L 3 AS 1810/13 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AS 2994/13 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1810/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zum Begriff der Lernförderung in § 28 Abs. 5 SGB II.
2. Schulische Angebote der Lernförderung sind von der Schule selbst angebotene Maßnahmen, strukturelle Förderungen, wie Förderkurse oder Hausaufgabenhilfe.
3. Zum Förderunterricht und zu den LRS-Klassen als schulische Angebote der Lernförderung nach dem sächsichen Schulrecht.
4. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist nach der Gesetzesbegründung regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.
5. An die Stelle der Versetzung in die nächsthöhere Klasse kann nach dem sächsischen Schulrecht in einer 10. Klasse an einem Gymnasium als wesentliches Lernziel das Erreichen eines mittleren Schulabschlusses treten.
6. Zur Eignung und zusätzlichen Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung.
7. Eine Versetzungsgefährdung kann nicht nur mit einem Halbjahreszeugnis festgestellt werden.
8. Ein Schulartwechsel ist bei der Prüfung, ob die Finanzierung einer außerschulischen Lernförderung zu übernehmen ist, zu berücksichtigen, wenn wegen des Umfangs der Leistungsschwächen eine Versetzung oder ein Verbleib in der gewählten Schulart ausgeschlossen erscheint.
9. Die Noten für die vier sogenannten Kopfnoten Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung können Indizien für das schulische Engagement eines Schülers sein.
10. Schülerinnen und Schüler mit relevanten Lernschwächen können regelmäßig nicht auf die Unterstützung von Eltern oder Angehörigen als Alternative zu einer außerschulischen Lernförderung verwiesen werden.
11. Die Auffassung, ein Anspruch nach § 28 Abs. 5 SGB II bestehe nur für eine außerschulische Lernförderung im zweiten Schulhalbjahr, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze.
12. Eine Prognose hinsichtlich der Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung wird regelmäßig nur für ein bestimmtes Schuljahr möglich sein.
13. Ein Anspruch nach § 28 Abs. 5 SGB II kann regelmäßig nur für den Zeitraum, für den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt werden, zuerkannt werden.
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I des Tenors wie folgt gefasst wird: Der Antragsgegner wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller für die Monate Oktober 2013 bis Juli 2014 vorläufig Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Höhe monatlich 119,00 EUR für außerschulische Lernförderung in den Fächern Französisch und Mathematik zu zahlen.

II. Der Antragsgegner hat die notwenigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung als Leistung zur Bildung und Teilnahme nach § 28 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für das Schuljahr 2013/2014 streitig.

Die Mutter des 1996 geborenen, damals noch minderjährigen Antragstellers beantragte am 17. April 2013 die Übernahme der Kosten für eine außerschulische Lernforderung nach § 28 Abs. 5 SGB II. Der Antragsteller besuchte die 10. Klasse des G ...-Gymnasiums in A ... Ausweislich des Halbjahreszeugnisses vom 1. Februar 2013 hatte der Antragsteller die Note 5 in den Fächern Englisch, Mathematik und Chemie sowie die Note 4 in den Fächern Deutsch, Französisch, Biologie, Physik und Ethik. In diesem Zeugnis war vermerkt, dass die Gefahr einer Nichtversetzung bestehe. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 2013 ab. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass eine Bescheinigung der Schule zur Notwendigkeit der Lernförderung fehle. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Der Antragsteller erreichte das Klassenziel nicht und wiederholte im Schuljahr 2013/2014 die Klassenstufe 10.

Am 19. Juli 2013 stellte die Mutter des Antragstellers einen neuen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung. Dem Antrag waren ein Schreiben von ihr, eine "Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung" vom 4. Juli 2013 und das Jahreszeugnis vom 12. Juli 2013 für das Schuljahr 2012/2013 beigefügt. In dem Schreiben trug die Mutter des Antragstellers vor, dass ihr Sohn wegen schlechter Noten in Mathematik und Französisch die Klasse wiederholen müsse. Ihr Sohn solle die Klassenstufe 10 erfolgreich abschließen und damit die mittlere Reife erwerben. Wenn er das Klassenziel erneut nicht erreichen sollte, müsse er mit dem Hauptschulabschluss abgehen. Damit würde ihm seine Zukunft verbaut. In der Bestätigung über die Notwendigkeit von Lernförderung" gab die Lehrerin Z ... an, dass Lernförderbedarf in den Fächern Mathematik, Deutsch und Französisch bestehe. Sie bejahte in dem Bestätigungsformular durch ankreuzen, dass "das Erreichen wesentlicher Lernziele (im Regelfall die Versetzung)" gefährdet sei, dass im Falle der Erteilung von Lernförderung eine positive Versetzungsprognose bestehe, dass die Leistungsschwäche nicht auf unentschuldigten Fehlzeiten oder anhaltendem Fehlverhalten oder der Nichtteilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Schule zurückzuführen sei, und dass geeignete kostenfreie schulische Angebote hinsichtlich des festgestellten Lernforderungsbedarfs nicht bestünden beziehungsweise nicht ausreichten, um die "o. g." wesentlichen Lernziele zu erreichen. Ausweislich des Jahreszeugnisses vom 12. Juli 2013 hatte der Antragsteller die Note 5 in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik sowie die Note 4 in den Fächern Englisch, Biologie, Chemie und Physik. In der Spalte "Versetzungsvermerk" ist "Nicht versetzt! eingetragen.

