Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
42
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 42 AS 482/15
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Klage auf Erstattung von Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II nach
bereits erfolgtem Umzug ist bereits unzulässig, wenn kein bezifferter
Klageantrag vorliegt.
2. Es besteht nach dem SGB II kein Anspruch auf Übernahme von Kosten,
die für einen Umzug zur Aufnahme eines Studiums anfallen.
bereits erfolgtem Umzug ist bereits unzulässig, wenn kein bezifferter
Klageantrag vorliegt.
2. Es besteht nach dem SGB II kein Anspruch auf Übernahme von Kosten,
die für einen Umzug zur Aufnahme eines Studiums anfallen.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vorliegend über die Übernahme von Umzugskosten für den Umzug der Klägerin zur Aufnahme eines Studiums in E. im September 2014.
Die am geborene Klägerin stand seit längerem zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Familie bewohnt ein Eigenheim in Sch.
Die Klägerin absolvierte zunächst bis 8/2013 eine Ausbildung. Von 9/2013 bis 7/2014 absolvierte sie in Vollzeit eine Fachoberschul-Ausbildung am Staatlichen Berufsschulzentrum H. (siehe Schulbescheinigungen Bl. 1739, 1820 VA). Für die Monate 9/2013 bis 7/2014 bezog die Klägerin BAföG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i. H. v. 391,- Euro monatlich (vgl. Bescheid vom 30.10.2013, Bl. 1851 VA und B. 2272a VA). Vom Beklagten bezog sie für denselben Zeitraum Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 27 Abs. 3 SGB II in monatlich unterschiedlicher Höhe. Mit letztem Änderungsbescheid vom 10.07.2014 (Bl. 2215 VA) gewährte der Beklagte den Eltern und der Schwester der Klägerin Leistungen für den Zeitraum 6-8/2014, wobei in 8/2014 auch die Klägerin wieder als anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt war (individueller Anspruch in 8/2014: 462,34 Euro).
Mit Fortzahlungsantrag der Bedarfsgemeinschaft vom 29.07.2014 teilte die Familie mit, dass die Klägerin am 17.09.2014 ausziehen werde. Mit Veränderungsmitteilung vom 15.08.2014 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 01.09.2014 ein Studium in E. aufnehmen werde und übersandte den Zulassungsbescheid der Hochschule für nachhaltige Entwicklung (FH) E. vom 08.08.2014, wonach die Klägerin einen Studienplatz im Bachelor-Studiengang Holztechnik zum Wintersemester 2014/2015 erhalten habe (Bl. 2242 VA). Mit Bescheid vom 22.08.2014 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Eltern Leistungen für den Zeitraum 9/2014 bis 2/2015, wobei für die Klägerin selbst kein Leistungsanspruch angenommen wurde, sie jedoch noch als Haushaltsmitglied geführt wurde.
Am 20.08.2014, eingegangen beim Beklagten am 22.08.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme von Umzugskosten für den Umzug nach E. Beigefügt waren handschriftliche Aufstellungen für etwaige im Zusammenhang mit dem Umzug anfallende Aufwendungen. So war aufgeführt, dass beim Umzug die Fahrten von zwei PKW (jeweils eine Strecke 350 km) erforderlich würden. Ein Transporter würde anzumieten sein, wofür ein Angebot zu Kosten von 107,98 Euro/Tag beigefügt war. Zudem würde der Versand von 2x Sperrgut (Fahrrad und Drehstuhl) zum Preis von 22,50 Euro erforderlich. Aufgeführt war auch eine Position: "Unterkunft, ca. 4 Tage pro Person 13,- Euro, Malern und Umzug". Zudem würden für die Studentenwohnung 300,- Euro Mietkaution anfallen (Bl. 2286 VA) sowie eine Einschreibegebühr von 218,10 Euro aufzubringen sein (Bl. 2270f VA, gezahlt am 11.08.2014 – Bl. 2283 VA). Die Klägerin legte sodann auch die Immatrikulationsbescheinigung der FH ab 01.09.2014 vor (Bl. 2272b VA). Als Unterkunft hatte sie sich ein 1-Raum-Appartement in einer Studentenwohnanlage in E. zur Miete von 315,- Euro monatlich gesucht, welches sie ausweislich eines Schreibens des Studentenwerks F. ( ) am 19.09.2014 beziehen konnte (Bl. 2286 VA).
