Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 10 AS 109/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 6 AS 173/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 30.03.2016 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 2. ab dem 01.03.2016 bis zum 31.08.2016, längstens jedoch bis zur Rechtskraft der Hauptsache, Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen.
4. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin zu 1. Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für Mietschulden hat. Ferner ist streitig, ob der Antragsteller zu 2. Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Antragsgegner, hilfsweise Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Beigeladenen hat. Hilfsweise macht die Antragstellerin zu 1. höhere Kosten für Unterkunft und Heizung geltend.
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1., die deutsche Staatsangehörige ist, und der 1990 geborene Antragsteller zu 2., der US-amerikanischer Staatsangehöriger ist, sind seit Mai 2013 ein Paar. Der Antragsteller zu 2. war zunächst bis zu seinem Ausscheiden am 01.09.2015 als Truppenangehöriger der US-Streitkräfte in R stationiert.
Die Antragstellerin zu 1. bewohnt eine Wohnung im K in M , für die sie seit 01.10.2015 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 320,65 Euro sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 83,00 Euro und eine Vorauszahlung für Wärmeversorgung in Höhe von 75,00 Euro (insgesamt 478,65 Euro) zu zahlen hat. Die Antragstellerin zu 1. bezog zunächst ergänzend zur Ausübung verschiedener Tätigkeiten als Reinigungskraft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 11.08.2015 hob der Antragsgegner seine letzte Bewilligungsentscheidung vom 03.02.2015 ab dem 01.08.2015 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ganz auf. Insofern war der Verdienst der Antragstellerin bedarfsdeckend geworden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Datum vom 10.09.2015 erstellte die Vermieterin der Antragsteller die Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten für den Zeitraum ab 01.01.2014 bis zum 31.12.2014. Es errechnete sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 535,19 Euro, wovon 169,82 Euro auf die Betriebskosten und 365,37 Euro auf die Wärmeversorgung entfielen. Die Vermieterin teilte insofern mit, dass abweichend von den übrigen Monaten daher am 15.10.2015 ein Betrag in Höhe von 1.029,84 Euro (fällige Miete zuzüglich des Nachzahlungsbetrages) zu zahlen sei.
Am 14.09.2015 meldete sich auch der Antragsteller zu 2. unter der Anschrift der Antragstellerin zu 1. bei der Stadt M an. Am gleichen Tag beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In einer Erklärung zum Umzug vom 24.09.2015 gab der Antragsteller zu 2. an, dass er gerne in Deutschland leben und arbeiten und bald seine Lebensgefährtin heiraten wolle.
Am 24.09.2015 beantragte der Antragsteller zu 2. im Übrigen bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei er als letzte Einreise in das Bundesgebiet den 01.09.2015 und als Erteilungsgrund die Arbeitsaufnahme bzw. eine kommende Heirat angab. Vorab hatte er offenbar bereits am 16.09.2015 Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen und sich nach einem Aufenthaltstitel zum Besuch eines Sprachkurses erkundigt. Insofern war ihm mit Schreiben vom 16.09.2015 mitgeteilt worden, dass u.a. ein Finanzierungsnachweis in Form einer Verpflichtungserklärung oder eines Sperrkontos erforderlich sei,. Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werde für ein Jahr erteilt, sobald alle Unterlagen vorgelegt würden. Hinsichtlich des Sperrkontos war in einem beigefügten Schreiben zur Vorlage bei der Bank vom 16.09.2015 aufgeführt, dass eine Sicherheitsleistung auf einem Sperrkonto von mindestens 8.040 Euro für ein Jahr erforderlich sei mit einem Sperrvermerk, dass monatlich maximal 670 Euro von diesem Konto abgehoben werden dürften. Bei der Einzahlung einer geringeren Summe verkürze sich die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis entsprechend.
Am 16.10.2015 erteilte die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 2. eine Bescheinigung über eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Zeit vom 16.10.2015 befristet bis zum 16.01.2016, welche der Antragsteller zu 2. bei dem Antragsgegner vorlegte. Im Übrigen reichte die Antragstellerin zu 1. ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate zu den Akten. Die Antragstellerin zu 1. ist seit dem 01.09.2015 nur noch für die Firma H als Reinigungskraft tätig. Ihr Gehalt belief sich im September 2015 auf 430,51 Euro netto = brutto, im Oktober 2015 auf 411,80 Euro netto = brutto, im November 2015 auf 393,08 Euro netto = brutto, im Dezember 2015 auf 411,80 Euro netto = brutto, im Januar 2016 auf 384,16 Euro netto = brutto, im Februar 2016 auf 430,95 Euro netto = brutto und im März 2016 auf 403.37 Euro netto = brutto. Ferner hatte die Antragstellerin zu 1. Anspruch auf Arbeitslosengeld. Insofern meldete der Antragsgegner bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Agentur für Arbeit M – einen Erstattungsanspruch an. Die BA teilte mit Schreiben vom 23.10.2015 mit, dass sie die Leistungen für die Zeit vom 08.10.2015 bis zum 30.11.2015 vorläufig einbehalte, um den Erstattungsanspruch zu erfüllen und Leistungen ab dem 01.12.2015 auszahlen werde. Der Arbeitslosengeldanspruch endete am 06.04.2016 und berechnete sich nach einem Leistungsentgelt von 44,96 Euro täglich. In der Folge zahlte die BA Arbeitslosengeld unter Anrechnung des Nebeneinkommens. So errechnete die BA mit Änderungsbescheid vom 20.01.2016 für November 2015 einen Leistungsbetrag in Höhe von 12,52 Euro täglich, für Dezember 2015 in Höhe von 11,89 Euro täglich und für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2016 in Höhe von 10,62 Euro täglich sowie für die Zeit vom 04. bis 06.04.2016 in Höhe von 20,12 Euro täglich. Für die Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.2015 überwies die BA einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 95,10 Euro.
Der Antragsteller zu 2. schloss am 02.11.2015 ebenfalls einen Arbeitsvertrag mit der Firma H als Reinigungskraft ab, der bis zum 01.11.2016 befristet ist. Sein Entgelt belief sich im November 2015 auf 243,33 Euro, im Dezember 2015 auf 224,62 Euro, im Januar 2016 auf 230,50 Euro, im Februar 2016 auf 396,12 Euro und im März 2016 auf 230,50 Euro jeweils netto = brutto.
Mit Bescheid vom 30.10.2015 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft für den Monat September 2015 ab, da aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2015 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.03.2016 vorläufig im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen, und zwar in den Monaten Oktober 2015 und Januar 2016 bis März 2016 in Höhe von 0,00 Euro, im November 2015 in Höhe von 327,33 Euro (80,00 Euro Regelbedarf und 247,33 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung) sowie im Dezember 2015 in Höhe von 307,21 Euro (Regelbedarf in Höhe von 59,88 Euro bei unveränderten Bedarfen für Unterkunft und Heizung). Hierzu führte der Antragsgegner aus, es werde ein vorläufiges Einkommen aus der Erwerbstätigkeit bei der Firma H angerechnet. Nach Vorlage der Einkommensnachweise würden die Leistungen neu berechnet. Im Übrigen enthielt der Bescheid den Hinweis, dass der Antragsteller zu 2. in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.03.2016 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Es liege eine Staatsangehörigkeit vor, welche einer Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung bedürfe. Die Aufnahme einer Beschäftigung sei für ihn jedoch nicht erlaubt und könne auch nicht durch die zuständige Behörde erlaubt werden. Es bestehe keine rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen (Hinweis auf § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II). Widersprüche gegen diese beiden Bescheide wurden nicht erhoben. Tatsächlich lehnte die BA den Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung des Antragstellers zu 2. als Reinigungskraft bei der Firma H ab, wie die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 14.01.2016 mitteilte.
Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 berechnete der Antragsgegner die der Antragstellerin zu 1. zustehenden Leistungen wegen der Regelbedarfserhöhung ab dem 01.01.2016 neu, bewilligte aber für den Zeitraum von Januar bis März 2016 weiterhin 0,00 Euro, wobei er von einem Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 450,00 Euro sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 603,60 Euro ausging, wie bereits in dem Bescheid vom 30.10.2015.
Mit Schreiben vom 13.01.2016 bezifferte die Vermieterin der Antragstellerin zu 1. die aufgelaufenen Mietschulden auf 1.538,64 Euro per 13.01.2016 und kündigte das bestehende Mietverhältnis fristlos. Die Antragstellerin zu 1. wurde aufgefordert, die Wohnung bis zum 27.01.2016 zu räumen und zurückzugeben. Die Antragstellerin zu 1. beantragte daraufhin am 15.01.2016 bei dem Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens, um die ausstehenden Mietschulden auszugleichen. Der Antragsgegner teilte ihr mit Schreiben vom 19.01.2016 lediglich mit, dass die Entscheidung über die Gewährung eines solchen Darlehens ausschließlich die Stadt M , Amt für soziale Leistungen, Fachbereich Wohnraum, treffe. Die Antragstellerin solle sich direkt an die dortige Stelle wenden. Ein bei der Stadt M gestellter Antrag wurde von dieser nach Angaben der Antragsteller mündlich abgelehnt.
