L 7 AS 634/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 786/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 634/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Berücksichtigung eines Fahrzeugs als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II
2. Die Frage, welche Umstände die Lage des Empfängers i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden und daher nicht verallgemeinerungsfähig.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 05.02.2009 bis 31.05.2009 wegen der Berücksichtigung eines Kfz.

Der 1967 geborene erwerbsfähige Kläger bezog seit 2005 mit Unterbrechungen Leistungen vom Beklagten. Er wohnt im 1975 errichteten, schuldenfreien Haus seiner Eltern, das bei einer Wohnfläche von 99 m² über fünf Zimmer verfügt. Seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2006 lebte er dort zusammen mit seinem 1931 geborenen und inzwischen verstorbenen Vater. Er erklärte am 27.08.2008, dass er von seinem Vater keine Leistungen, wie z.B. Unterkunft oder Verpflegung erhalte.

2008 besaß der Kläger einen Opel Zafira (Erstzulassung am 02.11.2000; ca. 195.000 km). Am 15.08.2008 verfügte er auf seinem Girokonto bei der O ... Sparkasse über ein Guthaben von 1.066,75 EUR und bei der P ...bank am 13.08.2008 über 23,27 EUR sowie über ein monatlich kündbare Lebensversicherung bei der R ... Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 8.120,16 EUR und einem Beleihungswert von 5.700,00 EUR am 01.08.2008.

Für das Wohngebäude (ohne Garage/Stellplatz) fielen laut Abgabenbescheid der Stadt A ... vom 16.01.2009 im Februar und Mai 2009 Grundsteuern in Höhe von 37,13 EUR an. Die Gebäudeversicherung war im Januar fällig, die Müllgebühren im August. Für Trink- und Schmutzwasser waren laut Gebührenbescheid der Stadt A ... vom 13.10.2008 monatlich 42,00 EUR zu entrichten, für Gas laut Abrechnung vom 02.10.2008 277,00 EUR. Schornsteinfegerkosten fielen am 09.03.2009 in Höhe von 41,34 EUR an. Die Wartung der Heizungsanlage erfolgte im November 2009.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27.11.2008, mit dem der Kläger die Jahresabrechnung für Gaslieferungen vom 02.10.2008 und den Gebührenbescheid vom 13.10.2008 für Trinkwasser und die Abwasserbeseitigung vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2008 monatliche Leistungen in Höhe von 502,85 EUR, davon 151,85 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung, die der Beklagte auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise jeweils monatlich anteilig berechnet hatte.

Mit Kaufvertrag vom 29.01.2009 erwarb der Kläger aufgrund der Bestellung vom 18.06.2008 einen erdgasbetriebenen V ... mit Sonderausstattungen zum Preis von 19.421,18 EUR, der am 05.02.2009 auf ihn zugelassen und am 06.02.2009 von seinem Vater bezahlt wurde. Der auf dem Kläger lautende Fahrzeugbrief wurde dem Kläger übersandt, der den Wagen am 16.02.2009 abholte. Zum 05.02.2009 schloss der Kläger einen neuen Kfz-Versicherungsvertrag wegen Fahrzeugwechsels.

Mit Änderungsbescheid vom 09.02.2009 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen teilweise auf und bewilligte dem Kläger nach Vorlage des vollständigen Gebührenbescheides vom 13.10.2008 für die Zeit von 01.12.2008 bis 31.05.2009 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung von 172,54 EUR, insgesamt 523,54 EUR monatlich.

Zum Weiterbewilligungsantrag vom 02.06.2009 forderte der Beklagte vom Kläger u.a. Nachweise zu dessen Vermögen an. Nach seinen Angaben verfügte der Kläger am 08.07.2009 über Kontoguthaben bei der P ...bank von 169,42 EUR, die R ... Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 8.720,05 EUR und einem Beleihungswert von 80 % zum 14.07.2009 und den V ... (1/2 Jahr 10.000 km) mit einem Händlereinkaufswert von 9.825,00 EUR am 16.08.2009.

Der Beklagte errechnete ein Gesamtvermögen von 9.470,46 EUR. Dabei berücksichtigte er von der Lebensversicherung den Beleihungswert von 6.976,04 EUR, das Girokontoguthaben und vom Wert des Kfz die Differenz zum Freibetrag von 7.500,00 EUR in Höhe von 2.325,00 EUR. Abzüglich des dem Kläger zustehenden Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II von 6.300,00 EUR sowie des Freibetrages für Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II ergab sich anzurechnendes Vermögen von 2.420,46 EUR. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2009 die Bewilligung von Leistungen auf den Weiterbewilligungsantrag vom 02.06.2009 ab.