Mit Bescheid vom 06.11.2014 (Bl. 2330 VA) lehnte der Beklagte den Antrag auf Umzugskosten ab, da die Klägerin keinen Anspruch nach § 27 SGB II habe. Hiergegen legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 08.12.2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass § 27 SGB II hier gar nicht einschlägig sei. Der Anspruch auf Umzugskosten ergebe sich aus § 22 Abs. 6 SGB II. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei die Klägerin noch nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen gewesen. Der Bescheid leide an einem Begründungsmangel nach § 35 SGB X, es werde um eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung gebeten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2015 (Bl. 2389 VA; W 63/15) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei ab 01.09.2014 aufgrund ihrer förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Sie könne daher nur die abschließend für Auszubildende vorgesehenen Leistungen nach § 27 SGB II beanspruchen. Davon seien jedoch keine Umzugskosten erfasst. § 22 Abs. 6 SGB II sei für die Klägerin aufgrund des Leistungsausschlusses nicht anwendbar.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.02.2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Umzugskosten noch nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen sei, da das Studium noch nicht begonnen hatte. Es sei daher § 22 Abs. 6 SGB II anwendbar. Der Beklagte hätte ihren Antrag als solchen auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten auslegen und darüber ermessensfehlerfrei entscheiden müssen. Bisher habe er keine überzeugende Begründung für eine Ablehnung vorgebracht bzw. Ermessen in keiner Form ausgeübt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2015 (W 63/15) zu verurteilen, die für den Umzug von Sch. nach E. im September 2014 angefallenen Umzugskosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat den Klägerbevollmächtigten vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsprechung des BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 und Urt. v. 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 sowie darauf hingewiesen, dass die Klägerin tatsächlich für den Umzug angefallene Kosten bisher weder nachgewiesen noch beziffert habe. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Bevollmächtigte keine Nachweise vorlegen oder konkrete Aufwendungen beziffern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die der Kammer bei Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bereits unzulässig.
Streitgegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Kosten, die der Klägerin durch den Umzug von Sch. nach E. entstanden sind. Die Abgabe einer Zusicherung zu ihrer Übernahme hat der Beklagte konkludent durch den Bescheid vom 06.11.2014 abgelehnt. Da die Klägerin den Umzug zwischenzeitlich durchgeführt hat, ist ihr Begehren nicht mehr auf die Erteilung der Zusicherung, sondern die Übernahme der ihr durch den Umzug entstandenen Kosten gerichtet. Dieser Kostenerstattungsanspruch kann zulässig im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt werden (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG; vgl. BSG, Urt. v. 06.08.2014; B 4 AS 37/13 R).
1. Die Klägerin stützt den von ihr geltend gemachten Anspruch auf § 22 Abs. 6 SGB II. Die Leistungserbringung nach § 22 Abs. 6 SGB II setzt eine vorherige Zusicherung voraus. Liegt sie vor, können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach S. 2 dieser Regelung soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. Die Zusicherung stellt einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt i. S. von §§ 31, 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar (BSG, Urt. v. 06.04.2011, Az.: B 4 AS 5/10 R). Mit Abgabe der Zusicherung verpflichtet sich der Leistungsträger, einen Bescheid über die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten / Mietkaution in einer bestimmten Höhe zu erteilen. Hat der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch bereits durchgeführt und die in § 22 Abs. 6 SGB II benannten Aufwendungen getätigt, hat er seinen Bedarf insoweit selbst gedeckt und eine vorherige Zusicherung durch den Leistungsträger hat sich überholt. Vergleichbar einem Sachleistungsanspruch, der bereits durch den Leistungsberechtigten befriedigt worden ist, kann sich der Anspruch aus § 22 Abs. 6 SGB II auf Zusicherung dann in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. BSG, v. 30.10.2001, Az. B 3 KR 27/01 R; BSG, Urt. v. 19.08.2010, Az.: B 14 AS 36/09 R). Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, kann das Begehren auch im Anwendungsbereich des SGB II zulässig auf Erstattung der Aufwendungen in Geld gerichtet werden (BSG, Urt. v. 17.06.2010, Az.: B 14 AS 58/09 R; BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R).
Ein (nachträglicher) Kostenerstattungsanspruch muss aber stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zum Inhalt haben. Es ist daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag zu stellen und in der Klageschrift darzulegen, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (vgl. BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R; BSG, Urt. v. 28.01.1999, Az.: B 3 KR 4/98 R; BSG Urt. v. 20.04.2010, Az.: B 1/3 KR 22/08 R). Vorliegend fehlt es an einem solchen bestimmten Klageantrag i. S. v. § 92 SGG bzw. einem hierzu erforderlichen Tatsachenvortrag. Auch zuletzt beantragt die Klägerin lediglich "die für den Umzug von Sch. nach E. im September 2014 angefallenen Umzugskosten zu erstatten". Es war dem Gericht auch nicht möglich festzustellen, ob der Klägerin nun überhaupt Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Umzug entstanden sind und wenn, in welcher konkreten Art und Höhe. Bisher liegen nur die handschriftlichen Aufstellungen der Klägerin in der Akte vor, die offensichtlich die angenommenen, voraussichtlich anfallenden Kosten darstellen. Konkrete Beträge sind hier aber auch nicht aufgeführt. Es wurden keinerlei Nachweise zu tatsächlich angefallenen Aufwendungen eingereicht. Dem Gericht obliegt es zwar, auf die Konkretisierung des Antrags und die Ergänzung des Tatsachenvortrags hinzuwirken (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2, § 153 Abs. 1 SGG; BSG Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R). Dem ist die Kammer jedoch mit dem Hinweis vom 17.03.2016 nachgekommen. Damit ist die Klage bereits wegen Unzulässigkeit abzuweisen.
2. Darüber hinaus wäre die Klage aber auch unbegründet. Der Bescheid vom 06.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2015 ist nach Auffassung der Kammer im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Umzug nach E. entstanden sind.