Am 15.02.2016 beantragten die Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Mainz den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet zunächst auf die Gewährung höherer Leistungen und dann ausgeweitet auf die Gewährung eines Darlehens wegen Miet- und Stromschulden. Der Antrag betreffend die Stromschulden wurde anschließend wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Stromlieferanten wieder zurückgenommen.
Während des laufenden Eilverfahrens hat die Vermieterin der Antragstellerin zu 1. beim Amtsgericht M Räumungsklage erhoben (Mitteilung des Amtsgerichts M an die Stadtverwaltung M , Amt für soziale Leistungen – Sozialamt – sowie an die Antragstellerin zu 1. vom 25.02.2016). Die Höhe der Mietrückstände belief sich nunmehr auf 1.833,29 Euro. Aus der Klageschrift der Vermieterin ergibt sich, dass sich der Betrag zusammensetzte aus einer Restmiete November 2015 in Höhe von 493,95 Euro, der Miete für Januar 2016 in Höhe von 494,65 Euro, der Restmiete Februar 2016 in Höhe von 294,65 Euro zuzüglich Rücklastschriftgebühren in Höhe von 14,85 Euro sowie die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 535,19 Euro. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erhöhte sich dieser Betrag um die März-Miete, da die Antragstellerin nicht in der Lage war, diesen zu zahlen.
Das SG hat die Stadt Mainz beigeladen und mit Beschluss vom 30.03.2016 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. ab dem 15.02.2016 bis zum 31.03.1016 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II sowie ein Darlehen in Höhe von 2.327,94 Euro zur Begleichung der Mietschulden zu gewähren. Ferner hat es die Beigeladene verpflichtet, über den Anspruch des Antragstellers zu 2. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Den Antrag im Übrigen hat es abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es bestehe ein Anspruch der Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Antragsgegner auf Gewährung höherer Leistungen und auf Gewährung eines Darlehens zur Abwendung des Wohnungsverlustes, wobei allerdings die Verpflichtung des Antragsgegners hinsichtlich der Höhe der laufenden Leistungen auf den laufenden Bewilligungsabschnitt zu begrenzen sei. Für den Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht am 15.02.2016 seien ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der laufenden Leistungen hat das SG die Auffassung vertreten, dass die Anrechnung eines fiktiven Einkommens von 450 Euro monatlich zu hoch sei, da die Antragstellerin bisher ein niedrigeres Einkommen erzielt habe. Der Antragsgegner werde als einen realistischen Betrag um die 400 Euro anzusetzen haben. Der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens ergebe sich aus § 22 Abs. 8 Satz 2 1. Variante SGB II i.V.m. § 42 a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sollen Mietschulden übernommen werden, wenn es gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Die Vorschrift sehe ein gebundenes Ermessen vor, d.h. der Antragsgegner könne nur in atypischen Fällen von der Übernahme absehen. Da bereits Räumungsklage erhoben worden sei, drohe Wohnungslosigkeit. Die Übernahme sei auch gerechtfertigt und notwendig, da sich die Wohnungslosigkeit anders nicht abwenden lasse. Ein missbräuchliches Verhalten der Antragstellerin sei nicht festzustellen. Auch habe sich die Antragstellerin nach ihrem Vortrag erfolglos um eine Ratenzahlungsvereinbarung bemüht, also Selbsthilfemaßnahmen ergriffen. Vorrangig einzusetzendes Vermögen bestehe nicht. Eine Aufteilung nach dem Kopfteilprinzip bei Mietschulden sei nicht angezeigt. Insofern hat das SG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen (Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R, juris Rdnr. 27 f.). Der Antragsteller zu 2. habe keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Antragsgegner und gegen die Beigeladene lediglich auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Von Leistungen nach dem SGB II sei der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Der Antragsteller zu 2. verfüge über kein Aufenthaltsrecht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei auch nicht zu erwarten. Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) scheide ebenfalls aus, da hier der Ausschlussgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Variante SGB XII greife (BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R, juris Rdnr. 48 ff.). Ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf die direkte Gewährung von Leistungen sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach der neuesten Rechtsprechung des BSG sei diese Vorschrift auch bei Personen anwendbar, die vom Ausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erfasst würden, wobei das BSG nach einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Hilfebedürftigen ausgehe (BSG, a.a.O., Rdnrn. 51 und 53 f.). Dieser Entscheidung könne in dieser Allgemeinheit jedoch nicht gefolgt werden und sie sei zu Recht in der Rechtsprechung kritisiert worden. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht den Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erfassen solle. Dass der Begriff "Anspruch" nur gebundene Ansprüche erfassen solle, sei wenig überzeugend. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen sei aber von der Möglichkeit einer Leistungserbringung nach Ermessen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Einzelfall auszugehen, um den verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch im Einzelfall zu gewährleisten. Eine regelmäßige Ermessensreduzierung auf Null nach einem Aufenthalt von sechs Monaten, wie das BSG annehme, könne jedoch nicht angenommen werden. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null aus anderen Gründen als der Dauer seines Aufenthaltes könne nicht festgestellt werden. Der Antragsteller zu 2. habe daher lediglich einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung durch die Beigeladene. Die Beigeladene habe nun auch Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 2., zumal sie sich die Antragstellung beim Antragsgegner zurechnen lassen müsse (BSG, a.a.O., Rdnr. 39). Der Beschluss ist den Antragstellern am 04.04.2016, dem Antragsgegner und der Beigeladenen jeweils am 31.03.2016 zugestellt worden.
Der Antragsgegner hat am 07.04.2016 lediglich wegen der Gewährung des Darlehens zur Tilgung von Mietschulden Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mainz vom 30.03.2016 eingelegt. Er ist der Auffassung, dass eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden in Höhe von 2.327,94 Euro nicht gerechtfertigt sei. Der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller habe nicht genügend Einkommen zur Sicherstellung der Mietzahlungen zur Verfügung gestanden, nachdem seit dem 01.10.2015 nur noch für die Antragstellerin zu 1. nach dem Kopfteilprinzip die Hälfte der Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt worden seien. Es sei daher damit zu rechnen, dass die Mietzahlungen auch künftig nicht sichergestellt seien. Dies werde dadurch bestätigt, dass sich zwischenzeitlich die Mietrückstände erhöht hätten. Für den April 2016 sei am 01.04.2016 durch ihn eine Direktzahlung des hälftigen Mietanteils der Antragstellerin zu 1. vorgenommen worden. Die fehlende Hälfte der zu zahlenden Miete sei nach derzeitigem Kenntnisstand durch die Bedarfsgemeinschaft nicht eingezahlt worden. Entsprechend sei damit zu rechnen, dass nach etwa vier Monaten Mietrückstände bestünden, welche den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten. Der Antragsgegner hat einen Kontoauszug der Vermieterin mit Stand 07.04.2016 vorgelegt, aus dem sich ein Mietrückstand zu diesem Datum in Höhe von 2.871,28 Euro ergibt.
Am 19.04.2016 haben auch die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zu Unrecht habe das SG einen Leistungsanspruch des Antragstellers zu 2. verneint. Zumindest lägen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie das BSG für § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII angenommen habe, vor. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der US-Armee abstellen wolle, halte sich der Antragsteller zu 2. spätestens seit dem 01.03.2016 sechs Monate mit verfestigtem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Kenntnis des Beigeladenen von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 2. habe bereits deswegen vorgelegen, weil die Antragsteller am 11.02.2016 persönlich bei der Beigeladenen (Wohnraumhilfe) vorgesprochen hätten. Für den Fall, dass sich der Senat dem nicht anschließen solle, habe die Antragstellerin zu 1. zumindest Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, da es hier angezeigt sei, vom Kopfteilprinzip abzuweichen. Der Rechtsprechung des BSG sei zu entnehmen, dass eine Abweichung vom Kopfteilprinzip immer angezeigt sei, wenn Wohnungslosigkeit drohe und der Erhalt der Wohnung oberste Priorität haben müsse. Soweit die Beschwerde des Antragsgegners betroffen ist, wenden sich die Antragsteller zunächst dagegen, dass der Antragsgegner unter offensichtlichem Verstoß gegen das Sozialdatengeheimnis Auskünfte bei der Vermieterin der Antragsteller eingeholt habe. Zudem seien die von der Vermieterin übermittelten Zahlen ungeprüft übernommen worden. Das Mietkonto habe zwar am 13.04.2016 einen Saldo von 2.871,28 Euro ausgewiesen, wie dem Protokoll des AG M (Az.: 88 C 18/16) über die mündliche Verhandlung vom 12.04.2016 jedoch zu entnehmen sei, beinhalte der Kontoauszug bereits Gerichtskostenvorschüsse zu Lasten der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 495,00 Euro (Position vom 19.02.2016). Tatsächlich seien damit lediglich 2.376,28 Euro offen. Im Übrigen sei der Antragstellerin zu 1. für das Räumungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Antragstellerin zu 1. aktuell einem Minijob nachgehe und daher zusätzlich zu den Leistungen des Antragsgegners rund 160 Euro in Form von Einkommensfreibeträgen zur Verfügung habe. Selbst wenn man also davon ausgehe, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zwingend nach Kopfteilen zu verteilen seien, könne der auf den Antragsteller zu 2. entfallende Mietanteil überwiegend durch das anrechnungsfreie Einkommen kompensiert werden. Die Antragsteller haben das zitierte Protokoll des AG M zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, dass das Verfahren zur Zeit auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien ruht. Die Vertreterin der Vermieterin hatte zu Protokoll erklärt, dass sie, wenn ein Ausgleich der Mietschulden innerhalb einer Frist von zwei Monaten erfolge, dieses Verfahren für erledigt erklären werde.
