L 18 AS 1832/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 8756/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1832/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2014 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1960 in L geborene und früher in B wohnhafte Klägerin bezog von dem Beklagten zu 2) für sich und ihren am 31. Mai 1995 geborenen schwerbehinderten Sohn M (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 12. August 2011 war zuletzt ein Betrag in Höhe von (iHv) monatlich 530,80 EUR - davon für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv monatlich 469,42 EUR - für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 bewilligt worden. Mit Schreiben vom 8. September 2011 wurde das Mietverhältnis der Klägerin wegen Mietschulden fristlos gekündigt und die Klägerin aufgefordert, ihre Wohnung in M-B (Dplatz) bis spätestens 30. September 2011 zu räumen. Am 20. September 2011 kündigte die mit Wirkung vom 10. September 2011 Krankengeld beziehende Klägerin telefonisch gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Umzug nach B für Ende Oktober 2011 an. Der genaue Umzugstermin hänge jedoch noch von der konkreten Zusage des neuen Arbeitgebers sowie von der neuen Mietwohnung ab. Nachdem sie am 5. Oktober 2011 bei einer persönlichen Vorsprache dem Beklagten zu 2) mitgeteilt hatte, dass sie voraussichtlich zum 1. Dezember 2011 nach B umziehen werde, teilte sie am 9. November 2011 mit, dass der Umzug zu diesem Termin nicht zustande komme. Am 21. November 2011 sprach die Klägerin erneut persönlich beim Beklagten zu 2) vor und gab an, der Umzug könne eventuell erst im Januar 2012 stattfinden. Sie habe ein günstiges Wohnungsangebot und werde hierüber noch Nachweise einreichen. Mit E-Mail vom 22. November 2011 bat die damalige Vermieterin der Klägerin den Beklagten zu 2) darum, entsprechend der Verfahrensweise für die Monate Oktober und November 2011 auch die Miete für den Monat Dezember 2011 an sie zu zahlen, da die Klägerin angekündigt habe, bis 31. Dezember 2011 in ihrer bisherigen Wohnung zu verbleiben. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache der Klägerin am 29. November 2011 bei dem Beklagten zu 2), bei der die Klägerin ein Angebot der Fa. E über eine LKW-Miete für zwei Tage zum Preis von 851,- EUR vorlegte, wurde eine Zustimmung zum Umzug mangels Notwendigkeit abgelehnt. Ein Umzug sei erst bei einer eventuellen Arbeitsaufnahme in B notwendig. Die Klägerin erklärte, sie werde gegebenenfalls den Umzug ohne Unterstützung durch den Beklagten durchführen und für diesen Fall den Umzugstermin rechtzeitig mitteilen. Da sie an ihrem bisherigen Arbeitsplatz gemobbt worden sei, habe ihr behandelnder Arzt zur Aufgabe des Arbeitsplatzes geraten. Derzeit sei sie krankgeschrieben und beabsichtige das Arbeitsverhältnis zu kündigen. U.a. unter Bezugnahme auf die aktuelle Höhe des Krankengeldbezugs der Klägerin bewilligte der Beklagte zu 2) mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 der Klägerin und ihrem Sohn für den Monat Dezember 2011 eine Leistung iHv von (nur noch) 422,15 EUR und wies darauf hin, dass der Klägerin für diesen Monat bereits ein Betrag iHv 100,- EUR ausbezahlt worden sei sowie ein Betrag iHv 100,- EUR wegen Tilgung von Rückständen und ein Betrag von 225,15 EUR für Mietkosten einbehalten worden sei. Unter dem selben Datum teilte der Beklagte zu 2) der Vermieterin der Klägerin mit, für Dezember 2011 habe an sie lediglich ein Betrag iHv 222,15 EUR überwiesen werden können, da sich kein höherer Zahlbetrag ergeben habe. Der restliche Betrag für die Mietkosten sei von der Klägerin zu zahlen. Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, die geforderte Restmietzahlung zu leisten, wurde ihr am 2. Dezember 2011 mit Räumungsfrist zum 14. Dezember 2011 (erneut) fristlos das Mietverhältnis gekündigt. Mit an den Beklagten zu 2) gerichteter E-Mail vom 5. Dezember 2011 kündigte die Vermieterin "rechtlicher Schritte" gegen die Klägerin beim Amtsgericht für den folgenden Tag an. Am 7. Dezember 2011 meldete sich die Klägerin unter der Anschrift einer in der W Straße , B, wohnhaften Bekannten in B-L an. Am 16. Dezember 2011 ließ die Klägerin unter Vorlage eines Schreibens des Bezirksamtes L von B vom "15.9.2011" (gemeint wohl: 15.12.2011), in dem sie als "momentan ohne festen Wohnsitz" bezeichnet worden war, beim Beklagten zu 2) die Zustimmung zu ihrem Umzug sowie die Übernahme der Umzugskosten beantragen. Nachdem die Klägerin am 22. Dezember 2011 dem Beklagten zu 2) telefonisch mitgeteilt hatte, dass in B bzw. N lebende Familienangehörige wichtige Bezugspersonen für ihren Sohn seien, stimmte der Beklagte zu 2) dem Umzug zu. Er vermerkte ferner, die Klägerin werde am 29. Dezember 2011 wegen der Umzugskosten vorsprechen und gegebenenfalls einen neuen Kostenvoranschlag für die Anmietung eines Transporters vorlegen. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 hob der Beklagte zu 2) die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 12. August 2011 ab 1. Januar 2012 auf und wies die Klägerin auf den Beklagten zu 1) als nunmehr zuständigen SGB II-Leistungsträger hin. Am 29. Dezember 2011 sprach die Klägerin bei dem Beklagten zu 2) vor und unterzeichnete folgenden Aktenvermerk über den Gesprächsinhalt:

"Hiermit wird vereinbart, dass für den Umzug nach B ein Betrag in Höhe von 1500,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Der Betrag umfasst die Kosten für die Anmietung des Transporters von der Fa. E, die Kraftstoffkosten sowie die Kosten für 7 Helfer (4 in M, 3 in B). Außerdem entstehen Frau S noch die Kosten für einen Helfer, der den LKW nach B fahren muss. Der Zuschussbetrag wird heute per Barscheck ausgezahlt. Mit dem o.g. Betrag sind alle Umzugskosten abgegolten."

Mit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 29. Dezember 2011 bewilligte der Beklagte zu 2) der Klägerin Umzugskosten iHv 1.500,- EUR und wies darauf hin, dass mit dem Zuschuss alle mit dem Umzug nach B verbundenen Kosten abgegolten seien.

Am 30. Dezember 2011 ließ die Klägerin in M von der B Fa. P Möbeltransporte zwei Schränke und eine Garderobe demontieren sowie ihr Umzugsgut in ein Lager dieser Spedition in B transportieren (Preis: 1.200,- EUR). Für den Abbau von weiteren Möbeln sowie das Verpacken und Verladen von Umzugsgut durch sieben Umzugshelfer und deren Verpflegung in M bezahlte die Klägerin einen Betrag iHv insgesamt 202,90 EUR. Den restlichen Betrag iHv 97,10 EUR verwendete sie für das Betanken ihres Kraftfahrzeugs. Am 3. Januar 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten zu 1) die Übernahme der Kosten für die Überführung ihrer derzeit auf einem LKW in B stehenden Möbel, sobald sie eine Wohnung in B gefunden habe. Den mit Schreiben vom 9 Februar 2012 gestellten Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den Umzug in eine zum 16. Februar 2012 zu beziehende Wohnung in der B Straße in B (M) lehnte der Beklagte zu 1) unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 und der Beklagte zu 3) unter Hinweis auf die bereits vom Beklagten zu 2) gewährten Umzugskosten mit Bescheid vom 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2012 ab. Nachdem der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 21. März 2012 den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten vom 9. Februar 2012 dem Beklagten zu 2) zur "Bearbeitung in eigener Zuständigkeit" übersandt hatte, lehnte der Beklagte zu 2) diesen Antrag mit Bescheid vom 29. März 2012 unter Hinweis auf den Bescheid vom 29. Dezember 2011 ab.

