Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AS 1259/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 838/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 237/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Dauer der Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1959 geborene Kläger ist verheiratet und lebte mit seiner im Folgejahr geborenen Ehefrau in einer Mietwohnung unter der im Rubrum ersichtlichen Anschrift. Hierfür hatten sie im streitgegenständlichen Zeitraum eine Nutzungsgebühr i.H.v. insgesamt 385,15 EUR monatlich (inklusive 47,35 EUR Vorauszahlung Betriebskosten und 52,99 EUR Vorauszahlung Heizung) zu entrichten. Sie gingen – im Falle des Klägers bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung zum 21. Januar 2011 – abhängigen Beschäftigungen nach. Hieraus erzielte die Ehefrau des Klägers ein Einkommen in unterschiedlicher Höhe. Der Kläger erhielt am 29. April 2011 349,95 EUR Arbeitslosengeld (Alg) ausbezahlt. Für eine geförderte Altersvorsorge wandten er 15,51 EUR und die Ehefrau 23,25 EUR monatlich auf. Über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügten sie nicht.
Am 3. Februar 2011 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.
Mit zwei bestandskräftigen Bescheiden vom 9. Februar 2011 stellte die Agentur für Arbeit M. für den Zeitraum vom 22. Januar bis 15. April 2011 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest und bewilligte Alg i.H.v. 23,33 EUR kalendertäglich ab 16. April 2011.
Mit Bescheid vom 7. März 2011 senkte der Beklagte den dem Kläger zustehenden Anteil am Alg II für den Zeitraum vom 3. Februar bis 21. April 2011 monatlich um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung ab und teilte mit, dass sich hieraus eine Absenkung i.H.v. 96,90 EUR monatlich ergäbe. Zur Begründung führte er aus, dass das Ruhen des Alg aufgrund einer Sperrzeit eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a SGB II i.d. a.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) darstelle. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte er dem Kläger und seiner Ehefrau für den Zeitraum 3. Februar bis 30. April 2011 vorläufig Leistungen. Für den Monat April 2011 ergab sich ein Leistungsbetrag i.H.v. jeweils 61,22 EUR, wobei der Beklagte gleichzeitig beim Kläger einen Minderungsbetrag wegen der Sanktion in derselben Höhe (61,22 EUR) festsetzte. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigte er dabei i.H. der tatsächlichen Kosten abzüglich eines Betrages von 11,64 EUR, mithin i.H.v. insgesamt 373,51 EUR. Hinsichtlich der Vorläufigkeit gab er an, dass aufgrund des monatlich schwankenden Einkommens der Ehefrau des Klägers eine endgültige Feststellung des Leistungsanspruchs erst nach Eingang der monatlichen Einkommensbescheinigungen erfolgen könne.
Gegen den Absenkungsbescheid erhob der Kläger am 14. März 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Absenkungszeitraum sei nicht korrekt. Er habe in Übereinstimmung mit dem Bescheid der Arbeitsagentur zu erfolgen. Die Sanktion dürfe nicht länger laufen als die Sperrzeit. Nur dies entspräche dem Willen des Gesetzgebers. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Dauer der Sanktion betrage drei Monate. Diese seien am 21. April 2011 beendet.
Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 passte der Beklagte die Leistungen an die rückwirkend zum 1. Januar 2011 erhöhten Regelbedarfe an und bestimmte für April 2011 einen Leistungsbetrag für den Kläger und seine Ehefrau i.H.v. jeweils 66,22 EUR. Beim Kläger setzte er einen Minderungsbetrag in derselben Höhe (66,22 EUR) an, sodass ihm weiterhin kein Anspruch verblieb. KdU berücksichtigte der Beklagte wie zuvor im Bescheid vom 7. März 2011 i.H.v. insgesamt 373,51 EUR.
