Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 SO 80/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 225/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 103/15 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe (SGB XII) Leistungen zur Deckung der Grabpflegekosten in Höhe von insgesamt 1.740,00 EUR zu erbringen.
Der 1926 geborene und behinderte C. C. lebte über 60 Jahre in einer (stationären) Einrichtung in A-Stadt. Träger dieser Einrichtung ist der Kläger. Herr C. verstarb am xx. xxx 2011 und wurde auf dem D-Friedhof in einem Reihengrab beigesetzt. Eigentümer und Betreiber des D-Friedhofs ist der Kläger. Der Kläger veranlasste die Bestattung des Herrn C. und trug auch die anfallenden Kosten. Bis zum Zeitpunkt seines Todes erhielt Herr C. seitens des Beklagten Leistungen der Sozialhilfe zur Finanzierung der anfallenden Heimpflegekosten.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten für Herrn C. im Rahmen des § 74 SGB XII. Erben oder Angehörige des Verstorbenen seien dem Kläger nicht bekannt. Unter Abzug des vorhandenen Nachlasses in Höhe von 859,26 EUR forderte der Kläger vom Beklagten insgesamt 3.546,69 EUR. Diese Summe enthielt u.a. die Position "Grabpflege Reihengrab", für die Kosten von 1.626,17 EUR, zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer – also addiert 1.740,00 EUR – ausgewiesen waren. Im Einzelnen machte er folgende Beträge geltend:
1) Bestattungskosten durch die Firma E. 625,94 EUR
2) Öffnen und Schließen des Grabs 373,83 EUR
3) Grabmal 532,71 EUR
4) Einfassung 93,46 EUR
5) Holzkreuz 74,77 EUR
6) Aufwandsentschädigung Bestattungshelfer 121,50
7) Benutzung der Leichenhalle 74,77 EUR
8) Nutzungsrecht Grab 369,16 EUR
9) Grabpflege Erstbepflanzung 149,53 EUR
10) Grabpflege Reihengrab 1.626,17 EUR
11) Verwaltungskostenpauschale 116,82 EUR
Gutschrift Eigengeld Bewohner -859,26 EUR
Zwischensumme. 3.299,40 EUR
MWST aus 3.532,72 EUR 247,29 EUR
Gesamtsumme 3.546,69 EUR
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2012 ab. Dem Kläger sei die Tragung der Bestattungskosten zumutbar, denn er habe über die Leistungsentgelte die Möglichkeit gehabt, auch diese Bestattungskosten zu refinanzieren.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2012 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 als unbegründet zurückwies. Zwar habe Herr C. keine Angehörigen gehabt, so dass den Kläger die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht getroffen habe. Damit gehöre der Kläger zu den Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII und könne damit dem Grunde nach vom zuständigen Sozialhilfeträger die Erstattung von Aufwendungen für die Bestattung des Herrn C. verlangen. Zuständiger Sozialhilfeträger sei auch der Beklagte Landkreis Hameln-Pyrmont, weil dieser dem Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet habe. Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Bestattung des Herrn C. bestehe allerdings nur, sofern dem Kläger die Tragung dieser Aufwendungen nicht zumutbar gewesen sei. An dieser Voraussetzung fehle es hier. In einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 (L 6 SO 135/08) habe das LSG die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten beim Heimträger gesehen, weil der Bewohner fast 45 Jahre in dessen Einrichtung gelebt habe. Folglich müsse dies erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem der verstorbene Herr C. mehr als 60 Jahre seines Lebens in Einrichtungen des A. e. V. bzw. der dieser Rechtsform vorangegangenen Trägerschaften verbracht habe. Dem Kläger sei also die Tragung der Bestattungskosten auch zuzumuten. Auch habe das LSG Hessen darauf verwiesen, dass der Einrichtungsträger über die erhobenen Heimentgelte in der Lage sei, die Kosten für die Bestattung von Heimbewohnern mit einzukalkulieren. Die Einrichtung habe es selbst in der Hand, Vorsorge für einen solchen Fall zu treffen. Unterlasse eine Einrichtung diese Vorsorge, könne dies aus Sicht des Beklagten nicht später zu einer Unzumutbarkeit der Kostentragung führen. Es sei dem Kläger auch deswegen zuzumuten, die Aufwendungen für die Bestattung zu tragen, weil der Kläger selbst einen Friedhof betreibe und die Bestattung größtenteils in Eigenregie durchgeführt worden sei. Der Kläger besitze also selbst die sächlichen und personellen Mittel, um einer Bestattungspflicht nachzukommen. Es erscheine auch fraglich, ob der Kläger überhaupt für den Einsatz eigener personeller und sachlicher Mittel vom Sozialhilfeträger Ersatz fordern könne. Lediglich bei den an den Bestatter (Firma E.) gezahlten Aufwendungen handele es sich unstreitig um Kosten im eigentlichen Sinne. Hierfür habe das Eigengeld des Herrn C., welches bei seinem Tod noch vorhanden gewesen sei, ausgereicht, um die Rechnung des Bestatters zu begleichen. Die übrigen Leistungen seien vom Kläger selbst erbracht worden und er verlange hierfür nunmehr eine Vergütung. Es handele sich faktisch jedoch nur um interne Buchungsposten, weil der Kläger gleichzeitig als Auftraggeber und Auftragnehmer aufgetreten sei. Im Übrigen würden die Kosten für die Grabpflege nicht zu den Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII zählen, weil diese nicht der erstmaligen Herrichtung der Grabstelle, sondern der fortlaufenden Unterhaltung derselben dienen würden. Hierzu sei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R zu verweisen.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. September 2012 zugestellt.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2012, einem Montag, beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und im Einzelnen ausgeführt, weshalb ihm die endgültige Übernahme der Bestattungskosten nicht zuzumuten sei. Zu erstatten seien auch die Gebühren für die Grabpflege, denn diese seien auf die Friedhofsatzung zurückzuführen und deswegen erstattungsfähig. Er habe als Friedhofsbetreiber nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz für die Grabpflege Sorge zu tragen.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30. Oktober 2014, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012, verurteilt, dem Kläger Kosten für die Bestattung des Herrn C. in Höhe von 1.806,69 EUR zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Beklagten zur Übernahme der hälftigen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet.
Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobene Klage sei zulässig und auch teilweise begründet. Der angefochtenen Bescheid seien daher aufzuheben und der Beklagte im tenorierten Umfang zur Übernahme der Bestattungskosten für den verstorbenen Herrn C. zu verurteilen. Das weitergehende Begehren des Klägers auf zusätzliche Erstattung der Grabpflegekosten sei dagegen abzuweisen, denn die Grabpflegekosten gehörten nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII.
Nach § 74 SGB XII sei der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Unstreitig sei der Kläger verpflichtet, für die Bestattung des Herrn C., der mehr als 60 Jahre bis zu seinem Tod in einer Einrichtung des Klägers gelebt habe, zu sorgen und die erforderlichen Kosten seiner Bestattung (zunächst) zu übernehmen. Dem Kläger sei es entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nicht zumutbar, die Bestattungskosten zu tragen. Anders als der Beklagte meine, könne aus der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) vom 28. April 2010 (L 6 SO 135/08) nicht geschlossen werden, die vom Kläger im Zusammenhang mit dem Tod des Herrn C. übernommenen Kosten seien ihm zumutbar aufzuerlegen. Denn anders als im vorliegenden Fall sei der Kläger des vom HLSG entschiedenen Falles (der Landeswohlfahrtsverband Hessen) nicht nur Heimträger, sondern zugleich auch Kostenträger für die Sozialhilfeleistungen an den Verstorbenen während dessen langjährigen Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung des überörtlichen Sozialhilfeträgers. Vor allem auch aus der Nähe des Heimträgers zugleich zur Aufgabe der Tragung von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung habe das HLSG geschlossen, dass dem Heimträger in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Sozialhilfeträger eine Sachnähe zur Finanzierung von Bestattungskosten mittelloser Personen zuerkannt werden müsse. Auch wenn das HLSG in dem von ihm entschiedenen Fall durchaus zwischen der Aufgabenwahrnehmung als Heimträger und als überörtlicher Sozialhilfeträger unterschieden habe, habe das HLSG beim dortigen Kläger die zur Annahme der Zumutbarkeit der Kostentragung führende Sachnähe im Sinne einer Risiko- und Verantwortungssphäre gesehen. Darüber hinaus habe das LSG in dem von ihm entschiedenen Fall darauf abgestellt, dass es im Falle des dortigen Klägers, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, durchaus Refinanzierungsmöglichkeiten der Bestattungskosten und nicht zuletzt die Möglichkeit eines Verlustausgleichs aus den Mitteln der vom klagenden Landeswohlfahrtsverband erhobenen Verbandsumlage gebe. Alle diese Entscheidungskriterien des LSG zur Klärung der Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung im Rahmen des § 74 SGB XII träfen aber auf die Situation des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht zu. Weder sei der klagende Heimträger gleichzeitig auch Sozialhilfeträger, noch ließen sich für die erkennende Kammer aus den Darlegungen des Klägers zur Kalkulationsgrundlage der Vergütungsvereinbarungen mit Sozialhilfeträgern Anhaltspunkte entnehmen, die berechtigten Anlass zur Annahme von Refinanzierungsmöglichkeiten geben könnten. Auch der Umstand, dass der Kläger auf dem Gelände seiner Einrichtung in A-Stadt einen eigenen, den sogenannten D-Friedhof, betreibe, bedeute nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht, dem Kläger sei auch die Kostentragung für die Bestattung der Heimbewohner und der auf dem D-Friedhof Bestatteten zuzumuten. Bei den vom Kläger geltend gemachten Bestattungskosten (mit Ausnahme der Kosten für die Grabpflege) in Höhe von 1.806,69 EUR, die sich unter Anrechnung des beim Tod des Herrn C. noch vorhandenen Nachlasses errechneten, handele es sich auch um erforderliche Kosten im Sinne des § 74 SGB XII. Anders als noch im Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 vertreten, habe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 anlässlich der von der erkennenden Kammer angestoßenen Vergleichsverhandlungen nicht mehr an der Auffassung festgehalten, die errechneten Bestattungskosten, soweit sie auf dem Einsatz eigenen Personals des Klägers beruhten, seien keine erforderlichen Kosten im Sinne des § 74 SGB XII. Da auch die erkennende Kammer die reinen Bestattungskosten im betragsmäßigen Umfang von 1.806,69 EUR als erforderliche Kosten im Sinne des § 74 SGB XII ansehe, seien weitere Ausführungen zur Erforderlichkeit in der genannten Höhe entbehrlich.
