Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 175/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitgegenstand sind endgültige Leistungsfestsetzungen für den Zeitraum von Februar 2013 bis November 2014.
Die alleinstehende Klägerin ist seit Juni 2006 als Lerntherapeutin selbstständig erwerbstä-tig. Seit Oktober 2013 betreibt sie zusätzlich einen Internethandel mit Strickwaren. Wäh-rend die Tätigkeit als Lerntherapeutin gewinnbringend war, führte der Handel mit Strickwa-ren zu Verlusten. Im Rahmen der Tätigkeit als Lerntherapeutin fuhr die Klägerin den ers-ten Kunden eines Tages von zu Hause aus an. Anschließend fuhr sie zumeist von einem Auftraggeber zum nächsten. Die Anzahl der Kunden eines Tages variierte. Ein konkreter Durchschnitt lässt sich nicht feststellen. Zu Beginn eines Monats schätzte die Klägerin an-hand ihrer Auftragslage jeweils ab, ob der Erwerb eines vergünstigten Monatstickets für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb der Städteregion Aachen, dem sog. Mo-bilticket, für Fahrten zu ihren Kunden gegenüber dem Kauf von Einzelfahrscheinen güns-tiger sein würde und erwarb das Monatsticket nur dann, wenn dies der Fall war. Tatsäch-lich nutzte sie dieses Ticket auch privat. Der Umfang der privaten Nutzung kann von der Klägerin weder belegt noch konkret bezeichnet werden.
Im Zeitraum von Februar 2013 bis November 2014 (Bewilligungszeiträume: 02.-05.2013; 06.-11.2013; 12.2013-05.2014; 06.-11.2014) bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistun-gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorläufig.
Mit Bescheiden vom 28.04.2015 in der Fassung der Bescheide vom 04.01.2016 (Berück-sichtigung der hälftigen Kosten des Mobiltickets) setzte der Beklagte den Leistungsan-spruch der Klägerin für die streitgegenständlichen Zeiträume endgültig fest. Dabei legte er der Einkommensberechnung grundsätzlich die Angaben der Klägerin in den jeweiligen abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt zugrunde und errechnete entsprechende Durchschnitts-einkommen.
Die geltend gemachten Betriebsausgaben wurden jedoch insbesondere insoweit nicht vollständig als einkommensmindernd berücksichtigt, wie sie die Kosten des Mobiltickets betrafen. Diese wurden jeweils zu 50 % statt klägerseitig abgesetzter 100 % berücksich-tigt. Der Beklagte begründete dies damit, dass das Ticket auch privat genutzt werden könne und eine solche Mitnutzung üblich und wahrscheinlich sei. Ferner zog der Beklagte Verluste aus dem Internethandel der Klägerin nicht vom über die selbstständige Tätigkeit als Lerntherapeutin erzielten Gewinn ab (Gesamtbeschwer: 885,50 Euro).
Den am 21.05.2015 gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, dass die Kosten des Mobiltickets zu Unrecht nicht als Be-triebsausgaben anerkannt worden seien und die Verluste ihres Internethandels mit dem Gewinn aus ihrer Tätigkeit als Lerntherapeutin zu saldieren seien.
Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 26.01.2016 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die endgültigen Leistungsfestsetzungen als unbegründet zurück. Da die Klägerin aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Lerntherapeutin verschiedene Dienst-orte in Aachen aufsuche, seien die Kosten des Mobiltickets grundsätzlich als Betriebsaus-gaben von den Einnahmen absetzbar. Das Ticket könne aber auch privat genutzt werden und es sei davon auszugehen, dass dies auch geschehe. Anders als im Steuerrecht dürfe kein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten erfolgen. Dies entspre-che einem allgemeinen Grundsatz des Sozialrechts.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.02.2016 Klage erhoben. Sie wendet sich weiterhin ge-gen die unvollständige Berücksichtigung der Kosten des Mobiltickets als Betriebsausgabe und gegen die Nichtberücksichtigung der Verluste aus ihrem Internethandel im Rahmen der Ermittlung ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit.
Sie behauptet, eine private Nutzung des Mobiltickets sei der Ausnahmefall gewesen. Der Erwerb des Mobiltickets zum Preis von 29,80 EUR rechne sich ab der zwölften Fahrt im Mo-nat. Es sei völlig unerheblich, inwieweit weit sie das Mobilticket privat genutzt habe. Es sei allein entscheidend, dass der Kauf des Tickets aus betrieblichen Gründen erfolgt sei.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Verluste aus einer selbständigen Tä-tigkeit vom Gewinn einer weiteren nicht abgesetzt werden können, überzeuge nicht. In § 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sei lediglich der sog. vertikale Verlustausgleich ausgeschlossen. Die teleologische Auslegung des BSG verstoße gegen den Wortlaut. Zudem gebe es im Sozialrecht weitere Beispiele dafür, dass ein horizontaler Verlustausgleich möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter zu Aufhebung der endgültigen Bewilligungsbescheide vom 28.04.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.01.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2016 zu verurteilen, ihr Leistungen für den Zeit-raum von Februar 2013 bis November 2014 endgültig mit der Maßgabe zu gewäh-ren, dass im Rahmen der Berechnung des auf ihren Bedarf anzurechnenden Ein-kommens aus selbstständigen Erwerbstätigkeiten Verluste aus ihrem Internethan-del von den Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Lerntherapeutin ebenso abgesetzt werden, wie die vollständigen Kosten für sog. "Mobilticketes".
Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Sinn und Zweck des Mobiltickets sei primär nicht die dienstliche oder betriebliche Nutzung, sondern die Mobili-tät der Transferleistungsempfänger zu gewährleisten.
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung darauf geeinigt, dass der end-gültigen Leistungsfestsetzung für die hier streitgegenständlichen Zeiträume die Parameter zugrundezulegen sind, die der Beklagte im Rahmen seiner Leistungsberechnung ange-setzt hat, mit Ausnahme des anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und der entsprechenden Freibeträge. Im Rahmen der Einkommensberechnung soll sich nach der Einigung der Beteiligten der Streit darauf beschränken, inwieweit weitere Kosten für das Mobilticket als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind und ob die Verluste aus dem Strickwarenhandel auf den Gewinn aus der Tätigkeit als Lerntherapeutin anzurech-nen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen, § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sind zulässig aber unbegründet.
Die endgültigen Bewilligungsbescheide vom 28.04.2015 in der Fassung der Änderungs-bescheide vom 04.01.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2016 be-schweren die Klägerin nicht (vergleiche § 54 Abs. 2 SGG), sie sind rechtmäßig. Die Kläge-rin hat in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen (Zeitraume von Februar 2013 bis November 2014) keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, als vom Beklagten bewilligt.
Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II besteht in keinem höheren Umfang, als vom Beklagten ermittelt. Hilfebe-dürftig ist, wer sein Lebensunterhalt (vergleiche §§ 19 ff. SGB II) nicht oder nicht ausrei-chend aus dem zu berücksichtigen Einkommen ( ) sichern kann, § 9 Abs. 1 SGB II. Zu den zu berücksichtigenden Einkommen gehört gemäß § 11 Abs. 1 S. 1SGB II das Ein-kommen der Klägerin aus deren selbständiger Tätigkeit als Lerntherapeutin.
Dieses Einkommen hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt.
I. Die Berechnung von Einkommen aus Gewerbebetrieben richtet sich nach den auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des 7. Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 8.4.2008, BGBl I 681 mit Wirkung vom 1.1.2008) ergangenen §§ 3 ff Alg II-V (idF der 1. VO zur Änderung der Alg II-V vom 18.12.2008, BGBl I 2780). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebe-trieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebs-einnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirt-schaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S 4 SGB II) tatsäch-lich zufließen (§ 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendi-gen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rück-sicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 S. 1 Alg II-V). Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Ge-samteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungs-zeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 S. 1 Alg II-V).
Diese Maßgaben hat der Beklagte beachtet.
II. Zutreffend ist er dabei davon ausgegangen, dass keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben SGB II erfolgt.
Die Kammer schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Der 4. Senat hat mit Urteil vom 17.02.2016 (B 4 AS 17/15 R, juris, Rn. 21-35) hierzu umfassend und überzeugend ausgeführt:
"§ 3 Alg II-V erlaubt nur den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkom-mensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber dem Monatsprinzip des § 11 SGB II längeren Zeitraums (regelmäßig Bewilligungszeitraum), nicht aber den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben mehrerer Tätigkeiten, d. h. nicht den Ausgleich innerhalb einer Einkommensart (horizontaler Verlustausgleich). Dies folgt aus dem Wort-laut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang in dem § 3 Alg II-V steht, im Verbund mit dem Sinn und Zweck der Regelungen der § 5 Alg II-V und § 11 SGB II.
1. Nach dem Wortlaut des § 3 Alg II-V folgt die Berechnung des Einkommens aus selbst-ständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft eigenen, die Binnensys-tematik des Grundsicherungsrechts beachtenden Regeln. Es ist ausdrücklich keine Orien-tierung am Einkommenssteuergesetz (EStG), das den horizontalen Verlustausgleich kennt, vorgenommen worden. So setzt sich der Wortlaut des § 3 Alg II-V gegenüber der Vorgängervorschrift des § 2a Alg II-V deutlich vom Einkommensteuerrecht ab (vgl. § 2a Alg II-V vom 22.8.2005, BGBl I 2499, mWv 1.10.2005 und § 3 Alg II-V idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942). Während § 2a Abs. 1 S. 2 Alg II-V noch regelte, dass sich nach §§ 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 EStG bestimme, welche Einnahmen zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit im weitesteten Sinne gehören, untersagt § 3 Alg II-V ausdrücklich die Anwendung der Regelungen des Einkommensteuerrechts. § 3 Abs. 2 Alg II-V ordnet an, "von den Betriebseinnahmen" den Abzug der im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten "notwendigen Ausgaben" vorzunehmen und zwar "ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften". Abgesehen davon, unterscheidet sich der grundsiche-rungsrechtliche Einkommensbegriff des § 11 SGB II, den § 3 Alg II-V über § 13 SGB II lediglich ausfüllt, auch insoweit von dem des EStG, als letzteres den Begriff der "Einkünf-te" verwendet, während § 11 Abs. 1 SGB II von den "Einnahmen" ausgeht. Diese Abset-zung vom Einkommensteuerrecht wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 11 SGB II be-stätigt (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11; vgl. Begründung zu § 2 des Alg II-Verordnungsentwurfs des BMWA vom 22.9.2004, abrufbar auf www.bmas.de). Dem fol-gend geht auch § 3 Abs. 1 S 1 Alg II-V von den "Betriebseinnahmen" aus und verwendet eben nicht den steuerrechtlichen Begriff der "Einkünfte".