Das Sozialgericht (SG) Berlin gab unter Berücksichtigung eines von der Klägerin eingeholten Angebots der Fa. P Möbeltransporte vom 10. Februar 2012 über den Transport ihres Umzugsgutes von B nach B zum Preis von 1.785,- EUR dem Beklagten zu 3) mit Beschluss vom 30. April 2012 - S 119 AS 8756/12 - im Wege der einstweiligen Anordnung auf, der Klägerin und ihrem Sohn ein Darlehen iHv 1.785,- EUR zu gewähren und diesen Betrag unmittelbar an das Umzugsunternehmen P Möbeltransporte zu überweisen. Im Übrigen wurde der - auf Gewährung eines Zuschusses gerichtete - Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führte das SG u.a. aus: Die Klägerin und ihr Sohn hätten (lediglich) einen Anspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Gewährung eines Darlehens iHv 1.785,- EUR zur Begleichung der noch offenen Umzugskosten nach B. Diese Kosten seien aus dem Regelsatz zu finanzieren, weil sie keine gesondert zu erbringenden Umzugskosten iSd § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II darstellten. "In Umsetzung" des angeführten Beschluss vom 30. April 2012 bewilligte der Beklagte zu 3) der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2012 unter Aufrechnung der der Klägerin zustehenden Regelleistung ab 1. Juni 2012 iHv monatlich 37,40 EUR ein Darlehen iHv 1.785,- EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. März 2012 zurück.

Mit am 3. April 2012, 23. Mai 2012, 11. Juli 2012 und 10. Dezember 2012 beim SG Berlin erhobenen Klagen gegen den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 (S 119 AS 8756/12) und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 29. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 (S 61 AS 18436/12) sowie gegen die Bescheide des Beklagten zu 3) vom 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2012 (S 169 AS 13390/12 = S 119 AS 854/13) und vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2012 (S 191 AS 31823/12) hat die Klägerin die Übernahme weiterer Umzugskosten iHv 1.785,- EUR als Zuschuss begehrt. Mit Beschlüssen vom 19. November 2012 und vom 22. März 2013 hat das SG diese Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Vor dem Umzug sei sie etwa sechs- oder siebenmal zwischen M und B gependelt. Sie habe beim Beklagten drei Angebote für Umzugsfirmen vorgelegt, darunter eines der Fa. P. Der Beklagte zu 2) habe darauf bestanden, dass der Umzug nur mit einem Transporter stattfinden könne. Sie habe schließlich ihren Schwager angerufen, der bei der Fa. P gearbeitet habe. Sie habe nicht gewusst, wohin mit den Möbeln. Die Fa. P habe dann die Möbel erst einmal in B eingelagert, da sie zu diesem Zeitpunkt mehr oder weniger obdachlos gewesen sei. Das SG hat mit Urteil vom 26. Mai 2014 den Beklagten zu 2) unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 verurteilt, der Klägerin weitere 1.785,- EUR für Umzugskosten als Zuschuss zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage sei begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch nach § 22 Abs. 6 SGB II auf Erstattung von Umzugskosten iHv von weiteren 1.785,- EUR. Nach § 22 Abs. 6 SGB II könnten Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Der Beklagte zu 2) sei bis zum Umzug örtlich zuständiger kommunaler Träger gewesen. Dies gelte auch für die geltend gemachten zusätzlichen Kosten des Transports des Hausstandes vom Lager der Umzugsfirma in B nach B-M, der bereits stattgefunden habe, als bereits der Beklagte zu 3) für die Gewährung von Leistungen zuständig gewesen sei. Es handele sich um die Kosten des Umzugs von M nach B und nicht um Kosten eines Umzugs von der W Straße in B-L nach B-M, denn erst mit der Verbringung des Hausstandes von B nach B habe der Umzug sein eigentliches Ende gefunden. Dieser Umzug sei auch notwendig iSd § 22 Abs. 6 SGB II gewesen und es handle sich auch bei dem zusätzlich angefallenen Betrag um angemessene Umzugskosten. Zwar komme die Übernahme der Kosten für einen Umzug durch eine Transportfirma nur in besonderen Fällen in Betracht. Ein solcher Fall liege hier jedoch vor, weil die Klägerin und ihr schwerbehinderter Sohn auf fremde Hilfe angewiesen seien. Es erscheine nachvollziehbar, dass für den Umzug von B nach B keine eigenen Helfer zur Verfügung gestanden hätten. Auch sei fraglich, ob durch einen Umzug in Eigenregie geringere Kosten angefallen wären, weil ein solcher über eine Distanz von etwa 600 km kaum an einem Tag hätte realisiert werden können. Die zusätzlichen Kosten aufgrund der Zwischenlagerung seien nicht vermeidbar gewesen. Die Klägerin habe die Wohnung in M zum 31. Dezember 2011 übergeben müssen und zu diesem Zeitpunkt habe sie lediglich eine Meldeadresse in B gehabt. Es sei ihr daher gar nichts anderes übrig geblieben, als ihr Hab und Gut und das ihres Sohnes vorübergehend an einem anderen Ort aufbewahren zu lassen. Diese Vorgehensweise müsse sich der Beklagte zu 2) auch zurechnen lassen, da er die Zustimmung zum Umzug ausgesprochen habe, obwohl ihm mangels Vorlage eines Mietvertrages für eine Wohnung mit Wohnraum für zwei Personen hätte bewusst sein müssen, dass es sich bei der angegebenen Anschrift in B nur um eine Meldeadresse gehandelt habe. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen das angegriffene Urteil und trägt vor: Zwar sei er bis zum Umzug der Klägerin örtlich zuständiger kommunaler Träger und damit auch für die Gewährung von Umzugskosten zuständig gewesen. Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2011 habe die Klägerin zwar die Übernahme von Umzugskosten beantragt, aber weder Kosten einer Zwischenlagerung geltend noch detaillierte Angaben zur Höhe der Umzugskosten gemacht. Weder bei dem Telefongespräch am 22. Dezember 2011 noch bei ihrer Vorsprache am 29. Dezember 2012 habe die Klägerin eine Zwischenlagerung des Mobiliars erwähnt. Wäre dies ihm - dem Beklagten zu 2) - bekannt gewesen, wäre dem Umzug aufgrund des Kostenaufwandes nicht zugestimmt worden. Die Klägerin habe offensichtlich falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht.

Der Beklagte zu 2) beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts B vom 26. Mai 2014 aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 3) haben keinen Antrag gestellt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen, hilfsweise, den Beklagten zu 1) unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 zu verurteilen, der Klägerin weitere 1.787,- EUR Umzugskosten zu gewähren,

hilfsweise, den Beklagten zu 3) unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2012 und Änderung seines Bescheides vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2012 zu verurteilen, der Klägerin weitere 1.787,- EUR Umzugskosten zu gewähren,

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Zustimmung zur Übernahme der Umzugskosten sei erst mit dem Bescheid vom 29. Dezember 2011, einem Donnerstag, erfolgt. Dem Beklagten zu 2) sei bekannt gewesen, dass sie wohnungslos gewesen sei. Es sei ihr nur ein äußerst geringes Zeitfenster geblieben, den Transport des Hab und Gutes von M nach B zu organisieren. was sich aufgrund dieser Kurzfristigkeit dann nicht habe realisieren lassen. Der Beklagte zu 2) müsse sich fragen lassen, warum er nicht schon am 22. Dezember 2011 die Bewilligung der Übernahme der Umzugskosten ausgesprochen habe. Beim Gespräch am 29. Dezember 2011 habe sie noch nicht davon ausgehen können, dass weitere Kosten entstehen würden. Nach diesem Gespräch habe sie eine Vielzahl von Transportunternehmen angerufen. Es sei kein Transportunternehmen bereit gewesen, bis zum 31. Dezember 2011 einen derartigen Fernumzug zu organisieren. Es sei ihr nur die Möglichkeit der Beräumung der Wohnung in M und der Zwischenlagerung des Hausrats in B geblieben. Der Beklagte zu 2) verhalte sich treuwidrig, wenn er aufgrund seiner extrem kurzfristigen Bescheiderteilung und des dadurch nicht mehr realisierbaren Umzugs von M nach B nunmehr sich auf eine Abgeltung der gesamten Umzugskosten mit der Bewilligung von 1.500,- EUR berufe. Da sich aus dem Antrag vom 16. Dezember 2011 eindeutig ergebe, dass sie damals nicht über eine Wohnanschrift in B verfügt habe, habe es auch keiner weiteren "vorherigen" Zusicherung über die weiteren Kosten bedurft. Mehrkosten seien naturgemäß erst nach einem Umzug der Höhe nach bezifferbar, sodass auch deshalb keine "vorherige" Zusicherung über etwaige Mehrumzugskosten einzuholen sei. Zudem habe der Beklagte zu 2) am 30. Dezember 2011 geschlossen gehabt. Hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass ihr ein Anspruch auf unterkunftsbezogenen Leistungen nach § 22 SGB II für die Anmietung eines zusätzlichen Lagerraums zustehe, weil dies zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen erforderlich gewesen sei.