Noch während des Antragsverfahrens vor dem SG hatte der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 17.03.2016 der Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 vorläufige Leistungen für Januar 2016 in Höhe von 43,29 Euro und für Februar bis März 2016 in Höhe von jeweils 12,73 Euro bewilligt. Sogleich wurde erneut entschieden, dass der Antragsteller zu 2. in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II).
Mit Änderungsbescheid vom 01.04.2016 hat der Antragsgegner die bisher ergangenen Bescheide vom 30.10.2015, 29.11.2015 und 17.03.2016 aufgehoben und nunmehr Leistungen wie folgt bewilligt: für Oktober 2015 in Höhe von 22,94 Euro, für November 2015 in Höhe von 357,89 Euro, für Dezember 2015 in Höhe von 352,75 Euro, für Januar 2016 in Höhe von 0,00 Euro, für Februar 2016 in Höhe von 65,40 Euro und für März 2016 in Höhe von 27,97 Euro. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich um eine Neuberechnung nach Vorlage der Einkommensnachweise für den betreffenden Zeitraum sowie eine Berücksichtigung der Nachzahlung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2014 im Oktober 2015 handele. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Antragsteller zu 2. von Leistungen im fraglichen Zeitraum wegen § 8 SGB II ausgeschlossen sei. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt.
In den Leistungsakten befindet sich ein weiterer Bescheid vom 01.04.2016 betreffend den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016, der Leistungen für diese Monate entsprechend dem o.g. Änderungsbescheid bewilligt. Mit einem dritten Bescheid vom 01.04.2016 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. auf ihren Antrag vom 24.03.2016 für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar für April 2016 in Höhe von 210,61 Euro und für Mai bis September 2016 in Höhe von jeweils 331,33 Euro. Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung wurde auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III gestützt. Die Bewilligung von Leistungen an den Antragsteller zu 2. wurde in diesem Bescheid auch für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 unter Hinweis auf § 8 SGB II abgelehnt. Auch gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 04.05.2016 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. für April 2016 Leistungen in Höhe von 247,91 Euro, nachdem die Einkommensabrechnung aus der Beschäftigung bei der Firma H vorgelegt worden war.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des SG Mainz vom 30.03.2016 insoweit aufzuheben, als er zur Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von Mietschulden in Höhe von 2.327,94 Euro verpflichtet worden ist, sowie die Beschwerden der Antragsteller zurückzuweisen.
Der Antragsteller zu 2. beantragt,
den Beschluss des SG Mainz vom 30.03.2016 abzuändern und den Antragsgegner, hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung existenzsichernde Leistungen zuzusprechen.
Die Antragstellerin zu 1 beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen sowie - für den Fall, dass die Beschwerde des Antragstellers zu 2. keinen Erfolg haben sollte - den Beschluss des SG Mainz vom 30.03.2016 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 494,00 Euro zu bewilligen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Bescheid vom 02.05.2016 hat die Beigeladene die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII an den Antragsteller zu 2. abgelehnt. Als erwerbsfähiger US-Bürger sei der Antragsteller zu 2. gemäß § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greife erst recht bei dem Antragsteller zu 2., der nicht einmal ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche, sondern lediglich eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG habe. Zwar könne er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einzelfall Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als Ermessensleistungen beanspruchen. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gelange die Beigeladene unter Abwägung aller ihr bekannten relevanten Umstände aber zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller zu 2. Sozialhilfe auch nicht als Ermessensleistung gewährt werden könne. Insbesondere seien keine persönlichen Härtegründe oder sonstige besondere Umstände bekannt, die einer Ausreise in das Herkunftsland längerfristig entgegenstünden und somit ausnahmsweise eine Gewährung von Leistungen rechtfertigen könnten. Es entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das es dem Antragsteller zu 2. als US-Bürger – anders als Asylbewerbern – freistehe, sein Recht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums durch Rückkehr in sein Herkunftsland und dortige Inanspruchnahme von Sozialleistungen sicherzustellen. Der Antragsteller zu 2. hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Der Antragsgegner hat entsprechend der von dem SG Mainz in dem Beschluss vom 30.03.2016 ausgesprochenen Verpflichtung mittlerweile den Betrag in Höhe von 2.327,94 Euro an die Vermieterin ausgezahlt und mit Darlehensbescheid vom 21.04.2016 die monatlichen Raten für das gewährte Darlehen auf 36,40 Euro ab dem 01.05.2016 festgesetzt.
Der Senat hat die Ausländerakte des Antragstellers zu 2. beigezogen. Aus dieser ergibt sich, dass die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 10.05.2016 den Antragsteller zu 2. zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.06.2016 gegeben hat. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gelte der Lebensunterhalt dann als gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Mit Schreiben vom 01.03.2016 habe jedoch das Jobcenter mitgeteilt, dass er Leistungen beantragt habe, so dass davon auszugehen sei, dass er seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne. Da davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller zu 2. weder einen Deutsch-Intensivkurs belegen noch seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sicherstellen könne, sei beabsichtigt, die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen und ihn zur Ausreise aufzufordern.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Leistungsakten (Band III bis Band VI) sowie der beigezogenen Akte der Ausländerbehörde Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der sich dieser gegen die vom SG Mainz ausgesprochene Verpflichtung, der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen in Höhe von 2.327,94 Euro zur Begleichung von Mietschulden zu gewähren, wendet, hat in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren haben sich auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragsgegners keine neuen Aspekte ergeben.
Sofern der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die Übernahme der Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft sei nicht gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, schließt sich der Senat dieser Einschätzung nicht an. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Übernahme der Mietschulden die langfristige Sicherung der Unterkunft nicht erreicht werden kann. Unabhängig von der Frage, ob der Antragstellerin zu 1. tatsächlich aufgrund der besonderen Umstände die gesamten Mietkosten als Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, geht der Senat davon aus, dass zukünftige Zahlungen sichergestellt sind. Sollte es dem Antragsteller zu 2. bis zu der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist zum 10.06.2016 nicht gelingen, insbesondere durch Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung, nachzuweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts, einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, verfügt, so ist davon auszugehen, dass er in naher Zukunft abgeschoben wird. Ab diesem Zeitpunkt stehen der Antragstellerin zu 1. jedoch in jedem Fall die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zu, welche von dem Antragsgegner auch vor dem Einzug des Antragstellers zu 2. übernommen und als angemessen akzeptiert worden sind. Bis zum Vollzug der Ausreiseverpflichtung stehen dem Antragsteller zu 2. zumindest Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aufgrund seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig gegen die Beigeladene zu (vgl. hierzu sogleich), so dass auch für diese Übergangszeit die Mietzahlungen gewährleistet sind, unabhängig davon, ob die Antragstellerin zu 1. in der Lage ist, die fehlenden Mietanteile durch das nicht angerechnete Einkommen aus ihrer geringfügigen Beschäftigung zu decken.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 2. ist unbegründet, soweit sie auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen gerichtet ist. Zu Recht ist das SG in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 2. gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, da er kein Aufenthaltsrecht hat und der Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R) erst recht für solche Ausländer gilt, welche über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Dies trifft auf den Antragsteller zu 2. zu. Anders als bei einem EU-Ausländer reicht es für den Antragsteller zu 2. als Staatsbürger der USA und damit Drittstaatsangehörigen nicht aus, dass er aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma H nach europarechtlichen Maßstäben als Arbeitnehmer einzustufen wäre. In Frage kommt hier allein ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 AufenthG. Dies setzt neben einem konkreten Arbeitsplatzangebot aber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG weiterhin voraus, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers zu 2. gesichert wäre, wobei sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes grundsätzlich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des SGB II richtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 – juris Rdnr. 19; Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09, juris Rdnr. 20, Urteil vom 16.08.2011 – 1 C 4.10, juris Rdnr. 14; vgl. auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof – VGH – Beschluss vom 29.01.2014 – 10 CS 13.1996, juris Rdnr. 17). Damit schließt jedoch der Umstand, dass der Antragsteller zu 2. Leistungen nach dem SGB II begehrt, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung aus.
