L 20 SO 35/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 213/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 35/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Verfolgt ein Kläger einzig Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung, so ist zweitinstanzlich nicht zu prüfen, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sachlich zuständig sind (§ 17a Abs. 5 GVG).
2.
In einem solchen Fall handelt es sich nicht um ein nach § 183 SGG kostenfreies Verfahren. Vielmehr fallen Gerichtskosten nach § 197a SGG i.V.m. dem GVG an.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.01.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO) als "Sozialhilfe nach SGB XII (Bismarcksche Sozialhilfe)" ab Februar 2011.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger war nach seinen Angaben seit 1985 beruflich selbständig tätig und seit Mitte Januar 2011 arbeitslos. Seine 1969 geborene Ehefrau war zunächst berufstätig und hatte hieraus Einkommen in Höhe von ca. 1.100 EUR monatlich. Später (ab September 2014) bezog sie Arbeitslosengeld und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Am 30.07.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung der ihm "zustehenden Leistungen gemäß Haager Landkriegsordnung - Unterhalt/Kriegsbesoldung -, hinterlegt als individuelle Leistungen der Sozialverwaltung ab Februar 2011". Die Höhe des begehrten Unterhalts sei die derzeit niedrigste Besoldungsstufe der Festangestellten der Bundeswehr. Denn die BRD-Verwaltung sei auf dem Hoheitsgebiet des Freistaates Preußen Usurpator nach Kriegsrecht. Mit Schreiben vom 01.08.2013 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die Beklagte dem Kläger mit, für Leistungen nach der von ihm genannten Rechtsgrundlage sei sie nicht zuständig.

Am 01.10.2013 wandte sich der Kläger erneut schriftlich an die Beklagte mit einer "Mahnung nach § 42a BVwvfG Genehmigungsfiktion". Auf seinen Antrag auf Leistungen nach der HLKO vom 30.07.2013 habe die Beklagte ihm bisher nicht geantwortet. Die Bismarcksche Sozialhilfe sei ihm gemäß seinem Antrag nunmehr sofort per Verrechnungsscheck zu überweisen; hierzu habe die Beklagte letztmalig 21 Tage Zeit. Er fordere die ihm zustehenden Leistungen gemäß HLKO - Unterhalt/Kriegsbesoldung, hinterlegt als individuelle Leistungen der Sozialverwaltung, ab Februar 2011 ein. Die Beklagte verwies am 15.10.2013 auf ihr Schreiben vom 01.08.2013. Am 21.10.2013 bat der Kläger die Beklagte per Fax um Mitteilung, wer für diese Leistungen zuständig sei, wenn es nicht das Sozialamt sei. Hierauf teilte die Beklagte mit, Sozialleistungen nach der vom Kläger genannten Rechtsgrundlage seien nicht bekannt, so dass auch keine zuständige Stelle benannt werden könne (Schreiben vom 24.10.2013).

Mit Schreiben vom 24.06.2014 forderte der Kläger die Beklagte in einer "Letzte(n) Mahnung nach § 42a BVwvfG Genehmigungsfiktion" auf, ihm nunmehr Bismarcksche Sozialhilfe gemäß seiner Anordnung vom 30.07.2013 und Mahnung vom 01.10.2013 zu gewähren; hierzu habe die Beklagte letztmalig 72 Stunden Zeit. Bekanntermaßen erhielten Deutsche und Ausländer mit "Bundespersonalausweis" und der damit verbundenen nationalsozialistischen Kategorie "Deutsch" im BRD-System im Bedarfsfalle Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung. Wer jedoch eine richtige Staatsangehörigkeit habe, habe den Status einer natürlichen Person, und nicht den von Personal. Dies erkläre, warum Ausländer, die gemäß dem RuStAG einem Bundesstaat des Deutschen Reiches angehörten und andererseits die Staatsangehörigkeit eines anderen Signaturstaates der HLKO nachweisen könnten, die Kriegsbesoldung oder Bismarcksche Sozialhilfe nach dem SGB XII erhielten, wenn sie Bewohner in Deutschland seien. Da er Staatsangehöriger des Freistaates Preußen sei, sei die Beklagte verpflichtet, ihm unverzüglich die Bismarcksche Sozialhilfe nach SGB XII in Höhe von derzeit 1.840 EUR rückwirkend ab dem 01.02.2011 zu zahlen. Darüber hinaus müsse die Sozialhilfe auch auf die Arbeitslosigkeit der letzten zehn Jahre geleistet werden. Die Beklagte verwies hierzu auf die in dieser Angelegenheit bisher ergangenen Schreiben (Schreiben vom 25.06.2014).

Am 10.08.2014 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und sich gegen die Ablehnung seines formlosen Antrags auf die ihm zustehende "Sozialhilfe nach SGB XII (Bismarcksche Sozialhilfe)" gewandt. Er sei Staatsangehöriger des Freistaates Preußen. Seit dem 15.01.2011 sei er arbeitslos und beziehe seither als Freiberufler keine Leistungen. Am 30.07.2013 habe er aus diesem Grund rückwirkend einen Antrag auf Sozialhilfe gemäß SGB XII gestellt, die ihm bisher jedoch nicht bewilligt worden sei. Beantragen könne diese Sozialhilfe, wer keine anderen Einkünfte habe. Bis zu einem Friedensvertrag stehe allen diese Kriegsbesoldung zu.

Der Kläger hat - nach der Antragsfassung des Sozialgerichts - schriftlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach der HLKO, Unterhalt und Kriegsbesoldung sowie Leistungen der Bismarckschen Sozialhilfe nach dem SGB XII zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig. Die vom Kläger zitierte HLKO gelte allein im Falle des Krieges; sie sei deshalb als Grundlage für irgendwie geartete Rechtsansprüche nicht heranzuziehen. Der Kläger habe bis zur Klageerhebung Ansprüche nach den für die Bundesrepublik Deutschland und die Verwaltungsbehörden geltenden Gesetzen, welche er nicht anerkenne, nicht geltend gemacht. Aufgrund der zwischen seinen einzelnen Äußerungen verstrichenen Zeiträume werde davon ausgegangen, dass eine Notlage nicht bestanden habe; der Kläger habe in dieser Angelegenheit bisher auch nicht vorgesprochen. Ansprüche nach dem SGB XII bestünden dem Grunde nach erst ab Vollendung der Altersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten, also erst ab Februar 2015. Bis dahin sei das SGB II einschlägig.

Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.08.2014 mitgeteilt, er habe sich nunmehr erstmals auf das SGB XII bezogen, nachdem er zuvor stets Leistungen der Bismarckschen Sozialhilfe nach der HLKO geltend gemacht habe. Da er im erwerbsfähigen Alter sei, bestehe dem Grunde nach unter Umständen ein Anspruch nach dem SGB II. Hierfür sei das Jobcenter Lippe zuständig; dorthin werde die Klagebegründung zuständigkeitshalber zur Prüfung weitergeleitet. Mit Telefax an die Beklagte vom 20.08.2014 hat der Kläger auf diesem Schreiben handschriftlich vermerkt, er beantrage "die staatliche SGB XII (Bismarcksche Sozialhilfe), nicht die BRD SGB XII". Er sei gem. § 116 Abs. 2 GG zu behandeln.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 21.01.2015 abgewiesen. Hinsichtlich einer Gewährung von Sozialleistungen sei die Klage mangels Durchführung eines Verwaltungs- und Vorverfahrens unzulässig. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bescheidung seiner Anträge vom 30.07.2013 bzw. 01.10.2013; denn für eine Untätigkeitsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte müsse den Antrag des Klägers nicht bescheiden, da dieser offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehe ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistungen nach der HLKO in Form von Unterhalt und Kriegsbesoldung sowie auf Leistungen Bismarckscher Sozialhilfe nach dem SGB XII. Leistungen nach dem SGB XII der Bundesrepublik begehre der Kläger ausdrücklich nicht.