Wegen des Verbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat durch den Berichterstatter am 8. Juli 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt; auf die Niederschrift zu dieser Sitzung wird verwiesen.

Die Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände) und der Verfahren des SG B S 119 AS 854/13, S 61 AS 18436/12, S 191 AS 32823/12, S 119 AS 8756/12 ER, S 129 AS 8788/12 ER sowie die die Klägerin betreffenden Leistungsakten (1 Band Originalakten nebst 2 Bänden Behelfsakten) der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten zu 2) ist begründet.

Die gegen den Beklagten zu 2) auf die Übernahme weiterer Umzugskosten gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist unzulässig und war daher abzuweisen. Der Klage steht die Bestandskraft (§ 77 SGG) des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides vom 29. Dezember 2011 entgegen, mit dem der Beklagte zu 2) über den Antrag der Klägerin vom 16. April 2011 auf Bewilligung von Leistungen für den von der Klägerin beabsichtigten Umzug abschließend entschieden und den zu gewährenden Betrag pauschal auf 1.500,- EUR festgesetzt und damit begrenzt hatte. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch gemäß § 78 SGG erhoben. Der Bescheid vom 29. Dezember 2011 ist, wenn nicht schon aufgrund eines bereits am 29. Dezember 2011 erklärten Rechtsbehelfsverzichts, so doch spätestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) bestandskräftig geworden. Es ist weder ein Nichtigkeitsgrund iSd § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ersichtlich noch ist der Bescheid vom 29. Dezember 2011 zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) geworden. Insbesondere hat der Beklagte zu 2) auf den am 9. Februar 2012 zunächst gegenüber dem Beklagten zu 1) gestellten und ihm unter dem 21. März 2012 übersandten Antrag der Klägerin mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 29. März 2012 nicht in den Verfügungssatz des Bescheides vom 29. Dezember 2011 eingegriffen, denn er hat sich im Sinne einer (nicht anfechtbaren) wiederholenden Verfügung (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 43/02 R = SozR 4-2600 § 6a Nr. 3) auf die Feststellung beschränkt, dass er an seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2011 festhalte.

Im Übrigen erweist sich die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage auch als unbegründet.

Der angegriffene Bescheid vom 29. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Übernahme von weiteren Umzugskosten iHv 1.785,- EUR.

Dabei gilt hier zunächst festzustellen, dass hier der Klägerin die begehrte Umzugshilfe von vorneherein nur zur Hälfte zustehen könnte. Anspruchsinhaber beantragter SGB II-Leistungen sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden der Leistungsträger nicht deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - mwN, juris). Wegen dieses Einzelanspruchscharakters kann aus der Bedarfsgemeinschaft weder eine Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitglieds für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (BSG, aaO). Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, den Gegenstand des vorliegenden Klage- bzw. Berufungsverfahrens, in dem das klägerische Begehren immer nur als Anspruch der Klägerin, nicht der Bedarfsgemeinschaft insgesamt geltend gemacht worden ist, im Wege der Auslegung nach § 123 SGG auf den Sohn der Klägerin zu erweitern. Denn nur für eine Übergangszeit bis 30. Juni 2007 sind Anträge (maßgeblich: Antragszeitpunkt) im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen und ist im Zweifel von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, auszugehen gewesen (BSG, aaO).

Hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden (hälftigen) Anteils steht der Übernahme der weiteren Umzugskosten entgegen, dass die Klägerin insoweit nicht die vorherige Zusicherung des Beklagten zu 2) eingeholt hat und überdies die geltend gemachten Kosten nicht angemessen sind.