Auch aufgrund der behaupteten bevorstehenden Heirat mit der Antragstellerin zu 1. ergibt sich kein Aufenthaltsrecht aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Ein solches würde in jedem Fall voraussetzen, dass sich aus objektiven Umständen ergibt, dass die Eheschließung zeitnah bevorsteht, d.h. der Eheschließungstermin muss feststehen oder jedenfalls verbindlich bestimmbar sein (Senatsbeschluss vom 24.04.2013 – L 6 AS 143/13 B ER unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.2012 – 10 CS 12.1563, juris Rdnr. 9; Urteil vom 10.09.2012 – 10 CE 12.2125; Urteil vom 30.03.2012 CS 12.1563, juris Rdnr. 9; Urteil vom 10.09.2012 – 10 CE 12.2125; Urteil vom 11.03.2010 – 19 CE 10.364, jeweils juris Rdnr. 3). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Bisher wurde lediglich vorgetragen, dass eine Heirat – irgendwann einmal – geplant ist. Auf Nachfrage hat der Antragsteller zu 2. durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass ein Aufgebot bisher noch nicht habe bestellt werden können, da er hierfür eine Bestätigung seines Heimatbundesstaates South Carolina vorlegen müsse, dass er noch nicht verheiratet sei. Er versuche aktuell zu klären, wo und wie diese beantragt werden könne. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller zu 2. sich erst seit kurzem – möglicherweise auch unter dem Eindruck der abgelehnten Leistungen und der bevorstehenden Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland – darum kümmert, wo die notwendigen Papiere für eine Heirat besorgt werden können, kann nicht von einer zeitnah bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden.
Da weitere Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung nicht ersichtlich sind (insbesondere ist ein Sprachkurs offensichtlich nicht geplant, so dass § 16 AufenthG nicht greift), hat der Antragsteller zu 2., der auch die Fiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht über den 16.01.2016 hinaus verlängert bekommen hat, nicht glaubhaft gemacht, dass er über einen Aufenthaltstitel verfügt.
Anders als die Beigeladene meint, hat der Antragsteller zu 2. jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Annahme eines gefestigten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Ablauf von sechs Monaten und der hieraus folgenden Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. das bereits zitierte Urteil des BSG vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 43, juris Rdnr. 51 ff.) ab dem 01.03.2016 einen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Beigeladenen als den zuständigen Träger der Sozialhilfe zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Sechs-Monats-Zeitraum erst ab dem Ausscheiden des Antragstellers zu 2. aus der US-Armee zu laufen begonnen hat, da Zeiten der Stationierung als Truppenangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland hierbei nicht berücksichtigt werden können. Das BSG hat hinsichtlich des Sechs-Monats-Zeitraums auf den typischerweise angemessenen Zeitraum für eine Arbeitsuche abgestellt. Zeiträume, in denen der Betroffene aufgrund besonderer Umstände, wie hier der Zugehörigkeit zur US-Truppe, eindeutig nicht Arbeit gesucht hat, können daher nicht angerechnet werden. Leistungen kommen damit frühestens ab dem 01.03.2016 in Betracht.
Der Senat hat zunächst keine Bedenken, die Rechtsprechung des BSG betreffend Angehörige von EU-Mitgliedstaaten auch auf Drittstaatenangehörige wie den Antragsteller zu 2. zu übertragen. Zwar wurde der Zeitraum von sechs Monaten auf europarechtliche Vorschriften (insbesondere Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG) gestützt. Soweit das BSG hierzu jedoch ausgeführt hat, für die typisierte Dauer einer Arbeitsuche von sechs Monaten nach der Einreise (bzw. hier für den Antragsteller zu 2. nach dem Ausscheiden aus der US-Armee) liege eine Aufenthaltsverfestigung noch nicht vor, weil hinter der zeitlichen Begrenzung die Erwartung stehe, es handele sich um einen angemessenen Zeitraum, um die Erfolgsaussichten einer Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltsverfestigung zu prüfen, so gilt dies ganz allgemein auch für Drittstaatenangehörige. Der Senat sieht daher keinen Grund, die entsprechende Rechtsprechung nicht auch auf den Antragsteller zu 2. als US-Staatsangehörigen anzuwenden.
Soweit die Rechtsprechung einzelner Sozial- und Landessozialgerichte der Auffassung des BSG zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, insbesondere zur Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nach einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von sechs Monaten, entgegengetreten ist (vgl. insbesondere Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts – LSG – Rheinland-Pfalz vom 11.02.2016 – L 6 AS 668/15 B ER sowie die auch bereits vom SG zitierten Entscheidungen anderer SG und LSG) kann hier aufgrund der Besonderheiten eines Eilverfahrens dahinstehen, welcher Auffassung der Senat folgt. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Grundsätzlich ist für die Begründetheit eines solchen Antrags Voraussetzung, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO) gegeben ist. Das Verlangen eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines materiellen Rechts, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird, kann jedoch nicht bedeuten, dass das angerufene Gericht das Verfahren alleine unter dem Aspekt entscheiden könnte, wie es selbst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einschätzt. Lediglich wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, fehlt es an einem Recht, das geschützt werden müsste (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 86 b Rdnr. 29). Demgegenüber führt der Umstand, dass der Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich zulässig und begründet ist, in der Regel noch nicht zur Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung, sondern erhöht lediglich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Dabei wird allgemein davon ausgegangen, dass eine Klage dann nicht offensichtlich begründet ist, wenn unterschiedliche Auffassungen zu der maßgebenden, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage bestehen, für die jeweils gute Gründe sprechen (vgl. Keller a.a.O. unter Hinweis auf LSG Thüringen vom 06.07.2004 – L 6 KR 468/04 ER). Entsprechendes muss dann gelten, wenn zwar, wie es hier der Fall ist, bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, jedoch diese Rechtsprechung substantiierter Kritik begegnet. Ist damit die Erfolgsaussicht im Falle des Antragstellers zu 2. nicht schon von vorneherein zu bejahen, ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass in einem Hauptsacheverfahren der Senat – anders als im vorliegenden Eilverfahren – über einen Anspruch des Antragstellers zu 2. auf Leistungen nach dem SGB XII nicht endgültig entscheiden könnte, sondern bei einer Abweichung von der Rechtsprechung des BSG die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zulassen müsste und einiges dafür spricht, dass der Antragsteller zu 2. sich letztendlich mit seinem Leistungsanspruch gegen die Beigeladene durchsetzen könnte.
Im Übrigen liegen auch bei dem Antragsteller zu 2. keine Anhaltspunkte vor, dass von einer Ermessensreduzierung trotz Zeitablaufs ausnahmsweise abzusehen ist. Das BSG geht davon beispielhaft aus, wenn die tatsächlichen Lebensumstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene nicht auf Dauer im Inland verweilen werde oder die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 58). Dies trifft hier nicht zu. Insbesondere hat der Antragsteller zu 2. durch die Aufnahme einer dauerhaften geringfügigen Beschäftigung – mag diese auch zur Zeit nicht erlaubt sein – zum Ausdruck gebracht, dass er seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt hier in der Bundesrepublik Deutschland sieht. Auch von konkreten Schritten zur Beendigung des Aufenthalts kann noch nicht ausgegangen werden, solange bisher lediglich eine Anhörung des Antragstellers zu 2. durch die Ausländerbehörde erfolgt ist. Aufgrund der Unsicherheit, wie lange sich der Antragsteller zu 2. möglicherweise noch hier aufhalten wird, war die Verpflichtung der Beigeladenen jedoch auf einen kurzen Zeitraum zu begrenzen.
Da damit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens – unabhängig von der eigenen Auffassung des Senats zur Rechtsprechung des BSG – zumindest als offen anzusehen ist, und es sich vorliegend um existenzsichernde Leistungen handelt, sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zu bejahen. Insbesondere reicht weder das Einkommen des Antragstellers zu 2. aus seiner geringfügigen Beschäftigung aus, das zu seiner Existenzsicherung Notwendige abzudecken, noch ist – wie die Vergangenheit gezeigt hat – die Antragstellerin zu 1. in der Lage, mit ihrem geringfügigen Einkommen, die Existenz des Antragstellers zu 2. sowie den Erhalt der gemeinsamen Wohnung sicherzustellen. Die Beigeladene war daher dem Grunde nach zur vorläufigen Gewährung von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu verpflichten. Dabei hat die Beigeladene – entgegen der Auffassung des SG – bei der Leistungsberechnung nicht nur den Betrag zu berücksichtigen, der es zulässt, das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG zur Führung eines menschenwürdigen Lebens noch als gedeckt anzusehen (laut SG 62,75 % des Regelbedarfes). Auch das BSG geht bei einem verfestigten Aufenthalt davon aus, dass eine abweichende Bedarfsbestimmung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BSG, a.a.O., juris Rdnr. 57).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden
(§ 177 SGG).
2. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 2. ab dem 01.03.2016 bis zum 31.08.2016, längstens jedoch bis zur Rechtskraft der Hauptsache, Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen.
4. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin zu 1. Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für Mietschulden hat. Ferner ist streitig, ob der Antragsteller zu 2. Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Antragsgegner, hilfsweise Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Beigeladenen hat. Hilfsweise macht die Antragstellerin zu 1. höhere Kosten für Unterkunft und Heizung geltend.
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1., die deutsche Staatsangehörige ist, und der 1990 geborene Antragsteller zu 2., der US-amerikanischer Staatsangehöriger ist, sind seit Mai 2013 ein Paar. Der Antragsteller zu 2. war zunächst bis zu seinem Ausscheiden am 01.09.2015 als Truppenangehöriger der US-Streitkräfte in R stationiert.
Die Antragstellerin zu 1. bewohnt eine Wohnung im K in M , für die sie seit 01.10.2015 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 320,65 Euro sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 83,00 Euro und eine Vorauszahlung für Wärmeversorgung in Höhe von 75,00 Euro (insgesamt 478,65 Euro) zu zahlen hat. Die Antragstellerin zu 1. bezog zunächst ergänzend zur Ausübung verschiedener Tätigkeiten als Reinigungskraft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 11.08.2015 hob der Antragsgegner seine letzte Bewilligungsentscheidung vom 03.02.2015 ab dem 01.08.2015 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ganz auf. Insofern war der Verdienst der Antragstellerin bedarfsdeckend geworden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Datum vom 10.09.2015 erstellte die Vermieterin der Antragsteller die Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten für den Zeitraum ab 01.01.2014 bis zum 31.12.2014. Es errechnete sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 535,19 Euro, wovon 169,82 Euro auf die Betriebskosten und 365,37 Euro auf die Wärmeversorgung entfielen. Die Vermieterin teilte insofern mit, dass abweichend von den übrigen Monaten daher am 15.10.2015 ein Betrag in Höhe von 1.029,84 Euro (fällige Miete zuzüglich des Nachzahlungsbetrages) zu zahlen sei.
Am 14.09.2015 meldete sich auch der Antragsteller zu 2. unter der Anschrift der Antragstellerin zu 1. bei der Stadt M an. Am gleichen Tag beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In einer Erklärung zum Umzug vom 24.09.2015 gab der Antragsteller zu 2. an, dass er gerne in Deutschland leben und arbeiten und bald seine Lebensgefährtin heiraten wolle.
Am 24.09.2015 beantragte der Antragsteller zu 2. im Übrigen bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei er als letzte Einreise in das Bundesgebiet den 01.09.2015 und als Erteilungsgrund die Arbeitsaufnahme bzw. eine kommende Heirat angab. Vorab hatte er offenbar bereits am 16.09.2015 Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen und sich nach einem Aufenthaltstitel zum Besuch eines Sprachkurses erkundigt. Insofern war ihm mit Schreiben vom 16.09.2015 mitgeteilt worden, dass u.a. ein Finanzierungsnachweis in Form einer Verpflichtungserklärung oder eines Sperrkontos erforderlich sei,. Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werde für ein Jahr erteilt, sobald alle Unterlagen vorgelegt würden. Hinsichtlich des Sperrkontos war in einem beigefügten Schreiben zur Vorlage bei der Bank vom 16.09.2015 aufgeführt, dass eine Sicherheitsleistung auf einem Sperrkonto von mindestens 8.040 Euro für ein Jahr erforderlich sei mit einem Sperrvermerk, dass monatlich maximal 670 Euro von diesem Konto abgehoben werden dürften. Bei der Einzahlung einer geringeren Summe verkürze sich die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis entsprechend.
Am 16.10.2015 erteilte die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 2. eine Bescheinigung über eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Zeit vom 16.10.2015 befristet bis zum 16.01.2016, welche der Antragsteller zu 2. bei dem Antragsgegner vorlegte. Im Übrigen reichte die Antragstellerin zu 1. ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate zu den Akten. Die Antragstellerin zu 1. ist seit dem 01.09.2015 nur noch für die Firma H als Reinigungskraft tätig. Ihr Gehalt belief sich im September 2015 auf 430,51 Euro netto = brutto, im Oktober 2015 auf 411,80 Euro netto = brutto, im November 2015 auf 393,08 Euro netto = brutto, im Dezember 2015 auf 411,80 Euro netto = brutto, im Januar 2016 auf 384,16 Euro netto = brutto, im Februar 2016 auf 430,95 Euro netto = brutto und im März 2016 auf 403.37 Euro netto = brutto. Ferner hatte die Antragstellerin zu 1. Anspruch auf Arbeitslosengeld. Insofern meldete der Antragsgegner bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Agentur für Arbeit M – einen Erstattungsanspruch an. Die BA teilte mit Schreiben vom 23.10.2015 mit, dass sie die Leistungen für die Zeit vom 08.10.2015 bis zum 30.11.2015 vorläufig einbehalte, um den Erstattungsanspruch zu erfüllen und Leistungen ab dem 01.12.2015 auszahlen werde. Der Arbeitslosengeldanspruch endete am 06.04.2016 und berechnete sich nach einem Leistungsentgelt von 44,96 Euro täglich. In der Folge zahlte die BA Arbeitslosengeld unter Anrechnung des Nebeneinkommens. So errechnete die BA mit Änderungsbescheid vom 20.01.2016 für November 2015 einen Leistungsbetrag in Höhe von 12,52 Euro täglich, für Dezember 2015 in Höhe von 11,89 Euro täglich und für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2016 in Höhe von 10,62 Euro täglich sowie für die Zeit vom 04. bis 06.04.2016 in Höhe von 20,12 Euro täglich. Für die Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.2015 überwies die BA einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 95,10 Euro.
Der Antragsteller zu 2. schloss am 02.11.2015 ebenfalls einen Arbeitsvertrag mit der Firma H als Reinigungskraft ab, der bis zum 01.11.2016 befristet ist. Sein Entgelt belief sich im November 2015 auf 243,33 Euro, im Dezember 2015 auf 224,62 Euro, im Januar 2016 auf 230,50 Euro, im Februar 2016 auf 396,12 Euro und im März 2016 auf 230,50 Euro jeweils netto = brutto.
Mit Bescheid vom 30.10.2015 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft für den Monat September 2015 ab, da aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2015 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.03.2016 vorläufig im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen, und zwar in den Monaten Oktober 2015 und Januar 2016 bis März 2016 in Höhe von 0,00 Euro, im November 2015 in Höhe von 327,33 Euro (80,00 Euro Regelbedarf und 247,33 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung) sowie im Dezember 2015 in Höhe von 307,21 Euro (Regelbedarf in Höhe von 59,88 Euro bei unveränderten Bedarfen für Unterkunft und Heizung). Hierzu führte der Antragsgegner aus, es werde ein vorläufiges Einkommen aus der Erwerbstätigkeit bei der Firma H angerechnet. Nach Vorlage der Einkommensnachweise würden die Leistungen neu berechnet. Im Übrigen enthielt der Bescheid den Hinweis, dass der Antragsteller zu 2. in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.03.2016 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Es liege eine Staatsangehörigkeit vor, welche einer Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung bedürfe. Die Aufnahme einer Beschäftigung sei für ihn jedoch nicht erlaubt und könne auch nicht durch die zuständige Behörde erlaubt werden. Es bestehe keine rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen (Hinweis auf § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II). Widersprüche gegen diese beiden Bescheide wurden nicht erhoben. Tatsächlich lehnte die BA den Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung des Antragstellers zu 2. als Reinigungskraft bei der Firma H ab, wie die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 14.01.2016 mitteilte.
Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 berechnete der Antragsgegner die der Antragstellerin zu 1. zustehenden Leistungen wegen der Regelbedarfserhöhung ab dem 01.01.2016 neu, bewilligte aber für den Zeitraum von Januar bis März 2016 weiterhin 0,00 Euro, wobei er von einem Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 450,00 Euro sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 603,60 Euro ausging, wie bereits in dem Bescheid vom 30.10.2015.
Mit Schreiben vom 13.01.2016 bezifferte die Vermieterin der Antragstellerin zu 1. die aufgelaufenen Mietschulden auf 1.538,64 Euro per 13.01.2016 und kündigte das bestehende Mietverhältnis fristlos. Die Antragstellerin zu 1. wurde aufgefordert, die Wohnung bis zum 27.01.2016 zu räumen und zurückzugeben. Die Antragstellerin zu 1. beantragte daraufhin am 15.01.2016 bei dem Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens, um die ausstehenden Mietschulden auszugleichen. Der Antragsgegner teilte ihr mit Schreiben vom 19.01.2016 lediglich mit, dass die Entscheidung über die Gewährung eines solchen Darlehens ausschließlich die Stadt M , Amt für soziale Leistungen, Fachbereich Wohnraum, treffe. Die Antragstellerin solle sich direkt an die dortige Stelle wenden. Ein bei der Stadt M gestellter Antrag wurde von dieser nach Angaben der Antragsteller mündlich abgelehnt.
