Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 3733/14 - PKH
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 438/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für zwei beim Sozialgericht Magdeburg geführte Klageverfahren.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 17. Mai 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. November 2013 und 30. Juli 2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2013 i.H.v. insgesamt 576,72 EUR/Monat. Dabei wurden als Bedarfe für die Kläger zu 1. und 2. die Regelleistungen und für die Klägerin zu 3. - wegen nur zeitweiser Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft - anteilig Sozialgeld zu Grunde gelegt. Die Kaltmiete und Betriebskosten wurden in vollem Umfang anerkannt, die Heizkosten abzüglich eines Betrags von 7,50 EUR/Monat. Für den Kläger zu 2. wurden vom Hilfebedarf das Kindergeld und ein vom Kindsvater geleisteter Unterhalt i.H.v. 279 EUR/Monat, für die Klägerin zu 3. wurde anteilig ein Unterhaltsvorschuss abgesetzt. Ferner wurden ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. und ein Einkommen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bei dem Kläger zu 2. berücksichtigt. Der Kindergeldüberhang des Klägers 2. wurde auf den Bedarf der Klägerin zu 1. angerechnet.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. und 16. Dezember 2013, 20. Januar, 7. Februar, 25. März, 24. April, 15. Mai und 30. Juli 2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014, Leistungen nach SGB II für die Zeit vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 i.H.v. insgesamt 604,22 EUR/Monat für November und Dezember 2013, i.H.v. 619,18 EUR/Monat für Januar und Februar 2014, i.H.v. 606,11 EUR für März 2014 und i.H.v. 612,64 EUR für April 2014. Ab Januar 2014 wurden die Heizkosten in voller Höhe anerkannt. Die Nachforderung in Höhe von 81,13 EUR aus der Betriebskostenabrechnung einschließlich Heizkosten für das Jahr 2013 wurde in vollem Umfang übernommen. Im Übrigen blieb es bei der vorgenannten Leistungsberechnung.
Die jeweils in den Verwaltungsverfahren eingelegten Widersprüche wurden nicht begründet.
Gegen die beiden Widerspruchsbescheide haben die Kläger jeweils am 30. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Kläger sind mehrfach an eine Klagebegründung erinnert worden.
Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 11. Mai 2016 die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten es dem Gericht nicht ermöglicht, die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgungen vorzunehmen. Ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe setze die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Dem stehe der Amtsermittlungsgrundsatz nicht entgegen. Dieser normiere keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergebe sich keine Verpflichtung des Gerichts, ohne konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen anzustellen. Die Kläger seien mehrfach auf die fehlenden Klagebegründungen hingewiesen worden.
Gegen die ihnen am 24. Mai 2016 zugestellten Beschlüsse haben die Kläger jeweils am 24. Juni 2016 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt und eine Begründung "binnen Monatsfrist" in Aussicht gestellt.
Die Kläger sind unter den 12. September 2016 aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerdebegründung vorzulegen und das konkrete Klageziel zu benennen. Ferner sind aktuelle Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen angefordert worden.
In dem Verfahren L 5 AS 439/16 B haben die Kläger mit Schriftsatz vom 30. August 2016 um Verlängerung der Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse um drei Wochen gebeten. Bis zum heutigen Tag sind keine Unterlagen eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 31. August 2016 haben die Kläger zur Begründung der Beschwerde vorgetragen: die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht erfolgt. Bereits aus der Verwaltungsakte ergebe sich, dass bei der Bewilligung von Heizkosten nicht die geschuldeten 128 EUR/Monat, sondern nur 121,50 EUR/Monat zu Grunde gelegt worden seien. Weiter haben sie ausgeführt: "Zudem ist die Anrechnung des Unterhaltes bei der Klägerin zu 2.) nicht nachvollziehbar. Die Klägerin zu 1.) ist selbst die Unterhaltspflichtige dem Grunde nach".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1.
Die Beschwerden sind form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2.
Die Beschwerden sind jedoch nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies setzt gemäß § 144 Abs. 1 SGG einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750 EUR oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr voraus.
a.
Laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind jeweils nicht streitbefangen.
b.
Ob der Wert des Beschwerdegegenstands jeweils den Betrag von 750 EUR übersteigt, kann hier nicht festgestellt werden.
Zur Klärung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist von dem Rechtsmittelführer genau anzugeben, welcher Antrag gestellt wird, und welcher Beschwerdewert sich daraus ergeben soll (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 4. Juli 2011, B 14 AS 30/11 B). Lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Rechtsmittels erfüllt sind, ist dieses als statthaft anzusehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, § 144, Nr. 15b). Dies gilt jedoch nicht, wenn den Klägern - wie hier - eine Bezifferung ihres Begehrens möglich wäre. Denn der Grundsatz der Zulässigkeit des Rechtsmittels in Fällen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Wert gilt nämlich nur dann, wenn ein solcher objektiv nicht feststellbar ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juli 2015, L 5 AS 16/14).
Die Kläger haben entgegen der gerichtlichen Aufforderung vom 12. September 2016 nicht dargelegt, welches konkrete Klageziel verfolgt wird. Die in dem Verfahren L 5 AS 439/16 B vorgelegte Begründung ist auch nicht geeignet, im Rahmen von § 106 Abs. 1 SGG ein konkretes Klageziel zu ermitteln.
Der Einwand einer nicht vollständigen Übernahme der dem Vermieter geschuldeten Heizkosten kann lediglich die Monate September bis Dezember 2013 betreffen. Es handelte sich insoweit um einen Betrag von maximal 26 EUR (4 x 6,50 EUR). Dieser erreicht im maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR nicht.
Die Behauptung einer zu Unrecht erfolgten "Anrechnung des Unterhaltes bei der Klägerin zu 2." lässt keinen Rückschluss zu, welches konkrete - in Geldeswert zu messende - Begehren damit verfolgt wird. Denn es ist schon nicht ersichtlich, welcher der Beteiligten mit dieser Behauptung gemeint sein soll. Ausweislich des Rubrums der angefochtenen Beschlüsse ist in beiden Verfahren keine "Klägerin zu 2." Prozessbeteiligte.
Auch der Versuch einer weiten Auslegung des klägerischen Vortrags führt nicht zur Feststellbarkeit eines konkret bezifferbaren Begehrens.
Sollte sich die Beschwerdebegründung auf die Klägerin zu 3. beziehen, fehlte es von vornherein an einer Beschwer. Denn hinsichtlich der Klägerin zu 3. fand eine Anrechnung von Unterhalt gar nicht statt. Es wurden lediglich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anteilig auf den Hilfebedarf angerechnet.
Möglicherweise haben die Kläger in der Beschwerdebegründung auf die Anrechnung von Unterhalt auf den Kläger zu 2. abgestellt. Insoweit erfolgte eine Anrechnung u.a. des vom Kindsvater gewährten Unterhalts i.H.v. 279 EUR/Monat auf seinen Hilfebedarf.
Die Begründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine Darstellung des Streitverhältnisses. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten ist dem Gericht nur dann möglich, wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt wird. Ein Antragsteller hat somit den Sachverhalt zu schildern und im Kern deutlich zu machen, auf welche rechtlichen Beanstandungen er seine Klage stützt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. April 2010, 1 BvR 362/10). Hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit der Beschwerde ist demnach substantiiert darzustellen, welche Leistungen zu Unrecht nicht bewilligt worden seien. Nur unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht das Klagebegehren im Hinblick auf das Erreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes überprüfen und die Zulässigkeit der Beschwerde bejahen oder verneinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger mit Verfügung vom 10. August 2016 ausdrücklich zur Darlegung der konkreten Klageziele aufgefordert worden sind.
Diesen Anforderungen genügt die Darlegung, die Anrechnung des Unterhalts sei "nicht nachvollziehbar", weil die Klägerin zu 1. selbst die Unterhaltspflichtige dem Grunde nach sei, nicht. Es ist schon nicht erkennbar, welche Unterhaltszahlungen gemeint sind. Dem anwaltlichen Schriftsatz kann auch nicht entnommen werden, ob die Kläger sich gegen eine Anrechnung von Unterhalt teilweise oder in voller Höhe, oder nur bei der Klägerin zu 1. als vermeintlich Unterhaltspflichtige dem Grunde nach wenden. Auch eine Heranziehung der rechtlichen Begründung, wonach die Klägerin zu 1. selbst die Unterhaltspflichtige dem Grunde nach sei, führt nicht zu einer Konkretisierbarkeit des Vorbringens. Es ist nicht erkennbar, welche Bedeutung eine Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1. für ihre Kinder hinsichtlich einer tatsächlichen Anrechnung von Unterhalt des anderen Elternteils haben könnte.
Sollten die Kläger sich gegen die Anrechnung eines Unterhalts auf den Hilfebedarf der Klägerin zu 1. wenden, ließe sich ein konkretes Begehren ebenfalls nicht beziffern. Denn bei der Klägerin zu 1. ist lediglich ein Kindergeldüberhang auf den Hilfebedarf angerechnet worden, nicht jedoch eine Unterhaltszahlung an eines der Kinder.
c.
Da den anwaltlich vertretenen Klägern im vorliegenden Fall eine Bezifferung des Begehrens ihrer Klagen möglich wäre, liegt hier kein Fall der Nichtfeststellbarkeit der Voraussetzungen für eine Beschränkung des Rechtsmittels vor. Daher bleibt es bei der Unzulässigkeit der Beschwerden mangels schlüssiger Darlegung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in den Klageverfahren.
3.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für zwei beim Sozialgericht Magdeburg geführte Klageverfahren.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 17. Mai 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. November 2013 und 30. Juli 2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2013 i.H.v. insgesamt 576,72 EUR/Monat. Dabei wurden als Bedarfe für die Kläger zu 1. und 2. die Regelleistungen und für die Klägerin zu 3. - wegen nur zeitweiser Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft - anteilig Sozialgeld zu Grunde gelegt. Die Kaltmiete und Betriebskosten wurden in vollem Umfang anerkannt, die Heizkosten abzüglich eines Betrags von 7,50 EUR/Monat. Für den Kläger zu 2. wurden vom Hilfebedarf das Kindergeld und ein vom Kindsvater geleisteter Unterhalt i.H.v. 279 EUR/Monat, für die Klägerin zu 3. wurde anteilig ein Unterhaltsvorschuss abgesetzt. Ferner wurden ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. und ein Einkommen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bei dem Kläger zu 2. berücksichtigt. Der Kindergeldüberhang des Klägers 2. wurde auf den Bedarf der Klägerin zu 1. angerechnet.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. und 16. Dezember 2013, 20. Januar, 7. Februar, 25. März, 24. April, 15. Mai und 30. Juli 2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014, Leistungen nach SGB II für die Zeit vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 i.H.v. insgesamt 604,22 EUR/Monat für November und Dezember 2013, i.H.v. 619,18 EUR/Monat für Januar und Februar 2014, i.H.v. 606,11 EUR für März 2014 und i.H.v. 612,64 EUR für April 2014. Ab Januar 2014 wurden die Heizkosten in voller Höhe anerkannt. Die Nachforderung in Höhe von 81,13 EUR aus der Betriebskostenabrechnung einschließlich Heizkosten für das Jahr 2013 wurde in vollem Umfang übernommen. Im Übrigen blieb es bei der vorgenannten Leistungsberechnung.
Die jeweils in den Verwaltungsverfahren eingelegten Widersprüche wurden nicht begründet.
Gegen die beiden Widerspruchsbescheide haben die Kläger jeweils am 30. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Kläger sind mehrfach an eine Klagebegründung erinnert worden.
Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 11. Mai 2016 die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten es dem Gericht nicht ermöglicht, die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgungen vorzunehmen. Ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe setze die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Dem stehe der Amtsermittlungsgrundsatz nicht entgegen. Dieser normiere keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergebe sich keine Verpflichtung des Gerichts, ohne konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen anzustellen. Die Kläger seien mehrfach auf die fehlenden Klagebegründungen hingewiesen worden.
Gegen die ihnen am 24. Mai 2016 zugestellten Beschlüsse haben die Kläger jeweils am 24. Juni 2016 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt und eine Begründung "binnen Monatsfrist" in Aussicht gestellt.
Die Kläger sind unter den 12. September 2016 aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerdebegründung vorzulegen und das konkrete Klageziel zu benennen. Ferner sind aktuelle Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen angefordert worden.
In dem Verfahren L 5 AS 439/16 B haben die Kläger mit Schriftsatz vom 30. August 2016 um Verlängerung der Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse um drei Wochen gebeten. Bis zum heutigen Tag sind keine Unterlagen eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 31. August 2016 haben die Kläger zur Begründung der Beschwerde vorgetragen: die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht erfolgt. Bereits aus der Verwaltungsakte ergebe sich, dass bei der Bewilligung von Heizkosten nicht die geschuldeten 128 EUR/Monat, sondern nur 121,50 EUR/Monat zu Grunde gelegt worden seien. Weiter haben sie ausgeführt: "Zudem ist die Anrechnung des Unterhaltes bei der Klägerin zu 2.) nicht nachvollziehbar. Die Klägerin zu 1.) ist selbst die Unterhaltspflichtige dem Grunde nach".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1.
Die Beschwerden sind form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2.
Die Beschwerden sind jedoch nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies setzt gemäß § 144 Abs. 1 SGG einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750 EUR oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr voraus.
a.
Laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind jeweils nicht streitbefangen.
b.
Ob der Wert des Beschwerdegegenstands jeweils den Betrag von 750 EUR übersteigt, kann hier nicht festgestellt werden.
Zur Klärung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist von dem Rechtsmittelführer genau anzugeben, welcher Antrag gestellt wird, und welcher Beschwerdewert sich daraus ergeben soll (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 4. Juli 2011, B 14 AS 30/11 B). Lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Rechtsmittels erfüllt sind, ist dieses als statthaft anzusehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, § 144, Nr. 15b). Dies gilt jedoch nicht, wenn den Klägern - wie hier - eine Bezifferung ihres Begehrens möglich wäre. Denn der Grundsatz der Zulässigkeit des Rechtsmittels in Fällen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Wert gilt nämlich nur dann, wenn ein solcher objektiv nicht feststellbar ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juli 2015, L 5 AS 16/14).
Die Kläger haben entgegen der gerichtlichen Aufforderung vom 12. September 2016 nicht dargelegt, welches konkrete Klageziel verfolgt wird. Die in dem Verfahren L 5 AS 439/16 B vorgelegte Begründung ist auch nicht geeignet, im Rahmen von § 106 Abs. 1 SGG ein konkretes Klageziel zu ermitteln.
Der Einwand einer nicht vollständigen Übernahme der dem Vermieter geschuldeten Heizkosten kann lediglich die Monate September bis Dezember 2013 betreffen. Es handelte sich insoweit um einen Betrag von maximal 26 EUR (4 x 6,50 EUR). Dieser erreicht im maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR nicht.
Die Behauptung einer zu Unrecht erfolgten "Anrechnung des Unterhaltes bei der Klägerin zu 2." lässt keinen Rückschluss zu, welches konkrete - in Geldeswert zu messende - Begehren damit verfolgt wird. Denn es ist schon nicht ersichtlich, welcher der Beteiligten mit dieser Behauptung gemeint sein soll. Ausweislich des Rubrums der angefochtenen Beschlüsse ist in beiden Verfahren keine "Klägerin zu 2." Prozessbeteiligte.
Auch der Versuch einer weiten Auslegung des klägerischen Vortrags führt nicht zur Feststellbarkeit eines konkret bezifferbaren Begehrens.
Sollte sich die Beschwerdebegründung auf die Klägerin zu 3. beziehen, fehlte es von vornherein an einer Beschwer. Denn hinsichtlich der Klägerin zu 3. fand eine Anrechnung von Unterhalt gar nicht statt. Es wurden lediglich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anteilig auf den Hilfebedarf angerechnet.
Möglicherweise haben die Kläger in der Beschwerdebegründung auf die Anrechnung von Unterhalt auf den Kläger zu 2. abgestellt. Insoweit erfolgte eine Anrechnung u.a. des vom Kindsvater gewährten Unterhalts i.H.v. 279 EUR/Monat auf seinen Hilfebedarf.
Die Begründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine Darstellung des Streitverhältnisses. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten ist dem Gericht nur dann möglich, wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt wird. Ein Antragsteller hat somit den Sachverhalt zu schildern und im Kern deutlich zu machen, auf welche rechtlichen Beanstandungen er seine Klage stützt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. April 2010, 1 BvR 362/10). Hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit der Beschwerde ist demnach substantiiert darzustellen, welche Leistungen zu Unrecht nicht bewilligt worden seien. Nur unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht das Klagebegehren im Hinblick auf das Erreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes überprüfen und die Zulässigkeit der Beschwerde bejahen oder verneinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger mit Verfügung vom 10. August 2016 ausdrücklich zur Darlegung der konkreten Klageziele aufgefordert worden sind.
Diesen Anforderungen genügt die Darlegung, die Anrechnung des Unterhalts sei "nicht nachvollziehbar", weil die Klägerin zu 1. selbst die Unterhaltspflichtige dem Grunde nach sei, nicht. Es ist schon nicht erkennbar, welche Unterhaltszahlungen gemeint sind. Dem anwaltlichen Schriftsatz kann auch nicht entnommen werden, ob die Kläger sich gegen eine Anrechnung von Unterhalt teilweise oder in voller Höhe, oder nur bei der Klägerin zu 1. als vermeintlich Unterhaltspflichtige dem Grunde nach wenden. Auch eine Heranziehung der rechtlichen Begründung, wonach die Klägerin zu 1. selbst die Unterhaltspflichtige dem Grunde nach sei, führt nicht zu einer Konkretisierbarkeit des Vorbringens. Es ist nicht erkennbar, welche Bedeutung eine Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1. für ihre Kinder hinsichtlich einer tatsächlichen Anrechnung von Unterhalt des anderen Elternteils haben könnte.
Sollten die Kläger sich gegen die Anrechnung eines Unterhalts auf den Hilfebedarf der Klägerin zu 1. wenden, ließe sich ein konkretes Begehren ebenfalls nicht beziffern. Denn bei der Klägerin zu 1. ist lediglich ein Kindergeldüberhang auf den Hilfebedarf angerechnet worden, nicht jedoch eine Unterhaltszahlung an eines der Kinder.
c.
Da den anwaltlich vertretenen Klägern im vorliegenden Fall eine Bezifferung des Begehrens ihrer Klagen möglich wäre, liegt hier kein Fall der Nichtfeststellbarkeit der Voraussetzungen für eine Beschränkung des Rechtsmittels vor. Daher bleibt es bei der Unzulässigkeit der Beschwerden mangels schlüssiger Darlegung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in den Klageverfahren.
3.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved