Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 14433/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 269/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, aus einer Leistungsbewilligung weitere Leistungen auszuzahlen.
Der 1989 geborene Kläger, für den im streitbefangenen Zeitraum für die Bereiche Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden eine Betreuung eingerichtet war, bezog von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II -. Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 minderte der Beklagte den Leistungsanspruch im Hinblick auf eine festgestellte Pflichtverletzung für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs (monatlich 38,20 EUR). Mit einem weiteren Bescheid vom 24. Juli 2013 beschränkte der Beklagte für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 den zuerkannten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU/H). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass auf seinen Antrag Sachleistungen (Gutscheine) und geldwerte Leistungen gewährt werden könnten. In der Folge wurden am 6. August 2013 so genannte Gutscheine in einem Wert von 176,00 EUR an den Kläger persönlich ausgegeben. Am 9. September 2013 sind weitere Gutscheine im Wert von 176 EUR an den Kläger persönlich ausgegeben worden. Nach Mitteilung des Beklagten sind Gutscheine bis auf einen Betrag von 44,00 EUR eingelöst worden.
Nachdem bereits mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2013 die Minderung des Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung auf einen Zeitraum von sechs Wochen verkürzt und entsprechend höhere Leistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober 2013 bewilligt worden waren, hob der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 4. Dezember 2013 die Sanktionen mit den Bescheiden vom 9. Juli 2013 und 24. Juli 2013 auf und bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 30. September 2013 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II i.H.v. 661,44 EUR (382,00 EUR Regelbedarf, 279,44 EUR für KdU/H). Die zuvor einbehaltenen Zahlungen infolge der Umsetzung der Sanktionen i.H.v. 197,92 EUR für August 2013 und 154,08 EUR für September 2013, insgesamt 352,00 EUR wurden an den Kläger nicht nachgezahlt. Nach einem Vermerk des Beklagten entsprachen die ausgereichten Lebensmittelgutscheine dem Betrag von 352,00 EUR.
Unter dem 20. Januar 2014 wandte sich der Betreuer des Klägers an den Beklagten und erbat einen rechtsmittelfähigen Bescheid hinsichtlich der zu beanspruchenden Nachzahlungen von Leistungen nach Aufhebung der Sanktionen sowie hinsichtlich der beantragten Erstattung von Mahnkosten der Energieversorger. Unter dem 20. März 2014 wurden dem Kläger 100 EUR im Hinblick auf § 24 SGB II wegen angezeigter Mittellosigkeit gewährt, hierbei berücksichtigte der Beklagte, dass durch Rücknahme der Sanktionen bei ausgereichten Gutscheinen Barmittel fehlten.
Unter dem 7. Mai 2014 erinnerte der Betreuer des Klägers an in die Bearbeitung seines Antrages vom 20. März 2014 und begehrte die Überprüfung der Nachzahlungen von Leistungen nach Aufhebung der Sanktionen. Er machte einen Fehlbetrag von 338,56 EUR für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich März 2014 geltend und berücksichtigte dabei die Ausgabe der Gutscheine für die Monate August und September 2013 in Höhe von jeweils 176,00 EUR als Zahlungen des Beklagten.
Der Beklagte teilte dem Betreuer des Klägers mit, dass durch die Lebensmittelgutscheine i.H.v. 176,00 EUR kein Fehlbetrag hinsichtlich der Auszahlungen aus den zuerkannten Leistungen bestünde. Der Kläger habe im August 2013 21,92 EUR zu wenig und im September 2013 21,92 EUR zu viel erhalten. Diese Beträge würden sich gegenseitig aufheben, so dass die Leistungen richtig ausgezahlt worden seien.
Mit seiner am 17. Juni 2014 erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 352 EUR für die Monate August und September 2013 begehrt. Ihm, dem Kläger, stünde die Geldleistung aufgrund der Bewilligung aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 zu. Die Einbehaltung der Leistungen aufgrund der gewährten Lebensmittelgutscheine sei rechtswidrig, denn ihm stünden die Leistungen aus dem Bescheid als Geldleistungen zu. Eine Gewährung von Sachleistungen sei nicht zulässig, da die rechtswidrigen Sanktionsbescheide aufgehoben worden seien. Die Gewährung von Sachleistungen sei lediglich in Ausnahmefällen zulässig. Hier sei kein Ausnahmefall gegeben. Ihm stünde die Geldleistung zu, mit der er nach seinem Belieben verfahren könne. Ein Geldleistungsanspruch sei durch die Gutscheine nicht erfüllt worden. Ein anderer Grund für das Erlöschen des Geldleistungsanspruchs sei nicht ersichtlich. Der Anspruch auf den Regelbedarf sei nach der klaren gesetzlichen Regelung ein in Euro ausgedrückter Geldbetrag; ein dahingehender Anspruch könne nicht mit einer Sachleistung erfüllt werden. Eine Aufrechnung eines Geldleistungsanspruchs mit einem Sachleistungsanspruch sei nicht zulässig. Der Beklagte habe die Sachleistung auch nicht zur Erfüllung angeboten, der Kläger die Sachleistung auch nicht mit der Erklärung angenommen, dass damit sein Geldleistungsanspruchs erfüllt werde. Er hätte auch nicht auf Sozialleistungen als Geldleistungen verzichten dürfen. Darüber hinaus sei ein Vertrag über Sozialleistungen, soweit die Erbringung von Leistungen nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unzulässig. Der Leistungsanspruch des Klägers habe nicht im Ermessen des Beklagten gestanden.
Der Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Betreuer des Klägers sei bereits unter dem 28. Mai 2014 schriftlich darüber informiert worden, dass keine weiteren Leistungen ausgezahlt werden könnten, da der Kläger alle zustehenden Leistungen für die Monate August und September 2013 bereits ausbezahlt bekommen habe. Dem Kläger seien Leistungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 30. September 2013 in Form von Geld- und auch Sachleistungen in Höhe der bewilligten Leistungen vollständig erbracht worden. Ein weiterer Auszahlungsanspruch bestünde nicht. Der Beklagte hat ein von ihm zitiertes Urteil des LSG Bayern verwiesen. Der Kläger habe auch die Leistung an Erfüllung statt angenommen und die Gutscheine eingelöst. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger meine, der Beklagte habe weder eine Sachleistung angeboten noch sei diese angenommen worden. Die Gewährung eines Sachmittelgutscheins setze einen Antrag des Klägers voraus, den dieser auch gestellt habe. Nach § 11 Abs. 1 SGB II falle unter den Begriff des Einkommens auch eine Sachleistung. Es würden auch Arbeitgebergutscheine für Verpflegung nach § 11 Abs. 1 SGB II auf die Regelleistung angerechnet, unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte diese Gutscheine verwende oder nicht. Die Gutscheine dienten dem gleichen Zweck wie Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger habe diese Leistungen auch für diesen Zweck verwendet. Auch sehe das Gesetz in § 4 Abs. 1 SGB II vor, dass die Leistung der Grundsicherung durch Geldleistungen und Sachleistungen erbracht würden. Werde die Regelleistung in der Regel durch eine Geldleistung erbracht, bestünden Ausnahmen bei einer Sanktion von mehr als 30 v.H. Der im Bundessozialhilfegesetz geltende Geldleistungsvorrang sei nicht auf das SGB II übertragbar, so dass die Gutscheingewährung auch grundrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen der Kläger die Möglichkeit nicht genutzt habe, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen den Sanktionsbescheid zu erheben. Wäre sein Antrag erfolgreich gewesen, wären ihm Geldleistungen, ggf. auch unter Anrechnung bereits gewährter und eingelöster Gutscheine, ausgezahlt worden. Hiervon habe er keinen Gebrauch gemacht sondern lediglich Sachmittelgutscheine beantragt.
