Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 2620/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 412/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 9. April 2015. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob nach einem erforderlichen Auszug aus einer Wohnung die Kosten einer Intensivreinigung derselben im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom Beklagten und Beschwerdegegner zu tragen sind.
Die Kläger standen beim Beklagten im Leistungsbezug. Bis 31. Oktober 2012 bewohnten sie eine Mietwohnung in der R.-H. Straße in H. und verzogen anschließend in eine neue Wohnung mit der im Rubrum ersichtlichen Anschrift. Am 8. Januar 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Kosten, die infolge des Auszugs aus der alten Wohnung angefallen seien. Dabei legten sie ein Übernahmeprotokoll vom 1. November 2012 vor, demzufolge in der Wohnung diverse Anlagen defekt gewesen seien, die Wohnung verschmutzt gewesen und der Keller nicht geräumt worden sei. Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 30 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte er aus: Aus dem Protokoll ergäben sich keine Kosten. Es handele sich um privatrechtliche Angelegenheiten, derentwegen sich die Klägerin mit dem Vermieter in Verbindung setzen möge.
Hiergegen erhoben die Kläger am 6. März 2013 Widerspruch, den sie nicht weiter begründeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei Mängeln der Mietsache im Zuge des Auszugs nicht vor, denn der Leistungsträger hafte nicht als Ausfallbürge für Mietmängel und Schadensersatzansprüche des ehemaligen Vermieters gegen die Klägerin im Rahmen der Gewährung der Kosten der Unterkunft (KdU). Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Unterkunft falle nur anlässlich der Wohnungsnutzung an, gehöre aber nicht zum notwendigen Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Hiergegen haben die Kläger am 17. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Ihnen sei eine Pauschale für die Renovierungskosten bei Auszug für die malermäßige Instandsetzung der Wohnung zu gewähren. In diesem Rahmen seien ferner die Kosten der erforderlichen Wiederinstandsetzung der Wohnung nach erfolgtem Auszug zu erstatten. Es handele sich um Auszugs- und Renovierungskosten, da es sich offensichtlich um Schönheitsreparaturen an der Mietsache gehandelt habe und diese seien gerade nicht dem Regelbedarf, aus welchem anderenfalls sämtliche Kosten zu bestreiten seien, zu entnehmen. Sie selbst hätten die Wohnung nass gereinigt, der Vermieter sei aber nicht zufrieden gewesen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Bescheid vom 6. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 14. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Auszugsrenovierung i.H.v. 297,50 EUR zu erstatten.
Die Kläger haben ein an den ehemaligen Vermieter gerichtetes Kostenangebot der Fa. C.T. GmbH vom 6. November 2012 für eine Grundreinigung der Wohnung über 297,50 EUR vorgelegt, wegen deren Inhalt – auch zu den auszuführenden Arbeiten – auf Bl. 32 der Gerichtsakten verwiesen wird. Ferner haben sie einen Nachweis über die Einstellung dieses Betrags in ein Forderungskonto des Vermieters gegenüber der Antragstellerin und einer weiteren Person auf Grundlage einer Rechnung der Fa. C.T. GmbH vom 28. Februar 2013 zu den Akten gereicht.
Mit Urteil vom 9. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Beklagte habe zu Recht die Kosten i.H.v. 297,50 EUR, die für die Reinigung der Wohnung angefallen und vom Vermieter in Rechnung gestellt worden seien, nicht als KdU übernommen. Es handele sich ganz zweifelsfrei nicht um KdU i.S. einer Auszugsrenovierung, sondern um Schadensersatzforderungen aus dem Mietverhältnis nach § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auszugsrenovierungen selbst seien auch nur dann den KdU zuzurechnen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Wohnungsnutzung und aufgrund eines notwendigen Umzugs entstünden. Nicht mehr zu den Unterkunftskosten zuzurechnen seien vertragliche oder deliktische Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache durch vertragswidriges Verhalten. Hier stünden nicht die Kosten einer Auszugsrenovierung im eigentlichen Sinne zur Debatte, sondern die einer Grundreinigung. Es handele sich um Folgekosten infolge von Beschädigungen und Verschmutzungen an der Wohnung bzw. vertragliche oder deliktische Ansprüche des Vermieters wegen eines Fehlgebrauchs der Wohnung. Dieser Fehlgebrauch sei aber nur anlässlich der Nutzung angefallen und gehöre nicht zum notwendigen Bedarf für die Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Im Übrigen verwies es auf den Widerspruchsbescheid. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Gegen das ihnen am 22. Mai 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22. Juni 2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung tragen sie vor: Streitig sei, ob nach einem erforderlichen Auszug die Kosten einer vom Vermieter durchgeführten Intensivreinigung der Wohnung, die aus dessen Sicht berechtigt vom Mieter zu tragen gewesen seien, KdU sind oder diese Kosten gerade nicht zur klassischen Einzugs- oder Auszugsrenovierung gehörten. Ihrer Ansicht nach handele es sich um notwendige KdU, die daher i.S.d. § 22 SGB II zu berücksichtigen seien. Zur Auszugsrenovierung gehörten auch die Kosten einer Intensivreinigung. Die Einordnung als Schadensersatz ändere nichts daran, dass die Kosten den KdU zuzuordnen seien. Auch Malerarbeiten würden als Schadensersatz geltend gemacht, wenn der Mieter sie nicht selbst durchführe. Die Kosten der Grundreinigung enthielten zwangsläufig auch Nebenkosten und Arbeiten (Verschließen von Bohrlöchern), die nicht gesondert aufgelistet seien. Insofern mag das Kostenangebot mehrere Positionen enthalten, die der gewöhnlichen Nutzung zuzurechnen seien und daher nicht übernommen werden können (Fensterputzen, Saugen und Wischen des Laminats). Anders sei es bei der Intensivreinigung. Diese Frage sei obergerichtlich bislang nicht geklärt. Es gehe zudem auch nicht um die reine Frage der Übernahme der Kosten der Intensivreinigung, sondern vielmehr um die grundsätzliche Übernahme von Kosten, die der Vermieter im Rahmen des Schadensersatzes gegen den ausgezogenen Mieter geltend macht und um die Frage, ob es sich um Kosten der Auszugsrenovierung handelt, wenn der Kläger dies gerade nicht selbst vorgenommen hat.
Die Kläger beantragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. April 2015 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Auf diese Unterlagen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, sofern nicht die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. So verhält es sich hier. Die Kläger machen geltend, einmalig Anspruch auf 297,50 EUR zu haben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Sache bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftigkeit ist dagegen nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt. Es kommt darauf an, ob eine klärungsbedürftige neue Rechtsfrage vorliegt, die nicht schon in Anwendung der Grundsätze aus anderen Entscheidungen zu beantworten ist.
Eine solche Rechtsfrage stellt sich hier nicht. Die Frage, ob die Kosten einer Intensivreinigung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, lässt sich durch die Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall beantworten.
a. Hinsichtlich der Kosten für eine Auszugsrenovierung hat das BSG entschieden, dass solche gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernahmefähig sind. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, B 14 AS 66/11 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 52 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88, BVerwGE 90, 160, wonach Aufwendungen für Schönheitsreparaturen – auch im Falle der Auszugsrenovierung – zu den KdU zählen, wenn nach dem Mietvertrag der Mieter dazu verpflichtet ist).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008, XII ZR 15/07, NJW 2009, 510) ist für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf dessen Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz – Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) zurückzugreifen. Schönheitsreparaturen umfassen danach nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Dagegen ist nach dieser Rechtsprechung die übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz durch Staubsaugen oder das Abwischen von verschmutzten Heizkörpern, Fenstern und Türen keine Schönheitsreparatur, sondern Ausfluss der vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen.
Die von der Fa. C.T. GmbH erledigten Arbeiten (Reinigung der Fenster mit Rahmen und Falzen; Reinigung der Laminatfußböden (saugen und nebelfeucht wischen); Intensivreinigung der Fußbodenfliesen und Wandfliesen im Bad und Küche; Intensivreinigung aller Heizkörper und Türen) sind demnach durch bloße Subsumtion unter die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und des BGH nicht den Schönheitsreparaturen als Auszugsrenovierung zuzuordnen.
b. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich auch, dass diese Reinigungskosten auch sonst nicht zu den angemessenen KdU gehören. Zu den tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, gehören auch Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Betriebskosten handelt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274). Hierzu zählen die Kosten der Reinigung der selbstgenutzten Wohneinheit – im Gegensatz zu der von Einrichtungen der gemeinsamen Nutzung (vgl. § 2 Nr. 9 BetrKV) – nicht. Im Übrigen steht dem Hilfebedürftigen nach § 22 Abs. 1 SGB II nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zu (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2008, B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 Rn. 28), sodass Kosten einer Reinigung schon aus diesem Grund nicht angemessen wären.