Dagegen könnten die vom Kläger geltend gemachten Grabpflegekosten in Höhe von 1.740,00 EUR (1.626,17 EUR netto zzgl. 7 % Mehrwertsteuer) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten nicht als erforderliche Kosten der Bestattung im Sinne der Bestimmung des § 74 SGB XII gewertet werden. Anders als der Kläger meine, würden in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung überwiegend die Grabpflegekosten, insbesondere die Grabpflegekosten für eine Dauer von 10 Jahren und länger, nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII gezählt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 21. September 2006, L 20 B 63/06 SO NZB; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2003, 12 ZB 03.3098; Schellhorn/Schellhorn SGB XII, 17. Auflage, § 74, Rd.-Nr. 15, Berlit in LPK, 9. Auflage, SGB XII, Rd.-Nr. 15; Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, Kommentar, 3. Auflage, § 74, Rd.-Nr. 32). Dieser Auffassung schließe sich die erkennende Kammer mit der Folge an, dass der Kläger die in Rechnung gestellten Grabpflegekosten im Umfang von 1.626,17 EUR zzgl. 7 % Mehrwertsteuer, also 1.740,00 EUR brutto gegenüber dem Beklagten im Rahmen des § 74 SGB XII nicht erstattet verlangen könne. Damit reduziere sich die vom Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.546,69 EUR um 1.740,00 EUR auf 1.806,69 EUR. In diesem Umfang sei der Beklagte zur Kostentragung aus § 74 SGB XII zu verurteilen. Hinsichtlich der Grabpflegekosten im Umfang von 1.740,00 EUR sei die Klage dagegen abzuweisen gewesen.
Gegen das ihm am 6. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 2014 Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, die erstinstanzliche Entscheidung sei, soweit die Klage abgewiesen worden sei, rechtswidrig. Auch die Kosten für die Grabpflege in Höhe von 1.740,00 EUR seien zu übernehmen. Vom Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) werde vorausgesetzt, dass die Friedhofsbetreiber für die Grabpflege Sorge trügen. Die Grabpflege müsse mindestens für die Dauer der Ruhepflicht gesichert sein, die nach § 6 Abs. 2 FBG mindestens 15 Jahre betrage. Seine Friedhofsordnung sehe eine Ruhefrist von 20 Jahren vor. Er sei mithin zur Grabpflege gesetzlich verpflichtet. Es sei ihm nicht zumuten, die insoweit entstehenden Kosten, die er hier nicht auf Angehörige umlegen könne, zu tragen. Soweit vertreten werde, die Grabpflegekosten seien keine Bestattungskosten im Sinne von § 74 SGB XII, sei dies zumindest für Hessen unzutreffend, denn dabei werde übersehen, dass in Hessen eine gesetzliche Verpflichtung zur Grabpflege während der Ruhefristen bestehe. Auch habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bereits entschieden (Urteil vom 10. Februar 2004 – 10 UE 2497/03), dass es sich bei der Ausstattung des Grabes mit einfachem Blumenschmuck um erstattungsfähige Beerdigungskosten handele. Auch diese Ausstattung erfolge zeitlich erst nach der Beerdigung, so dass die Entscheidung des VGH auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Dagegen sei der Sachverhalt, über den das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 25. August 2011 entschieden habe, mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort sei es um zweifelhafte Abrechnungspositionen gegangen. Auch habe das BSG Bestattungskosten als "die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf", definiert. In Hessen werde die Bestattung nur dann erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhepflicht gesichert sei, so dass nach dieser Definition die Grabpflegekosten zu übernehmen seien. Weiter knüpfe das BSG an die Ortsüblichkeit der Bestattungskosten an. Die Grabpflegekosten seien auch ortsüblich. Sie entstünden bereits mit der Beerdigung und seien Voraussetzung für diese. Auch Erben seien verpflichtet, die Kosten der Grabpflege zu tragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2014 aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheid vom 25. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 zu verurteilen, dem Kläger weitere Bestattungskosten in Höhe von 1.740,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil sei, soweit es die Klage abgewiesen habe, rechtmäßig. Die Grabpflegekosten seien nicht nach § 74 SGB XII zu übernehmen. Dies folge auch aus dem Urteil des BSG vom 25. August 2011.
