oktober 2011 (sieben Monate) zu bewerten ist, in dem der für die Bearbeitung des Ausgangsrechtsstreit zuständige Senat - nach Information durch den damaligen Beklagten über den Verbleib der Leistungsakten im März 2011 - versuchte, diese hausintern beizuziehen.

Jedenfalls ab November 2011 förderte das Landessozialgericht das Verfahren zweifelsohne wieder, indem es einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumte, im Zusammenhang mit der Terminsvorbereitung Einsicht in die benötigten Akten erhielt und dabei überhaupt erst einmal den Streitgegenstand überprüfen konnte. Dies führte zwar dazu, dass der Termin aufgehoben wurde, hatte jedoch auch zur Folge, dass den Beteiligten ein ausführlicher rechtlicher Hinweis erteilt wurde und sich das Gericht bemühte, eine Entscheidungsgrundlage für die von ihm im Zusammenhang mit der im Raum stehenden Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht nach § 159 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung zu finden. Nachdem aufgrund der Stellungnahme des Klägers davon ausgegangen wurde – und mangels Widerspruchs seinerseits auch ausgegangen werden konnte -, er begehre eine Entscheidung des Landessozialgerichts in der Sache, und sich der dortige Beklagte mit im Januar 2012 eingegangenem Schriftsatz ausdrücklich für eine derartige Lösung ausgesprochen hatte, stellte es sich keinesfalls als willkürlich dar, dass der Senat nicht auf eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht, sondern auf eine Sachentscheidung hinarbeitete. Indes fragt sich, ob es vor diesem Hintergrund als Phase der gerichtlichen Aktivität oder aber als Zeit der Inaktivität zu werten ist, dass der Sache bis Ende Juli 2012 (allenfalls Januar bis Juli 2012 – sieben Monate) in Erwartung des Ausgangs des den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt betreffenden Verfahrens L 5 AS 1435/10 kein Fortgang gewährt wurde.

Nachdem sodann im August 2012 ein Schriftsatz des Klägers mit umfangreichen Berechnungen eingegangen war, der eine einmonatige Bearbeitungszeit ausgelöst hat, fragt sich mit Blick auf den Zeitraum von Oktober 2012 bis einschließlich Juni 2013 (neun Monate) wieder, ob diese Phase als Zeit der gerichtlichen Aktivität anzusehen ist oder nicht. Denn insoweit ist festzuhalten, dass der Fortgang der Sache nicht daran scheiterte, dass der Senat, der regelmäßig bemüht war, die benötigten Gerichts- und/oder Leistungsakten beizuziehen, die Sache einfach liegen gelassen hätte. Weiter ist diesbezüglich festzustellen, dass derartige Probleme in aller Regel nur bei denjenigen Klägern auftreten, die – wie der Kläger – die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit extrem intensiv in Anspruch nehmen, was regelmäßig allein aufgrund der Masse der Verfahren zu Schwierigkeiten führt, Zugriff auf die benötigten Akten zu erhalten, und sehr häufig noch Prüfungen zur möglicherweise doppelten Rechtshängigkeit geltend gemachter Ansprüche erforderlich macht. Umgekehrt könnten diese Schwierigkeiten möglicherweise jedoch zumindest zum Teil auch dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzuordnen sein, wenn z.B. von einem Organisationsverschulden auszugehen sein sollte, weil die Verfahren eines Klägers nicht sämtlich in einem Spruchkörper gebündelt werden oder nicht für eine Aktenführung an zentraler Stelle Sorge getragen wird.