Am 28.07.2010 teilte der Kläger mit, die Finanzierung des Autos sei über den Vater erfolgt. Es sei aus versicherungsrechtlichen Gründen auf ihn eingetragen, da er nur mit 35 % der Haftpflicht veranlagt werde. Der Beklagte errechnete nach Vorlage des Kaufvertrages und des Überweisungsbeleges ein Gesamtvermögen von 11.921,18 EUR am 05.02.2009 ohne die Lebensversicherung und das Girokontoguthaben. Vom Kaufpreis des Kfz berücksichtigte er die Differenz zum Freibetrag von 7.500,00 EUR in Höhe von 11.921,18 EUR. Abzüglich des dem Kläger zustehenden Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II von 6.150,00 EUR sowie des Freibetrages für Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II ergab sich anzurechnendes Vermögen von 5.021,18 EUR.

Mit Schreiben vom 30.07.2009 hörte der Beklagte den Kläger zur Rückforderung von Leistungen für die Zeit von 05.02.2009 bis 31.05.2009 mit einer Überzahlung von 2.024,36 EUR an. Dagegen erhob der Kläger am 18.08.2009 Widerspruch. Mit Schreiben vom 15.09.2009 gab er an, das frühere Auto sei über acht Jahre alt gewesen und hätte mehr als 200.000 km gefahren. Bei einem unverschuldeten Unfall anlässlich des Urlaubs in der Schweiz habe es zwei Wochen lang mit Gebrauchtteilen repariert werden müssen. Danach habe es immer wieder Probleme gegeben und bei der Urlaubsreise im Herbst sei es drei Tage liegen geblieben. Sie hätten daher beschlossen, sich nach einem anderen Auto umzusehen. In den Verhältnissen hätten sich dadurch keine wesentlichen Änderungen ergeben. Ein angemessenes Kraftfahrzeug sei anrechnungsfrei, wobei "angemessen" relativ sei. Das Auto sei von seinem Vater finanziert worden und aus versicherungstechnischen Gründen auf den Kläger zugelassen. Es sei ein Gebrauchsgegenstand wie das Kraftfahrzeug vorher und zur Arbeitsfindung und für den zu 100 % schwerbehinderten Vater mit Merkzeichen G zwingend notwendig. Daher könne der Kläger das Auto auch nicht verwerten bzw. die Verwertung würde eine besondere Härte darstellen. Das Fahrzeug habe schon bei der Erstzulassung einen enormen Wertverlust, er könne nur einen geringen Preis erzielen und hätte dann Schulden.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.09.2009 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen vom 04.12.2008 für die Zeit vom 05.02.2009 bis 31.05.2009 ganz auf und forderte 2.024,36 EUR zurück.

Mit Schreiben vom 23.09.2009 hörte der Beklagte den Kläger zur Rückforderung von Beträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 05.02.2009 bis 31.05.2009 an in Höhe von 569,58 EUR an.

Am 12.10.2009 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 22.09.2009 Widerspruch (W 1103/09) und verwies auf sein Schreiben vom 15.09.2009.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.01.2010 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das Anhörungsschreiben vom 30.07.2009 als unzulässig (W 6/10) und wies den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid als unbegründet zurück (W 839/09).