Am 11. April 2011 hat der Kläger die hiesige Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Zudem hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: S 8 AS 1231/11 ER). Mit Beschluss vom 12. Mai 2011 hat das SG den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Über § 77 Abs. 12 SGB II gelte für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden seien, weiterhin § 31 SGB II in der Fassung bis zum 31. März 2011. Hier habe die Pflichtverletzung im Januar 2011 vorgelegen, weshalb § 31 SGB II a.F. anzuwenden sei. Der Beklagte habe den Zeitraum der Absenkung ordnungsgemäß bestimmt. Zwar sei in der Begründung zur Einfügung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 SGB II a.F. (BT-Drs. 16/1410) ausgeführt worden, künftig sei "gewährleistet, dass eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a zeitgleich mit der zugrunde liegenden Sperrzeit des SGB III abläuft". Die Auffassung des Klägers, Sanktion und Sperrzeit müssten gleichzeitig ablaufen, sei dennoch falsch. Dies ergäbe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach der "Beginn" einheitlich sein solle. Das "Ende" sei dort in keiner Weise beschrieben und schon gar nicht als einheitlich. Die umstrittene Vorschrift sei insofern von Bedeutung, als die Sanktion ansonsten mit dem Beginn eines Kalendermonats beginnen würde, die Sperrzeit hingegen taggenau. Auf das in der Gesetzesbegründung niedergelegte Ziel des zeitgleichen Ablaufs von Sperrzeit und Sanktion sei es dem Gesetzgeber nicht angekommen. Denn ansonsten hätte er spätestens mit der Gesetzesänderung zum 1. April 2011 die Möglichkeit genutzt, dies anzupassen. Er habe zwar den alten § 31 SGB II entzerrt, die Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 SGB II a.F. jedoch entsprechend in den neuen § 31b SGB II übernommen. Hätte er also tatsächlich eine Anpassung gewollt, hätte er sie hier vorgenommen. Ferner sei es aus anderen Gründen klar und einfach ersichtlich, dass Sanktion und Sperrzeit nie gleichzeitig ablaufen könnten. Denn die Sanktion betrage drei Monate, die Sperrzeit zwölf Wochen. Dass drei Monate und zwölf Wochen nicht gleich sein könnten, sei evident. Und da der Gesetzgeber den Beginn auf den gleichen Tag festgelegt habe, könnten Sperrzeit und Sanktion nie gleichzeitig ablaufen. Die Sanktion sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie nicht zeitgleich mit der Sperrzeit beginne. Grundsätzlich laufe die Sanktion vom 22. Januar bis 21. April 2011 und beginne daher zeitgleich mit der Sperrzeit. Der Kläger habe allerdings erst am 3. Februar 2011 einen Antrag auf Alg II gestellt und deshalb zuvor unter keinen Umständen Anspruch hierauf gehabt. Insofern beginne die Sanktion natürlich mit dem Beginn des – grundsätzlich bestehenden – Anspruchs auf Alg II. Denn die Sanktion senke dieses ab. Wenn aber mangels Antragstellung kein Alg II gewährt werde, könne die Sanktion auch nicht früher beginnen. Ansonsten läge es in der Hand des Hilfebedürftigen, durch eine verspätete Antragstellung auf Alg II die Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheids herbeizuführen.
Zur Klagebegründung hat der Kläger seinen bisherigen Vortag wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, die Sanktion habe am 1. Februar 2011 beginnen müssen, da auch der Antrag auf Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 SGB II (gemeint wohl: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung zurückzudatieren sei. Entgegen der Meinung des SG im Beschluss vom 11. Mai 2011 sei die Dauer der Sanktion trotz des ungenauen Wortlauts auf die Dauer der Sperrzeit begrenzt. Er hat beantragt, den Bescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2011 aufzuheben, soweit eine Sanktion über den 15. April 2011 hinaus verfügt wird.
Der Beklagte hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend auf den Beschluss des SG vom 11. Mai 2011 verwiesen.
Nachdem sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 14. Februar 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, hat das SG mit Urteil vom 12. August 2015 die Klage abgewiesen. Es hat die Gründe aus dem Beschluss vom 11. Mai 2011 wiederholt.
Gegen das ihm am 25. August 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. September 2015 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung eingelegt (Az. L 5 AS 596/15 NZB). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 hat der Senat die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger seinen bisherigen Vortrag und ergänzt: Gegenstand des Rechtsstreits sei allein die Sanktionsfeststellung. Es handele sich nicht um einen Höhenstreit. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. August 2015 und den Absenkungsbescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2011 abzuändern und den Bewilligungsbescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. März 2011 abzuändern, soweit eine Sanktion über den 15. April 2011 hinaus verfügt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist i.S.d. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der Kläger kann sein Begehren in zulässiger Weise mit der reinen Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG verfolgen.
Dies folgt aus dem Wortlaut und der darin deutlich werdenden Regelungskonzeption des Sanktionsrechts im SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung (zur Nachfolgeregelung Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R –, juris), das hier nach § 77 Abs. 12 SGB II weiter anzuwenden ist. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 SGB II a.F. wird ausdrücklich von einem eigenständigen Verwaltungsakt ausgegangen, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt. Eines solchen Verwaltungsakts bedarf es auch in den Fällen des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a SGB II a.F., obwohl hieran nicht die Wirkungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 SGB II a.F. geknüpft werden. Entsprechend kommt der in dem angefochtenen Absenkungsbescheid gebrauchten Wendung "der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird für die Zeit vom bis monatlich um 30 vom Hundert abgesenkt" durch einen gesonderten Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X die Feststellung zu, dass die durch die Agentur für Arbeit M. festgestellte Sperrzeit eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägers in bestimmbarer Höhe (hierzu unten 3. a.) für eine bestimmte Zeit nach sich zieht.
Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich zudem auch aus dem Bewilligungsbescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. März 2011 selbst. Dieser besteht insgesamt aus zwei Teilen: der Verfügung über die Höhe des ungeminderten Alg II und der Angabe des Minderungsbetrags. Diese Trennung erlaubt es, entgegen der bei Klagen auf höhere Leistungen üblicherweise vorzunehmenden vollen Überprüfung aller die Leistungshöhe und auch den -grund bestimmenden Faktoren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 68/09 R –, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4 Rn. 9) einen beschränkten Streitgegenstand des Verfahrens anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 50/05 R –, BSGE 95, 191).
Über die bloße prozessuale Zulässigkeit dieses Vorgehens hinaus muss die Beschränkung des Streitgegenstands muss vom Kläger auch ausdrücklich gewollt sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 50/05 R –, BSGE 95, 191). Hier begehrt er – anwaltlich vertreten – ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung lediglich hinsichtlich der Absenkungsentscheidung, nicht jedoch auch hinsichtlich des im streitigen Zeitraum zu zahlenden Alg II. Das hat er im Schriftsatz vom 21. Juni 2016 und in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage nochmals klargestellt. Die Verfügung des Beklagten über die Höhe des für den Kläger bestimmten Alg II ist folglich wegen dessen ausdrücklicher Erklärung nicht zu prüfen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Bewilligung noch vorliegen.
2. Streitgegenständlich sind hier entgegen der Ausführungen des SG neben dem Absenkungsbescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2011 auch die Bewilligungsbescheide vom 7. und 23. März 2011, soweit dort der Minderungsbetrag ausgewiesen ist. Der Absenkungsbescheid und der die Sanktion umsetzende Bewilligungsbescheid bilden eine rechtliche Einheit i.S. eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Alg II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 68/09 R –, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4). Der Bescheid vom 23. März 2011 ist gem. der §§ 86 bzw. 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rn. 2 m.w.N.). Der Sache nach hat das SG konkludent über die Bewilligungsbescheide mitentschieden.
Allerdings hat der Kläger – was das SG übersehen hat – im Erörterungstermin vom 14. Februar 2014 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 2. August 2011 wiederholt, in dem er sich nur noch gegen die Minderung seiner Leistungen wandte, soweit eine Sanktion über den 15. April 2011 hinaus verfügt worden sei. Streitgegenständlich kann damit nur noch ein höherer Anspruch wegen eines früheren Endes des Absenkungszeitraums für die Zeitspanne vom 16. bis 21. April 2011 sein.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Absenkung für den Zeitraum vom 16. bis 21. April 2011. Der Beklagte hat die Dauer der Sanktion ordnungsgemäß berechnet. Die Absenkung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig.
Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 1, 4 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 6 SGB II a.F. den Anspruch des Klägers auf Alg II um 30 % der Regelleistung gesenkt.
a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es zuvor keiner Anhörung des Klägers. Nach § 24 Abs. 1 SGB X bedarf es der Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für die Zeit ab Februar 2011 und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum lag noch kein Bewilligungsbescheid vor, in dessen Wirkungskreis der Absenkungsbescheid hätte eingreifen können (vgl. zur Entbehrlichkeit der Anhörung in diesen Fällen BSG, Urteil vom 29. November 1990 – 7 RAr 6/90 –, BSGE 68, 42).
Der Absenkungsbescheid ist hinsichtlich der Höhe des Absenkungsbetrags hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Dort hat der Beklagte verfügt, dass der dem Kläger zustehende Anteil des Alg II für den Zeitraum vom 3. Februar bis 21. April 2011 um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Gesamtbetrags abgesenkt wird, und dass sich hieraus eine Absenkung i.H.v. 96,90 EUR monatlich ergäbe. Die Sanktionshöhe war damit bestimmt und unter Zuhilfenahme des gleichzeitig ergangenen Bewilligungsbescheids, mit dem der Absenkungsbescheid eine rechtliche Einheit bildet, konnte der Kläger die anteilige Verteilung der Minderung auf die einzelnen Monate erkennen.
Der Beklagte muss sich hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrags bei der Anpassung desselben an die höhere Regelleistung rückwirkend zum 1. Januar 2011 nicht an seinen Angaben zur absoluten Höhe des Minderungsbetrags im Absenkungsbescheid vom 7. März 2011 festhalten lassen. Diesen Bescheid hat er im Zuge der Berücksichtigung der höheren Regelleistung durch den Bescheid vom 26. März 2011 konkludent mitgeändert, indem er die maßgeblichen Minderungsbeträge mit angegeben hat. Auch insoweit bedurfte es aus denselben Gründen wie hinsichtlich der Bescheide vom 7. März 2011 keiner Anhörung des Klägers.
b. Der Absenkungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gem. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a SGB II a.F. ist § 31 Abs. 1 SGB II a.F. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dessen Anspruch auf Alg ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, entsprechend anzuwenden. Nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II a.F. in einer ersten Stufe um 30 v.H. pro Monat der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regeleistungen abgesenkt.
Hier hatte die die Agentur für Arbeit M. mit Bescheiden vom 9. Februar 2011 für den Zeitraum vom 22. Januar bis 15. April 2011 bestandskräftig und damit für die hiesigen Beteiligten bindend den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt, sodass die Voraussetzungen der Absenkung erfüllt sind.
Gem. § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 SGB II a.F. treten in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buchst. a Absenkung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III ein. Nach Satz 2 dauern Absenkung und Wegfall drei Monate. Hier hat der Beklagte den Zeitraum ordnungsgemäß bestimmt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, macht sich diese zu Eigen und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich für den hier streitigen Zeitraum auch die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der rückwirkend zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht auswirkt. Danach hätte der Kläger zwar schon Anspruch auf SGB II-Leistungen ab 1. Februar 2011 gehabt. Damit würde zwar auch die Absenkung ab diesem Zeitpunkt wirken. Auswirkungen auf deren Ende (drei Monate ab Beginn der Sperrzeit, also ab dem 22. Januar 2011) bestünden jedoch nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor. Die Auslegung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 SGB II a.F. ist so gut wie unbestritten und ergibt sich aus einem eindeutigen Wortlaut, sodass die Rechtsfrage keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 8a).