Das Kostenerstattungsbegehren wegen der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Aufwendungen hätte nur dann zum Erfolg führen können, wenn der Beklagte die Erteilung einer vorherigen Zusicherung rechtswidrig abgelehnt hätte (vgl. BSG, Urt. v. 23.05.2013, Az.: B 4 AS 79/12 R; Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R). Dies ist hier jedoch nicht festzustellen.
a) Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Kostenübernahme kommt allein § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II in Betracht. Diese Vorschrift ist jedoch im Fall der Klägerin nicht anwendbar. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57f SGB III dem Grunde nach förderfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Entgegen der Argumentation der Klägerin kann es nicht darauf ankommen, in welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt wurde (hier noch während des Leistungsbezuges im August 2014), sondern nur darauf, wann der konkrete Bedarf angefallen ist, dessen Ausgleich geltend gemacht wird. Es kommt auf die Veranlassung des Anfalls von Umzugskosten an (vgl. SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei Begründung der geltend gemachten Unterkunftsaufwendungen – mithin im Zeitpunkt des Wohnungswechsels – im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II steht (vgl. auch SG Chemnitz, Urt. v. 01.04.2009, Az.: S 22 AS 3533/07).
Vorliegend ist der Bedarf frühestens im September 2014 entstanden. Konkrete Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug der Klägerin können augenscheinlich erst im September 2014 angefallen sein, denn nach Auskunft des Studentenwerkes konnte das Appartement in E. erst zum 19.09.2014 bezogen werden. Wann genau und in welcher Form der Umzug nun tatsächlich erfolgt ist, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.
Ab September 2014 stand die Klägerin jedoch nicht mehr im Bezug von Leistungen nach dem SGB II (beim Beklagten). Ob die Klägerin bei dem für E. zuständigen SGB II-Träger einen Antrag auf Leistungen gestellt hatte, ist der Kammer nicht bekannt. Jedenfalls war die Klägerin aufgrund des aufgenommenen BAföG-förderfähigen Studiums gemäß § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Es kamen allenfalls Ansprüche gemäß § 27 SGB II in Betracht. Sie gehörte jedoch während des Fachhochschulstudiums (Bachelor-Studium der Holztechnik) auch nicht zu dem abschließend aufgezählten leistungsberechtigten Personenkreis, der gemäß § 27 Abs. 3 SGB II einen Zuschuss zu den ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen kann. Erfasst werden hier neben anderen Ausbildungsrichtungen lediglich Studenten an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die noch bei den Eltern wohnen (§ 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG; siehe u. a. Bernzen in Eicher, SGB II, § 27 Rn. 47). Die Klägerin wohnte seit Beginn des Studiums jedoch nicht mehr bei ihren Eltern in Sch.
b) Selbst wenn man den Antragszeitpunkt als maßgeblich für die Feststellung des Anspruchs auf Erstattung der Umzugskosten erachten würde, käme unter den vorliegenden Umständen kein Anspruch auf Zusicherung bzw. Erstattung durch den Beklagten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II in Betracht.
Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Übernahme von Umzugskosten (wie Aufwendungen für Transport – Anmietung eines Transporters und von Umzugskartons, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl. BSG, Urt. v. 18.02.2010, Az. B 4 AS 28/09 R) bestünde zunächst nur, wenn ein Regelfall des § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II gegeben wäre. Denn nur in den zwei dort benannten typischen Fällen ist das Ermessen des Leistungsträgers gebunden und auf Null reduziert. Diese Fälle liegen hier jedoch nicht vor, da der Umzug der Klägerin weder durch den Beklagten veranlasst, noch notwendig war. Als notwendig im Sinne dieser Vorschrift kann nach Sinn und Zweck des Gesetzes ein Umzug nur anerkannt werden, der im Zusammenhang mit der (Re-)Integration des Leistungsempfängers in den Arbeitsmarkt steht bzw. wenn sonstige zwingende Gründe für den Wohnungswechsel vorliegen, also der Unterkunftsbedarf durch die bisherige Wohnung nicht mehr ausreichend oder zumutbar gedeckt ist (vgl. BSG, Urt. v. 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 R; Luik in Eicher, SGB II, § 22 Rn. 214). Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin nicht auch noch weiter bei den Eltern hätte wohnen bleiben können, zumal sie im Dezember 2014 für einen längeren Zeitraum wieder in das Haus der Eltern zurückkehrte. Der Umzug in die Studentenwohnung nach E. steht auch nicht im Zusammenhang mit ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt, denn die Klägerin wollte dort keine Arbeitsstelle o. ä. antreten.
Wenn keiner der Regelfälle des § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II gegeben ist, hat der Leistungsträger noch nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob ggf. ein atypischer Fall vorliegt. Der Anspruch des Leistungsberechtigten ist in diesem Fall auf einen Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensentscheidung gerichtet. Dem Leistungsträger wird hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der Leistungserbringung Ermessen eingeräumt (BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R; Urt. v. 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 R). Wenn die angefochtenen Bescheide des Leistungsträgers (wie hier auch die Bescheide vom 06.11.2014 und 22.01.2015) keinerlei Ermessensausübung erkennen lassen, würde dies grundsätzlich zu deren Rechtswidrigkeit und Aufhebung (bei Zulässigkeit der Klage) führen. Jedoch kann das Gericht auch im Hinblick auf eine ablehnende Entscheidung zu einer Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null gelangen (BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R). Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer der Fall. Unter Einbeziehung sämtlicher Ermessensgesichtspunkte, insbesondere der Umstände, die zum Umzug führten, war aus Sicht der Kammer nur eine Ablehnung des Antrags auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten möglich.