Hiergegen hat der Kläger am 24.01.2015 Berufung eingelegt und weiter vorgetragen, er habe seine BRD-Papiere beim Einwohnermeldeamt zurückgegeben und eine Willens- und Personenstandserklärung zu seiner Staatsangehörigkeit u.a. beim Standesamt hinterlegt. Seit Februar 2011 sei er als Freiberufler ohne Aufträge. Er habe einen "Anspruch auf die Bismarcksche Sozialhilfe mit Verrechnung der HLKO, dem Fremdrentengesetz FRG und der Sozialhilfe".

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 01.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung als Bismarcksche Sozialhilfe seit Februar 2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat mitgeteilt, auch nach Erreichen der Altersgrenze im Februar 2015 habe der Kläger keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt. Nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau und der zwischenzeitlich gewährten Altersrente ergebe sich ein monatlicher Einkommensüberschuss von 215,13 EUR; dies sei zur Deckung der nicht bezifferten Unterkunftskosten ausreichend.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dem Kläger mit Bescheid vom 05.03.2015 Regelaltersrente für den Zeitraum ab 01.03.2015 in Höhe von monatlich 312,33 EUR bewilligt. Das Jobcenter Lippe hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, der Kläger habe Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt und nicht erhalten.

Nach einem Hinweis des Senats hat der Kreis Lippe nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 den Widerspruch des Klägers (vom 24.06.2015) gegen den Bescheid vom 01.08.2014 zurückgewiesen. Leistungen nach dem SGB XII seien nicht begehrt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte der Kläger ohnehin nur im Falle dauerhafter Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII leistungsberechtigt sein können, anderenfalls nach dem SGB II. Die HLKO begründe keine subjektiven Rechte, auf die sich der Kläger berufen könne; denn er sei kein Kriegsgefangener. Auch sonst sei keine Rechtsgrundlage erkennbar, aus der der Kläger Ansprüche herleiten könnte. Die im SGB XII vorgesehenen Leistungen wolle der Kläger nicht beantragen, so dass sich hierzu eine Prüfung erübrige.

Auf konkrete Nachfrage des Senats hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 12.06.2015 mitgeteilt, er sei nach wie vor der festen Auffassung, dass ihm "das Sozialgeld bzgl. der Bismarckschen Sozialhilfe in Verbindung mit der HLKO" zustehe. Da der Senat aber auch eine "Grundsicherung der Rente" anspreche und er ab Februar 2015 lediglich 312 EUR Rente erhalte, "möchte" er "Bis zur Klärung des HLKO Geldes ( ) diese beantragen um nach Klärung der Angelegenheit die Beträge evtl. zu verrechnen". Hierauf hat ihm die Beklagte im Juni 2015 Antragsformulare sowie eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung zugesandt. Im Anschluss an eine Aufforderung zur Mitwirkung wegen des Fehlens relevanter Unterlagen hat die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII mit Bescheid vom 04.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 versagt. Diesbezüglich ist vor dem Sozialgericht Detmold ein Klageverfahren anhängig (S 8 SO 36/16).

Mit Schreiben vom 26.02.2016 hat der Kläger mitgeteilt, dass er zu der auf den 11.04.2016 geladenen mündlichen Verhandlung nicht kommen werde. In dem Verfahren um das "Sozialgeld" werde es bei der Höhe der Festsetzung nach seiner Erfahrung nochmals Schwierigkeiten geben; ein persönliches Erscheinen mache dann mehr Sinn.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.04.2016 darauf hingewiesen, dass eine Kostenfreiheit nach § 183 SGG fraglich sei, da Empfänger von Leistungen nach der HLKO möglicherweise keine "Leistungsempfänger" im Sinne dieser Vorschrift seien. Insoweit könnten Gerichtskosten nach § 197a SGG in Frage kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

A. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden (§§ 110 Abs. 1 S. 2, 153 Abs. 1 SGG). Der Kläger ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sein persönliches Erscheinen war auch nicht angeordnet worden.

B. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach der HLKO ("Unterhalt/Kriegsbesoldung") als "Bismarcksche Sozialhilfe" im Zeitraum von Februar 2011 bis zur mündlichen Verhandlung.

1. Streitgegenständlich ist der Bescheid (Schreiben) vom 01.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015. Darin hat die Beklagte (allein) eine Regelung hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers auf Leistungen nach der HLKO bzw. "Bismarcksche Sozialhilfe" getroffen.

Bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.08.2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Nach § 31 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist. Eine solche liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat. Dabei ist die Erklärung der Behörde entsprechend den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen. Maßgebend ist daher der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie der Empfänger sie bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1992 - 10 RKg 4/92 Rn. 21).

Das Schreiben vom 01.08.2013 enthält eine Regelung im genannten Sinne. Zwar hat es nach seiner äußeren Form mangels ausdrücklicher Bezeichnung als "Bescheid" und mangels Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. insoweit zum sog. formellen Verwaltungsakt BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 50/01 R Rn. 14) nicht den Anschein erweckt, ein Verwaltungsakt zu sein. Dennoch hat die Beklagte nach dem objektiven Sinngehalt des Schreibens den Antrag des Klägers sachlich beschieden. "Sachliche Bescheidung" bedeutet, dass in der Sache eine Entscheidung getroffen wird, die auch darin bestehen kann, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt wird. Keine sachliche Bescheidung sind hingegen etwa Zwischenmitteilungen oder die Weigerung, sich überhaupt mit der Sache zu befassen (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 36/02 Rn. 15). Die Beklagte hat sich jedoch mit der Sache (einem Anspruch des Klägers nach der HLKO) befasst und im Anschluss daran die Entscheidung getroffen, dass dem Kläger - jedenfalls gegen sie - keine Leistungen zustünden, da sie nicht zuständig sei. Sie hat damit nicht etwa kundgetan, für eine "Entscheidung" von vornherein nicht zuständig zu sein; vielmehr hat sie gerade eine Entscheidung getroffen, nämlich die, für "Leistungen" nach der vom Kläger mit Telefax vom 30.07.2013 "zitierten Rechtsgrundlage" nicht zuständig zu sein. Darin liegt eine Regelung dieses Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen i.S.d. § 31 SGB X.

2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II. Das vom Kläger an das Gericht gerichtete Begehren in der Klage vom 10.08.2014 war allein auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der von ihm mit Schreiben am 30.07.2013 beantragten Leistungen gerichtet; in jenem Schreiben hatte er ausdrücklich "Leistungen gemäß Haager Landkriegsordnung - Unterhalt/Kriegsbesoldung -, hinterlegt als individuelle Leistungen der Sozialverwaltung" eingefordert. Nur über diese beantragten Leistungen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 01.08.2013 entschieden, indem sie allein auf ihre Unzuständigkeit für die vom Kläger "zitierten Rechtsgrundlagen" verwiesen hat.

Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 10.08.2014 ebenfalls Bezug genommen auf die ihm zustehende "Sozialhilfe nach dem SGB XII (Bismarcksche Sozialhilfe)". Bei Würdigung aller Umstände kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass er mit der Klage (zumindest auch) Leistungen nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden SGB XII verfolge. Denn der Kläger hat nicht nur in der Klageschrift ausgeführt, dass er "diese Sozialhilfe, ( ) Unterhalt nach HLKO" begehre, und dass "in der vorliegenden Angelegenheit" die HLKO "eingreift". In seinem Telefax an die Beklagte vom 20.08.2014 hat er zudem ausdrücklich deutlich gemacht, dass er gerade "die staatliche SGB XII (Bismarcksche Sozialhilfe), nicht die BRD SGB XII" beantrage. Damit trifft er selbst ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen von ihm begehrten Leistungen (HLKO/Bismarksche Sozialhilfe) und den gerade nicht begehrten Leistungen (Sozialhilfe nach dem in der Bundesrepublik geltenden SGB XII). Auch nach seinen sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren (vom 01.10.2013 und vom 24.06.2014; jeweils in der Betreffzeile bezeichnet mit "Antrag auf Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung") hat er ausdrücklich Leistungen nach der HLKO begehrt. Gestützt wird diese Auslegung des Klagebegehrens zudem durch den Schriftsatz des Klägers vom 12.06.2015, in dem er auf ausdrückliche Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, er sei der festen Auffassung, dass ihm "Sozialgeld bzgl. der Bismarckschen Sozialhilfe in Verbindung mit der HLKO" zustehe; wegen seiner ab Februar 2015 gezahlten, nur geringen Rente möchte er aber (erst) "hiermit" nunmehr auch eine "Grundsicherung der Rente" beantragen bis zur Klärung der HLKO-Angelegenheit, die später evtl. verrechnet werden könne. Der Kläger unterscheidet darin also deutlich zwischen (von ihm im Klageverfahren einzig begehrten) Ansprüchen nach der HLKO bzw. auf "Bismarcksche Sozialhilfe" und der (bis zu diesem Zeitpunkt gerade nicht gewollten und nunmehr erst bei der Beklagten beantragten) Grundsicherung nach dem geltenden SGB XII.