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Dauer der Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1959 geborene Kläger ist verheiratet und lebte mit seiner im Folgejahr geborenen Ehefrau in einer Mietwohnung unter der im Rubrum ersichtlichen Anschrift. Hierfür hatten sie im streitgegenständlichen Zeitraum eine Nutzungsgebühr i.H.v. insgesamt 385,15 EUR monatlich (inklusive 47,35 EUR Vorauszahlung Betriebskosten und 52,99 EUR Vorauszahlung Heizung) zu entrichten. Sie gingen – im Falle des Klägers bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung zum 21. Januar 2011 – abhängigen Beschäftigungen nach. Hieraus erzielte die Ehefrau des Klägers ein Einkommen in unterschiedlicher Höhe. Der Kläger erhielt am 29. April 2011 349,95 EUR Arbeitslosengeld (Alg) ausbezahlt. Für eine geförderte Altersvorsorge wandten er 15,51 EUR und die Ehefrau 23,25 EUR monatlich auf. Über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügten sie nicht.
Am 3. Februar 2011 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.
Mit zwei bestandskräftigen Bescheiden vom 9. Februar 2011 stellte die Agentur für Arbeit M. für den Zeitraum vom 22. Januar bis 15. April 2011 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest und bewilligte Alg i.H.v. 23,33 EUR kalendertäglich ab 16. April 2011.
Mit Bescheid vom 7. März 2011 senkte der Beklagte den dem Kläger zustehenden Anteil am Alg II für den Zeitraum vom 3. Februar bis 21. April 2011 monatlich um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung ab und teilte mit, dass sich hieraus eine Absenkung i.H.v. 96,90 EUR monatlich ergäbe. Zur Begründung führte er aus, dass das Ruhen des Alg aufgrund einer Sperrzeit eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a SGB II i.d. a.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) darstelle. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte er dem Kläger und seiner Ehefrau für den Zeitraum 3. Februar bis 30. April 2011 vorläufig Leistungen. Für den Monat April 2011 ergab sich ein Leistungsbetrag i.H.v. jeweils 61,22 EUR, wobei der Beklagte gleichzeitig beim Kläger einen Minderungsbetrag wegen der Sanktion in derselben Höhe (61,22 EUR) festsetzte. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigte er dabei i.H. der tatsächlichen Kosten abzüglich eines Betrages von 11,64 EUR, mithin i.H.v. insgesamt 373,51 EUR. Hinsichtlich der Vorläufigkeit gab er an, dass aufgrund des monatlich schwankenden Einkommens der Ehefrau des Klägers eine endgültige Feststellung des Leistungsanspruchs erst nach Eingang der monatlichen Einkommensbescheinigungen erfolgen könne.
Gegen den Absenkungsbescheid erhob der Kläger am 14. März 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Absenkungszeitraum sei nicht korrekt. Er habe in Übereinstimmung mit dem Bescheid der Arbeitsagentur zu erfolgen. Die Sanktion dürfe nicht länger laufen als die Sperrzeit. Nur dies entspräche dem Willen des Gesetzgebers. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Dauer der Sanktion betrage drei Monate. Diese seien am 21. April 2011 beendet.
Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 passte der Beklagte die Leistungen an die rückwirkend zum 1. Januar 2011 erhöhten Regelbedarfe an und bestimmte für April 2011 einen Leistungsbetrag für den Kläger und seine Ehefrau i.H.v. jeweils 66,22 EUR. Beim Kläger setzte er einen Minderungsbetrag in derselben Höhe (66,22 EUR) an, sodass ihm weiterhin kein Anspruch verblieb. KdU berücksichtigte der Beklagte wie zuvor im Bescheid vom 7. März 2011 i.H.v. insgesamt 373,51 EUR.
Am 11. April 2011 hat der Kläger die hiesige Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Zudem hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: S 8 AS 1231/11 ER). Mit Beschluss vom 12. Mai 2011 hat das SG den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Über § 77 Abs. 12 SGB II gelte für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden seien, weiterhin § 31 SGB II in der Fassung bis zum 31. März 2011. Hier habe die Pflichtverletzung im Januar 2011 vorgelegen, weshalb § 31 SGB II a.F. anzuwenden sei. Der Beklagte habe den Zeitraum der Absenkung ordnungsgemäß bestimmt. Zwar sei in der Begründung zur Einfügung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 SGB II a.F. (BT-Drs. 16/1410) ausgeführt worden, künftig sei "gewährleistet, dass eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a zeitgleich mit der zugrunde liegenden Sperrzeit des SGB III abläuft". Die Auffassung des Klägers, Sanktion und Sperrzeit müssten gleichzeitig ablaufen, sei dennoch falsch. Dies ergäbe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach der "Beginn" einheitlich sein solle. Das "Ende" sei dort in keiner Weise beschrieben und schon gar nicht als einheitlich. Die umstrittene Vorschrift sei insofern von Bedeutung, als die Sanktion ansonsten mit dem Beginn eines Kalendermonats beginnen würde, die Sperrzeit hingegen taggenau. Auf das in der Gesetzesbegründung niedergelegte Ziel des zeitgleichen Ablaufs von Sperrzeit und Sanktion sei es dem Gesetzgeber nicht angekommen. Denn ansonsten hätte er spätestens mit der Gesetzesänderung zum 1. April 2011 die Möglichkeit genutzt, dies anzupassen. Er habe zwar den alten § 31 SGB II entzerrt, die Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 SGB II a.F. jedoch entsprechend in den neuen § 31b SGB II übernommen. Hätte er also tatsächlich eine Anpassung gewollt, hätte er sie hier vorgenommen. Ferner sei es aus anderen Gründen klar und einfach ersichtlich, dass Sanktion und Sperrzeit nie gleichzeitig ablaufen könnten. Denn die Sanktion betrage drei Monate, die Sperrzeit zwölf Wochen. Dass drei Monate und zwölf Wochen nicht gleich sein könnten, sei evident. Und da der Gesetzgeber den Beginn auf den gleichen Tag festgelegt habe, könnten Sperrzeit und Sanktion nie gleichzeitig ablaufen. Die Sanktion sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie nicht zeitgleich mit der Sperrzeit beginne. Grundsätzlich laufe die Sanktion vom 22. Januar bis 21. April 2011 und beginne daher zeitgleich mit der Sperrzeit. Der Kläger habe allerdings erst am 3. Februar 2011 einen Antrag auf Alg II gestellt und deshalb zuvor unter keinen Umständen Anspruch hierauf gehabt. Insofern beginne die Sanktion natürlich mit dem Beginn des – grundsätzlich bestehenden – Anspruchs auf Alg II. Denn die Sanktion senke dieses ab. Wenn aber mangels Antragstellung kein Alg II gewährt werde, könne die Sanktion auch nicht früher beginnen. Ansonsten läge es in der Hand des Hilfebedürftigen, durch eine verspätete Antragstellung auf Alg II die Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheids herbeizuführen.
Zur Klagebegründung hat der Kläger seinen bisherigen Vortag wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, die Sanktion habe am 1. Februar 2011 beginnen müssen, da auch der Antrag auf Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 SGB II (gemeint wohl: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung zurückzudatieren sei. Entgegen der Meinung des SG im Beschluss vom 11. Mai 2011 sei die Dauer der Sanktion trotz des ungenauen Wortlauts auf die Dauer der Sperrzeit begrenzt. Er hat beantragt, den Bescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2011 aufzuheben, soweit eine Sanktion über den 15. April 2011 hinaus verfügt wird.
Der Beklagte hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend auf den Beschluss des SG vom 11. Mai 2011 verwiesen.
Nachdem sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 14. Februar 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, hat das SG mit Urteil vom 12. August 2015 die Klage abgewiesen. Es hat die Gründe aus dem Beschluss vom 11. Mai 2011 wiederholt.