Gehören danach laufende Reinigungskosten nicht zu den angemessenen KdU, kann hieraus geschlossen werden, dass sie auch im Falle des Anfallens im Zuge eines Auszugs nicht zu den angemessenen KdU zu zählen sind.
c. Ob solche Kosten dadurch zu übernahmefähigen KdU i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden, dass der Mieter seinen Reinigungspflichten nicht nachkommt und der Vermieter die Kosten der Selbstvornahme im Wege des Schadensersatzes vom Mieter erstattet verlangt, ist ebenfalls mit der Rechtsprechung des BSG zu beantworten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst danach sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 14/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 Rn. 19 ff. zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274, Rn. 15 ff zu den Kosten eines Kabelanschlusses). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rn. 15; zuletzt BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 2/15 R, juris).
Dem ist eine Beschränkung auf vereinbarte Kosten zu entnehmen, sodass keine Schadensersatzansprüche – auch wenn sie aus Vertragsverletzung folgen – erfasst sind. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits zu § 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz entschieden, dass erstattungsfähig nur der Unterkunftsbedarf ist, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht, liegt die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters; solche Schulden sind kein sozialhilferechtlicher Bedarf (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996, 5 B 24/96, juris).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Sie ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen, und kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Spruchkörper aufgestellt hat.
Das SG hat darauf abgestellt, dass nicht die Kosten einer Auszugsrenovierung zur Debatte stünden, sondern die einer Grundreinigung. Mit seinen Ausführungen zur fehlenden Übernahmefähigkeit ist es nicht von tragenden Rechtssätzen des LSG Sachsen-Anhalt oder des BSG abgewichen.
3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen eines Verfahrensmangels nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Dabei bezieht sich der Mangel nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 32). Ein solcher Mangel ist nicht gerügt worden.
4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält auf Antrag PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Mangels Erfolgsaussichten war für das Beschwerdeverfahren keine PKH zu bewilligen.
6. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 9. April 2015. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob nach einem erforderlichen Auszug aus einer Wohnung die Kosten einer Intensivreinigung derselben im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom Beklagten und Beschwerdegegner zu tragen sind.
Die Kläger standen beim Beklagten im Leistungsbezug. Bis 31. Oktober 2012 bewohnten sie eine Mietwohnung in der R.-H. Straße in H. und verzogen anschließend in eine neue Wohnung mit der im Rubrum ersichtlichen Anschrift. Am 8. Januar 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Kosten, die infolge des Auszugs aus der alten Wohnung angefallen seien. Dabei legten sie ein Übernahmeprotokoll vom 1. November 2012 vor, demzufolge in der Wohnung diverse Anlagen defekt gewesen seien, die Wohnung verschmutzt gewesen und der Keller nicht geräumt worden sei. Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 30 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte er aus: Aus dem Protokoll ergäben sich keine Kosten. Es handele sich um privatrechtliche Angelegenheiten, derentwegen sich die Klägerin mit dem Vermieter in Verbindung setzen möge.
Hiergegen erhoben die Kläger am 6. März 2013 Widerspruch, den sie nicht weiter begründeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei Mängeln der Mietsache im Zuge des Auszugs nicht vor, denn der Leistungsträger hafte nicht als Ausfallbürge für Mietmängel und Schadensersatzansprüche des ehemaligen Vermieters gegen die Klägerin im Rahmen der Gewährung der Kosten der Unterkunft (KdU). Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Unterkunft falle nur anlässlich der Wohnungsnutzung an, gehöre aber nicht zum notwendigen Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Hiergegen haben die Kläger am 17. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Ihnen sei eine Pauschale für die Renovierungskosten bei Auszug für die malermäßige Instandsetzung der Wohnung zu gewähren. In diesem Rahmen seien ferner die Kosten der erforderlichen Wiederinstandsetzung der Wohnung nach erfolgtem Auszug zu erstatten. Es handele sich um Auszugs- und Renovierungskosten, da es sich offensichtlich um Schönheitsreparaturen an der Mietsache gehandelt habe und diese seien gerade nicht dem Regelbedarf, aus welchem anderenfalls sämtliche Kosten zu bestreiten seien, zu entnehmen. Sie selbst hätten die Wohnung nass gereinigt, der Vermieter sei aber nicht zufrieden gewesen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Bescheid vom 6. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 14. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Auszugsrenovierung i.H.v. 297,50 EUR zu erstatten.
Die Kläger haben ein an den ehemaligen Vermieter gerichtetes Kostenangebot der Fa. C.T. GmbH vom 6. November 2012 für eine Grundreinigung der Wohnung über 297,50 EUR vorgelegt, wegen deren Inhalt – auch zu den auszuführenden Arbeiten – auf Bl. 32 der Gerichtsakten verwiesen wird. Ferner haben sie einen Nachweis über die Einstellung dieses Betrags in ein Forderungskonto des Vermieters gegenüber der Antragstellerin und einer weiteren Person auf Grundlage einer Rechnung der Fa. C.T. GmbH vom 28. Februar 2013 zu den Akten gereicht.
Mit Urteil vom 9. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Beklagte habe zu Recht die Kosten i.H.v. 297,50 EUR, die für die Reinigung der Wohnung angefallen und vom Vermieter in Rechnung gestellt worden seien, nicht als KdU übernommen. Es handele sich ganz zweifelsfrei nicht um KdU i.S. einer Auszugsrenovierung, sondern um Schadensersatzforderungen aus dem Mietverhältnis nach § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auszugsrenovierungen selbst seien auch nur dann den KdU zuzurechnen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Wohnungsnutzung und aufgrund eines notwendigen Umzugs entstünden. Nicht mehr zu den Unterkunftskosten zuzurechnen seien vertragliche oder deliktische Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache durch vertragswidriges Verhalten. Hier stünden nicht die Kosten einer Auszugsrenovierung im eigentlichen Sinne zur Debatte, sondern die einer Grundreinigung. Es handele sich um Folgekosten infolge von Beschädigungen und Verschmutzungen an der Wohnung bzw. vertragliche oder deliktische Ansprüche des Vermieters wegen eines Fehlgebrauchs der Wohnung. Dieser Fehlgebrauch sei aber nur anlässlich der Nutzung angefallen und gehöre nicht zum notwendigen Bedarf für die Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Im Übrigen verwies es auf den Widerspruchsbescheid. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Gegen das ihnen am 22. Mai 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22. Juni 2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung tragen sie vor: Streitig sei, ob nach einem erforderlichen Auszug die Kosten einer vom Vermieter durchgeführten Intensivreinigung der Wohnung, die aus dessen Sicht berechtigt vom Mieter zu tragen gewesen seien, KdU sind oder diese Kosten gerade nicht zur klassischen Einzugs- oder Auszugsrenovierung gehörten. Ihrer Ansicht nach handele es sich um notwendige KdU, die daher i.S.d. § 22 SGB II zu berücksichtigen seien. Zur Auszugsrenovierung gehörten auch die Kosten einer Intensivreinigung. Die Einordnung als Schadensersatz ändere nichts daran, dass die Kosten den KdU zuzuordnen seien. Auch Malerarbeiten würden als Schadensersatz geltend gemacht, wenn der Mieter sie nicht selbst durchführe. Die Kosten der Grundreinigung enthielten zwangsläufig auch Nebenkosten und Arbeiten (Verschließen von Bohrlöchern), die nicht gesondert aufgelistet seien. Insofern mag das Kostenangebot mehrere Positionen enthalten, die der gewöhnlichen Nutzung zuzurechnen seien und daher nicht übernommen werden können (Fensterputzen, Saugen und Wischen des Laminats). Anders sei es bei der Intensivreinigung. Diese Frage sei obergerichtlich bislang nicht geklärt. Es gehe zudem auch nicht um die reine Frage der Übernahme der Kosten der Intensivreinigung, sondern vielmehr um die grundsätzliche Übernahme von Kosten, die der Vermieter im Rahmen des Schadensersatzes gegen den ausgezogenen Mieter geltend macht und um die Frage, ob es sich um Kosten der Auszugsrenovierung handelt, wenn der Kläger dies gerade nicht selbst vorgenommen hat.
Die Kläger beantragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. April 2015 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Auf diese Unterlagen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, sofern nicht die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. So verhält es sich hier. Die Kläger machen geltend, einmalig Anspruch auf 297,50 EUR zu haben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Sache bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftigkeit ist dagegen nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt. Es kommt darauf an, ob eine klärungsbedürftige neue Rechtsfrage vorliegt, die nicht schon in Anwendung der Grundsätze aus anderen Entscheidungen zu beantworten ist.
Eine solche Rechtsfrage stellt sich hier nicht. Die Frage, ob die Kosten einer Intensivreinigung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, lässt sich durch die Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall beantworten.
a. Hinsichtlich der Kosten für eine Auszugsrenovierung hat das BSG entschieden, dass solche gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernahmefähig sind. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, B 14 AS 66/11 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 52 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88, BVerwGE 90, 160, wonach Aufwendungen für Schönheitsreparaturen – auch im Falle der Auszugsrenovierung – zu den KdU zählen, wenn nach dem Mietvertrag der Mieter dazu verpflichtet ist).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008, XII ZR 15/07, NJW 2009, 510) ist für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf dessen Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz – Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) zurückzugreifen. Schönheitsreparaturen umfassen danach nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Dagegen ist nach dieser Rechtsprechung die übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz durch Staubsaugen oder das Abwischen von verschmutzten Heizkörpern, Fenstern und Türen keine Schönheitsreparatur, sondern Ausfluss der vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen.
Die von der Fa. C.T. GmbH erledigten Arbeiten (Reinigung der Fenster mit Rahmen und Falzen; Reinigung der Laminatfußböden (saugen und nebelfeucht wischen); Intensivreinigung der Fußbodenfliesen und Wandfliesen im Bad und Küche; Intensivreinigung aller Heizkörper und Türen) sind demnach durch bloße Subsumtion unter die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und des BGH nicht den Schönheitsreparaturen als Auszugsrenovierung zuzuordnen.
b. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich auch, dass diese Reinigungskosten auch sonst nicht zu den angemessenen KdU gehören. Zu den tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, gehören auch Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Betriebskosten handelt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274). Hierzu zählen die Kosten der Reinigung der selbstgenutzten Wohneinheit – im Gegensatz zu der von Einrichtungen der gemeinsamen Nutzung (vgl. § 2 Nr. 9 BetrKV) – nicht. Im Übrigen steht dem Hilfebedürftigen nach § 22 Abs. 1 SGB II nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zu (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2008, B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 Rn. 28), sodass Kosten einer Reinigung schon aus diesem Grund nicht angemessen wären.
Gehören danach laufende Reinigungskosten nicht zu den angemessenen KdU, kann hieraus geschlossen werden, dass sie auch im Falle des Anfallens im Zuge eines Auszugs nicht zu den angemessenen KdU zu zählen sind.
c. Ob solche Kosten dadurch zu übernahmefähigen KdU i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden, dass der Mieter seinen Reinigungspflichten nicht nachkommt und der Vermieter die Kosten der Selbstvornahme im Wege des Schadensersatzes vom Mieter erstattet verlangt, ist ebenfalls mit der Rechtsprechung des BSG zu beantworten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst danach sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 14/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 Rn. 19 ff. zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274, Rn. 15 ff zu den Kosten eines Kabelanschlusses). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rn. 15; zuletzt BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 2/15 R, juris).
Dem ist eine Beschränkung auf vereinbarte Kosten zu entnehmen, sodass keine Schadensersatzansprüche – auch wenn sie aus Vertragsverletzung folgen – erfasst sind. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits zu § 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz entschieden, dass erstattungsfähig nur der Unterkunftsbedarf ist, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht, liegt die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters; solche Schulden sind kein sozialhilferechtlicher Bedarf (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996, 5 B 24/96, juris).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Sie ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen, und kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Spruchkörper aufgestellt hat.
Das SG hat darauf abgestellt, dass nicht die Kosten einer Auszugsrenovierung zur Debatte stünden, sondern die einer Grundreinigung. Mit seinen Ausführungen zur fehlenden Übernahmefähigkeit ist es nicht von tragenden Rechtssätzen des LSG Sachsen-Anhalt oder des BSG abgewichen.
3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen eines Verfahrensmangels nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Dabei bezieht sich der Mangel nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 32). Ein solcher Mangel ist nicht gerügt worden.
4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält auf Antrag PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Mangels Erfolgsaussichten war für das Beschwerdeverfahren keine PKH zu bewilligen.
6. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden, § 177 SGG.
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