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2010 nahm der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 22.09.2009 die Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 05.02.2009 bis 31.05.2009 ganz zurück und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Auf den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers von 523,54 EUR sei das Einkommen anzurechnen. Einkommen seien Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Der Kläger habe einen V ... zum Preis von 19.421,18 EUR gekauft. Durch die Bezahlung des V ... durch seinen Vater habe der Kläger eine Einnahme in Geldeswert gehabt, somit einmaliges Einkommen. Dieses sie ab dem Zufluss auf einen angemessenen Zeitraum als Einkommen anzurechnen. Vorliegend sei die Einnahme auf die Monate Februar bis Mai 2009 aufzuteilen. Dabei ergebe sich – abzüglich der Versicherungspauschale und der Kfz-Haftpflichtversicherung – ein monatlich zu berücksichtigender Betrag von 4.810,10 EUR. Dieses Einkommen übersteige den Bedarf des Klägers, so dass kein Leistungsanspruch bestehe. Unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides am 09.02.2009 dem Kläger das Einkommen bereits zugeflossen sei. Dieses habe der Kläger nicht sofort angezeigt, wodurch der Bescheid vom 09.02.2009 rechtswidrig sei und die Rechtswidrigkeit auf der fehlenden Angabe des Einkommens beruhe. Dem Kläger sei durch den Antrag bekannt, dass er sämtliche Einkommen anzugeben habe. Er habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, als er das Einkommen nicht sofort mitgeteilt habe. Die Leistungsbewilligung sei für die Monate Februar bis Mai 2009 ganz zurückzunehmen. Die Begrenzung des Aufhebungs- und Rücknahmezeitraumes ab dem 05.02.2009 sei aus Vertrauensgesichtspunkten nicht mehr zu korrigieren. Soweit der Verwaltungsakt aufgehoben sei, seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Da dem Kläger die mit Bescheid vom 09.02.2009 bewilligten Leistungen ausgezahlt worden seien, seien die aufgehobenen Leistungen – wie verfügt – auch zu erstatten. Die angegriffene Entscheidung sei insoweit fehlerhaft, als die Leistungsaufhebung anstatt der Leistungsrücknahme verfügt und zur Begründung auf vorhandenes Vermögen anstatt auf das Einkommen Bezug genommen worden sei. Dieser Fehler sei mit dem Widerspruchsbescheid behoben worden.

Den Weiterbewilligungsantrag vom 04.11.2009 lehnte der Beklagte wegen Vermögens aus der Lebensversicherung ab (Bescheid vom 14.10.2010).

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.01.2010 hob der Beklagte die Entscheidung vom 09.02.2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 05.02.2009 bis 31.05.2009 bezogen auf die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ganz auf und forderte die Erstattung dieser Beiträge in Höhe von 569,68 EUR. Dagegen erhob der Kläger am 19.02.2010 Widerspruch (W 234/10).

Am 15.02.2010 hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 30.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 (W 859/09) und gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009 (W 1103/09) beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter hat das bisherige Vorbringen wiederholt und vorgetragen, es handele sich bei dem V ... nicht um Eigentum des Klägers, welches anrechenbares Vermögen darstelle. Allein die Eintragung in den Fahrzeugpapieren stelle keinen Nachweis für ein Eigentum beim Kläger dar. Der Erwerb des Fahrzeugs sei ausschließlich auf Geheiß des Vaters erfolgt, der sich ein neues Fahrzeug gewünscht habe, weil er dies benötige. Es liege auch keine schenkungsweise Überlassung an den Kläger vor. Allenfalls die Überlassung zur Nutzung auch für rein private Fahrten des Klägers selbst habe unentgeltlichen Charakter und stelle keinen vermögensrechtlichen Vorteil dar. Der Kläger könne nicht frei und ohne Zustimmung seines Vaters über das Eigentum am Fahrzeug verfügen. Hierzu hat er eine Erklärung des Vaters, A ... (H.K.), vorgelegt (Anlage K1 Blatt 38-39 der Gerichtsakte), wonach der V ... in seinem überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und nach seinen Wünschen gekauft worden sei und wegen seiner Schwerbehinderung (GdB 100 Merkzeichen G seit 29.11.2006 laut Bescheid vom 23.07.2007) für den täglichen Bedarf dringend benötigt und genutzt werde, auch für Besuche bei den anderen drei Kindern und Urlaub (ca. 17.810 km jährlich). Ein Taxi zu benutzen wäre unbezahlbar. Der Sohn hätte sich ein so großes Auto nie angeschafft. Es sei von seinem Sohn über das Internet bestellt, gekauft und in Hannover am 16.02.2009 abgeholt worden. Bei Zusendung des letzten Bewilligungsbescheides am 09.02.2009 habe noch niemand daran gedacht, das Auto der ARGE zu melden, weil es ja noch gar nicht da gewesen sei.

Dem ist der Beklagte entgegen getreten. Die Behauptung, nicht der Kläger sei Eigentümer des Autos, sondern dessen Vater, sei eine Schutzbehauptung. Die Versicherungsnehmereigenschaft sei nicht an die Eigentümer- oder Fahrzeughaltereigenschaft gekoppelt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2010 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.01.2010 (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückgewiesen. Dieser sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens.