Mit Schreiben vom 6. August 2015 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurückweisen könne, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Nach dem jetzigen Verfahrenstand ziehe der Senat in Erwägung, die zuvor aufgezeigte Möglichkeit anzuwenden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. September 2015.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten; er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet gehalten hat und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich war. Die Beteiligten wurden vorher auch angehört.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Senat das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufhebt und den Beklagten unter - weiterer - Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, Leistungen zur Deckung der Grabpflegekosten für das Grab des Herrn C. in Höhe von 1.740,00 EUR zu zahlen. Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten hat.
Als Rechtsgrundlage, die einen Anspruch auf Erstattung der begehrten Kosten vermitteln könnte, kommt nur § 74 SGB XII in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Kläger kann hiernach schon deswegen keine Kostenübernahme verlangen, weil die Grabpflegekosten keine Kosten der Bestattung im Sinne der Norm sind.
Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff "Bestattung". Nach dem Duden bedeutet bestatten, jemanden (feierlich) zu beerdigen. Synonyme sind begraben, beisetzen, einäschern, kremieren, zur letzten Ruhe betten oder zur letzten Ruhe geleiten. Der Ausdruck bezeichnet also im allgemeinen Sprachgebrauch nur den eigentlichen Beerdigungsvorgang. Die Grabpflege hat mit der Beisetzung des Verstorbenen als solcher aber nichts zu tun; sie folgt ihr erst nach.
Dass Grabpflegekosten nicht mehr zu den Kosten der Bestattung gemäß § 74 SGB XII gehören, folgt auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011 (B 8 SO 20/10 R). Das BSG hat in dieser Entscheidung (Rn. 20) - zutreffend - ausgeführt:
"Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw. den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf. ein neuer Leistungsfall. "
Die Grabpflegekosten sind keine Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen. Denn es sind keine Ausgaben, die durch die Beerdigung als solche entstehen.
Genauso wenig handelt es sich um Kosten, die untrennbar mit der Bestattung verbunden sind. Der Auffassung des Klägers, die Grabpflegekosten seien Ausgaben in diesem Sinne, denn sie entstünden zwangsläufig, weil er als Friedhofsbetreiber nach den Hessischen Bestattungsvorschriften für die Grabpflege Sorge tragen müssen, kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist, ob die Kosten für die Grabpflege Kosten sind, die für den Bestattungspflichtigen mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Auf die gleichzeitige Position des Klägers als Betreiber eines privaten Friedhofs und seine mit dieser Stellung möglicherweise verbundenen Pflichten kommt es insoweit nicht an. Es gibt nämlich keinen Grund, im Rahmen des § 74 SGB XII einen Bestattungspflichtigen, der zugleich Friedhofsbetreiber ist, besser zu behandeln als sonstige Bestattungspflichtige. Für einen "regulären" Bestattungspflichtigen, der einen Verstorbenen auf einem öffentlichen oder fremden privaten Friedhof bestatten lässt, sind die Grabpflegekosten keine Kosten, die gedeckt sein müssen, damit die Beerdigung überhaupt erst durchgeführt werden kann oder darf. Er ist zwar aufgrund der jeweiligen Friedhofssatzungen typischerweise zur Grabpflege verpflichtet, diese Verpflichtung realisiert sich aber erst nach Abschluss der Bestattung, und auch die entsprechenden Aufwendungen entstehen erst nach dem eigentlichen Beerdigungsvorgang.
Demensprechend liegt auch kein sonstiger Fall vor, in dem unter Zugrundelegung der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung eine Kostenübernahme in Betracht kommt. Denn insoweit hat das Gericht ausdrücklich eine zeitliche Grenze aufgestellt, indem es fordert, dass es sich um Kosten handeln muss, die aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs resultieren. Dies sind die Grabpflegekosten nicht, denn sie ergeben sich aus Handlungen, die erst vorgenommen werden, wenn die Beerdigung selbst längst stattgefunden hat.
Zur Bestattung als solcher gehören lediglich noch, wie vom BSG festgestellt, die Kosten der Erstbepflanzung des Grabes. Diese Kosten waren in dem Betrag von 1.806,69 EUR, zu deren Zahlung der Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden war, aber bereits enthalten, wurden dem Kläger also schon zugesprochen.
Es kommt folglich nicht darauf an, ob der Kläger in seiner Funktion als Betreiber eines privaten Friedhofs überhaupt zur Grabpflege verpflichtet ist und es sich damit um Kosten handelt, die für ihn zwingend anfallen.
Die im sozialgerichtlichen Urteil ermittelten Beträge sind auch rechnerisch korrekt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe (SGB XII) Leistungen zur Deckung der Grabpflegekosten in Höhe von insgesamt 1.740,00 EUR zu erbringen.
Der 1926 geborene und behinderte C. C. lebte über 60 Jahre in einer (stationären) Einrichtung in A-Stadt. Träger dieser Einrichtung ist der Kläger. Herr C. verstarb am xx. xxx 2011 und wurde auf dem D-Friedhof in einem Reihengrab beigesetzt. Eigentümer und Betreiber des D-Friedhofs ist der Kläger. Der Kläger veranlasste die Bestattung des Herrn C. und trug auch die anfallenden Kosten. Bis zum Zeitpunkt seines Todes erhielt Herr C. seitens des Beklagten Leistungen der Sozialhilfe zur Finanzierung der anfallenden Heimpflegekosten.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten für Herrn C. im Rahmen des § 74 SGB XII. Erben oder Angehörige des Verstorbenen seien dem Kläger nicht bekannt. Unter Abzug des vorhandenen Nachlasses in Höhe von 859,26 EUR forderte der Kläger vom Beklagten insgesamt 3.546,69 EUR. Diese Summe enthielt u.a. die Position "Grabpflege Reihengrab", für die Kosten von 1.626,17 EUR, zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer – also addiert 1.740,00 EUR – ausgewiesen waren. Im Einzelnen machte er folgende Beträge geltend:
1) Bestattungskosten durch die Firma E. 625,94 EUR
2) Öffnen und Schließen des Grabs 373,83 EUR
3) Grabmal 532,71 EUR
4) Einfassung 93,46 EUR
5) Holzkreuz 74,77 EUR
6) Aufwandsentschädigung Bestattungshelfer 121,50
7) Benutzung der Leichenhalle 74,77 EUR
8) Nutzungsrecht Grab 369,16 EUR
9) Grabpflege Erstbepflanzung 149,53 EUR
10) Grabpflege Reihengrab 1.626,17 EUR
11) Verwaltungskostenpauschale 116,82 EUR
Gutschrift Eigengeld Bewohner -859,26 EUR
Zwischensumme. 3.299,40 EUR
MWST aus 3.532,72 EUR 247,29 EUR
Gesamtsumme 3.546,69 EUR
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2012 ab. Dem Kläger sei die Tragung der Bestattungskosten zumutbar, denn er habe über die Leistungsentgelte die Möglichkeit gehabt, auch diese Bestattungskosten zu refinanzieren.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2012 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 als unbegründet zurückwies. Zwar habe Herr C. keine Angehörigen gehabt, so dass den Kläger die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht getroffen habe. Damit gehöre der Kläger zu den Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII und könne damit dem Grunde nach vom zuständigen Sozialhilfeträger die Erstattung von Aufwendungen für die Bestattung des Herrn C. verlangen. Zuständiger Sozialhilfeträger sei auch der Beklagte Landkreis Hameln-Pyrmont, weil dieser dem Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet habe. Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Bestattung des Herrn C. bestehe allerdings nur, sofern dem Kläger die Tragung dieser Aufwendungen nicht zumutbar gewesen sei. An dieser Voraussetzung fehle es hier. In einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 (L 6 SO 135/08) habe das LSG die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten beim Heimträger gesehen, weil der Bewohner fast 45 Jahre in dessen Einrichtung gelebt habe. Folglich müsse dies erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem der verstorbene Herr C. mehr als 60 Jahre seines Lebens in Einrichtungen des A. e. V. bzw. der dieser Rechtsform vorangegangenen Trägerschaften verbracht habe. Dem Kläger sei also die Tragung der Bestattungskosten auch zuzumuten. Auch habe das LSG Hessen darauf verwiesen, dass der Einrichtungsträger über die erhobenen Heimentgelte in der Lage sei, die Kosten für die Bestattung von Heimbewohnern mit einzukalkulieren. Die Einrichtung habe es selbst in der Hand, Vorsorge für einen solchen Fall zu treffen. Unterlasse eine Einrichtung diese Vorsorge, könne dies aus Sicht des Beklagten nicht später zu einer Unzumutbarkeit der Kostentragung führen. Es sei dem Kläger auch deswegen zuzumuten, die Aufwendungen für die Bestattung zu tragen, weil der Kläger selbst einen Friedhof betreibe und die Bestattung größtenteils in Eigenregie durchgeführt worden sei. Der Kläger besitze also selbst die sächlichen und personellen Mittel, um einer Bestattungspflicht nachzukommen. Es erscheine auch fraglich, ob der Kläger überhaupt für den Einsatz eigener personeller und sachlicher Mittel vom Sozialhilfeträger Ersatz fordern könne. Lediglich bei den an den Bestatter (Firma E.) gezahlten Aufwendungen handele es sich unstreitig um Kosten im eigentlichen Sinne. Hierfür habe das Eigengeld des Herrn C., welches bei seinem Tod noch vorhanden gewesen sei, ausgereicht, um die Rechnung des Bestatters zu begleichen. Die übrigen Leistungen seien vom Kläger selbst erbracht worden und er verlange hierfür nunmehr eine Vergütung. Es handele sich faktisch jedoch nur um interne Buchungsposten, weil der Kläger gleichzeitig als Auftraggeber und Auftragnehmer aufgetreten sei. Im Übrigen würden die Kosten für die Grabpflege nicht zu den Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII zählen, weil diese nicht der erstmaligen Herrichtung der Grabstelle, sondern der fortlaufenden Unterhaltung derselben dienen würden. Hierzu sei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R zu verweisen.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. September 2012 zugestellt.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2012, einem Montag, beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und im Einzelnen ausgeführt, weshalb ihm die endgültige Übernahme der Bestattungskosten nicht zuzumuten sei. Zu erstatten seien auch die Gebühren für die Grabpflege, denn diese seien auf die Friedhofsatzung zurückzuführen und deswegen erstattungsfähig. Er habe als Friedhofsbetreiber nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz für die Grabpflege Sorge zu tragen.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30. Oktober 2014, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012, verurteilt, dem Kläger Kosten für die Bestattung des Herrn C. in Höhe von 1.806,69 EUR zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Beklagten zur Übernahme der hälftigen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet.
Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobene Klage sei zulässig und auch teilweise begründet. Der angefochtenen Bescheid seien daher aufzuheben und der Beklagte im tenorierten Umfang zur Übernahme der Bestattungskosten für den verstorbenen Herrn C. zu verurteilen. Das weitergehende Begehren des Klägers auf zusätzliche Erstattung der Grabpflegekosten sei dagegen abzuweisen, denn die Grabpflegekosten gehörten nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII.
Nach § 74 SGB XII sei der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Unstreitig sei der Kläger verpflichtet, für die Bestattung des Herrn C., der mehr als 60 Jahre bis zu seinem Tod in einer Einrichtung des Klägers gelebt habe, zu sorgen und die erforderlichen Kosten seiner Bestattung (zunächst) zu übernehmen. Dem Kläger sei es entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nicht zumutbar, die Bestattungskosten zu tragen. Anders als der Beklagte meine, könne aus der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) vom 28. April 2010 (L 6 SO 135/08) nicht geschlossen werden, die vom Kläger im Zusammenhang mit dem Tod des Herrn C. übernommenen Kosten seien ihm zumutbar aufzuerlegen. Denn anders als im vorliegenden Fall sei der Kläger des vom HLSG entschiedenen Falles (der Landeswohlfahrtsverband Hessen) nicht nur Heimträger, sondern zugleich auch Kostenträger für die Sozialhilfeleistungen an den Verstorbenen während dessen langjährigen Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung des überörtlichen Sozialhilfeträgers. Vor allem auch aus der Nähe des Heimträgers zugleich zur Aufgabe der Tragung von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung habe das HLSG geschlossen, dass dem Heimträger in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Sozialhilfeträger eine Sachnähe zur Finanzierung von Bestattungskosten mittelloser Personen zuerkannt werden müsse. Auch wenn das HLSG in dem von ihm entschiedenen Fall durchaus zwischen der Aufgabenwahrnehmung als Heimträger und als überörtlicher Sozialhilfeträger unterschieden habe, habe das HLSG beim dortigen Kläger die zur Annahme der Zumutbarkeit der Kostentragung führende Sachnähe im Sinne einer Risiko- und Verantwortungssphäre gesehen. Darüber hinaus habe das LSG in dem von ihm entschiedenen Fall darauf abgestellt, dass es im Falle des dortigen Klägers, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, durchaus Refinanzierungsmöglichkeiten der Bestattungskosten und nicht zuletzt die Möglichkeit eines Verlustausgleichs aus den Mitteln der vom klagenden Landeswohlfahrtsverband erhobenen Verbandsumlage gebe. Alle diese Entscheidungskriterien des LSG zur Klärung der Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung im Rahmen des § 74 SGB XII träfen aber auf die Situation des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht zu. Weder sei der klagende Heimträger gleichzeitig auch Sozialhilfeträger, noch ließen sich für die erkennende Kammer aus den Darlegungen des Klägers zur Kalkulationsgrundlage der Vergütungsvereinbarungen mit Sozialhilfeträgern Anhaltspunkte entnehmen, die berechtigten Anlass zur Annahme von Refinanzierungsmöglichkeiten geben könnten. Auch der Umstand, dass der Kläger auf dem Gelände seiner Einrichtung in A-Stadt einen eigenen, den sogenannten D-Friedhof, betreibe, bedeute nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht, dem Kläger sei auch die Kostentragung für die Bestattung der Heimbewohner und der auf dem D-Friedhof Bestatteten zuzumuten. Bei den vom Kläger geltend gemachten Bestattungskosten (mit Ausnahme der Kosten für die Grabpflege) in Höhe von 1.806,69 EUR, die sich unter Anrechnung des beim Tod des Herrn C. noch vorhandenen Nachlasses errechneten, handele es sich auch um erforderliche Kosten im Sinne des § 74 SGB XII. Anders als noch im Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 vertreten, habe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 anlässlich der von der erkennenden Kammer angestoßenen Vergleichsverhandlungen nicht mehr an der Auffassung festgehalten, die errechneten Bestattungskosten, soweit sie auf dem Einsatz eigenen Personals des Klägers beruhten, seien keine erforderlichen Kosten im Sinne des § 74 SGB XII. Da auch die erkennende Kammer die reinen Bestattungskosten im betragsmäßigen Umfang von 1.806,69 EUR als erforderliche Kosten im Sinne des § 74 SGB XII ansehe, seien weitere Ausführungen zur Erforderlichkeit in der genannten Höhe entbehrlich.
Dagegen könnten die vom Kläger geltend gemachten Grabpflegekosten in Höhe von 1.740,00 EUR (1.626,17 EUR netto zzgl. 7 % Mehrwertsteuer) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten nicht als erforderliche Kosten der Bestattung im Sinne der Bestimmung des § 74 SGB XII gewertet werden. Anders als der Kläger meine, würden in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung überwiegend die Grabpflegekosten, insbesondere die Grabpflegekosten für eine Dauer von 10 Jahren und länger, nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII gezählt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 21. September 2006, L 20 B 63/06 SO NZB; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2003, 12 ZB 03.3098; Schellhorn/Schellhorn SGB XII, 17. Auflage, § 74, Rd.-Nr. 15, Berlit in LPK, 9. Auflage, SGB XII, Rd.-Nr. 15; Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, Kommentar, 3. Auflage, § 74, Rd.-Nr. 32). Dieser Auffassung schließe sich die erkennende Kammer mit der Folge an, dass der Kläger die in Rechnung gestellten Grabpflegekosten im Umfang von 1.626,17 EUR zzgl. 7 % Mehrwertsteuer, also 1.740,00 EUR brutto gegenüber dem Beklagten im Rahmen des § 74 SGB XII nicht erstattet verlangen könne. Damit reduziere sich die vom Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.546,69 EUR um 1.740,00 EUR auf 1.806,69 EUR. In diesem Umfang sei der Beklagte zur Kostentragung aus § 74 SGB XII zu verurteilen. Hinsichtlich der Grabpflegekosten im Umfang von 1.740,00 EUR sei die Klage dagegen abzuweisen gewesen.
Gegen das ihm am 6. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 2014 Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, die erstinstanzliche Entscheidung sei, soweit die Klage abgewiesen worden sei, rechtswidrig. Auch die Kosten für die Grabpflege in Höhe von 1.740,00 EUR seien zu übernehmen. Vom Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) werde vorausgesetzt, dass die Friedhofsbetreiber für die Grabpflege Sorge trügen. Die Grabpflege müsse mindestens für die Dauer der Ruhepflicht gesichert sein, die nach § 6 Abs. 2 FBG mindestens 15 Jahre betrage. Seine Friedhofsordnung sehe eine Ruhefrist von 20 Jahren vor. Er sei mithin zur Grabpflege gesetzlich verpflichtet. Es sei ihm nicht zumuten, die insoweit entstehenden Kosten, die er hier nicht auf Angehörige umlegen könne, zu tragen. Soweit vertreten werde, die Grabpflegekosten seien keine Bestattungskosten im Sinne von § 74 SGB XII, sei dies zumindest für Hessen unzutreffend, denn dabei werde übersehen, dass in Hessen eine gesetzliche Verpflichtung zur Grabpflege während der Ruhefristen bestehe. Auch habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bereits entschieden (Urteil vom 10. Februar 2004 – 10 UE 2497/03), dass es sich bei der Ausstattung des Grabes mit einfachem Blumenschmuck um erstattungsfähige Beerdigungskosten handele. Auch diese Ausstattung erfolge zeitlich erst nach der Beerdigung, so dass die Entscheidung des VGH auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Dagegen sei der Sachverhalt, über den das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 25. August 2011 entschieden habe, mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort sei es um zweifelhafte Abrechnungspositionen gegangen. Auch habe das BSG Bestattungskosten als "die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf", definiert. In Hessen werde die Bestattung nur dann erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhepflicht gesichert sei, so dass nach dieser Definition die Grabpflegekosten zu übernehmen seien. Weiter knüpfe das BSG an die Ortsüblichkeit der Bestattungskosten an. Die Grabpflegekosten seien auch ortsüblich. Sie entstünden bereits mit der Beerdigung und seien Voraussetzung für diese. Auch Erben seien verpflichtet, die Kosten der Grabpflege zu tragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2014 aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheid vom 25. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 zu verurteilen, dem Kläger weitere Bestattungskosten in Höhe von 1.740,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil sei, soweit es die Klage abgewiesen habe, rechtmäßig. Die Grabpflegekosten seien nicht nach § 74 SGB XII zu übernehmen. Dies folge auch aus dem Urteil des BSG vom 25. August 2011.
Mit Schreiben vom 6. August 2015 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurückweisen könne, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Nach dem jetzigen Verfahrenstand ziehe der Senat in Erwägung, die zuvor aufgezeigte Möglichkeit anzuwenden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. September 2015.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten; er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet gehalten hat und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich war. Die Beteiligten wurden vorher auch angehört.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Senat das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufhebt und den Beklagten unter - weiterer - Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, Leistungen zur Deckung der Grabpflegekosten für das Grab des Herrn C. in Höhe von 1.740,00 EUR zu zahlen. Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten hat.
Als Rechtsgrundlage, die einen Anspruch auf Erstattung der begehrten Kosten vermitteln könnte, kommt nur § 74 SGB XII in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Kläger kann hiernach schon deswegen keine Kostenübernahme verlangen, weil die Grabpflegekosten keine Kosten der Bestattung im Sinne der Norm sind.
Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff "Bestattung". Nach dem Duden bedeutet bestatten, jemanden (feierlich) zu beerdigen. Synonyme sind begraben, beisetzen, einäschern, kremieren, zur letzten Ruhe betten oder zur letzten Ruhe geleiten. Der Ausdruck bezeichnet also im allgemeinen Sprachgebrauch nur den eigentlichen Beerdigungsvorgang. Die Grabpflege hat mit der Beisetzung des Verstorbenen als solcher aber nichts zu tun; sie folgt ihr erst nach.
Dass Grabpflegekosten nicht mehr zu den Kosten der Bestattung gemäß § 74 SGB XII gehören, folgt auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011 (B 8 SO 20/10 R). Das BSG hat in dieser Entscheidung (Rn. 20) - zutreffend - ausgeführt:
"Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw. den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf. ein neuer Leistungsfall. "
Die Grabpflegekosten sind keine Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen. Denn es sind keine Ausgaben, die durch die Beerdigung als solche entstehen.
Genauso wenig handelt es sich um Kosten, die untrennbar mit der Bestattung verbunden sind. Der Auffassung des Klägers, die Grabpflegekosten seien Ausgaben in diesem Sinne, denn sie entstünden zwangsläufig, weil er als Friedhofsbetreiber nach den Hessischen Bestattungsvorschriften für die Grabpflege Sorge tragen müssen, kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist, ob die Kosten für die Grabpflege Kosten sind, die für den Bestattungspflichtigen mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Auf die gleichzeitige Position des Klägers als Betreiber eines privaten Friedhofs und seine mit dieser Stellung möglicherweise verbundenen Pflichten kommt es insoweit nicht an. Es gibt nämlich keinen Grund, im Rahmen des § 74 SGB XII einen Bestattungspflichtigen, der zugleich Friedhofsbetreiber ist, besser zu behandeln als sonstige Bestattungspflichtige. Für einen "regulären" Bestattungspflichtigen, der einen Verstorbenen auf einem öffentlichen oder fremden privaten Friedhof bestatten lässt, sind die Grabpflegekosten keine Kosten, die gedeckt sein müssen, damit die Beerdigung überhaupt erst durchgeführt werden kann oder darf. Er ist zwar aufgrund der jeweiligen Friedhofssatzungen typischerweise zur Grabpflege verpflichtet, diese Verpflichtung realisiert sich aber erst nach Abschluss der Bestattung, und auch die entsprechenden Aufwendungen entstehen erst nach dem eigentlichen Beerdigungsvorgang.
Demensprechend liegt auch kein sonstiger Fall vor, in dem unter Zugrundelegung der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung eine Kostenübernahme in Betracht kommt. Denn insoweit hat das Gericht ausdrücklich eine zeitliche Grenze aufgestellt, indem es fordert, dass es sich um Kosten handeln muss, die aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs resultieren. Dies sind die Grabpflegekosten nicht, denn sie ergeben sich aus Handlungen, die erst vorgenommen werden, wenn die Beerdigung selbst längst stattgefunden hat.
Zur Bestattung als solcher gehören lediglich noch, wie vom BSG festgestellt, die Kosten der Erstbepflanzung des Grabes. Diese Kosten waren in dem Betrag von 1.806,69 EUR, zu deren Zahlung der Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden war, aber bereits enthalten, wurden dem Kläger also schon zugesprochen.
Es kommt folglich nicht darauf an, ob der Kläger in seiner Funktion als Betreiber eines privaten Friedhofs überhaupt zur Grabpflege verpflichtet ist und es sich damit um Kosten handelt, die für ihn zwingend anfallen.
Die im sozialgerichtlichen Urteil ermittelten Beträge sind auch rechnerisch korrekt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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