Ab Juli 2013 bis zur Beendigung des Verfahrens in der Berufungsinstanz ist es ersichtlich nicht mehr zu Verzögerungen gekommen, die dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnen sein könnten. Soweit seitens des Klägers nunmehr davon ausgegangen wird, dies sei mit Blick auf die Zeit ab Aufhebung des auf den 29. August 2013 anberaumten Termins der Fall, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass das Entschädigungsgericht die Entscheidung des für die Bearbeitung des Ausgangsverfahrens zuständigen Spruchkörpers, einen Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung eines der Verfahrensbeteiligten aufzuheben, in aller Regel nicht in Frage zu stellen hat, ist hier festzuhalten, dass der zuständige Senat den vorbenannten Termin im Interesse der Wahrung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör aufzuheben hatte. Anders als in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2013, an der der Kläger kraft eigener Entscheidung letztlich nicht bis zum Ende teilnahm, hätte er aufgrund seiner Inhaftierung am 29. August 2013 nicht die Möglichkeit gehabt, den auf diesen Tag anberaumten Termin wahrzunehmen. Dies stellt offensichtlich einen wesentlichen Unterschied dar.

Da weitere Zeiten der gerichtlichen Inaktivität nicht ersichtlich und seitens des Klägers auch nicht konkret dargetan sind, bedarf es im vorliegenden Verfahren letztlich keiner Entscheidung, ob die allenfalls sieben Monate, in denen der Ausgang des vom Kläger im 5. Senat geführten Verfahrens abgewartet wurde, als Phase der gerichtlichen Aktivität oder Inaktivität zu bewerten ist. Ebenso wenig bedarf es einer Klärung, ob die Zeiten, in denen vergeblich versucht wurde, benötigte Leistungs- und/oder Gerichtsakten beizuziehen, vom Kläger entschädigungslos hinzunehmen sind oder diesbezüglich möglicherweise von einem gerichtlichen Organisationsverschulden auszugehen ist, das sich der Beklagte zurechnen lassen muss. Denn selbst wenn man sämtliche der vorgenannten Zeiträume, die sich hier während des Berufungsverfahrens auf 23 Monate summierten (April bis Oktober 2011, Januar bis Juli 2012 sowie Oktober 2012 bis Juni 2013), als Phase der gerichtlichen Inaktivität ansehen würde, rechtfertigte dies auch zzgl. der festgestellten einmonatigen Inaktivität im Oktober 2010 nicht die Annahme, dass das Verfahren eine unangemessene Dauer aufwies. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und –würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 53, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 46, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33, 54 f., – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 47 f.).

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze übersteigt die Verfahrensdauer das noch angemessene Maß nicht. Dabei hat der Senat neben den bestehenden Kompensationsmöglichkeiten - hierzu im Folgenden zu (3) – insbesondere berücksichtigt, dass den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – wie dargelegt - neben den Zeiten der aktiven Verfahrensführung je Instanz im Regelfall eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zusteht, die entschädigungslos hinzunehmen ist. Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit ist zur Überzeugung des Senats jedoch regelmäßig dann zu verlängern, wenn während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Rechtsmittel eingelegt wird, das zur Befassung eines anderen Spruchkörpers oder sogar Gerichts mit der Sache führt – hierzu im Folgenden zu (1). Weiter geht der Senat davon aus, dass den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei der Bearbeitung der Verfahren des hiesigen Klägers in aller Regel eine von ihm entschädigungslos hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht nur von zwölf, sondern von 18 Monaten je Instanz zusteht – hierzu im Folgenden zu (2).

(1) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht den Gerichten regelmäßig je Instanz eine von den Betroffenen entschädigungslos hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von zwölf Monaten zu. Diese Frist muss jedoch zur Überzeugung des Senats namentlich dann verlängert werden, wenn aufgrund einer im erstinstanzlichen Verfahren eingelegten Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Landessozialgericht während des noch laufenden erstinstanzlichen Verfahrens mit der Sache befasst wird. Denn auch dem Landesozialgericht muss in diesem Verfahrensstadium eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit eingeräumt werden, während der umgekehrt das Sozialgericht das Verfahren typischerweise nicht fördern kann. Der Senat hält insoweit eine Frist von zumindest drei Monaten – ob möglicherweise mehr, kann hier dahinstehen - für angemessen.