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können angemessene (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R = BSGE 106, 135ff.) Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Zwar war hier der Beklagte zu 2) der bis zum Umzug zuständige örtliche Träger. Tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung einer Umzugshilfe nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist aber ferner, dass vor dem Zeitpunkt, in dem die geltend gemachten Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, die Übernahme der Kosten zugesichert wird. Eine vorherige Zusicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (vgl. BSGE 106, 135ff.). Der SGB II-Leistungsträger ist in diesem Zusammenhang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der vom Hilfeempfänger geltend gemachten Umzugskosten zu prüfen (vgl. LSG Essen, Beschluss vom 11. Februar 2010 - L 12 B 94/09 AS NZB -, juris). Hierzu ist ein konkreter Umzugsplan mit den einzelnen vom Hilfeempfänger beabsichtigten (kostenverursachenden) Umzugsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen (vgl. LSG Essen, Urteil vom 11. Mai 2010 - L 6 AS 41/10 -, juris), damit Kostensenkungsmaßnahmen geprüft werden können. Eine derartige Prüfung ist aber regelmäßig nur dann möglich, wenn der entsprechende Umzugsplan vollständig vorgelegt wird, bevor der Hilfebedürftige die erste kostenverursachende Verpflichtung eingeht. Nur dann ist der SGB II-Leistungsträger in der Lage, sich ein genaues Bild von den Gesamtkosten des Umzugs zu machen und kostengünstigere Alternativen in Erwägung zu ziehen. Die Klägerin ist spätestens am 30. Dezember 2011 die erste umzugsbezogene rechtliche Verpflichtung eingegangen, in dem sie - entgegen der Abrede vom 29. Dezember 2011 - durch die Fa. P Möbeltransporte den Transport ihres Umzugsgutes von M nach B durchführen ließ. Einen Umzugsplan, der einen durch eine Spedition durchgeführten Umzug in zwei "Etappen" (M - B, B - B) für den Transport des Umzugsguts vorgesehen hätte, hatte sie zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Vielmehr hatte sie mit dem Beklagten zu 2) am 29. September 2011 eine Absprache dahingehend getroffen, dass der Umzug mit einem Transporter in "Eigenregie" durchgeführt werden sollte. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin - wofür nach dem Geschehensablauf vieles spricht - von vorneherein entschlossen war - die Fa. P Möbeltransporte in Anspruch und damit zugleich höhere Umzugskosten in Kauf zu nehmen - oder ob sie erst nach ihrer Vorsprache beim Beklagten zu 2) von der mit diesem getroffenen Absprache Abstand nahm. Denn der Klägerin wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei ihrer Vorsprache am 29. Dezember 2011 den am nächsten Tag bereits realisierten Alternativplan eines Speditionsumzugs in zwei Etappen oder einen anderen Alternativplan zu unterbreiten und eine Zusicherung der Kostenübernahme zu beantragen. Zumindest hätte sie eine Alternativplanung (zB vorübergehende Einlagerung des Umzugsgutes in M) unterbreiten müssen. Zu diesem Zeitpunkt stand schon fest, dass es ihr in den verbleibenden zwei Tagen bis zum Jahresende nicht mehr gelingen würde, sich in B eine Wohnung zu beschaffen. Dementsprechend stellte sich für sie die Frage der Unterbringung ihres Hausrates nicht erst nach dem Gespräch vom 29. Dezember 2011 und sie musste entgegen ihrem nunmehrigen Vorbringen davon ausgehen, dass zumindest zusätzliche Kosten für die Lagerung des Umzugsgutes entstehen würden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ein "treuwidriges" Verhalten des Beklagten zu 2) moniert, kann der Senat dem nicht folgen. Es mag zwar sein, dass der Beklagte zu 2) darüber im Bilde war, dass die Klägerin noch keine Wohnung in B gefunden hatte. Aus diesem Sachverhalt ergab sich aber noch nicht zwangsläufig, dass die Klägerin auch nicht über eine Lagerungsmöglichkeit für den Hausrat (z.B. bei Familienangehörigen oder Bekannten) im Raum B verfügte. Dass eine derartige Möglichkeit gegeben sein konnte, lag nach dem in der Vereinbarung vom 29. Dezember 2011 enthaltenen Hinweis auf drei Umzugshelfer in B und dem Umstand, dass die früher bereits in B wohnhafte Klägerin offensichtlich über familiäre und sonstige Kontakte im Raum B verfügte, sogar nahe. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, die eventuell unvermeidbaren zusätzlichen Lagerungskosten für den Hausrat im Gespräch am 29. Dezember 2011 aufzuzeigen und eine Alternativplanung für den Umzug vorzulegen. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme einer Spedition statt des ursprünglich verabredeten Umzugs in Eigenregie mit Umzugshelfern. Entgegen der Auffassung des SG im angegriffenen Urteil sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Umzug nur mit Hilfe einer Spedition hätte bewältigen können. Jedenfalls musste sich dem Beklagten zu 2) eine allfällige Unzumutbarkeit eines Umzugs in Eigenregie nicht aufdrängen, zumal die Klägerin sich am 29. Dezember 2011 dazu bereit erklärte. Da die Klägerin eine Überschreitung des Kostenrahmens von 1.500,- EUR weder aufgezeigt noch insofern um die Zusicherung der Übernahme weiterer Umzugskosten nachgesucht hat, lag auch keine treuwidrige Verzögerung der Entscheidung durch den Beklagten zu 2) über eine derartige Zusicherung vor. Als treuwidrig ließe sich hier allenfalls bezeichnen, dass die Klägerin die ihr zugewandten Mittel zumindest teilweise nicht entsprechend der am 29. Dezember 2011 getroffenen Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2) verwendete. Soweit die Klägerin vorbringt, dass Mehrkosten naturgemäß erst nach einem Umzug zu beziffern seien und daher auch keine vorherige Zusicherung eingeholt werden könne, kann offen bleiben, wie zu entscheiden ist, wenn unvorhersehbare Mehrkosten im Laufe eines Umzugs entstehen. Eine derartige Konstellation lag hier nicht vor, denn der Klägerin musste aufgrund der ihr bekannten Hausstandsproblematik bereits im Zeitpunkt ihrer Vorsprache am 29. Dezember 2011 klar sein, dass der verabredete Umzugsplan zumindest unvollständig war und weitere Kosten wegen ihrer damaligen Wohnungslosigkeit zu erwarten waren.

