Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1892/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1634/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Unmittelbarkeit im Sinne von § 26 Abs. 2a Nr. 1 SGB III ist auch dann gewahrt, wenn eine Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG) direkt an eine Zeit angrenzt, in der Versicherungspflicht wegen der Erziehung eines Kindes bestand, auch wenn die zeitliche Lücke bis zur nachfolgenden Kindererziehungszeit mehr als einen Monat beträgt (Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Mai 2011, L 1 AL 43/10, juris).
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch für das Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld hat.
Die Klägerin ist Grafikdesignerin und war laut Arbeitsbescheinigung ihres Arbeitgebers, der Werbeagentur B., vom 1. September 2000 bis 7. November 2012 als Grafikdesignerin angestellt. Am 15. September 2006 wurde das erste Kind der Klägerin (J.) und am 7. November 2009 das zweite Kind (A. L.) geboren, wobei deren Geburt für den 26. Oktober 2009 errechnet war. In der Zeit vom 31. Juli 2006 bis 7. November 2012 befand sich die Klägerin abwechselnd in Mutterschutz und Elternzeit. Vom 31. Juli 2006 bis 10. November 2006 erhielt sie für J. und vom 7. November 2009 bis 13. Februar 2010 für A. L. Mutterschaftsgeld von der Techniker Krankenkasse. Mit Aufhebungsvertrag vom 5. November 2012, den die Klägerin am 26. November 2012 erhielt, wurde das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 7. November 2012 beendet. Als Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wurde angegeben, dass es der Klägerin durch die Erziehung ihrer beiden Kinder nicht mehr möglich sei, eine Vollzeitstelle anzunehmen und der Arbeitgeber aufgrund seiner betrieblichen Situation keine Teilzeitstelle anbieten könne. Am 28. November 2012 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und am 17. Dezember 2012 beantragte sie die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag war als Tag der Meldung der Arbeitssuche und als Tag der Arbeitslosmeldung der 28. November 2012 vermerkt. Die Klägerin gab darin an, sie müsse sich hinsichtlich bestimmter Beschäftigungen aufgrund der Erziehung ihrer Kinder zeitlich einschränken und könne wöchentlich höchstens 15 Stunden arbeiten. Im Rahmen der von der Beklagten veranlassten Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sperrzeit teilte die Klägerin mit, das Arbeitsverhältnis sei durch Aufhebungsvertrag beendet worden und sie habe sich gleich nach Erhalt des Aufhebungsvertrags arbeitssuchend gemeldet. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab und verwies auf die fehlende Anwartschaftszeit nach §§ 142, 143 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch brachte die Klägerin vor, ihr erster Arbeitstag nach der dreijährigen Erziehungszeit des ersten Kindes wäre der 15. September 2009 gewesen. Der errechnete Entbindungstermin ihres zweiten Kindes sei der 26. Oktober 2009 gewesen. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt habe Mutterschutz bestanden. Sie habe sich somit vor der Wiederaufnahme der Arbeit in Mutterschutz befunden und mit ihrem Arbeitgeber weitere drei Jahre Erziehungszeit vereinbart. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wies erneut darauf hin, dass die für die Gewährung von Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit fehle. Die Anwartschaftszeit nach § 137 Abs. 1 SGB III erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 142 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist umfasse die Zeit vom 28. November 2010 bis 27. November 2012. Personen, die ein Kind erzögen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, seien versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit versicherungspflichtig gewesen seien oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hätten. Die Klägerin sei unmittelbar vor Beginn der Elternzeit (zweites Kind) nicht versicherungspflichtig gewesen und habe keine Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen. Die Erziehungszeit könne daher nicht berücksichtigt werden. Innerhalb der Rahmenfrist sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26, 28a SGB III gewesen. Sie habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Dagegen hat die Klägerin am 2. April 2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe sich bereits vor Vollendung des dritten Lebensjahres des ersten Kindes seit dem 14. September 2009 in Mutterschutz befunden, da zu diesem Zeitpunkt die Schutzfrist von sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin des zweiten Kindes (26. Oktober 2009) begonnen habe. Ab dem 7. November 2009 habe sie für das zweite Kind Mutterschaftsgeld bis zum 13. Februar 2010 erhalten. Die Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes sei einem Versicherungspflichtverhältnis gleichzusetzen, weil ihr Arbeitgeber sie aufgrund des Schutzgesetzes nicht habe zur Arbeit verpflichten können. Sie sei damit unmittelbar vor der Kindererziehung des zweiten Kindes nach § 26 Abs. 2a SGB III (a.F.) versicherungspflichtig gewesen. Die Unmittelbarkeit sei erfüllt, weil keine Lücke zwischen einem versicherungspflichtigen Verhältnis bzw. den gleichgesetzten Zeiten bestanden habe. Es sei ohne Bedeutung, dass zwischen dem Bezug von Elterngeld bezüglich des ersten Kindes und des zweiten Kindes mehr als ein Monat liege. Dieser Zeitraum müsse als Überbrückungszeit gewertet werden, da ihr nach dem Mutterschutzgesetz eine Beschäftigung nicht zumutbar gewesen sei. Die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz sei ein Überbrückungstatbestand. Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, um versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2a SGB III (a.F.) zu werden, müsse die Erziehende unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig gewesen sein oder eine laufende Entgeltersatzleistung bezogen habe. Das zweite Kind der Klägerin sei am 7. November 2009 geboren. Mutterschaftsgeld sei ebenfalls ab dem 7. November 2009 gewährt worden. Die Erziehungszeit sei damit nicht versicherungspflichtig. Die Bevollmächtigte der Klägerin verkenne, dass sich die sonstigen versicherungspflichtigen Zeiten allein nach § 26 SGB III richteten. Insoweit unterlägen weder das Mutterschaftsgeld ab 7. November 2009 noch die nachfolgende Erziehungszeit der Versicherungspflicht. Mit Urteil vom 18. Februar 2015 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2013 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld dem Grunde nach zu gewähren. Die Klägerin habe ab ihrer Arbeitslosmeldung am 28. November 2012 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie sei arbeitslos und habe auch den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 SGB III zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus habe sie die nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt. Innerhalb der Rahmenfrist gemäß § 143 Abs. 1 SGB III vom 28. November 2010 bis 27. November 2012 liege unter Berücksichtigung des Unterbrechungstatbestands der Mutterschutzfrist und der Erziehungszeiten eine sonstige Versicherungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III vor. Die Klägerin habe unstreitig nach der Geburt ihres ersten Kindes J. am 15. September 2006 durchgehend ein Kind erzogen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die dreijährige Erziehungszeit von J. habe am 14. September 2009 geendet. Ab diesem Tag habe sie sich bereits in der Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) aufgrund der für den 26. Oktober 2009 errechneten Geburt ihres zweiten Kindes A. L. (geboren am 7. November 2009) befunden. Die dreijährige Erziehungszeit von A. L. habe am 6. November 2012 geendet. Beide Kinder seien die eigenen Kinder der Klägerin und die Erziehungszeiten seien – selbst wenn der Ehemann ihr bei der Erziehung unterstützend zur Seite gestanden habe – ihr im Sinne des § 56 Abs. 2 SGB VI zuzuordnen. Der Zeitraum zwischen der ersten Erziehungszeit, die eine Versicherungspflicht bis 14. September 2009 begründe und der zweiten Erziehungszeit ab dem 7. November 2009 (ein Monat und zweieinhalb Wochen) führe nicht dazu, dass von einer Lücke nach § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III auszugehen sei. Die Mutterschutzfrist des zweiten Kindes, die bereits während der Erziehungszeit des ersten Kindes begonnen habe, stelle die Unmittelbarkeit zwischen den Versicherungspflichten der ersten und der zweiten Erziehungszeit her. Denn die Mutterschutzfrist, die unmittelbar an die erste versicherungspflichtige Zeit aufgrund der ersten Erziehungszeit angrenze, führe zu einem im Sinne der Normen und unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beachtenden Unterbrechungstatbestand, durch den die Unmittelbarkeit zwischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit sich anschließender erster Erziehungszeit und zweiter Erziehungszeit gewahrt werde, auch wenn diese Mutterschutzfrist des zweiten Kindes im konkreten Fall für sich genommen (mangels Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld) keine Anwartschaftszeit im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III begründet habe. Gegen das ihr am 26. März 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. April 2015 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. seien nicht erfüllt, weil es an der Unmittelbarkeit zwischen einer der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen einerseits und der Kindererziehung andererseits fehle. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst ab 7. November 2009 Mutterschaftsgeld bezogen habe. Der "Bezug" einer laufenden Entgeltersatzleistung im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III setze die tatsächliche Zahlung dieser Leistung voraus. Ein bloßer Anspruch sei nicht ausreichend. Das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. sei nur erfüllt, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs der Einkommensersatzleistungen nicht mehr als ein Monat liege. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F., in dem ebenfalls der Begriff der "Unmittelbarkeit" benutzt werde. Auch bei § 26 SGB III a.F., der den Kreis der sonstigen Versicherungspflichtigen beschreibe, sei, wie bei § 28a SGB III, der unter bestimmen Umständen versicherungsfreie Personen unter den Schutz der Arbeitslosenversicherung mit einbeziehe, der begünstigte Personenkreis eng zu ziehen und auf eine enge Verbindung zwischen einer in der Vergangenheit liegenden Zugehörigkeit zum System der Arbeitslosenversicherung und Eintritt in die Erziehungszeit abzustellen. Eine "Unmittelbarkeit" liege nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) bereits bei einem Zeitraum von 6 Wochen nicht vor (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 AL 2/10 R juris, vgl. auch sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 2013 – L 3 AL 36/11 – juris). Zwischen dem Ende der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III am 14. September 2009 und dem Beginn des Bezugs des Mutterschaftsgeldes am 7. November 2009 liege ein Zeitraum von 53 Tagen (7 Wochen und 4 Tage). Der Beklagten sei keine Rechtsprechung bekannt, die einen solchen Zeitraum als unmittelbar beurteilt hätte. Bei einer Unterbrechung von beinahe zwei Monaten seien die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erfüllt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2011 – L 3 AL 20/10).
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zunächst vorgebracht, sie habe - ausweislich der beigefügten Bescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 21. Mai 2013 – bereits ab dem 26. September 2009 und nicht erst ab dem 7. November 2009 – Mutterschaftsgeld bezogen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. seien gegeben. Sie sei unmittelbar vor der Erziehungszeit versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III gewesen. Nach Ansicht der Beklagten liege eine "Unmittelbarkeit" nach § 26 Abs. 2a Nr. 1 SGB III a.F. vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs von Einkommensersatzleistungen nicht mehr als ein Monat liege. Die Erziehungszeit des Kindes J. habe am 14. September 2009 geendet und Mutterschaftsgeld sei ab dem 26. September 2009 bezogen worden, so dass zwischen der Erziehungszeit für das Kind J. und dem Bezug von Mutterschaftsgeld keine zwei Wochen gelegen hätten. Nach § 7 Abs. 3 SGB IV bestehe die Versicherungspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis für einen Monat fort, auch wenn kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden habe. Dies müsse auch für Entgeltersatzleistungen gelten. Grundsätzlich seien Nachteile, soweit diese auf einem Beschäftigungsverbot beruhten, soweit wie möglich auszugleichen. Dies fordere der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG. Ungeachtet dessen habe auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 1. Juni 2005 (IV ZR 100/12) entschieden, dass die Zeiten des Mutterschutzes wie Umlagezeiten bei einer Zusatzversorgung zu berücksichtigen seien, obwohl keine Umlagen an den Träger der Zusatzversicherung gezahlt worden seien, da ansonsten eine diskriminierende Wirkung entstünde. Dies müsse auch bei der Frage, ob die Mutterschutzfrist einen Unmittelbarkeitszusammenhang herstelle, berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeit habe ebenfalls eine diskriminierende Wirkung zur Folge, wenn der Klägerin aufgrund der Mutterschaft der Anspruch auf Arbeitslosengeld verwehrt werde.
Im Erörterungstermin am 29. September 2015 hat die Klägerin ihren Vortrag, dass sie bereits ab dem 26. September 2009 und nicht erst ab dem 7. November 2009 Mutterschaftsgeld bezogen habe, nicht mehr aufrecht erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 28. November 2012 hat. Die für die Alg-Bewilligung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erforderliche Arbeitslosigkeit ist bei der Klägerin gegeben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III dann, wenn er (Nr. 1) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (Nr. 2) sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und (Nr. 3) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Durch den Aufhebungsvertrag vom 5. November 2012, wurde das Arbeitsverhältnis am 7. November 2012 beendet, so dass die Klägerin weder bei der Arbeitslosmeldung am 28. November 2012 noch bei der Antragstellung von Alg am 17. Dezember 2012 in einem Beschäftigungsverhältnis stand und deshalb Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gegeben ist. Die Klägerin stand auch den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 SGB III zur Verfügung. Nach § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer (Nr. 1) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben konnte und durfte, (Nr. 2) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (Nr. 3) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben und (Nr. 4) bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Hinweise darauf, dass die Klägerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausüben kann oder darf, sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin in ihrem Alg-Antrag vom 28. November 2012 angegeben, dass sie sich hinsichtlich bestimmter Beschäftigungen aufgrund der Erziehung ihrer Kinder zeitlich einschränken müsse und als wöchentliche Höchstarbeitszeit 15 Stunden angegeben. Hiermit hat sie sich jedoch in hinreichendem Umfang von mindestens 15 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Dies ergibt sich auch aus § 139 Abs. 4 SGB III, wonach die Bereitschaft, (nur) eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Die Klägerin ist somit bei Antragstellung arbeitslos im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III gewesen. Des Weiteren liegt auch die für die Alg-Bewilligung nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderliche Arbeitslosmeldung am 28. November 2012 vor. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht scheitert eine Alg-Bewilligung auch nicht an der nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderlichen Erfüllung der Anwartschaftszeit im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2014). Danach hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (des § 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beläuft sich nach § 143 Abs. 1 SGB III auf zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstiger Voraussetzungen des Alg-Anspruchs. Wie oben bereits erläutert, waren bei der Klägerin mit dem Tag ihrer Arbeitslosmeldung am 28. November 2012 alle sonstigen Voraussetzungen des Alg-Anspruchs im Sinne von §§ 137 Abs. 1 i.V.m. 138 Abs. 1 sowie § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfüllt, so dass die Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III am 27. November 2012 begann und zurück bis zum 28. November 2010 reichte. In dieser Rahmenfrist liegen zwar keine versicherungspflichtigen Zeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB III, da sich die Klägerin seit 7. November 2009 erneut in Elternzeit gemäß § 15 des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetzes (BEEG) befunden und in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Jedoch liegt unter Berücksichtigung des Unterbrechungstatbestandes der Mutterschutzfrist und der Erziehungszeit für ihre am 7. November 2009 geborene Tochter A. L. eine sonstige Versicherungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung von 1. August 2012 bis 12. April 2013) vor. Versicherungspflichtig sind hiernach Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie (Nr. 1) unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Ersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat, und (Nr. 2) sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten ( ). Nach § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III gilt die Regelung nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Die Klägerin hat nach der Geburt ihres Sohnes J. am 15. September 2006 bis zum Ende der dreijährigen Erziehungszeit am 14. September 2009 durchgehend ein Kind erzogen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Unmittelbar vor dem Beginn der Erziehungszeit von J. hat sie ab 31. Juli 2006 Mutterschaftsgeld gemäß § 24 i Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bezogen und unmittelbar davor in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB III gestanden, so dass sie unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit für J. versicherungspflichtig im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III war. Während der Erziehungszeit für J. in der Zeit vom 15. September 2006 bis 14. September 2009 war die Klägerin demnach versicherungspflichtig im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III. Gleichzeitig mit dem Ablauf der Erziehungszeit für J. am 14. September 2009 begann die Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Entbindung) im Sinne des § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Hinblick auf den für den 26. Oktober 2009 errechneten Geburtstermin der Tochter A. L ... Ab der Geburt der Tochter A. L. am 7. November 2009 beginnt die Erziehungszeit für das zweite Kind; gleichzeitig hat die Klägerin ab der Geburt ihrer Tochter Mutterschaftsgeld bezogen. Es liegen demnach zwar keine überlappenden Erziehungszeiten vor, für die nach herrschender Meinung grundsätzlich von einer Versicherungspflicht für die gesamte Zeit von der Geburt des älteren bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des jüngsten Kindes auszugehen ist (vgl. Timme in Hauck/Noftz, Ergl. 2/16, § 26 Rn. 49), da zwischen dem Ende der Erziehungszeit für J. am 14. September 2009 und dem Beginn der Erziehungszeit für A. L. fast zwei Monate liegen. Die Klägerin ist dennoch – aufgrund der vorangegangenen Kindererziehungszeit für J. - unmittelbar vor der Erziehungszeit für A. L. ab 7. November 2009 versicherungspflichtig gewesen. Die Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG hatte sich vorliegend durch den an sich zum 26. Oktober 2009 errechneten, aber erst am 7. November 2009 eingetretenen Geburtstermin, verlängert. Die genannte Unterbrechung in der Zeit vom 15. September 2009 bis 6. November 2009 führt nach Überzeugung des Senats jedoch nicht dazu, dass bei der Klägerin von einer Lücke im Hinblick auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III auszugehen ist. Vielmehr führt die Mutterschutzfrist, die unmittelbar an die Erziehungszeit für den Sohn J. angrenzt, zu einem im Sinne der Normen und unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beachtenden Unterbrechungstatbestand, durch den die Unmittelbarkeit zwischen Beendigung der ersten Erziehungszeit für den Sohn J. und der zweiten Erziehungszeit für die Tochter A. L. gewahrt wird, auch wenn diese Mutterschutzfrist im konkreten Fall für sich genommen (mangels Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld) keine Anwartschaftszeit im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III begründet hat (vgl. so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 – L 1 AL 156/01 – juris im Hinblick auf die Parallelvorschrift zu § 26 Abs. 2a SGB III i.V.m § 107 Abs. 1 NR. 5c AFG unter Hinweis auf Urteile des BSG vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 30/93 – BSGE 74,28 ff. sowie v. 5. Dezember 2001 – B 7 AL 52/01 R– SozR 3-4300 § 427 Nr. 1); LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 (L 1 AL 43/10 – juris im Hinblick auf die Unmittelbarkeit zwischen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Erziehungszeit bei Unterbrechung durch die Mutterschutzzeit). Die Begriffe der "Unmittelbarkeit" und "Unterbrechung" haben nämlich nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern weisen auch einen kausalen Bezug dergestalt auf, dass mit den in der Norm intendierten Anrechnungszeiten dem Versicherten ein Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (bzw. fehlende Versicherungszeiten) gewährt werden soll. Vergleichbar den Regelungen im Rentenrecht sind nach dem Urteil des BSG vom 25. Januar 1994 (a.a.O) auch Überbrückungszeiten in der Arbeitslosenversicherung denkbar, die den Unterbrechungstatbestand wahren, ohne selbst den Beitragszeiten (bzw. versicherungspflichtigen Zeiten) gleichgestellt zu werden. Das BSG hat eine solche Überbrückungszeit gerade auch im Zeitraum eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 MuSchG gesehen (a.a.O.). Die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG (nach der werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden dürfen, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären) ist meist zwangsläufig einer Erziehungszeit vorgeschaltet und führt somit unverschuldet zu einer Unterbrechung der Beitragszeiten (Versicherungspflichtzeiten). Die Schutzfunktion des § 3 Abs. 2 MuSchG würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn eine Nichtbeschäftigung während der Schutzfrist des MuSchG zum Anlass genommen würde, eine "Unmittelbarkeit" zu verneinen bzw. einen Unterbrechungstatbestand abzulehnen (BSG a.a.O.) Auch wenn nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. vor allem Entscheidung v. 10. Februar 1982 – 1 BvL 116/78 – BVerfGE 60, 68 ff. sowie auch vom 28. März 2006 – 1 BvL 10/01 – a.a.O. juris Rn. 53) der Schutzauftrag des Artikel 6 Abs. 4 GG nicht so zu verstehen ist, dass jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung zu kompensieren ist, so macht jedoch gerade der Beschluss des BVerfG vom 28. März 2006 (1 BvL 10/01 -, a.a.O., juris Rn. 54) deutlich, dass ein Nachteil, der auf einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG und § 6 Abs. 1 MuSchG beruht, soweit wie möglich ausgeglichen werden muss. Ausdrücklich hat das BVerfG in den genannten Entscheidungsgründen dargelegt, es sei "mit Artikel 6 Abs. 4 GG unvereinbar, dass Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt wurden" (ebenda, a.a.O. juris Rn. 52). Dies führt zur Überzeugung des Senats dazu, dass die Zeit des Mutterschutzes (auch wenn sie für sich genommen wegen der fehlenden Inanspruchnahme des Mutterschaftsgeldes durch die Klägerin keine versicherungspflichtige Zeit darstellte) dennoch einen "Unterbrechungstatbestand" im Sinne der genannten Rechtsprechung begründen, so dass von einer unmittelbar an die versicherungspflichtige Beschäftigung heranreichenden Erziehungszeit auszugehen ist (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 - L 1 AL 43/10 – juris). Sofern die Beklagte davon ausgeht, dass von einer "Unmittelbarkeit" ausschließlich bei einem Zeitraum von maximal einem Monat zwischen der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der beginnenden Erziehungszeit ausgegangen werden kann (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. August 2008 - L 3 AL 76/07; Urteil vom 16. Dezember 2011 - L 3 AL 20/10 [für den Fall, dass das die Versicherungspflicht vermittelnde Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG liegt]), ist diese Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut keinesfalls geboten. Eine solche Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der früheren Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III (in der Erstfassung des SGB III vom 24. März 1997, BGBl. -I S. 594 ff), in der bestimmt war, dass das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte für Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, für das kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, längstens für einen Monat fortbesteht, nicht zwingend. Denn diese Regelung, die sich auch in § 7 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wiederfindet, sollte bzw. soll lediglich verhindern, dass zu Lasten der Solidargemeinschaft vom Gesetz nicht intendierte unmittelbare Versicherungspflichtzeiten geschaffen werden. Etwas anderes muss jedoch für die erwähnten Überbrückungszeiten gelten, die für sich genommen gerade keine Versicherungspflicht begründen. Es entspricht nicht der Gesetzesdogmatik, dass ein Alg-Anspruch der Klägerin nur daran scheitert, dass die Klägerin eine Sozialleistung (nämlich hier das Mutterschaftsgeld) nicht in Anspruch genommen hat (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III sind mithin erfüllt. Da die Klägerin sich des Weiteren mit ihren Kindern gewöhnlich auch im Inland aufgehalten hat (§ 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB III), bestand für die Erziehungszeit vom 7. November 2009 bis 6. November 2012 - und damit innerhalb der Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III in der Zeit vom 28. November 2010 bis 6. November 2012 - eine sonstige Versicherungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III. Die Klägerin hat daher innerhalb der regulären Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Da das SG damit die Beklagte zu Recht verurteilt hat, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2013 Arbeitslosengeld dem Grunde nach zu gewähren, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen voll obsiegt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Denn zu der hier im Streit stehenden Frage, ob die Unmittelbarkeit im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III auch dann gewahrt ist, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht wegen einer ersten Kindererziehungszeit und dem Beginn der zweiten Kindererziehungszeit eine Lücke von mehr als einem Monat besteht, in der die Klägerin einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG unterlag, ist bereits die höchstrichterliche Entscheidung des BSG vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 30/93 (zur früheren Regelung in § 107 S. 1 Nr. 5 b und c AFG) ergangen, wonach der Zeitraum, in dem nach §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuschG) eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, als anschlusswahrende Überbrückungszeit zu werten ist. Darüber hinaus hat auch das BVerfG entschieden, es sei mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschaftsrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01). Die Beklagte hat nicht dargetan - und dies ist dem Senat auch nicht ersichtlich - dass trotz einschlägiger Entscheidung des BSG und des BVerfG keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der hier relevanten Rechtsfrage gegeben sind, so dass es lediglich auf die konkrete Anwendung der Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt ankommt (BSG, Beschluss vom 8. April 2013 - B 11 AL 137/12 B - juris, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011 - L 12 AL 5291/09 - juris).
Die Beklagte hat auch für das Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld hat.
Die Klägerin ist Grafikdesignerin und war laut Arbeitsbescheinigung ihres Arbeitgebers, der Werbeagentur B., vom 1. September 2000 bis 7. November 2012 als Grafikdesignerin angestellt. Am 15. September 2006 wurde das erste Kind der Klägerin (J.) und am 7. November 2009 das zweite Kind (A. L.) geboren, wobei deren Geburt für den 26. Oktober 2009 errechnet war. In der Zeit vom 31. Juli 2006 bis 7. November 2012 befand sich die Klägerin abwechselnd in Mutterschutz und Elternzeit. Vom 31. Juli 2006 bis 10. November 2006 erhielt sie für J. und vom 7. November 2009 bis 13. Februar 2010 für A. L. Mutterschaftsgeld von der Techniker Krankenkasse. Mit Aufhebungsvertrag vom 5. November 2012, den die Klägerin am 26. November 2012 erhielt, wurde das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 7. November 2012 beendet. Als Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wurde angegeben, dass es der Klägerin durch die Erziehung ihrer beiden Kinder nicht mehr möglich sei, eine Vollzeitstelle anzunehmen und der Arbeitgeber aufgrund seiner betrieblichen Situation keine Teilzeitstelle anbieten könne. Am 28. November 2012 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und am 17. Dezember 2012 beantragte sie die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag war als Tag der Meldung der Arbeitssuche und als Tag der Arbeitslosmeldung der 28. November 2012 vermerkt. Die Klägerin gab darin an, sie müsse sich hinsichtlich bestimmter Beschäftigungen aufgrund der Erziehung ihrer Kinder zeitlich einschränken und könne wöchentlich höchstens 15 Stunden arbeiten. Im Rahmen der von der Beklagten veranlassten Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sperrzeit teilte die Klägerin mit, das Arbeitsverhältnis sei durch Aufhebungsvertrag beendet worden und sie habe sich gleich nach Erhalt des Aufhebungsvertrags arbeitssuchend gemeldet. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab und verwies auf die fehlende Anwartschaftszeit nach §§ 142, 143 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch brachte die Klägerin vor, ihr erster Arbeitstag nach der dreijährigen Erziehungszeit des ersten Kindes wäre der 15. September 2009 gewesen. Der errechnete Entbindungstermin ihres zweiten Kindes sei der 26. Oktober 2009 gewesen. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt habe Mutterschutz bestanden. Sie habe sich somit vor der Wiederaufnahme der Arbeit in Mutterschutz befunden und mit ihrem Arbeitgeber weitere drei Jahre Erziehungszeit vereinbart. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wies erneut darauf hin, dass die für die Gewährung von Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit fehle. Die Anwartschaftszeit nach § 137 Abs. 1 SGB III erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 142 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist umfasse die Zeit vom 28. November 2010 bis 27. November 2012. Personen, die ein Kind erzögen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, seien versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit versicherungspflichtig gewesen seien oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hätten. Die Klägerin sei unmittelbar vor Beginn der Elternzeit (zweites Kind) nicht versicherungspflichtig gewesen und habe keine Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen. Die Erziehungszeit könne daher nicht berücksichtigt werden. Innerhalb der Rahmenfrist sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26, 28a SGB III gewesen. Sie habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Dagegen hat die Klägerin am 2. April 2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe sich bereits vor Vollendung des dritten Lebensjahres des ersten Kindes seit dem 14. September 2009 in Mutterschutz befunden, da zu diesem Zeitpunkt die Schutzfrist von sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin des zweiten Kindes (26. Oktober 2009) begonnen habe. Ab dem 7. November 2009 habe sie für das zweite Kind Mutterschaftsgeld bis zum 13. Februar 2010 erhalten. Die Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes sei einem Versicherungspflichtverhältnis gleichzusetzen, weil ihr Arbeitgeber sie aufgrund des Schutzgesetzes nicht habe zur Arbeit verpflichten können. Sie sei damit unmittelbar vor der Kindererziehung des zweiten Kindes nach § 26 Abs. 2a SGB III (a.F.) versicherungspflichtig gewesen. Die Unmittelbarkeit sei erfüllt, weil keine Lücke zwischen einem versicherungspflichtigen Verhältnis bzw. den gleichgesetzten Zeiten bestanden habe. Es sei ohne Bedeutung, dass zwischen dem Bezug von Elterngeld bezüglich des ersten Kindes und des zweiten Kindes mehr als ein Monat liege. Dieser Zeitraum müsse als Überbrückungszeit gewertet werden, da ihr nach dem Mutterschutzgesetz eine Beschäftigung nicht zumutbar gewesen sei. Die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz sei ein Überbrückungstatbestand. Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, um versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2a SGB III (a.F.) zu werden, müsse die Erziehende unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig gewesen sein oder eine laufende Entgeltersatzleistung bezogen habe. Das zweite Kind der Klägerin sei am 7. November 2009 geboren. Mutterschaftsgeld sei ebenfalls ab dem 7. November 2009 gewährt worden. Die Erziehungszeit sei damit nicht versicherungspflichtig. Die Bevollmächtigte der Klägerin verkenne, dass sich die sonstigen versicherungspflichtigen Zeiten allein nach § 26 SGB III richteten. Insoweit unterlägen weder das Mutterschaftsgeld ab 7. November 2009 noch die nachfolgende Erziehungszeit der Versicherungspflicht. Mit Urteil vom 18. Februar 2015 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2013 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld dem Grunde nach zu gewähren. Die Klägerin habe ab ihrer Arbeitslosmeldung am 28. November 2012 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie sei arbeitslos und habe auch den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 SGB III zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus habe sie die nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt. Innerhalb der Rahmenfrist gemäß § 143 Abs. 1 SGB III vom 28. November 2010 bis 27. November 2012 liege unter Berücksichtigung des Unterbrechungstatbestands der Mutterschutzfrist und der Erziehungszeiten eine sonstige Versicherungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III vor. Die Klägerin habe unstreitig nach der Geburt ihres ersten Kindes J. am 15. September 2006 durchgehend ein Kind erzogen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die dreijährige Erziehungszeit von J. habe am 14. September 2009 geendet. Ab diesem Tag habe sie sich bereits in der Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) aufgrund der für den 26. Oktober 2009 errechneten Geburt ihres zweiten Kindes A. L. (geboren am 7. November 2009) befunden. Die dreijährige Erziehungszeit von A. L. habe am 6. November 2012 geendet. Beide Kinder seien die eigenen Kinder der Klägerin und die Erziehungszeiten seien – selbst wenn der Ehemann ihr bei der Erziehung unterstützend zur Seite gestanden habe – ihr im Sinne des § 56 Abs. 2 SGB VI zuzuordnen. Der Zeitraum zwischen der ersten Erziehungszeit, die eine Versicherungspflicht bis 14. September 2009 begründe und der zweiten Erziehungszeit ab dem 7. November 2009 (ein Monat und zweieinhalb Wochen) führe nicht dazu, dass von einer Lücke nach § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III auszugehen sei. Die Mutterschutzfrist des zweiten Kindes, die bereits während der Erziehungszeit des ersten Kindes begonnen habe, stelle die Unmittelbarkeit zwischen den Versicherungspflichten der ersten und der zweiten Erziehungszeit her. Denn die Mutterschutzfrist, die unmittelbar an die erste versicherungspflichtige Zeit aufgrund der ersten Erziehungszeit angrenze, führe zu einem im Sinne der Normen und unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beachtenden Unterbrechungstatbestand, durch den die Unmittelbarkeit zwischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit sich anschließender erster Erziehungszeit und zweiter Erziehungszeit gewahrt werde, auch wenn diese Mutterschutzfrist des zweiten Kindes im konkreten Fall für sich genommen (mangels Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld) keine Anwartschaftszeit im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III begründet habe. Gegen das ihr am 26. März 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. April 2015 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. seien nicht erfüllt, weil es an der Unmittelbarkeit zwischen einer der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen einerseits und der Kindererziehung andererseits fehle. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst ab 7. November 2009 Mutterschaftsgeld bezogen habe. Der "Bezug" einer laufenden Entgeltersatzleistung im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III setze die tatsächliche Zahlung dieser Leistung voraus. Ein bloßer Anspruch sei nicht ausreichend. Das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. sei nur erfüllt, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs der Einkommensersatzleistungen nicht mehr als ein Monat liege. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F., in dem ebenfalls der Begriff der "Unmittelbarkeit" benutzt werde. Auch bei § 26 SGB III a.F., der den Kreis der sonstigen Versicherungspflichtigen beschreibe, sei, wie bei § 28a SGB III, der unter bestimmen Umständen versicherungsfreie Personen unter den Schutz der Arbeitslosenversicherung mit einbeziehe, der begünstigte Personenkreis eng zu ziehen und auf eine enge Verbindung zwischen einer in der Vergangenheit liegenden Zugehörigkeit zum System der Arbeitslosenversicherung und Eintritt in die Erziehungszeit abzustellen. Eine "Unmittelbarkeit" liege nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) bereits bei einem Zeitraum von 6 Wochen nicht vor (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 AL 2/10 R juris, vgl. auch sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 2013 – L 3 AL 36/11 – juris). Zwischen dem Ende der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III am 14. September 2009 und dem Beginn des Bezugs des Mutterschaftsgeldes am 7. November 2009 liege ein Zeitraum von 53 Tagen (7 Wochen und 4 Tage). Der Beklagten sei keine Rechtsprechung bekannt, die einen solchen Zeitraum als unmittelbar beurteilt hätte. Bei einer Unterbrechung von beinahe zwei Monaten seien die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erfüllt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2011 – L 3 AL 20/10).
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zunächst vorgebracht, sie habe - ausweislich der beigefügten Bescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 21. Mai 2013 – bereits ab dem 26. September 2009 und nicht erst ab dem 7. November 2009 – Mutterschaftsgeld bezogen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. seien gegeben. Sie sei unmittelbar vor der Erziehungszeit versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III gewesen. Nach Ansicht der Beklagten liege eine "Unmittelbarkeit" nach § 26 Abs. 2a Nr. 1 SGB III a.F. vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs von Einkommensersatzleistungen nicht mehr als ein Monat liege. Die Erziehungszeit des Kindes J. habe am 14. September 2009 geendet und Mutterschaftsgeld sei ab dem 26. September 2009 bezogen worden, so dass zwischen der Erziehungszeit für das Kind J. und dem Bezug von Mutterschaftsgeld keine zwei Wochen gelegen hätten. Nach § 7 Abs. 3 SGB IV bestehe die Versicherungspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis für einen Monat fort, auch wenn kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden habe. Dies müsse auch für Entgeltersatzleistungen gelten. Grundsätzlich seien Nachteile, soweit diese auf einem Beschäftigungsverbot beruhten, soweit wie möglich auszugleichen. Dies fordere der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG. Ungeachtet dessen habe auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 1. Juni 2005 (IV ZR 100/12) entschieden, dass die Zeiten des Mutterschutzes wie Umlagezeiten bei einer Zusatzversorgung zu berücksichtigen seien, obwohl keine Umlagen an den Träger der Zusatzversicherung gezahlt worden seien, da ansonsten eine diskriminierende Wirkung entstünde. Dies müsse auch bei der Frage, ob die Mutterschutzfrist einen Unmittelbarkeitszusammenhang herstelle, berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeit habe ebenfalls eine diskriminierende Wirkung zur Folge, wenn der Klägerin aufgrund der Mutterschaft der Anspruch auf Arbeitslosengeld verwehrt werde.
Im Erörterungstermin am 29. September 2015 hat die Klägerin ihren Vortrag, dass sie bereits ab dem 26. September 2009 und nicht erst ab dem 7. November 2009 Mutterschaftsgeld bezogen habe, nicht mehr aufrecht erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 28. November 2012 hat. Die für die Alg-Bewilligung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erforderliche Arbeitslosigkeit ist bei der Klägerin gegeben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III dann, wenn er (Nr. 1) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (Nr. 2) sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und (Nr. 3) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Durch den Aufhebungsvertrag vom 5. November 2012, wurde das Arbeitsverhältnis am 7. November 2012 beendet, so dass die Klägerin weder bei der Arbeitslosmeldung am 28. November 2012 noch bei der Antragstellung von Alg am 17. Dezember 2012 in einem Beschäftigungsverhältnis stand und deshalb Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gegeben ist. Die Klägerin stand auch den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 SGB III zur Verfügung. Nach § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer (Nr. 1) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben konnte und durfte, (Nr. 2) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (Nr. 3) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben und (Nr. 4) bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Hinweise darauf, dass die Klägerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausüben kann oder darf, sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin in ihrem Alg-Antrag vom 28. November 2012 angegeben, dass sie sich hinsichtlich bestimmter Beschäftigungen aufgrund der Erziehung ihrer Kinder zeitlich einschränken müsse und als wöchentliche Höchstarbeitszeit 15 Stunden angegeben. Hiermit hat sie sich jedoch in hinreichendem Umfang von mindestens 15 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Dies ergibt sich auch aus § 139 Abs. 4 SGB III, wonach die Bereitschaft, (nur) eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Die Klägerin ist somit bei Antragstellung arbeitslos im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III gewesen. Des Weiteren liegt auch die für die Alg-Bewilligung nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderliche Arbeitslosmeldung am 28. November 2012 vor. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht scheitert eine Alg-Bewilligung auch nicht an der nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderlichen Erfüllung der Anwartschaftszeit im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2014). Danach hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (des § 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beläuft sich nach § 143 Abs. 1 SGB III auf zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstiger Voraussetzungen des Alg-Anspruchs. Wie oben bereits erläutert, waren bei der Klägerin mit dem Tag ihrer Arbeitslosmeldung am 28. November 2012 alle sonstigen Voraussetzungen des Alg-Anspruchs im Sinne von §§ 137 Abs. 1 i.V.m. 138 Abs. 1 sowie § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfüllt, so dass die Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III am 27. November 2012 begann und zurück bis zum 28. November 2010 reichte. In dieser Rahmenfrist liegen zwar keine versicherungspflichtigen Zeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB III, da sich die Klägerin seit 7. November 2009 erneut in Elternzeit gemäß § 15 des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetzes (BEEG) befunden und in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Jedoch liegt unter Berücksichtigung des Unterbrechungstatbestandes der Mutterschutzfrist und der Erziehungszeit für ihre am 7. November 2009 geborene Tochter A. L. eine sonstige Versicherungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung von 1. August 2012 bis 12. April 2013) vor. Versicherungspflichtig sind hiernach Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie (Nr. 1) unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Ersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat, und (Nr. 2) sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten ( ). Nach § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III gilt die Regelung nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Die Klägerin hat nach der Geburt ihres Sohnes J. am 15. September 2006 bis zum Ende der dreijährigen Erziehungszeit am 14. September 2009 durchgehend ein Kind erzogen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Unmittelbar vor dem Beginn der Erziehungszeit von J. hat sie ab 31. Juli 2006 Mutterschaftsgeld gemäß § 24 i Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bezogen und unmittelbar davor in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB III gestanden, so dass sie unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit für J. versicherungspflichtig im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III war. Während der Erziehungszeit für J. in der Zeit vom 15. September 2006 bis 14. September 2009 war die Klägerin demnach versicherungspflichtig im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III. Gleichzeitig mit dem Ablauf der Erziehungszeit für J. am 14. September 2009 begann die Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Entbindung) im Sinne des § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Hinblick auf den für den 26. Oktober 2009 errechneten Geburtstermin der Tochter A. L ... Ab der Geburt der Tochter A. L. am 7. November 2009 beginnt die Erziehungszeit für das zweite Kind; gleichzeitig hat die Klägerin ab der Geburt ihrer Tochter Mutterschaftsgeld bezogen. Es liegen demnach zwar keine überlappenden Erziehungszeiten vor, für die nach herrschender Meinung grundsätzlich von einer Versicherungspflicht für die gesamte Zeit von der Geburt des älteren bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des jüngsten Kindes auszugehen ist (vgl. Timme in Hauck/Noftz, Ergl. 2/16, § 26 Rn. 49), da zwischen dem Ende der Erziehungszeit für J. am 14. September 2009 und dem Beginn der Erziehungszeit für A. L. fast zwei Monate liegen. Die Klägerin ist dennoch – aufgrund der vorangegangenen Kindererziehungszeit für J. - unmittelbar vor der Erziehungszeit für A. L. ab 7. November 2009 versicherungspflichtig gewesen. Die Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG hatte sich vorliegend durch den an sich zum 26. Oktober 2009 errechneten, aber erst am 7. November 2009 eingetretenen Geburtstermin, verlängert. Die genannte Unterbrechung in der Zeit vom 15. September 2009 bis 6. November 2009 führt nach Überzeugung des Senats jedoch nicht dazu, dass bei der Klägerin von einer Lücke im Hinblick auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III auszugehen ist. Vielmehr führt die Mutterschutzfrist, die unmittelbar an die Erziehungszeit für den Sohn J. angrenzt, zu einem im Sinne der Normen und unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beachtenden Unterbrechungstatbestand, durch den die Unmittelbarkeit zwischen Beendigung der ersten Erziehungszeit für den Sohn J. und der zweiten Erziehungszeit für die Tochter A. L. gewahrt wird, auch wenn diese Mutterschutzfrist im konkreten Fall für sich genommen (mangels Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld) keine Anwartschaftszeit im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III begründet hat (vgl. so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 – L 1 AL 156/01 – juris im Hinblick auf die Parallelvorschrift zu § 26 Abs. 2a SGB III i.V.m § 107 Abs. 1 NR. 5c AFG unter Hinweis auf Urteile des BSG vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 30/93 – BSGE 74,28 ff. sowie v. 5. Dezember 2001 – B 7 AL 52/01 R– SozR 3-4300 § 427 Nr. 1); LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 (L 1 AL 43/10 – juris im Hinblick auf die Unmittelbarkeit zwischen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Erziehungszeit bei Unterbrechung durch die Mutterschutzzeit). Die Begriffe der "Unmittelbarkeit" und "Unterbrechung" haben nämlich nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern weisen auch einen kausalen Bezug dergestalt auf, dass mit den in der Norm intendierten Anrechnungszeiten dem Versicherten ein Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (bzw. fehlende Versicherungszeiten) gewährt werden soll. Vergleichbar den Regelungen im Rentenrecht sind nach dem Urteil des BSG vom 25. Januar 1994 (a.a.O) auch Überbrückungszeiten in der Arbeitslosenversicherung denkbar, die den Unterbrechungstatbestand wahren, ohne selbst den Beitragszeiten (bzw. versicherungspflichtigen Zeiten) gleichgestellt zu werden. Das BSG hat eine solche Überbrückungszeit gerade auch im Zeitraum eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 MuSchG gesehen (a.a.O.). Die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG (nach der werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden dürfen, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären) ist meist zwangsläufig einer Erziehungszeit vorgeschaltet und führt somit unverschuldet zu einer Unterbrechung der Beitragszeiten (Versicherungspflichtzeiten). Die Schutzfunktion des § 3 Abs. 2 MuSchG würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn eine Nichtbeschäftigung während der Schutzfrist des MuSchG zum Anlass genommen würde, eine "Unmittelbarkeit" zu verneinen bzw. einen Unterbrechungstatbestand abzulehnen (BSG a.a.O.) Auch wenn nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. vor allem Entscheidung v. 10. Februar 1982 – 1 BvL 116/78 – BVerfGE 60, 68 ff. sowie auch vom 28. März 2006 – 1 BvL 10/01 – a.a.O. juris Rn. 53) der Schutzauftrag des Artikel 6 Abs. 4 GG nicht so zu verstehen ist, dass jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung zu kompensieren ist, so macht jedoch gerade der Beschluss des BVerfG vom 28. März 2006 (1 BvL 10/01 -, a.a.O., juris Rn. 54) deutlich, dass ein Nachteil, der auf einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG und § 6 Abs. 1 MuSchG beruht, soweit wie möglich ausgeglichen werden muss. Ausdrücklich hat das BVerfG in den genannten Entscheidungsgründen dargelegt, es sei "mit Artikel 6 Abs. 4 GG unvereinbar, dass Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt wurden" (ebenda, a.a.O. juris Rn. 52). Dies führt zur Überzeugung des Senats dazu, dass die Zeit des Mutterschutzes (auch wenn sie für sich genommen wegen der fehlenden Inanspruchnahme des Mutterschaftsgeldes durch die Klägerin keine versicherungspflichtige Zeit darstellte) dennoch einen "Unterbrechungstatbestand" im Sinne der genannten Rechtsprechung begründen, so dass von einer unmittelbar an die versicherungspflichtige Beschäftigung heranreichenden Erziehungszeit auszugehen ist (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 - L 1 AL 43/10 – juris). Sofern die Beklagte davon ausgeht, dass von einer "Unmittelbarkeit" ausschließlich bei einem Zeitraum von maximal einem Monat zwischen der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der beginnenden Erziehungszeit ausgegangen werden kann (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. August 2008 - L 3 AL 76/07; Urteil vom 16. Dezember 2011 - L 3 AL 20/10 [für den Fall, dass das die Versicherungspflicht vermittelnde Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG liegt]), ist diese Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut keinesfalls geboten. Eine solche Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der früheren Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III (in der Erstfassung des SGB III vom 24. März 1997, BGBl. -I S. 594 ff), in der bestimmt war, dass das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte für Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, für das kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, längstens für einen Monat fortbesteht, nicht zwingend. Denn diese Regelung, die sich auch in § 7 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wiederfindet, sollte bzw. soll lediglich verhindern, dass zu Lasten der Solidargemeinschaft vom Gesetz nicht intendierte unmittelbare Versicherungspflichtzeiten geschaffen werden. Etwas anderes muss jedoch für die erwähnten Überbrückungszeiten gelten, die für sich genommen gerade keine Versicherungspflicht begründen. Es entspricht nicht der Gesetzesdogmatik, dass ein Alg-Anspruch der Klägerin nur daran scheitert, dass die Klägerin eine Sozialleistung (nämlich hier das Mutterschaftsgeld) nicht in Anspruch genommen hat (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III sind mithin erfüllt. Da die Klägerin sich des Weiteren mit ihren Kindern gewöhnlich auch im Inland aufgehalten hat (§ 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB III), bestand für die Erziehungszeit vom 7. November 2009 bis 6. November 2012 - und damit innerhalb der Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III in der Zeit vom 28. November 2010 bis 6. November 2012 - eine sonstige Versicherungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III. Die Klägerin hat daher innerhalb der regulären Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Da das SG damit die Beklagte zu Recht verurteilt hat, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2013 Arbeitslosengeld dem Grunde nach zu gewähren, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen voll obsiegt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Denn zu der hier im Streit stehenden Frage, ob die Unmittelbarkeit im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III auch dann gewahrt ist, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht wegen einer ersten Kindererziehungszeit und dem Beginn der zweiten Kindererziehungszeit eine Lücke von mehr als einem Monat besteht, in der die Klägerin einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG unterlag, ist bereits die höchstrichterliche Entscheidung des BSG vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 30/93 (zur früheren Regelung in § 107 S. 1 Nr. 5 b und c AFG) ergangen, wonach der Zeitraum, in dem nach §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuschG) eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, als anschlusswahrende Überbrückungszeit zu werten ist. Darüber hinaus hat auch das BVerfG entschieden, es sei mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschaftsrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01). Die Beklagte hat nicht dargetan - und dies ist dem Senat auch nicht ersichtlich - dass trotz einschlägiger Entscheidung des BSG und des BVerfG keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der hier relevanten Rechtsfrage gegeben sind, so dass es lediglich auf die konkrete Anwendung der Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt ankommt (BSG, Beschluss vom 8. April 2013 - B 11 AL 137/12 B - juris, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011 - L 12 AL 5291/09 - juris).
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