Mit Bescheid vom 1. August 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Es sei nicht Aufgabe der Grundsicherung, eine nicht nachhaltige Versetzung durch Mittel für Lernförderung zu unterstützen, durch welche Schüler in der nächsten Klassenstufe überfordert würden und erneuter Bedarf bestehe, der durch die aus pädagogischer Sicht angezeigten Wiederholung einer Klassenstufe vermeidbar sei, oder wenn ein Wechsel in eine andere Schulform angezeigt sei. Auch gehe die Mutter des Antragstellers derzeit keiner Beschäftigung nach, sodass im Rahmen einer familiären Selbsthilfe eine geeignete Unterstützung möglich erscheine. Außerdem sei bereits mit Bescheiden vom 23. Mai 2012, 28. September 2012 sowie 15. Februar 2013 für die Zeiträume vom 1. Juni 2012 bis zum 22. Juli 2012, 3. September 2012 bis zum 30. November 2012 und 18. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 für die Fächer Mathematik und Französisch ergänzende Lernförderung bewilligt worden. Lernförderung solle nur vorübergehende Leistungsausfalle wegen besonderer Faktoren beseitigen und sei nicht zum Ausgleich von andauernden Leistungsschwächen gedacht.

Der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15. August 2013 hiergegen Widerspruch eingelegt.

Am 19. September 2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Von den die Lernförderung ausführenden Unternehmen, dem Studienkreis A ... und der Schülerhilfe A ..., werde bestätigt, dass eine Nachhilfe nur dann nachhaltigen Erfolg bringe, wenn diese über 12 oder 14 Monate andauere. Hinsichtlich der Dauer der Lernförderung sei zudem zu beachten, dass der Antragsteller unter Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leide. Dies erschwere ihm, über einen kurzen Zeitraum erfolgreich zu arbeiten. Die Mutter des Antragstellers könne im Rahmen familiärer Selbsthilfe keine geeignete Unterstützung zur Lernförderung erbringen. Sie habe im Jahr 1994 die 10. Klasse absolviert. Die Fremdsprache Französisch habe sie nicht erlernt. Auch würde sich der Lernstoff nach ca. 20 Jahren unterscheiden. Nach den vorgelegten Kostenangeboten betrugen die monatlichen Kosten für wöchentlich zwei Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten bei der Schülerhilfe A ... 119,00 EUR und beim Studienkreis A ... 124,00 EUR. Nach der vorgelegten Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung vom 4. September 2013 bestand Lernförderbedarf in den Fächern Mathematik und Französisch.

Der Antragsgegner hat erwidert, dass nach den Vorgaben des kommunalen Trägers die Übernahme von Kosten für die Lernförderung nur in Betracht komme, wenn das Erreichen des Klassenzieles, die Versetzung in die nächste Klassenstufe, gefährdet sei und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden könne. Da eine Versetzungsgefährdung nur mit dem Halbjahreszeugnis grundsätzlich festgestellt werden könne, könne eine Förderung grundsätzlich auch nur für das zweite Schulhalbjahr erfolgen. Da der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass eine zusätzliche außerschulische Lernförderung regelmäßig nur kurzfristig notwendig sei, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben, komme eine solche Lernförderung nicht auf Dauer in Betracht. Der Antragsteller besuche seit 1. August 2013 die Arthur-Becker-Mittelschule in A ... Dort könne er das kostenfreie schulische Angebot hinsichtlich des Lernförderbedarfs nutzen. Dies sei ausreichend. Der behauptete Schulwechsel ist von der Klägerbevollmächtigten bestritten worden.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, "ab sofort und bis auf Weiteres, längstens aber bis zu einer rechtskräftigen bzw. bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Kosten für eine Lernforderung des Antragstellers in den Fächern Französisch und Mathematik im Umfang von zwei Doppelstunden wöchentlich (je eine Doppelstunde Mathematik und eine Doppelstunde Französisch) oder alternativ für vier Einzelstunden (je zwei Einzelstunden Französisch und Mathematik) wöchentlich zu übernehmen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die Lernförderung durch dieselbe Institution und zu gleichen Bedingungen erfolgt, wie dies bereits in den Zeiträumen 01.06.2012 bis 22.07.2012, 03.09.2012 bis 30.11.2012 und 18.02.2013 bis 31.05.2013 erfolgt ist." Das Sozialgericht hat eine Folgenabwägung vorgenommen, weil sich nicht mit letzter Sicherheit sagen lasse, ob ein Anordnungsanspruch bestehe. Weiter hat es ausgeführt, dass eine Beschränkung der Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II auf nicht näher definierte Ausnahmefälle sowie auf eine jeweils nur kurzfristig zu gewährende Lernförderung dem Gesetz nicht ohne Weiteres zu entnehmen sei. Zumindest könne im Einzelfall eine andere Entscheidung geboten sein. Ausgehend von den beiden Bestätigungen des G ...-Gymnasium über die Notwendigkeit von außerschulischer Lernförderung spreche mehr für als gegen das Bestehen eines Anordnungsanspruches. Bei möglichst schnell einsetzender zusätzlicher Lernförderung erscheine es zumindest möglich, dass der Antragsteller die mittlere Reife erlangen werde.