3. Durch diesen Schriftsatz vom 12.06.2015 hat der Streitgegenstand auch nicht etwa eine Erweiterung im Sinne einer Klageänderung nach § 99 SGG erfahren.

Zwar hat der Kläger darin nunmehr auch ergänzende Leistungen nach dem geltenden SGB XII der Bundesrepublik Deutschland beantragt. Er hat einen solchen Anspruch damit jedoch nicht zum Gegenstand seiner vorliegenden Klage gemacht. Vielmehr hat sich dieser Antrag allein an die Beklagte gerichtet. Diese hat denn auch ein entsprechendes Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt; im Anschluss an den Versagensbescheid vom 04.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 ist jenes Verfahren mittlerweile als Klageverfahren beim Sozialgericht Detmold anhängig (S 8 SO 36/16). Dass der Kläger einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII gerade nicht im vorliegenden Verfahren durchsetzen möchte und zwischen Leistungen nach der HLKO als "Bismarcksche Sozialhilfe" einerseits und Sozialhilfe nach dem SGB XII der Bundesrepublik andererseits unterscheidet, zeigt sich zudem noch einmal in seinem Schriftsatz vom 26.02.2016; denn darin führt er aus, dass es bei der Höhe des "Sozialgeldes" (Grundsicherung nach dem SGB XII) "nochmals Schwierigkeiten" geben werde, weshalb er zur vom Senat anberaumten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht erscheinen werde, sondern ein solches Erscheinen im weiteren Verfahren (vor dem Sozialgericht Detmold) wegen des "Sozialgeldes" eher Sinn mache.

Wollte man jedoch - anders als der Senat - eine vom Kläger gewünschte Klageänderung (im Sinne einer Erweiterung der Klage um einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII unter Einbeziehung des Versagungsbescheids vom 04.12.2015) annehmen, so wäre diese Klageänderung jedenfalls unzulässig. Denn die Beklagte hat sich hierauf nicht eingelassen (§ 99 Abs. 1, 1. Alt. SGG), und eine Klageänderung wäre auch nicht sachdienlich (§ 99 Abs. 1, 2. Alt. SGG). Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, den Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage zu stellen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 99 Rn. 10a m.w.N.). Dies wäre aber der Fall, wenn neben den bisher allein im Streit stehenden Ansprüchen auf Leistungen nach der HLKO nun auch - anderen Kriterien unterliegende - Ansprüche nach dem SGB XII zur gerichtlichen Prüfung gestellt würden.

4. In zeitlicher Hinsicht stehen Leistungen nach der HLKO im Zeitraum von Februar 2011 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Streit. Denn der Kläger hat am 30.07.2013 Leistungen ausdrücklich ab Februar 2011 beantragt; an diesem Zeitpunkt hat er in der Folgezeit auch stets festgehalten. Gleichzeitig wendet er sich gegen die ohne zeitliche Begrenzung erfolgte Ablehnung von Leistungen im Bescheid vom 01.08.2013. Damit steht wegen des zeitlich unbefristeten Klagebegehrens die gesamte Zeit bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässigerweise im Streit (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R Rn. 8).

II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist schon deshalb statthaft, weil der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 144 Abs. 1 S. 2 SGG), und auch im Übrigen zulässig.