Mit Urteil vom 17. September 2015 hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Bescheid vom 4. Dezember 2013 stelle im Umfang der bewilligten Leistungen für den Bescheidadressaten die Anspruchsgrundlage für die Auszahlung der Leistungen dar. Der Beklagte könne jedenfalls derzeit dem Auszahlungsanspruch nicht die gewährten Lebensmittelgutscheine entgegenhalten. Die in § 4 Abs. 1 SGB II normierten Formen der Leistungserbringung stünden dem Beklagten nicht zur wahlweisen Gestaltung des Leistungsverhältnisses zur Verfügung. Vielmehr kämen sie in der Weise zur Anwendung, wie es spezialgesetzlich im weiteren Rahmen des SGB II geregelt sei. Für die Regelbedarfsleistung nach § 20 SGB II bedeute dies, dass sie als Geldleistung zu gewähren sei. Eine Erbringung von Sachleistungen sei nur dort zulässig, wo dies ausdrücklich gesetzlich angeordnet sei, nämlich im Rahmen des § 31a Abs. 3 SGB II. Die Forderung des Klägers sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Zwar sei in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich eine Aufrechnung nach § 51 SGB I denkbar. Diese Regelung erfordere stets die Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderung. Hieran fehle es vorliegend bislang, denn bei dem Anspruch des Klägers handele es sich um einen Geldleistungsanspruch, die Lebensmittelgutscheine stellten jedoch keine solche Leistung dar. Die Möglichkeit, eine Aufrechnungslage herzustellen, habe der Beklagte nicht genutzt. § 50 SGB X verhalte sich auch dazu, wie eine Erstattung bei zu Unrecht gewährter Sachleistung zu erfolgen habe, denn dort sei geregelt, dass Sachleistungen in Geld zu erstatten seien. Hieraus ergebe sich zwanglos, dass die erst zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen sei. Eine solche Rückforderung habe der Beklagte nicht verfügt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Er macht weiterhin geltend, dass nach § 4 Abs. 1 SGB II die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen erbracht würden. § 31a Abs. 3 SGB II lasse bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes die Erbringung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen ausdrücklich zu. Die Gewährung von Sachleistungen stelle somit eine besondere Form der Leistungsgewährung dar. Während Sachleistungen bei Fortbestand einer Sanktion zur Wahrung des physischen Existenzminimums als Zuschuss zu gewähren seien, gebiete es die Gleichbehandlung mit anderen Leistungsempfängern, dass bei nachträglichem Wegfall der Sanktion die Sachleistung an die Stelle des Regelbedarfs trete. Eine Ungleichbehandlung in dem Sinne, dass dem Kläger eine freie Verfügung über die Regelleistung genommen werde, liege nicht vor, da der Kläger auch einen Teil seines Regelbedarfs für Lebensmittel hätte ausgeben müssen. Vorliegend sei die Aushändigung der Lebensmittelgutscheine rechtmäßig gewesen. Es erscheine formalistisch und führe zum gleichen Ergebnis wie vorliegend, wenn vom Beklagten verlangt werde, zunächst eine Erstattungsforderung festzustellen, um mit dieser gegen den Auszahlungsanspruch aufrechnen zu können.
Der Beklagte hat eine Gutscheinliste von Firma S hinsichtlich der Einlösung von Gutscheinen vorgelegt und mitgeteilt, dass Gutscheine in Höhe von insgesamt 44,00 EUR nicht eingelöst worden seien. Die Firma S habe mitgeteilt, dass die Gutscheine nunmehr nicht mehr "akzeptiert" würden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die mit der Berufung angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein fälliger Gegenanspruch des Beklagten, mit dem aufgerechnet werden könne, bestünde nach wie vor nicht. Der Zahlungsanspruch sei auf einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid gestützt. Des Weiteren habe der Kläger durch die Ausgabe der Gutscheine auch tatsächlich wertmäßig nicht dasjenige erhalten, was ihm zustünde. Der Kläger könne mit den Gutscheinen überwiegend nur Nahrungsmittel kaufen, da insbesondere die Abgabe von Hygieneartikeln in den Läden teilweise abgelehnt werde, nur ab einem bestimmten Betrag erfolge oder nur wenn die Marktleiter anwesend seien. Die Gutscheine seien bei "Netto", "Edeka" und "Kaisers" nicht angenommen worden, nur bei dem Discounter "Lidl" habe der Kläger Gutscheine einlösen können. Die Gutscheine hätten eine auf den jeweiligen Monat befristete Gültigkeitsdauer, so dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, sie vollständig einzulösen. Nach Erinnerung des Klägers sei am Monatsende jeweils ein nicht eingelöster Betrag von 50 EUR bis 60 EUR verblieben. Ein Gutschein sei auch insoweit ein aliud gegenüber einer Geldzahlung, die frei verwendbar sei und deren Wert nach Belieben im Rahmen des Möglichen angespart oder für andere Dinge ausgegeben werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den der Gerichtsakte verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung beraten und entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger weitere 352,00 EUR zu zahlen.
Die von dem Kläger zulässig erhobene echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist in Höhe der geltend gemachten Klageforderung von 352,00 EUR begründet.