Am 15.02.2016 beantragten die Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Mainz den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet zunächst auf die Gewährung höherer Leistungen und dann ausgeweitet auf die Gewährung eines Darlehens wegen Miet- und Stromschulden. Der Antrag betreffend die Stromschulden wurde anschließend wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Stromlieferanten wieder zurückgenommen.
Während des laufenden Eilverfahrens hat die Vermieterin der Antragstellerin zu 1. beim Amtsgericht M Räumungsklage erhoben (Mitteilung des Amtsgerichts M an die Stadtverwaltung M , Amt für soziale Leistungen – Sozialamt – sowie an die Antragstellerin zu 1. vom 25.02.2016). Die Höhe der Mietrückstände belief sich nunmehr auf 1.833,29 Euro. Aus der Klageschrift der Vermieterin ergibt sich, dass sich der Betrag zusammensetzte aus einer Restmiete November 2015 in Höhe von 493,95 Euro, der Miete für Januar 2016 in Höhe von 494,65 Euro, der Restmiete Februar 2016 in Höhe von 294,65 Euro zuzüglich Rücklastschriftgebühren in Höhe von 14,85 Euro sowie die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 535,19 Euro. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erhöhte sich dieser Betrag um die März-Miete, da die Antragstellerin nicht in der Lage war, diesen zu zahlen.
Das SG hat die Stadt Mainz beigeladen und mit Beschluss vom 30.03.2016 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. ab dem 15.02.2016 bis zum 31.03.1016 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II sowie ein Darlehen in Höhe von 2.327,94 Euro zur Begleichung der Mietschulden zu gewähren. Ferner hat es die Beigeladene verpflichtet, über den Anspruch des Antragstellers zu 2. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Den Antrag im Übrigen hat es abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es bestehe ein Anspruch der Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Antragsgegner auf Gewährung höherer Leistungen und auf Gewährung eines Darlehens zur Abwendung des Wohnungsverlustes, wobei allerdings die Verpflichtung des Antragsgegners hinsichtlich der Höhe der laufenden Leistungen auf den laufenden Bewilligungsabschnitt zu begrenzen sei. Für den Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht am 15.02.2016 seien ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der laufenden Leistungen hat das SG die Auffassung vertreten, dass die Anrechnung eines fiktiven Einkommens von 450 Euro monatlich zu hoch sei, da die Antragstellerin bisher ein niedrigeres Einkommen erzielt habe. Der Antragsgegner werde als einen realistischen Betrag um die 400 Euro anzusetzen haben. Der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens ergebe sich aus § 22 Abs. 8 Satz 2 1. Variante SGB II i.V.m. § 42 a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sollen Mietschulden übernommen werden, wenn es gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Die Vorschrift sehe ein gebundenes Ermessen vor, d.h. der Antragsgegner könne nur in atypischen Fällen von der Übernahme absehen. Da bereits Räumungsklage erhoben worden sei, drohe Wohnungslosigkeit. Die Übernahme sei auch gerechtfertigt und notwendig, da sich die Wohnungslosigkeit anders nicht abwenden lasse. Ein missbräuchliches Verhalten der Antragstellerin sei nicht festzustellen. Auch habe sich die Antragstellerin nach ihrem Vortrag erfolglos um eine Ratenzahlungsvereinbarung bemüht, also Selbsthilfemaßnahmen ergriffen. Vorrangig einzusetzendes Vermögen bestehe nicht. Eine Aufteilung nach dem Kopfteilprinzip bei Mietschulden sei nicht angezeigt. Insofern hat das SG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen (Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R, juris Rdnr. 27 f.). Der Antragsteller zu 2. habe keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Antragsgegner und gegen die Beigeladene lediglich auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Von Leistungen nach dem SGB II sei der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Der Antragsteller zu 2. verfüge über kein Aufenthaltsrecht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei auch nicht zu erwarten. Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) scheide ebenfalls aus, da hier der Ausschlussgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Variante SGB XII greife (BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R, juris Rdnr. 48 ff.). Ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf die direkte Gewährung von Leistungen sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach der neuesten Rechtsprechung des BSG sei diese Vorschrift auch bei Personen anwendbar, die vom Ausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erfasst würden, wobei das BSG nach einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Hilfebedürftigen ausgehe (BSG, a.a.O., Rdnrn. 51 und 53 f.). Dieser Entscheidung könne in dieser Allgemeinheit jedoch nicht gefolgt werden und sie sei zu Recht in der Rechtsprechung kritisiert worden. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht den Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erfassen solle. Dass der Begriff "Anspruch" nur gebundene Ansprüche erfassen solle, sei wenig überzeugend. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen sei aber von der Möglichkeit einer Leistungserbringung nach Ermessen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Einzelfall auszugehen, um den verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch im Einzelfall zu gewährleisten. Eine regelmäßige Ermessensreduzierung auf Null nach einem Aufenthalt von sechs Monaten, wie das BSG annehme, könne jedoch nicht angenommen werden. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null aus anderen Gründen als der Dauer seines Aufenthaltes könne nicht festgestellt werden. Der Antragsteller zu 2. habe daher lediglich einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung durch die Beigeladene. Die Beigeladene habe nun auch Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 2., zumal sie sich die Antragstellung beim Antragsgegner zurechnen lassen müsse (BSG, a.a.O., Rdnr. 39). Der Beschluss ist den Antragstellern am 04.04.2016, dem Antragsgegner und der Beigeladenen jeweils am 31.03.2016 zugestellt worden.
Der Antragsgegner hat am 07.04.2016 lediglich wegen der Gewährung des Darlehens zur Tilgung von Mietschulden Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mainz vom 30.03.2016 eingelegt. Er ist der Auffassung, dass eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden in Höhe von 2.327,94 Euro nicht gerechtfertigt sei. Der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller habe nicht genügend Einkommen zur Sicherstellung der Mietzahlungen zur Verfügung gestanden, nachdem seit dem 01.10.2015 nur noch für die Antragstellerin zu 1. nach dem Kopfteilprinzip die Hälfte der Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt worden seien. Es sei daher damit zu rechnen, dass die Mietzahlungen auch künftig nicht sichergestellt seien. Dies werde dadurch bestätigt, dass sich zwischenzeitlich die Mietrückstände erhöht hätten. Für den April 2016 sei am 01.04.2016 durch ihn eine Direktzahlung des hälftigen Mietanteils der Antragstellerin zu 1. vorgenommen worden. Die fehlende Hälfte der zu zahlenden Miete sei nach derzeitigem Kenntnisstand durch die Bedarfsgemeinschaft nicht eingezahlt worden. Entsprechend sei damit zu rechnen, dass nach etwa vier Monaten Mietrückstände bestünden, welche den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten. Der Antragsgegner hat einen Kontoauszug der Vermieterin mit Stand 07.04.2016 vorgelegt, aus dem sich ein Mietrückstand zu diesem Datum in Höhe von 2.871,28 Euro ergibt.
Am 19.04.2016 haben auch die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zu Unrecht habe das SG einen Leistungsanspruch des Antragstellers zu 2. verneint. Zumindest lägen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie das BSG für § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII angenommen habe, vor. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der US-Armee abstellen wolle, halte sich der Antragsteller zu 2. spätestens seit dem 01.03.2016 sechs Monate mit verfestigtem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Kenntnis des Beigeladenen von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 2. habe bereits deswegen vorgelegen, weil die Antragsteller am 11.02.2016 persönlich bei der Beigeladenen (Wohnraumhilfe) vorgesprochen hätten. Für den Fall, dass sich der Senat dem nicht anschließen solle, habe die Antragstellerin zu 1. zumindest Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, da es hier angezeigt sei, vom Kopfteilprinzip abzuweichen. Der Rechtsprechung des BSG sei zu entnehmen, dass eine Abweichung vom Kopfteilprinzip immer angezeigt sei, wenn Wohnungslosigkeit drohe und der Erhalt der Wohnung oberste Priorität haben müsse. Soweit die Beschwerde des Antragsgegners betroffen ist, wenden sich die Antragsteller zunächst dagegen, dass der Antragsgegner unter offensichtlichem Verstoß gegen das Sozialdatengeheimnis Auskünfte bei der Vermieterin der Antragsteller eingeholt habe. Zudem seien die von der Vermieterin übermittelten Zahlen ungeprüft übernommen worden. Das Mietkonto habe zwar am 13.04.2016 einen Saldo von 2.871,28 Euro ausgewiesen, wie dem Protokoll des AG M (Az.: 88 C 18/16) über die mündliche Verhandlung vom 12.04.2016 jedoch zu entnehmen sei, beinhalte der Kontoauszug bereits Gerichtskostenvorschüsse zu Lasten der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 495,00 Euro (Position vom 19.02.2016). Tatsächlich seien damit lediglich 2.376,28 Euro offen. Im Übrigen sei der Antragstellerin zu 1. für das Räumungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Antragstellerin zu 1. aktuell einem Minijob nachgehe und daher zusätzlich zu den Leistungen des Antragsgegners rund 160 Euro in Form von Einkommensfreibeträgen zur Verfügung habe. Selbst wenn man also davon ausgehe, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zwingend nach Kopfteilen zu verteilen seien, könne der auf den Antragsteller zu 2. entfallende Mietanteil überwiegend durch das anrechnungsfreie Einkommen kompensiert werden. Die Antragsteller haben das zitierte Protokoll des AG M zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, dass das Verfahren zur Zeit auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien ruht. Die Vertreterin der Vermieterin hatte zu Protokoll erklärt, dass sie, wenn ein Ausgleich der Mietschulden innerhalb einer Frist von zwei Monaten erfolge, dieses Verfahren für erledigt erklären werde.
