S 8 SO 259/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 259/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenersatz von mehr als 26.697,64 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1/5 und die Kläger zu 4/5.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Kläger zum Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII für die der Frau B S gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege verpflichtet sind.

Die am 00.00.1952 geborene Klägerin zu 1) ist die Tochter der am 00.00.1928 geborenen und am 26.02.2012 verstorbenen Frau B S. Der am 00.00.1926 geborene Kläger ist der Ehemann der Frau B S. Die Eheleute S waren jeweils zur Hälfte Eigentümer der von den Eheleuten bis zur stationären Unterbringung der Frau S im Haus am Park in S1-X am 21.06.2007 gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung in der U-Straße 00 in S1-X; der Kläger zu 2) bewohnt die Wohnung weiterhin. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Erben der Frau S.

Am 22.05.2007 beantragte die Frau B S die Gewährung von Leistungen zur Hilfe zur Pflege für ungedeckte Heimkosten. Der Beklagte gewährte der Klägerin in der Folgezeit ab dem 21.05.2007 bis zum 26.02.2012 Leistungen der Hilfe zur Pflege für die ungedeckten Heimkosten unter Berücksichtigung eines von den Eheleuten zu erbringenden Kostenbeitrages. Der Kostenbeitrag war Gegenstand des Klageverfahrens S 2 (6) SO 143/08 und wurde von den Eheleuten nicht gezahlt. Durch Urteil vom 26.10.2010 wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Bezüglich der mangels Zahlung des Eigenbeitrages offenen Heimkosten wurde ein Klageverfahren vor dem Landgericht Bielefeld geführt. Durch Versäumnisurteil vom 03.02.2012 wurde die Frau S verurteilt, an die Evangelische Stiftung S1 als Trägerin des Pflegeheimes einen Betrag von 23.647,97 EUR zu zahlen.

Mit Bescheid vom 08.03.2013 forderte der Beklagte die Kläger zur Leistung eines Kostenersatzes für gewährte Sozialhilfe in Höhe von 33.697,64 EUR gemäß § 102 SGB XII auf. Die Frau S habe sich in der Zeit vom 21.06.2007 bis 26.02.2012 im Haus im Park in S1-X befunden. In diesem Zeitraum seien nicht durch Pflegekassenleistungen sowie den Eigenanteil aus dem Einkommen des Ehemannes zu deckende Heimpflegekosten in Höhe von 55.451,13 EUR aus den Mitteln der Sozialhilfe übernommen worden. Gemäß § 102 SGB XII seien die Erben zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden seien und den Betrag von 2.244 EUR überstiegen. Es könne daher ein Ersatzanspruch in Höhe von 53.207,13 EUR geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht der Erben gehöre zu den Nachlassverbindlichkeiten, sodass die Erben lediglich mit dem Wert des vorhandenen Nachlasses hafteten. Die verstorbene Frau S sei zur Hälfte Miteigentümerin der Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses U-Straße 00 gewesen mit einem Wert von 74.000 EUR, wovon 37.000 EUR auf die Frau S entfielen. Dieser Nachlass sei noch um die Bestattungskosten von 1.058,36 EUR zu bereinigen, sodass abzüglich des Freibetrages von 2.244 EUR ein Ersatzanspruch von 33.697,64 EUR verbleibe. Die Forderung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld sei nicht von dem Nachlass in Abzug zu bringen, denn es handele sich hierbei um den Eigenanteil der Eheleute S, den diese aus dem eigenen Einkommen zu erbringen gehabt hätten. Die Erben hafteten für den Ersatzanspruch gemäß § 102 SGB XII als Gesamtschuldner. Hiergegen legten die Kläger am 09.04.2013 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2013 als unbegründet zurückwies.

Hiergegen haben die Kläger am 16.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Unzutreffend sei bereits, dass der Beklagte von einem Verkehrswert von 74.000 EUR ausgehe. Es seien umfassende Sanierungsmaßnahmen erforderlich, die den Wert der Eigentumswohnung erheblich reduzierten. Ferner sei die Forderung des Pflegeheimes aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld über 23.647,97 EUR als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB von der Kostenersatzforderung in Abzug zu bringen. Schuldnerin sei die Erblasserin. Der Wert des Nachlasses könne lediglich durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ermittelt werden. Bezüglich dieses Klageverfahrens seien ausweislich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Bielefeld noch 1.741,90 EUR nebst Zinsen an die Trägerin des Pflegeheimes zu zahlen. Ferner seien gegnerische Anwaltskosten in Höhe von 1.178,10 EUR zu zahlen, wobei diese Forderung am 07.05.2012 getilgt worden sei. Aus dem Verfahren betreffend den Kostenbeitrag vor dem LSG NRW zum Aktenzeichen L 20 SO 660/10 seien noch eigene Anwaltskosten in Höhe von 1.306,10 EUR offen, die am 07.05.2012 gezahlt worden seien. Die Todesfallversicherung der Frau S habe lediglich einen Betrag von 3.000 EUR gezahlt; die übrigen Kosten hätten die Kläger zu tragen. Ein Ersatzanspruch verbleibe nicht. Die Heranziehung der Erben zum Kostenersatz würde im Übrigen auch eine besondere Härte bedeuten, da bereits aus dem Nachlass 23.647,97 EUR von den Erben an das Pflegeheim geleistet worden wären.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld sei nicht von dem Kostenersatzanspruch in Abzug zu bringen. Es handele sich um den Eigenanteil, der vom SG Detmold im Verfahren S 2 (6) SO 143/08 auch bestätigt worden sei. Dieser sei aus der Rente des Klägers zu 2) zu zahlen gewesen. Es handele sich daher nicht um eine Nachlassverbindlichkeit.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 106 SGG ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh vom 19.02.2015 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verkehrswertgutachten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 ist insoweit rechtswidrig, als hierin ein Kostenersatz von mehr al 26.697,64 EUR gefordert wird. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Beklagte hat gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Kostenersatzanspruch für die der Frau B S gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von 26.697,64 EUR.

Anspruchsgrundlage für den Kostenersatzanspruch ist § 102 SGB XII. Gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht gemäß § 102 Abs. 2 S. 3 SGB XII nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 gemäß § 102 Abs. 1 S. 4 SGB XII nicht verpflichtet. Gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGB XII gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII mit dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt (Nr. 1), soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat (Nr. 2), oder soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 3). Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt gemäß § 102 Abs. 4 S. 1 SGB XII in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder Lebenspartners. § 103 Abs. 3 S. 2 und 3 gilt gemäß § 102 Abs. 4 S. 2 SGB XII entsprechend. Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Die Kläger sind als Erben der leistungsberechtigten Frau S dem Grunde nach zum Kostenersatz für die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erball aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 55.451,13 EUR verpflichtet.

Der Höhe nach beläuft sich der Kostenersatzanspruch des Beklagten auf 26.697,64 EUR. Der Wert des Nachlasses beläuft sich im Zeitpunkt des Erbfalles auf 30.000 EUR, von dem die verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von 1.058,36 EUR sowie der Freibetrag gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 2.244 EUR in Abzug zu bringen ist. Einziger Nachlassgegenstand ist dabei der hälftige Miteigentumsanteil der Frau S an der Eigentumswohnung in der U-Straße 11 in S1-X, dessen Wert sich ausweislich des Gutachtens des Gutachtersausschusses für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh vom 19.02.2015 auf 30.000 EUR beläuft. Der Gutachtersausschuss ermittelt in seinem Gutachten einen Verkehrswert der Eigentumswohnung zum Bewertungsstichtag 26.02.2012 von 60.000 EUR, der hälftig auf den Anteil der Frau S entfällt. Die Kammer hält das Gutachten für überzeugend. Das Gutachten wurde aufgrund einer Ortsbesichtigung unter Berücksichtigung üblicher Wertermittlungsverfahren erstellt. Insbesondere wurden auch Baumängel und Schäden ausdrücklich vom Gutachterausschuss bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Ausführungen des Gutachtachterausschusses lassen Unrichtigkeiten, Widersprüche oder Fehlschlüsse nicht erkennen.

Neben den Bestattungskosten in Höhe von 1.058,36 EUR sowie dem Freibetrag sind keine weiteren Abzüge vom Nachlasswert vorzunehmen. Insbesondere mindert die Forderung des Pflegeheims aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld über 23.647,97 EUR nebst Nebenforderungen nicht den Wert des Nachlasses. Wie der Wert des Nachlasses zu ermitteln ist, ist im SGB XII nicht weiter geregelt, sondern greift hier eine erbrechtliche Begrifflichkeit auf. Nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben ist der Wert des Nachlasses die Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und dem Passivbestand im Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 16.09.2015, § 102 Rn. 39). Diese Begriffsdefinition ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 102 SGB XII heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist jedoch nach Auffassung der Kammer darüber hinaus der sozialhilferechtliche Regelungszusammenhang unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung des § 102 SGB XII. Die Vorschrift des § 102 SGB XII enthält wie die §§ 103-105 SGB XII auch eine Ausnahme vom Grundsatz der generellen Freiheit vom Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe (Coseriu, a.a.O., § 102 Rn. 9). Diese Regelungen erweitern die Rückabwicklungsmöglichkeiten insbesondere der §§ 44 ff., 50 SGB X mit dem Ziel der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe für Konstellationen, in denen es als unbillig erscheinen würde, wenn die Solidargemeinschaft endgültig für die Kosten der Sozialhilfeleistungen aufkommen müsste (Coseriu, a.a.O., § 102 Rn. 9). Sie ermöglichen einen Rückgriff auf Vermögen, dass zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten als geschütztes Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen war, dessen Schutzwürdigkeit aber nach dem Tod des Leistungsberechtigten entfallen ist. Diese Zweckrichtung ist auch bei der Ermittlung des Nachlasswertes zu berücksichtigen. Danach können jedenfalls solche Verbindlichkeiten nicht vom Wert des Nachlasses in Abzug gebracht werden, die im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis dadurch zustande kommen, dass der Leistungsberechtigte oder eine andere gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtige Person den im SGB XII geregelten Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Würde man diese Verbindlichkeiten im Rahmen des § 102 SGB XII vom Nachlass in Abzug bringen, würde dies gerade nicht zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, sondern zu einer Privilegierung des Leistungsberechtigten gegenüber solchen Leistungsberechtigten führen, die ihren Zahlungsverpflichtungen gemäß SGB XII entsprochen haben.

Hiervon ausgehend kann die Forderung des Pflegeheims gegen die Frau S über 23.647,97 EUR nebst Nebenforderungen keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Nachlasswertes finden. Die Forderung des Pflegeheimes beruht allein darauf, dass die Eheleute S den Eigenbeitrag zu den Pflegekosten, zu dessen Erbringung sie gemäß § 92 a SGB XII verpflichtet waren, tatsächlich nicht an das Pflegeheim erbracht haben.

Eine besondere Härte im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII liegt ebenfalls nicht vor. Erforderlich ist, dass im Einzelfall für die Bhme einer besonderen Härte gewichtige Gründe persönlicher und wirtschaftlicher Art vorhanden sind (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.02.2012, Az.: L 8 SO 113/09). Es muss ein besonderer Lebenssachverhalt vorliegen, der von der dem § 102 SGB XII zugrunde liegenden Typik ansonsten nicht abgebildet wird (Bayerisches LSG, a.a.O.). Anhaltspunkte für einen besonderen Härtefall liegen nicht vor. Soweit die Kläger nach dem Tod der Frau S bereits die in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld titulierte Forderung beglichen haben, führt dies nicht zu einem Härtefall. Es handelte sich hierbei um den Eigenanteil der Eheleute zu den Pflegekosten, dessen Aufbringung aus dem eigenen Einkommen ihnen zu Lebzeiten der Frau S nach den Regelungen des § 92 a SGB XII gerade zumutbar war. Dass der Eigenbeitrag von den Eheleuten S zu Lebzeiten der Frau S nicht erbracht wurde, führt nicht dazu, dass nun der Zugriff auf den Nachlass durch den Sozialhilfeträger eine besondere Härte darstellt. Der Einkommenseinsatz gemäß § 92 a SGB XII und der Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII bestehen unabhängig voneinander. Insbesondere führt er auch nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme der Eheleute S, da der Kostenersatz für solche Leistungen gefordert wird, die der Frau S rechtmäßig vom Sozialhilfeträger erbracht wurden und die gerade für die Kosten erbracht wurden, die nicht selbst von den Eheleuten S aus dem eigenen Einkommen aufzubringen waren. Die Haftung des Nachlasses ist gerade weitergehend als die Haftung zu Lebzeiten, da es beim Nachlass das lebzeitige Schonvermögen nicht mehr gibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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