Der Kläger kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2013 stützen. Mit diesem hat der Beklagte dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II – Alg II – nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20, 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II – in Höhe von 661, 44 EUR monatlich für August und September 2013 zuerkannt. In dieser Höhe hat der Kläger einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Auf diesen Zahlungsanspruch hat der Beklagte Zahlungen in Geld im Monat August 2013 i.H.v. 463,52 EUR und im September 2013 i.H.v. 507,36 EUR geleistet, wobei eine Zahlung in September 2013 in Höhe von 21,92 EUR noch für den Monat August 2013 erfolgte. Diese Zahlungen sind anhand der Zahlungsbelege des Beklagten, die mit den Verwaltungsakten vorliegen, nachzuvollziehen und ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig. Insgesamt sind damit an Geldzahlungen auf den Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.322,88 EUR 970,88 EUR geleistet worden. Der weitere Zahlungsanspruch in Höhe von 352,00 EUR ist von dem Beklagten nicht in Geld ausgezahlt worden und damit nicht befriedigt.
Insbesondere sind die dem Kläger auf seinen Antrag vom 20. März 2014 aufgrund der fehlenden Barmittel trotz Rücknahme der Sanktionsbescheide geleisteten 100,00 EUR nicht auf den Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 geleistet worden, sondern als Darlehen nach § 24 SGB II im Hinblick auf die unter dem 20. März 2014 geltend gemachte Bedarfslage. Die geleisteten 100,00 EUR sind im Übrigen auch ab dem 1. April 2014 mit dem laufenden Zahlungsanspruch aus bewilligten Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet worden.
Zutreffend hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil auch entschieden, dass der Beklagte den verbleibenden Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 auch nicht anderweitig erfüllt hat und der Anspruch daher nicht erloschen ist.
Da der Beklagte für den Zeitraum von August bis September 2013, für den mit dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 ein Zahlungsanspruch zuerkannt worden ist, keine weiteren Geldauszahlungen an den Kläger bewirkt hat, kann eine Erfüllung allein durch die Gewährung von Gutscheinen nach § 31a Abs. 3 SGB II in dem Zeitraum eingetreten sein. Eine Erfüllung ist durch diese Leistungen jedoch nicht eingetreten, da der Beklagte damit den Geldleistungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid nicht erfüllen konnte.
Die Vorschriften der §§ 362 ff Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zur Erfüllung von Zahlungsansprüchen sind im Rahmen von Leistungsansprüchen und –schulden entsprechend heranzuziehen (BSG v. 08.09.2015 - B 1 KR 36/14 R – juris; v. 17.12.2013 – B 11 AL 13/12 R – juris).
Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Für den Eintritt der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 durch Leistung von Gutscheinen nach § 31a Abs. 3 SGB II fehlt es aber schon an dem entsprechenden Willen des Beklagten. Dieser beabsichtigte mit der Leistung der Gutscheine gerade nicht die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs auf Regelleistungen nach den §§ 19, 20, 22 SGB II, hatte er doch vor Ausreichung der Gutscheine auf den entsprechenden Antrag des Klägers gerade einen Zahlungsanspruch des Klägers mit den Bescheiden vom 9. Juli 2013 und 24. Juli 2013 verneint. Da der mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 erst (wieder) zuerkannte Zahlungsanspruch nach Ausreichung der Gutscheine erfolgt ist, kann auch ein entsprechender Wille nicht unterstellt werden.
Auch konnte mit der Ausgabe der Gutscheine nach § 31a Abs. 3 SGB II nicht der Anspruch auf Auszahlung der gewährten Geldleistungsansprüche nach §§ 19, 20, 22 SGB II erfüllt werden. Zwar werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 4 Abs. 1 in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen erbracht. Aus dieser Benennung der verschiedenen Formen der Leistungserbringung im SGB II folgt allerdings nicht, dass ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungsarten besteht. Vielmehr regelt das SGB II bei den einzelnen Leistungen die einzelnen Leistungsformen, wobei Sachleistungen nur gewährt werden können, wenn dies ausdrücklich geregelt ist (Münder in Münder, LPK – SGB II, Komm., 5. Aufl., 2013 § 4, Rn. 8).
Bei dem Anspruch auf Alg II für den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II (und für die Kosten der Unterkunft und Heizung) handelt es sich um einen Geldleistungsanspruch (Spellbrink/Becker in Eicher, SGB II, 3. Auflage, 2013, § 19, Rn. 2: "zentrale Geldleistung im Normsystem des SGB II"; Lenze in Münder, a.a.O § 19, Rn. 6). Dies gilt grundsätzlich immer und solange keine andere Bestimmung getroffen worden ist (vgl. für Sachleistungen anstelle der grundsätzlich zu gewährenden Geldleistung Lenze, a.a.O., mit dem zutreffenden Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 2 SGB II). Eine solche abweichende Leistungsbestimmung hat vorliegend der Beklagte nicht vorgenommen. Über die Verwendung der Geldleistungen für den Regelbedarf entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich, wobei sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen haben (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Dies verdeutlicht die Ausgestaltung der Leistungen für den Regelbedarf als Geldleistungsansprüche, da ansonsten gerade diese Verpflichtung zum eigenverantwortlichen Einsatz der zuerkannten Mittel nicht wahrgenommen werden kann.
Die dem Kläger gewährte Leistung nach § 31a Abs. 3 SGB II ist hingegen eine Sachleistung bzw. geldwerte Leistung, die auf gesonderten Antrag eines von einer Sanktionsentscheidung Betroffenen zur Sicherung des absolut unerlässlichen Existenzminimums gewährt wird (Berlit in Münder, a.a.O., § 31a, Rn. 40; Knickrehm/Hahn in Eicher, a.a.O., § 34). Mit dieser geldwerten Leistung bzw. Sachleistung wird zwar auch eine Leistung aus dem Bereich der bedarfsdeckenden Geldleistungen nach § 20 SGB II befriedigt (vgl. hierzu LSG Bayern v. 26.11.2014 – L 11 AS 654/14 – juris, Rn. 18). Allerdings verfolgt die Leistungsart "Geldleistung" in §§ 19, 20 SGB II, die dem Kläger mit dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 zuerkannt worden ist, gerade auch den Zweck, nicht nur den aktuellen, zur Sicherung der physischen Existenz erforderlichen Bedarf zu decken, sondern als Pauschalleistung das physische und das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (BVerfG v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – juris). Gerade mit der Pauschalierung der Bedarfe soll die Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftens ermöglicht werden (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II), aber auch berücksichtigt werden, dass die Bemessung der Pauschalleistungen für den Regelbedarf nach einem Statistikmodell gerade nicht die tatsächlichen (notwendigen) individuellen Verbrauchsausgaben des einzelnen Betroffenen berücksichtigt (vgl. hierzu auch Saitzek in Eicher, § 20, Rn. 56; vergl. zur Pauschalisierung auch Lenze, a.a.O., § 20 Rn. 17). Zwar bezwecken die Sachleistungen und geldwerten Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II auch die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB II. Sie treten aber "als besondere Form der Leistungsgewährung an die Stelle der Gewährung von Alg II (Berlit, a.a.O., § 31a, Rn. 43) und sind daher ein aliud und gerade nicht eine Leistung nach §§ 19, 20 SGB II (so wohl noch LSG Bayern, a.a.O., Rn. 18, soweit dort ausgeführt wird, dass die geldwerte Leistung nach § 31a SGB II als abweichende Form der Leistungserbringung die Regelleistung "ersetzt").
Damit konnte durch die Ausreichung der Gutscheine nach § 31a Abs. 3 SGB II gerade nicht die geschuldete Geldleistung erfüllt werden (im Ergebnis wohl auch LSG Bayern, a.a.O., da dort im Weiteren von einem Erlöschen des Zahlungsanspruchs durch Annahme der Gutscheine "an Erfüllung statt" nach § 364 Abs. 1 BGB ausgegangen wird).
Auch die weitere Systematik des SGB II entspricht dem Ergebnis, dass eine auch teilweise Deckung von von der Geldleistung für den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II erfassten Bedarfen durch Sachleistungen nicht einen Anspruch auf die Geldleistung nach §§ 19, 20 SGB II mindert. Anders als in § 27a Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII fehlt es im SGB II an einer gesetzlichen Regelung, eine durch Sachleistung bereits erfolgte Bedarfsdeckung bei der Bemessung der Geldleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt zu berücksichtigen (BSG v. 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 R – juris, Rn. 22 f.).
Ob eine geldwerte, bedarfsdeckende Sachleistung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen wäre, kann hier dahinstehen, da die dem Kläger vorliegend nach § 31a Abs. 3 SGB II gewährten Leistungen jedenfalls nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB II von einer Anrechnung ausgenommen sind.
Durch die von dem Beklagten vorgenommene "Anrechnung" der ausgereichten Gutscheine bei den auszuzahlenden Geldleistungen würde daher – systemwidrig – eine (teilweise) Bedarfsdeckung durch Sachleistung bei der Höhe der Geldleistungsansprüche nach §§ 19, 20 SGB II berücksichtigt und/oder eine ausdrücklich nach dem SGB II ausgenommene "Einkommensanrechnung" vorgenommen, was offensichtlich vom Gesetzgeber im Rahmen des SGB II nicht beabsichtigt ist
Auch hat der Kläger die Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II nicht an Erfüllung statt angenommen. Nach § 364 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung statt annimmt. Zwar ist auch diese Regelung im Sozialleistungsrecht entsprechend anwendbar (vgl. BSG oben), die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Voraussetzung wäre, dass eine andere als die geschuldete Leistung als Ersatz für die Erfüllung der eigentlichen Schuld "angeboten" worden wäre und dies auch in diesem Sinne angenommen worden ist. Zwar kann eine solche "Surrogatleistung" auch stillschweigend zustande kommen, allerdings muss der Wille unzweideutig erkennbar geworden sein, die Ersatzleistung auch als Erfüllung der eigentlichen Leistung anzunehmen. (Grünberg in Palandt, BGB 70. Aufl. § 364, Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II zu beantragen und entgegen zu nehmen, kann nicht geschlossen werden, dass insoweit auch bei späterer Aufhebung der Sanktionen und Zuerkennung eines ungeminderten Geldleistungsanspruchs in Höhe der Sachleistung der Zahlungsanspruch als erfüllt angesehen werden soll. Der Antrag nach § 31a Abs. 3 SGB II auf Sachleistungen wird aus einer Notlage heraus gestellt, weil gerade existenzsichernde Leistungen nach §§ 19, 20 SGB II nicht oder nicht in ausreichender Höhe geleistet werden. Aus der Erklärung nach § 31a Abs. 3 SGB II kann daher nicht auf einen weitergehenden Willen dahin geschlossen werden, auf existenzsichernde Geldleistungen teilweise zu verzichten, zumal dies im Hinblick auf das mit den pauschalierten Geldleistungen nach §§ 19, 20 SGB II einhergehende Ansparmodell mit weitreichenden Konsequenzen verbunden sein kann (so aber i.E. LSG Bayern, a.a.O.). Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Leistungsberechtigter, der sich gegen einen Sanktionsbescheid wendet und zur Abwendung existentieller Nachteile auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen verwiesen ist, auf weitere Rechte bei der – von ihm weiter geltend gemachten Geldleistung – verzichtet. Soweit der Beklagte meint, der Kläger hätte gegen die Vollziehung der Sanktionsbescheide Rechtsmittel einlegen und somit seinen Geldleistungsanspruch sichern können, führt dies vorliegend nicht zu einer anderen rechtlichen Betrachtung. Hieraus kann jedenfalls nicht die Annahme der Gutscheine an Erfüllung statt für die zuzuerkennende Geldleistung geschlossen werden. Danach kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass für den Kläger eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten und hinsichtlich der Vertretung bei Behörden eingerichtet war und der Kläger ohne seinen Betreuer die Gutscheine am 6. August 2013 und 9. September 2013 entgegen genommen hat und insoweit schon zweifelhaft sein könnte, diesem Verhalten weitreichendere Erklärungen zu entnehmen.
Nach allem ist der Zahlungsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe nicht erloschen.
Der Zahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Den Akten kann schon keine – erforderliche – Aufrechnungserklärung entnommen werden. Zudem wäre eine Aufrechnungserklärung nach § 43 Abs. 4 SGB II durch Verwaltungsakt zu erklären. Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da bereits keine aufrechenbare Forderung nach § 43 Abs. 1 SGB II erkennbar ist. Danach können Träger der Grundsicherung nach dem SGB II gegen Leistungsansprüche mit ihren in § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II genannten Ansprüchen aufrechnen. Neben der möglichen Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II regelt § 43 SGB II abschließend für eine Aufrechnung mögliche Gegenforderungen (Greiser in Eicher, § 43, Rn. 27; Conradis in Münder, § 43, Rn. 9). Solche Ansprüche macht der Beklagte hier nicht geltend. Dabei ist es auch nicht "reiner Formalismus", wenn das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung darauf verweist, dass der Beklagte bisher nicht Inhaber einer Erstattungsforderung gegen den Kläger ist. Eine solche Forderung würde nämlich zur Aufrechnung berechtigen. Im Rahmen des § 43 SGB II kann hingegen nicht darauf verzichtet werden, die Voraussetzungen und damit auch die Art der zur Aufrechnung gestellten Forderung zu prüfen, denn der Gesetzgeber hat gerade nicht jedwede Forderung für eine Aufrechnung als ausreichend angesehen.