Auch aus der Verwendung des Wortes "alle" in § 3 Abs. 1 S 2 Alg II-V in Verknüpfung mit den Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft kann nicht geschlossen werden, dass ein Ausgleich des Verlustes zwi-schen mehreren Einnahmen derselben Einkommensart im SGB II ermöglicht werden soll. Denn das Wort "alle" hat allein eine zeitliche Ausgleichskomponente. Es bezieht sich nicht auf eine Gesamtheit selbstständiger Tätigkeiten und daraus insgesamt erzielter Einnah-men, sondern auf "alle" Einnahmen "im Bewilligungszeitraum". § 3 Alg II-V regelt damit eine Abweichung vom Monatszuflussprinzip des § 11 SGB II durch Ausdehnung des für die Einkommensberechnung maßgeblichen Einnahmezeitraums und - spiegelbildlich dazu - § 3 Abs. 2 Alg II-V die Streckung des Ausgabezeitraums, wie dem Relativsatz in § 3 Abs. 1 S 2 Alg II-V zu entnehmen ist. Dies wird in systematischer Hinsicht durch § 3 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 und Abs. 5 SGB II bestätigt. Regeln § 3 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 Alg II-V in Ab-weichung von § 3 Abs. 1 S 2 SGB II einen kürzeren bzw. einen längeren Zeitraum für die der Einkommensberechnung zugrunde zu legende Einnahmen, bedeutet dies im Rück-schluss für § 3 Abs. 1 S. 2 SGB II, dass auch dieser nur in zeitlicher Hinsicht eine Ge-samtbetrachtung des Einkommens anzuordnen bezweckt. Damit ist im Wortlaut des § 3 Alg II-V jedoch zugleich eine betriebsbezogene Betrachtung angelegt, die einem horizon-talen Verlustausgleich entgegensteht.
2. Dies wird durch die Verordnungshistorie untermauert. Der Verordnungsgeber der bis 30.09.2005 geltenden Fassung der Alg II-V vom 20.10.2004 wollte durch das Abstellen auf Einnahmen anstelle der einkommensteuerrechtlichen Einkünfte die einkommensteuer-rechtlichen Besonderheiten, wie z.B. den Verlustausgleich, gerade ausschließen (Begrün-dung des BMWA zur Alg II-V in der Anlage zur Kabinettvorlage vom 22.9.2004, abrufbar auf der Internetseite des BMAS - www.bmas.de). Dies ist im Zuge der Verschiebung der Regelungen zum Umgang mit Einkommen aus selbstständiger Arbeit im weitesten Sinne aus § 2a in § 3 Alg II-V zum 1.1.2008 nochmals verdeutlicht worden (BGBl I 2007, 2942). In der Verordnungsbegründung heißt es dazu, die Erfahrungen in der praktischen Anwen-dung des bisherigen § 2a Alg II-V hätten gezeigt, dass durch die Berücksichtigung aller steuerlich möglichen Absetzungen vom Einkommen das zu berücksichtigende Arbeitsein-kommen bis dahin vielfach geringer gewesen sei, als das tatsächlich (für den Lebensun-terhalt) zur Verfügung stehende Einkommen (nicht amtliche Verordnungsbegründung ab-gedruckt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S. 1276). Die weiteren Änderungen der Alg II-V im Hinblick auf die Berücksichtigung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft erfolgten dann im Wesentlichen im Hin-blick auf die zeitliche Dimension der Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen. Für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit stellte der Verordnungs-geber m. W. v. 01.01.2005 vom Monatsprinzip auf das Kalenderjahr um (§ 2a Alg II-V, eingefügt durch Art 1 Nr. 3 Verordnung vom 22.8.2005, BGBl I 2499 m. W. v. 1.10.2005 i.d.F. vom 22.8.2005). Mit dem zum 1.1.2008 eingefügten § 3 Alg II-V wurde sodann der maßgebliche Zeitraum für die Einkommensberechnung auf den Bewilligungszeitraum festgelegt. Der Verordnungsgeber wollte insoweit dem Umstand Rechnung tragen, dass die Einnahmen bei vielen selbstständigen und freiberuflichen Tätigkeiten in verschiedenen Monaten in unterschiedlicher Höhe zufließen (Begründung des BMAS zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V, abrufbar auf der Internetseite des BMAS - www.bmas.de) und mit dem im Vergleich zum Monatsprinzip längeren Zeitraum den Be-troffenen die Möglichkeit geben, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums miteinander auszugleichen (Begründung der Bundesregierung zu § 3 Abs 1 der Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt bei Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S 1276).
3. Auch aus systematischen Gründen kann nach § 3 Alg II-V ein horizontaler Verlustaus-gleich nicht als zulässig angesehen werden. Denn ein solcher in § 3 Alg II-V verorteter horizontaler Verlustausgleich wäre auf die Einkommensart aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- sowie Forstwirtschaft beschränkt, ohne dass sich aus der Alg II-V oder dem SGB II eine derartige Privilegierung dieser Einkommensart gegenüber dem Einkommen, etwa aus abhängiger Beschäftigung, erschließen ließe.
Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs ( ) aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden. Danach sind Ausgaben höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen (S. 1) und Einkommen nicht um Ausgaben einer ande-ren Einkommensart zu vermindern (S. 2). Zwar verbietet § 5 Alg II-V damit dem Wortlaut nach den horizontalen Verlustausgleich nicht. Von diesem ausdrücklichen Regelungsinhalt im Sinne eines Verbots erfasst wird allein der vertikale Verlustausgleich, d. h. der Ausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (vgl. Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11 Rn. 49).
Nach seinem Wortlaut differenziert § 5 S. 1 Alg II-V nicht zwischen mehreren Einkommen aus mehreren Tätigkeiten einer Einkommensart (vgl. auch Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 Rn. 61) und nur einem Einkommen aus einer Einkommensart. Die Vor-schrift begrenzt nur die Höhe des Abzugs der Ausgaben von den Einnahmen aus dersel-ben Einkunftsart. Allein aus der Verwendung des dem Einkommensteuerrecht entlehnten Begriffs "derselben Einkunftsart" kann kein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs ge-folgert werden (vgl. § 2 EStG, wonach Einkunftsarten u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind; vgl. Mues in: Estelmann, SGB II, 41. EL Juni 2014, § 11b Rn. 13; vgl. zur Heranziehung des Steuerrechts zur Abgrenzung der Einkunftsarten voneinander Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 Rn.54; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 64 Rn.20). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Begriff der "Einkünfte" ansonsten weder im SGB II noch in der Alg II-V benutzt wird (§ 11 SGB II verwendet die Begriffe "Einkommen" bzw. "Einnahmen", § 1 Alg II-V verwendet den Begriff "Einkommensart"). Das Einkommensteuerrecht soll - wie dargelegt - bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit gerade nicht zur Anwendung kommen.
Auch die Verwendung des Wortes "Einkommensart" in § 5 S. 2 Alg II-V rechtfertigt nicht die Annahme der Zulässigkeit des horizontalen Verlustausgleichs. Hiermit wird keine be-stimmte selbstständige Tätigkeit oder ein bestimmter Gewerbebetrieb bezeichnet, sondern nur die allgemeine Kategorie der Tätigkeiten nach der gesamten Alg II-V, wie etwa nicht-selbstständige Arbeit und selbstständige Arbeit (vgl. den Verweis in § 1 Nr. 11 Alg II-V auf die Kategorien der Tätigkeiten nach §§ 2, 3 und 4 Alg II-V). Dass mit dem Begriff der "Einkommensart" nicht Einkommen aus einer bestimmten Tätigkeit gemeint ist, wird zudem durch die Verordnungsbegründung zu § 5 Alg II-V bestätigt, in dem der Verord-nungsgeber dort davon ausgeht, dass zwei selbstständige Tätigkeiten innerhalb einer Ein-kommensart ausgeübt werden können ("Die Regelung gilt daher auch für den Ausgleich von Verlusten in einer Einkommensart, wenn zum Beispiel zwei selbständige Tätigkeiten betrieben werden.", vgl. Verordnungsbegründung zu § 5 Alg II-V zur Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S. 1279).
4. Aus dem fehlenden ausdrücklichen Verbot des horizontalen Verlustausgleichs im SGB II und in der Alg II-V kann ( ) nicht im Wege des Umkehrschlusses aus § 5 Alg II-V (ein-gefügt zum 1.1.2008) auf dessen Zulässigkeit geschlossen werden (a.A. Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn.61, 74, wonach sich zwingend aus dem Umkehrschluss des § 5 Alg II-V die Zulässigkeit des horizontalen Verlustausgleichs ergebe). Voraussetzung des Umkehrschlusses ist, dass die Beschränkung der Rechtsfolge gerade auf den gere-gelten Tatbestand ersichtlich vom Gesetzgeber gewollt ist oder nach der Teleologie des Gesetzes geboten ist (vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S. 390). Ist die gesetzliche Regelung hingegen nicht in dem Sinne zu verstehen, die Rechtsfolge solle nur in den von ihr bezeichneten Fällen eintreten, ist der Umkehrschluss nicht zulässig. So liegt der Fall hier, wie Verordnungshistorie im Verbund mit teleologi-schen Aspekten zeigen.
Aus den Verordnungsmaterialien ergibt sich, dass der Verordnungsgeber mit der Einfü-gung des § 5 Alg II-V zum 01.01.2008 nicht nur den Ausschluss des vertikalen Verlust-ausgleichs (klarstellend) regeln wollte. Er hat ausgeführt, mit § 5 werde der Ausgleich von Verlusten zwischen einzelnen Einkommensarten für die Berechnung des in der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigenden Einkommens ausgeschlossen. Ausga-ben seien damit nur bei der jeweiligen Einkunftsart abzusetzen. Denn Leistungen zum Lebensunterhalt dürften nur erbracht werden, soweit Hilfebedürftigkeit vorliege. Daher seien alle zur Verfügung stehenden Einnahmen vorrangig für den Lebensunterhalt einzu-setzen. Daraus ergebe sich bereits, dass diese Einnahmen dann nicht mehr für den Ver-lustausgleich zur Verfügung stehen könnten. Die Regelung gelte daher auch für den Aus-gleich von Verlusten in einer Einkommensart, wenn zum Beispiel zwei selbstständige Tä-tigkeiten betrieben würden (Verordnungsbegründung zu § 5 Alg II-V zur Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S. 1278). Diese Intension des Verordnungsgebers hat im Wortlaut des § 5 Alg II-V zwar keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Gleichwohl sprechen die Anwendungsgeschichte der Regeln zur Berücksichtigung von Einkommen aus mehreren Einkommensquellen so-wie Sinn und Zweck des Verbots des vertikalen Verlustausgleichs bei Tätigkeiten aus ver-schiedenen Einkommensarten sowie systematische Gesichtspunkte für diesen vom Ve-rordnungsgeber intendierten Ausschluss auch des horizontalen Verlustausgleichs bei mehreren Einkommen innerhalb einer Einkommensart.
Bereits vor Einfügung des § 5 Alg II-V zum 01.01.2008 wurde ein Verbot des vertikalen Verlustausgleichs im SGB II in Literatur und Rechtsprechung aus dem ausschließlich auf die tatsächlichen Bruttoeinnahmen abstellenden Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II und dem Anknüpfen des Gesetzgebers an die sozialhilferechtlichen Regelungen gefolgert (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 55 m.w.N.; Mues in: Estelmann, SGB II, 41. EL Juni 2014, § 11b Rn. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.3.2008 - L 20 B 223/07 ER, Rn. 8, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 24.11.2011 - L 3 AS 190/08, Rn. 44, juris m.w.N. zu Rspr. und Lit.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.2.2014 - L 18 AS 2232/11, Rn. 26, juris; zum Verlustausgleich nach GSiG VG Aachen Urteil vom 26.7.2005 - 6 K 2882/03, Rn. 24, juris). Mit dem Aus-schluss des vertikalen Verlustausgleichs wird dem Nachranggrundsatz bei der Einkom-mensanrechnung Rechnung getragen. Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Le-bensunterhalts eingesetzt werden. Insoweit gilt es auch weiterhin zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkommensart erhalten wird, in der die Verluste überwiegen; die unwirtschaftliche Tätigkeit ist vielmehr zu beenden. Wird die verlustreiche Tätigkeit aus einer Einkommensart gleichwohl fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über einen Abzug des Verlusts von den Einnahmen aus einer anderen Einkommensart finanziert werden. Diese Überlegungen können zwanglos auf den horizontalen Verlustausgleich übertragen werden. Die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit wird auch von demjenigen erwartet, der innerhalb derselben Einkommensart mehrere Tätigkeiten ausübt.