Mit Schreiben vom 24.04.2011 hat der Kläger eine Aufstellung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Ausgaben übersandt (Blatt 85). Danach überweise er per Dauerauftrag monatlich 150,00 EUR für Unterkunft und Heizung an seinen Vater.

In der mündlichen Verhandlung am 29.05.2012 hat das Sozialgericht den Kläger informatorisch gehört und dessen Vater, H ...K., als Zeugen vernommen. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 30.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Mit Urteil vom 29.05.2012 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 22.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2010 aufgehoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 09.02.2009 nicht vorlägen. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2009 sei nicht wegen der Erzielung von Einkommen weggefallen. Der Kläger habe am 05.02.2009 das Eigentum an dem V ... erworben. In Erfüllung des Kaufvertrages sei dem Kläger das Fahrzeug ausgehändigt worden. Dementsprechend sei der Kläger auch als Halter in den Fahrzeugbrief eingetragen worden und habe das Fahrzeug versichert. Dies stehe auch im Einklang mit der Erklärung des Zeugen H ...K., er habe keinen persönlichen Kontakt mit dem Käufer gehabt. Unerheblich sei, dass der Vater des Klägers den Kaufpreis entrichtet habe, weil der Kläger das Geld nicht gehabt habe. Mit dem Eigentumserwerb sei dem Kläger eine Einnahme in Geldeswert zugeflossen. Der Kaufpreis habe 19.421,18 EUR betragen. Insoweit habe es sich jedoch um eine zweckbestimmte Einnahme gehandelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II diene und die Lage des Klägers nicht so günstig beeinflusse, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen. Unter Berücksichtigung des Alters und des Gesundheitszustandes des Vaters und der zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Übereinkunft, dass der Kläger den Vater fahre, wenn dies erforderlich sei, liege eine zweckbestimmte Einnahme vor. Auch ergebe sich daraus, dass hierdurch die Lage des Klägers nicht so günstig beeinflusst werde, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Zwar entspreche der Wert des Fahrzeugs nicht den Kriterien der Angemessenheit der Rechtsprechung, da es einen Wert von ca. 19.000,00 EUR gehabt habe. Insoweit nehme die Kammer jedoch eine Gesamtbetrachtung vor, die sich daraus ergebe, dass auf dem Zeitpunkt des Erwerbs am 05.02.2009 abgestellt werde und der Vater des Klägers darauf angewiesen gewesen sei, dass das Fahrzeug auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Hieraus ergebe sich, dass die Lage des Klägers nicht so günstig beeinflusst gewesen sei. Die Voraussetzungen der §§ 45, 50 SGB X hätten damit nicht vorgelegen.

Gegen das dem Beklagten am 26.06.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 17.09.2012 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung u.a. vor, in Anlehnung an die Angemessenheitsgrenzen für Pkw nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hätte vorliegend für die Zwecke des Vaters auch der Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs im Wert von 7.500,00 EUR ausgereicht. Ein Neuwagen beeinflusse die Lage des Klägers so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erscheinen. Zudem sei das Fahrzeug auch für den normalen Gebrauch des Klägers gekauft worden. Im Rahmen der Gerechtfertigtkeitsprüfung sei zumindest der Einkommensbetrag, der den Wert eines vermögensrechtlich angemessenen Fahrzeugs übersteige, als Einkommen anzurechnen.

Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29.05.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt im Wesentlichen nach wie vor die Auffassung, dass der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei, insbesondere dieses nicht im Schenkungswege erhalten habe. Im Übrigen mache er sich die Ansicht des Erstgerichts insoweit zu eigen, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine zweckgebundene Zuwendung handele, die einer Verwertung durch den Kläger und damit einer Anrechnung als Einkommen/Vermögen nicht zugänglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbingens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte des Beklagten (2 Bände Blatt 1-247) verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG durch die Berichterstatterin als Einzelrichter und gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Im Ergebnis ist das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29.05.2012 aufzuheben. Denn die Bescheide des Beklagten vom 22.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2010 (SGB II-Leistungen) und vom 29.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2010 (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Vorliegend steht die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 05.02.2009 bis 31.05.2009 im (Änderungs-)Bescheid vom 09.02.2009 im Streit. Dieser war nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X teilweise aufzuheben, weil der Kläger nach Erlass dieses Bescheides Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II (in der vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006; a.F.) erzielt hat, das zum Wegfall seines Leistungsanspruchs nach dem SGB II geführt hat.

Zwar hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 09.02.2009 auf § 45 SGB X gestützt.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), und rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, was nach Satz 2 in der Regel der Fall ist, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Der Änderungsbescheid vom 09.02.2009, durch den dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.05.2009 Leistungen (endgültig) bewilligt worden waren, war schon bei seinem Erlass rechtswidrig und ist nicht erst durch eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach seiner Bekanntgabe rechtswidrig geworden (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R, juris, Rn. 15). Zum einen verfügte der Kläger schon am 09.02.2009 über verwertbares Vermögen in Form einer monatlich kündbaren Lebensversicherung, das deutlich über den ihm zustehenden Vermögensfreibeträgen i.S.d. des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II lag (in der vom 01.01.2008 bis 16.04.2010 geltenden Fassung des RV-Alters¬grenzenanpassungs¬gesetzes vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554; a.F.), wie sich aus seinen Angaben im Weiterbewilligungsantrag vom 27.11.2008 ergibt. So hatte schon die R ...-Lebensversicherung allein einen Rückkaufwert von 8.720,05 EUR, während der Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 6.150,00 EUR zusammen mit dem Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750,00 EUR nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II darunter lagen. Der Kläger war also schon damals wegen vorhandenen Vermögens nicht hilfebedürftig. Zum anderen hatte der Beklagte monatlich gleichbleibende Leistungen für die Unterkunft des Klägers gewährt, obwohl die Nebenkosten für das Haus des Vaters zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig waren, also die entsprechenden Aufwendungen für die Unterkunft nicht jedem Monat tatsächlich anfielen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger darüber hinaus nicht nachgewiesen hatte, dass und wie er sich an den Nebenkosten des elterlichen Hauses tatsächlich finanziell beteiligte.

Demzufolge würde sich die Aufhebung des Bescheides grundsätzlich – wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid angenommen hat – nach § 45 SGB X richten. Allerdings ist § 48 SGB X auch auf anfänglich rechtswidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern; denn § 45 SGB X sperrt die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 R, juris, Rn. 29 m.w.N.).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt; der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) besteht im Hinblick auf die Aufhebung für die Vergangenheit für die Behörde kein Ermessen, sondern der Verwaltungsakt ist aufzuheben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.

So verhält es sich hier: Bei Erlass des Bescheides vom 09.02.2009 verfügte der Kläger noch nicht über das am 05.02.2009 auf ihn zugelassene Fahrzeug, obwohl ihm bereits mit Schreiben vom 29.01.2009 der Fahrzeugbrief übersandt worden war, damit er die bei der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle vorzunehmende Zulassung veranlassen konnte. So hat der Zeuge H ...K. in seiner schriftlichen Erklärung (Anlage K1 Blatt 38-39 der Gerichtsakte) anschaulich dargelegt, dass das Auto von seinem Sohn über das Internet bestellt, gekauft und in Hannover am 16.02.2009 abgeholt worden sei und bei Zusendung des letzten Bewilligungsbescheides am 09.02.2009 habe noch niemand daran gedacht, das Auto der ARGE zu melden, weil es ja noch gar nicht da gewesen sei. Da der Eigentumsübergang erst mit der Übergabe erfolgt (§ 929 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), stand dem Kläger der Geldwert des Wagens als "bereites Mittel" daher erst am Tag der Abholung in Hannover am 16.02.2009 zur Verfügung; er war erst zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz. Demzufolge ist – bezogen auf den Zufluss einer (geldwerten) Einnahme – eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst nach Bekanntgabe des Bescheides vom 09.02.2009 eingetreten.

Beim Erlass des (Änderungs-)Bescheides vom 09.02.2009 wurde die Anschaffung des V ... zum Preis von mehr als 19.000,00 EUR auch sonst nicht berücksichtigt, weil der Kläger zu diesem Sachverhalt weder in seinem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.12.2008 noch nach Abschluss des Kaufvertrages am 29.01.2009 dazu Angaben gemacht hatte.

Auf den Hilfebedarf des Klägers ist nach § 11 SGB II sein Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Um eine solche Einnahme in Geldeswert handelt es sich bei dem V ... Die (zweckgebundene) Einnahme floss dem Kläger beim Eigentumsübergang, der mit der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs am 16.02.2009 (in Hannover) erfolgte, zu.

Die Einzelrichterin des Senats folgt der Beurteilung des Sozialgerichts im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und die rechtliche Schlussfolgerung, dass der Kläger Eigentümer des V ... geworden ist und folgt insoweit gemäß § 153 Abs. 3 SGG den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Bei dieser Bewertung ist für die richterliche Überzeugungsbildung zusätzlich maßgebend, dass der Kläger selbst in der Anlage VM zum Weiterbewilligungsantrag vom 17.11.2009 das Fahrzeug als zu seinem Vermögen gehörend angeführt, also sich als Eigentümer des Fahrzeugs bezeichnet hat. Dafür ist kein Grund ersichtlich, wenn das Auto tatsächlich seinem Vater hätte gehören sollen. Die Behauptung, der Kläger sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden, erfolgte erst später durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren. Bis dahin war im Diskurs der Beteiligten nicht zweifelhaft, dass dem Kläger das Auto gehört. Dies ergibt sich zudem aus der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2012 beim Sozialgericht, wonach sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass es ein Fehler gewesen sei, das Fahrzeug nicht auf seinen Vater zuzulassen, weil dieser wegen seiner Schwerbehinderung eine Steuerermäßigung erhalten hätte.

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) SGB II a.F. sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dadurch soll verhindert werden, dass eine sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm oder einer privatrechtlichen Grundlage ergebende besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird und dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 17.10.2013 – B 14 AS 58/12 R, juris, Rn. 28, m.w.N.). Ebenso wie das Sozialgericht ist die Einzelrichterin des Senats überzeugt, dass der Geldwert des Fahrzeugs dem Kläger von seinem Vater zweckgebunden zugewendet worden ist, nämlich nur zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für den unzuverlässig gewordenen Opel. Der Autokauf war ein gemeinsames Vorhaben des Klägers und seines Vaters und die Anschaffung eines Kfz ist auch nicht Zweck der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (wohl anders: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 83/14, juris).

Die Einzelrichterin des Senats kommt indes im Rahmen der Gerechtfertigtkeitsprüfung zu einem anderen Ergebnis als das Sozialgericht. Denn im vorliegenden Fall wird die Lage des Klägers durch den Zufluss des Geldwertes des angeschafften Autos so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind (siehe zur Gerechtfertigtkeitsprüfung Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 40, sowie Schmidt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11a Rn. 37).

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zum einen hat der Kläger – wie er vorträgt: nach den Wünschen seines Vaters – einen Neuwagen mit Sonderausstattung (z.B. gasbetrieben, Schiebedach) angeschafft, der mehr als das Doppelte eines i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II angemessenen Fahrzeugs gekostet hat. Für die Bedürfnisse des Vaters hätte objektiv ein preiswerteres Fahrzeug ausgereicht. Hinzu kommt, dass nach § 9 Abs. 5 SGB II a.F. grundsätzlich vermutet wird, dass Hilfebedürftige, die – wie hier – in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten leben, von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Wenn der Vater des Klägers ohne Weiteres knapp 20.000,00 EUR für ein neues Fahrzeug aufwenden kann, kann auch von ihm erwartet werden, dass er seinen Sohn, der mit ihm in einem Haushalt lebt und der ihn bei Bedarf u.a. zu Ärzten und zu seinen anderen Kindern fährt, auch in einem gewissen Umfang finanziell unterstützt. Es ergibt einen Wertungswiderspruch und stellt sich jedenfalls als unangemessen dar, wenn der Vater des Klägers diesem zwar ein teures Auto finanziert, der Kläger aber sonst auf existenzsichernde Leistungen durch die öffentliche Hand angewiesen ist. Diese konkreten Umstände des Einzelfalls führen vorliegend dazu, dass jedenfalls der über dem Freibetrag für ein angemessenes Kraftfahrzeug liegende Geldwert des V ... im Februar 2009 als Zufluss einer einmaligen Einnahme, als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, weil dieser Geldwert die Lage des Klägers in Anbetracht seines Bezuges von staatlichen Transferleistungen zur Existenzsicherung unangemessen begünstigt.

Gegen die Ermittlung der Überzahlungen und die Berechnungen im Einzelnen in den angegriffen Bescheiden in Gestalt der Widerspruchsbescheide bestehen keine Bedenken. Solche hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

Nach alledem ist das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Frage, welche Umstände die Lage des Empfängers i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, ist – wie hier – nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden und daher nicht verallgemeinerungsfähig.
Rechtskraft
Aus
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