Die von der Klägerin geltend gemachten Umzugskosten von insgesamt 3.285,- EUR waren auch nicht angemessen. Bei Umzügen besteht eine Obliegenheit, deren Kosten möglichst gering zu halten, so dass etwa die Übernahme der Kosten eines Umzugsunternehmens lediglich in Ausnahmefällen (Alter, Behinderung, Vorhandensein von Kleinkindern etc.) in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R = BSGE 106, 135ff.) in Betracht kommt. Die Unzumutbarkeit eines Umzugs in Eigenregie hat die Klägerin aber erstmals im Klageverfahren behauptet, und zwar nachdem sie am 29. Dezember 2011 noch einem solchen Umzugsplan zugestimmt hatte. Überdies sind zumindest in der Person der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das besondere Behinderungen oder besondere medizinische oder gesundheitliche Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, aaO) die Inanspruchnahme einer Spedition erfordert hätten. Selbst wenn aber eine solche fremde Hilfe erforderlich gewesen wäre, so spricht nichts dafür, dass ein Umzug in zwei Etappen und dadurch gegebenem erhöhtem Aufwand sowie mit einem Umweg von ca. 150 km angemessen war. Als kostengünstigere Alternative hätte es sich in jedem Fall angeboten, den Hausrat nach erfolgtem "direktem" Umzug in B einzulagern oder ihn zunächst in M einzulagern und den Transport nach B solange zu verschieben, bis die Klägerin dort über eine Wohnung verfügte.

Den erhobenen Anspruch auf Übernahme der weiteren Umzugskosten kann die Klägerin auch nicht auf § 22 SGB II stützen. Aus Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift mag sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenübernahme für einen zusätzlichen Raum zur Lagerung persönlicher Gegenstände ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 16.Dezember 2008 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 14). Die Klägerin begehrt jedoch keine Leistungen für die Lagerung ihres Umzugsgutes in B, sondern lediglich die Übernahme von Transportkosten iHv 1.785,- EUR entsprechend dem Angebot der Fa. P Möbeltransporte vom 10. Februar 2012.

Soweit die Klägerin ihr Begehren hilfsweise gegen die Beklagten zu 1) und 3) richtet, waren diese Klagen ebenfalls abzuweisen. Die Klägerin kann die Übernahme der weiteren Umzugskosten auf der Grundlage des § 22 Abs. 6 SGB II schon deshalb nicht verlangen, weil diese Beklagten nicht die bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger waren. Ein Kostenübernahmeanspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet aus den in Bezug auf den Beklagten zu 2) angeführten Gründen ebenfalls aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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