Der im Einkommensbegriff des § 11 SGB II konkretisierte Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB II rechtfertigt diese Erwartung an die hilfebedürftige Person. Sie soll ihr vor-handenes Einkommen zunächst zur Bedarfsdeckung verwenden, bevor bestehende Ver-pflichtungen erfüllt werden. Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Be-hebung einer gegenwärtigen Notlage für sich einsetzen, wenn er sich dadurch außerstan-de setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 Rn. 25 f). Es gilt der unter dem Gesichts-punkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorge aufgestellte Grundsatz, dass die Lebensun-terhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (s. nur BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, Rn 19; BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr, 2 – Rn. 18; BSG, Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr, 64, Rn. 31; BSG, Urteil vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 71 Rn. 23). Wird eine Verbindlichkeit mit zugeflossenem Einkommen erfüllt, handelt es sich um eine bloße Verwendung des Einkommens, die an der Berücksichtigung als Einkommen nichts ändert (BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 Rn.32 f). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass Verluste aus Erwerbs-tätigkeit grundsätzlich nicht auf die öffentliche Hand abgewälzt werden dürfen (vgl. für die Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 S 42). Auch für Selbstständige, die zwar insoweit durch die Einkommensberechnungsvor-schrift des § 3 Alg II-V privilegiert sind, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen von den Ein-nahmen über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgesetzt werden können, so-weit sie für die Führung des Gewerbes notwendig sind, gilt der Grundsatz, dass im Bewil-ligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist (BSG, Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 23, 31).
5. Die betriebsbezogene Einkommensermittlung nach § 3 Alg II-V und die Auslegung des § 5 Alg II-V in dem Sinne, dass die Vorschrift ebenfalls den horizontalen Verlustausgleich nicht erlaubt, geht auch nicht über die Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II hinaus, der wiederum den Anforderungen des Art. 80 GG genügt (vgl. zur Vereinbarkeit von § 13 SGB II mit Verfassungsrecht: BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 Rn. 31; BSG, Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr, 64, Rn.34). Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20.7.2006, BGBl I 1706 m.W.v.1.8.2006), wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Wie soeben dargelegt, bestimmen §§ 3 und 5 Alg II-V in Ausfüllung des § 11 SGB II Regeln zur Berechnung des Einkommens.
Auch (weiteres) höherrangiges Recht verlangt keine Zulassung des horizontalen Verlust-ausgleichs. Wie das BSG bereits zu § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgeführt hat, verletzt der Ausschluss des Verlustausgleichs nicht Art. 12 GG, weil der verlustreiche Be-trieb fortgeführt werden darf und andererseits aus Art 12 Abs. 1 GG kein Anspruch herge-leitet werden kann, im Wege des Verlustausgleichs einkommensabhängige Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen und damit das Risiko der individuellen Gestaltung der Erwerbsverhältnisse auf die öffentliche Hand abzuwälzen (vgl. zum Ausschluss des Ver-lustausgleichs im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 138 AFG i.d.F. vom 1.8.1979: BSG, Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 S. 42 m.w.N.).
6. Eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der hilfebedürftigen Personen im Sinne eines Verlustausgleichs ist im SGB II auch nicht entsprechend der für das Sozial-gesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) geltenden Härtefallregelung zuzulassen (so wohl Mues in: Estelmann, SGB II, 41. EL Juni 2014, § 11b Rn. 13; anders für die Rechtslage vor Einfügung des § 5 Alg II-V: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 55, m.w.N.; Hessisches LSG Beschluss vom 24.4.2007 - L 9 AS 284/06 ER, Rn. 31, juris; Sächsisches LSG Beschluss vom 15.9.2005 - L 3 B 44/05 AS ER, Rn. 36, juris; analoge Anwendung offen gelassen: SG Dresden Urteil vom 14.2.2014 - S 21 AS 6348/10, Rn. 59, juris). Nach § 10 S. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (zuvor BSHGDV § 76 i.d.F. vom 1.1.1963, BGBl I 1962, 692) ist ein Verlustaus-gleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. Im Unterschied zum SGB XII sieht das SGB II jedoch in §§ 16 ff. ausdrücklich Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor, die eine selbstständige, hauptbe-rufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tä-tigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Vorübergehende wirtschaftliche Engpässe können im Grundsicherungsrecht mithin durch Leistungen ausgeglichen werden, soweit dies im soeben dargelegten Sinne sys-temgerecht ist." (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R –, BSGE (vorgese-hen), SozR 4-4200 § 11 Nr. 75, Rn. 21)
III. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kosten eines Monatstickets für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb der Städteregion Aachen nur zur Hälfte als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Lerntherapeutin abgesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebsein-nahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
1. a) Bei der Gewinnermittlung nach § 3 Abs. 2 ALG II – V können also zunächst die nach § 11 b SGB II abzuziehenden Ausgaben nicht abgesetzt werden, wenn diese später nach der Ermittlung des Betriebsgewinns bei der Bereinigung des Einkommens nach § 11 b SGB II berücksichtigt werden. In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Mobil-itätskosten ist daher eine Abgrenzung zu den nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB II abzusetzenden notwendigen Ausgaben erforderlich.
Zweck dieser Anrechnungsregel ist die Gleichbehandlung von selbständigen und abhängig Beschäftigten bei der Anwendung des § 11 b Abs. 2 S. 1, 2 n. F. (Verordnungsbe-gründung zu § 3 Abs. 2 Alg II-V zur Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S. 1276 f.). Sofern der abhängig Beschäftigte oder selbstständig Erwerbstätige - dessen monatliches Einkommen mehr als 400 EUR be-trägt (vgl. § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II) - nicht nachweist (wie die Klägerin), dass die Summe der Absatzbeträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 den Betrag von 100 EUR übersteigt, wird das Einkommen um eine Pauschale von 100 EUR bereinigt. Zu den "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" i. S. d. § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II ge-hören die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück (BFH, Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2008 – VI R 17/07 –, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, Rn. 107). Diese Fahrten sind auch bei Selbstständigen also, obwohl es sich ebenfalls um Betriebsausgaben handelt, normativ dem "privaten Bereich" zuordnen und werden auch von dem pauschalen Absatzbetrag nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (mit)erfasst (BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr 5, Rn. 23: selbstständiger Tischtennislehrer mit Tätigkeit für verschiedene Schulen und Sportvereine, Absetzung der Kosten für Kfz – Leasingraten). Andernfalls würde der selbstständig Erwerbstätige bevorzugt, wenn die entsprechenden Fahrtkosten zunächst als Betriebs-ausgaben vom Gewinn abgesetzt würden und ihm in Bezug auf das so ermittelte Ein-kommen zusätzlich eine Absatzpauschale nach § 11b Abs. 2 S. 2 SGB II zu Gute käme. Die notwendigen Ausgaben für Fahrten, die nicht vom Wohnort zu einem Beschäftigungs-ort führen (etwa für Fahrten von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort oder für im Rah-men des Angebotes als Lerntherapeutin veranlasste Ausflüge o. ä) wären als weitere Be-triebsausgaben zu berücksichtigen. Sind notwendige betriebliche Aufwendungen in diesem Sinne nachgewiesen, kann der betriebliche Anteil gegebenenfalls auch geschätzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr. 5, Rn. 24; Mues, in: Estelmann, EL 04/2016, SGB II, § 11, Rn. 78; Hengelhaupt, in: Hauck/ Noftz, SGB II, EL 05/2015, § 13, Rn. 253; Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13, Rn. 58).
b) Auf die schriftliche gerichtliche Aufforderung mitzuteilen, welcher Art die betriebliche Nutzung des Monatstickets gewesen ist, ob die Klägerin ihren Beschäftigungsort als Lern-therapeutin jeweils von ihrer Wohnung aufgesucht hat und anschließend nach Hause zu-rück gekehrt ist oder Sie (auch) von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort gefahren ist oder im Rahmen ihres Angebotes als Lerntherapeutin veranlasste Ausflüge oder ähnliches angefallen sind, für die das Ticket genutzt worden ist, hat die Klägerin zunächst nicht ge-antwortet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, zum ersten Termin des Tages von ihrer Wohnung aus zu fahren und vom letzten Termin des Tages nach der Hause zurückzukehren. Über den Tag fahre sie von Kunde zu Kunde. Fahrten, die im Rahmen ihres lerntherapeutischen Angebotes stünden gebe es nicht. Schwierig war es für die Klägerin, das Verhältnis der Fahrten von Termin zu Termin und von den als privat ver-anlasst zu wertenden Fahrten von der Wohnung aus bzw. dorthin zurück zu bezeichnen. Insbesondere vermochte die Klägerin keine valide Einschätzung dazu abzugeben, wie viele Kundentermine sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lerntherapeutin durchschnittlich täglich hat. Zum Teil seien es zwei bis drei, gegebenenfalls auch bis zu acht. Anhand der der Kammer zur Verfügung stehenden Faktenlage geht sie davon aus, dass hiernach ca. 2/5 der Kosten des Mobiltickets nicht nach § 3 Abs. 2 Alg II-V berücksichtigt werden kön-nen, weil sie § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 SGB II zuordnen sind.
2. Es ist bereits verdeutlicht worden, dass nach dem Wortlaut des § 3 Alg II-V die Berech-nung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forst-wirtschaft eigenen, die Binnensystematik des Grundsicherungsrechts beachtenden Regeln folgt. Es ist ausdrücklich keine Orientierung am Einkommenssteuergesetz (EStG), das den horizontalen Verlustausgleich kennt, vorgenommen worden. § 3 Abs. 2 Alg II-V ordnet an, "von den Betriebseinnahmen" den Abzug der im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten "notwendigen Ausgaben" vorzunehmen und zwar "ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften". Der Gesetzgeber knüpft insoweit nicht an die in § 9 EStG zu Werbungskosten getroffene Regelung an. Eine Identität zwischen den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und den Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG (Aufwendungen/Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung, Erhaltung von Einnahmen dienen; die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden) besteht deshalb nur insoweit, als nicht der Zweck der Leistungen nach dem SGB II Differenzierungen gebietet (vgl. zum heutigen § 11 b Abs. 1 Nr. Nr. 5 SGB II: BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 163/11 R –, BSGE 111, 89-94, SozR 4-4200 § 11 Nr. 53, SozR 4-4200 § 11b Nr. 2, Rn. 18).