Der Antragsgegner hat gegen den Beschluss am 30. Oktober 2013 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, dass im Halbjahreszeugnis die Kopfnoten Fleiß und Mitarbeit nur mit ausreichend beurteilt worden seien. Die Lernschwäche des Antragstellers könne deshalb auch auf ein fehlendes Mitwirken zurückgeführt werden. Im Übrigen sei Ziffer I des Beschlusstenors zu ändern, weil dieser zu weit gefasst sei.

Der Antragsgegner beantragt – sachdienlich gefasst –,

den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 4. Oktober 2013 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragssteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Benotung der Kopfnoten lasse keine Rückschlüsse auf die fehlende Mitwirkung eines Schülers zu. Hier sei der Einschätzung der Schule Vorrang einzuräumen, wonach ein anhaltendes Fehlverhalten nicht vorgelegen und gar für die Leistungsschwäche ursächlich gewesen sei. Der Antragsteller ist auch der Auffassung entgegengetreten, ein Leistungsanspruch bestehe nur für kurzfristige außerschulische Lernhilfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus der Verwaltungsakte verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]; seit 25. Oktober 2013: § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, vgl. Artikel 7 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]) ausgeschlossen. Danach war die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen wäre. Die Berufung ist nicht von Gesetzes wegen zulässig, sondern bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend lässt sich aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses nicht entnehmen, welchen zeitlichen Umfang die einstweilige Anordnung beanspruchen soll. Sie dürfte aber jedenfalls den Zeitraum vom Erlass der einstweiligen Anordnung am 4. Oktober 2013 bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 am 31. Juli 2014 (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen [SchulG], hier i. d. F ... der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 [SächsGVBl. S. 298], zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142]) umfassen. Bei monatlichen Kosten in Höhe von wenigstens 119,00 EUR errechnet sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.190,00 EUR. Dieser liegt über dem Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

2. Die Beschwerde ist jedoch vorbehaltlich der Änderung der Fassung von Ziffer I des Beschlusstenors nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die einstweilige Anordnung erlassen.

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen hat das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht bejaht.

b) Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 28 Abs. 5 SGB II (jeweils in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung von Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 24. März 2011 [BGBl. I S. 453]).

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) haben. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Mit der Regelung in § 28 Abs. 5 SGB II erkennt der Gesetzgeber an, dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst ist (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 105 [zu § 28 Abs. 4]). Er hat damit auf die Kritik des Bundesverfassungsgerichtes im Urteil vom 9. Februar 2010 reagiert. Der Bundesgesetzgeber, der mit dem SGB II ein Leistungssystem habe schaffen wollen, das das Existenzminimum vollständig gewährleistet, habe dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Sozialgeld der zusätzliche altersspezifische Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist. Der Bundesgesetzgeber könne erst dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn und soweit sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 –1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 [Hartz IV-Regelsatz , Hartz IV-Gesetz] – BVerfGE 125, 175 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 = NJW 2010, 505 ff. = juris Rdnr. 197, vgl. auch Rdnr. 180 ff.).

c) Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für die außerschulische Lernförderung sind erfüllt.

(1) Anspruchsberechtigt sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 28 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 28 Abs. 1 SGB II die Schülerinnen und Schüler selbst, nicht aber ihre Eltern oder ein Elternteil (vgl. zum Kindergeldrecht: § 6b Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes [BKGG]).

Der Antragsteller war anspruchsberechtigt. Er war Leistungsberechtigter im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Denn er lebte mit seiner Mutter, einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er hatte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 ff. SGB XII).

(2) Der Antragsteller war, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, im streitbefangenen Zeitraum Schüler im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II.

(3) Die Nachhilfe, für die die Leistung begehrt wird, stellt eine die schulischen Angebote ergänzende und angemessene Lernförderung dar, die auch geeignet und zusätzlich erforderlich war, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele des Kindes zu erreichen.

(3.1) Der Begriff der Lernförderung wird im Schrifttum in einem weiten Sinne verstanden (vgl. Becker, SGB 2012, 185 [187]; Lenze, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 28 Rdnr. 24, m. w. N.; Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 28 Rdnr. 140, m. w. N.; Thommes, in: Gagel, SGB II/SGB III [61. Erg. Lfg, März 2016], § 28 Rdnr. 36, m. w. N.; Voelzke, in:, Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 28 Rdnr. 78, m. w. N.).

In der Rechtsprechung wird auch – allerdings eher unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Erforderlichkeit – geprüft, ob sich die Maßnahme auf Unterrichtsinhalte bezieht und damit eine Maßnahme der Lernförderung ist (vgl. für Dyskalkulie oder eine Legasthenie: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 2 AS 622/14 B ER – juris Rdnr. 28; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 26. März 2014 – L 6 AS 31/14 B ER – info also 2014, 132 ff. = FEVS 66, 138 ff. = juris Rdnr. 31 f.; Hess. LSG, Urteil vom 13. November 2015 – L 9 AS 192/14 – juris Rdnr. 35) oder ob es sich um Leistungsschwächen beim Schüler handelt, derentwegen er auf vorrangige Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) zu verweisen ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 5 AS 498/10 B ER – juris Rdnr. 29 [Konzentrationsschwäche]; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – L 6 AS 190/11 B ER – juris Rdnr. 35 [Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität]; Brose, NZS 2013, 51 [55]; vgl. hierzu auch Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – L 2 AS 1285/14 B ERNZS 2015, 197 = ZFSH/SGB 2015, 156 ff. = juris Rdnr. 18 f.).