Nach war das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, aus einer Leistungsbewilligung weitere Leistungen auszuzahlen.
Der 1989 geborene Kläger, für den im streitbefangenen Zeitraum für die Bereiche Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden eine Betreuung eingerichtet war, bezog von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II -. Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 minderte der Beklagte den Leistungsanspruch im Hinblick auf eine festgestellte Pflichtverletzung für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs (monatlich 38,20 EUR). Mit einem weiteren Bescheid vom 24. Juli 2013 beschränkte der Beklagte für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 den zuerkannten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU/H). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass auf seinen Antrag Sachleistungen (Gutscheine) und geldwerte Leistungen gewährt werden könnten. In der Folge wurden am 6. August 2013 so genannte Gutscheine in einem Wert von 176,00 EUR an den Kläger persönlich ausgegeben. Am 9. September 2013 sind weitere Gutscheine im Wert von 176 EUR an den Kläger persönlich ausgegeben worden. Nach Mitteilung des Beklagten sind Gutscheine bis auf einen Betrag von 44,00 EUR eingelöst worden.
Nachdem bereits mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2013 die Minderung des Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung auf einen Zeitraum von sechs Wochen verkürzt und entsprechend höhere Leistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober 2013 bewilligt worden waren, hob der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 4. Dezember 2013 die Sanktionen mit den Bescheiden vom 9. Juli 2013 und 24. Juli 2013 auf und bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 30. September 2013 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II i.H.v. 661,44 EUR (382,00 EUR Regelbedarf, 279,44 EUR für KdU/H). Die zuvor einbehaltenen Zahlungen infolge der Umsetzung der Sanktionen i.H.v. 197,92 EUR für August 2013 und 154,08 EUR für September 2013, insgesamt 352,00 EUR wurden an den Kläger nicht nachgezahlt. Nach einem Vermerk des Beklagten entsprachen die ausgereichten Lebensmittelgutscheine dem Betrag von 352,00 EUR.
Unter dem 20. Januar 2014 wandte sich der Betreuer des Klägers an den Beklagten und erbat einen rechtsmittelfähigen Bescheid hinsichtlich der zu beanspruchenden Nachzahlungen von Leistungen nach Aufhebung der Sanktionen sowie hinsichtlich der beantragten Erstattung von Mahnkosten der Energieversorger. Unter dem 20. März 2014 wurden dem Kläger 100 EUR im Hinblick auf § 24 SGB II wegen angezeigter Mittellosigkeit gewährt, hierbei berücksichtigte der Beklagte, dass durch Rücknahme der Sanktionen bei ausgereichten Gutscheinen Barmittel fehlten.
Unter dem 7. Mai 2014 erinnerte der Betreuer des Klägers an in die Bearbeitung seines Antrages vom 20. März 2014 und begehrte die Überprüfung der Nachzahlungen von Leistungen nach Aufhebung der Sanktionen. Er machte einen Fehlbetrag von 338,56 EUR für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich März 2014 geltend und berücksichtigte dabei die Ausgabe der Gutscheine für die Monate August und September 2013 in Höhe von jeweils 176,00 EUR als Zahlungen des Beklagten.
Der Beklagte teilte dem Betreuer des Klägers mit, dass durch die Lebensmittelgutscheine i.H.v. 176,00 EUR kein Fehlbetrag hinsichtlich der Auszahlungen aus den zuerkannten Leistungen bestünde. Der Kläger habe im August 2013 21,92 EUR zu wenig und im September 2013 21,92 EUR zu viel erhalten. Diese Beträge würden sich gegenseitig aufheben, so dass die Leistungen richtig ausgezahlt worden seien.
Mit seiner am 17. Juni 2014 erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 352 EUR für die Monate August und September 2013 begehrt. Ihm, dem Kläger, stünde die Geldleistung aufgrund der Bewilligung aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 zu. Die Einbehaltung der Leistungen aufgrund der gewährten Lebensmittelgutscheine sei rechtswidrig, denn ihm stünden die Leistungen aus dem Bescheid als Geldleistungen zu. Eine Gewährung von Sachleistungen sei nicht zulässig, da die rechtswidrigen Sanktionsbescheide aufgehoben worden seien. Die Gewährung von Sachleistungen sei lediglich in Ausnahmefällen zulässig. Hier sei kein Ausnahmefall gegeben. Ihm stünde die Geldleistung zu, mit der er nach seinem Belieben verfahren könne. Ein Geldleistungsanspruch sei durch die Gutscheine nicht erfüllt worden. Ein anderer Grund für das Erlöschen des Geldleistungsanspruchs sei nicht ersichtlich. Der Anspruch auf den Regelbedarf sei nach der klaren gesetzlichen Regelung ein in Euro ausgedrückter Geldbetrag; ein dahingehender Anspruch könne nicht mit einer Sachleistung erfüllt werden. Eine Aufrechnung eines Geldleistungsanspruchs mit einem Sachleistungsanspruch sei nicht zulässig. Der Beklagte habe die Sachleistung auch nicht zur Erfüllung angeboten, der Kläger die Sachleistung auch nicht mit der Erklärung angenommen, dass damit sein Geldleistungsanspruchs erfüllt werde. Er hätte auch nicht auf Sozialleistungen als Geldleistungen verzichten dürfen. Darüber hinaus sei ein Vertrag über Sozialleistungen, soweit die Erbringung von Leistungen nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unzulässig. Der Leistungsanspruch des Klägers habe nicht im Ermessen des Beklagten gestanden.
Der Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Betreuer des Klägers sei bereits unter dem 28. Mai 2014 schriftlich darüber informiert worden, dass keine weiteren Leistungen ausgezahlt werden könnten, da der Kläger alle zustehenden Leistungen für die Monate August und September 2013 bereits ausbezahlt bekommen habe. Dem Kläger seien Leistungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 30. September 2013 in Form von Geld- und auch Sachleistungen in Höhe der bewilligten Leistungen vollständig erbracht worden. Ein weiterer Auszahlungsanspruch bestünde nicht. Der Beklagte hat ein von ihm zitiertes Urteil des LSG Bayern verwiesen. Der Kläger habe auch die Leistung an Erfüllung statt angenommen und die Gutscheine eingelöst. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger meine, der Beklagte habe weder eine Sachleistung angeboten noch sei diese angenommen worden. Die Gewährung eines Sachmittelgutscheins setze einen Antrag des Klägers voraus, den dieser auch gestellt habe. Nach § 11 Abs. 1 SGB II falle unter den Begriff des Einkommens auch eine Sachleistung. Es würden auch Arbeitgebergutscheine für Verpflegung nach § 11 Abs. 1 SGB II auf die Regelleistung angerechnet, unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte diese Gutscheine verwende oder nicht. Die Gutscheine dienten dem gleichen Zweck wie Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger habe diese Leistungen auch für diesen Zweck verwendet. Auch sehe das Gesetz in § 4 Abs. 1 SGB II vor, dass die Leistung der Grundsicherung durch Geldleistungen und Sachleistungen erbracht würden. Werde die Regelleistung in der Regel durch eine Geldleistung erbracht, bestünden Ausnahmen bei einer Sanktion von mehr als 30 v.H. Der im Bundessozialhilfegesetz geltende Geldleistungsvorrang sei nicht auf das SGB II übertragbar, so dass die Gutscheingewährung auch grundrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen der Kläger die Möglichkeit nicht genutzt habe, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen den Sanktionsbescheid zu erheben. Wäre sein Antrag erfolgreich gewesen, wären ihm Geldleistungen, ggf. auch unter Anrechnung bereits gewährter und eingelöster Gutscheine, ausgezahlt worden. Hiervon habe er keinen Gebrauch gemacht sondern lediglich Sachmittelgutscheine beantragt.