a) Hinsichtlich des Verhältnisses zu den steuerrechtlichen Werbungskosten ist zunächst zu beachten, dass der Absetzungsmöglichkeit durch § 3 Abs. 2 Alg II-V insofern ein enge-rer Rahmen gesetzt wird, als eine kausale Verknüpfung allein zwischen den fraglichen Aufwendungen und den Betriebseinnahmen über das Erfordernis der Notwendigkeit ge-fordert ist, während § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinsichtlich der steuerrechtlichen Werbungskos-ten auf die "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" abstellt. Während das Einkommensteuerrecht damit grundsätzlich dem Steuerpflichtigen überlässt, welche Auf-wendungen er für geboten hält und den Abzug von Werbungskosten nicht auf notwendige oder übliche Aufwendungen beschränkt (st. Rspr.: BFH Urteil vom 23.3.2011 - VI R 175/99, Rn. 12, juris m.w.N.), finden im Rahmen des § 3 Abs. 2 Alg II-V - wie im Rahmen des § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II - nur solche Aufwendungen Berücksichtigung, die dem Grunde nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (vgl. weiter: SG Aachen, Urteil vom 18. Februar 2014 – S 14 AS 921/13, Rn. 18 f., juris). Entscheidend dafür ist, ob die Aufwendung einen Nutzen für das Einkommen (zum Beispiel Förderung und Sicherstellung) der/des Aufwendenden erwarten lässt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 163/11 R –, BSGE 111, 89-94, SozR 4-4200 § 11 Nr. 53, SozR 4-4200 § 11b Nr. 2, Rn. 18 f.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. März 2008 – L 28 AS 1276/07 –, Rn. 25, 29, juris). Ist der Begriff der Werbungskosten danach grundsätzlich weiter als die durch § 3 Abs. 2 Alg II-V eröffneten Absetzungsmöglichkeiten, kann sich andererseits gleichwohl im Einzelfall ein weiteres Verständnis dadurch ergeben, dass dies durch ein zentrales Anliegen des Gesetzes, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen (§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB II), gefordert wird. Unter diesem Gesichtspunkt bietet sich zur Beurteilung der Frage, ob und auch gerade inwieweit Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwen-dig verbunden sind im vorliegenden Kontext in einem ersten Schritt eine Betrachtung der steuerrechtlichen Grundsätze an. In einem zweiten Schritt bliebe zu hinterfragen, ob sich aus den vorstehenden Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergäbe (vgl. BSG, a.a.O. zu § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II, Rn. 19; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11b, Rn. 28, 35 f.).
b) Auch nach steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 12 Nr. 1 S. 1 EStG) handelt es sich bei den Ausgaben für das von der Klägerin in einzelnen Monaten erworbene Pauschalticket für den öffentlichen Personennahverkehr aber nur insoweit um eine von den Einkünften absetzbare Ausgabe, wie sie nicht im Dienst einer privaten Nutzung stand, sondern objek-tiv mit der Erzielung von Betriebseinnahmen zusammenhing und ihr subjektiv zu dienen bestimmt war, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsar-ten des Einkommensteuergesetzes stand (vgl. BFH GrS in BFHE 161, 290, BStBl). Soweit unteilbare Aufwendungen einen gemischten Charakter haben, d.h. nicht nur erwerbsbe-zogen sind, sondern auch privat nicht nur unmaßgeblich nützlich sind, kann die Ausgabe-position nur abgesetzt werden, soweit die betriebliche Veranlassung reicht (vgl. Grund-satzentscheidung des BFH GrS, Beschluss vom 21. September 2009 – GrS 1/06 –, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rn. 92). Prägend für das Einkommenssteuergesetz ist die Un-terscheidung zwischen den durch die einzelnen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) definier-ten Erwerbssphäre und der Sphäre der Einkommensverwendung. Demgemäß bedarf es der Trennung zwischen den den jeweiligen Einkünften zuzuordnen Erwerbsaufwendungen einerseits und den – grundsätzlich nicht abziehbaren – Kosten der privaten Lebensführung andererseits. Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwen-dungen dann und insoweit als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wie sie hier-zu in einem steuerrechtlich anerkannten wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maß-geblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – die Umstände des Einzelfalles wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder nur in unbedeu-tendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Dient die Aufwendung sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken, die jeweils von nicht völlig untergeordneter Bedeu-tung sind (z.B. der gemischten Nutzung einer Anschaffung), so erfordert es das objektive "Nettoprinzip" (Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendun-gen andererseits; zur Bedeutung als Auslegungsrichtschnur: BFH GrS, Beschlüsse vom vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. III. 1.; vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. II. 2. b; BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749) - nach dem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht unter anderem maßgebliche objektive finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst und dessen Ausdruck die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten sind - nur den der beruflichen Tätigkeit zuzuordnenden Nutzungsanteil zum Abzug zuzulassen. Der Umfang des beruflichen Kostenanteiles ist notfalls zu schätzen; Zweifel hinsichtlich der beruflichen Zuordnung gehen zulasten des Steuerpflichtigen (BFH, a.a.O., Rn. 93 ff ...; unter Verweis (Rn. 99) auf BFH, Urteil vom 21. November 1980 – VI R 202/79 –, BStBl II 1981, 131-136, BFHE 132, 63 zur Aufteilung der Telefongrundgebühr; BFH, Urteil vom 09. Oktober 1953 – IV 536/52 U –, BFHE 58, 120 zum Abzug fixer PKW-Kosten; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2016 – 13 K 2981/13, Rn. 24 ff., juris Bode in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 4 EStG, Rn. 5; Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 12 EStG, Rn. 1; von Beckerath in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 9 EStG, Rn. 28, zur Schätzung vgl. auch BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr. 5, Rn. 24 m. w. Nachw.; u. a. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 27/12 R –, SozR 4-4225 § 6 Nr 2, SozR 4-4200 § 11 Nr. 58, Rn. 34 ).
c) Nach diesen Grundsätzen, erscheint der Kammer die Berücksichtigung der Kosten für das Mobilticket – unter Einschluss der bereits über § 11 b Abs. 1 S. Nr. 5, Abs. 2 S. 2 SGB II als quasi-privat veranlasst zu berücksichtigenden Fahrten – i.H.v. 50 % als aus-kömmlich.
Die Klägerin hat das Mobilticket unbestritten (nur) in den Monaten erworben, in denen es aus betrieblicher Sicht wirtschaftlich war. Dies hat sie an Eides statt versichert. Es beste-hen vor diesem Hintergrund auch keine Zweifel daran, dass sie das Ticket in nicht unwe-sentlichem Umfang tatsächlich betrieblich genutzt hat. Unter wertender Berücksichtigung des "objektiven Nettoprinzips" können dennoch im Endergebnis nicht mehr als die Hälfte der Kosten von ihren Betriebseinnahmen abgesetzt werden. Denn während die Klägerin auf schriftliche Anfragen des Gerichts zum "Ob" und Maß einer privaten Nutzung des Mo-biltickets nur ausweichend geantwortet hat und ihre Auffassung in den Vordergrund ge-stellt hat, allein der Umstand, dass der Kauf nur dann erfolge, wenn er aus betrieblicher Sicht wirtschaftlich sinnvoll sei, sei für die Zuordnung zur Erwerbssphäre entscheidend, hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, das Mobilticket auch privat genutzt zu haben. Die Kammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die private Nutzung lediglich in einem derart unbedeutenden Maße stattgefunden hat, dass die Ausgaben für das Monatsticket (allein) der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzu-rechnen wäre und lediglich ein über § 11 b Abs. 1 Nr. 5, 2 SGB II bereits erfasster Anteil abzuziehen bliebe.
Zunächst konnte die Klägerin selbst keine genauen Angaben dazu machen, in welchem Umfang sie das Ticket privat genutzt hat (vgl. Situation FG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2012 – 9 K 4673/08 E, Rn. 68, juris). Da Zweifel in Bezug auf das Ausmaß der betriebli-chen Nutzung zu ihren Lasten gehen, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass der Anteil privater Fahrten nicht unwesentlich war. Zwar hat die Klägerin behauptet, sie habe das Ticket lediglich in Ausnahmefällen privat genutzt. Privatfahrten innerhalb der Städteregion Aachen, die sich für gewöhnlich auf die Innenstadt von Aachen und Aachen-Brand beschränkten, absolvierte sie mit dem Fahrrad. Aufgrund der zögerlichen und aus-weichenden Äußerung verbunden mit der Einlassung, ein prozentualer Anteil der Fahrten sei ihr auch nicht ungefähr bestimmbar, sind bei der Kammer jedoch nicht unerhebliche Zweifel verblieben, ob die Privatfahrten tatsächlich lediglich den Ausnahmefall bildeten. Auch soweit die Klägerin erklärt hat, für eine größere Anzahl von Privatfahrten bleibe an-gesichts ihrer beruflichen Beanspruchung gar keine Zeit, hat dies Zweifel der Kammer eher genährt als ausgeräumt. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihre Tätigkeit bei ihren Kunden jeweils einzelne Stunden in Anspruch nimmt. Soweit sich der Kauf eines Monats-tickets mit dem Vortrag Klägerin bereits ab der zwölften (einfachen) Fahrt im Monat ren-tiert und es Monate gibt, in denen die Anschaffung eines Monatstickets aus rein betriebli-cher Sicht nicht sinnvoll ist, wird auch unter Beachtung einer zweiten (defizitären) selbst-ständigen Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich, weshalb keine Zeit privat veranlasste Fahrten bleiben sollte.
Soweit nach Vorstehendem einerseits davon auszugehen ist, dass sowohl die der ein-kommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre als auch die der privaten Sphäre zuzu-ordnenden Anteile der Nutzung des Monatstickets nicht so untergeordnet ist, dass nach wertender Betrachtung die Zuordnung zu einem Bereich zu erfolgen hat, andererseits wei-tere belastbare Fakten für eine Schätzung des jeweiligen Anteiles fehlen, ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, im Zweifel die Absetzung auf 50 % zu beschränken (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2010 – 12 K 18/07, Rn. 36 f., juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu Gunsten der Klägerin bereits ein von § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 SGB II erfasster und daher nicht nach § 3 Abs. 2 Alg II-V absetzbarer Kostenanteil umschlossen ist.
d) Der Zweck der Leistungen nach dem SGB II gebietet keine hiervon abweichende Beur-teilung. Soweit die Kosten des Mobiltickets im vorliegenden Fall in größerem Umfang bzw. – ggfs. bis auf 2/5 (vgl. 1.) vollständig berücksichtigt würden, würde die Klägerin als selbstständig Erwerbstätige abhängig Beschäftigten gegenüber vielmehr bevorteilt. Denn auch bei diesen sind im Rahmen des § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II, nachdem mit der Erzie-lung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind, unteilbare Aufwendungen, die einen gemischten, erwerbsbezogenen wie privaten Charakter im engeren Sinne haben nicht bzw. nicht vollständig absetzbar (BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 163/11 R –, BSGE 111, 89-94, SozR 4-4200 § 11 N.r 53, SozR 4-4200 § 11b Nr. 2, Rn. 20; Schmidt, in: Eicher, 3. Aufl. 2013, § 11 b, Rn. 25). Eine solche Bevorzugung des selbstständig Erwerbstätigen bezweckt § 3 Abs. 2 Alg II-V aber ersichtlich nicht. Dies kommt etwa darin zum Ausdruck, dass die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben nur mit Ausnahme der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträ-ge von den Betriebseinnahmen abzusetzen sind (vgl. 1.).
IV. Ein höherer endgültiger Leistungsanspruch als von dem Beklagten mit den streitge-genständlichen Bescheiden festgesetzt, kann hiernach nicht bestehen. Weiterer Ausfüh-rungen zu den vom Beklagten zugrundegelegten Bedarfen oder zu weiteren Einzelheiten der Einkommensberechnung (BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr 5, Rn. 14) bedarf es vorliegend nicht. Denn die Beteiligten haben sich darauf geeinigt, dass – bis auf die hier erörterten - die Parameter der endgültigen Leistungsbe-rechnung zugrunde zu legen sind, die der Beklagte seinen streitgegenständlichen Be-scheiden tatsächlich zugrundegelegt hat. Auch wenn einzelne Parameter einer An-spruchsberechnung eines Leistungsbescheides kein isolierter Streitgegenstand sein kön-nen, sind die Beteiligten jedoch nicht gehindert, deren Höhe im Vergleichswege für das Gericht bindend festzulegen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu-legen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge-legt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-aachen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-kehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Ver-fahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskosten-hilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Über-gehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Tatbestand:
Streitgegenstand sind endgültige Leistungsfestsetzungen für den Zeitraum von Februar 2013 bis November 2014.
Die alleinstehende Klägerin ist seit Juni 2006 als Lerntherapeutin selbstständig erwerbstä-tig. Seit Oktober 2013 betreibt sie zusätzlich einen Internethandel mit Strickwaren. Wäh-rend die Tätigkeit als Lerntherapeutin gewinnbringend war, führte der Handel mit Strickwa-ren zu Verlusten. Im Rahmen der Tätigkeit als Lerntherapeutin fuhr die Klägerin den ers-ten Kunden eines Tages von zu Hause aus an. Anschließend fuhr sie zumeist von einem Auftraggeber zum nächsten. Die Anzahl der Kunden eines Tages variierte. Ein konkreter Durchschnitt lässt sich nicht feststellen. Zu Beginn eines Monats schätzte die Klägerin an-hand ihrer Auftragslage jeweils ab, ob der Erwerb eines vergünstigten Monatstickets für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb der Städteregion Aachen, dem sog. Mo-bilticket, für Fahrten zu ihren Kunden gegenüber dem Kauf von Einzelfahrscheinen güns-tiger sein würde und erwarb das Monatsticket nur dann, wenn dies der Fall war. Tatsäch-lich nutzte sie dieses Ticket auch privat. Der Umfang der privaten Nutzung kann von der Klägerin weder belegt noch konkret bezeichnet werden.
Im Zeitraum von Februar 2013 bis November 2014 (Bewilligungszeiträume: 02.-05.2013; 06.-11.2013; 12.2013-05.2014; 06.-11.2014) bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistun-gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorläufig.
Mit Bescheiden vom 28.04.2015 in der Fassung der Bescheide vom 04.01.2016 (Berück-sichtigung der hälftigen Kosten des Mobiltickets) setzte der Beklagte den Leistungsan-spruch der Klägerin für die streitgegenständlichen Zeiträume endgültig fest. Dabei legte er der Einkommensberechnung grundsätzlich die Angaben der Klägerin in den jeweiligen abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt zugrunde und errechnete entsprechende Durchschnitts-einkommen.
Die geltend gemachten Betriebsausgaben wurden jedoch insbesondere insoweit nicht vollständig als einkommensmindernd berücksichtigt, wie sie die Kosten des Mobiltickets betrafen. Diese wurden jeweils zu 50 % statt klägerseitig abgesetzter 100 % berücksich-tigt. Der Beklagte begründete dies damit, dass das Ticket auch privat genutzt werden könne und eine solche Mitnutzung üblich und wahrscheinlich sei. Ferner zog der Beklagte Verluste aus dem Internethandel der Klägerin nicht vom über die selbstständige Tätigkeit als Lerntherapeutin erzielten Gewinn ab (Gesamtbeschwer: 885,50 Euro).
Den am 21.05.2015 gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, dass die Kosten des Mobiltickets zu Unrecht nicht als Be-triebsausgaben anerkannt worden seien und die Verluste ihres Internethandels mit dem Gewinn aus ihrer Tätigkeit als Lerntherapeutin zu saldieren seien.
Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 26.01.2016 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die endgültigen Leistungsfestsetzungen als unbegründet zurück. Da die Klägerin aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Lerntherapeutin verschiedene Dienst-orte in Aachen aufsuche, seien die Kosten des Mobiltickets grundsätzlich als Betriebsaus-gaben von den Einnahmen absetzbar. Das Ticket könne aber auch privat genutzt werden und es sei davon auszugehen, dass dies auch geschehe. Anders als im Steuerrecht dürfe kein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten erfolgen. Dies entspre-che einem allgemeinen Grundsatz des Sozialrechts.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.02.2016 Klage erhoben. Sie wendet sich weiterhin ge-gen die unvollständige Berücksichtigung der Kosten des Mobiltickets als Betriebsausgabe und gegen die Nichtberücksichtigung der Verluste aus ihrem Internethandel im Rahmen der Ermittlung ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit.
Sie behauptet, eine private Nutzung des Mobiltickets sei der Ausnahmefall gewesen. Der Erwerb des Mobiltickets zum Preis von 29,80 EUR rechne sich ab der zwölften Fahrt im Mo-nat. Es sei völlig unerheblich, inwieweit weit sie das Mobilticket privat genutzt habe. Es sei allein entscheidend, dass der Kauf des Tickets aus betrieblichen Gründen erfolgt sei.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Verluste aus einer selbständigen Tä-tigkeit vom Gewinn einer weiteren nicht abgesetzt werden können, überzeuge nicht. In § 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sei lediglich der sog. vertikale Verlustausgleich ausgeschlossen. Die teleologische Auslegung des BSG verstoße gegen den Wortlaut. Zudem gebe es im Sozialrecht weitere Beispiele dafür, dass ein horizontaler Verlustausgleich möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter zu Aufhebung der endgültigen Bewilligungsbescheide vom 28.04.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.01.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2016 zu verurteilen, ihr Leistungen für den Zeit-raum von Februar 2013 bis November 2014 endgültig mit der Maßgabe zu gewäh-ren, dass im Rahmen der Berechnung des auf ihren Bedarf anzurechnenden Ein-kommens aus selbstständigen Erwerbstätigkeiten Verluste aus ihrem Internethan-del von den Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Lerntherapeutin ebenso abgesetzt werden, wie die vollständigen Kosten für sog. "Mobilticketes".
Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Sinn und Zweck des Mobiltickets sei primär nicht die dienstliche oder betriebliche Nutzung, sondern die Mobili-tät der Transferleistungsempfänger zu gewährleisten.
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung darauf geeinigt, dass der end-gültigen Leistungsfestsetzung für die hier streitgegenständlichen Zeiträume die Parameter zugrundezulegen sind, die der Beklagte im Rahmen seiner Leistungsberechnung ange-setzt hat, mit Ausnahme des anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und der entsprechenden Freibeträge. Im Rahmen der Einkommensberechnung soll sich nach der Einigung der Beteiligten der Streit darauf beschränken, inwieweit weitere Kosten für das Mobilticket als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind und ob die Verluste aus dem Strickwarenhandel auf den Gewinn aus der Tätigkeit als Lerntherapeutin anzurech-nen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen, § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sind zulässig aber unbegründet.
Die endgültigen Bewilligungsbescheide vom 28.04.2015 in der Fassung der Änderungs-bescheide vom 04.01.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2016 be-schweren die Klägerin nicht (vergleiche § 54 Abs. 2 SGG), sie sind rechtmäßig. Die Kläge-rin hat in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen (Zeitraume von Februar 2013 bis November 2014) keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, als vom Beklagten bewilligt.
Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II besteht in keinem höheren Umfang, als vom Beklagten ermittelt. Hilfebe-dürftig ist, wer sein Lebensunterhalt (vergleiche §§ 19 ff. SGB II) nicht oder nicht ausrei-chend aus dem zu berücksichtigen Einkommen ( ) sichern kann, § 9 Abs. 1 SGB II. Zu den zu berücksichtigenden Einkommen gehört gemäß § 11 Abs. 1 S. 1SGB II das Ein-kommen der Klägerin aus deren selbständiger Tätigkeit als Lerntherapeutin.
Dieses Einkommen hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt.
I. Die Berechnung von Einkommen aus Gewerbebetrieben richtet sich nach den auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des 7. Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 8.4.2008, BGBl I 681 mit Wirkung vom 1.1.2008) ergangenen §§ 3 ff Alg II-V (idF der 1. VO zur Änderung der Alg II-V vom 18.12.2008, BGBl I 2780). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebe-trieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebs-einnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirt-schaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S 4 SGB II) tatsäch-lich zufließen (§ 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendi-gen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rück-sicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 S. 1 Alg II-V). Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Ge-samteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungs-zeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 S. 1 Alg II-V).
Diese Maßgaben hat der Beklagte beachtet.
II. Zutreffend ist er dabei davon ausgegangen, dass keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben SGB II erfolgt.
Die Kammer schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Der 4. Senat hat mit Urteil vom 17.02.2016 (B 4 AS 17/15 R, juris, Rn. 21-35) hierzu umfassend und überzeugend ausgeführt:
"§ 3 Alg II-V erlaubt nur den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkom-mensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber dem Monatsprinzip des § 11 SGB II längeren Zeitraums (regelmäßig Bewilligungszeitraum), nicht aber den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben mehrerer Tätigkeiten, d. h. nicht den Ausgleich innerhalb einer Einkommensart (horizontaler Verlustausgleich). Dies folgt aus dem Wort-laut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang in dem § 3 Alg II-V steht, im Verbund mit dem Sinn und Zweck der Regelungen der § 5 Alg II-V und § 11 SGB II.
1. Nach dem Wortlaut des § 3 Alg II-V folgt die Berechnung des Einkommens aus selbst-ständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft eigenen, die Binnensys-tematik des Grundsicherungsrechts beachtenden Regeln. Es ist ausdrücklich keine Orien-tierung am Einkommenssteuergesetz (EStG), das den horizontalen Verlustausgleich kennt, vorgenommen worden. So setzt sich der Wortlaut des § 3 Alg II-V gegenüber der Vorgängervorschrift des § 2a Alg II-V deutlich vom Einkommensteuerrecht ab (vgl. § 2a Alg II-V vom 22.8.2005, BGBl I 2499, mWv 1.10.2005 und § 3 Alg II-V idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942). Während § 2a Abs. 1 S. 2 Alg II-V noch regelte, dass sich nach §§ 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 EStG bestimme, welche Einnahmen zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit im weitesteten Sinne gehören, untersagt § 3 Alg II-V ausdrücklich die Anwendung der Regelungen des Einkommensteuerrechts. § 3 Abs. 2 Alg II-V ordnet an, "von den Betriebseinnahmen" den Abzug der im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten "notwendigen Ausgaben" vorzunehmen und zwar "ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften". Abgesehen davon, unterscheidet sich der grundsiche-rungsrechtliche Einkommensbegriff des § 11 SGB II, den § 3 Alg II-V über § 13 SGB II lediglich ausfüllt, auch insoweit von dem des EStG, als letzteres den Begriff der "Einkünf-te" verwendet, während § 11 Abs. 1 SGB II von den "Einnahmen" ausgeht. Diese Abset-zung vom Einkommensteuerrecht wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 11 SGB II be-stätigt (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11; vgl. Begründung zu § 2 des Alg II-Verordnungsentwurfs des BMWA vom 22.9.2004, abrufbar auf www.bmas.de). Dem fol-gend geht auch § 3 Abs. 1 S 1 Alg II-V von den "Betriebseinnahmen" aus und verwendet eben nicht den steuerrechtlichen Begriff der "Einkünfte".