Vorliegend muss auf das Begriffsverständnis nicht weiter eingegangen werden, weil nach allgemeiner Auffassung jedenfalls die Nachhilfe unter die Lernförderung fällt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

(3.2) Förderfähig ist "eine schulischen Angebote ergänzende Lernförderung". Schulische Angebote der Lernförderung sind von der Schule selbst angebotene Maßnahmen, strukturelle Förderungen, wie Förderkurse oder Hausaufgabenhilfe (vgl. Lenze, a. a. O, Rdnr. 25; Luik, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 28 Rdnr. 41; Leopold, a. a. O, Rdnr. 142, m. w. N.). Diese Tatbestandsvoraussetzung konkretisiert den Nachranggrundsatz der Grundsicherung aus § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II und verdeutlicht den Vorrang von schulischen Angeboten.

Im Freistaat Sachsen sich solche schulischen Angebote für Grundschulen in den §§ 13 und 13a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312) in der hier maßgebenden Fassung von Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228) geregelt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SOGS wird Förderunterricht gemäß dem individuellen Förderbedarf des jeweiligen Schülers durchgeführt. Daneben kann nach § 13a Abs. 1 Satz 1 SOGS die Sächsische Bildungsagentur für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben zulassen, dass für die Klassenstufe 3 besondere Klassen (LRS-Klassen) gebildet werden. Entsprechende oder vergleichbare Regelungen gibt es für Gymnasien nicht (vgl. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen [Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA] vom 27. Juni 2012 [SächsGVBl. S. 348] i. d. F ... der Verordnung vom 27. September 2013 [SächsGVBl. S. 805]). Am G ...-Gymnasium gab es ausweislich der Bestätigungen der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung auch keine davon unabhängigen Angebote der Schule.

Die Nachhilfe bei der Schülerhilfe A ... und beim Studienkreis A ..., zwei im Bereich des Nachhilfeunterrichts professionell tätigen Unternehmen, stellt eine das – vorliegend nicht existente – schulische Angebote ergänzende Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II dar. An der fachlichen Eignung beider Firmen bestehen keine Bedenken (zur Beschränkung der Auswahl auf geeignete Träger: Voelzke, a. a. O, Rdnr. 89, m. w. N.).

(3.3) Eine Lernförderung ist nach der Gesetzesbegründung angemessen, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich ferner nach der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 105; vgl. hierzu: Leopold, a. a. O, Rdnr. 144, m. w. N.; Lenze, a. a. O, Rdnr. 26; Luik, a. a. O, Rdnr. 49; Voelzke, a. a. O., m. w. N.).

In diesem Sinne waren die monatlichen Aufwendungen für die Nachhilfe von 119,00 EUR oder 124,00 EUR hinsichtlich ihrer Höhe angemessen. Denn diesem Betrag standen bei jeweils zwei Stunden je Fach und Woche sowie bei angenommenen vier Wochen je Monat 16 Nachhilfestunden gegenüber. Dies entspricht einem Stundensatz von 7,44 EUR oder 7,75 EUR.

(3.4) Maßgebend für die Beurteilung, ob eine außerschulische Lernforderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II erforderlich ist, sind die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist nach der Gesetzesbegründung regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau (vgl. BT-Drs. 17/3404, a. a. O.; zum ausreichenden Leistungsniveau als Lernziel: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER – juris Rdnr. 21; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 26. März 2014 – L 6 AS 31/14 B ER – info also 2014, 132 ff. = FEVS 66, 138 ff. = juris Rdnr. 29; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2015 – juris Rdnr. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2015 – L 13 AS 107/15 B ER – juris Rdnr. 7; Hess. LSG, Urteil vom 13. November 2015 – L 9 AS 192/14 – juris Rdnr. 34; weitere Nachweise bei Sächs. LSG, Beschluss vom 7. September 2015 – L 7 AS 1793/13 NZB – juris Rdnr. 23).

Die wesentlichen Lernziele eines Schülers sind nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2012, a. a. O., Rdnr. 20; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2013 – L 2 AS 1679/12 B ER – juris Rdnr. 5; Hess. LSG, Urteil vom 13. November 2015, a. a. O., Rdnr. 13). Aufgrund der allgemeinen und gesetzgeberischen Kompetenzvermutung für die Länder und des Schweigens des Grundgesetzes zum primären und sekundären Bildungssektor ist das Schulrecht Länderangelegenheit (vgl. Artikel 30, Artikel 70 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]). Die wesentlichen Lernziele werden damit von den jeweiligen Bundesländern bestimmt.

Vorliegend bestimmen sich die wesentlichen Lernziele nach den Regelungen des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen, der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sowie den für die Gymnasien im Freistaat Sachsen ergebenden Lehr- und Bildungsplänen des Sächsische Staatsministerium für Kultus (vgl. § 35 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 1 SchulG). Hingegen ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365; zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2013 [SächsGVBl. S. 123]) nicht maßgebend. Auf sie wäre nur zurückzugreifen, wenn der Antragsteller vom Gymnasium auf eine Mittelschule gewechselt wäre. Für die entsprechende Behauptung des Antragsgegners gibt es jedoch keine Belege. Gegen einen Schulwechsel spricht zudem, dass das G ...-Gymnasium noch am 4. September 2013 eine Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung erstellt hat.

(3.4.1) Die für das schulische Fortkommen eines Schülers in den Gymnasien des Freistaates Sachsen maßgebenden Regelungen finden sich in § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 SchulG und §§ 31 ff. SOGYA.

Nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 SchulG umfasst das Gymnasium die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. Nach § 31 Abs. 1 SOGYA werden diejenigen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 in die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note "ausreichend" erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SOGYA kann unter anderem in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, zweite Fremdsprache (im Fall des Antragstellers: Französisch), dritte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik die Note "ungenügend" nicht und die Note "mangelhaft" höchstens einmal durch die Note "gut" oder "sehr gut" in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden. Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig (vgl. § 31 Abs.3 SOGYA). Nach § 32 Abs. 1 SOGYA wiederholen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, die betreffende Klassenstufe, sofern sie am Gymnasium bleiben. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SOGYA ist ein zweimaliges Wiederholen der gleichen Klassenstufe oder ein Wiederholen aufeinander folgender Klassenstufen nicht möglich. Schüler können insgesamt höchstens zweimal eine Klassenstufe wegen Nichtversetzung wiederholen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 SOGYA).

Die Regelungen über die Bewertung von Leistungen sind in den §§ 22 ff. SOGYA enthalten. Nach § 22 Abs. 5 SOGYA sind Grundlage der Leistungsbewertung alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden in den Klassenstufen 5 bis 10 nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 und 4 bis 6 SOGYA bewertet (zur Benotung und Bewertung der sog. "Kopfnoten" Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung: § 23 Abs. 7 und 8 SOGYA).

Aus diesen Regelungen folgt, dass auch in einer 10. Klasse an einem Gymnasium im Freistaat Sachsen die Versetzung in die 11. Klasse ein wesentliches Lernziel ist.

(3.4.2) An die Stelle der Versetzung in die nächsthöhere Klasse kann jedoch in einer 10. Klasse an einem Gymnasium als wesentliches Lernziel das Erreichen eines mittleren Schulabschlusses treten. Denn nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 SchulG vermittelt das Gymnasium Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird. Es schafft nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 SchulG aber auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 SchulG wird mit der Versetzung von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben. In die Versetzungsentscheidung geht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 SchulG ab dem Schuljahr 2005/2006 das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein. An der besonderen Leistungsfeststellung nehmen alle Schüler der Klassenstufe 10 teil (vgl. § 27 Abs. 1 SOGYA). Gegenstand der besonderen Leistungsfeststellung sind schriftliche Arbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SOGYA).

(3.5) Eine außerschulische Lernförderung ist geeignet im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II, wenn die Aussicht verbesset wird, dass der Schüler das wesentliche Lernziel erreicht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. März 2013 – L 15 AS 62/13 B ER – juris Rdnr. 5; Voelzke, a. a. O., Rdnr. 82, m. w. N.; ähnlich: LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2015 – L 13 AS 107/15 B ER – juris Rdnr. 8), oder anders formuliert, wenn die schulischen Defizite beseitigt oder jedenfalls gemindert werden (vgl. Leopold, a. a. O., Rdnr. 149; weitergehend Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 26. März 2014 – L 6 AS 31/14 B ER – info also 2014, 132 ff. = FEVS 66, 138 ff. = juris Rdnr. 32: positive Prognose auch, wenn zwar keine Verbesserung des Leistungsniveaus in dem Fach, für das Nachhilfe beansprucht wird [hier: Fach Deutsch], aber eine Verhinderung der Verschlechterung des Leistungskurses in anderen Fächern erwartet werden kann). Die auf den Einzelfall bezogene prognostische Einschätzung muss auf das Schuljahresende bezogen sein und die schulischen Förderangebote einbeziehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 5 AS 498/10 B ER – juris Rdnr. 25; Luik, a. a. O., Rdnr. 44; Voelzke, a. a. O.). Der gewünschte Lernerfolg muss grundsätzlich objektiv erreichbar sein, auch wenn der Erfolg ungewiss ist (vgl. Leopold, a. a. O.; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011, a. a. O ..., Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 26. März 2011, a. a. O.; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2015, a. a. O.).

Die Eignung, aber auch die Erforderlichkeit, der beabsichtigten Maßnahmen ist zu verneinen, wenn eine Versetzung oder ein Verbleiben in der gewählten Schulart wegen des Umfangs der Leistungsdefizite ohnehin ausgeschlossen erscheint (vgl. Voelzke, a. a. O., Rdnr. 83; Thommes, a. a. O., Rdnr. 39).

(3.6) Ferner muss die außerschulische Lernförderung zusätzlich erforderlich sei. Diese Tatbestandsvoraussetzung erlangt in mehrfacher Hinsicht Bedeutung. So verdeutlicht sie ebenso wie das Tatbestandsmerkmal der "eine schulischen Angebote ergänzende Lernförderung" den Nachrang von Grundsicherungsleistungen gegenüber schulischen Angeboten (vgl. Leopold, a. a. O., Rdnr. 141). Ein durch die Schule angebotener Nachhilfeunterricht geht also einem außerschulischen Nachhilfeunterricht leistungsrechtlich vor. Ein Anspruch auf Übernahme besteht – neben weiteren Voraussetzungen – mithin erst, wenn es keine schulischen Angebote der Lernförderung gibt oder diese nicht ausreichen.