III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach der HLKO (als vom Kläger so bezeichnete "Bismarcksche Sozialhilfe"). Er ist daher durch die angefochtenen Bescheide nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Der Senat kann offen lassen, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für eine ausschließlich über Leistungen nach der HLKO geführte Streitigkeit nach der Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 1 SGG sachlich überhaupt zuständig sind. Denn nach § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

b) Die Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 56 SGG). Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 sowie eine Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung von Geld. Das nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG vor Erhebung der Anfechtungsklage notwendige Vorverfahren ist zwischenzeitlich durchgeführt worden. Der Kläger hat durch seine Schreiben vom 01.10.2013 und 24.06.2014 Widerspruch erhoben; denn darin hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die Ablehnung von Leistungen nach der HLKO beeinträchtigt sieht und eine Überprüfung wünscht (§ 84 Abs. 1 SGG; vgl. zum Inhalt des Widerspruchs Leitherer, a.a.O., § 84 Rn. 2). Die Beklagte hat (im Laufe des Berufungsverfahrens) mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 in der Sache über den Widerspruch entschieden. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig.

c) Von der Beiladung anderer Sozialleistungsträger oder ggf. der Bundesrepublik Deutschland bzw. anderer juristischer Personen konnte der Senat absehen, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ersichtlich von vornherein ausgeschlossen ist.

2. Denn die Klage ist evident unbegründet. Ein Anspruch auf Leistungen nach der HLKO (in Höhe der derzeit niedrigsten Besoldungsstufe der Festangestellten der Bundeswehr) steht dem Kläger nicht zu.

Nach Artikel 7 der HLKO (Anlage Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs zum Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907) hat die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, für ihren Unterhalt zu sorgen und in Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf dem selben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.

Der Kläger ist bereits unter keinem denkbaren Aspekt Kriegsgefangener im Sinne der HLKO. Er trägt auch selbst nicht vor, dass er als Kombattant oder Nichtkombatattant von einer (kriegführenden) Macht gefangen genommen worden ist. In diesem Zusammenhang entbehren seine Ausführungen über die Staatsangehörigkeit zu einem (gegenwärtigen) Freistaat Preußen und insbesondere einer Usurpation dieses Freistaates durch die Bundesrepublik Deutschland jeglicher verständigen Grundlage.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört; die §§ 154 bis 162 VwGO sind hierbei entsprechend anzuwenden.

1. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Der Kläger tritt im vorliegenden Verfahren jedoch nicht als Leistungsempfänger i.S.d. § 183 SGG auf. Denn er macht keine der in §§ 11, 18 ff. SGB I genannten Sozialleistungen - insbesondere keine Grundsicherungsleistungen nach den SGB XII - geltend. Vielmehr beschränkt er sein Begehren auf Leistungen nach der HLKO (als vom ihm so bezeichnete "Bismarcksche Sozialhilfe"); derartige Leistungen sind keine im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen i.S.d. § 11 SGB I. Der Kläger tritt zudem nicht als Versicherter oder behinderter Mensch auf.

2. Als unterlegener bzw. erfolgloser Rechtsmittelführer hat er die Kosten gem. § 154 Abs. 1, 2 VwGO zu tragen. Dies gilt für beide Rechtszüge. Zwar ist das Sozialgericht von einer Kostenfreiheit des vorliegenden Verfahrens ausgegangen und hat dem Kläger dementsprechend keine Kosten auferlegt. Letzteres kann der Senat für das erstinstanzliche Verfahren nachholen. Das grundsätzliche Verbot einer reformatio in peius gilt nicht für Kostenentscheidungen; denn diese ergehen von Amts wegen und sind an keinen Antrag gebunden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 123 Rn. 5 m.w.N. und Leitherer, a.a.O. § 193 Rn. 16 m.w.N.).

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Zwar hat der Kläger der Höhe nach bezifferte laufende Leistungen begehrt (monatlich 1.840 EUR als vom Kläger in dieser Höhe benannte niedrigste Besoldungsstufe der Festangestellten der Bundeswehr); bei verständiger Würdigung seiner Ausführungen rechnet er auf diesen Anspruch jedoch seine Altersrente (ab deren Gewährung) und überschießendes Einkommen seiner Ehefrau mindernd an. Die monatliche Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist somit nicht hinreichend genau bestimmbar.

C. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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