Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
31
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 31 AS 823/15
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Endet ein gerichtliches Verfahren durch Rücknahme oder einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite, ist das Gericht nur bei Antragstellung von einer Seite verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung zu treffen.
2. Wird ein Antrag auf Kostengrundentscheidung nicht gestellt und findet keine Änderung der letzten Verwaltungsentscheidung statt, verbleibt es bei der durch die Erledigung des Rechtsstreites in Bestandskraft erwachsenen Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides.
3. Hat der Beklagte in diesen Fällen im Widerspruchsbescheid die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Widerspruchsführer ganz oder teilweise anerkannt, ist er nach Erledigung des Rechtstreites ohne gerichtliche Kostengrundentscheidung für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig.
2. Wird ein Antrag auf Kostengrundentscheidung nicht gestellt und findet keine Änderung der letzten Verwaltungsentscheidung statt, verbleibt es bei der durch die Erledigung des Rechtsstreites in Bestandskraft erwachsenen Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides.
3. Hat der Beklagte in diesen Fällen im Widerspruchsbescheid die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Widerspruchsführer ganz oder teilweise anerkannt, ist er nach Erledigung des Rechtstreites ohne gerichtliche Kostengrundentscheidung für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig.
1) Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 17. März 2015 wird aufgehoben. 2) Der Beklagte wird verpflichtet, auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 9. Januar 2015 zum Widerspruchsverfahren W 850/12 erneut zu entscheiden. 3) Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. 4) Die Berufung ist zulässig.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten. Die Klägerin bezog gemeinsam mit den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen u.a. im Dezember 2011 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beklagten. In diesem Zusammenhang ergingen mehrere Änderungsbescheide sowie ein Bewilligungsbescheid. Hierzu waren bereits verschiedene Widerspruchsverfahren anhängig. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 wies der Beklagte einen Teil der Widersprüche als unzulässig und einen anderen Teil als nach Erlass von Änderungsbescheiden als unbegründet zurück und erklärte sich bereit, für das Widerspruchsverfahren W 5389/11 die notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Für das Widerspruchsverfahren W 6226/11 lehnte er eine Kostenerstattung ab. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten von Januar 2012 zahlte der Beklagte bereits 283,22 EUR. Nach Vorlage von Lohnnachweisen und entsprechender Anhörung hob der Beklagte die an die Klägerin für Dezember 2011 gewährten Leistungen teilweise auf und forderte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 121,72 EUR (Bescheid vom 27. Februar 2012). Hinsichtlich der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergingen zwei separate Bescheide. Auf den Widerspruch der bereits anwaltlich vertretenen Klägerin und die Vorlage weiterer Unterlagen änderte der Beklagte den Bescheid ab und reduzierte die Rückforderungssumme auf 76,85 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 wies er den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 37 % zu erstatten. In gleicher Weise verfuhr der Beklagte für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 27. Juli 2012 Klage (Az.: S 13 (26) AS 2627/12). Im Klageverfahren nahm die Klägerin im Rahmen eines Erörterungstermins die Klage zurück. Kostenanträge sind nicht dokumentiert und auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht gestellt worden. Am 9. Januar 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die im Wi-derspruchsverfahren entstandenen Kosten auf 114,48 EUR festzusetzen. Dabei ging er von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR aus. Eine gleich lautende Rechnung stellte er für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Beklagte lehnte die Festsetzung von Kosten mit der Begründung ab, dass wegen des anschließenden Gerichtsverfahrens eine Kos-tenentscheidung nach § 63 SGB X nicht mehr zu treffen sei (Bescheid vom 30. Januar 2015). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, im gerichtlichen Verfahren sei keine Kosten-entscheidung getroffen worden, so dass die Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid noch Bestand habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. März 2015). Hiergegen richtet sich die im April 2015 erhobene Klage. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass durch die Rücknahme die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid bestandskräftig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die der Klägerin für das Widerspruchsverfahren W 850/12 entstandenen notwendigen Aufwendungen in gesetzlicher Höhe zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Begründung im Widerspruchsbescheid bezogen und die Auffassung vertreten, dass allein das Gericht infolge der Klageerhebung für eine Kostenentscheidung zuständig sei. Die Beteiligten sind wegen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Nach Erlass des stattgebenden Gerichtsbescheides hat die Beklagte Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in Form der Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und zulässig und im Ergebnis auch begründet. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung des Beklagten war fehlerhaft und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 63 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gebühren und Auslagen in diesem Sinne sind nur die ge-setzlichen Gebühren und Auslagen. Sie sind nach Maßgabe des RVG sowie des VV der Anlage 1 zum RVG zu bestimmen (vgl. Roos in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage, § 63 Rdnr. 29). Die Klägerin hatte zunächst grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten zu 37 %, weil der Beklagte dies im Bescheid vom 29. Juni 2012 insoweit anerkannte. Dieser Anspruch ist auch nicht durch die Erhebung der Klage untergegangen. Insbesondere ist auch nach Durchführung und Abschluss des Klageverfahrens ohne gerichtliche Kostenent-scheidung und ohne Abänderung der Widerspruchsentscheidung die dort enthaltene Kosten-entscheidung nach wie vor verbindlich. Die Auffassung des Beklagten, die sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2010 (Aktenzeichen: B 13 R 15/10 R) stützt, überzeugt das Gericht nicht. Zwar heißt es in der Entscheidung wie folgt: "Die Beklagte war nicht befugt, eine inhaltliche Entscheidung über die Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Kosten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.8.2007 zu treffen, denn dieser wurde bereits mit seinem Erlass Gegenstand der gegen den (Feststellungs-)Bescheid vom 25.2.1997 gerichteten Klage. Auch über die Kosten eines - an sich überflüssigen - Widerspruchsverfahrens entscheidet gemäß § 193 Abs 1 SGG nach Prozessbeendigung ausschließlich das Gericht; ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 SGB X kommt dann nicht mehr in Betracht. Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass die Beklagte zwar verpflichtet war, den Antrag des Klägers auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zu bescheiden; sie durfte jedoch keine inhaltliche Entscheidung über die geltend gemachten Kosten treffen. Denn diese (hoheitliche) Kostenentscheidung steht gemäß § 193 Abs 1 SGG nur dem Gericht zu. Bereits deshalb hätte die Beklagte den Kostenantrag ablehnen müssen. Insoweit war die im Bescheid vom 23.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2008 (vgl. § 95 SGG) getroffene ablehnende Entscheidung in ihrer Begründung ebenso falsch wie irreführend. a) Die in § 63 Abs 1 SGB X geregelte Kostenerstattungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vor-verfahren (§ 62 SGB X), also für ein solches, dem - jedenfalls in der Hauptsache - kein ge-richtliches Verfahren folgt ( ). Denn war ein Beteiligter im Vorverfahren schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X (BSG Urteil vom 20.4.1983 aaO; BSG Urteil vom 25.2.2010 aaO). Schließt sich hingegen eine Klage an, kommt § 63 SGB X nicht mehr zur Anwendung. Denn dann hat (nur noch) das Gericht gemäß § 193 Abs 1 SGG von Amts wegen im Urteil (Satz 1 aaO) oder bei anderweitiger Verfahrensbeendigung auf Antrag durch Beschluss (Satz 3 aaO) darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (BSG Beschluss vom 24.8.1976 - SozR 1500 § 193 Nr. 3 S 1 ff; BSG Urteil vom 20.4.1983 - BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr. 1 S 2). Nichts anderes gilt, wenn es trotz der Einbeziehung des Bescheids in ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren nach § 96 Abs 1 SGG noch - wie hier - zu einem (unnötigen) Widerspruchsverfahren kommt." Diese Grundsätze haben auch für das erkennende Gericht Bedeutung. Gleichwohl sind sie auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar übertragbar. Die Besonderheit des dort entschiedenen Sachverhaltes ist, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gar nicht befugt gewesen ist, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Im entschiedenen Fall war der angegriffene Bescheid bereits Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens geworden. Eine gesonderte Entscheidung des Beklagten über die Kosten war hier deshalb nicht zulässig, weil im anhängigen Klageverfahren eine Kostenentscheidung getroffen werden sollte. Deutlich wird dies durch die folgende Formulierung: "In dieser Verfahrenssituation kommt eine gesonderte Erstattung der Kosten nach § 63 SGB X nicht (mehr) in Betracht, auch soweit der Kläger durch die (fehlerhafte) Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des (unzulässigen) Widerspruchs veranlasst worden sein sollte. Über die Kosten des Widerspruchs gegen einen solchen Bescheid ist (ausschließlich) in der Kostenentscheidung des Gerichtsverfahrens mitzuentscheiden, in das er einbezogen worden ist (so bereits BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R - Juris RdNr 12; ebenso LSG Nord-rhein-Westfalen Urteil vom 19.10.2000 - L 16 KR 35/98 - Juris RdNr 70; Thüringer LSG Urteil vom 13.1.2010 - L 7 AS 1042/07 - Juris RdNr 12)". Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Be-klagten über das Widerspruchsverfahren war dieser auch für die Kostengrundentscheidung zuständig. Er hat im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 die Regelung getroffen, dass die notwendigen Aufwendungen der Kläger zu 37 % erstattet werden. Hier liegt auch ein Schwerpunkt der rechtlichen Problematik. Wesentlich ist, dass der Beklagte ursprünglich zulässig eine Kostengrundentscheidung getroffen hat. Die Entscheidung zur Höhe der konkret zu erstattenden Kosten ist regelmäßig einem weiteren Verfahren vorbehalten. Eine solche Kostengrundentscheidung sollte im vom BSG entschiedenen Fall erst getroffen werden. Die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts stellt insbesondere nicht den Rechtssatz auf, dass die einmal getroffene Kostengrundentscheidung durch das gerichtliche Verfahren untergegangen ist. Ebenso wie der Widerspruchsbescheid durch die Rücknahme der Klage wieder auflebt, ist auch im vorliegenden Fall der Zustand der Leistungsbewilligung sowie der Nebenentscheidungen im Verwaltungsverfahren durch das Klageverfahren nicht berührt worden. Dem steht letztlich auch das Verbot der reformatio in peius entgegen. Die Kläger dürfen allein durch die Erhebung der Klage nicht schlechter gestellt wären, als sie ohne Klageerhebung stehen würden. Genau dies aber wäre die Folge der von dem Beklagten vertretenen Auffassung. Diese Grundsätze stehen nicht im Widerspruch dazu, dass das Gericht im Rahmen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung nicht an die Kostengrundentscheidung aus dem Vorverfahren gebunden ist (vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, elfte Auflage § 193 SGG Randnummer 2a, mwN). Auch die weitere Entscheidung vom 8. April 2014 (B 8 SO 22/14 B) zwingt zu keiner anderen Würdigung. Auch hier ist eher thematisiert worden, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn Streit über die Kostenentscheidung dem Grunde nach besteht. Hierauf hat die Klägerseite zu Recht hingewiesen. Genau dies ist vorliegend aber nicht gegeben. Streitentscheidend ist nach Auffassung des Gerichts letztlich die Frage, ob der (hier konkludent anzunehmende) Verzicht der Beteiligten auf eine Kostengrundentscheidung des Gerichts dazu führt, dass die im Verlaufe des Gerichtsverfahrens nicht abgeänderte Widerspruchsentscheidung ebenfalls gegenstandslos geworden ist. Gerade hiervon geht das Gericht jedoch nicht aus. Vielmehr gilt, dass eine Verwaltungsentscheidung, die Gegenstand eines Klageverfahrens ist, im Fall der Beschränkung des Streitgegenstandes im Klageverfahren teilweise bestandskräftig wird (vgl. etwa Leitherer ebenda, § 101 SGG Rn. 10 und Urteil des BSG vom 29. August 1963, 3 RK 35/61, recherchiert bei Juris). Für den Fall einer Klagerücknahme ist dies offensichtlich. Hinsichtlich der dem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegenden Sachentscheidung wird dies der Beklagte auch zu keiner Zeit in Abrede stellen. Nichts anderes kann aber nach Auffassung des Gerichts für die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides gel-ten. Grundsätzlich gilt nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, dass das Gericht auf Antrag durch Beschluss (über die Kostenerstattung) entscheidet, wenn das Verfahren anders (das heißt nicht durch Urteil) beendet worden ist. Der Rechtsstreit ist vorliegend durch die Rücknahme der Klage erledigt worden. Grundsätzlich wären die Beteiligten befugt gewesen, eine Kostenentscheidung des Gerichts zu beantragen. Genau dies ist auch in § 102 Abs. 3 SGG geregelt. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Anerkannt ist insoweit, dass in Fällen eines Kostengrundanerkenntnisses eine Kostenentscheidung nicht mehr erforderlich ist (vgl. etwa Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG § 197 Breitkreuz ebenda Rdnr. 4). Der Beklagte hat zwischenzeitlich zwar in Fällen der Klagerücknahme den Erlass einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung beantragt. Ob hierfür aber tatsächlich ein Bedürfnis besteht, bezweifelt das Gericht. Das Verhalten des Beklagten widerspricht nach Einschätzung des Gerichts dem bislang prak-tizierten Vorgehen sämtlicher Behördenvertreter. Sie widerspricht im Übrigen auch der teil-weise vertretenen Auffassung des Beklagten in den hier vielfach anhängigen Erinnerungsverfahren. Dort hat sie teilweise eine Festsetzung durch den Urkundsbeamten mit der Begründung abgelehnt, dieser sei nicht zuständig, weil der Beklagte ja auf der Grundlage des bestandskräftigen Widerspruchsbescheides festsetzen müsse!!! In Fällen einer kommentarlosen Klagerücknahme ist regelmäßig eine Kostengrundentscheidung von keiner Seite beantragt worden. Die Beteiligten und insbesondere die Sozialversicherungsträger haben sich zwanglos an die Entscheidung im Verwaltungsverfahren gebunden gesehen. Sofern dort bereits eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerseite getroffen worden ist, fand auch regel-mäßig die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten und ohne Einschaltung des Gerichts statt. Für die weitergehende Befassung des Gerichts mit der Kostenentscheidung in derartigen Fällen (Klagerücknahme oder faktische Klagerücknahme durch Erledigungserklärung) besteht trotz der Regelung in § 102 Abs. 3 SGG nach Auffassung des Gerichts auch nur dann ein Bedürfnis, wenn Klageveranlassungsgesichtspunkte oder andere formelle Aspekte zu einer zusätzlichen Kostenregelung hinsichtlich des Klageverfahrens führen könnten. Regelmäßig wird es hier die Klägerseite sein, die einen entsprechenden Kostenantrag stellt. Die bisherige und auch in anderen Sozialversicherungszweigen übliche Herangehensweise entspricht dem bereits dargestellten Grundsatz, dass nach Rücknahme der Klage die ursprüng-liche Verwaltungsentscheidung in Bestandskraft erwächst. Von der einmal getroffenen Regelung kann sich die Behörde nicht ohne weiteres befreien. Die Klage hatte daher in vollem Umfang Erfolg. Im Ergebnis war das Gericht jedoch nicht befugt, die Höhe der zu erstattenden Kosten abschließend festzusetzen. Es handelt sich bei dieser Regelung im weitesten Sinne um eine Ermessensentscheidung, die allein dem Beklagten vorbehalten ist. Der Beklagte ist aufgrund der Kostengrundentscheidung des Wider-spruchsbescheides Kostenschuldner gegenüber den Klägern. Er ist befugt, den Kostenansatz des Bevollmächtigten auf seine Angemessenheit hin zu prüfen. In Anbetracht der Vielzahl der bei Gericht anhängigen Erinnerungsverfahren zur Höhe der Kostenfestsetzung vermag das Gericht nicht einzuschätzen, inwieweit der Beklagte die Berechnung des Prozessbevollmächtigten akzeptiert. Das Gericht vermochte dabei in Anbetracht der Tatsache, dass bereits eine Kostenerstattung für einen teilidentischen Streitgegenstand erfolgt ist und zudem weitere gleich gelagerte Streitigkeiten anhängig waren, die möglicherweise als eine rechtliche Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG einzuordnen sind, der behördlichen Einschätzung nicht vorzugreifen. Diese Entscheidung ist dem Beklagten ausdrücklich vorbehalten. In entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 3 SGG hat das Gericht daher den Beklagten zur Neubescheidung des Kostenfestsetzungsantrag verurteilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. In dem Umstand, dass das Gericht vom Antrag der Klägerseite insoweit abgewichen ist, dass eine konkrete Kostenfestsetzung nicht erfolgt ist, sieht das Gericht kein maßgebliches Unterliegen. Die Beschwer liegt mindestens bei 114,48 EUR, dies entspricht dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite. Das Gericht folgt im Ergebnis der Argumentation der Beklagtenseite, wonach wegen der Vielzahl der anhängigen Verfahren und der sich andeutenden Gefahr divergierender Entscheidungen von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden kann.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten. Die Klägerin bezog gemeinsam mit den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen u.a. im Dezember 2011 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beklagten. In diesem Zusammenhang ergingen mehrere Änderungsbescheide sowie ein Bewilligungsbescheid. Hierzu waren bereits verschiedene Widerspruchsverfahren anhängig. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 wies der Beklagte einen Teil der Widersprüche als unzulässig und einen anderen Teil als nach Erlass von Änderungsbescheiden als unbegründet zurück und erklärte sich bereit, für das Widerspruchsverfahren W 5389/11 die notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Für das Widerspruchsverfahren W 6226/11 lehnte er eine Kostenerstattung ab. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten von Januar 2012 zahlte der Beklagte bereits 283,22 EUR. Nach Vorlage von Lohnnachweisen und entsprechender Anhörung hob der Beklagte die an die Klägerin für Dezember 2011 gewährten Leistungen teilweise auf und forderte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 121,72 EUR (Bescheid vom 27. Februar 2012). Hinsichtlich der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergingen zwei separate Bescheide. Auf den Widerspruch der bereits anwaltlich vertretenen Klägerin und die Vorlage weiterer Unterlagen änderte der Beklagte den Bescheid ab und reduzierte die Rückforderungssumme auf 76,85 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 wies er den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 37 % zu erstatten. In gleicher Weise verfuhr der Beklagte für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 27. Juli 2012 Klage (Az.: S 13 (26) AS 2627/12). Im Klageverfahren nahm die Klägerin im Rahmen eines Erörterungstermins die Klage zurück. Kostenanträge sind nicht dokumentiert und auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht gestellt worden. Am 9. Januar 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die im Wi-derspruchsverfahren entstandenen Kosten auf 114,48 EUR festzusetzen. Dabei ging er von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR aus. Eine gleich lautende Rechnung stellte er für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Beklagte lehnte die Festsetzung von Kosten mit der Begründung ab, dass wegen des anschließenden Gerichtsverfahrens eine Kos-tenentscheidung nach § 63 SGB X nicht mehr zu treffen sei (Bescheid vom 30. Januar 2015). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, im gerichtlichen Verfahren sei keine Kosten-entscheidung getroffen worden, so dass die Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid noch Bestand habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. März 2015). Hiergegen richtet sich die im April 2015 erhobene Klage. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass durch die Rücknahme die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid bestandskräftig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die der Klägerin für das Widerspruchsverfahren W 850/12 entstandenen notwendigen Aufwendungen in gesetzlicher Höhe zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Begründung im Widerspruchsbescheid bezogen und die Auffassung vertreten, dass allein das Gericht infolge der Klageerhebung für eine Kostenentscheidung zuständig sei. Die Beteiligten sind wegen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Nach Erlass des stattgebenden Gerichtsbescheides hat die Beklagte Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in Form der Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und zulässig und im Ergebnis auch begründet. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung des Beklagten war fehlerhaft und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 63 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gebühren und Auslagen in diesem Sinne sind nur die ge-setzlichen Gebühren und Auslagen. Sie sind nach Maßgabe des RVG sowie des VV der Anlage 1 zum RVG zu bestimmen (vgl. Roos in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage, § 63 Rdnr. 29). Die Klägerin hatte zunächst grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten zu 37 %, weil der Beklagte dies im Bescheid vom 29. Juni 2012 insoweit anerkannte. Dieser Anspruch ist auch nicht durch die Erhebung der Klage untergegangen. Insbesondere ist auch nach Durchführung und Abschluss des Klageverfahrens ohne gerichtliche Kostenent-scheidung und ohne Abänderung der Widerspruchsentscheidung die dort enthaltene Kosten-entscheidung nach wie vor verbindlich. Die Auffassung des Beklagten, die sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2010 (Aktenzeichen: B 13 R 15/10 R) stützt, überzeugt das Gericht nicht. Zwar heißt es in der Entscheidung wie folgt: "Die Beklagte war nicht befugt, eine inhaltliche Entscheidung über die Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Kosten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.8.2007 zu treffen, denn dieser wurde bereits mit seinem Erlass Gegenstand der gegen den (Feststellungs-)Bescheid vom 25.2.1997 gerichteten Klage. Auch über die Kosten eines - an sich überflüssigen - Widerspruchsverfahrens entscheidet gemäß § 193 Abs 1 SGG nach Prozessbeendigung ausschließlich das Gericht; ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 SGB X kommt dann nicht mehr in Betracht. Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass die Beklagte zwar verpflichtet war, den Antrag des Klägers auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zu bescheiden; sie durfte jedoch keine inhaltliche Entscheidung über die geltend gemachten Kosten treffen. Denn diese (hoheitliche) Kostenentscheidung steht gemäß § 193 Abs 1 SGG nur dem Gericht zu. Bereits deshalb hätte die Beklagte den Kostenantrag ablehnen müssen. Insoweit war die im Bescheid vom 23.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2008 (vgl. § 95 SGG) getroffene ablehnende Entscheidung in ihrer Begründung ebenso falsch wie irreführend. a) Die in § 63 Abs 1 SGB X geregelte Kostenerstattungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vor-verfahren (§ 62 SGB X), also für ein solches, dem - jedenfalls in der Hauptsache - kein ge-richtliches Verfahren folgt ( ). Denn war ein Beteiligter im Vorverfahren schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X (BSG Urteil vom 20.4.1983 aaO; BSG Urteil vom 25.2.2010 aaO). Schließt sich hingegen eine Klage an, kommt § 63 SGB X nicht mehr zur Anwendung. Denn dann hat (nur noch) das Gericht gemäß § 193 Abs 1 SGG von Amts wegen im Urteil (Satz 1 aaO) oder bei anderweitiger Verfahrensbeendigung auf Antrag durch Beschluss (Satz 3 aaO) darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (BSG Beschluss vom 24.8.1976 - SozR 1500 § 193 Nr. 3 S 1 ff; BSG Urteil vom 20.4.1983 - BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr. 1 S 2). Nichts anderes gilt, wenn es trotz der Einbeziehung des Bescheids in ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren nach § 96 Abs 1 SGG noch - wie hier - zu einem (unnötigen) Widerspruchsverfahren kommt." Diese Grundsätze haben auch für das erkennende Gericht Bedeutung. Gleichwohl sind sie auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar übertragbar. Die Besonderheit des dort entschiedenen Sachverhaltes ist, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gar nicht befugt gewesen ist, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Im entschiedenen Fall war der angegriffene Bescheid bereits Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens geworden. Eine gesonderte Entscheidung des Beklagten über die Kosten war hier deshalb nicht zulässig, weil im anhängigen Klageverfahren eine Kostenentscheidung getroffen werden sollte. Deutlich wird dies durch die folgende Formulierung: "In dieser Verfahrenssituation kommt eine gesonderte Erstattung der Kosten nach § 63 SGB X nicht (mehr) in Betracht, auch soweit der Kläger durch die (fehlerhafte) Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des (unzulässigen) Widerspruchs veranlasst worden sein sollte. Über die Kosten des Widerspruchs gegen einen solchen Bescheid ist (ausschließlich) in der Kostenentscheidung des Gerichtsverfahrens mitzuentscheiden, in das er einbezogen worden ist (so bereits BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R - Juris RdNr 12; ebenso LSG Nord-rhein-Westfalen Urteil vom 19.10.2000 - L 16 KR 35/98 - Juris RdNr 70; Thüringer LSG Urteil vom 13.1.2010 - L 7 AS 1042/07 - Juris RdNr 12)". Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Be-klagten über das Widerspruchsverfahren war dieser auch für die Kostengrundentscheidung zuständig. Er hat im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 die Regelung getroffen, dass die notwendigen Aufwendungen der Kläger zu 37 % erstattet werden. Hier liegt auch ein Schwerpunkt der rechtlichen Problematik. Wesentlich ist, dass der Beklagte ursprünglich zulässig eine Kostengrundentscheidung getroffen hat. Die Entscheidung zur Höhe der konkret zu erstattenden Kosten ist regelmäßig einem weiteren Verfahren vorbehalten. Eine solche Kostengrundentscheidung sollte im vom BSG entschiedenen Fall erst getroffen werden. Die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts stellt insbesondere nicht den Rechtssatz auf, dass die einmal getroffene Kostengrundentscheidung durch das gerichtliche Verfahren untergegangen ist. Ebenso wie der Widerspruchsbescheid durch die Rücknahme der Klage wieder auflebt, ist auch im vorliegenden Fall der Zustand der Leistungsbewilligung sowie der Nebenentscheidungen im Verwaltungsverfahren durch das Klageverfahren nicht berührt worden. Dem steht letztlich auch das Verbot der reformatio in peius entgegen. Die Kläger dürfen allein durch die Erhebung der Klage nicht schlechter gestellt wären, als sie ohne Klageerhebung stehen würden. Genau dies aber wäre die Folge der von dem Beklagten vertretenen Auffassung. Diese Grundsätze stehen nicht im Widerspruch dazu, dass das Gericht im Rahmen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung nicht an die Kostengrundentscheidung aus dem Vorverfahren gebunden ist (vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, elfte Auflage § 193 SGG Randnummer 2a, mwN). Auch die weitere Entscheidung vom 8. April 2014 (B 8 SO 22/14 B) zwingt zu keiner anderen Würdigung. Auch hier ist eher thematisiert worden, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn Streit über die Kostenentscheidung dem Grunde nach besteht. Hierauf hat die Klägerseite zu Recht hingewiesen. Genau dies ist vorliegend aber nicht gegeben. Streitentscheidend ist nach Auffassung des Gerichts letztlich die Frage, ob der (hier konkludent anzunehmende) Verzicht der Beteiligten auf eine Kostengrundentscheidung des Gerichts dazu führt, dass die im Verlaufe des Gerichtsverfahrens nicht abgeänderte Widerspruchsentscheidung ebenfalls gegenstandslos geworden ist. Gerade hiervon geht das Gericht jedoch nicht aus. Vielmehr gilt, dass eine Verwaltungsentscheidung, die Gegenstand eines Klageverfahrens ist, im Fall der Beschränkung des Streitgegenstandes im Klageverfahren teilweise bestandskräftig wird (vgl. etwa Leitherer ebenda, § 101 SGG Rn. 10 und Urteil des BSG vom 29. August 1963, 3 RK 35/61, recherchiert bei Juris). Für den Fall einer Klagerücknahme ist dies offensichtlich. Hinsichtlich der dem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegenden Sachentscheidung wird dies der Beklagte auch zu keiner Zeit in Abrede stellen. Nichts anderes kann aber nach Auffassung des Gerichts für die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides gel-ten. Grundsätzlich gilt nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, dass das Gericht auf Antrag durch Beschluss (über die Kostenerstattung) entscheidet, wenn das Verfahren anders (das heißt nicht durch Urteil) beendet worden ist. Der Rechtsstreit ist vorliegend durch die Rücknahme der Klage erledigt worden. Grundsätzlich wären die Beteiligten befugt gewesen, eine Kostenentscheidung des Gerichts zu beantragen. Genau dies ist auch in § 102 Abs. 3 SGG geregelt. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Anerkannt ist insoweit, dass in Fällen eines Kostengrundanerkenntnisses eine Kostenentscheidung nicht mehr erforderlich ist (vgl. etwa Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG § 197 Breitkreuz ebenda Rdnr. 4). Der Beklagte hat zwischenzeitlich zwar in Fällen der Klagerücknahme den Erlass einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung beantragt. Ob hierfür aber tatsächlich ein Bedürfnis besteht, bezweifelt das Gericht. Das Verhalten des Beklagten widerspricht nach Einschätzung des Gerichts dem bislang prak-tizierten Vorgehen sämtlicher Behördenvertreter. Sie widerspricht im Übrigen auch der teil-weise vertretenen Auffassung des Beklagten in den hier vielfach anhängigen Erinnerungsverfahren. Dort hat sie teilweise eine Festsetzung durch den Urkundsbeamten mit der Begründung abgelehnt, dieser sei nicht zuständig, weil der Beklagte ja auf der Grundlage des bestandskräftigen Widerspruchsbescheides festsetzen müsse!!! In Fällen einer kommentarlosen Klagerücknahme ist regelmäßig eine Kostengrundentscheidung von keiner Seite beantragt worden. Die Beteiligten und insbesondere die Sozialversicherungsträger haben sich zwanglos an die Entscheidung im Verwaltungsverfahren gebunden gesehen. Sofern dort bereits eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerseite getroffen worden ist, fand auch regel-mäßig die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten und ohne Einschaltung des Gerichts statt. Für die weitergehende Befassung des Gerichts mit der Kostenentscheidung in derartigen Fällen (Klagerücknahme oder faktische Klagerücknahme durch Erledigungserklärung) besteht trotz der Regelung in § 102 Abs. 3 SGG nach Auffassung des Gerichts auch nur dann ein Bedürfnis, wenn Klageveranlassungsgesichtspunkte oder andere formelle Aspekte zu einer zusätzlichen Kostenregelung hinsichtlich des Klageverfahrens führen könnten. Regelmäßig wird es hier die Klägerseite sein, die einen entsprechenden Kostenantrag stellt. Die bisherige und auch in anderen Sozialversicherungszweigen übliche Herangehensweise entspricht dem bereits dargestellten Grundsatz, dass nach Rücknahme der Klage die ursprüng-liche Verwaltungsentscheidung in Bestandskraft erwächst. Von der einmal getroffenen Regelung kann sich die Behörde nicht ohne weiteres befreien. Die Klage hatte daher in vollem Umfang Erfolg. Im Ergebnis war das Gericht jedoch nicht befugt, die Höhe der zu erstattenden Kosten abschließend festzusetzen. Es handelt sich bei dieser Regelung im weitesten Sinne um eine Ermessensentscheidung, die allein dem Beklagten vorbehalten ist. Der Beklagte ist aufgrund der Kostengrundentscheidung des Wider-spruchsbescheides Kostenschuldner gegenüber den Klägern. Er ist befugt, den Kostenansatz des Bevollmächtigten auf seine Angemessenheit hin zu prüfen. In Anbetracht der Vielzahl der bei Gericht anhängigen Erinnerungsverfahren zur Höhe der Kostenfestsetzung vermag das Gericht nicht einzuschätzen, inwieweit der Beklagte die Berechnung des Prozessbevollmächtigten akzeptiert. Das Gericht vermochte dabei in Anbetracht der Tatsache, dass bereits eine Kostenerstattung für einen teilidentischen Streitgegenstand erfolgt ist und zudem weitere gleich gelagerte Streitigkeiten anhängig waren, die möglicherweise als eine rechtliche Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG einzuordnen sind, der behördlichen Einschätzung nicht vorzugreifen. Diese Entscheidung ist dem Beklagten ausdrücklich vorbehalten. In entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 3 SGG hat das Gericht daher den Beklagten zur Neubescheidung des Kostenfestsetzungsantrag verurteilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. In dem Umstand, dass das Gericht vom Antrag der Klägerseite insoweit abgewichen ist, dass eine konkrete Kostenfestsetzung nicht erfolgt ist, sieht das Gericht kein maßgebliches Unterliegen. Die Beschwer liegt mindestens bei 114,48 EUR, dies entspricht dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite. Das Gericht folgt im Ergebnis der Argumentation der Beklagtenseite, wonach wegen der Vielzahl der anhängigen Verfahren und der sich andeutenden Gefahr divergierender Entscheidungen von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden kann.
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