Nach rechtssystematischer Auslegung und Sinn und Zweck des Gesetzes kann der vorliegende Fall der Antragstellung auf Zusicherung vom Umzugskosten vor Beginn der (SGB II-Leistungen ausschließenden) Ausbildung nur genauso zu beurteilen sein, wie die Fälle, in denen die Ausbildung bereits begonnen hat, ein Anspruch also allenfalls noch nach § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen kann. Aber selbst ein solcher Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 27 Abs. 3 SGB II umfasst nicht die Verpflichtung zur Übernahme von Umzugskosten (so etwa Radüge in jurisPK-SGB II, § 27 Rn. 26.1). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat durch den Klammerzusatz aufgenommen, welche der in § 22 SGB II genannten Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Auszubildenden zu gewähren sind. Er hat hier nur auf § 22 Abs. 1 SGB II verwiesen und nicht auf die Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II (SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11; SG Dresden, Az.: S 49 AS 8115/12). Ziel des § 27 Abs. 3 SGB II ist zu verhindern, dass junge Menschen gezwungen sind, wegen der häufig im Rahmen des BAföG oder BAB gewährten, aber nicht bedarfsdeckenden Pauschalen für den Wohnbedarf, ihre Ausbildung aufzugeben (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 24; Radüge in jurisPK-SGB II, § 27 Rn. 26). Dies bedingt jedoch nicht, dass zur Erreichung des Gesetzeszweckes auch Umzugskosten zu gewähren sind. Die Bedarfsunterdeckung, der entgegengewirkt werden soll, bezieht sich nur auf die Bestreitung der Kosten des aktuellen Wohnbedarfs. Ein Umzug und die damit verbundenen Kosten stellen jedoch keinen laufenden, sondern einen atypischen Bedarf dar. Solche Ausgaben sind aus den Leistungen des den Auszubildenden originär zuteilwerdenden sozialen Sicherungssystem zu bestreiten (SächsLSG, a. a. O.). Der Charakter des § 27 Abs. 3 SGB II als Ausnahmevorschrift im Verhältnis zu den Leistungen des SGB II gebietet zudem eine enge Auslegung (SächsLSG, a. a. O.; SG Dresden, a. a. O.). Schließlich widerspräche eine Bewilligung von Umzugskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn auf diese Weise würde das SGB II entgegen dem Sinn des § 7 Abs. 5 SGB II zu einem weiteren System der Ausbildungsförderung, denn der Bedarf entstünde gerade bei ausbildungsbedingen Ortswechseln und damit im Ausbildungszusammenhang und wäre allein vom Willen des Ausbildung Befindlichen abhängig, den Ausbildungsort zu wählen bzw. zu wechseln (SG Dresden, a. a. O.).
Die Übernahme von Umzugskosten für den Umzug der Klägerin an ihren Studienort würde sich nicht in das Leistungssystem des SGB II einpassen. Vorrangiges Ziel des SGB II ist, wie auch ausdrücklich aus § 1 Abs. 2 SGB II, § 2 Abs. 1 SGB II hervorgeht, die Leistungsberechtigten darin zu unterstützen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung bestreiten zu können. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, insbesondere an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck kommende Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten normieren, herangezogen werden (BSG, Urt. v. 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 R).
Die Klägerin hat sich hier trotz abgeschlossener Ausbildung und Fachoberschulabschlusses aus freien Stücken entschieden, noch keine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die zu einem möglicherweise bedarfsdeckenden Einkommen hätte führen können. Vielmehr hat sich für die Fortsetzung ihrer Ausbildung und damit wiederum für die Inanspruchnahme von Förderleistungen, nämlich nach dem BAföG, entschieden. Damit musste ihr auch bewusst sein, dass sie entgegen der Intention des SGB II-Trägers zur schnellen Arbeitsaufnahme handelte und eine Ausbildungsförderung von diesem nicht gewährt werden würde. Letztlich handelt es sich bei den geltend gemachten Umzugskosten jedoch um solche ausbildungsbedingten Kosten, die nach dem Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II, eine zweite Ebene der Ausbildungsförderung durch Existenzsicherungsleistungen zu vermeiden (vgl. u. a. BSG, Urt. v. 22.03.2012, Az.: B 4 AS 102/11 R, m. w. N.) gerade nicht im Rahmen des SGB II geltend zu machen sind. Es ist für die Kammer unter diesen Prämissen kein Grund ersichtlich, warum ein aus dem SGB II-Leistungsbezug kommender Student bei Umzug in eine erste Studentenwohnung anders behandelt werden sollte, als ein Student, der während des bereits laufenden Studiums die Unterkunft wechselt.
Für eine etwa geltend gemachte Übernahme der Mietkaution von 300,- Euro wäre der Beklagte gemäß § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II schon nicht der zuständige Leistungsträger, denn hierfür ist der Leistungsträger am Ort der neuen Unterkunft zuständig (vgl. auch Luik in Eicher, SGB II, § 22 Rn. 217).
Nach allem sieht die Kammer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen materiellen Anspruch der Klägerin auf Erstattung etwaiger entstandener Umzugskosten.
Die Klage war nach allem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Berufung ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). In Ansehung der ursprünglichen Auflistung der mit dem Umzug einhergehenden Kosten dürfte ein Gesamtbetrag von 750,- Euro nicht erreicht werden.
Die Berufung war auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vorliegend über die Übernahme von Umzugskosten für den Umzug der Klägerin zur Aufnahme eines Studiums in E. im September 2014.
Die am geborene Klägerin stand seit längerem zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Familie bewohnt ein Eigenheim in Sch.
Die Klägerin absolvierte zunächst bis 8/2013 eine Ausbildung. Von 9/2013 bis 7/2014 absolvierte sie in Vollzeit eine Fachoberschul-Ausbildung am Staatlichen Berufsschulzentrum H. (siehe Schulbescheinigungen Bl. 1739, 1820 VA). Für die Monate 9/2013 bis 7/2014 bezog die Klägerin BAföG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i. H. v. 391,- Euro monatlich (vgl. Bescheid vom 30.10.2013, Bl. 1851 VA und B. 2272a VA). Vom Beklagten bezog sie für denselben Zeitraum Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 27 Abs. 3 SGB II in monatlich unterschiedlicher Höhe. Mit letztem Änderungsbescheid vom 10.07.2014 (Bl. 2215 VA) gewährte der Beklagte den Eltern und der Schwester der Klägerin Leistungen für den Zeitraum 6-8/2014, wobei in 8/2014 auch die Klägerin wieder als anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt war (individueller Anspruch in 8/2014: 462,34 Euro).
Mit Fortzahlungsantrag der Bedarfsgemeinschaft vom 29.07.2014 teilte die Familie mit, dass die Klägerin am 17.09.2014 ausziehen werde. Mit Veränderungsmitteilung vom 15.08.2014 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 01.09.2014 ein Studium in E. aufnehmen werde und übersandte den Zulassungsbescheid der Hochschule für nachhaltige Entwicklung (FH) E. vom 08.08.2014, wonach die Klägerin einen Studienplatz im Bachelor-Studiengang Holztechnik zum Wintersemester 2014/2015 erhalten habe (Bl. 2242 VA). Mit Bescheid vom 22.08.2014 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Eltern Leistungen für den Zeitraum 9/2014 bis 2/2015, wobei für die Klägerin selbst kein Leistungsanspruch angenommen wurde, sie jedoch noch als Haushaltsmitglied geführt wurde.
Am 20.08.2014, eingegangen beim Beklagten am 22.08.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme von Umzugskosten für den Umzug nach E. Beigefügt waren handschriftliche Aufstellungen für etwaige im Zusammenhang mit dem Umzug anfallende Aufwendungen. So war aufgeführt, dass beim Umzug die Fahrten von zwei PKW (jeweils eine Strecke 350 km) erforderlich würden. Ein Transporter würde anzumieten sein, wofür ein Angebot zu Kosten von 107,98 Euro/Tag beigefügt war. Zudem würde der Versand von 2x Sperrgut (Fahrrad und Drehstuhl) zum Preis von 22,50 Euro erforderlich. Aufgeführt war auch eine Position: "Unterkunft, ca. 4 Tage pro Person 13,- Euro, Malern und Umzug". Zudem würden für die Studentenwohnung 300,- Euro Mietkaution anfallen (Bl. 2286 VA) sowie eine Einschreibegebühr von 218,10 Euro aufzubringen sein (Bl. 2270f VA, gezahlt am 11.08.2014 – Bl. 2283 VA). Die Klägerin legte sodann auch die Immatrikulationsbescheinigung der FH ab 01.09.2014 vor (Bl. 2272b VA). Als Unterkunft hatte sie sich ein 1-Raum-Appartement in einer Studentenwohnanlage in E. zur Miete von 315,- Euro monatlich gesucht, welches sie ausweislich eines Schreibens des Studentenwerks F. ( ) am 19.09.2014 beziehen konnte (Bl. 2286 VA).
Mit Bescheid vom 06.11.2014 (Bl. 2330 VA) lehnte der Beklagte den Antrag auf Umzugskosten ab, da die Klägerin keinen Anspruch nach § 27 SGB II habe. Hiergegen legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 08.12.2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass § 27 SGB II hier gar nicht einschlägig sei. Der Anspruch auf Umzugskosten ergebe sich aus § 22 Abs. 6 SGB II. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei die Klägerin noch nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen gewesen. Der Bescheid leide an einem Begründungsmangel nach § 35 SGB X, es werde um eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung gebeten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2015 (Bl. 2389 VA; W 63/15) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei ab 01.09.2014 aufgrund ihrer förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Sie könne daher nur die abschließend für Auszubildende vorgesehenen Leistungen nach § 27 SGB II beanspruchen. Davon seien jedoch keine Umzugskosten erfasst. § 22 Abs. 6 SGB II sei für die Klägerin aufgrund des Leistungsausschlusses nicht anwendbar.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.02.2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Umzugskosten noch nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen sei, da das Studium noch nicht begonnen hatte. Es sei daher § 22 Abs. 6 SGB II anwendbar. Der Beklagte hätte ihren Antrag als solchen auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten auslegen und darüber ermessensfehlerfrei entscheiden müssen. Bisher habe er keine überzeugende Begründung für eine Ablehnung vorgebracht bzw. Ermessen in keiner Form ausgeübt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2015 (W 63/15) zu verurteilen, die für den Umzug von Sch. nach E. im September 2014 angefallenen Umzugskosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat den Klägerbevollmächtigten vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsprechung des BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 und Urt. v. 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 sowie darauf hingewiesen, dass die Klägerin tatsächlich für den Umzug angefallene Kosten bisher weder nachgewiesen noch beziffert habe. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Bevollmächtigte keine Nachweise vorlegen oder konkrete Aufwendungen beziffern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die der Kammer bei Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bereits unzulässig.
Streitgegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Kosten, die der Klägerin durch den Umzug von Sch. nach E. entstanden sind. Die Abgabe einer Zusicherung zu ihrer Übernahme hat der Beklagte konkludent durch den Bescheid vom 06.11.2014 abgelehnt. Da die Klägerin den Umzug zwischenzeitlich durchgeführt hat, ist ihr Begehren nicht mehr auf die Erteilung der Zusicherung, sondern die Übernahme der ihr durch den Umzug entstandenen Kosten gerichtet. Dieser Kostenerstattungsanspruch kann zulässig im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt werden (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG; vgl. BSG, Urt. v. 06.08.2014; B 4 AS 37/13 R).
1. Die Klägerin stützt den von ihr geltend gemachten Anspruch auf § 22 Abs. 6 SGB II. Die Leistungserbringung nach § 22 Abs. 6 SGB II setzt eine vorherige Zusicherung voraus. Liegt sie vor, können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach S. 2 dieser Regelung soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. Die Zusicherung stellt einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt i. S. von §§ 31, 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar (BSG, Urt. v. 06.04.2011, Az.: B 4 AS 5/10 R). Mit Abgabe der Zusicherung verpflichtet sich der Leistungsträger, einen Bescheid über die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten / Mietkaution in einer bestimmten Höhe zu erteilen. Hat der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch bereits durchgeführt und die in § 22 Abs. 6 SGB II benannten Aufwendungen getätigt, hat er seinen Bedarf insoweit selbst gedeckt und eine vorherige Zusicherung durch den Leistungsträger hat sich überholt. Vergleichbar einem Sachleistungsanspruch, der bereits durch den Leistungsberechtigten befriedigt worden ist, kann sich der Anspruch aus § 22 Abs. 6 SGB II auf Zusicherung dann in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. BSG, v. 30.10.2001, Az. B 3 KR 27/01 R; BSG, Urt. v. 19.08.2010, Az.: B 14 AS 36/09 R). Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, kann das Begehren auch im Anwendungsbereich des SGB II zulässig auf Erstattung der Aufwendungen in Geld gerichtet werden (BSG, Urt. v. 17.06.2010, Az.: B 14 AS 58/09 R; BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R).
Ein (nachträglicher) Kostenerstattungsanspruch muss aber stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zum Inhalt haben. Es ist daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag zu stellen und in der Klageschrift darzulegen, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (vgl. BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R; BSG, Urt. v. 28.01.1999, Az.: B 3 KR 4/98 R; BSG Urt. v. 20.04.2010, Az.: B 1/3 KR 22/08 R). Vorliegend fehlt es an einem solchen bestimmten Klageantrag i. S. v. § 92 SGG bzw. einem hierzu erforderlichen Tatsachenvortrag. Auch zuletzt beantragt die Klägerin lediglich "die für den Umzug von Sch. nach E. im September 2014 angefallenen Umzugskosten zu erstatten". Es war dem Gericht auch nicht möglich festzustellen, ob der Klägerin nun überhaupt Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Umzug entstanden sind und wenn, in welcher konkreten Art und Höhe. Bisher liegen nur die handschriftlichen Aufstellungen der Klägerin in der Akte vor, die offensichtlich die angenommenen, voraussichtlich anfallenden Kosten darstellen. Konkrete Beträge sind hier aber auch nicht aufgeführt. Es wurden keinerlei Nachweise zu tatsächlich angefallenen Aufwendungen eingereicht. Dem Gericht obliegt es zwar, auf die Konkretisierung des Antrags und die Ergänzung des Tatsachenvortrags hinzuwirken (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2, § 153 Abs. 1 SGG; BSG Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R). Dem ist die Kammer jedoch mit dem Hinweis vom 17.03.2016 nachgekommen. Damit ist die Klage bereits wegen Unzulässigkeit abzuweisen.
2. Darüber hinaus wäre die Klage aber auch unbegründet. Der Bescheid vom 06.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2015 ist nach Auffassung der Kammer im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Umzug nach E. entstanden sind.
Das Kostenerstattungsbegehren wegen der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Aufwendungen hätte nur dann zum Erfolg führen können, wenn der Beklagte die Erteilung einer vorherigen Zusicherung rechtswidrig abgelehnt hätte (vgl. BSG, Urt. v. 23.05.2013, Az.: B 4 AS 79/12 R; Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R). Dies ist hier jedoch nicht festzustellen.
a) Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Kostenübernahme kommt allein § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II in Betracht. Diese Vorschrift ist jedoch im Fall der Klägerin nicht anwendbar. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57f SGB III dem Grunde nach förderfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Entgegen der Argumentation der Klägerin kann es nicht darauf ankommen, in welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt wurde (hier noch während des Leistungsbezuges im August 2014), sondern nur darauf, wann der konkrete Bedarf angefallen ist, dessen Ausgleich geltend gemacht wird. Es kommt auf die Veranlassung des Anfalls von Umzugskosten an (vgl. SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei Begründung der geltend gemachten Unterkunftsaufwendungen – mithin im Zeitpunkt des Wohnungswechsels – im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II steht (vgl. auch SG Chemnitz, Urt. v. 01.04.2009, Az.: S 22 AS 3533/07).
Vorliegend ist der Bedarf frühestens im September 2014 entstanden. Konkrete Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug der Klägerin können augenscheinlich erst im September 2014 angefallen sein, denn nach Auskunft des Studentenwerkes konnte das Appartement in E. erst zum 19.09.2014 bezogen werden. Wann genau und in welcher Form der Umzug nun tatsächlich erfolgt ist, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.
Ab September 2014 stand die Klägerin jedoch nicht mehr im Bezug von Leistungen nach dem SGB II (beim Beklagten). Ob die Klägerin bei dem für E. zuständigen SGB II-Träger einen Antrag auf Leistungen gestellt hatte, ist der Kammer nicht bekannt. Jedenfalls war die Klägerin aufgrund des aufgenommenen BAföG-förderfähigen Studiums gemäß § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Es kamen allenfalls Ansprüche gemäß § 27 SGB II in Betracht. Sie gehörte jedoch während des Fachhochschulstudiums (Bachelor-Studium der Holztechnik) auch nicht zu dem abschließend aufgezählten leistungsberechtigten Personenkreis, der gemäß § 27 Abs. 3 SGB II einen Zuschuss zu den ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen kann. Erfasst werden hier neben anderen Ausbildungsrichtungen lediglich Studenten an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die noch bei den Eltern wohnen (§ 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG; siehe u. a. Bernzen in Eicher, SGB II, § 27 Rn. 47). Die Klägerin wohnte seit Beginn des Studiums jedoch nicht mehr bei ihren Eltern in Sch.
b) Selbst wenn man den Antragszeitpunkt als maßgeblich für die Feststellung des Anspruchs auf Erstattung der Umzugskosten erachten würde, käme unter den vorliegenden Umständen kein Anspruch auf Zusicherung bzw. Erstattung durch den Beklagten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II in Betracht.
Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Übernahme von Umzugskosten (wie Aufwendungen für Transport – Anmietung eines Transporters und von Umzugskartons, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl. BSG, Urt. v. 18.02.2010, Az. B 4 AS 28/09 R) bestünde zunächst nur, wenn ein Regelfall des § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II gegeben wäre. Denn nur in den zwei dort benannten typischen Fällen ist das Ermessen des Leistungsträgers gebunden und auf Null reduziert. Diese Fälle liegen hier jedoch nicht vor, da der Umzug der Klägerin weder durch den Beklagten veranlasst, noch notwendig war. Als notwendig im Sinne dieser Vorschrift kann nach Sinn und Zweck des Gesetzes ein Umzug nur anerkannt werden, der im Zusammenhang mit der (Re-)Integration des Leistungsempfängers in den Arbeitsmarkt steht bzw. wenn sonstige zwingende Gründe für den Wohnungswechsel vorliegen, also der Unterkunftsbedarf durch die bisherige Wohnung nicht mehr ausreichend oder zumutbar gedeckt ist (vgl. BSG, Urt. v. 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 R; Luik in Eicher, SGB II, § 22 Rn. 214). Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin nicht auch noch weiter bei den Eltern hätte wohnen bleiben können, zumal sie im Dezember 2014 für einen längeren Zeitraum wieder in das Haus der Eltern zurückkehrte. Der Umzug in die Studentenwohnung nach E. steht auch nicht im Zusammenhang mit ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt, denn die Klägerin wollte dort keine Arbeitsstelle o. ä. antreten.
Wenn keiner der Regelfälle des § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II gegeben ist, hat der Leistungsträger noch nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob ggf. ein atypischer Fall vorliegt. Der Anspruch des Leistungsberechtigten ist in diesem Fall auf einen Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensentscheidung gerichtet. Dem Leistungsträger wird hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der Leistungserbringung Ermessen eingeräumt (BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R; Urt. v. 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 R). Wenn die angefochtenen Bescheide des Leistungsträgers (wie hier auch die Bescheide vom 06.11.2014 und 22.01.2015) keinerlei Ermessensausübung erkennen lassen, würde dies grundsätzlich zu deren Rechtswidrigkeit und Aufhebung (bei Zulässigkeit der Klage) führen. Jedoch kann das Gericht auch im Hinblick auf eine ablehnende Entscheidung zu einer Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null gelangen (BSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R). Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer der Fall. Unter Einbeziehung sämtlicher Ermessensgesichtspunkte, insbesondere der Umstände, die zum Umzug führten, war aus Sicht der Kammer nur eine Ablehnung des Antrags auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten möglich.