Eine Lernförderung ist nicht erforderlich, wenn sie zusätzliche und damit nicht versetzungsrelevante Unterrichtsangebote betrifft (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2013 – L 2 AS 1679/12 B ER – juris Rdnr. 5).

Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Erforderlichkeit zu prüfen, auf Grund welcher Umstände die Inanspruchnahme außerschulischer Lernförderung notwendig erscheint. Die Erforderlichkeit kann regelmäßig bejaht werden, wenn diese Umstände vom Schüler nicht verschuldet sind, was beispielsweise bei erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Fall sein kann (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 5 AS 498/10 B ER – juris Rdnr. 30; Voelzke, a. a. O., Rdnr. 80, 81). Auch Erfolge von außerschulischer Lernförderung in der Vergangenheit können für die Erforderlichkeit einer weiteren Lernförderung sprechen (vgl. Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – L 6 AS 190/11 B ER – juris Rdnr. 36). Hingegen können eine fehlende Bereitschaft des Schülers, sich anzustrengen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 5 AS 498/10 B ER – juris Rdnr. 29), selbst verschuldete Ausfallzeiten ("Schulschwänzen") oder eine ablehnende Haltung gegenüber schulischen oder außerschulischen Lernförderungsangeboten zu Lasten des Leistungsanspruches gehen (vgl. Leopold, a. a. O., Rdnr. 152, m. w. N.).

(3.7) In diesem Sinne erscheint der Nachhilfeunterricht für den Sohn der Klägerin geeignet und zusätzlich zu den Angeboten der schulischen Lernförderung erforderlich.

(3.7.1) Aus den vorliegenden Unterlagen, unter anderem der Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung vom 4. September 2013, ist zu entnehmen, dass das Erreichen des wesentlichen Lernziels für den Antragsteller auch im Schuljahr 2013/2014 gefährdet war.

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, eine Versetzungsgefährdung könne grundsätzlich nur mit einem Halbjahreszeugnis festgestellt werden, ist dies nicht zutreffend. Zwar sind Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SOGYA Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. In der Klassenstufe 10 erhalten die Schüler nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SOGYA ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). Halbjahresinformation und Halbjahreszeugnis bilden somit einen Zwischenstand des Leistungsniveaus eines Schülers zur Hälfte eines Schuljahres ab. Eine Versetzungsgefährdung kann jedoch in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht auch außerhalb dieser formalisierten Beurteilungen festgestellt werden. Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die 10. Klasse wiederholte. Für seine Lehrer war es deshalb bereits nach den ersten vom Antragsteller erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Grundlage der Leistungsbewertung sind (vgl. § 22 Abs. 5 SOGYA), möglich, den aktuellen Leistungsstand des Antragstellers im Vergleich zum Leistungsstand im vorangegangenen Schuljahr einzuschätzen und daraus Rückschlüsse für die Frage, ob das Erreichen wesentlicher Lernziele gefährdet ist, zu ziehen.

(3.7.2) Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass Zweifel bestanden, ob der Antragsteller die wesentlichen Lernziele werde erreicht können. Denn im Schuljahr 2012/2013 konnte sich der Antragsteller zwar vom Halbjahreszeugnis zum Jahreszeugnis in den Fächern Englisch und Chemie von der Note 5 auf die Note 4 verbessern. Dagegen rutschte er aber in den Fächern Deutsch und Französisch von der Note 4 auf die Note 5 ab. Im Fach Mathematik verblieb es unverändert bei der Note 5. In den anderen Fächern, die nicht mit der Note 4 bewertet wurden, erhielt der Antragsteller nahezu durchgängig die Note 3. Die Zeugnisse machen deutlich, dass der Antragsteller im Schuljahr 2012/2013 deutliche und nicht nur punktuelle Lernschwächen aufwies. Allerdings erfolgt nach den maßgebenden schulrechtlichen Bestimmungen die Leistungsbewertung mit der Note "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. In der Gesamtschau aller Umstände lies dies einen Verbleib des Antragstellers am Gymnasium oder jedenfalls den erfolgreichen Erwerb des Realschulabschlusses nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen.

Soweit der Antragsgegner weiter auf die Möglichkeit eines Wechsels der Schulart als Alternative zu einer außerschulischen Lernförderung verweist, ist ein solcher Schulartwechsel nach den obigen Ausführungen bei der Prüfung, ob die Finanzierung einer außerschulischen Lernförderung zu übernehmen ist, zu berücksichtigen, wenn wegen des Umfangs der Leistungsschwächen eine Versetzung oder ein Verbleib in der gewählten Schulart ausgeschlossen erscheint. Auch diesbezüglich bestehen allerdings beim Antragsteller Besonderheiten. So hat die Antragstellerbevollmächtigte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass der Antragsteller an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-störung (ADHS) leidet. Dies war vom Antragsgegner bei seinen Entscheidungen und Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden, weil ihm diese Information bis dahin nicht vorlag. Je nach Ausprägung dieser Störung beim Antragsteller können damit nicht nur seine Lernfortschritte, sondern auch seine Umstellung von einer Schulart auf eine andere beeinträchtigt werden.

Zudem ist zu beachten, dass der Ausgleich nicht ausreichender Leistungen bei Mittelschulen zwar dem Grunde nach einfacher ist als bei Gymnasien. So kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SOMIA in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales die Note "ungenügend" nicht und die Note "mangelhaft" höchstens einmal durch die Note "befriedigend" oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden. Da der Antragsteller aber ausweislich des Halbjahres- und des Jahreszeugnisses in Schuljahr 2012/2013 deutliche Schwächen auch in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Chemie hatte, wäre bei einem Wechsel an die Mittelschule wegen der Anzahl der ausgleichsfähigen Fächer, die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 SOMIA deutlich geringer ist als § 31 Abs. 2 Nr. 1 SOGYA, nicht auszuschließen gewesen, dass sich ein Ausgleich mangelhafter Leistungen des Antragstellers an einer Mittelschule noch schwieriger hätte gestalten können als am Gymnasium. Damit war nicht auszuschließen, dass das Erlangen des Realschulabschlusses als das wesentliche Lernziel in einer 10. Klasse einer Mittelschule im Falle des Antragstellers noch stärker hätte gefährdet sein können als der erfolgreiche Abschluss der 10. Klasse am Gymnasium.

(3.7.3) Soweit der Antragsgegner unter Verweis auf die Noten für Fließ und Mitarbeit mutmaßt, die Lernschwäche des Antragstellers könne auch auf ein fehlendes Mitwirken zurückgeführt werden, handelt es sich vorliegend bei dieser kursorischen Bemerkung lediglich um eine Spekulation.

Fleiß umfasst nach § 23 Abs. 7 Nr. 2 SOGYA Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben; Mitarbeit umfasst nach § 23 Abs. 7 Nr. 3 SOGYA Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft. Die Note "befriedigend" (3) wird vergeben, wenn unter anderem Fleiß oder Mitarbeit des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist, die Note "ausreichend" (4), wenn Fleiß oder Mitarbeit des Schülers schwach ausgeprägt ist (vgl. § 23 Abs. 8 Nr. 3 und 4 SOGYA).

So wie die Noten für die einzelnen Fächer Indizien für die Leistungsstärke oder Leistungsschwäche eines Schülers sein können, können die Noten für die vier sogenannten Kopfnoten Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung Indizien für das schulische Engagement eines Schülers sein. Vorliegend deuten die Noten 4 für Fleiß und Mitarbeit im Halbjahreszeugnis vom 1. Februar 2013 sowie die Note 4 für Fleiß und die Note 3 für Mitarbeit im Jahreszeugnis vom 12. Juli 2013 auf nicht unerhebliche Schwächen des Antragstellers in diesen Bereichen hin.

Allerdings darf bei einer Bewertung der Benotungen zum einen nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller jeweils für Betragen (Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung; vgl. § 23 Abs. 7 Nr. 1 SOGYA) die Note 2 (stark ausgeprägt; vgl. § 23 Abs. 8 Nr. 2 SOGYA) und für Ordnung (Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien; vgl. § 23 Abs. 7 Nr. 4 SOGYA) die Note 3 erhalten hat. In der Gesamtschau erlauben deshalb die Benotungen der vier Kopfnoten nicht den Schluss, dass der Antragsteller ein unzureichendes Interesse an der Schule hatte.

Zum anderen kann eine unzureichende Mitwirkung am schulischen Unterricht nicht allein an den Noten für Fleiß und Mitarbeit festgemacht werden. Die Ursachen für die schwachen Leistungen eines Schülers in diesen Bereichen können auch darin zu finden sein, dass sich ein Schüler wegen seiner Lernschwäche im Unterrichtsbetrieb zurückhält. Wenn also eine Behörde einem Schüler hinsichtlich eines Anspruches auf außerschulische Lernförderung vorhalten will, seine Lernschwäche beruhe auf seiner unzureichenden, ihm vorzuwerfenden Mitarbeit im Unterricht, muss sie konkrete Feststellungen zu den Gründen der unzureichenden Mitwirkung treffen.

Zugunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er kaum Fehlzeiten hatte, dass es am G ...-Gymnasium kein schulisches Angebot für Lernförderung gab, und dass er zuvor die Angebote an außerschulischer Lernförderung nutzte.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Mutter des Antragstellers ihn beim Lernen unterstützen könne, kann damit die Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung regelmäßig nicht verneint werden. Denn eine Leistungsanspruch gemäß § 28 Abs. 5 SGB II setzt voraus, dass schulische Angebote nicht ausreichen, die Lernschwäche einer Schülerin oder eines Schülers zu beseitigen oder jedenfalls zu verringern. Schulischer Unterricht wird von Lehrern durchgeführt. Schulische Angebote der Lernförderung werden von Lehrern oder jedenfalls von qualifiziertem Personal erbracht. Auch außerschulische Lernförderung ist im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II nur geeignet, wenn sie von qualifiziertem Personal durchgeführt wird. Damit folgt bereits aus § 28 Abs. 5 SGB II, dass Schülerinnen und Schüler mit relevanten Lernschwächen regelmäßig nicht auf die Unterstützung von Eltern oder Angehörigen verwiesen werden können. Dafür, dass die Mutter des Antragstellers ausnahmsweise doch qualifiziert gewesen wäre, ihrem Sohn die erforderliche Lernförderung zu gewähren, hat der Antragsgegner, auch im Hinblick auf die Einwände der Antragstellerbevollmächtigten, nichts vorgetragen.

(4) In Bezug auf die Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung ist schließlich zu beachten, dass diese Lernförderung schulische Angebote nur ergänzen soll. Sie soll keine Dauereinrichtung neben schulischen Angeboten sein. Der Gesetzgeber ging deshalb davon aus, dass die außerschulischen Lernförderung in der Regel nur kurzzeitig notwendig ist (vgl. BT-Drs. 17/3404, a. a. O.). Der mögliche zeitliche Umfang einer außerschulischen Lernförderung steht allerdings in der Diskussion (vgl. hierzu Leopold, a. a. O., Rdnr. 157 ff., m. w. N.; Thommes, a. a. O., Rdnr. 33; Voelzke, a. a. O., Rdnr. 90, m. w. N.; Brose, NZS 2013, 51 [55]).

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, ein Anspruch nach § 28 Abs. 5 SGB II bestehe nur für eine außerschulische Lernförderung im zweiten Schulhalbjahr, weil eine erst nach der Halbjahresinformation oder dem Halbjahreszeugnis eine Prognose möglich sei, ob eine ergänzende außerschulische Lernförderung zum Erreichen der nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele erforderlich sei, findet dies im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Zudem ist eine Prognose, ob das Erreichen wesentlicher Lernziele gefährdet, auch bereit vor der Halbjahresinformation oder dem Halbjahreszeugnis möglich, wie oben ausgeführt wurde.

Gleichwohl erfährt der Anspruch nach § 28 Abs. 5 SGB II in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen. Dadurch, dass die wesentlichen Lernziele in ihrer konkreten Ausgestaltung in den schulrechtlichen Bestimmungen regelmäßig auf eine bestimmte Klassenstufe bezogen festgelegt werden, wird regelmäßig eine Prognose hinsichtlich der Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung nur für ein bestimmtes Schuljahr möglich sein. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – ein Schüler eine Klassenstufe wiederholt. Dann ist in die Prognose der aktuelle Lern- und Entwicklungsstand des Schülers einzustellen. Wenn bei einem Schüler ein Bedarf an längerfristiger Lernförderung festgestellt wird (vgl. hierzu Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – L 2 AS 1285/14 B ERNZS 2015, 197 = ZFSH/SGB 2015, 156 ff. = juris Rdnr. 26), kann regelmäßig auch dann nur eine Prognose mit Blick auf das konkrete Schuljahresende abgegeben werden. Für das neue Schuljahr ist eine neue Prognose anzustellen, bei der der länger währende Lernförderungsbedarf zu berücksichtigen ist

Die zweite zeitliche Grenze ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach der Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe unter anderem voraussetzt, dass die Antragsteller "Leistungsberechtigte" im Sinne des SGB II sind. Eine Leistungsberechtigung mit Blick in die Zukunft kann nicht festgestellt werden. So kann eine Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem SGB II entfallen, weil wegen eines unerwarteten Einkommenszuflusses die Hilfebedürftigkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II) nicht mehr gegeben ist oder der dem Grunde nach Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann wegen der Aufnahme einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung oder dem Grunde nach förderfähigen Studiums wegfallen. Eine Leistungsbewilligung mit Blick in die Zukunft ergibt sich somit regelmäßig nur aus einem Bescheid, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt werden. Daraus folgt, dass im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung der Leistungsberechtigung ein Anspruch nach § 28 Abs. 5 SGB II regelmäßig nur für den Zeitraum, für den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt werden, zuerkannt werden kann. Sofern danach ein Bedarf im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II fortbesteht, sind für den neuen Leistungszeitraum auch weiter Leistungen für eine außerschulische Lernförderung zu erbringen.

d) Obwohl danach der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht war, ist der Ausspruch der einstweiligen Anordnung aus verschiedenen Gründen neu zu fassen.

Zum einen darf die Gewährung von Leistung nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht über das hinausgehen, was ein Antragsteller begehrt, und hinsichtlich dessen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 5 SGB II gegeben sind. Die Antragstellerbevollmächtigte hat durch die Vorlage der Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung vom 4. September 2013 zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme der Aufwendungen für eine außerschulische Lernförderung in den Fächern Mathematik und Französisch begehrt werde. Hinsichtlich dieser beiden Fächer sind auch die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Zum zweiten ist der Anspruch durch die Tatbestandsvoraussetzung der Angemessenheit begrenzt. Wenn mehrere gleichwertige Angebote zur Verfügung stehen, besteht der Anspruch nur auf Übernahme der Aufwendungen für das günstigste Angebot. Nach summarischer Prüfung war dies vorliegend das Angebot der Schülerhilfe A ..., sodass Leistungen in Höhe von monatlich 119,00 EUR zuzusprechen waren.

In zeitlicher Hinsicht war die Anordnung der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 zu begrenzen.

3. Mit diesem Beschluss ist der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 Abs. 2 SGG erledigt.

4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Dr. Scheer Höhl Krewer
Rechtskraft
Aus
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