Noch während des Antragsverfahrens vor dem SG hatte der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 17.03.2016 der Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 vorläufige Leistungen für Januar 2016 in Höhe von 43,29 Euro und für Februar bis März 2016 in Höhe von jeweils 12,73 Euro bewilligt. Sogleich wurde erneut entschieden, dass der Antragsteller zu 2. in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II).
Mit Änderungsbescheid vom 01.04.2016 hat der Antragsgegner die bisher ergangenen Bescheide vom 30.10.2015, 29.11.2015 und 17.03.2016 aufgehoben und nunmehr Leistungen wie folgt bewilligt: für Oktober 2015 in Höhe von 22,94 Euro, für November 2015 in Höhe von 357,89 Euro, für Dezember 2015 in Höhe von 352,75 Euro, für Januar 2016 in Höhe von 0,00 Euro, für Februar 2016 in Höhe von 65,40 Euro und für März 2016 in Höhe von 27,97 Euro. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich um eine Neuberechnung nach Vorlage der Einkommensnachweise für den betreffenden Zeitraum sowie eine Berücksichtigung der Nachzahlung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2014 im Oktober 2015 handele. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Antragsteller zu 2. von Leistungen im fraglichen Zeitraum wegen § 8 SGB II ausgeschlossen sei. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt.
In den Leistungsakten befindet sich ein weiterer Bescheid vom 01.04.2016 betreffend den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016, der Leistungen für diese Monate entsprechend dem o.g. Änderungsbescheid bewilligt. Mit einem dritten Bescheid vom 01.04.2016 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. auf ihren Antrag vom 24.03.2016 für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar für April 2016 in Höhe von 210,61 Euro und für Mai bis September 2016 in Höhe von jeweils 331,33 Euro. Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung wurde auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III gestützt. Die Bewilligung von Leistungen an den Antragsteller zu 2. wurde in diesem Bescheid auch für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 unter Hinweis auf § 8 SGB II abgelehnt. Auch gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 04.05.2016 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. für April 2016 Leistungen in Höhe von 247,91 Euro, nachdem die Einkommensabrechnung aus der Beschäftigung bei der Firma H vorgelegt worden war.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des SG Mainz vom 30.03.2016 insoweit aufzuheben, als er zur Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von Mietschulden in Höhe von 2.327,94 Euro verpflichtet worden ist, sowie die Beschwerden der Antragsteller zurückzuweisen.
Der Antragsteller zu 2. beantragt,
den Beschluss des SG Mainz vom 30.03.2016 abzuändern und den Antragsgegner, hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung existenzsichernde Leistungen zuzusprechen.
Die Antragstellerin zu 1 beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen sowie - für den Fall, dass die Beschwerde des Antragstellers zu 2. keinen Erfolg haben sollte - den Beschluss des SG Mainz vom 30.03.2016 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 494,00 Euro zu bewilligen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Bescheid vom 02.05.2016 hat die Beigeladene die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII an den Antragsteller zu 2. abgelehnt. Als erwerbsfähiger US-Bürger sei der Antragsteller zu 2. gemäß § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greife erst recht bei dem Antragsteller zu 2., der nicht einmal ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche, sondern lediglich eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG habe. Zwar könne er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einzelfall Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als Ermessensleistungen beanspruchen. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gelange die Beigeladene unter Abwägung aller ihr bekannten relevanten Umstände aber zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller zu 2. Sozialhilfe auch nicht als Ermessensleistung gewährt werden könne. Insbesondere seien keine persönlichen Härtegründe oder sonstige besondere Umstände bekannt, die einer Ausreise in das Herkunftsland längerfristig entgegenstünden und somit ausnahmsweise eine Gewährung von Leistungen rechtfertigen könnten. Es entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das es dem Antragsteller zu 2. als US-Bürger – anders als Asylbewerbern – freistehe, sein Recht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums durch Rückkehr in sein Herkunftsland und dortige Inanspruchnahme von Sozialleistungen sicherzustellen. Der Antragsteller zu 2. hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Der Antragsgegner hat entsprechend der von dem SG Mainz in dem Beschluss vom 30.03.2016 ausgesprochenen Verpflichtung mittlerweile den Betrag in Höhe von 2.327,94 Euro an die Vermieterin ausgezahlt und mit Darlehensbescheid vom 21.04.2016 die monatlichen Raten für das gewährte Darlehen auf 36,40 Euro ab dem 01.05.2016 festgesetzt.
Der Senat hat die Ausländerakte des Antragstellers zu 2. beigezogen. Aus dieser ergibt sich, dass die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 10.05.2016 den Antragsteller zu 2. zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.06.2016 gegeben hat. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gelte der Lebensunterhalt dann als gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Mit Schreiben vom 01.03.2016 habe jedoch das Jobcenter mitgeteilt, dass er Leistungen beantragt habe, so dass davon auszugehen sei, dass er seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne. Da davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller zu 2. weder einen Deutsch-Intensivkurs belegen noch seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sicherstellen könne, sei beabsichtigt, die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen und ihn zur Ausreise aufzufordern.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Leistungsakten (Band III bis Band VI) sowie der beigezogenen Akte der Ausländerbehörde Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der sich dieser gegen die vom SG Mainz ausgesprochene Verpflichtung, der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen in Höhe von 2.327,94 Euro zur Begleichung von Mietschulden zu gewähren, wendet, hat in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren haben sich auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragsgegners keine neuen Aspekte ergeben.
Sofern der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die Übernahme der Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft sei nicht gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, schließt sich der Senat dieser Einschätzung nicht an. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Übernahme der Mietschulden die langfristige Sicherung der Unterkunft nicht erreicht werden kann. Unabhängig von der Frage, ob der Antragstellerin zu 1. tatsächlich aufgrund der besonderen Umstände die gesamten Mietkosten als Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, geht der Senat davon aus, dass zukünftige Zahlungen sichergestellt sind. Sollte es dem Antragsteller zu 2. bis zu der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist zum 10.06.2016 nicht gelingen, insbesondere durch Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung, nachzuweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts, einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, verfügt, so ist davon auszugehen, dass er in naher Zukunft abgeschoben wird. Ab diesem Zeitpunkt stehen der Antragstellerin zu 1. jedoch in jedem Fall die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zu, welche von dem Antragsgegner auch vor dem Einzug des Antragstellers zu 2. übernommen und als angemessen akzeptiert worden sind. Bis zum Vollzug der Ausreiseverpflichtung stehen dem Antragsteller zu 2. zumindest Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aufgrund seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig gegen die Beigeladene zu (vgl. hierzu sogleich), so dass auch für diese Übergangszeit die Mietzahlungen gewährleistet sind, unabhängig davon, ob die Antragstellerin zu 1. in der Lage ist, die fehlenden Mietanteile durch das nicht angerechnete Einkommen aus ihrer geringfügigen Beschäftigung zu decken.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 2. ist unbegründet, soweit sie auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen gerichtet ist. Zu Recht ist das SG in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 2. gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, da er kein Aufenthaltsrecht hat und der Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R) erst recht für solche Ausländer gilt, welche über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Dies trifft auf den Antragsteller zu 2. zu. Anders als bei einem EU-Ausländer reicht es für den Antragsteller zu 2. als Staatsbürger der USA und damit Drittstaatsangehörigen nicht aus, dass er aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma H nach europarechtlichen Maßstäben als Arbeitnehmer einzustufen wäre. In Frage kommt hier allein ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 AufenthG. Dies setzt neben einem konkreten Arbeitsplatzangebot aber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG weiterhin voraus, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers zu 2. gesichert wäre, wobei sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes grundsätzlich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des SGB II richtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 – juris Rdnr. 19; Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09, juris Rdnr. 20, Urteil vom 16.08.2011 – 1 C 4.10, juris Rdnr. 14; vgl. auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof – VGH – Beschluss vom 29.01.2014 – 10 CS 13.1996, juris Rdnr. 17). Damit schließt jedoch der Umstand, dass der Antragsteller zu 2. Leistungen nach dem SGB II begehrt, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung aus.
Auch aufgrund der behaupteten bevorstehenden Heirat mit der Antragstellerin zu 1. ergibt sich kein Aufenthaltsrecht aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Ein solches würde in jedem Fall voraussetzen, dass sich aus objektiven Umständen ergibt, dass die Eheschließung zeitnah bevorsteht, d.h. der Eheschließungstermin muss feststehen oder jedenfalls verbindlich bestimmbar sein (Senatsbeschluss vom 24.04.2013 – L 6 AS 143/13 B ER unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.2012 – 10 CS 12.1563, juris Rdnr. 9; Urteil vom 10.09.2012 – 10 CE 12.2125; Urteil vom 30.03.2012 CS 12.1563, juris Rdnr. 9; Urteil vom 10.09.2012 – 10 CE 12.2125; Urteil vom 11.03.2010 – 19 CE 10.364, jeweils juris Rdnr. 3). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Bisher wurde lediglich vorgetragen, dass eine Heirat – irgendwann einmal – geplant ist. Auf Nachfrage hat der Antragsteller zu 2. durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass ein Aufgebot bisher noch nicht habe bestellt werden können, da er hierfür eine Bestätigung seines Heimatbundesstaates South Carolina vorlegen müsse, dass er noch nicht verheiratet sei. Er versuche aktuell zu klären, wo und wie diese beantragt werden könne. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller zu 2. sich erst seit kurzem – möglicherweise auch unter dem Eindruck der abgelehnten Leistungen und der bevorstehenden Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland – darum kümmert, wo die notwendigen Papiere für eine Heirat besorgt werden können, kann nicht von einer zeitnah bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden.
Da weitere Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung nicht ersichtlich sind (insbesondere ist ein Sprachkurs offensichtlich nicht geplant, so dass § 16 AufenthG nicht greift), hat der Antragsteller zu 2., der auch die Fiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht über den 16.01.2016 hinaus verlängert bekommen hat, nicht glaubhaft gemacht, dass er über einen Aufenthaltstitel verfügt.
Anders als die Beigeladene meint, hat der Antragsteller zu 2. jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Annahme eines gefestigten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Ablauf von sechs Monaten und der hieraus folgenden Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. das bereits zitierte Urteil des BSG vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 43, juris Rdnr. 51 ff.) ab dem 01.03.2016 einen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Beigeladenen als den zuständigen Träger der Sozialhilfe zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Sechs-Monats-Zeitraum erst ab dem Ausscheiden des Antragstellers zu 2. aus der US-Armee zu laufen begonnen hat, da Zeiten der Stationierung als Truppenangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland hierbei nicht berücksichtigt werden können. Das BSG hat hinsichtlich des Sechs-Monats-Zeitraums auf den typischerweise angemessenen Zeitraum für eine Arbeitsuche abgestellt. Zeiträume, in denen der Betroffene aufgrund besonderer Umstände, wie hier der Zugehörigkeit zur US-Truppe, eindeutig nicht Arbeit gesucht hat, können daher nicht angerechnet werden. Leistungen kommen damit frühestens ab dem 01.03.2016 in Betracht.
Der Senat hat zunächst keine Bedenken, die Rechtsprechung des BSG betreffend Angehörige von EU-Mitgliedstaaten auch auf Drittstaatenangehörige wie den Antragsteller zu 2. zu übertragen. Zwar wurde der Zeitraum von sechs Monaten auf europarechtliche Vorschriften (insbesondere Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG) gestützt. Soweit das BSG hierzu jedoch ausgeführt hat, für die typisierte Dauer einer Arbeitsuche von sechs Monaten nach der Einreise (bzw. hier für den Antragsteller zu 2. nach dem Ausscheiden aus der US-Armee) liege eine Aufenthaltsverfestigung noch nicht vor, weil hinter der zeitlichen Begrenzung die Erwartung stehe, es handele sich um einen angemessenen Zeitraum, um die Erfolgsaussichten einer Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltsverfestigung zu prüfen, so gilt dies ganz allgemein auch für Drittstaatenangehörige. Der Senat sieht daher keinen Grund, die entsprechende Rechtsprechung nicht auch auf den Antragsteller zu 2. als US-Staatsangehörigen anzuwenden.
Soweit die Rechtsprechung einzelner Sozial- und Landessozialgerichte der Auffassung des BSG zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, insbesondere zur Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nach einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von sechs Monaten, entgegengetreten ist (vgl. insbesondere Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts – LSG – Rheinland-Pfalz vom 11.02.2016 – L 6 AS 668/15 B ER sowie die auch bereits vom SG zitierten Entscheidungen anderer SG und LSG) kann hier aufgrund der Besonderheiten eines Eilverfahrens dahinstehen, welcher Auffassung der Senat folgt. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Grundsätzlich ist für die Begründetheit eines solchen Antrags Voraussetzung, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO) gegeben ist. Das Verlangen eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines materiellen Rechts, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird, kann jedoch nicht bedeuten, dass das angerufene Gericht das Verfahren alleine unter dem Aspekt entscheiden könnte, wie es selbst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einschätzt. Lediglich wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, fehlt es an einem Recht, das geschützt werden müsste (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 86 b Rdnr. 29). Demgegenüber führt der Umstand, dass der Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich zulässig und begründet ist, in der Regel noch nicht zur Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung, sondern erhöht lediglich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Dabei wird allgemein davon ausgegangen, dass eine Klage dann nicht offensichtlich begründet ist, wenn unterschiedliche Auffassungen zu der maßgebenden, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage bestehen, für die jeweils gute Gründe sprechen (vgl. Keller a.a.O. unter Hinweis auf LSG Thüringen vom 06.07.2004 – L 6 KR 468/04 ER). Entsprechendes muss dann gelten, wenn zwar, wie es hier der Fall ist, bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, jedoch diese Rechtsprechung substantiierter Kritik begegnet. Ist damit die Erfolgsaussicht im Falle des Antragstellers zu 2. nicht schon von vorneherein zu bejahen, ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass in einem Hauptsacheverfahren der Senat – anders als im vorliegenden Eilverfahren – über einen Anspruch des Antragstellers zu 2. auf Leistungen nach dem SGB XII nicht endgültig entscheiden könnte, sondern bei einer Abweichung von der Rechtsprechung des BSG die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zulassen müsste und einiges dafür spricht, dass der Antragsteller zu 2. sich letztendlich mit seinem Leistungsanspruch gegen die Beigeladene durchsetzen könnte.
Im Übrigen liegen auch bei dem Antragsteller zu 2. keine Anhaltspunkte vor, dass von einer Ermessensreduzierung trotz Zeitablaufs ausnahmsweise abzusehen ist. Das BSG geht davon beispielhaft aus, wenn die tatsächlichen Lebensumstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene nicht auf Dauer im Inland verweilen werde oder die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 58). Dies trifft hier nicht zu. Insbesondere hat der Antragsteller zu 2. durch die Aufnahme einer dauerhaften geringfügigen Beschäftigung – mag diese auch zur Zeit nicht erlaubt sein – zum Ausdruck gebracht, dass er seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt hier in der Bundesrepublik Deutschland sieht. Auch von konkreten Schritten zur Beendigung des Aufenthalts kann noch nicht ausgegangen werden, solange bisher lediglich eine Anhörung des Antragstellers zu 2. durch die Ausländerbehörde erfolgt ist. Aufgrund der Unsicherheit, wie lange sich der Antragsteller zu 2. möglicherweise noch hier aufhalten wird, war die Verpflichtung der Beigeladenen jedoch auf einen kurzen Zeitraum zu begrenzen.
Da damit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens – unabhängig von der eigenen Auffassung des Senats zur Rechtsprechung des BSG – zumindest als offen anzusehen ist, und es sich vorliegend um existenzsichernde Leistungen handelt, sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zu bejahen. Insbesondere reicht weder das Einkommen des Antragstellers zu 2. aus seiner geringfügigen Beschäftigung aus, das zu seiner Existenzsicherung Notwendige abzudecken, noch ist – wie die Vergangenheit gezeigt hat – die Antragstellerin zu 1. in der Lage, mit ihrem geringfügigen Einkommen, die Existenz des Antragstellers zu 2. sowie den Erhalt der gemeinsamen Wohnung sicherzustellen. Die Beigeladene war daher dem Grunde nach zur vorläufigen Gewährung von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu verpflichten. Dabei hat die Beigeladene – entgegen der Auffassung des SG – bei der Leistungsberechnung nicht nur den Betrag zu berücksichtigen, der es zulässt, das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG zur Führung eines menschenwürdigen Lebens noch als gedeckt anzusehen (laut SG 62,75 % des Regelbedarfes). Auch das BSG geht bei einem verfestigten Aufenthalt davon aus, dass eine abweichende Bedarfsbestimmung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BSG, a.a.O., juris Rdnr. 57).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden
(§ 177 SGG).
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