Auch aus der Verwendung des Wortes "alle" in § 3 Abs. 1 S 2 Alg II-V in Verknüpfung mit den Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft kann nicht geschlossen werden, dass ein Ausgleich des Verlustes zwi-schen mehreren Einnahmen derselben Einkommensart im SGB II ermöglicht werden soll. Denn das Wort "alle" hat allein eine zeitliche Ausgleichskomponente. Es bezieht sich nicht auf eine Gesamtheit selbstständiger Tätigkeiten und daraus insgesamt erzielter Einnah-men, sondern auf "alle" Einnahmen "im Bewilligungszeitraum". § 3 Alg II-V regelt damit eine Abweichung vom Monatszuflussprinzip des § 11 SGB II durch Ausdehnung des für die Einkommensberechnung maßgeblichen Einnahmezeitraums und - spiegelbildlich dazu - § 3 Abs. 2 Alg II-V die Streckung des Ausgabezeitraums, wie dem Relativsatz in § 3 Abs. 1 S 2 Alg II-V zu entnehmen ist. Dies wird in systematischer Hinsicht durch § 3 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 und Abs. 5 SGB II bestätigt. Regeln § 3 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 Alg II-V in Ab-weichung von § 3 Abs. 1 S 2 SGB II einen kürzeren bzw. einen längeren Zeitraum für die der Einkommensberechnung zugrunde zu legende Einnahmen, bedeutet dies im Rück-schluss für § 3 Abs. 1 S. 2 SGB II, dass auch dieser nur in zeitlicher Hinsicht eine Ge-samtbetrachtung des Einkommens anzuordnen bezweckt. Damit ist im Wortlaut des § 3 Alg II-V jedoch zugleich eine betriebsbezogene Betrachtung angelegt, die einem horizon-talen Verlustausgleich entgegensteht.
2. Dies wird durch die Verordnungshistorie untermauert. Der Verordnungsgeber der bis 30.09.2005 geltenden Fassung der Alg II-V vom 20.10.2004 wollte durch das Abstellen auf Einnahmen anstelle der einkommensteuerrechtlichen Einkünfte die einkommensteuer-rechtlichen Besonderheiten, wie z.B. den Verlustausgleich, gerade ausschließen (Begrün-dung des BMWA zur Alg II-V in der Anlage zur Kabinettvorlage vom 22.9.2004, abrufbar auf der Internetseite des BMAS - www.bmas.de). Dies ist im Zuge der Verschiebung der Regelungen zum Umgang mit Einkommen aus selbstständiger Arbeit im weitesten Sinne aus § 2a in § 3 Alg II-V zum 1.1.2008 nochmals verdeutlicht worden (BGBl I 2007, 2942). In der Verordnungsbegründung heißt es dazu, die Erfahrungen in der praktischen Anwen-dung des bisherigen § 2a Alg II-V hätten gezeigt, dass durch die Berücksichtigung aller steuerlich möglichen Absetzungen vom Einkommen das zu berücksichtigende Arbeitsein-kommen bis dahin vielfach geringer gewesen sei, als das tatsächlich (für den Lebensun-terhalt) zur Verfügung stehende Einkommen (nicht amtliche Verordnungsbegründung ab-gedruckt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S. 1276). Die weiteren Änderungen der Alg II-V im Hinblick auf die Berücksichtigung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft erfolgten dann im Wesentlichen im Hin-blick auf die zeitliche Dimension der Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen. Für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit stellte der Verordnungs-geber m. W. v. 01.01.2005 vom Monatsprinzip auf das Kalenderjahr um (§ 2a Alg II-V, eingefügt durch Art 1 Nr. 3 Verordnung vom 22.8.2005, BGBl I 2499 m. W. v. 1.10.2005 i.d.F. vom 22.8.2005). Mit dem zum 1.1.2008 eingefügten § 3 Alg II-V wurde sodann der maßgebliche Zeitraum für die Einkommensberechnung auf den Bewilligungszeitraum festgelegt. Der Verordnungsgeber wollte insoweit dem Umstand Rechnung tragen, dass die Einnahmen bei vielen selbstständigen und freiberuflichen Tätigkeiten in verschiedenen Monaten in unterschiedlicher Höhe zufließen (Begründung des BMAS zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V, abrufbar auf der Internetseite des BMAS - www.bmas.de) und mit dem im Vergleich zum Monatsprinzip längeren Zeitraum den Be-troffenen die Möglichkeit geben, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums miteinander auszugleichen (Begründung der Bundesregierung zu § 3 Abs 1 der Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt bei Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S 1276).
3. Auch aus systematischen Gründen kann nach § 3 Alg II-V ein horizontaler Verlustaus-gleich nicht als zulässig angesehen werden. Denn ein solcher in § 3 Alg II-V verorteter horizontaler Verlustausgleich wäre auf die Einkommensart aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- sowie Forstwirtschaft beschränkt, ohne dass sich aus der Alg II-V oder dem SGB II eine derartige Privilegierung dieser Einkommensart gegenüber dem Einkommen, etwa aus abhängiger Beschäftigung, erschließen ließe.
Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs ( ) aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden. Danach sind Ausgaben höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen (S. 1) und Einkommen nicht um Ausgaben einer ande-ren Einkommensart zu vermindern (S. 2). Zwar verbietet § 5 Alg II-V damit dem Wortlaut nach den horizontalen Verlustausgleich nicht. Von diesem ausdrücklichen Regelungsinhalt im Sinne eines Verbots erfasst wird allein der vertikale Verlustausgleich, d. h. der Ausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (vgl. Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11 Rn. 49).
Nach seinem Wortlaut differenziert § 5 S. 1 Alg II-V nicht zwischen mehreren Einkommen aus mehreren Tätigkeiten einer Einkommensart (vgl. auch Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 Rn. 61) und nur einem Einkommen aus einer Einkommensart. Die Vor-schrift begrenzt nur die Höhe des Abzugs der Ausgaben von den Einnahmen aus dersel-ben Einkunftsart. Allein aus der Verwendung des dem Einkommensteuerrecht entlehnten Begriffs "derselben Einkunftsart" kann kein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs ge-folgert werden (vgl. § 2 EStG, wonach Einkunftsarten u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind; vgl. Mues in: Estelmann, SGB II, 41. EL Juni 2014, § 11b Rn. 13; vgl. zur Heranziehung des Steuerrechts zur Abgrenzung der Einkunftsarten voneinander Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 Rn.54; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 64 Rn.20). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Begriff der "Einkünfte" ansonsten weder im SGB II noch in der Alg II-V benutzt wird (§ 11 SGB II verwendet die Begriffe "Einkommen" bzw. "Einnahmen", § 1 Alg II-V verwendet den Begriff "Einkommensart"). Das Einkommensteuerrecht soll - wie dargelegt - bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit gerade nicht zur Anwendung kommen.
Auch die Verwendung des Wortes "Einkommensart" in § 5 S. 2 Alg II-V rechtfertigt nicht die Annahme der Zulässigkeit des horizontalen Verlustausgleichs. Hiermit wird keine be-stimmte selbstständige Tätigkeit oder ein bestimmter Gewerbebetrieb bezeichnet, sondern nur die allgemeine Kategorie der Tätigkeiten nach der gesamten Alg II-V, wie etwa nicht-selbstständige Arbeit und selbstständige Arbeit (vgl. den Verweis in § 1 Nr. 11 Alg II-V auf die Kategorien der Tätigkeiten nach §§ 2, 3 und 4 Alg II-V). Dass mit dem Begriff der "Einkommensart" nicht Einkommen aus einer bestimmten Tätigkeit gemeint ist, wird zudem durch die Verordnungsbegründung zu § 5 Alg II-V bestätigt, in dem der Verord-nungsgeber dort davon ausgeht, dass zwei selbstständige Tätigkeiten innerhalb einer Ein-kommensart ausgeübt werden können ("Die Regelung gilt daher auch für den Ausgleich von Verlusten in einer Einkommensart, wenn zum Beispiel zwei selbständige Tätigkeiten betrieben werden.", vgl. Verordnungsbegründung zu § 5 Alg II-V zur Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S. 1279).
4. Aus dem fehlenden ausdrücklichen Verbot des horizontalen Verlustausgleichs im SGB II und in der Alg II-V kann ( ) nicht im Wege des Umkehrschlusses aus § 5 Alg II-V (ein-gefügt zum 1.1.2008) auf dessen Zulässigkeit geschlossen werden (a.A. Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn.61, 74, wonach sich zwingend aus dem Umkehrschluss des § 5 Alg II-V die Zulässigkeit des horizontalen Verlustausgleichs ergebe). Voraussetzung des Umkehrschlusses ist, dass die Beschränkung der Rechtsfolge gerade auf den gere-gelten Tatbestand ersichtlich vom Gesetzgeber gewollt ist oder nach der Teleologie des Gesetzes geboten ist (vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S. 390). Ist die gesetzliche Regelung hingegen nicht in dem Sinne zu verstehen, die Rechtsfolge solle nur in den von ihr bezeichneten Fällen eintreten, ist der Umkehrschluss nicht zulässig. So liegt der Fall hier, wie Verordnungshistorie im Verbund mit teleologi-schen Aspekten zeigen.
Aus den Verordnungsmaterialien ergibt sich, dass der Verordnungsgeber mit der Einfü-gung des § 5 Alg II-V zum 01.01.2008 nicht nur den Ausschluss des vertikalen Verlust-ausgleichs (klarstellend) regeln wollte. Er hat ausgeführt, mit § 5 werde der Ausgleich von Verlusten zwischen einzelnen Einkommensarten für die Berechnung des in der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigenden Einkommens ausgeschlossen. Ausga-ben seien damit nur bei der jeweiligen Einkunftsart abzusetzen. Denn Leistungen zum Lebensunterhalt dürften nur erbracht werden, soweit Hilfebedürftigkeit vorliege. Daher seien alle zur Verfügung stehenden Einnahmen vorrangig für den Lebensunterhalt einzu-setzen. Daraus ergebe sich bereits, dass diese Einnahmen dann nicht mehr für den Ver-lustausgleich zur Verfügung stehen könnten. Die Regelung gelte daher auch für den Aus-gleich von Verlusten in einer Einkommensart, wenn zum Beispiel zwei selbstständige Tä-tigkeiten betrieben würden (Verordnungsbegründung zu § 5 Alg II-V zur Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S. 1278). Diese Intension des Verordnungsgebers hat im Wortlaut des § 5 Alg II-V zwar keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Gleichwohl sprechen die Anwendungsgeschichte der Regeln zur Berücksichtigung von Einkommen aus mehreren Einkommensquellen so-wie Sinn und Zweck des Verbots des vertikalen Verlustausgleichs bei Tätigkeiten aus ver-schiedenen Einkommensarten sowie systematische Gesichtspunkte für diesen vom Ve-rordnungsgeber intendierten Ausschluss auch des horizontalen Verlustausgleichs bei mehreren Einkommen innerhalb einer Einkommensart.
Bereits vor Einfügung des § 5 Alg II-V zum 01.01.2008 wurde ein Verbot des vertikalen Verlustausgleichs im SGB II in Literatur und Rechtsprechung aus dem ausschließlich auf die tatsächlichen Bruttoeinnahmen abstellenden Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II und dem Anknüpfen des Gesetzgebers an die sozialhilferechtlichen Regelungen gefolgert (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 55 m.w.N.; Mues in: Estelmann, SGB II, 41. EL Juni 2014, § 11b Rn. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.3.2008 - L 20 B 223/07 ER, Rn. 8, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 24.11.2011 - L 3 AS 190/08, Rn. 44, juris m.w.N. zu Rspr. und Lit.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.2.2014 - L 18 AS 2232/11, Rn. 26, juris; zum Verlustausgleich nach GSiG VG Aachen Urteil vom 26.7.2005 - 6 K 2882/03, Rn. 24, juris). Mit dem Aus-schluss des vertikalen Verlustausgleichs wird dem Nachranggrundsatz bei der Einkom-mensanrechnung Rechnung getragen. Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Le-bensunterhalts eingesetzt werden. Insoweit gilt es auch weiterhin zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkommensart erhalten wird, in der die Verluste überwiegen; die unwirtschaftliche Tätigkeit ist vielmehr zu beenden. Wird die verlustreiche Tätigkeit aus einer Einkommensart gleichwohl fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über einen Abzug des Verlusts von den Einnahmen aus einer anderen Einkommensart finanziert werden. Diese Überlegungen können zwanglos auf den horizontalen Verlustausgleich übertragen werden. Die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit wird auch von demjenigen erwartet, der innerhalb derselben Einkommensart mehrere Tätigkeiten ausübt.
Der im Einkommensbegriff des § 11 SGB II konkretisierte Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB II rechtfertigt diese Erwartung an die hilfebedürftige Person. Sie soll ihr vor-handenes Einkommen zunächst zur Bedarfsdeckung verwenden, bevor bestehende Ver-pflichtungen erfüllt werden. Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Be-hebung einer gegenwärtigen Notlage für sich einsetzen, wenn er sich dadurch außerstan-de setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 Rn. 25 f). Es gilt der unter dem Gesichts-punkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorge aufgestellte Grundsatz, dass die Lebensun-terhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (s. nur BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, Rn 19; BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr, 2 – Rn. 18; BSG, Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr, 64, Rn. 31; BSG, Urteil vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 71 Rn. 23). Wird eine Verbindlichkeit mit zugeflossenem Einkommen erfüllt, handelt es sich um eine bloße Verwendung des Einkommens, die an der Berücksichtigung als Einkommen nichts ändert (BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 Rn.32 f). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass Verluste aus Erwerbs-tätigkeit grundsätzlich nicht auf die öffentliche Hand abgewälzt werden dürfen (vgl. für die Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 S 42). Auch für Selbstständige, die zwar insoweit durch die Einkommensberechnungsvor-schrift des § 3 Alg II-V privilegiert sind, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen von den Ein-nahmen über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgesetzt werden können, so-weit sie für die Führung des Gewerbes notwendig sind, gilt der Grundsatz, dass im Bewil-ligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist (BSG, Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 23, 31).
5. Die betriebsbezogene Einkommensermittlung nach § 3 Alg II-V und die Auslegung des § 5 Alg II-V in dem Sinne, dass die Vorschrift ebenfalls den horizontalen Verlustausgleich nicht erlaubt, geht auch nicht über die Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II hinaus, der wiederum den Anforderungen des Art. 80 GG genügt (vgl. zur Vereinbarkeit von § 13 SGB II mit Verfassungsrecht: BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 Rn. 31; BSG, Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr, 64, Rn.34). Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20.7.2006, BGBl I 1706 m.W.v.1.8.2006), wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Wie soeben dargelegt, bestimmen §§ 3 und 5 Alg II-V in Ausfüllung des § 11 SGB II Regeln zur Berechnung des Einkommens.
Auch (weiteres) höherrangiges Recht verlangt keine Zulassung des horizontalen Verlust-ausgleichs. Wie das BSG bereits zu § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgeführt hat, verletzt der Ausschluss des Verlustausgleichs nicht Art. 12 GG, weil der verlustreiche Be-trieb fortgeführt werden darf und andererseits aus Art 12 Abs. 1 GG kein Anspruch herge-leitet werden kann, im Wege des Verlustausgleichs einkommensabhängige Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen und damit das Risiko der individuellen Gestaltung der Erwerbsverhältnisse auf die öffentliche Hand abzuwälzen (vgl. zum Ausschluss des Ver-lustausgleichs im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 138 AFG i.d.F. vom 1.8.1979: BSG, Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 S. 42 m.w.N.).
6. Eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der hilfebedürftigen Personen im Sinne eines Verlustausgleichs ist im SGB II auch nicht entsprechend der für das Sozial-gesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) geltenden Härtefallregelung zuzulassen (so wohl Mues in: Estelmann, SGB II, 41. EL Juni 2014, § 11b Rn. 13; anders für die Rechtslage vor Einfügung des § 5 Alg II-V: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 55, m.w.N.; Hessisches LSG Beschluss vom 24.4.2007 - L 9 AS 284/06 ER, Rn. 31, juris; Sächsisches LSG Beschluss vom 15.9.2005 - L 3 B 44/05 AS ER, Rn. 36, juris; analoge Anwendung offen gelassen: SG Dresden Urteil vom 14.2.2014 - S 21 AS 6348/10, Rn. 59, juris). Nach § 10 S. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (zuvor BSHGDV § 76 i.d.F. vom 1.1.1963, BGBl I 1962, 692) ist ein Verlustaus-gleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. Im Unterschied zum SGB XII sieht das SGB II jedoch in §§ 16 ff. ausdrücklich Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor, die eine selbstständige, hauptbe-rufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tä-tigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Vorübergehende wirtschaftliche Engpässe können im Grundsicherungsrecht mithin durch Leistungen ausgeglichen werden, soweit dies im soeben dargelegten Sinne sys-temgerecht ist." (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R –, BSGE (vorgese-hen), SozR 4-4200 § 11 Nr. 75, Rn. 21)
III. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kosten eines Monatstickets für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb der Städteregion Aachen nur zur Hälfte als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Lerntherapeutin abgesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebsein-nahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
1. a) Bei der Gewinnermittlung nach § 3 Abs. 2 ALG II – V können also zunächst die nach § 11 b SGB II abzuziehenden Ausgaben nicht abgesetzt werden, wenn diese später nach der Ermittlung des Betriebsgewinns bei der Bereinigung des Einkommens nach § 11 b SGB II berücksichtigt werden. In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Mobil-itätskosten ist daher eine Abgrenzung zu den nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB II abzusetzenden notwendigen Ausgaben erforderlich.
Zweck dieser Anrechnungsregel ist die Gleichbehandlung von selbständigen und abhängig Beschäftigten bei der Anwendung des § 11 b Abs. 2 S. 1, 2 n. F. (Verordnungsbe-gründung zu § 3 Abs. 2 Alg II-V zur Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S. 1276 f.). Sofern der abhängig Beschäftigte oder selbstständig Erwerbstätige - dessen monatliches Einkommen mehr als 400 EUR be-trägt (vgl. § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II) - nicht nachweist (wie die Klägerin), dass die Summe der Absatzbeträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 den Betrag von 100 EUR übersteigt, wird das Einkommen um eine Pauschale von 100 EUR bereinigt. Zu den "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" i. S. d. § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II ge-hören die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück (BFH, Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2008 – VI R 17/07 –, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, Rn. 107). Diese Fahrten sind auch bei Selbstständigen also, obwohl es sich ebenfalls um Betriebsausgaben handelt, normativ dem "privaten Bereich" zuordnen und werden auch von dem pauschalen Absatzbetrag nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (mit)erfasst (BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr 5, Rn. 23: selbstständiger Tischtennislehrer mit Tätigkeit für verschiedene Schulen und Sportvereine, Absetzung der Kosten für Kfz – Leasingraten). Andernfalls würde der selbstständig Erwerbstätige bevorzugt, wenn die entsprechenden Fahrtkosten zunächst als Betriebs-ausgaben vom Gewinn abgesetzt würden und ihm in Bezug auf das so ermittelte Ein-kommen zusätzlich eine Absatzpauschale nach § 11b Abs. 2 S. 2 SGB II zu Gute käme. Die notwendigen Ausgaben für Fahrten, die nicht vom Wohnort zu einem Beschäftigungs-ort führen (etwa für Fahrten von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort oder für im Rah-men des Angebotes als Lerntherapeutin veranlasste Ausflüge o. ä) wären als weitere Be-triebsausgaben zu berücksichtigen. Sind notwendige betriebliche Aufwendungen in diesem Sinne nachgewiesen, kann der betriebliche Anteil gegebenenfalls auch geschätzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr. 5, Rn. 24; Mues, in: Estelmann, EL 04/2016, SGB II, § 11, Rn. 78; Hengelhaupt, in: Hauck/ Noftz, SGB II, EL 05/2015, § 13, Rn. 253; Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13, Rn. 58).
b) Auf die schriftliche gerichtliche Aufforderung mitzuteilen, welcher Art die betriebliche Nutzung des Monatstickets gewesen ist, ob die Klägerin ihren Beschäftigungsort als Lern-therapeutin jeweils von ihrer Wohnung aufgesucht hat und anschließend nach Hause zu-rück gekehrt ist oder Sie (auch) von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort gefahren ist oder im Rahmen ihres Angebotes als Lerntherapeutin veranlasste Ausflüge oder ähnliches angefallen sind, für die das Ticket genutzt worden ist, hat die Klägerin zunächst nicht ge-antwortet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, zum ersten Termin des Tages von ihrer Wohnung aus zu fahren und vom letzten Termin des Tages nach der Hause zurückzukehren. Über den Tag fahre sie von Kunde zu Kunde. Fahrten, die im Rahmen ihres lerntherapeutischen Angebotes stünden gebe es nicht. Schwierig war es für die Klägerin, das Verhältnis der Fahrten von Termin zu Termin und von den als privat ver-anlasst zu wertenden Fahrten von der Wohnung aus bzw. dorthin zurück zu bezeichnen. Insbesondere vermochte die Klägerin keine valide Einschätzung dazu abzugeben, wie viele Kundentermine sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lerntherapeutin durchschnittlich täglich hat. Zum Teil seien es zwei bis drei, gegebenenfalls auch bis zu acht. Anhand der der Kammer zur Verfügung stehenden Faktenlage geht sie davon aus, dass hiernach ca. 2/5 der Kosten des Mobiltickets nicht nach § 3 Abs. 2 Alg II-V berücksichtigt werden kön-nen, weil sie § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 SGB II zuordnen sind.
2. Es ist bereits verdeutlicht worden, dass nach dem Wortlaut des § 3 Alg II-V die Berech-nung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forst-wirtschaft eigenen, die Binnensystematik des Grundsicherungsrechts beachtenden Regeln folgt. Es ist ausdrücklich keine Orientierung am Einkommenssteuergesetz (EStG), das den horizontalen Verlustausgleich kennt, vorgenommen worden. § 3 Abs. 2 Alg II-V ordnet an, "von den Betriebseinnahmen" den Abzug der im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten "notwendigen Ausgaben" vorzunehmen und zwar "ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften". Der Gesetzgeber knüpft insoweit nicht an die in § 9 EStG zu Werbungskosten getroffene Regelung an. Eine Identität zwischen den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und den Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG (Aufwendungen/Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung, Erhaltung von Einnahmen dienen; die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden) besteht deshalb nur insoweit, als nicht der Zweck der Leistungen nach dem SGB II Differenzierungen gebietet (vgl. zum heutigen § 11 b Abs. 1 Nr. Nr. 5 SGB II: BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 163/11 R –, BSGE 111, 89-94, SozR 4-4200 § 11 Nr. 53, SozR 4-4200 § 11b Nr. 2, Rn. 18).
a) Hinsichtlich des Verhältnisses zu den steuerrechtlichen Werbungskosten ist zunächst zu beachten, dass der Absetzungsmöglichkeit durch § 3 Abs. 2 Alg II-V insofern ein enge-rer Rahmen gesetzt wird, als eine kausale Verknüpfung allein zwischen den fraglichen Aufwendungen und den Betriebseinnahmen über das Erfordernis der Notwendigkeit ge-fordert ist, während § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinsichtlich der steuerrechtlichen Werbungskos-ten auf die "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" abstellt. Während das Einkommensteuerrecht damit grundsätzlich dem Steuerpflichtigen überlässt, welche Auf-wendungen er für geboten hält und den Abzug von Werbungskosten nicht auf notwendige oder übliche Aufwendungen beschränkt (st. Rspr.: BFH Urteil vom 23.3.2011 - VI R 175/99, Rn. 12, juris m.w.N.), finden im Rahmen des § 3 Abs. 2 Alg II-V - wie im Rahmen des § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II - nur solche Aufwendungen Berücksichtigung, die dem Grunde nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (vgl. weiter: SG Aachen, Urteil vom 18. Februar 2014 – S 14 AS 921/13, Rn. 18 f., juris). Entscheidend dafür ist, ob die Aufwendung einen Nutzen für das Einkommen (zum Beispiel Förderung und Sicherstellung) der/des Aufwendenden erwarten lässt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 163/11 R –, BSGE 111, 89-94, SozR 4-4200 § 11 Nr. 53, SozR 4-4200 § 11b Nr. 2, Rn. 18 f.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. März 2008 – L 28 AS 1276/07 –, Rn. 25, 29, juris). Ist der Begriff der Werbungskosten danach grundsätzlich weiter als die durch § 3 Abs. 2 Alg II-V eröffneten Absetzungsmöglichkeiten, kann sich andererseits gleichwohl im Einzelfall ein weiteres Verständnis dadurch ergeben, dass dies durch ein zentrales Anliegen des Gesetzes, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen (§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB II), gefordert wird. Unter diesem Gesichtspunkt bietet sich zur Beurteilung der Frage, ob und auch gerade inwieweit Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwen-dig verbunden sind im vorliegenden Kontext in einem ersten Schritt eine Betrachtung der steuerrechtlichen Grundsätze an. In einem zweiten Schritt bliebe zu hinterfragen, ob sich aus den vorstehenden Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergäbe (vgl. BSG, a.a.O. zu § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II, Rn. 19; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11b, Rn. 28, 35 f.).
b) Auch nach steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 12 Nr. 1 S. 1 EStG) handelt es sich bei den Ausgaben für das von der Klägerin in einzelnen Monaten erworbene Pauschalticket für den öffentlichen Personennahverkehr aber nur insoweit um eine von den Einkünften absetzbare Ausgabe, wie sie nicht im Dienst einer privaten Nutzung stand, sondern objek-tiv mit der Erzielung von Betriebseinnahmen zusammenhing und ihr subjektiv zu dienen bestimmt war, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsar-ten des Einkommensteuergesetzes stand (vgl. BFH GrS in BFHE 161, 290, BStBl). Soweit unteilbare Aufwendungen einen gemischten Charakter haben, d.h. nicht nur erwerbsbe-zogen sind, sondern auch privat nicht nur unmaßgeblich nützlich sind, kann die Ausgabe-position nur abgesetzt werden, soweit die betriebliche Veranlassung reicht (vgl. Grund-satzentscheidung des BFH GrS, Beschluss vom 21. September 2009 – GrS 1/06 –, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rn. 92). Prägend für das Einkommenssteuergesetz ist die Un-terscheidung zwischen den durch die einzelnen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) definier-ten Erwerbssphäre und der Sphäre der Einkommensverwendung. Demgemäß bedarf es der Trennung zwischen den den jeweiligen Einkünften zuzuordnen Erwerbsaufwendungen einerseits und den – grundsätzlich nicht abziehbaren – Kosten der privaten Lebensführung andererseits. Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwen-dungen dann und insoweit als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wie sie hier-zu in einem steuerrechtlich anerkannten wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maß-geblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – die Umstände des Einzelfalles wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder nur in unbedeu-tendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Dient die Aufwendung sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken, die jeweils von nicht völlig untergeordneter Bedeu-tung sind (z.B. der gemischten Nutzung einer Anschaffung), so erfordert es das objektive "Nettoprinzip" (Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendun-gen andererseits; zur Bedeutung als Auslegungsrichtschnur: BFH GrS, Beschlüsse vom vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. III. 1.; vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. II. 2. b; BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749) - nach dem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht unter anderem maßgebliche objektive finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst und dessen Ausdruck die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten sind - nur den der beruflichen Tätigkeit zuzuordnenden Nutzungsanteil zum Abzug zuzulassen. Der Umfang des beruflichen Kostenanteiles ist notfalls zu schätzen; Zweifel hinsichtlich der beruflichen Zuordnung gehen zulasten des Steuerpflichtigen (BFH, a.a.O., Rn. 93 ff ...; unter Verweis (Rn. 99) auf BFH, Urteil vom 21. November 1980 – VI R 202/79 –, BStBl II 1981, 131-136, BFHE 132, 63 zur Aufteilung der Telefongrundgebühr; BFH, Urteil vom 09. Oktober 1953 – IV 536/52 U –, BFHE 58, 120 zum Abzug fixer PKW-Kosten; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2016 – 13 K 2981/13, Rn. 24 ff., juris Bode in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 4 EStG, Rn. 5; Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 12 EStG, Rn. 1; von Beckerath in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 9 EStG, Rn. 28, zur Schätzung vgl. auch BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr. 5, Rn. 24 m. w. Nachw.; u. a. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 27/12 R –, SozR 4-4225 § 6 Nr 2, SozR 4-4200 § 11 Nr. 58, Rn. 34 ).
c) Nach diesen Grundsätzen, erscheint der Kammer die Berücksichtigung der Kosten für das Mobilticket – unter Einschluss der bereits über § 11 b Abs. 1 S. Nr. 5, Abs. 2 S. 2 SGB II als quasi-privat veranlasst zu berücksichtigenden Fahrten – i.H.v. 50 % als aus-kömmlich.
Die Klägerin hat das Mobilticket unbestritten (nur) in den Monaten erworben, in denen es aus betrieblicher Sicht wirtschaftlich war. Dies hat sie an Eides statt versichert. Es beste-hen vor diesem Hintergrund auch keine Zweifel daran, dass sie das Ticket in nicht unwe-sentlichem Umfang tatsächlich betrieblich genutzt hat. Unter wertender Berücksichtigung des "objektiven Nettoprinzips" können dennoch im Endergebnis nicht mehr als die Hälfte der Kosten von ihren Betriebseinnahmen abgesetzt werden. Denn während die Klägerin auf schriftliche Anfragen des Gerichts zum "Ob" und Maß einer privaten Nutzung des Mo-biltickets nur ausweichend geantwortet hat und ihre Auffassung in den Vordergrund ge-stellt hat, allein der Umstand, dass der Kauf nur dann erfolge, wenn er aus betrieblicher Sicht wirtschaftlich sinnvoll sei, sei für die Zuordnung zur Erwerbssphäre entscheidend, hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, das Mobilticket auch privat genutzt zu haben. Die Kammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die private Nutzung lediglich in einem derart unbedeutenden Maße stattgefunden hat, dass die Ausgaben für das Monatsticket (allein) der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzu-rechnen wäre und lediglich ein über § 11 b Abs. 1 Nr. 5, 2 SGB II bereits erfasster Anteil abzuziehen bliebe.
Zunächst konnte die Klägerin selbst keine genauen Angaben dazu machen, in welchem Umfang sie das Ticket privat genutzt hat (vgl. Situation FG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2012 – 9 K 4673/08 E, Rn. 68, juris). Da Zweifel in Bezug auf das Ausmaß der betriebli-chen Nutzung zu ihren Lasten gehen, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass der Anteil privater Fahrten nicht unwesentlich war. Zwar hat die Klägerin behauptet, sie habe das Ticket lediglich in Ausnahmefällen privat genutzt. Privatfahrten innerhalb der Städteregion Aachen, die sich für gewöhnlich auf die Innenstadt von Aachen und Aachen-Brand beschränkten, absolvierte sie mit dem Fahrrad. Aufgrund der zögerlichen und aus-weichenden Äußerung verbunden mit der Einlassung, ein prozentualer Anteil der Fahrten sei ihr auch nicht ungefähr bestimmbar, sind bei der Kammer jedoch nicht unerhebliche Zweifel verblieben, ob die Privatfahrten tatsächlich lediglich den Ausnahmefall bildeten. Auch soweit die Klägerin erklärt hat, für eine größere Anzahl von Privatfahrten bleibe an-gesichts ihrer beruflichen Beanspruchung gar keine Zeit, hat dies Zweifel der Kammer eher genährt als ausgeräumt. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihre Tätigkeit bei ihren Kunden jeweils einzelne Stunden in Anspruch nimmt. Soweit sich der Kauf eines Monats-tickets mit dem Vortrag Klägerin bereits ab der zwölften (einfachen) Fahrt im Monat ren-tiert und es Monate gibt, in denen die Anschaffung eines Monatstickets aus rein betriebli-cher Sicht nicht sinnvoll ist, wird auch unter Beachtung einer zweiten (defizitären) selbst-ständigen Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich, weshalb keine Zeit privat veranlasste Fahrten bleiben sollte.
Soweit nach Vorstehendem einerseits davon auszugehen ist, dass sowohl die der ein-kommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre als auch die der privaten Sphäre zuzu-ordnenden Anteile der Nutzung des Monatstickets nicht so untergeordnet ist, dass nach wertender Betrachtung die Zuordnung zu einem Bereich zu erfolgen hat, andererseits wei-tere belastbare Fakten für eine Schätzung des jeweiligen Anteiles fehlen, ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, im Zweifel die Absetzung auf 50 % zu beschränken (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2010 – 12 K 18/07, Rn. 36 f., juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu Gunsten der Klägerin bereits ein von § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 SGB II erfasster und daher nicht nach § 3 Abs. 2 Alg II-V absetzbarer Kostenanteil umschlossen ist.
d) Der Zweck der Leistungen nach dem SGB II gebietet keine hiervon abweichende Beur-teilung. Soweit die Kosten des Mobiltickets im vorliegenden Fall in größerem Umfang bzw. – ggfs. bis auf 2/5 (vgl. 1.) vollständig berücksichtigt würden, würde die Klägerin als selbstständig Erwerbstätige abhängig Beschäftigten gegenüber vielmehr bevorteilt. Denn auch bei diesen sind im Rahmen des § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II, nachdem mit der Erzie-lung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind, unteilbare Aufwendungen, die einen gemischten, erwerbsbezogenen wie privaten Charakter im engeren Sinne haben nicht bzw. nicht vollständig absetzbar (BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 163/11 R –, BSGE 111, 89-94, SozR 4-4200 § 11 N.r 53, SozR 4-4200 § 11b Nr. 2, Rn. 20; Schmidt, in: Eicher, 3. Aufl. 2013, § 11 b, Rn. 25). Eine solche Bevorzugung des selbstständig Erwerbstätigen bezweckt § 3 Abs. 2 Alg II-V aber ersichtlich nicht. Dies kommt etwa darin zum Ausdruck, dass die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben nur mit Ausnahme der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträ-ge von den Betriebseinnahmen abzusetzen sind (vgl. 1.).
IV. Ein höherer endgültiger Leistungsanspruch als von dem Beklagten mit den streitge-genständlichen Bescheiden festgesetzt, kann hiernach nicht bestehen. Weiterer Ausfüh-rungen zu den vom Beklagten zugrundegelegten Bedarfen oder zu weiteren Einzelheiten der Einkommensberechnung (BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr 5, Rn. 14) bedarf es vorliegend nicht. Denn die Beteiligten haben sich darauf geeinigt, dass – bis auf die hier erörterten - die Parameter der endgültigen Leistungsbe-rechnung zugrunde zu legen sind, die der Beklagte seinen streitgegenständlichen Be-scheiden tatsächlich zugrundegelegt hat. Auch wenn einzelne Parameter einer An-spruchsberechnung eines Leistungsbescheides kein isolierter Streitgegenstand sein kön-nen, sind die Beteiligten jedoch nicht gehindert, deren Höhe im Vergleichswege für das Gericht bindend festzulegen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu-legen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge-legt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-aachen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-kehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Ver-fahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskosten-hilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Über-gehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Rechtskraft
Aus
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