Mit Urteil vom 17. September 2015 hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Bescheid vom 4. Dezember 2013 stelle im Umfang der bewilligten Leistungen für den Bescheidadressaten die Anspruchsgrundlage für die Auszahlung der Leistungen dar. Der Beklagte könne jedenfalls derzeit dem Auszahlungsanspruch nicht die gewährten Lebensmittelgutscheine entgegenhalten. Die in § 4 Abs. 1 SGB II normierten Formen der Leistungserbringung stünden dem Beklagten nicht zur wahlweisen Gestaltung des Leistungsverhältnisses zur Verfügung. Vielmehr kämen sie in der Weise zur Anwendung, wie es spezialgesetzlich im weiteren Rahmen des SGB II geregelt sei. Für die Regelbedarfsleistung nach § 20 SGB II bedeute dies, dass sie als Geldleistung zu gewähren sei. Eine Erbringung von Sachleistungen sei nur dort zulässig, wo dies ausdrücklich gesetzlich angeordnet sei, nämlich im Rahmen des § 31a Abs. 3 SGB II. Die Forderung des Klägers sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Zwar sei in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich eine Aufrechnung nach § 51 SGB I denkbar. Diese Regelung erfordere stets die Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderung. Hieran fehle es vorliegend bislang, denn bei dem Anspruch des Klägers handele es sich um einen Geldleistungsanspruch, die Lebensmittelgutscheine stellten jedoch keine solche Leistung dar. Die Möglichkeit, eine Aufrechnungslage herzustellen, habe der Beklagte nicht genutzt. § 50 SGB X verhalte sich auch dazu, wie eine Erstattung bei zu Unrecht gewährter Sachleistung zu erfolgen habe, denn dort sei geregelt, dass Sachleistungen in Geld zu erstatten seien. Hieraus ergebe sich zwanglos, dass die erst zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen sei. Eine solche Rückforderung habe der Beklagte nicht verfügt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Er macht weiterhin geltend, dass nach § 4 Abs. 1 SGB II die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen erbracht würden. § 31a Abs. 3 SGB II lasse bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes die Erbringung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen ausdrücklich zu. Die Gewährung von Sachleistungen stelle somit eine besondere Form der Leistungsgewährung dar. Während Sachleistungen bei Fortbestand einer Sanktion zur Wahrung des physischen Existenzminimums als Zuschuss zu gewähren seien, gebiete es die Gleichbehandlung mit anderen Leistungsempfängern, dass bei nachträglichem Wegfall der Sanktion die Sachleistung an die Stelle des Regelbedarfs trete. Eine Ungleichbehandlung in dem Sinne, dass dem Kläger eine freie Verfügung über die Regelleistung genommen werde, liege nicht vor, da der Kläger auch einen Teil seines Regelbedarfs für Lebensmittel hätte ausgeben müssen. Vorliegend sei die Aushändigung der Lebensmittelgutscheine rechtmäßig gewesen. Es erscheine formalistisch und führe zum gleichen Ergebnis wie vorliegend, wenn vom Beklagten verlangt werde, zunächst eine Erstattungsforderung festzustellen, um mit dieser gegen den Auszahlungsanspruch aufrechnen zu können.
Der Beklagte hat eine Gutscheinliste von Firma S hinsichtlich der Einlösung von Gutscheinen vorgelegt und mitgeteilt, dass Gutscheine in Höhe von insgesamt 44,00 EUR nicht eingelöst worden seien. Die Firma S habe mitgeteilt, dass die Gutscheine nunmehr nicht mehr "akzeptiert" würden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die mit der Berufung angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein fälliger Gegenanspruch des Beklagten, mit dem aufgerechnet werden könne, bestünde nach wie vor nicht. Der Zahlungsanspruch sei auf einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid gestützt. Des Weiteren habe der Kläger durch die Ausgabe der Gutscheine auch tatsächlich wertmäßig nicht dasjenige erhalten, was ihm zustünde. Der Kläger könne mit den Gutscheinen überwiegend nur Nahrungsmittel kaufen, da insbesondere die Abgabe von Hygieneartikeln in den Läden teilweise abgelehnt werde, nur ab einem bestimmten Betrag erfolge oder nur wenn die Marktleiter anwesend seien. Die Gutscheine seien bei "Netto", "Edeka" und "Kaisers" nicht angenommen worden, nur bei dem Discounter "Lidl" habe der Kläger Gutscheine einlösen können. Die Gutscheine hätten eine auf den jeweiligen Monat befristete Gültigkeitsdauer, so dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, sie vollständig einzulösen. Nach Erinnerung des Klägers sei am Monatsende jeweils ein nicht eingelöster Betrag von 50 EUR bis 60 EUR verblieben. Ein Gutschein sei auch insoweit ein aliud gegenüber einer Geldzahlung, die frei verwendbar sei und deren Wert nach Belieben im Rahmen des Möglichen angespart oder für andere Dinge ausgegeben werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den der Gerichtsakte verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung beraten und entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger weitere 352,00 EUR zu zahlen.
Die von dem Kläger zulässig erhobene echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist in Höhe der geltend gemachten Klageforderung von 352,00 EUR begründet.