Gegen das ihm am 25. August 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. September 2015 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung eingelegt (Az. L 5 AS 596/15 NZB). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 hat der Senat die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger seinen bisherigen Vortrag und ergänzt: Gegenstand des Rechtsstreits sei allein die Sanktionsfeststellung. Es handele sich nicht um einen Höhenstreit. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. August 2015 und den Absenkungsbescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2011 abzuändern und den Bewilligungsbescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. März 2011 abzuändern, soweit eine Sanktion über den 15. April 2011 hinaus verfügt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist i.S.d. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der Kläger kann sein Begehren in zulässiger Weise mit der reinen Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG verfolgen.
Dies folgt aus dem Wortlaut und der darin deutlich werdenden Regelungskonzeption des Sanktionsrechts im SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung (zur Nachfolgeregelung Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R –, juris), das hier nach § 77 Abs. 12 SGB II weiter anzuwenden ist. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 SGB II a.F. wird ausdrücklich von einem eigenständigen Verwaltungsakt ausgegangen, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt. Eines solchen Verwaltungsakts bedarf es auch in den Fällen des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a SGB II a.F., obwohl hieran nicht die Wirkungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 SGB II a.F. geknüpft werden. Entsprechend kommt der in dem angefochtenen Absenkungsbescheid gebrauchten Wendung "der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird für die Zeit vom bis monatlich um 30 vom Hundert abgesenkt" durch einen gesonderten Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X die Feststellung zu, dass die durch die Agentur für Arbeit M. festgestellte Sperrzeit eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägers in bestimmbarer Höhe (hierzu unten 3. a.) für eine bestimmte Zeit nach sich zieht.
Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich zudem auch aus dem Bewilligungsbescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. März 2011 selbst. Dieser besteht insgesamt aus zwei Teilen: der Verfügung über die Höhe des ungeminderten Alg II und der Angabe des Minderungsbetrags. Diese Trennung erlaubt es, entgegen der bei Klagen auf höhere Leistungen üblicherweise vorzunehmenden vollen Überprüfung aller die Leistungshöhe und auch den -grund bestimmenden Faktoren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 68/09 R –, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4 Rn. 9) einen beschränkten Streitgegenstand des Verfahrens anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 50/05 R –, BSGE 95, 191).
Über die bloße prozessuale Zulässigkeit dieses Vorgehens hinaus muss die Beschränkung des Streitgegenstands muss vom Kläger auch ausdrücklich gewollt sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 50/05 R –, BSGE 95, 191). Hier begehrt er – anwaltlich vertreten – ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung lediglich hinsichtlich der Absenkungsentscheidung, nicht jedoch auch hinsichtlich des im streitigen Zeitraum zu zahlenden Alg II. Das hat er im Schriftsatz vom 21. Juni 2016 und in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage nochmals klargestellt. Die Verfügung des Beklagten über die Höhe des für den Kläger bestimmten Alg II ist folglich wegen dessen ausdrücklicher Erklärung nicht zu prüfen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Bewilligung noch vorliegen.
2. Streitgegenständlich sind hier entgegen der Ausführungen des SG neben dem Absenkungsbescheid vom 7. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2011 auch die Bewilligungsbescheide vom 7. und 23. März 2011, soweit dort der Minderungsbetrag ausgewiesen ist. Der Absenkungsbescheid und der die Sanktion umsetzende Bewilligungsbescheid bilden eine rechtliche Einheit i.S. eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Alg II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 68/09 R –, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4). Der Bescheid vom 23. März 2011 ist gem. der §§ 86 bzw. 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rn. 2 m.w.N.). Der Sache nach hat das SG konkludent über die Bewilligungsbescheide mitentschieden.
Allerdings hat der Kläger – was das SG übersehen hat – im Erörterungstermin vom 14. Februar 2014 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 2. August 2011 wiederholt, in dem er sich nur noch gegen die Minderung seiner Leistungen wandte, soweit eine Sanktion über den 15. April 2011 hinaus verfügt worden sei. Streitgegenständlich kann damit nur noch ein höherer Anspruch wegen eines früheren Endes des Absenkungszeitraums für die Zeitspanne vom 16. bis 21. April 2011 sein.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Absenkung für den Zeitraum vom 16. bis 21. April 2011. Der Beklagte hat die Dauer der Sanktion ordnungsgemäß berechnet. Die Absenkung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig.
Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 1, 4 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 6 SGB II a.F. den Anspruch des Klägers auf Alg II um 30 % der Regelleistung gesenkt.
a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es zuvor keiner Anhörung des Klägers. Nach § 24 Abs. 1 SGB X bedarf es der Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für die Zeit ab Februar 2011 und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum lag noch kein Bewilligungsbescheid vor, in dessen Wirkungskreis der Absenkungsbescheid hätte eingreifen können (vgl. zur Entbehrlichkeit der Anhörung in diesen Fällen BSG, Urteil vom 29. November 1990 – 7 RAr 6/90 –, BSGE 68, 42).
Der Absenkungsbescheid ist hinsichtlich der Höhe des Absenkungsbetrags hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Dort hat der Beklagte verfügt, dass der dem Kläger zustehende Anteil des Alg II für den Zeitraum vom 3. Februar bis 21. April 2011 um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Gesamtbetrags abgesenkt wird, und dass sich hieraus eine Absenkung i.H.v. 96,90 EUR monatlich ergäbe. Die Sanktionshöhe war damit bestimmt und unter Zuhilfenahme des gleichzeitig ergangenen Bewilligungsbescheids, mit dem der Absenkungsbescheid eine rechtliche Einheit bildet, konnte der Kläger die anteilige Verteilung der Minderung auf die einzelnen Monate erkennen.
Der Beklagte muss sich hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrags bei der Anpassung desselben an die höhere Regelleistung rückwirkend zum 1. Januar 2011 nicht an seinen Angaben zur absoluten Höhe des Minderungsbetrags im Absenkungsbescheid vom 7. März 2011 festhalten lassen. Diesen Bescheid hat er im Zuge der Berücksichtigung der höheren Regelleistung durch den Bescheid vom 26. März 2011 konkludent mitgeändert, indem er die maßgeblichen Minderungsbeträge mit angegeben hat. Auch insoweit bedurfte es aus denselben Gründen wie hinsichtlich der Bescheide vom 7. März 2011 keiner Anhörung des Klägers.
b. Der Absenkungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gem. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a SGB II a.F. ist § 31 Abs. 1 SGB II a.F. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dessen Anspruch auf Alg ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, entsprechend anzuwenden. Nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II a.F. in einer ersten Stufe um 30 v.H. pro Monat der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regeleistungen abgesenkt.
Hier hatte die die Agentur für Arbeit M. mit Bescheiden vom 9. Februar 2011 für den Zeitraum vom 22. Januar bis 15. April 2011 bestandskräftig und damit für die hiesigen Beteiligten bindend den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt, sodass die Voraussetzungen der Absenkung erfüllt sind.
Gem. § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 SGB II a.F. treten in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buchst. a Absenkung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III ein. Nach Satz 2 dauern Absenkung und Wegfall drei Monate. Hier hat der Beklagte den Zeitraum ordnungsgemäß bestimmt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, macht sich diese zu Eigen und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich für den hier streitigen Zeitraum auch die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der rückwirkend zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht auswirkt. Danach hätte der Kläger zwar schon Anspruch auf SGB II-Leistungen ab 1. Februar 2011 gehabt. Damit würde zwar auch die Absenkung ab diesem Zeitpunkt wirken. Auswirkungen auf deren Ende (drei Monate ab Beginn der Sperrzeit, also ab dem 22. Januar 2011) bestünden jedoch nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor. Die Auslegung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 SGB II a.F. ist so gut wie unbestritten und ergibt sich aus einem eindeutigen Wortlaut, sodass die Rechtsfrage keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 8a).
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