(2) Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass dem Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht bei der Bearbeitung der Verfahren des hiesigen Klägers regelmäßig je Instanz eine von ihm entschädigungslos hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von nicht nur zwölf, sondern 18 Monaten zusteht. Denn die den Gerichten eingeräumte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten basiert – wie dargelegt – maßgeblich auf der Überlegung, dass die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte so beschaffen sein muss, dass die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückgestellt werden muss, und die systematische Verfehlung dieses Ziels der Hauptgrund dafür ist, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten. Zur Überzeugung des Senats ist jedoch keine Gebietskörperschaft, die nicht nur für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen, sondern auch auf einen sparsamen Umgang mit den vorhandenen Haushaltsmitteln zu achten hat, gehalten, gerichtliches Personal für Kläger zur Verfügung zu stellen, die eine Gerichtsbarkeit exzessiv in Anspruch nehmen, wenn nicht sogar die Justiz zu sachfremden Zwecken missbrauchen. Dies aber ist bei dem hiesigen Kläger, dessen Klagefreudigkeit bereits durch die Anzahl seiner in der Sozialgerichtsbarkeit verfolgten Verfahren deutlich wird, der Fall. So wurden für ihn – ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Aufstellungen – beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) seit dem Jahre 2002 242 Verfahren registriert, beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ab dem Jahre 2004 375 Verfahren (Stand 10. Februar 2016). Diese Zahlen übersteigen das auch für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zu erwartende Maß um ein Vielfaches, zumal der Kläger weder über wechselndes Einkommen verfügt noch ein in seinem Eigentum stehendes Objekt bewohnt, was typischerweise zum Erlass häufigerer Bescheide durch die Grundsicherungsträger Anlass gibt und Grund für häufigere Klagen bieten könnte. Im Gegenteil basiert die erhebliche Anzahl für ihn registrierter Verfahren maßgeblich darauf, dass der Kläger die Gerichte immer wieder mit denselben Streitgegenständen und zudem mit solchen belastet, die von einem vernünftigen Dritten zu einem nicht unerheblichen Anteil nicht mehr nachzuvollziehen sind. Lediglich beispielhaft seien insoweit die vom Kläger immer wieder im Zusammenhang mit begehrter Fahrtkostenerstattung - nach persönlicher Abgabe von Unterlagen beim Jobcenter – (vgl. diesbezüglich das dem Beschluss des Senats in der Sache L 37 SF 199/14 EK AS zugrundeliegende Verfahren S 20 AS 2305/10) geführten Prozesse sowie seine – auch im hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren erkennbare - Uneinsichtigkeit bzgl. der mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erreichenden Folgen erwähnt. Dem Kläger ist vom Sozialgericht sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg immer wieder erläutert worden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 122 der Zivilprozessordnung (ZPO) seine Auslagen für Porto, Schreibmaterial und sonstige Verfahrenskosten nicht abdeckt. Gleichwohl begehrt er diese hartnäckig immer wieder und dies regelmäßig durch mehrere Instanzen. Dass der Kläger, der seine Rechtsauffassungen als Tatsachen versteht und jede davon abweichende Ansicht als Lüge diffamiert, sich jeglicher Einsicht verschließt, wurde nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungssenat nochmals deutlich, in der der Kläger sich erneut umfänglich zur Prozesskostenhilfe verhielt. Lediglich am Rande sei insoweit erwähnt, dass der von ihm zitierten Fundstelle in einem Kommentar zum Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz zum einen keinerlei Normcharakter zukommt, zum anderen aber an besagter Stelle auch nur auf die Übernahme von Auslagen verwiesen wird, ohne zu erläutern, welche Auslagen dies sind. Die insoweit maßgebliche Regelung findet sich jedoch in § 122 ZPO.

Die exzessive Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit durch den Kläger spiegelt sich gleichermaßen in der Art seiner Verfahrensführung wider. Immer wieder sind die Verfahren dadurch geprägt, dass aussichtslose Befangenheitsgesuche gegen die Richterinnen und Richter und in der Sozialgerichtsbarkeit nicht vorgesehene Rechtsbehelfe angebracht werden (vgl. den Beschluss des BSG vom 29.01.2016 – B 10 ÜG 21/15 S -) sowie von den vorgesehenen umfangreich Gebrauch gemacht wird (vgl. z.B. den Verfahrensablauf, der dem Beschluss des Senats in der Sache L 37 SF 230/15 EK AS zugrunde lag). Umgekehrt ist ein sachgerechtes Eingehen auf gerichtliche Anfragen häufig zu vermissen. Nicht nur wird das im hier streitgegenständlichen Verfahren deutlich, in dem der Kläger auf den rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin vom Dezember 2011 bzgl. der Möglichkeiten der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht oder der Sachentscheidung durch den Senat zunächst mit einer "sofortigen Beschwerde" reagierte, sich sodann auf den Hinweis, man verstehe seine Ausführungen als Wunsch nach einer Sachentscheidung durch den Senat, trotz ausdrücklich eingeräumter Möglichkeit, anderes kundzutun, nicht äußerte, um dann später im Termin sofort eine Zurückverweisung zu begehren und den Verlust einer Instanz zu beklagen. Auch ansonsten ist festzustellen, dass der Kläger in Untätigkeitsverfahren nach Erlass des Bescheides nicht bereit ist, das Verfahren für beendet zu erklären, sondern auf einer gerichtlichen Entscheidung beharrt, um zugleich in einem weiteren Verfahren gegen den Inhalt des Bescheides vorzugehen (vgl. die dem Verfahren L 37 SF 220/14 EK AS zugrunde liegende Konstellation.). Nicht unerwähnt bleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich auch die Einreichung von Schreiben, auf denen auf einem Blatt zu – auf dem exemplarisch in das Verfahren eingeführten vom 18./19. Januar 2016 beispielsweise vier – verschiedenen Verfahren Stellung genommen wird, was zu erheblicher Arbeit für die Geschäftsstellen führt.

Diese Art der Verfahrensführung durch den Kläger, bei der sich inzwischen leider der Eindruck aufdrängt, es gehe ihm im Wesentlichen um das Prozessieren um des Prozessierens Willen und dies unter Bereitung möglichst vieler Umstände für die Gerichte, bindet in ganz erheblichem Umfang gerichtliche Kapazitäten. Völlig zu recht weist der Beklagte daher in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger nicht erwarten könne, die Sozialgerichtsbarkeit setze ihre Ressourcen vorrangig zur Bewältigung seiner Verfahren ein. Im Gegenteil ist es keinesfalls zu beanstanden, wenn die einzelnen Spruchkörper beim Sozial- und Landessozialgericht die Interessen der übrigen Kläger im Auge behalten und zur Gewährleistung einer zeitnahen Bearbeitung von deren Verfahren die des Klägers zurückstellen. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Senats die den Gerichten zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit in den Verfahren des Klägers regelmäßig auf 18 Monate zu erhöhen.

(3) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung erfolgen kann und Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 – Rn. 43, – B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 43, – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 51, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 44, zitiert jeweils nach juris). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, bedeutet dies, dass in einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verzögerungen noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungsverfahren zu kompensieren sind und umgekehrt im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache in der ersten Instanz das Berufungsverfahren entsprechend länger dauern kann. Ob es möglicherweise weitergehende Kompensationsmöglichkeiten unter Einbeziehung auch eines Verfahrens vor dem Bundessozialgericht geben kann, kann dabei hier dahinstehen.

Insgesamt bedeutet dies hier, dass vom Kläger ab Eingang der Klage im Juli 2008 bis zur Verfahrensbeendigung in der Berufungsinstanz mit Zustellung der Urteilsgründe im Dezember 2013 39 Monate gerichtliche Vorbereitungs- und Bedenkzeiten (18 Monate je Instanz zzgl. mindestens drei Monate für die Bearbeitung der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren) entschädigungslos hinzunehmen wären. In diesem Umfang ist es jedoch bei dem sich über die beiden Tatsacheninstanzen über 40 Monate hinziehenden Verfahren nach obigen Ausführungen nicht ansatzweise gekommen. Im Gegenteil belaufen sich die Phasen, in denen an die Annahme gerichtlicher Inaktivität auch nur zu denken ist, auf insgesamt 26 Monate (zwei Monate im Beschwerdeverfahren zzgl. möglicherweise 24 Monate im Berufungsverfahren). Diese sind jedoch bereits durch die den Gerichten schon im Regelfall vom Bundessozialgericht zuerkannte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monate je Instanz zzgl. nur zwei Monaten für das Beschwerdeverfahren abgedeckt und erst recht durch die vom Senat darüber hinaus zugebilligten sechs Monate je Instanz. Zu einer entschädigungsrelevanten Verzögerung ist es nach alledem gerade nicht gekommen, sodass auch die Feststellung einer Verfahrensüberlänge ausscheidet.