Der Kläger kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2013 stützen. Mit diesem hat der Beklagte dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II – Alg II – nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20, 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II – in Höhe von 661, 44 EUR monatlich für August und September 2013 zuerkannt. In dieser Höhe hat der Kläger einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Auf diesen Zahlungsanspruch hat der Beklagte Zahlungen in Geld im Monat August 2013 i.H.v. 463,52 EUR und im September 2013 i.H.v. 507,36 EUR geleistet, wobei eine Zahlung in September 2013 in Höhe von 21,92 EUR noch für den Monat August 2013 erfolgte. Diese Zahlungen sind anhand der Zahlungsbelege des Beklagten, die mit den Verwaltungsakten vorliegen, nachzuvollziehen und ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig. Insgesamt sind damit an Geldzahlungen auf den Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.322,88 EUR 970,88 EUR geleistet worden. Der weitere Zahlungsanspruch in Höhe von 352,00 EUR ist von dem Beklagten nicht in Geld ausgezahlt worden und damit nicht befriedigt.
Insbesondere sind die dem Kläger auf seinen Antrag vom 20. März 2014 aufgrund der fehlenden Barmittel trotz Rücknahme der Sanktionsbescheide geleisteten 100,00 EUR nicht auf den Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 geleistet worden, sondern als Darlehen nach § 24 SGB II im Hinblick auf die unter dem 20. März 2014 geltend gemachte Bedarfslage. Die geleisteten 100,00 EUR sind im Übrigen auch ab dem 1. April 2014 mit dem laufenden Zahlungsanspruch aus bewilligten Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet worden.
Zutreffend hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil auch entschieden, dass der Beklagte den verbleibenden Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 auch nicht anderweitig erfüllt hat und der Anspruch daher nicht erloschen ist.
Da der Beklagte für den Zeitraum von August bis September 2013, für den mit dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 ein Zahlungsanspruch zuerkannt worden ist, keine weiteren Geldauszahlungen an den Kläger bewirkt hat, kann eine Erfüllung allein durch die Gewährung von Gutscheinen nach § 31a Abs. 3 SGB II in dem Zeitraum eingetreten sein. Eine Erfüllung ist durch diese Leistungen jedoch nicht eingetreten, da der Beklagte damit den Geldleistungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid nicht erfüllen konnte.
Die Vorschriften der §§ 362 ff Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zur Erfüllung von Zahlungsansprüchen sind im Rahmen von Leistungsansprüchen und –schulden entsprechend heranzuziehen (BSG v. 08.09.2015 - B 1 KR 36/14 R – juris; v. 17.12.2013 – B 11 AL 13/12 R – juris).
Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Für den Eintritt der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 durch Leistung von Gutscheinen nach § 31a Abs. 3 SGB II fehlt es aber schon an dem entsprechenden Willen des Beklagten. Dieser beabsichtigte mit der Leistung der Gutscheine gerade nicht die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs auf Regelleistungen nach den §§ 19, 20, 22 SGB II, hatte er doch vor Ausreichung der Gutscheine auf den entsprechenden Antrag des Klägers gerade einen Zahlungsanspruch des Klägers mit den Bescheiden vom 9. Juli 2013 und 24. Juli 2013 verneint. Da der mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 erst (wieder) zuerkannte Zahlungsanspruch nach Ausreichung der Gutscheine erfolgt ist, kann auch ein entsprechender Wille nicht unterstellt werden.
Auch konnte mit der Ausgabe der Gutscheine nach § 31a Abs. 3 SGB II nicht der Anspruch auf Auszahlung der gewährten Geldleistungsansprüche nach §§ 19, 20, 22 SGB II erfüllt werden. Zwar werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 4 Abs. 1 in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen erbracht. Aus dieser Benennung der verschiedenen Formen der Leistungserbringung im SGB II folgt allerdings nicht, dass ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungsarten besteht. Vielmehr regelt das SGB II bei den einzelnen Leistungen die einzelnen Leistungsformen, wobei Sachleistungen nur gewährt werden können, wenn dies ausdrücklich geregelt ist (Münder in Münder, LPK – SGB II, Komm., 5. Aufl., 2013 § 4, Rn. 8).
Bei dem Anspruch auf Alg II für den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II (und für die Kosten der Unterkunft und Heizung) handelt es sich um einen Geldleistungsanspruch (Spellbrink/Becker in Eicher, SGB II, 3. Auflage, 2013, § 19, Rn. 2: "zentrale Geldleistung im Normsystem des SGB II"; Lenze in Münder, a.a.O § 19, Rn. 6). Dies gilt grundsätzlich immer und solange keine andere Bestimmung getroffen worden ist (vgl. für Sachleistungen anstelle der grundsätzlich zu gewährenden Geldleistung Lenze, a.a.O., mit dem zutreffenden Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 2 SGB II). Eine solche abweichende Leistungsbestimmung hat vorliegend der Beklagte nicht vorgenommen. Über die Verwendung der Geldleistungen für den Regelbedarf entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich, wobei sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen haben (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Dies verdeutlicht die Ausgestaltung der Leistungen für den Regelbedarf als Geldleistungsansprüche, da ansonsten gerade diese Verpflichtung zum eigenverantwortlichen Einsatz der zuerkannten Mittel nicht wahrgenommen werden kann.
Die dem Kläger gewährte Leistung nach § 31a Abs. 3 SGB II ist hingegen eine Sachleistung bzw. geldwerte Leistung, die auf gesonderten Antrag eines von einer Sanktionsentscheidung Betroffenen zur Sicherung des absolut unerlässlichen Existenzminimums gewährt wird (Berlit in Münder, a.a.O., § 31a, Rn. 40; Knickrehm/Hahn in Eicher, a.a.O., § 34). Mit dieser geldwerten Leistung bzw. Sachleistung wird zwar auch eine Leistung aus dem Bereich der bedarfsdeckenden Geldleistungen nach § 20 SGB II befriedigt (vgl. hierzu LSG Bayern v. 26.11.2014 – L 11 AS 654/14 – juris, Rn. 18). Allerdings verfolgt die Leistungsart "Geldleistung" in §§ 19, 20 SGB II, die dem Kläger mit dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 zuerkannt worden ist, gerade auch den Zweck, nicht nur den aktuellen, zur Sicherung der physischen Existenz erforderlichen Bedarf zu decken, sondern als Pauschalleistung das physische und das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (BVerfG v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – juris). Gerade mit der Pauschalierung der Bedarfe soll die Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftens ermöglicht werden (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II), aber auch berücksichtigt werden, dass die Bemessung der Pauschalleistungen für den Regelbedarf nach einem Statistikmodell gerade nicht die tatsächlichen (notwendigen) individuellen Verbrauchsausgaben des einzelnen Betroffenen berücksichtigt (vgl. hierzu auch Saitzek in Eicher, § 20, Rn. 56; vergl. zur Pauschalisierung auch Lenze, a.a.O., § 20 Rn. 17). Zwar bezwecken die Sachleistungen und geldwerten Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II auch die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB II. Sie treten aber "als besondere Form der Leistungsgewährung an die Stelle der Gewährung von Alg II (Berlit, a.a.O., § 31a, Rn. 43) und sind daher ein aliud und gerade nicht eine Leistung nach §§ 19, 20 SGB II (so wohl noch LSG Bayern, a.a.O., Rn. 18, soweit dort ausgeführt wird, dass die geldwerte Leistung nach § 31a SGB II als abweichende Form der Leistungserbringung die Regelleistung "ersetzt").