Nach rechtssystematischer Auslegung und Sinn und Zweck des Gesetzes kann der vorliegende Fall der Antragstellung auf Zusicherung vom Umzugskosten vor Beginn der (SGB II-Leistungen ausschließenden) Ausbildung nur genauso zu beurteilen sein, wie die Fälle, in denen die Ausbildung bereits begonnen hat, ein Anspruch also allenfalls noch nach § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen kann. Aber selbst ein solcher Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 27 Abs. 3 SGB II umfasst nicht die Verpflichtung zur Übernahme von Umzugskosten (so etwa Radüge in jurisPK-SGB II, § 27 Rn. 26.1). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat durch den Klammerzusatz aufgenommen, welche der in § 22 SGB II genannten Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Auszubildenden zu gewähren sind. Er hat hier nur auf § 22 Abs. 1 SGB II verwiesen und nicht auf die Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II (SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11; SG Dresden, Az.: S 49 AS 8115/12). Ziel des § 27 Abs. 3 SGB II ist zu verhindern, dass junge Menschen gezwungen sind, wegen der häufig im Rahmen des BAföG oder BAB gewährten, aber nicht bedarfsdeckenden Pauschalen für den Wohnbedarf, ihre Ausbildung aufzugeben (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 24; Radüge in jurisPK-SGB II, § 27 Rn. 26). Dies bedingt jedoch nicht, dass zur Erreichung des Gesetzeszweckes auch Umzugskosten zu gewähren sind. Die Bedarfsunterdeckung, der entgegengewirkt werden soll, bezieht sich nur auf die Bestreitung der Kosten des aktuellen Wohnbedarfs. Ein Umzug und die damit verbundenen Kosten stellen jedoch keinen laufenden, sondern einen atypischen Bedarf dar. Solche Ausgaben sind aus den Leistungen des den Auszubildenden originär zuteilwerdenden sozialen Sicherungssystem zu bestreiten (SächsLSG, a. a. O.). Der Charakter des § 27 Abs. 3 SGB II als Ausnahmevorschrift im Verhältnis zu den Leistungen des SGB II gebietet zudem eine enge Auslegung (SächsLSG, a. a. O.; SG Dresden, a. a. O.). Schließlich widerspräche eine Bewilligung von Umzugskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn auf diese Weise würde das SGB II entgegen dem Sinn des § 7 Abs. 5 SGB II zu einem weiteren System der Ausbildungsförderung, denn der Bedarf entstünde gerade bei ausbildungsbedingen Ortswechseln und damit im Ausbildungszusammenhang und wäre allein vom Willen des Ausbildung Befindlichen abhängig, den Ausbildungsort zu wählen bzw. zu wechseln (SG Dresden, a. a. O.).
Die Übernahme von Umzugskosten für den Umzug der Klägerin an ihren Studienort würde sich nicht in das Leistungssystem des SGB II einpassen. Vorrangiges Ziel des SGB II ist, wie auch ausdrücklich aus § 1 Abs. 2 SGB II, § 2 Abs. 1 SGB II hervorgeht, die Leistungsberechtigten darin zu unterstützen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung bestreiten zu können. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, insbesondere an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck kommende Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten normieren, herangezogen werden (BSG, Urt. v. 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 R).
Die Klägerin hat sich hier trotz abgeschlossener Ausbildung und Fachoberschulabschlusses aus freien Stücken entschieden, noch keine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die zu einem möglicherweise bedarfsdeckenden Einkommen hätte führen können. Vielmehr hat sich für die Fortsetzung ihrer Ausbildung und damit wiederum für die Inanspruchnahme von Förderleistungen, nämlich nach dem BAföG, entschieden. Damit musste ihr auch bewusst sein, dass sie entgegen der Intention des SGB II-Trägers zur schnellen Arbeitsaufnahme handelte und eine Ausbildungsförderung von diesem nicht gewährt werden würde. Letztlich handelt es sich bei den geltend gemachten Umzugskosten jedoch um solche ausbildungsbedingten Kosten, die nach dem Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II, eine zweite Ebene der Ausbildungsförderung durch Existenzsicherungsleistungen zu vermeiden (vgl. u. a. BSG, Urt. v. 22.03.2012, Az.: B 4 AS 102/11 R, m. w. N.) gerade nicht im Rahmen des SGB II geltend zu machen sind. Es ist für die Kammer unter diesen Prämissen kein Grund ersichtlich, warum ein aus dem SGB II-Leistungsbezug kommender Student bei Umzug in eine erste Studentenwohnung anders behandelt werden sollte, als ein Student, der während des bereits laufenden Studiums die Unterkunft wechselt.
Für eine etwa geltend gemachte Übernahme der Mietkaution von 300,- Euro wäre der Beklagte gemäß § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II schon nicht der zuständige Leistungsträger, denn hierfür ist der Leistungsträger am Ort der neuen Unterkunft zuständig (vgl. auch Luik in Eicher, SGB II, § 22 Rn. 217).
Nach allem sieht die Kammer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen materiellen Anspruch der Klägerin auf Erstattung etwaiger entstandener Umzugskosten.
Die Klage war nach allem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Berufung ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). In Ansehung der ursprünglichen Auflistung der mit dem Umzug einhergehenden Kosten dürfte ein Gesamtbetrag von 750,- Euro nicht erreicht werden.
Die Berufung war auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
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