3. Selbst wenn man hier jedoch von einer überlangen Verfahrensdauer ausgehen wollte, hätte der Kläger zur Überzeugung des Senats dadurch keinen Nachteil erlitten. Denn zwar wird in § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Vorliegend sind jedoch Umstände festzustellen, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Zu den vom Kläger allein geltend gemachten immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens gehört nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802, S. 19). Dass die Verfahrensdauer in irgendeiner Form zur seelischen Unbill des Klägers beigetragen haben könnte, ist jedoch auszuschließen. Im Gegenteil spricht bereits die – schon oben eingehender geschilderte - Anzahl der von ihm in der Sozialgerichtsbarkeit geführten Verfahren in Kombination mit den von ihm anhängig gemachten Streitgegenständen, insbesondere aber auch die Art seiner Verfahrensführung deutlich dafür, dass es dem Kläger allenfalls am Rande um die Durchsetzung nachvollziehbarer Ansprüche geht, vielmehr inzwischen das Prozessieren an sich im Vordergrund steht. So wird in den einzelnen Verfahren immer wieder deutlich, dass der Kläger an einer zügigen Sachentscheidung – trotz anderslautender Bekundungen – letztlich nicht interessiert ist. So hat er auch im hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren die Richterinnen und Richter in der mündlichen Verhandlung (zum wiederholten Male) abgelehnt und ausweislich des Protokolls - deutlich darauf abgezielt, einen Verfahrensabschluss zu verhindern. Noch deutlicher ist dies in dem - dem Verfahren L 37 SF 199/14 EK AS zugrundeliegenden (vgl. hierzu den in das Verfahren eingeführten Beschluss des Senats vom 07.01.2016) - Rechtsstreit S 20 AS 2305/10 geworden, in dem der Kläger den Richter im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Berufung auf die angebliche Unangemessenheit der Dauer eines der an diesem Tage zur Verhandlung anstehenden 22 Verfahren in sämtlichen Sachen wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte, um sodann am selben Tage eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer zu erheben. Von gleichem Bestreben war ersichtlich sein Vorgehen in der daraufhin neu anberaumten mündlichen Verhandlung getragen, in der er ein weiteres Ablehnungsgesuch anbrachte und die Auffassung vertrat, das Gericht könne nunmehr nicht mehr entscheiden. Einem Kläger, der es jedoch ersichtlich immer wieder darauf anlegt, mündliche Verhandlungen zu "torpedieren", geht es offensichtlich gerade nicht darum, dass sein Verfahren schnell zum Abschluss gebracht wird. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung der §§ 198 ff. GVG bereits deutlich hervorgehoben, dass einem "Dulde und Liquidiere" vorgebeugt werden soll (Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802, S. 20). Erst recht aber ist es nicht Sinn und Zweck des Entschädigungsverfahrens, Kläger, die Verfahren geradezu produzieren und anstehende Verfahrenserledigungen immer wieder schon mutwillig verhindern, durch die Zusprache einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für ihr Verhalten noch gleichsam zu belohnen.

C. Soweit die Klage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer der Bearbeitung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist, ist die Klage bereits unzulässig.

Zur Überzeugung des Senats handelt es sich beim Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls in der Sozialgerichtsbarkeit nicht um ein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, sondern um ein Nebenverfahren zu dem eigentlichen, vorliegend unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1436/10 geführten (Berufungs)Verfahren.

Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren. Das Gesetz geht dabei ersichtlich von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus. Gerichtsverfahren ist hingegen gerade nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren (Urteile des Bundesgerichtshofs – BGH - vom 21.05.2014 – III ZR 355/13 – Rn. 11, 13.03.2014 – III ZR 91/13 – Rn. 23 m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

Soweit in § 198 Abs. 6 Nr. 1 1. Halbsatz GVG das Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich Erwähnung findet, spricht aus Sicht des Senats alles dafür, dass dies geschehen ist, um deutlich zu machen, dass das in kostenpflichtigen Verfahren – und damit gerade anders als in den in der Sozialgerichtsbarkeit üblicherweise gerichtskostenfreien Verfahren – typischerweise vor Erhebung der eigentlichen Klage eingeleitete Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein eigenes Gerichtsverfahren darstellt bzw. ggf. zum sich anschließenden Klageverfahren dazuzählt. Nicht aber soll daraus folgen, dass für das parallel zum eigentlichen Verfahren laufende Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine gesonderte Prüfung bzgl. der Verfahrensdauer erfolgen kann. Denn jedenfalls in der Sozialgerichtsbarkeit, die zum einen vom Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit und zum anderen vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist, besteht kein vom eigentlichen Klageverfahren losgelöstes, eigenständiges Interesse an einem zeitgerechten Abschluss eines solchen Verfahrens. Vielmehr ist das Prozesskostenhilfeverfahren regelmäßig als Teil des eigentlichen Verfahrens anzusehen.

Selbst wenn man die Klage bezüglich der Dauer der Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages jedoch als zulässig ansehen wollte, wäre sie jedenfalls unbegründet, und dies ohne dass es darauf ankäme, wieviel Vorbereitungs- und Bedenkzeit einem Gericht bei der Bearbeitung eines Prozesskostenhilfeantrages grundsätzlich zusteht. Denn auch wenn grundsätzlich eine zügige Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sicher wünschenswert ist, bestand dazu im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren keinerlei Veranlassung. Der Kläger hatte von Anfang an – wie bei ihm üblich - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erstrebt, um das Verfahren mit Unterstützung durch einen Rechtsanwalt zu führen. Vielmehr hatte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem gerichtskostenfreien Ausgangsverfahren allein im Hinblick auf seine Schriftsatzkosten und Kosten der Verfahrensführung begehrt. Die sich aus der Nichtbescheidung ergebende Unsicherheit war damit in wirtschaftlicher Hinsicht – und dies auch für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen – marginal. Abgesehen davon aber ist dem Kläger auch bereits in einer Vielzahl von Beschlüssen durch das Sozialgericht Frankfurt (Oder) sowie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – nicht zuletzt während des dem streitgegenständlichen Berufungsverfahren zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verfahrens auf seine Beschwerde hin vom 20. Senat unter Bezugnahme auf einen Beschluss vom 14. Senat - auseinandergesetzt worden, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die von ihm geltend gemachten Kosten gerade nicht erstreckt. Auch der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung erfordert es von den Gerichten nicht, für ein und denselben Kläger immer wieder erneut zügig über eine bereits mehrfach behandelte Rechtsfrage zu entscheiden. Im Gegenteil muss ein Kläger, der - wie der hiesige - sowohl durch die Vielzahl der von ihm geführten Verfahren als auch die Art seiner Verfahrensführung zum Nachteil aller anderen Rechtsuchenden ganz erheblich zur Belastung der Sozialgerichte beiträgt, es hinnehmen, wenn die Bearbeitung eines Antrages, über den im Kern bereits diverse Male entschieden wurde, zurückgestellt wird (oder gar ganz unterbleibt, vgl. hierzu den den Kläger betreffenden Beschluss des BSG vom 29.01.2016 – B 10 ÜG 21/15 S – Rn. 7 m.w.N.). Dies ist ggf. nicht einmal als Verzögerung zu werten, die auch nur eine Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer rechtfertigen würde. Erst recht rechtfertigte sie nicht die Gewährung einer Entschädigung, da es als widerlegt anzusehen ist, dass der Kläger durch die Dauer der Bearbeitung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in irgendeiner Form einen Nachteil erlitten hätte. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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