Damit konnte durch die Ausreichung der Gutscheine nach § 31a Abs. 3 SGB II gerade nicht die geschuldete Geldleistung erfüllt werden (im Ergebnis wohl auch LSG Bayern, a.a.O., da dort im Weiteren von einem Erlöschen des Zahlungsanspruchs durch Annahme der Gutscheine "an Erfüllung statt" nach § 364 Abs. 1 BGB ausgegangen wird).
Auch die weitere Systematik des SGB II entspricht dem Ergebnis, dass eine auch teilweise Deckung von von der Geldleistung für den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II erfassten Bedarfen durch Sachleistungen nicht einen Anspruch auf die Geldleistung nach §§ 19, 20 SGB II mindert. Anders als in § 27a Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII fehlt es im SGB II an einer gesetzlichen Regelung, eine durch Sachleistung bereits erfolgte Bedarfsdeckung bei der Bemessung der Geldleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt zu berücksichtigen (BSG v. 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 R – juris, Rn. 22 f.).
Ob eine geldwerte, bedarfsdeckende Sachleistung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen wäre, kann hier dahinstehen, da die dem Kläger vorliegend nach § 31a Abs. 3 SGB II gewährten Leistungen jedenfalls nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB II von einer Anrechnung ausgenommen sind.
Durch die von dem Beklagten vorgenommene "Anrechnung" der ausgereichten Gutscheine bei den auszuzahlenden Geldleistungen würde daher – systemwidrig – eine (teilweise) Bedarfsdeckung durch Sachleistung bei der Höhe der Geldleistungsansprüche nach §§ 19, 20 SGB II berücksichtigt und/oder eine ausdrücklich nach dem SGB II ausgenommene "Einkommensanrechnung" vorgenommen, was offensichtlich vom Gesetzgeber im Rahmen des SGB II nicht beabsichtigt ist
Auch hat der Kläger die Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II nicht an Erfüllung statt angenommen. Nach § 364 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung statt annimmt. Zwar ist auch diese Regelung im Sozialleistungsrecht entsprechend anwendbar (vgl. BSG oben), die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Voraussetzung wäre, dass eine andere als die geschuldete Leistung als Ersatz für die Erfüllung der eigentlichen Schuld "angeboten" worden wäre und dies auch in diesem Sinne angenommen worden ist. Zwar kann eine solche "Surrogatleistung" auch stillschweigend zustande kommen, allerdings muss der Wille unzweideutig erkennbar geworden sein, die Ersatzleistung auch als Erfüllung der eigentlichen Leistung anzunehmen. (Grünberg in Palandt, BGB 70. Aufl. § 364, Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II zu beantragen und entgegen zu nehmen, kann nicht geschlossen werden, dass insoweit auch bei späterer Aufhebung der Sanktionen und Zuerkennung eines ungeminderten Geldleistungsanspruchs in Höhe der Sachleistung der Zahlungsanspruch als erfüllt angesehen werden soll. Der Antrag nach § 31a Abs. 3 SGB II auf Sachleistungen wird aus einer Notlage heraus gestellt, weil gerade existenzsichernde Leistungen nach §§ 19, 20 SGB II nicht oder nicht in ausreichender Höhe geleistet werden. Aus der Erklärung nach § 31a Abs. 3 SGB II kann daher nicht auf einen weitergehenden Willen dahin geschlossen werden, auf existenzsichernde Geldleistungen teilweise zu verzichten, zumal dies im Hinblick auf das mit den pauschalierten Geldleistungen nach §§ 19, 20 SGB II einhergehende Ansparmodell mit weitreichenden Konsequenzen verbunden sein kann (so aber i.E. LSG Bayern, a.a.O.). Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Leistungsberechtigter, der sich gegen einen Sanktionsbescheid wendet und zur Abwendung existentieller Nachteile auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen verwiesen ist, auf weitere Rechte bei der – von ihm weiter geltend gemachten Geldleistung – verzichtet. Soweit der Beklagte meint, der Kläger hätte gegen die Vollziehung der Sanktionsbescheide Rechtsmittel einlegen und somit seinen Geldleistungsanspruch sichern können, führt dies vorliegend nicht zu einer anderen rechtlichen Betrachtung. Hieraus kann jedenfalls nicht die Annahme der Gutscheine an Erfüllung statt für die zuzuerkennende Geldleistung geschlossen werden. Danach kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass für den Kläger eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten und hinsichtlich der Vertretung bei Behörden eingerichtet war und der Kläger ohne seinen Betreuer die Gutscheine am 6. August 2013 und 9. September 2013 entgegen genommen hat und insoweit schon zweifelhaft sein könnte, diesem Verhalten weitreichendere Erklärungen zu entnehmen.
Nach allem ist der Zahlungsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe nicht erloschen.
Der Zahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Den Akten kann schon keine – erforderliche – Aufrechnungserklärung entnommen werden. Zudem wäre eine Aufrechnungserklärung nach § 43 Abs. 4 SGB II durch Verwaltungsakt zu erklären. Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da bereits keine aufrechenbare Forderung nach § 43 Abs. 1 SGB II erkennbar ist. Danach können Träger der Grundsicherung nach dem SGB II gegen Leistungsansprüche mit ihren in § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II genannten Ansprüchen aufrechnen. Neben der möglichen Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II regelt § 43 SGB II abschließend für eine Aufrechnung mögliche Gegenforderungen (Greiser in Eicher, § 43, Rn. 27; Conradis in Münder, § 43, Rn. 9). Solche Ansprüche macht der Beklagte hier nicht geltend. Dabei ist es auch nicht "reiner Formalismus", wenn das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung darauf verweist, dass der Beklagte bisher nicht Inhaber einer Erstattungsforderung gegen den Kläger ist. Eine solche Forderung würde nämlich zur Aufrechnung berechtigen. Im Rahmen des § 43 SGB II kann hingegen nicht darauf verzichtet werden, die Voraussetzungen und damit auch die Art der zur Aufrechnung gestellten Forderung zu prüfen, denn der Gesetzgeber hat gerade nicht jedwede Forderung für eine Aufrechnung als ausreichend angesehen.
Nach war das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved